Entwurf
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Ziel der gegenständlichen Novelle ist es in Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofes und des Budgetdienstes den derzeit der Transparenzdatenbank zu Grunde liegenden Förderungsbegriff in weitere Untergliederungen auszudifferenzieren und dadurch in transparenter Weise darzustellen, welche Arten von Geldzuwendungen unter den Begriff der Förderung nach § 8 TDBG 2012 fallen.
Zudem soll eine Annäherung zum Förderungsbegriff des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013) erreicht werden. In diesem Sinne soll die neue Untergliederung „direkte Förderungen“ nur mehr jene Zahlungen aus öffentlichen Mitteln umfassen, die inhaltlich der Definition des Förderungsbegriffes nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 entsprechen, auch wenn das dieser Leistung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nicht vom Bund selbst, sondern beispielsweise von einer zwischengeschalteten Einheit eingegangen wurde. In diesen Fällen fällt die Leistung aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht unter den Förderungsbegriff des § 30 Abs. 5 BHG 2013, da diese nicht vom Bund gewährt wird. Aus Sicht des Letztempfängers kann aber trotzdem eine Förderung vorliegen, sofern es sich um eine Leistung handelt, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und inhaltlich der Definition der Förderung nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 entspricht.
Ziel der gegenständlichen Änderungen ist es folglich, über ein zentrales Instrument ermitteln zu können, welche Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln bei Letztempfängern als Förderung ankommen. Nicht intendiert ist das Erreichen einer zahlenmäßigen Übereinstimmung zwischen dem Förderungsvolumen nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 und jenem, das aus den „direkten Förderungen“ nach dem TDBG 2012 hervorgeht. Die zwischen dem BHG 2013 und dem TDBG 2012 bestehenden systembedingten Unterschiede lassen eine zahlenmäßige Angleichung weder zu noch erscheint es zielführend, den Versuch zu unternehmen, eine solche herzustellen. In diesem Sinne steht aus haushaltsrechtlicher Sicht die Mittelverwendung im Vordergrund, weswegen für die Qualifikation einer Leistung als Förderung ausschlaggebend ist, unter welchen Titel diese das Bundesbudget verlässt. Das TDBG 2012 hingegen stellt auf die Letztempfängersicht ab. Maßgeblich ist die Mittelverwendung und in diesem Sinne, unter welchem Titel der Letztempfänger eine Leistung bezieht.
Die nach wie vor bestehen bleibenden zahlenmäßigen Unterschiede zwischen dem BHG 2013 und dem TDBG 2012 sind daher nicht als Unzulänglichkeit, sondern als Mehrwert zu sehen. Gegenübergestellt werden kann dadurch, welche Zahlungen das Bundesbudget als Förderung verlassen versus welche Zahlungen bei Letztempfängern als Förderung ankommen.
Unter der Berücksichtigung steuerungsrelevanter Gesichtspunkte soll zudem die Erfassung von Zahlungen an zwischengeschaltete Einheiten nur mehr dann erfolgen, wenn konkrete Bezugspunkte zu den dahinterstehenden Letztbegünstigten vorliegen.
Um Aussagen zur Effizienz und Effektivität von Förderungen treffen zu können, soll außerdem eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Wirkungsziele und – indikatoren in der Transparenzdatenbank erfassen zu können.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf zur Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 steht in keinem unmittelbaren Bezug zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG (sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient). Darüber hinaus können als Kompetenzgrundlage diejenigen Kompetenztatbestände herangezogen werden, aufgrund derer der Bund Leistungen erbringen kann. Das betrifft im hoheitlichen Bereich alle Themen, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, sowie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Förderungsvergabe im Rahmen des Art. 17 B‑VG.
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
Besonderer Teil
Zu Z 1 bis 3 und Z 20 (§ 1 Abs. 1, § 30):
Anlässlich der Neudefinition der Sachleistungen in § 11 und des Umstandes, dass diese auf freiwilliger Ebene von leistungsdefinierenden Stellen erfassbar sein sollen bzw. Mitteilungen darauf von den leistenden Stellen einmeldbar sein sollen, soll die Darstellung der Sachleistungen analog zu den Leistungsarten nach § 4 erfolgen und Sonderbestimmungen dazu entfallen.
Zu Z 4 (§ 1 Abs. 2):
Aufgrund des Umstandes, dass mittlerweile auch Gemeinden auf freiwilliger Basis an der Transparenzdatenbank teilnehmen, soll § 1 Abs. 2 um die Gemeindeleistungen erweitert werden.
Zu Z 5 (§ 2):
Die Zitierung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) soll entsprechend der RZ 55 des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 angepasst werden.
Zu Z 6 (§ 4):
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass zwischen der Konzeption einer Förderung und deren Anlage in der Transparenzdatenbank teilweise längere Zeiträume liegen, sodass in manchen Fällen die Frist zur Antragsstellung bereits verstrichen ist. Da in solchen Fällen die Förderung nicht am Transparenzportal angezeigt und damit dem Informationszweck nach § 2 Z 1 nicht nachgekommen werden kann, soll klargestellt werden, dass die Erfassung der Leistung in der Transparenzdatenbank unverzüglich zu erfolgen hat. In diesem Sinne sollen auch Änderungen bei Leistungen, wie z. B. bei den Förderungsvoraussetzungen oder beim Beantragungszeitraum, im Leistungsangebot nachgezogen werden, sodass auch diesfalls der Informationszweck voll verwirklicht werden kann. Nicht verpflichtend zu erfassen sein sollen Sachleistungen nach Abs. Z 1 lit. f.
Die Änderung in Abs. 2 zweiter Satz dient der Behebung eines Redaktionsversehens.
Zu Z 7, 8 und 9 (§ 8):
Der Rechnungshof hat im Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung“, Reihe Bund 2017/45, angeregt, den Förderungsbegriff der Transparenzdatenbank unter steuerungsrelevanten Gesichtspunkten neu zu definieren und
- als Förderung nur Zahlungen ohne klare Gegenleistung zu erfassen (vergleichbar mit dem Förderungsbegriff des BHG),
- gesetzliche Finanzierungspflichten (z. B. für Universitäten), Zahlungen für Infrastrukturausbau oder Verkehrsleistungen und Mitgliedsbeiträge davon abgegrenzt als eigene Leistungsarten zu erfassen (sofern eine so breite Leistungserfassung aus Kontroll– und Steuerungsgesichtspunkten überhaupt als erforderlich/zweckmäßig angesehen wird) sowie
- Förderungen an Gebietskörperschafen und Gemeindeverbände in die Transparenzdatenbank mitaufzunehmen.
Auch der Budgetdienst hat in seinen Stellungnahmen zum Förderungsbericht des Bundes wiederholt darauf hingewiesen, dass diesem unterschiedliche Förderungsbegriffe zu Grunde liegen und eine Harmonisierung bzw. Angleichung der Förderungsbegriffe nach § 8 TDBG 2012 und § 30 Abs. 5 BHG 2013 empfohlen.
Erste Schritte zur Behebung der oben angeführten Kritik erfolgten bereits im Rahmen der TDBG-Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2016, welche klarstellt, dass Förderungen nach § 30 Abs. 5 BHG jedenfalls auch Förderungen nach § 8 TDBG 2012 sind. Durch eine weitere Novelle zum TDBG 2012 mit dem Bundesgesetz I Nr. 70/2019 wurde der Kritik des Rechnungshofes Rechnung getragen, wonach Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände keine Förderungsempfänger darstellen, und verankert, dass auch diese als Leistungsempfänger in die Transparenzdatenbank einzumelden sind.
Mit der gegenständlichen Novelle soll die Kritik des Rechnungshofes und des Budgetdienstes weiter aufgegriffen werden. Der Förderungsbegriff nach § 8 TDBG 2012 soll in weitere Untergliederungen ausdifferenziert werden und unter Berücksichtigung der zwischen dem Haushaltsrecht und der Transparenzdatenbank bestehenden strukturellen Unterschiede eine Annäherung der Förderungsbegriffe zwischen dem BHG 2013 und dem TDBG 2012 erreicht werden.
Abs. 1: Der derzeitige Förderungsbegriff nach § 8 TDBG 2012 umfasst
- Förderungen im Sinne des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,
- soweit nicht darin enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten sowie
- Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
Damit ist der der Transparenzdatenbank zu Grunde liegende Förderungsbegriff breiter als jener des Haushaltsrechts und umfasst etwa auch Sozialleistungen oder Zahlungen an zwischengeschaltete Einheiten (Intermediäre). Um eine transparente Erfassung aller unter dem Titel Förderung eingemeldeten Leistungen in der Transparenzdatenbank zu gewährleisten, sollen die vom derzeitigen Förderungsbegriff umfassten Zahlungen nach ihrer Art geclustert und in die in Z 1 bis 7 aufgezählten Untergliederungen ausdifferenziert werden. Eine Ausweitung des Förderungsbegriffes auf neue, bislang nicht erfasste Leistungen, erfolgt dadurch nicht, da alle der in Z 1 bis 7 aufgezählten Untergliederungen in den derzeitigen Förderungsbegriff nach § 8 TDBG 2012 fallen.
Indem bestimmte Förderungskategorien aus dem Begriff der (direkten) Förderung (Abs. 7) entnommen und granularer erfasst werden, erfolgt eine inhaltliche Annäherung an den haushaltsrechtlichen Förderungsbegriff. Die ausdifferenzierte Untergliederung „direkte Förderung“ soll in diesem Sinne alle Förderungen nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 umfassen. Darüber hinaus sollen jene Zahlungen in diese Untergliederung fallen, bei denen der Letztempfänger eine Zahlung als Förderung empfängt, auch wenn diese Zahlung formaljuristisch nicht als Förderung nach § 30 Abs. 5 zu qualifizieren ist. Das trifft etwa auf Leistungen zu, die nicht im Namen und auf Rechnung des Bundes, sondern von ausgegliederten Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung vergeben werden, deren Finanzierung aber trotzdem aus öffentlichen Mitteln nach § 3 TDBG 2012 erfolgt. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erfordert es, auch diese Leistungen zu den „direkten Förderungen“ zu zählen, da aus der Sicht des Letztempfängers eine Förderung vorliegt. Eine zahlenmäßige Angleichung zwischen dem Begriff der „direkten Förderung“ nach Z 4 und dem Förderungsbegriff nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 ist nicht Ziel der gegenständlichen Änderungen, erreicht werden soll hingegen, dass jene Zahlungen, die beim Letztbegünstigen als Förderung ankommen, über ein zentrales Instrument identifiziert werden können und deren Volumen ersichtlich wird.
Zudem sollen Zahlungen an Intermediäre, die verpflichtet sind, die erhaltenen Gelder in Form von Sachleistungen für Dritte zu verwenden, nur mehr dann erfasst werden, wenn die dahinter stehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil quantifizierbar ist (Abs. 10). Dadurch soll erreicht werden, dass Zahlungen, bei denen ein Bezugspunkt zu den Letztbegünstigten in keiner Weise mehr besteht, in Zukunft nicht mehr eingemeldet werden müssen. Da es Ziel der Transparenzdatenbank ist, die Letztbegünstigten bzw. die diesen zukommenden Vorteile zu erfassen, besteht kein Grund, Zahlungsströme aufzunehmen, bei denen das nicht möglich ist, zumal der diesbezügliche Informationsgehalt auch über die Haushaltsverrechnung des Bundes gewonnen werden kann.
Bei den Untergliederungen nach Z 1 bis Z 6 ist maßgeblich, dass diesen keine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung gegenübersteht. Dadurch wird der Empfehlung des Rechnungshofes Rechnung getragen, dass als Förderung nur Zahlungen ohne klare Gegenleistung erfasst werden sollen. Zahlungen an Intermediäre hingegen sollen entsprechend der obigen Ausführungen erfasst werden, wenn ein Bezugspunkt zum Letztempfänger gegeben ist – in diesen Fällen aber auch dann, wenn der Zahlung an den Intermediären eine angemessene geldwerte Gegenleistung gegenübersteht und das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis beispielsweise als Beauftragung zu qualifizieren ist.
Abs. 2: Die Zuordnung einer Leistung soll nach der Reihenfolge der Aufzählung erfolgen. Das bedeutet etwa, dass eine Zahlung an Intermediäre bei Vorliegen eines Förderungsvertrags als „direkte Förderung“ zu erfassen ist, diesfalls unabhängig davon, ob Bezugspunkte zu den Letztempfängern bestehen oder nicht. Liegt der Zahlung hingegen kein Förderungsvertrag, sondern ein entgeltliches Vertragsverhältnis zu Grunde, sind Bezugspunkte zu Letztbegünstigten zu prüfen und bei Vorliegen die Leistung als Leistungsangebot in der Transparenzdatenbank zu erfassen und die Gewährung samt Auszahlung darauf zu melden. Für die Beurteilung, welcher Untergliederung die einzelnen Leistungen zuzuordnen sind, soll immer die Sicht des Letztempfängers ausschlaggebend sein.
Abs. 3: Unter „Mitgliedsbeiträge“ fallen im Unterschied zum Förderungsbegriff nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 sowohl freiwillige als auch verpflichtende Mitgliedsbeiträge, die aus öffentlichen Mitteln an nationale oder internationale Organisationen zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft geleistet werden. Da Mitgliedsbeiträge, unabhängig davon, ob diese freiwillig oder verpflichtend erfolgen, in der Transparenzdatenbank überwiegend in nur einem (gemeinsamen) Leistungsangebot von den leistungsdefinierenden Stellen erfasst wurden, wäre eine weitere Differenzierung danach, ob diese freiwillig oder verpflichtend geleistet werden, nur mit Verwaltungsaufwand für die erfassenden Stellen möglich, weswegen im Rahmen der gegenständlichen Novelle eine tiefergehende Ausdifferenzierung nicht weiter verfolgt wird. Erfasst werden unter der Untergliederung „Mitgliedsbeiträge“ zum Beispiel Mitgliedsbeiträge an die World Health Organization (WHO) oder an die Österreich Werbung.
Abs. 4: Die Definition des „Gesellschafterzuschusses“ entspricht jener des Art. 7 Abs. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank. Maßgeblich ist, dass der Bund diesfalls die Zahlung nicht in der Eigenschaft als Förderungsgeber, sondern als Gesellschafter leistet, aber – wie bei einer Förderung – keine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung durch das empfangende Unternehmen erfolgt. Indem diese Zahlungen als eigene Untergliederung aus dem Begriff der Förderung herausgelöst werden, erfolgt eine Angleichung an den haushaltsrechtlichen Förderungsbegriff, in welchem Gesellschafterzuschüsse nicht enthalten sind. Inhaltlich zählen zu dieser Leistungsart z. B. die bereits in der Transparenzdatenbank erfassten Kostenersätze an die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) oder an die Bundesbeschaffungs Ges.m.b.H.
Abs. 5 und 6: Im Sinne einer transparenten und granulareren Darstellung sollen auch Spenden und Jubiliäumsgelder aus dem direkten Förderungsbegriff herausgelöst und als eine eigene Untergliederung erfasst werden. Dadurch erfolgt ebenfalls eine Angleichung an den haushaltsrechtlichen Förderungsbegriff, da dieser Spenden und Jubiläen nicht umfasst.
Abs. 7: Diese Untergliederung soll alle Geldzuwendungen umfassen, welche aus Letztempfängersicht den inhaltlichen Förderungsbegriff des § 30 Abs. 5 BHG 2013 erfüllen. In diesem Sinne sollen darunter jene Zahlungen fallen, die
- aus öffentlichen Mitteln
- für eine beabsichtigte oder erbrachte Leistung, an der ein erhebliches, öffentliches Interesse besteht,
- ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung
gewährt werden. Den Begriff der öffentlichen Mittel definiert nach wie vor § 3 TDBG 2012, dieser erfährt durch die gegenständliche Novelle keine Änderung. Im Unterschied zu der Untergliederung „Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter“ ist für die „direkten Förderungen“ maßgeblich, dass durch die Geldzuwendung eine bestimmte Handlung forciert bzw. Anreize für ein bestimmtes, z. B. umweltschonendes, Verhalten, gesetzt werden sollen. Zudem kann als Abgrenzungsmerkmal, insbesondere gegenüber den „Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter“, die verpflichtende Erbringung des Nachweises über den zweckentsprechenden Einsatz der Förderungsmittel herangezogen werden, welcher von Förderungsempfängern in der Regel vorzulegen ist.
Nicht primär ausschlaggebend sein soll hingegen, ob die Geldzuwendung aus formaljuristischen Erwägungen unter § 30 Abs. 5 BHG 2013 subsumiert werden kann, da diesfalls nur der dem Haushaltsrecht zu Grunde liegende Aspekt der Mittelherkunft, nicht aber der der Transparenzdatenbank zu Grunde liegende Aspekt der Mittelverwendung berücksichtigt werden würde. Angesichtes dessen fallen folgende Arten von Geldzuwendungen in die Untergliederung „direkte Förderung“:
- Alle Geldzuwendungen, die bei denen der Bund oder ein ausgegliederter Rechtsträger auf Namen und auf Rechnung des Bundes Verträge mit Förderungscharakter abschließt oder eine Zahlung sonst unter dem Titel „Förderung“ das Bundesbudget verlässt. Das umfasst in haushaltsrechtlicher Hinsicht jene Zahlungen, die unter den Förderungsbegriff nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 fallen bzw. welche in verrechnungstechnischer Hinsicht die Spezifikation 6 aufweisen.
- Alle Geldzuwendungen, bei denen nicht der Bund selbst, sondern ein vom Bund verschiedener Rechtsträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Zahlungen tätigt, die inhaltlich den Begriff der Förderung nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 erfüllen. Diese Zahlungen fallen formalrechtlich nicht unter den Förderungsbegriff nach § 30 Abs. 5 BHG 2013, da der Zahlungsfluss das Bundesbudget diesfalls nicht unter dem Titel „Förderung“ verlässt, sondern zum Beispiel unter dem Titel „Beauftragung“. Vergibt jene Stelle, die unter diesem Titel die Geldzuwendung erhält, die erhaltenen Mittel in weiterer Folge als Förderung an Letztempfänger, sollen auch diese Zahlungen unter der Untergliederung „direkte Förderung“ erfasst werden, da es sowohl aus gesamtbudgetärer Sicht als auch aus Sicht des Letztempfängers irrelevant ist, ob der Bund oder beispielsweise eine von diesem ausgegliederte Einheit aus öffentlichen Mitteln Förderungen gewährt. In verrechnungstechnischer Hinsicht weisen diese Zahlungen die Spezifikation 16 auf.
- Alle übrigen Geldzuwendungen, die inhaltlich den Begriff der Förderung nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 erfüllen. Damit sind jene Zahlungen umfasst, die inhaltlich den Förderungsbegriff des § 30 Abs. 5 BHG 2013 erfüllen, die aber weder die Spezifikation 6 noch die Spezifikation 16 aufweisen. Zu denken wäre dabei etwa an Förderungen der Länder und Gemeinden.
Durch die gegenständliche Ausdifferenzierung wird erreicht, dass jene Geldzuwendungen unter der Untergliederung „direkte Förderung“ erfasst werden, bei denen aus Letztempfängersicht eine inhaltlich dem § 30 Abs. 5 BHG 2013 entsprechende Zahlung vorliegt, auch wenn das dieser Zahlung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis nicht die für eine Subsumtion unter § 30 Abs. 5 BHG 2013 erforderlichen Eckpunkte aufweist. Nicht erreicht, aber auch nicht intendiert ist, dass es dadurch zu einer zahlenmäßigen Angleichung des in der Transparenzdatenbank unter der Untergliederung „direkte Förderung“ erfassten Volumens mit dem Förderungsvolumen nach § 30 Abs. 5 BHG 2013 kommt. Zielsetzung des Haushaltsrechtes ist die Darstellung von Auszahlungen aus dem Bundeshaushalt, womit die Mittelherkunft im Vordergrund steht. Im Gegensatz dazu verfolgt die Transparenzdatenbank das Ziel, alle Zahlungen zu erfassen, die aus öffentlichen Mitteln geleistet und vom Letztbegünstigten als Förderung empfangen werden, wodurch im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Transparenzdatenbank die Mittelverwendung im Vordergrund steht.
In inhaltlicher Hinsicht fallen unter die Untergliederung „direkte Förderung“ zum Beispiel der Energiekostenzuschuss für Unternehmen, Förderungen an Vereine für Projekte zur Gewaltprävention, Jungunternehmerförderungen, Förderungen im Umweltbereich wie z. B. für Photovoltaik-Anlagen, die FISA Filmförderung oder Förderungen im landwirtschaftlichen Bereich wie die Hagelversicherungsförderung oder Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe. Auch Förderungen, die Endbegünstigten in Form von Gutscheinen gewährt werden, sollen in der Untergliederung „direkte Förderung“ erfasst werden, da einem Gutschein in der Regel ein konkret bezifferbarer Wert zu Grunde liegt und der Gutschein nur den Modus zur Geltendmachung der Leistung darstellt.
Abs. 8: Durch die Herauslösung der Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter aus dem direkten Förderungsbegriff (Abs. 7) wird eine weitere Annäherung zum haushaltsrechtlichen Förderungsbegriff erreicht, da dieser Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter nicht umfasst. Im Unterschied zur Untergliederung der „direkten Förderungen“ umfassen Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter Zahlungen, die an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene Gegenleistung gewährt werden, ohne dass damit eine Leistung, an der ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, verbunden wäre. Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter werden typischerweise aus sozial- oder familienpolitischen Erwägungen erbracht und dienen in der Regel der Einkommensaufbesserung.
Inhaltlich davon umfasst ist z. B. die Familienbeihilfe, das Pflegegeld oder Unterstützungen für Schüler im Zusammenhang mit Schulveranstaltungen.
Abs. 9: Aus dem direkten Förderungsbegriff ebenfalls herausgelöst werden sollen Leistungen, die die Republik Österreich als Wiedergutmachungen an natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechtes leistet, sofern die diesbezüglichen Geldzuwendungen keiner der Untergliederungen nach Z 1 bis 5 zuzuordnen ist. Zu denken wäre gegenständlich etwa an Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus oder Personen, die Impfschäden erlitten haben.
Abs. 10: In Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofes sollen Zahlungen an Intermediäre, die verpflichtet sind die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen an Dritte weiterzugeben, nur mehr dann erfasst werden, wenn ein Bezugspunkt zum Letztempfänger vorliegt. Das soll dann der Fall sein, wenn der Letztempfänger entweder identifizierbar oder die dem einzelnen Begünstigten zukommende Leistung bezifferbar ist. In der Regel werden diese Kriterien dann erfüllt sein, wenn der Endbegünstigte einen Antrag für den Bezug der Leistung stellt oder der Intermediäre verpflichtet ist, eine leistungsbezogene Abrechnung vorzulegen.
Aus steuerungsrelevanten Gesichtspunkten nicht mehr erforderlich erscheint die Erfassung von Zahlungen, die von Intermediären in gesamthafter Hinsicht zum Nutzen der Allgemeinheit weiter zu verwenden sind. Die Erfassung derartiger Zahlungsströme in der Transparenzdatenbank stellt insofern keinen Mehrwert dar, als dass der diesbezügliche Informationsgehalt auch aus der Haushaltsverrechnung gewonnen werden kann. Zudem spielt die Vermeidung unerwünschter Doppelförderungen bei diesen Geldzuwendungen in der Regel mangels Vorliegens der Endbegünstigten keine Rolle, weswegen diese Zahlungen auch unter dem Gesichtspunkt des Überprüfungszweckes nicht zu erfassen sind. Inhaltlich wären von den entfallenden Leistungen etwa die Geldzuwendungen an die ÖBB oder andere Verkehrsunternehmen aufgrund von Leistungsvereinbarungen erfasst, bei denen weder die Anzahl der dahinter stehenden Begünstigten noch deren Identität ermittelbar ist.
Abs. 11 bis 13: Anlässlich der Neugliederung des § 8 ist die Nummerierung der Absatzbezeichnungen anzupassen. In den neuen Abs. 13 sollen der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 und die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, nicht mehr enthalten sein, da diese Leistungen keine Förderungen sind.
Zu Z 10 (§ 11):
Der Rechnungshof hat im Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung“, Reihe Bund 2017/45, unter anderem angeregt, unter Gesichtspunkten der Praktikabilität und Steuerungsrelevanz die Zweckmäßigkeit und den Umfang der Erfassung von Sachleistungen zu klären sowie als Alternative zur Erfassung von Sachleistungsbeziehenden die konsequente Abbildung der diesbezüglichen Zahlungen an Intermediäre (§ 14 TDBG) zu erwägen.
Unabhängig von der Erfassung von Zahlungen an Intermediäre (siehe dazu Z 9, § 8) hat die Vergangenheit gezeigt, dass in einigen Fällen auch bei Gewährung von Sachleistungen unmittelbar durch Gebietskörperschaften die Möglichkeit zur personenbezogenen Abfrage aus der Transparenzdatenbank bestehen soll, um Voraussetzungen für den Leistungsbezug prüfen zu können oder unerwünschten Mehrfachbezug zu verhindern. Aus diesem Grund soll es für leistungsdefinierende und leistende Stellen möglich sein, auf freiwilliger Ebene Sachleistungen in der Transparenzdatenbank zu erfassen, Mitteilungen darauf zu melden und bei deren Zuerkennung die Transparenzdatenbank im Rahmen der personenbezogenen Abfrage zu nutzen. Eine verpflichtende Erfassung aller Sachleistungen, die unmittelbar von Gebietskörperschaften vergeben werden, würde nur dann Sinn machen, wenn die dahinter stehenden Letztbegünstigten ebenfalls personenbezogen flächendeckend erfassbar wären. Da dies de facto nicht umsetzbar erscheint und eine bruchstückhafte Erfassung von Sachleistungen zur Verwirklichung der Zwecke der Transparenzdatenbank nicht geeignet ist, soll die Erfassung nur dann erfolgen, wenn das aus Sicht der leistungsdefinierenden Stellen als erforderlich erachtet wird.
Zu Z 11 (§ 19):
Anlässlich des Entfalls der Z 1 durch die TDBG-Novelle mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2023 soll die verbleibende Ziffernbezeichnung angepasst werden.
Zu Z 12 bis 14 sowie 16 bis 18 (§§ 21, 25):
Um Aussagen auf Basis von Datengrundlagen zur Effizienz und Effektivität von Förderungen als Teil einer Förderungsstrategie treffen zu können, sollen auf Leistungsangebotsebene Wirkungsziele hinterlegt und die von den leistenden Stellen zu übermittelnden Mitteilungen um Wirkungsindiktoren ergänzt werden. Dabei werden standardisierte Wirkungsindikatoren zur Verfügung gestellt werden, die bei der Einmeldung von den leistenden Stellen ausgewählt werden müssen. Die verpflichtende Übermittlung von Wirkungsindikatoren soll nur insoweit bestehen, als dies in der Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung vorgesehen ist.
Um weitere Annährungen zum haushaltrechtlichen Förderungsbegriff zu erreichen, sollen die leistungsdefinierenden Stellen verpflichtet sein, anzugeben, ob einem Leistungsangebot in verrechnungstechnischer Hinsicht die Spezifikation 6 oder 16 zuzuordnen ist. Die Spezifikation 6 umfasst dabei alle Förderungen, die entweder der Bund selbst oder ein von diesem verschiedener Rechtsträger im Namen und auf Rechnung des Bundes vergibt. Mit der Spezifikation 16 sind alle Förderungen zu kennzeichnen, die zwar aus öffentlichen Mitteln, aber von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergeben werden.
Zu Z 15 (§ 22):
Anlässlich des Entfalls des Abs. 1 durch die TDBG-Novelle mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2023 soll die verbleibende Absatzbezeichnung angepasst werden.
Zu Z 19 (§ 29):
Anlässlich des Entfalls der Z 1 und Z 2 durch die TDBG-Novelle mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021 soll die verbleibende Ziffernbezeichnung angepasst werden.
Zu Z 21 (§ 32):
Da die Transparenzdatenbank mittlerweile in allen Ländern und den auf freiwilliger Ebene teilnehmenden Gemeinden gut etabliert bzw. angebunden ist, sollen die Voraussetzungen für die Nutzung der personenbezogenen Abfrage konkretisiert werden. Die personenbezogene Abfrage soll in diesem Sinne immer dann zur Verfügung stehen, wenn auf die konkret zu gewährende Leistung Mitteilungen nach § 25 übermittelt werden.
Zu Z 22 (§ 42):
Da die Sachleistungen neu definiert werden und aufgrund dessen § 11 Abs. 4 entfällt, ist § 42 Abs. 2 entsprechend anzupassen.
Zu Z 23 (§ 43):
Die Regelungen der gegenständlichen Novelle sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.