Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (Ärztegesetz-Novelle 2023)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMSGPK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2026

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der in der Öffentlichkeit diskutierte Mangel an "Allgemeinmedizinerinnen/Allgemeinmedizinern" ist ein multifaktorielles Problem, dem entsprechend zu begegnen ist. Seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde daher eine Projektgruppe zur Erarbeitung entsprechender Maßnahmen zur Attraktivierung des Berufsbildes in der Allgemeinmedizin etabliert. Als eine der wesentlichen Maßnahmen zur Attraktivierung der Allgemeinmedizin und Zeichen der Wertschätzung der Allgemeinmedizin sowie zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung, auch mit Kassenärzten in ländlichen Regionen, wurde die Einführung einer Fachärztin/eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin erarbeitet. Im aktuellen Regierungsprogramm (2020 – 2024) ist die Schaffung einer Fachärztin/eines Facharztes für Allgemeinmedizin angeführt. Die Fachärztin/der Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist die erste Anlaufstelle für sämtliche gesundheitliche Anliegen, unterstützt die Stärkung der Gesundheitskompetenz des Einzelnen sowie von spezifischen Populationsgruppen, insbesondere durch gesundheitsfördernde Aktivitäten, Beratung und Aufklärung unter Berücksichtigung des jeweiligen epidemiologischen Hintergrundes. Unionsrechtliche Bestimmungen sind nicht davon betroffen, da es zu keinen Veränderungen der bisherigen Migrationsmöglichkeiten im harmonisierten Bereich der Allgemeinmedizin führt.

 

Ziel(e)

Ziel der Ärztegesetznovelle ist die Schaffung der ärztegesetzlichen Grundlage für die Einführung der Fachärztin/des Facharztes für Allgemeinmedizin und Familienmedizin mit einer fünfjährigen Ausbildung.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Anpassung der Ausbildungsstruktur an fachärztliche Ausbildung mit Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung einschließlich der Anerkennung der Ausbildungsstätten,

Erweiterung der Ausbildungsdauer von vier auf fünf Jahre durch stufenförmige Erweiterung der Dauer der allgemein-und familienmedizinischen Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien

Festlegung von Übergangsregelungen zur Berücksichtigung bestehender Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die finanziellen Auswirkungen über die ersten fünf Jahre übersteigen die Summe von 1 Mio. Euro nicht. Grundsätzliche Mehrkosten ergeben sich durch die finanzielle Förderung der Ausbildung in Allgemeinmedizin in der Lehrpraxis. Diese wird stufenförmig ab 6/2026 in jährlichen Schritten über den Zeitraum von fünf Jahren jeweils um drei Monate insgesamt um die Dauer eines Jahres erhöht im Vergleich zur derzeit geltenden Regelung. Endausbau: 24 Monate.

Nach geltender Regelung besteht derzeit eine neunmonatige Dauer der zu fördernden Lehrpraxis in Allgemeinmedizin, die nach geltender ärztegesetzlicher Rechtslage bei Ausbildungsbeginn ab 2027 um weiter drei Monate auf die zwölfmonatige Dauer auszudehnen gewesen wäre.

Die Ärztegesetz-Novelle 2023 sieht bei Beginn der fachärztlichen Ausbildung ab frühestens 01.06.2026 die Verpflichtung der Absolvierung von zwölf Monaten der zu fördernden Lehrpraxis in Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung vor. Somit ein Jahr früher als nach geltender Regelung. Da zunächst die Basisausbildung (neun Monate) und die Sonderfach-Grundausbildung (33 Monate) zu absolvieren sind, wird die zwölfmonatige Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung erst ab dem Jahr 2030 relevant. Ab diesem Zeitpunkt wäre die Gleichstellung zu der nach derzeitiger Regelung geforderten Gesamtdauer von zwölf Monaten gegeben.

Erst bei einer ein Jahr später beginnenden fachärztlichen Ausbildung (Ausbildungsbeginn ab 01.06.2027) findet die erstmalige tatsächliche Verlängerung der zu absolvierenden und zu fördernden Lehrpraxisdauer um drei Monate gegenüber der geltenden Rechtslage statt. Da wie vorher dargelegt, zunächst die Basisausbildung und die Sonderfach-Grundausbildung (inkludiert sechs Monate Allgemeinmedizin und Familienmedizin) von insgesamt 42 Monaten (bis 01.01.2031) sowie anschließend die ersten (kostenneutral im Vergleich zur geltenden Regelung) sechs Monate in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung (somit insgesamt zwölf Monate) der Lehrpraxis zu absolvieren sind, werden die auf die vorgegebenen neun Monate der Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen weiteren drei Monate an länger zu fördernder Lehrpraxisdauer und damit erstmalige Mehrkosten erst ab 2032 relevant.

Für den gemäß WFA zu berechnenden Zeitraum von fünf Jahren entstehen keine Mehrkosten für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Sozialversicherung.

Grundsätzlich kann auch aufgrund der oben dargelegten Abläufe bis zum Jahr 2032 festgehalten werden, dass durch die Neuregelung keine Mehrkosten für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Sozialversicherung entstehen.

 

Unter der nicht realistischen Annahme, dass allenfalls Turnusärztinnen/Turnusärzte von einer nach bestehenden Regelungen begonnenen Ausbildung in die neue, länger dauernde fachärztliche Ausbildung übertreten, könnten in Einzelfällen die drei Monate länger zu fördernde Lehrpraxisdauer in Allgemeinmedizin und Familienmedizin frühestens im zweiten Halbjahr 2026 als Mehrkosten schlagend werden.

Die Kosten für drei Monate Förderung der Lehrpraxis würden je Turnusärztin/Turnusarzt € 17.000,- betragen. Das monatliche Gehalt von € 5.667,- wird errechnet aus dem derzeitigen Durchschnittsgehalt pro Monat, pro Turnusärztin/Turnusarzt samt Nebenkosten (Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Aufschlag Dienstgeber) samt Inflationsanpassung (2.5% aus Wifo-Mittelfristigkeitsprognose) plus einem 10% Aufschlag aufgrund der fachärztlichen Ausbildung. Die prozentuelle Verteilung der Kosten liegt bei 25% Bund, 30% Bundesland, 30% Sozialversicherung und 15% Lehrpraxisinhaber:in.

 

Es ist aber ein Übertritt in die fachärztliche Ausbildung unwahrscheinlich, da eine verlängerte Ausbildungszeit plus die fachärztliche Prüfung zu absolvieren wäre. Die Übergangsbestimmungen ermöglichen es selbstständig berufsberechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, die noch nach bisherigen Regelungen begonnene Ausbildungen abschließen, alleine durch Absolvierung der fachärztlichen Prüfung (ohne verlängerte Ausbildungszeit) die Berechtigung als Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu erlangen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen bewirken keine Änderungen im Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die ergänzende Erfassung der Ausbildungseinrichtungen samt Ausbildungsstellen für die Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin parallel zu jenen bereits erfassten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin in der Ausbildungsstellenverwaltung der Österreichischen Ärztekammer ist für die Dauer der Übergangsbestimmung jedenfalls erforderlich zur Bedarfsplanung der ärztlichen Versorgung. Die gleichartige Erfassung aller Ausbildungsstellen ist für diesen Gesamtüberblick der in Ausbildung befindlichen Turnusärztinnen/Turnusärzte unabdingbar.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 882578349).