Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gebührengesetz 1957, das Privathochschulgesetz, das Fachhochschulgesetz und das IST-Austria-Gesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 5

Änderung des Privathochschulgesetzes

Artikel 6

Änderung des Fachhochschulgesetzes

Artikel 7

Änderung des IST-Austria-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 42 angefügt:

      „42.

               a) Einnahmen eines ehrenamtlich Tätigen bis zu 30 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 1 000 Euro im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), unter folgenden Voraussetzungen:

                        – Der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit ist, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihres abgabenrechtlich begünstigten Zwecks einschließlich eines Geschäftsbetriebs nach § 45 BAO,

                        – der ehrenamtlich Tätige erhält keine Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Z 16c und

                        – der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 bis 4 oder 7 von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.

               b) Abweichend von lit. a beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale des ehrenamtlich Tätigen 50 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 3 000 Euro im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen er Tätigkeiten ausübt, die

                        – gemäß § 37 BAO mildtätigen Zwecken dienen,

                        – gemäß § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz 1993 von der Kommunalsteuer befreit sind,

                        – der Hilfestellung in Katastrophenfällen gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 dienen oder

                        – eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.

Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten gemäß lit. a als auch lit. b ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als 3 000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen im Zweifel Einkünfte gemäß § 29 Z 3 vor. Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen. Der Abgabenbehörde ist für jeden ehrenamtlich Tätigen, dem die Körperschaft in einem Kalenderjahr ein Freiwilligenpauschale von mehr als 2 000 Euro ausbezahlt hat, die erforderlichen Informationen mittels amtlichem Formular bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.“

2. Die §§ 4a, 4b und 4c samt Überschriften lauten :

„Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung)

§ 4a. (1) Freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen

                        – zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Abs. 3) sowie

                        – an die in Abs. 6 genannten Einrichtungen

                gelten nach Maßgabe des Abs. 7 als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.

(2) Begünstigte Zwecke sind:

           1. Gemeinnützige Zwecke gemäß § 35 der Bundesabgabenordnung.

           2. Mildtätige Zwecke gemäß § 37 der Bundesabgabenordnung.

           3. Die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, der Entwicklung und Erschließung der Künste, oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Z 1 greift.

(3) Als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Zwecke kommen in Betracht:

           1. Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;

           2. Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;

           3. mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Abs. 6 Z 1, 3 oder 4 zumindest mehrheitlich beteiligt sind;

           4. vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.

(4) Die Spendenbegünstigung darf nur zuerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 1, 2 und 4:

               a) Die Körperschaft ist nach § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.

               b) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen ausschließlich und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2. Betätigt sich die Körperschaft teilweise oder ausschließlich als Mittelbeschaffungskörperschaft und geht die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von § 40a Z 1 der Bundesabgabenordnung nicht verloren, gilt dies hierfür als unmittelbare Zweckverfolgung.

                c) Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder die gemäß § 44 Abs. 2 oder § 45a der Bundesabgabenordnung nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führen.

           2. Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 3 und 4:

               a) Das mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.

               b) Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.

                c) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.

               d) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.

           3. Für alle Körperschaften im Sinne des Abs. 3:

               a) Die Körperschaft hat glaubhaft gemacht, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden.

               b) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

                c) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.

               d) Über die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen drei Jahre keine Verbandsgeldbuße iSd Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) rechtskräftig verhängt. Ebensowenig wurden deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter iSd § 2 Abs. 1 und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist,

                        – durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt oder

                        – über sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) Strafen rechtskräftig verhängt.

                e) Die Körperschaft fördert nicht systematisch die vorsätzliche Begehung von in ihrem Interesse methodisch begangenen strafbaren Handlungen. Eine Förderung ist insbesondere gegeben, wenn die Körperschaft hierfür Mittel in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß ihres Spendenaufkommens für die Begleichung von Strafen der handelnden Personen aufwendet.

(5) Für den Antrag auf Zuerkennung, die Aufrechterhaltung und die Aberkennung der Spendenbegünstigung gilt Folgendes:

           1. Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der Körperschaft mittels amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen. Dieses ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein verbindliches technisches Format festlegen, in dem die Übermittlung zu erfolgen hat.

           2. Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragstellung sowie nachfolgend jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln. Wird die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.

           3. Das Finanzamt Österreich hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung mit Bescheid festzustellen und die Körperschaft in eine vom Finanzamt Österreich zu führenden Liste der begünstigten Spendenempfänger aufzunehmen. In dieser Liste ist das Datum, zu dem die Spendenbegünstigung bescheidmäßig erteilt wurde, zu veröffentlichen.

           4. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 4 für die Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 dem Finanzamt Österreich im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu melden.

           5. Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 4 oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen nach Z 2 oder 4 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ist die Spendenbegünstigung mit Bescheid zu widerrufen. Der Widerruf ist mit dem Datum des Widerrufsbescheides in der Liste gemäß Z 3 einzutragen.

           6. Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4 Z 3 lit. d oder e, kann ausgesprochen werden, dass eine neuerliche Antragstellung abhängig von der Strafe und der Erneuerung der Entscheidungsträger iSd § 2 Abs. 1 VbVG für einen Zeitraum von maximal drei Jahren nicht zulässig ist.

(6) Begünstigte Einrichtungen sind jedenfalls:

           1. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, Fachhochschulen gemäß Fachhochschulgesetz, Privathochschulen gemäß Privathochschulgesetz, Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz, das Institute of Science and Technology Austria gemäß ISTAG, das Institute of Digital Sciences Austria gemäß Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, deren jeweilige Organisationseinheiten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

           2.

               a) öffentliche Kindergärten, öffentliche Schulen (iSd Art. 14 Abs. 6 B-VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit sowie Österreichische Auslandsschulen,

               b) Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts;

           3. durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

           4. nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz – BStFG, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn

               a) diese nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,

               b) seit mindestens einem Jahr nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und

                c) die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Z 1, 3, Abs. 3 Z 3 oder begünstigte Körperschaften im Sinne des Abs. 3, die unmittelbar begünstigten Zwecken nach Abs. 2 Z 3 dienen, sind.

Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten;

           5. die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria gemäß GeoSphere Austria-Gesetz – GSAG, die OeAD GmbH gemäß OeAD-Gesetz – OeADG und das Österreichische Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes;

           6. Österreichische Museen

               a) von Körperschaften des öffentlichen Rechts;

               b) von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festzulegen;

           7. das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes;

           8. die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA);

           9. die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;

        10. Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Z 5 bis 7 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen;

        11. das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);

        12. Freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände.

(7) Für die Spendenbegünstigung gilt Folgendes:

           1. Zuwendungen an die in Abs. 3 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn in der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste gemäß Abs. 5 Z 3 eine aufrechte Anerkennung als begünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. Ein solcher Ausweis besteht ab dem in der Liste angegebenen Datum der Zuerkennung der Begünstigung (Abs. 5 Z 3) bis einschließlich dem in der Liste eingetragenen Datum des Widerrufs der Begünstigung (Abs. 5 Z 5).

           2. Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.

           3. Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369/1984 in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht abzugsfähig.

           4. Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.

           5. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern.

           6. Zuwendungen an in Abs. 6 Z 2 und 12 genannte Einrichtungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgen, die mit der Trägerkörperschaft dieser Einrichtung wirtschaftlich verbunden ist.

           7. Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen.

Zuwendungen zur Vermögensausstattung

§ 4b. (1) Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an damit vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen), die nach § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgen, gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben.

(2)

           1. Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.

           2. Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Z 1 nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 lit. a bis c als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

           3. Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Z 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Z 1 bis 2 abgezogen werden.

           4. Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369/1984 in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht abzugsfähig.

(3)

           1. Die Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 50% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.

           2. Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte unmittelbar für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist bis Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres nur bis zu einer Höhe von 50% zulässig.

           3. Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 hervorgehen.

           4. Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Z 3 dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in § 4a Abs. 5 Z 31 genannte Liste nach Ablauf von einem Kalenderjahr ab ihrer Errichtung vorliegen.

(4) Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie

           1. entgegen Abs. 3 Z 4 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 5 Z 3 genannte Liste nach Ablauf von einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder

           2. die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Abs. 3 Z 2 verwendet oder

           3. innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung in der in § 4a Abs. 5 Z 3 genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.

(5) Ist der auf Grund von Abs. 4 Z 1 vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in § 4a Abs. 5 Z 3 genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.

Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung

§ 4c. (1) Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben. Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. § 4b Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß.

Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit Zuwendungen die angeführten Höchstgrenzen übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 9 als Sonderausgabe abgesetzt werden.

(2) Wird Betriebsvermögen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung zugewendet, ist § 4b Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 3 lit. a sinngemäß anzuwenden.“

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 7, 8 und 9 lauten:

         „7. Freigebige Geldzuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß § 4a insoweit, als sie zusammen mit derartigen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. An begünstigte Körperschaften gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 bis 3, 5, 6 sowie an Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in § 4a Abs. 6 Z 5 und 6 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, geleistete freigebige Zuwendungen sind auch abzugsfähig, wenn sie nicht in Geld geleistet werden.

Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind neben den Inhalten, die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.

§ 4a Abs. 7 gilt mit Ausnahme von Z 4 und 6 entsprechend.

           8. Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen) im Sinne des § 4b. Dabei gilt:

               a) Im Kalenderjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Z 7 und Z 9 nicht übersteigen.

               b) Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß lit. a nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der lit. a als Sonderausgabe abgezogen werden.

Die Bestimmungen des § 4b gelten entsprechend.

           9. Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung im Sinne des § 4c, soweit diese zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte, nicht übersteigen. § 4c Abs. 2 gilt entsprechend.“

b) In Abs. 8 Z 2 lit. d wird nach der Wortfolge „zu bedienen hat“ die Wortfolge „bzw. sich mehrere Empfänger auch einer gemeinsamen Übermittlungsstelle bedienen können“ eingefügt.

c) In Abs. 8 Z 4 lit. a und b wird jeweils der Verweis „§ 4a Abs. 7 Z 1“ durch den Verweis „§ 4a Abs. 5 Z 3“ ersetzt.

d) In Abs. 8 Z 5 lit. b entfällt der Verweis „des Art. 35 Abs. 10“, nach der Wortfolge „für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach“ wird der Verweis „Art. 35 Abs. 10“ eingefügt und es wird vor der lit. b die folgende lit. a eingefügt:

             „a) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Datenübermittlung vornimmt und diese nicht korrigiert, haftet für die entgangene Steuer.“

4. In § 41 Abs. 1 wird folgende Z 18 angefügt:

      „18. die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.“

5. In § 42 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ durch den Verweis „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18“ ersetzt.

6. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 274 entfällt die Wortfolge „und vor dem 1. Jänner 2024“.

b) Es werden folgende Z 440 bis 444 angefügt:

    „440. § 3 Abs. 1 Z 42, § 41 Abs. 1 Z 18 und § 42 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 sind erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.

      441. § 4a sowie § 18 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Dabei gilt für die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung nach § 4a Abs. 5 Folgendes:

               a) Die Körperschaft muss selbst bereits seit einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr bestehen und die Voraussetzungen des § 4a im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.

               b) Wird der Antrag gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 bis 30. Juni 2024 gestellt, ist die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung vom Finanzamt Österreich bis längstens 31. Oktober 2024 in die Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 zu veröffentlichen. Abweichend zu § 4a Abs. 5 Z 3 entfaltet diese Eintragung bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung.

                c) Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers gemäß § 4a Abs. 5 Z 2 über das Vorliegen der in § 4a Abs. 4 genannten Voraussetzungen kann sich auf den Abschlussstichtag der Jahre 2022 oder 2023 beziehen und muss gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage vorgelegt werden.

               d) Für zum 31. Dezember 2023 wirksame Spendenbegünstigungen gilt die gemäß § 4a Abs. 5 Z 2 und 4 zu erbringende jährliche Bestätigung im Jahr 2024 als erbracht.

                e) § 4a Abs. 5 Z 4 und 5 sowie Abs. 8 Z 3 und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 4a Abs. 4 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 ist anzuwenden auf Anträge für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung gemäß § 4a, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden. Jedoch ist § 4a Abs. 5 Z 4 und Abs. 8 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023 im Kalenderjahr 2024 noch anwendbar für begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 5 Z 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023, denen die Spendenbegünstigung vor dem 1. Jänner 2024 bescheidmäßig zuerkannt wurde.

      442. § 4b und § 18 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.

      443. § 4c und § 18 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.

      444. § 18 Abs. 8 Z 2 lit. d, Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 6a Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, dass Einnahmen und Aufwendungen in Zusammenhang mit diesen Geschäften diesen eindeutig zuordenbar erfasst werden (zB indem für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird). Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Bestehen Zweifel, ob das geplante Geschäft ein Geschäft im Sinne des Abs. 1 ist, kann der Antrag auch nach Ergehen eines Bescheides gemäß Abs. 3 oder gemäß § 7 Abs. 3a oder Abs. 4 WGG gestellt werden. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt.“

2. In § 26c wird folgende Z 91 angefügt:

      „91. § 6a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text des § 39 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) In Z 3 und Z 5 des nunmehrigen Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Aufhebung“.

c) In der Z 4 des nunmehrigen Abs. 1 wird im Klammerausdruck vor dem Wort „Vorstandsgehälter“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

d) Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Abs. 1 Z 1 und 5 wird nicht verletzt, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß zur Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke Mittel zur Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung, eine vergleichbare Vermögensmasse oder einen Verein überträgt, die bzw. der die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen nach den §§ 34 bis 47 erfüllt. Wird allerdings bei der übernehmenden Körperschaft Abs. 1 verletzt, gilt dies auch für die übertragende Körperschaft, wenn die Auflösung der übernehmenden Körperschaft in Zusammenhang mit der vorhergehenden Vermögensübertragung steht.

(3) Übernimmt eine Körperschaft neben der unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke auch die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften, liegt eine ausschließliche Förderung ihrer begünstigten Zwecke auch dann vor, wenn sich unter den zusammengefassten oder geleiteten Körperschaften auch solche befinden, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß den §§ 34 bis 47 selbst nicht erfüllen, wenn diese von der Zuwendung von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern und wirtschaftlichen Vorteilen) durch die zusammenfassende oder leitende Körperschaft ausgeschlossen sind. Die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Zusammenfassungs- und/oder Leitungsfunktion gegenüber diesen Körperschaften hat entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht zu erfolgen. Eine ausschließliche Förderung begünstigter Zwecke liegt diesfalls nur vor, wenn im Wesentlichen die begünstigten Zwecke unmittelbar gefördert werden.“

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung oder Leitung von Körperschaften beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle diese Körperschaften gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.“

b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine unmittelbare Förderung im Sinne des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken (Kooperation) mit anderen Körperschaften, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß den §§ 34 bis 47 erfüllen, ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwirklicht. Werden diese Voraussetzungen nicht von allen zusammenwirkenden Körperschaften erfüllt, liegt eine unmittelbare Förderung im Sinne des Abs. 1 nur unter folgenden Voraussetzungen vor:

           1. sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag der begünstigten Körperschaft im Rahmen der Kooperation stellen eine unmittelbare Förderung ihres begünstigten Zweckes dar und

           2. es kommt zu keinem Abfluss von Mitteln (insbesondere Wirtschaftsgütern oder wirtschaftlichen Vorteilen) an eine Körperschaft, die die Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen gemäß den §§ 34 bis 47 nicht erfüllt.“

3. In § 40a Z 1 wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.

4. § 40b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke Mittel teilweise oder ausschließlich für die Vergabe von Stipendien oder Preisen verwendet.“

b) In Abs. 2 wird der Ausdruck „UG 2002“ durch die Wortfolge „des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002“, das Wort „Privatuniversität“ durch das Wort „Privathochschule“ und im Klammerausdruck das Wort „Privatuniversitätsgesetz“ durch die Wortfolge „des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird der Verweis „§ 4a Abs. 3 Z 1 oder 3 EStG 1988“ durch den Verweis „§ 4a Abs. 6 Z 1 EStG 1988“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „oder an einer Fachhochschule,“.

d) In Abs. 4 wird der Verweis „gemäß Abs. 1 Z 5“ durch die Wortfolge „zur Förderung von Grund- und Menschenrechten oder von demokratischen Grundprinzipien“ ersetzt.

5. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Verweis „§§ 41 bis 43“ durch den Verweis „§§ 34 bis 47“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird der Verweis „§ 39 Z 5“ durch den Verweis „§ 39 Abs. 1 Z 5“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „oder Aufhebung“.

c) Es werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig behandelten Körperschaft die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft aufzufordern, ihre Satzung innerhalb von sechs Monaten den Vorgaben dieses Bundesgesetzes anzupassen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden.

(5) Eine Satzungsänderung gilt rückwirkend auch für Zeiträume davor, wenn

           1. aus der Satzung vor deren Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck sowie der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich war und

           2. die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Abs. 1 und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat.“

6. Der bisherige Text des § 42 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht jedenfalls dann nicht Abs. 1, wenn im zu beurteilenden Veranlagungszeitraum (§ 43) Handlungen der Geschäftsführung gesetzt wurden, auf Grund derer über die Körperschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) rechtskräftig eine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005, verhängt worden ist. Dem steht gleich, wenn deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist,

           1. durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt wurden oder

           2. sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) Strafen rechtskräftig verhängt wurden.

Ist im Zeitpunkt der Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung durch die Abgabenbehörde noch keine rechtskräftige Entscheidung durch das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde ergangen, ist bis zum Ergehen dieser Entscheidung davon auszugehen, dass keine Bestrafung erfolgen wird und § 200 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn abgabenrechtliche Begünstigungen bereits aus anderen Gründen zu versagen sind.“

7. Der bisherige Text des § 43 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Werden die Regelungen über die Vermögensbindung in der Satzung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Z 5 nicht mehr entsprechen und kommt die Körperschaft auch der Aufforderung zur Änderung der Satzung nach § 41 Abs. 4 nicht nach, gelten diese Regelungen seit der Gründung, höchstens jedoch seit zehn Jahren als nicht ausreichend. Die nachträgliche Änderung der Satzung stellt für Zwecke der Körperschaftsteuer ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a für alle betroffenen Veranlagungszeiträume dar.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für schwerwiegende Verletzungen der Vorschriften über die Vermögensbindung im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung.“

8. In § 44 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gefährdet wäre“ die Wortfolge „und eine Ausnahmegenehmigung erteilen“ und im zweiten Satz nach der Wortfolge „Eine solche Bewilligung kann“ die Wortfolge „für (Veranlagungs)Zeiträume ab der Antragstellung und auch für vergangene, noch nicht rechtskräftig veranlagte (Veranlagungs)Zeiträume gewährt und“ eingefügt.

9. In § 45a tritt an die Stelle des Betrages „40 000“ der Betrag „100 000“.

10. In § 126 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Empfänger von freigebigen Zuwendungen im Sinne des § 4a EStG 1988 haben über diese Aufzeichnungen zu führen. Bestätigungen der Kasseneingänge von freigebigen Zuwendungen stellen Belege im Sinne des § 132 dar.“

11. In § 323 wird folgender Abs. 80 angefügt:

„(80) § 39, § 40 Abs. 2 und 3, § 40a Z 1, § 40b, § 41 Abs. 1, 2 und 4, § 42, § 43, § 44 Abs. 2, § 45a und § 126 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 wird nach dem Verweis „gemäß § 3 Abs. 1 Freiwilligengesetz“ die Wortfolge „oder spendenbegünstigten Einrichtungen gemäß § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988“ angefügt.

2. § 14 Tarifpost 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit sind

           1. Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen);

           2. Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 Freiwilligengesetz oder spendenbegünstigten Einrichtungen gemäß § 4a EStG 1988.“

3. In § 37 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 und Tarifpost 14 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden.“

Artikel 5

Änderung des Privathochschulgesetzes

Das Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 entfallen der Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“.

2. In § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 6 Abs. 2 tritt mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Fachhochschulgesetzes

Das Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 entfällt der Abs. 7.

2. In § 26 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 7 tritt mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes über das Institute of Science and Technology – Austria

Das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 entfällt der Abs. 4.

2. In § 13a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 12 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2023 außer Kraft.“