Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des I. Teils des 4. Hauptstückes wird der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

2. In den §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „die Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „das Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

3. In den §§ 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „einer Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „eines Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

4. In den §§ 26 Abs. 3 und 27 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

5. In § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des festzusetzenden Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

6. In § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „der festgesetzten Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des festgesetzten Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

7. In § 28 Abs. 1 wird der Ausdruck „Die gehörig kundgemachte Lehrlingsentschädigung ist innerhalb ihres“ durch den Ausdruck „Das gehörig kundgemachte Lehrlingseinkommen ist innerhalb seines“ ersetzt.

8. In § 28 Abs. 2 wird der Ausdruck „Die festgesetzte Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „Das festgesetzte Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

9. In § 28 Abs. 3 wird der Ausdruck „eine festgesetzte Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „ein festgesetztes Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

10. § 49 Abs. 1 lautet:

§ 49. (1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.“

11. § 52 Abs. 1 lautet:

§ 52. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.“

12. In den §§ 149, 158 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 164 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Lehrlingsentschädigungen“ durch den Ausdruck „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

13. Dem § 264 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) §§ 26 Abs. 1 bis 3, 27 Abs. 1 bis 3, 28 Abs. 1 bis 3, 49 Abs. 1, § 52 Abs. 1 149, 158 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 164 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit XXX in Kraft.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird

Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 1 lautet:

§ 25. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.“

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit XXX in Kraft.“