Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Zum Regelungsvorhaben
Das geplante neue land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz soll den gesamten Bereich der betrieblichen Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft für alle Personen, die an land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsmaßnahmen teilnehmen, erstmals österreichweit einheitlich in einem Bundesgesetz regeln und alle Ausbildungsebenen (Facharbeiter, Meister) abdecken. Auf Ausbildungen in Schulen, an Fachhochschulen, Hochschulen und Universitäten wird in diesem Entwurf zwar auch punktuell Bezug genommen, diese sollen aber nicht Regelungsgegenstand des geplanten land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes sein.
Inhaltlich und in der praktischen Abwicklung – sowie vor allem auch in organisatorischer Hinsicht – soll es dadurch zu keinen größeren Veränderungen gegenüber der heute praktizierten Form der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung kommen, da bereits jetzt einschlägige Vorschriften diesen Bereich regeln und die Ausbildungen in den land- und forstwirtschaftlichen Berufen seit vielen Jahren mit großen Erfolgen durchgeführt bzw. absolviert werden.
Das Regelungsvorhaben ist aber trotzdem notwendig, weil die einschlägigen Bestimmungen aufgrund einer Änderung des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 – mit BGBl. I Nr. 14/2019 – nicht mehr in der Form, in der sie ursprünglich erlassen worden sind (teilweise als so genannte „Grundsatzbestimmungen“, also lediglich grundsätzliche Aspekte betreffende Regelungen des Bundes, die an die Länder gerichtet sind und von diesen in Landesgesetzen näher ausgeführt werden müssen) anwendbar sind. Daher besteht derzeit kein klarer, aber auch kein lückenloser gesetzlicher Rahmen mehr, Maßnahmen auf gesetzlicher Ebene sind daher jedenfalls notwendig. Die geplante Neuregelung soll nun, auch aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur Vereinfachung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, alle Aspekte der Berufsausbildung in den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bis hin zur Fort- und Weiterbildung in einem einzigen Bundesgesetz bündeln. Entsprechend der kompetenzrechtlichen Vorgaben des Bundes-Verfassungsgesetzes ist es dafür aber auch notwendig, eine Verfassungsbestimmung vorzusehen.
Wesentlicher Inhalt
Das geplante neue land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz soll alle auf Gesetzesstufe notwendigen Regelungen für die Ausbildung von Lehrlingen in land- und forstwirtschaftlichen Berufen in den Betrieben enthalten. Darüber hinaus soll sich der bundesgesetzliche Rahmen auch auf Ausbildungen von Personen, die nicht in einem Lehrverhältnis zum Ausbildungsbetrieb stehen, erstrecken. Dies wird deshalb als zweckmäßig erachtet, weil in den land- und forstwirtschaftlichen Berufen nach Lehrabschluss eine weiterführende Ausbildung zum Meister vorgesehen ist, und weil die Ausbildung in den einschlägigen Berufen in vielen Fällen im Rahmen einer Fort- oder Weiterbildung erfolgen kann, die kein Lehr- oder Arbeitsverhältnis voraussetzt. Die einschlägigen Bestimmungen sollen für alle diese Ausbildungssituationen adäquat anwendbar sein, weil es inhaltlich keine wesentlichen Gründe gibt, zwischen der Fachausbildung in einem Arbeitsverhältnis oder ohne einem solchen zu differenzieren.
Die so genannte „duale“ Berufsausbildung, bestehend aus der praktischen Ausbildung im Lehrbetrieb einerseits und der ergänzenden theoretischen Ausbildung in der Berufsschule andererseits, charakterisiert auch die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung. Der gegenständliche Entwurf deckt vom Regelungsinhalt her eines der Elemente der dualen Berufsausbildung vollständig ab, nämlich den Bereich der „Lehre“, geht aber über den engeren Bereich der dualen Berufsausbildung hinaus, indem auch praktische Ausbildungen und Abschlussmodalitäten für die Erlangung des Facharbeiterabschlusses bzw. des Meistertitels berücksichtigt werden. Der schulische Teil der Ausbildung von Lehrlingen in land- und forstwirtschaftlichen Berufen im Rahmen der dualen Berufsausbildung ist hingegen nicht Gegenstand dieses Entwurfes, da hiefür die einschlägigen Bestimmungen schon bestehen, und die Gesetzgebungskompetenz dafür, abgesehen von der Ermächtigung des Bundes, bestimmte Grundsätze festzulegen, den Ländern zukommt (vergleiche hierzu insbesondere Art. 14a Abs. 4 B-VG; eines der einschlägigen Landesgesetze ist beispielsweise das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025-0, für Niederösterreich) und es auch keinen Anlass dafür gibt, dies nicht so beizubehalten.
Im gegenständlichen Entwurf ist eine Verfassungsbestimmung vorgesehen, um den Anwendungsbereich über den Kernbereich der Ausbildung von als Lehrlinge in einem Lehrbetrieb beschäftigten Personen hinausgehend auf praktische Ausbildungen und Abschlussmodalitäten für die Erlangung des Facharbeiterabschlusses und des Meistertitels in land- und forstwirtschaftlichen Berufen ausdehnen zu können.
In allgemeiner Hinsicht werden die Ziele festgelegt, die durch die Berufsausbildung gemäß dem geplanten Gesetz erreicht werden sollen.
Mit dem Entwurf sollen alle Personen erfasst werden, die sich einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung unterziehen, unabhängig davon, ob ein Lehr- oder Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist.
Es werden im geplanten Gesetz die Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung und die insgesamt sechzehn Ausbildungsgebiete definiert. Diese decken alle einschlägigen Fachbereiche der Landwirtschaft im engeren Sinne ab und darüber hinaus Betriebs- und Haushaltsmanagement, Garten-, Obst-, Feldgemüse- und Weinbau sowie Pferde-, Fischerei-, Geflügel-, Bienen- und Forstwirtschaft bis hin zur Biomasseproduktion und zur Berufsjagdwirtschaft.
Ein ganz wesentlicher Teil der in diesem Entwurf enthaltenen Regelungen legt die Anforderungen an die Durchführung der „Lehre“ in den genannten Ausbildungsgebieten fest, wie sie die einschlägigen Betriebe anbieten. Mit erfolgreichem Abschluss der Lehre einschließlich der Berufsschule soll die Qualifikation als „Facharbeiter“ im jeweiligen Ausbildungsgebiet erworben werden. Sowohl Ablauf, Dauer der Lehre, Modalitäten der Abschlussprüfungen und Anforderungen an die Lehrbetriebe werden im Gesetz vorgegeben. Ziel dieser geplanten Vorschriften ist es, eine entsprechende Fachausbildung in einem für den Lehrling fördernden und sicherem Umfeld gewährleisten zu können. Dies bedingt unter anderem, dass in Lehrbetrieben entsprechend qualifizierte Ausbilder verantwortlich sein müssen, und dass Lehrbetriebe behördlich als solche gelistet und auch – in gewissem Rahmen – überwacht werden müssen, wofür in diesem Entwurf entsprechende Vorschriften vorgesehen sind. Es sind auch Regelungen zum Lehrlingseinkommen und zu den Lehrbedingungen geplant, wobei hier im Grundsatz auf kollektivvertragliche Regelungen abgestellt wird. Dieser Entwurf sieht für den Lehrabschluss in der Regel das erfolgreiche Ablegen der Facharbeiterprüfung vor und enthält dementsprechend Vorschriften zu diesen Prüfungen. Es ist aber auch geplant – wie gemäß der geltenden Rechtslage – festzulegen, dass beispielsweise der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ebenso als abgeschlossene Fachausbildung gelten und zur Führung der Bezeichnung als „Facharbeiter“ im entsprechenden Ausbildungsgebiet berechtigen soll.
Über den Kernbereich der dualen Berufsausbildung hinausgehend, enthält dieser Entwurf auch die entsprechenden Regelungen zum Erwerb des Titels eines „Meisters“ im jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebiet. Grundsätzlich aufbauend auf der Qualifikation als Facharbeiter, soll dafür der Nachweis über eine einschlägige fachliche Praxis mit hoher Eigenverantwortung zu erbringen sein und es sollen entsprechende Ausbildungen, schriftliche Arbeiten sowie Prüfungen abzulegen sein.
Ergänzend zu diesen wesentlichen inhaltlichen Regelungen über die praktische Ausbildung in der dualen Berufsausbildung in Berufen der Land- und Forstwirtschaft enthält dieser Entwurf auch Bestimmungen administrativer Natur, etwa betreffend die inhaltlichen Aufgaben der – auf Grund geltender landesgesetzlicher Bestimmungen schon eingerichteten – so genannten „Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen“, Datenschutzbestimmungen, Regelungen zur Zeugniserstellung und zu Beurkundungen, zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, und allgemein erforderliche Schluss- und Übergangsbestimmungen wie Anordnungen zum Inkrafttreten und Festlegungen zu den Vollzugszuständigkeiten.
Neu hinzukommen sollen die Regelungen zur Einrichtung eines beratenden Gremiums, des „Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates“ (§ 52), zur Aufnahme des sechzehnten Lehrberufes „Berufsjagdwirtschaft“ (§ 5), zur Festlegung der Befreiung der Prüfungskandidaten von Gebühren für die Meisterprüfung (§ 41, § 44) und weiters Bestimmungen zur „Eintragungsfähigkeit des Meistertitels“ (§ 41).
Im Besonderen Teil der Erläuterungen soll im Sinne der Nachvollziehbarkeit bei den einzelnen Bestimmungen ein Verweis auf die bisherige Rechtslage erfolgen und insbesondere auf Abweichungen von den bisherigen Regelungen hingewiesen werden.
Zur dualen Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft
Das Landarbeitsrecht ist für das Verständnis land- und forstwirtschaftlicher betrieblicher Tätigkeiten von grundlegender Bedeutung, da es den Tätigkeitsbereich eines einschlägigen Betriebes zum „Gewerbebetrieb“, für den andere (verfassungs-) rechtliche Rahmenbedingungen gelten (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG), abgrenzt. Historisch grundgelegt wurde diese Abgrenzung bereits mit der GewO 1859, RGBl. Nr. 227 (Kundmachungspatent, Art. V). Demnach gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. Dementsprechend zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrundeliegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt. Durch diesen Rahmen werden – für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung im Gegensatz zur gewerberechtlichen Berufsausbildung – die Ausbildungsbereiche gleichsam vordefiniert. Die in diesem Entwurf definierten sechzehn Ausbildungsgebiete sollen den gesamten dargestellten Rahmen für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung abdecken.
Die berufliche Erstausbildung – auch in Berufen der Land- und Forstwirtschaft – kann im Rahmen der dualen Berufsausbildung (Lehre und Berufsschule) oder in so genannten Vollzeitschulen erworben werden. Berufsbildende Vollzeitschulen gliedern sich in berufsbildende mittlere Schulen (land- und forstwirtschaftliche Fachschulen) und berufsbildende höhere Schulen wie die zum Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gehörenden höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft. Die Elemente der dualen Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft umfassen die Lehre und die Berufsschule, durch deren erfolgreiche Absolvierung eine qualifizierte und vollständige Berufsausbildung erworben wird. Die Ausbildung in einem Lehrberuf steht grundsätzlich allen Jugendlichen und jungen Erwachsenen offen, die die neunjährige Schulpflicht abgeschlossen haben, sowie Erwachsenen. Der Zugang zur Lehre ist an keinen bestimmten Schulabschluss gebunden, gemäß diesem Gesetzentwurf sollen für den Beginn einer Lehre in Berufsjagdwirtschaft aber bestimmte forstrechtlich geregelte Ausbildungsabschlüsse oder vergleichbare Abschlüsse eine notwendige Voraussetzung bilden. Im Allgemeinen unterscheidet sich die Ausbildung in der Lehre insofern von der beruflichen Ausbildung in so genannten „Vollzeitschulen“, als die Lehre an zwei Lernorten oder, anders ausgedrückt, im Umfeld zweier Institutionen, also einerseits im land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb und andererseits in der Berufsschule, stattfindet. Lehrbetriebe und Berufsschulen sollen dabei partnerschaftlich bei der Ausbildung von Lehrlingen zusammenwirken. Dies hat zur Folge, dass der typische „Lehrling“ in einem Ausbildungsverhältnis zu seinem Lehrbetrieb steht und gleichzeitig Schüler einer Berufsschule ist. Dabei umfasst die betriebliche Ausbildung den größeren Teil der Lehrzeit. Für die gesamte Lehrzeit – auch die Zeit in der Berufsschule – hat der Lehrling Anspruch auf ein Entgelt, also ein Lehrlingseinkommen, dessen Höhe sich in der Regel aus kollektivvertraglichen Vereinbarungen ergibt.
Nach Beendigung eines Lehrverhältnisses muss nicht notwendiger Weise ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem „Facharbeiter“, also dem ausgelernten Lehrling und dem jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb zustande kommen. Ausgebildete Fachkräfte wechseln oft in andere Betriebe oder setzen ihre Ausbildung bis zum Meister fort, wofür dieser Entwurf auch den entsprechenden gesetzlichen Rahmen enthalten soll. Ein wichtiges Merkmal der dualen Ausbildung, dem in diesem Entwurf, soweit es die betriebliche Seite betrifft, besonderes Augenmerk gewidmet wird, ist der Umstand, dass die betriebliche Berufsausbildung in der „Praxis“, also unter den Bedingungen des Arbeitsalltages, zurückgelegt wird und dabei Rahmenbedingungen herrschen sollen, die das Erwerben der für das jeweilige Berufsbild notwendigen und typischen Fertigkeiten und Kenntnisse gewährleisten sollen. Da es nicht in allen Ausbildungsbereichen Lehrbetriebe gibt, die für das Berufsbild vollständig ausbilden können, sollen auch bestimmte Möglichkeiten, die praktische Ausbildung in einem anderen Umfeld, beispielsweise in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, abzulegen, geschaffen werden.
Ebenso sind in diesem Entwurf Regelungen dafür vorgesehen, wie man die Qualifikation zum Facharbeiter in einem land- und forstwirtschaftlichen Beruf unter anderen Voraussetzungen als durch die Ablegung einer Lehre erlangen kann, beispielsweise nach Berücksichtigung einer mehrjährigen fachlich einschlägigen Praxis oder durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen berufsbildenden Schule und zudem, welche Fort- und Weiterbildungen in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung durchlaufen werden können. Somit sollen durch die Regelungen, wie sie dieser Entwurf enthält, alle Ausbildungsstufen (Facharbeiter und Meister) und alle Ausbildungsformen (duale Facharbeiterausbildung, weitere Formen bzw. Sonderformen der Facharbeiterausbildung unter Berücksichtigung einer mehrjährigen fachlich einschlägigen Praxis) sowie die Meisterausbildung bis hin zu Schwerpunktausbildungen, wie es sie in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung gibt, bundesgesetzlich normiert werden.
Zu wichtigen allgemeinen Aspekten des Entwurfes
Das gemäß der damaligen Rechtslage im Wesentlichen durch sogenannte an die Länder gerichtete „Grundsatzbestimmungen“ gekennzeichnete Bundesgesetz über die Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, das durch das gegenständliche Gesetzgebungsvorhaben nunmehr zur Gänze abgelöst werden soll, enthält Grundsatzbestimmungen für die Berufsausbildung der „Land- und Forstarbeiter“ sowie der „familieneigenen Arbeitskräfte“ (im Sinne des Landarbeitsrechtes). Die Berufsausbildung gemäß dem Bundes-Grundsatzgesetz LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, hat unter anderem „eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln“, zum Gegenstand. Die Regelungen im LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, umfassen sowohl die Ausbildung zum Facharbeiter als auch die Ausbildung zum Meister. Die Abschnitte 3, 3a und 5 des LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, enthalten dementsprechend Regelungen zu Aufbau und Inhalt des Lehrlingswesens in der Land- und Forstwirtschaft. In den Abschnitten 4 und 5 werden außerdem Regelungen über Aufbau und Inhalt der Ausbildung zum Meister einschließlich der Meisterprüfung getroffen. Im Abschnitt 6 folgen schließlich Regelungen über die Zuständigkeiten der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die Bewilligung und Ausgestaltung von Ausbildungseinrichtungen, die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen und die Grundsätze des Ausbildungs- und Prüfungswesens.
Der verfassungsrechtliche Kompetenztatbestand „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ war bereits in Art. 12 Abs. 1 Z 5 der Stammfassung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1920, enthalten. Er wurde zwar durch die B-VG-Novelle 1929, BGBl. Nr. 392/1929, in den Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG und durch die B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, in den Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG verschoben, blieb inhaltlich aber unverändert. Durch die B-VG-Novelle mit BGBl. I Nr. 14/2019, mit der die geltende Rechtslage in dieser Angelegenheit geschaffen worden ist, ist er mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2020 in den Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG verschoben worden. In Hinblick darauf, dass der genannte Kompetenztatbestand – ungeachtet mehrfacher Verschiebungen – bisher inhaltlich unverändert geblieben ist, wird man (vgl. etwa das Erkenntnis VfSlg. 4349/1963 zu den Angelegenheiten der „Straßenpolizei“) davon auszugehen haben, dass als Versteinerungszeitpunkt der 1. Oktober 1925 anzunehmen ist und das „Arbeiter- und Angestelltenrecht“ im Sinne des geltenden Bundes-Verfassungsgesetzes nur soweit in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, als es unselbstständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Personen und bestimmte familieneigene Arbeitskräfte betrifft. Da der gegenständliche Entwurf über diesen Anwendungsbereich hinausgehende Regelungen vorsieht, soll mit einer Verfassungsbestimmung auch für diese weiter gehenden zukünftigen Regelungen dem Bund die Zuständigkeit zur Gesetzgebung, nicht jedoch auch zur Vollziehung, zugewiesen werden. Dies erscheint notwendig, um eine umfassende, stringente Regelung des gesamten Bereiches der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit einem Bundesgesetz zu ermöglichen.
In einem Positionspapier des Österreichischen Landarbeiterkammertages und der Landwirtschaftskammer Österreich vom 17. September 2020 zur Frage der Gesetzgebungskompetenz und der inhaltlichen Ausrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung in Österreich, unterzeichnet von den Präsidenten der Landwirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Landarbeiterkammertages, ist gefordert worden, dass die Facharbeiter- und Meisterausbildungen in der Land- und Forstwirtschaft für unselbstständig und für selbstständig Beschäftigte bundesweit einheitlich im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG geregelt werden soll. Auch diesen Forderungen soll durch den gegenständlichen Entwurf betreffend die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft vollinhaltlich Rechnung getragen werden.
Die agrarische Aus- und Weiterbildung kann als eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine bestmögliche Landbewirtschaftung angesehen werden. Um den Versorgungsauftrag dieses Sektors für die österreichische Bevölkerung unter Beachtung nationaler, europäischer und internationaler Vorgaben optimal erfüllen zu können, scheinen hier aktuelle hohe Bildungsstandards sehr wünschenswert. Es gehört zu den allgemein anerkannten, aktuellen politischen Zielsetzungen, dem Segment der agrarischen Aus- und Weiterbildung, einschließlich der permanenter Fortentwicklung, mit Konsequenz einen entsprechenden Stellenwert einzuräumen. Im Sinne eines Schrittes hin zur Erreichung dieser Zielsetzungen soll durch den gegenständlichen Entwurf ein wesentlicher Beitrag zur Schaffung aktueller, klarer und zukunftsweisender rechtlicher Rahmenbedingungen für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung geleistet werden.
Die legistische Neukonzeption der Vorschriften für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung in Form eines kompakten Bundesgesetzes soll im Sinne einer aktualitätsbezogenen Weiterentwicklung dieser Materie auch zum Anlass genommen werden, einen neuen sechzehnten Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“ einzuführen sowie die Möglichkeit (wie im gewerblichen Bereich bereits seit August 2020 vorgesehen), den Meistertitel dem Namen vorangestellt zu führen und entsprechend in amtlichen Urkunden gleich einem akademischen Grad eintragen zu lassen. Zudem soll zur Behandlung von Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung und Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu diesem Bereich die Einrichtung eines „Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates“ vorgesehen werden. Mit Hinblick darauf, dass das geplante gegenständliche Bundesgesetz im Wesentlichen von den Ländern zu vollziehen sein wird, soll dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat jedenfalls keine behördliche Funktion zugewiesen werden.
Gemäß Art. 11 Abs. 3 B-VG sind die Durchführungsverordnungen zu Bundesgesetzen, die auf den Kompetenztatbeständen des Art. 11 Abs. 1 und 2 B-VG beruhen, soweit in derartigen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Der vorliegende Entwurf folgt weitgehend der verfassungsrechtlichen Norm, sieht jedoch in einigen Bereichen, wo es aus fachlichen Sicht oder auf Grund regionalen Gegebenheiten zweckmäßig erscheint, Verordnungsermächtigungen für Landesbehörden in ihrem Wirkungsbereich, nämlich für die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen vor, womit in diesen Bereichen die bewährte Verwaltungspraxis, dass solche Detailvorschriften „vollzugsnah“ erlassen werden sollen, beibehalten werden soll.
Hauptgesichtspunkte
Bis zur Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, durch das Bundesverfassungsgesetz (BVG) BGBl. I Nr. 14/2019, hatte der Bund hinsichtlich der Gesetzgebung für das Landarbeitsrecht und die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung gemäß Art. 12 B-VG die Kompetenz, an die Länder gerichtete Grundsatzgesetze zu erlassen. Die Länder waren verpflichtet, Ausführungsgesetze, die mit den vom Bund vorgegebenen Grundsätzen übereinstimmten, als Landesgesetze zu erlassen.
Mit der erwähnten Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 wurde dem Bund ab 1. Jänner 2020 die Kompetenz für die Gesetzgebung zur Gänze übertragen, während die Vollziehung der Bundesgesetze weiterhin Aufgabe der Länder blieb. Auf den nunmehr in Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG geregelten Kompetenztatbestand „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“, der die Gesetzgebungszuständigkeit dem Bund zuweist, können sich nun alle bundesgesetzlichen Regelungen stützen, die zum land- und forstwirtschaftlichen Arbeiterrecht und Arbeiter- und Angestelltenschutz gezählt werden können.
Gemäß den Übergangsbestimmungen in Z 27 der Novelle BGBl. I Nr. 14/ 2019 ist das bisher die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung regelnde Bundes-Grundsatzgesetz LFBAG, BGBl. 298/1990, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen außer Kraft getreten. Jene Bestimmungen, die als unmittelbares Bundesrecht erlassen worden sind (Art. 10 B-VG), sind davon unberührt und daher weiter geltendes Bundesrecht.
Die ursprünglichen Ausführungsgesetze der Länder (Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetze bzw. Berufsausbildungsordnungen) sind – je nach Zuordnung der Gesetzgebungskompetenz gemäß den Änderungen im B-VG mit der Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 – im jeweiligen Land zu partikulärem Bundesrecht geworden oder stehen weiterhin als Landesrecht in Geltung.
Somit kommen derzeit für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung neben den noch in Kraft stehenden Bestimmungen des LFBAG, BGBl. 298/1990, die bundesgesetzlichen Vorschriften zur Anwendung, die als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen (betreffend unselbständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Personen). Und weiters die Vorschriften, die sich ebenso in den neun einschlägigen Landesgesetzen befinden und die übrige land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung regeln (betreffend Ausbildungswerber, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft stehen) bzw. die Weiterbildung regeln (Meisterqualifikation), jedoch in diesen Fällen im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 15 B-VG).
Mit dem vorliegenden Entwurf soll dem Grundsatz einer effizienten Gesetzgebung und einer ökonomischen und einheitlichen Vollziehung Rechnung getragen werden. Entsprechend dem Landarbeitsrecht (Landarbeitsgesetz 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021), das auf demselben Kompetenztatbestand beruht, soll nunmehr auch für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung ein einheitliches Bundesgesetz erlassen werden.
Damit so vorgegangen werden kann, ist es aber notwendig, eine eigene Verfassungsbestimmung zu beschließen, damit die geplanten bundesgesetzlichen Regelungen sich auch auf die Bereiche erstecken können, für welche gemäß Art. 15 B-VG die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt.
Die Verschränkung zwischen dem Landarbeitsrecht und der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung ist historisch gewachsen. Gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung über den Kernbereich des Landarbeitsrechts in Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG hinaus bundesgesetzlich geregelt werden und auch für die Ausbildungswerber gelten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft stehen.
Zudem soll das gegenständliche geplanten Bundesgesetz alle Ausbildungsebenen (Facharbeiter, Meister) in inhaltlicher Sicht umfassend regeln.
Deshalb wird vorgeschlagen, für die über den Kompetenztatbestand in Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG hinausgehenden Regelungsbereiche eine sogenannte „Kompetenzdeckungsklausel“ (als Bundesverfassungsgesetz) zu beschließen. Das bedeutet, dass die die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (nicht jedoch die Vollziehung) dem Bund zugewiesen werden soll, obwohl zur Regelung einzelner Aspekte, die Gegenstand des Gesetzentwurfs sind, Länderkompetenz gemäß Art. 15 B-VG besteht.
Zur Beschlussfassung dieser geplanten Verfassungsbestimmung besteht das Präsenz- und Zustimmungserfordernis im Sinne des Art. 44 B-VG (Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen) und zwar sowohl für die Beschlussfassung im Nationalrat, als auch für die Behandlung im Bundesrat.
Finanzielle Auswirkungen
Im Hinblick darauf, dass dieses Gesetzgebungsvorhaben vorwiegend rechtsbereinigenden Charakter aufweist und nicht wesentlich in die laufende Praxis der betrieblichen Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft eingreifen soll, sind insofern keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Tendenziell könnte die umfassende Zusammenführung der derzeit in den bestehenden Bundes- und Landesregelungen verstreuten Bestimmungen zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung zu geringfügigen, nicht bezifferbaren Einsparungseffekten durch Vereinfachung von Verwaltungsabläufen und Reduktion von Koordinierungsbedarf führen. Einzelne Maßnahmen hingegen werden zu geringfügigen Kosten führen.
Die Einrichtung eines beratenden Gremiums – des „Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates“ – wird zu einem geringen Mehraufwand für den Bund führen. Zwar soll die Tätigkeit im Bundes-Berufsausbildungsbeirat ehrenamtlich aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung sein; es ist jedoch damit zu rechnen, dass zB. Ersatz für Reisekosten zu leisten sein wird, wobei mit Kosten für rund 15 Reisen zu je 200 Euro pro Jahr gerechnet wird.
Im Entwurf ist vorgesehen, dass die Kandidaten für die Meisterprüfungen in der Regel keine Prüfungsgebühren zu entrichten haben werden. Der entsprechende Aufwand in der voraussichtlichen Höhe von jährlich rund 100.000 Euro (jährlich rund 500 Meisterabschlüsse; die Prüfungsgebühren sind derzeit länderweise unterschiedlich festgelegt, im Durchschnitt ergeben sich rund 200 Euro pro Kandidaten) wird als notwendige Ausgabe zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes anzusehen und grundsätzlich den Ländern abzugelten sein.
Die geplanten Vorschriften zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung sind gemäß Art. 11 B-VG von den Ländern zu vollziehen. Daher werden voraussichtlich für die Einführung des neuen Lehrberufs der Berufsjagdwirtschaft den Ländern Kosten für zunächst Berufsschulersatzkurse, nämlich für einen dreiwöchigen Kurs jährlich zusätzlich anfallen, wobei mit Kosten von 2000 Euro pro Kurstag für Unterrichtsleistungen und Organisation gerechnet wird.
Die Schaffung der Möglichkeit der Eintragung des Meistertitels in amtliche Urkunden sowie das Erfordernis, aufgrund der Einführung des neuen Lehrberufes „Berufsjagdwirtschaft“ häufiger Lehrbetriebe anzuerkennen und Lehrverträge zu prüfen und ähnliche administrative zusätzliche Arbeiten, können zu einem geringfügigen Mehraufwand für die Länder führen. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Mehraufwand in Summe über alle Länder ein Viertel eines Vollzeitäquivalentes einer Stelle im gehobenen Dienst LVVG3 im Jahr ausmachen wird.
Bei den Ländern dürfte es wegen der teilweise geänderten Schwerpunktsetzungen somit zu geringfügigen Änderungen der Kostenstrukturen in Zusammenhang mit der Vollziehung der geplanten Vorschriften kommen, wobei insgesamt aber nicht mit einem erhöhten Aufwand, der nicht vom Bund abgegolten werden würde, gerechnet wird. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass in Zukunft einige Koordinierungsmaßnahmen vom Bund übernommen werden sollen und auch wesentliche Durchführungsverordnungen vom Bund zu erlassen sein werden.
Die Bedeckung der zusätzlichen Kosten wäre bei der Untergliederung UG 42 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gegeben und wird durch Mittelumschichtungen realisiert werden.
Verfassungsrechtliche Grundlage
Der Entwurf stützt sich, soweit die Berufsausbildung von Personen geregelt wird, die unselbstständig in der Land- und Forstwirtschaft oder als familieneigene Arbeitskräfte im Sinne des Landarbeitsrechts tätig sind bzw. es sich um Arbeiter- und Angestelltenschutz in der Land-und Forstwirtschaft handelt, auf den Kompetenztatbestand des Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG.
Nach einem schlüssigen Gutachten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts vom 24. März 2020 ergibt sich in diesem Zusammenhang unter Zugrundelegung der Versteinerungstheorie aus dem Begriff des „Lehrlingswesens“, dass sich die Bundes-Gesetzgebungskompetenz zur land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung auf die Zeit der Lehre bis zur Lehrabschlussprüfung (Facharbeiterprüfung) erstreckt.
Nicht in die Bundeskompetenz zur Gesetzgebung fallen somit die Regelungsbereiche der weiterführenden Berufsausbildung ab der Facharbeiterprüfung (Erlangung der Meisterqualifikation) und die Bestimmungen für Ausbildungswerber, die nicht unselbständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind.
Damit das geplante gegenständliche Bundesgesetz auch für diese Bereiche der land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung und Weiterbildung Regelungen aufweisen kann, soll wie erwähnt eine Kompetenzdeckungsklausel vorgesehen werden, also die Gesetzgebungskompetenz auch für diese Bereiche dem Bund zugewiesen werden.
Die dahinterstehenden Überlegungen für diese Kompetenzzuweisungen umfassen die Einschätzung, dass andernfalls nur ein sehr geringer Prozentsatz derjenigen Personen, die derzeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsmaßnahmen teilnehmen, durch das geplante bundeseinheitliche land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsrecht erfasst wäre.
Zufolge der Ausbildungsstatistik der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder erfolgten durchschnittlich in den Jahren 2015-2021 nur 4,73 Prozent aller Facharbeiterabschlüsse nach Absolvierung einer Lehre (bespielhaft das Jahr 2021: 252 Abschlüsse durch Lehre von gesamt 5.399 Facharbeiterabschlüssen), während der weitaus größere Teil der Facharbeiterabschlüsse auf Personen entfiel, die nicht als Lehrlinge in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren:
Die aktuellen, aufzuhebenden Bestimmungen gelten derzeit als Landesrecht für alle Ausbildungswerber, die nicht als Lehrlinge in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und den Facharbeiterabschluss über weitere Formen bzw. Sonderformen der Ausbildung – nach Berücksichtigung einer mehrjährigen fachlich einschlägigen Praxis und erfolgreicher Absolvierung eines Vorbereitungslehrgangs – erreichen. Nach den aktuellen statistischen Daten fallen 39,62 % der Facharbeiterabschlüsse im Wesentlichen in diese Kategorie (2021: 2.082 Abschlüsse).
Auch jene Abschlüsse zum Facharbeiter, die nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgen (2021: 2.958 Abschlüsse) oder nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (2021: 107 Abschlüsse) sind nicht dem engeren Bereich der unselbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung im dualen System zuzurechnen.
Zur Personengruppe, die den Facharbeiterabschluss über weitere Formen bzw. Sonderformen der Ausbildung erlangen, gehören beispielsweise Familienangehörige und Partner, die außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, sich aber für die land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung interessieren und zB. am (elterlichen) Betrieb in der Freizeit mitarbeiten und den Betrieb in der Folge übernehmen wollen oder Personen, die sich aus anderen Gründen für die land- und forstwirtschaftliche Ausbildung interessieren und sich entsprechend fortbilden wollen und Praxis in land- und forstwirtschaftliche Betrieben sammeln bzw. die Gruppe der selbständigen Betriebsführer.
Dieser Personenkreis ist von erheblicher Praxisrelevanz und ihm kommt auch aufgrund des Strukturwandels in der Land- und Forstwirtschaft immer größere Bedeutung zu. Bereits im Rahmen der Neukonzeption der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung durch das Bundes-Grundsatzgesetz LFBAG, BGBl. 298/1990, war der persönliche Anknüpfungspunkt im Abschnitt 3 über den Personenkreis des LAG hinaus auf „Sonderformen der Ausbildung“ erweitert und auf Ausbildungswerber ausgedehnt worden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtshaft beschäftigt waren. In den Materialen wurde dazu ausgeführt, dass ein immer größerer Anteil der Landwirte bereits als Nebenerwerbslandwirte tätig sei, die über eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft liegenden Berufsausbildung verfügen, es aber im Interesse der Landwirtschaft wichtig sei, diesen Personenkreis an der landwirtschaftlichen Ausbildung teilhaben zu lassen.
Diese Ausdehnung des Geltungsbereichs im Rahmen der Grundsatzgesetzgebung hatte bereits Fragen der verfassungsrechtlichen Deckung hervorgerufen. Im erwähnten Gutachten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts vom 24. März 2020 wird in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bereits einige Länder den Geltungsbereich ihrer Berufsausbildungs-Ausführungsgesetze auf die selbständig in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen im Rahmen ihrer Kompetenz gemäß Art. 15 B-VG erstreckt haben. Das Bundes-Grundsatzgesetz LFBAG, BGBl. 298/1990, erstreckte auch im Abschnitt 5 den Geltungsbereich über den persönlichen Anknüpfungspunkt des LAG hinaus auf Personen, die die für den Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse durch weitere Formen der Ausbildung aufgrund mehrjähriger fachlich einschlägiger Praxis und Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges „auf andere Weise“ erworben hatten.
Die nunmehrige Verankerung der verfassungsrechtlichen Grundlage in § 1 des Entwurfes soll somit auch der Rechtsklarheit und Begegnung eines möglicherweise auftretenden Kompetenzkonfliktes mit den Ländern dienen.
Überlegungen zu Alternativen
Sollte keine Kompetenzdeckungsklausel, wie sie in § 1 des gegenständlichen Entwurfes vorgesehen ist, beschlossen werden bzw. die dafür notwendige qualifizierte Mehrheit in National- und Bundesrat nicht zustande kommen, so wäre die Folge, dass im Bereich der Gesetzgebung für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung auch nach der Kompetenzänderung gemäß der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 weiterhin ein Bundesgesetz für die duale Lehrlingsausbildung und zusätzlich je ein Landesgesetz pro Bundesland, also gesamt zehn Vorschriften, inhaltliche Regelungen zu bestimmten Aspekten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung und der Weiterbildung enthalten müssten. Dies könnte als nicht notwendige Komplexität der gesetzlichen Lage und nicht „bürgernah“ bewertet werden, weshalb einer umfassenden bundesgesetzlichen Regelung der Vorzug gegeben werden sollte.
Ohne Bundesgesetz mit umfassenden Regelungsbereich würde die Rechtsbereinigung und die strukturelle Vereinfachung auf halbem Wege stehen bleiben. Die Kompetenzteilung in der Gesetzgebungszuständigkeit würde auch nach dem – durch die Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 erfolgten – Kompetenztransfer in den Art. 11 B-VG in anderer Form beibehalten. Es wäre weiterhin erforderlich, einerseits ein Bundesgesetz, nämlich für die in der Land- und Forstwirtschaft auszubildenden Lehrlinge bis zum Facharbeiterabschluss (somit für die unselbstständig Beschäftigten) anzuwenden und anderseits (nunmehr ohne bundesgrundsatzgesetzliche Rahmenvorgaben) Landesgesetze für die übrigen Ausbildungswerber bzw. die Meisterausbildung.
Diese Konsequenz wäre weder im Interesse der Auszubildenden, noch der Interessengruppen oder der vollziehenden Stellen in den Ländern und stünde allen Überlegungen für eine einheitliche Rechtspolitik und Legistik im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsrechts und einem einheitlichen, nach ökonomischen Grundsätzen ausgerichteten Vollzug entgegen.
Abgesehen von den verwaltungsökonomisch zu berücksichtigenden Aufwendungen der Länder für die Ausarbeitung der jeweiligen Gesetze (Personal- und betriebliche Sachkosten), hätte die Beibehaltung einer uneinheitlichen Rechtslage zudem auch für den bei den Ländern liegenden Vollzug (Art. 11 B-VG) in der Praxis ungünstige Konsequenzen, da für nunmehr sechzehn Lehrberufe (also für rund 800 Lehrlinge pro Ausbildungszyklus) in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine bundesgesetzliche Vorschrift zur Anwendung käme, und zusätzlich länderspezifisch allenfalls unterschiedliche Vorschriften für alle übrigen Ausbildungsformen bzw. die Meisterausbildung.
Im Sinne der allgemeinen Überlegungen zu Verwaltungsvereinfachungen, zur Nutzung von Einsparungspotenzialen hinsichtlich des Einsatzes öffentlicher Mittel, zur Erreichung gewisser Standards bei der Verwaltungseffizienz und im Sinne der Anpassung der Organisationsstrukturen in Richtung moderner Staat mit föderaler Struktur zeigt insbesondere auch ein Vergleich mit der gewerblichen Berufsausbildung, dass eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung ein anzustrebendes Ziel darstellt. Denn dieses Gebiet wird im Wesentlichen durch zwei Bundesgesetze geregelt (Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 sowie Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, und kommt für rund 200 Lehrberufe (rund 108.000 Lehrlinge pro Ausbildungszyklus) zur Anwendung.
Durch die Schaffung eines umfassenden Bundesgesetzes und damit einer österreichweit einheitlichen Regelung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mitsamt der Fort- und Weiterbildung soll ein zukünftig homogener Rechtsrahmen entstehen.
Dadurch könnten Nachteile vermieden werden, die sich aufgrund der länderweisen Unterschiede im Ausbildungs- und Prüfungswesen und im Rechtsschutzstandard ergeben könnten oder die durch unterschiedliche Anforderungen bezüglich Nachweiserfordernisse für praktische Tätigkeiten verursacht werden könnten.
Zusammenführung in einem Bundesgesetz
Da es sich bei diesem Entwurf um eine neue umfassende, an die Normadressaten direkt gerichtete Rechtsvorschrift handelt, die die gesamte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung mitsamt der Meisterausbildung gleichförmig für das gesamte Bundesgebiet regeln soll, war es notwendig, den gegenständlichen Gesetzentwurf detaillierter zu gestalten, als es für die früheren Grundsatzbestimmungen des Bundes notwendig war, um so eine geeignete Grundlage für einen einheitlichen Vollzug zu schaffen.
Inhaltlich soll so vorgegangen werden, dass möglichst wenig Veränderungen gegenüber den bisherigen einschlägigen Vorschriften angestrebt werden, damit in die laufende, erfolgreiche Praxis der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Dort, wo sich in den bisherigen Berufsausbildungsgesetzen der Länder übereinstimmende Formulierungen finden, sollen die entsprechenden Regelungen meist unverändert in den gegenständlichen Entwurf übernommen werden. Für jene Wendungen hingegen, die in den einzelnen Berufsausbildungsgesetzen unterschiedlich ausgeführt sind, soll eine praktikable und für alle Länder unproblematische Lösung angeboten werden.
Zuständigkeit nach dem Bundesministeriengesetz
Die Rechtspolitik und Legistik des LAG und des LFBAG im Rahmen der Grundsatzgesetzgebung des Bundes war bis zum Inkrafttreten des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389/1973, im damaligen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft angesiedelt. Ab 1. Jänner 1974 wurde das damalige Sozialministerium für beide Materien zuständig. Mit 1. Februar 2021 (Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGB. I Nr. 30/2021) wurde die Zuständigkeit für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung wieder an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, rückübertragen.
Dementsprechend ist nun vorgesehen, dass für die Vollziehung des geplanten gegenständlichen Bundesgesetzes im Wesentlichen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig sein soll, soweit die Vollziehung überhaupt dem Bund zukommt – beispielsweise soweit Durchführungsverordnungen zu erlassen sind. Generell gilt, dass das geplante gegenständliche Bundesgesetz – mit Ausnahme der dem Bund vorbehaltenen, beschränkten speziellen Vollzugsaufgaben – durch die Länder zu vollziehen sein wird.
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
Anlässlich der Erlassung einer neuen berufsausbildungsrechtlichen Vorschrift besteht auch eine Umsetzungs- bzw. Durchführungsverpflichtung bezüglich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22); der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25 und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
Diesem Erfordernis soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf entsprechend Rechnung getragen werden.
Einrichtung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates
Die Einrichtung des „Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates“ soll zur koordinierten Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung dienen.
Neuer sechzehnter Lehrberuf Berufsjagdwirtschaft
Die Lehrberufsliste in § 5 Abs. 1 des Entwurfes enthält keine abschließende Aufzählung. Neue Ausbildungsgebiete können soweit erforderlich und rechtlich zulässig eingefügt werden.
Mit der Aufnahme des sechzehnten Lehrberufes „Berufsjagdwirtschaft“ in die Lehrberufsliste soll einer jahrzehntelangen Forderung der Berufsjagdvereinigungen nach Schaffung eines bundesweit einheitlichen Lehrberufes für die Berufsjagdwirtschaft entsprochen werden.
Aufgrund der besonderen Anforderungen an diesen Lehrberuf sollen die sachlichen Zugangsvoraussetzungen (Vorliegen einer in Österreich gültigen Jagdkarte, erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zum Forstorgan oder einer gleichwertigen Ausbildung) in § 8 Abs. 3 und 4 des Entwurfes festgeschrieben werden.
Befreiung der Prüfungskandidaten von Gebühren für die Meisterprüfung
Durch die Festlegung der Befreiung der Prüfungskandidaten von Gebühren für die Meisterprüfung soll die aktuell bestehende finanzielle Ungleichbehandlung von Prüfungskandidaten im tertiären Bildungssektor beseitigt werden. Derzeit sind von den antretenden Personen bei tertiären Abschlüssen im beruflichen Bereich wie der Meisterprüfung Prüfungsgebühren zu zahlen, während der Zugang zu hochschulischer Bildung insoweit weitgehend kostenfrei ist. Der künftige Entfall der Verpflichtung zur Zahlung von Prüfungsgebühren bei der Meisterprüfung soll somit in § 41 Abs. 7 bis 10 bzw. § 44 Abs. 1 Z 6 festgeschrieben werden. Dies soll wie die zukünftig mögliche Eintragung des Meistertitels in amtliche Urkunden zur Aufwertung der Berufsbildung beitragen.
Eintragungsfähigkeit des Meistertitels
Das Recht, den Meister- bzw. Meisterinnen Titel in vollem Wortlaut oder in Kurzform („Mst.“ bzw. „Mst.in“) vor dem Namen zu führen und dies auch entsprechend in amtliche Urkunden (zB. Reisepass, Personalausweis, Führerschein) eintragen zu lassen, soll in § 41 Abs. 6 des Entwurfes verankert werden.
Dieses Recht soll auch Personen zukommen, die vor Inkrafttreten des geplanten Bundesgesetzes die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben (siehe Entwurf § 59 Abs. 6).
Es soll somit eine Gleichstellung mit den Bestimmungen im Gewerbebereich (§ 21 Abs. 5 GewO 1994) sichergestellt werden, die diese Möglichkeit seit 21. August 2020 (vgl. Novelle zur GewO 1994, BGBl. I Nr. 65/2020) vorsehen.
Besonderer Teil
Zu § 1 (Kompetenzgrundlage):
Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargelegt, können sich bundesgesetzliche Regelungen zur betrieblichen Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft nur insoweit auf Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG stützen, als es sich um Regelungen zum Arbeiterrecht oder zum Arbeiter- und Angestelltenschutz in der Land- und Forstwirtschaft handelt. Es ist im geplanten gegenständlichen Bundesgesetz vorgesehen, Regelungen auch für Personen einzuführen, die in keinem Arbeitsverhältnis zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen.
Für diese einzelnen Aspekte der im gegenständlichen Entwurf geregelten Materie, die nicht der Bundeskompetenz zur Gesetzgebung zuzuordnen sind, und daher nur unter Schaffung einer sogenannten „Kompetenzdeckungsklausel“ als Bundesrecht beschlossen werden können, ist der geplante § 1 notwendig.
Die in § 1 vorgesehene Kompetenzdeckungsklausel soll daher für die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (nicht jedoch die Vollziehung) eine Bundeskompetenz bilden.
Zur Beschlussfassung betreffend diese Bestimmung (sowie zur Regelung des Inkrafttretens in § 61) ist im Nationalrat eine Anwesenheitsquote und Mehrheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG notwendig. Im Bundesrat ist eine Anwesenheitsquote und Mehrheit im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich.
Zu § 2 (Ziele und Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung):
Wie im Rechtsbestand der gewerblichen Berufsausbildung vorgesehen, soll in § 2 nun auch für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Zielbestimmung auf Gesetzesstufe verankert werden. Die Neukonzeption des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes bietet hiefür einen geeigneten Anlass. Ein modernes Berufsausbildungssystem in der Land- und Forstwirtschaft soll in der Lage sein, flexibel auf geänderte Bedingungen in der Wirtschafts- und Arbeitswelt zu reagieren, daher sollen auch die Ausbildungsbereiche regelmäßig weiterentwickelt werden. In den letzten Jahren wurden auch mittels einschlägiger Förderungsprogramme verschiedene Initiativen zum Qualitätsmanagement in der Ausbildung gesetzt. Das Arbeiten an der Weiterentwicklung der Qualität der betrieblichen Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft soll auch in einem ausdrücklichen Zielparagraphen seinen Ausdruck finden. Wesentliche Aufgabe der Berufsausbildung soll die Ausbildung in qualifizierten beruflichen Tätigkeiten und den dafür erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen sein. Die Ausbildung soll auf die Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen vorbereiten, sie soll somit einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe darstellen. Die Verwirklichung dieser Grundsätze soll unter Einbeziehung aller mit der Berufsausbildung befassten Stellen und der Sozialpartner geschehen. Weitere Schwerpunkte sollen die Förderung der Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen sowie die Förderung der internationalen Dimension der Berufsausbildung sein.
Durch diese Zielsetzungen sollen Instrumentarien im Bereich der Aus- und Weiterbildung geschaffen werden, um einerseits den Strukturwandel in der österreichischen Land- und Forstwirtschaft wirkungsvoll zu begegnen und andererseits die unternehmerische Komponente der österreichischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu stärken, etwa in Richtung attraktiver Erwerbskombinationen, zusätzlich zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion.
Zu § 3 (Geltungsbereich):
Mit der Formulierung in § 3 soll der Geltungsbereich des geplanten Bundesgesetztes definiert werden. Ziel der beabsichtigten Bestimmungen ist es, dass alle Personen, die an land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsmaßnahmen teilnehmen, vom Geltungsbereich des vorgesehenen Bundesgesetzes erfasst werden.
Vor allem aufgrund der historischen Verschränkung des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsrechts mit dem Landarbeitsrecht wird es als notwendig erachtet, in der Systematik der gegenständlichen geplanten Bestimmung zu unterscheiden, für welche Personengruppe eine Regelungskompetenz gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG vorliegt und für welchen Personenkreis mit § 1 des gegenständlichen geplanten Bundesgesetzes eine – ergänzende – verfassungsrechtliche Grundlage erst geschaffen werden soll.
Zu Z 1: Demgemäß umfasst der Geltungsbereich gemäß § 3 Z 1 des geplanten Bundesgesetzes die Gruppe der unselbständig in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen bzw. die Gruppe der familieneigenen Arbeitnehmer gemäß Landarbeitsrecht (wenn diese in einer Hausgemeinschaft leben und hauptberuflich in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb beschäftigt sind), also jene Personen, für die dem Bundesgesetzgeber die einschlägige Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG zukommt.
Zu Z 2: Gemäß dem vorliegende Entwurf soll, um eine einheitliche, umfassende Regelung durch den Bundesgesetzgeber zu ermöglichen, der Geltungsbereich der einschlägigen Bestimmungen auch Ausbildungswerber erfassen, die an der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung teilnehmen, aber nicht unselbständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind.
Bei solchen Personen könnte es sich etwa um selbständige Betriebsführer oder um außerhalb der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Personen handeln, die weitere Formen der Ausbildung absolvieren wollen, etwa im Rahmen einer Fort- und Weiterbildung in der Land- und Forstwirtschaft. Damit das geplante neue Bundesgesetz auch die Ausbildungen dieses erweiterten Personenkreises unter denselben Bedingungen wie für alle unselbstständig in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten in allen Ausbildungsstufen (Facharbeiterqualifikation, Meisterqualifikation) regeln kann, muss die kompetenzrechtliche Grundlage, wie es im geplanten § 1 des vorliegenden Entwurfes vorgesehen ist, mit einer Verfassungsbestimmung geringfügig verbreitert werden. Siehe dazu insbesondere auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.
Die Berufsausbildung der Land- und Forstarbeiter des Bundes ist im Abschnitt 4 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 280/1980 geregelt. Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz gründet auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten). Wie bereits in den Materialien zum LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990 (1281 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats XVII. GP, Seite 7) ausgeführt ist, handelt es sich dabei um besondere Ausbildungsvorschriften, die nicht als Arbeiterrecht für die Land- und Forstwirtschaft im engeren Sinne des Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG zu betrachten sind. Deshalb ist es in der Vergangenheit nicht für notwendig erachtet worden, in den Bestimmungen zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine ausdrückliche Ausnahmeregelung für Bedienstete des Bundes und vorzusehen. Da sich diesbezüglich die Rechtslage nicht geändert hat, soll dies so beibehalten werden, auch weil schon § 1 Abs. 4 letzter Satz LAG bestimmt, dass das Landarbeitsgesetz für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind, nicht gilt. Mit dem vorliegenden Entwurf soll daher auch – ohne dies ausdrücklich in den geplanten Bestimmungen anzusprechen – die geltende Rechtslage, nämlich, dass das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793/1996 auch für die Arbeiter der Österreichischen Bundesforste AG gilt, und diese daher weiterhin nicht in den Geltungsbereich der allgemeinen Bestimmungen für die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft fallen, wie sie dieses Regelungsvorhaben zum Gegenstand hat, unverändert bleiben.
Zu § 4 (Sprachliche Gleichbehandlung):
In der Textierung dieses Gesetzentwurfes soll bei Funktionsbezeichnungen nur die männliche Form verwendet werden. Durch § 4 soll jedoch klargestellt werden, dass personenbezogene Bezeichnungen im Sinne eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs zu verwenden sind, auch wenn im Gesetzestext selbst eine Verwendung von sprachlichen Mischformen im Sinne der Lesbarkeit des Gesetzestextes vermieden werden soll.
Zu § 5 (Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung; Ausbildungsgebiete):
Zu Abs. 1 und 2: Die Liste der Ausbildungsgebiete (Lehrberufsliste) des LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, soll für alle Formen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung übernommen werden.
Für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung kommen vor allem die Kriterien des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 „Verbraucherschutz, Schutz der Umwelt, und Tiergesundheit“ in Betracht. Das Kriterium der Produktsicherheit und der Nachhaltigkeit spielt in der österreichischen Landwirtschaft eine bedeutende Rolle. Die Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege ist gemäß § 4 Abs. 1 des LAG unter den dort angeführten Voraussetzungen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten. All diese Erfordernisse gelten als Parameter der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung.
Zu Abs. 1 Z 16 „Berufsjagdwirtschaft“: Wie bereits in den Materialien zum LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990 ausgeführt, enthält diese Lehrberufsliste keine abschließende Aufzählung. Neue Ausbildungsformen können jederzeit – wenn erforderlich und auch rechtlich zulässig– eingefügt werden.
Mit dem gegenständlichen geplanten Bundesgesetz soll der sechzehnte Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“, der bisher nicht in bundesgesetzlichen Regelungen enthalten war, in die Lehrberufsliste aufgenommen werden. Mit der Schaffung einer bundesweit einheitlichen Lehrlingsausbildung für Ausbildungswerber der Berufsjagdwirtschaft soll auch einer jahrzehntelangen Forderung der Interessengruppen nach einem bundesweit einheitlichen Ausbildungsstandard entsprochen werden.
Derzeit besteht kein österreichweiter Regellehrberuf in diesem Bereich, es werden länderweise unterschiedliche Ausbildungswege angeboten. Durch eine bundesweit einheitliche Regelung sollen künftig Unterschiede in der Ausbildung und die Notwendigkeit zur gegenseitigen Anrechnung zwischen den Bundesländern entfallen, da durch eine bundesweit vereinheitlichte Ausbildung entsprechend keine länderspezifischen Unterschiede mehr bestehen können. Dadurch sollen sowohl die Mobilität bei der Berufsausübung gefördert, als auch die Qualität der Ausbildung bzw. deren gezielte und harmonische Weiterentwicklung gestärkt werden.
Mit Einführung dieses neuen Lehrberufes soll zudem sichergestellt werden, dass Fachkräfte für diesen Bereich österreichweit nach einem einheitlichen Standard ausgebildet werden. Da die Ausbildung entsprechend dem Berufsbild der „Berufsjagdwirtschaft“ aufgrund der Gefährlichkeit der Tätigkeit der Jagdausübung und wegen der körperlichen Beanspruchung an die Ausbildungswerber besondere Ansprüche stellt, sollen spezielle sachliche Zugangsvoraussetzungen, diesen Lehrberuf ergreifen zu können, in § 8 Abs. 3 und 4 des vorliegenden Entwurfes gesetzlich festgelegt werden. Um diese Lehrausbildung beginnen zu können, soll eine in Österreich gültige Jagdkarte vorliegen müssen, und ebenso eine erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zum Forstorgan gemäß § 105 Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975, oder eine gleichwertige Ausbildung, die bereits erfolgreich abgeschlossen worden ist, nachgewiesen werden.
Das Erfordernis einer in Österreich gültigen Jagdkarte ist hinsichtlich des Kompetenzbereichs „Jagdliches Handwerk“ zur Erfüllung der sachlichen Zugangsvoraussetzung von entscheidender Bedeutung. Es soll deshalb jedenfalls festgelegt werden, dass man eine Lehre zur Ausbildung in der Berufsjagdwirtschaft nur dann antreten darf, wenn man über eine zum Zeitpunkt des Lehrantritts in Österreich gültige Jagdkarte verfügt.
Als weiteres Erfordernis für die Erfüllung der sachlichen Zugangsvoraussetzungen, um den Lehrberuf Berufsjagdwirtschaft beginnen zu können, soll festgelegt werden, dass jene Kompetenzen, die im Rahmen der für Forstorgane vorgeschriebenen Ausbildungen gemäß § 105 Forstgesetz 1975, vermittelt werden, gefordert sind. Diesen sachlichen Anforderungen soll nicht ausschließlich durch Nachweis der genannten Ausbildungen gemäß dem Forstgesetz 1975 entsprochen werden können, sondern auch dann, wenn eine andere einschlägige, in Umfang, Ausbildungsinhalten und vermittelten Fertigkeiten gleichwertige forstkundliche Fachausbildung vorliegt. Diese Gleichwertigkeit soll von der zuständigen Behörde (siehe § 44 Absatz 1 Z 22), die die Antrittsvoraussetzungen zu prüfen hat, in der Regel im Einzelfall festgestellt werden müssen. Soweit vom Ausbildungswerber eine Ausbildung zum Gemeindewaldaufseher gemäß § 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 80/2020 oder zum Waldaufseher gemäß § 29 Landesforstgesetz Vorarlberg, LGBl. Nr. 13/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2022 erfolgreich abgelegt worden ist, soll die „Gleichwertigkeit“ regelmäßig ohne weitere Anforderungen als gegeben angesehen werden, da es sich bei diesen Ausbildungen um mindestens einjährige landesgesetzlich geregelte Ausbildungen handelt, die auch die Kompetenzbereiche „Forstwirtschaft“, „Betriebsführung“ und „Konfliktmanagement“ abdecken.
Da somit für den Beginn der Lehrausbildung in der Berufsjagdwirtschaft bereits eine einschlägige, in jedem Fall zumindest einjährige, einschlägige und profunde forstkundliche Vorbildung vorausgesetzt wird, soll die Lehrzeit, in der man Facharbeiter in der Berufsjagdwirtschaft werden kann, ausnahmsweise nur zwei Jahre (§ 8 Abs. 5) dauern.
Nach den bisherigen bundesländerspezifischen Erfahrungen ist damit zu rechnen, dass österreichweit anfangs rund fünfundzwanzig Lehrlinge pro Jahr eine derartige Ausbildung beginnen werden. Es kann erwartet werden, dass aufgrund der künftig bundesweit geltenden Bestimmungen für den neuen Lehrberuf Berufsjagdwirtschaft fallweise bzw. für einen gewissen Übergangszeitraum Berufsschulersatzkurse (§ 30 Abs. 2) durchzuführen sein werden. Im Hinblick darauf, dass mit dem gegenständlichen geplanten Bundesgesetz die betriebliche Seite der dualen Berufsausbildung geregelt werden soll, werden für die schulische Seite der dualen Berufsausbildung zukünftig hierzu die entsprechenden Veranlassungen im Rahmen der Vorschriften und Gegebenheiten der Schulorganisation zu treffen sein.
Zu Abs. 2: Es soll klargestellt werden, dass die Ausbildungsgebiete gemäß Absatz 1 im Rahmen der Facharbeiterausbildung als Lehrberufe gelten.
Zu Abs. 3: Die in den ehemaligen Grundsatzgesetzen des Bundes (LFBAG 1952, BGBl. Nr. 177/1952 und dessen Nachfolgeregelung, LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990) und der dazu ergangenen Ausführungsgesetze der Länder vorgegebene Systematik der gemeinsamen Regelung der Facharbeiter- und Meisterausbildung soll auch mit dem vorliegenden Gesetzentwurf fortgesetzt werden.
Zur verfassungskonformen Regelung für bundesweit einheitliche Bestimmungen auch für den Bereich der Fort- und Weiterbildung und der Erlangung der Meisterqualifikation vergleiche die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen.
Zu § 6 (Ausbildungsversuche):
Die Bestimmungen über die Durchführung von Ausbildungsversuchen im Rahmen der betrieblichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung wurden mit der LFBAG-Novelle, BGBl. I Nr. 46/2005, in das LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, eingefügt. Nach erfolgreicher Durchführung eines entsprechenden Ausbildungsversuches in einigen Bundesländern wurde mit der LFBAG-Novelle, BGBl. I Nr.157/2013, der Lehrberuf „Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung“ der Liste der Ausbildungsgebiete (Lehrberufsliste) hinzugefügt (siehe § 5 Abs. 1 Z 15 des geplanten Bundesgesetzes). Weitere Ausbildungsversuche sollen entsprechend den Entwicklungen in der Landwirtschaft festgelegt werden und dabei soll insbesondere auf die Bedeutung und den anzustrebenden weiteren Ausbau der biologischen Landwirtschaft Bedacht genommen werden.
Die Ausgestaltung der Bestimmungen über die Ausbildungsversuche soll nahezu inhaltsgleich aus LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990 (§ 7b) übernommen werden.
Es ist vorgesehen, dass die Durchführungsverordnungen, mit denen Ausbildungsversuche eingerichtet werden sollen, so wie es als Regelfall gemäß Art. 11 Abs. 3 B-VG für die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu Bundesgesetzen festgelegt ist, die sich kompetenzrechtlich auf Art. 11 B-VG stützen, vom zuständigen Bundesminister (gegenständlich vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft) zu erlassen sein sollen. Diesbezüglich soll festgehalten werden, dass sich diese geplante bundesgesetzliche Regelung auf Art. 11 Abs. 3 B-VG stützt und nicht auf die in § 1 dieses Entwurfes vorgesehene Verfassungsbestimmung.
Zu § 7 (Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen):
In § 7 soll ein Überblick gegeben werden über die in diesem Entwurf geregelten Wege, die Facharbeiterqualifikation zu erlangen.
Zu Abs. 1:
Z 1: Soll den grundsätzlichen Weg der dualen Ausbildungsform zur Erlangung der Facharbeiterqualifikation beschreiben. Demgemäß soll die Ausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrbetrieb bzw. einer Ausbildungseinrichtung in Kombination mit der Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule (§ 30) erfolgen.
Z 2: Soll einen weiteren Weg zur Erlangung der Facharbeiterqualifikation über eine weitere Form der Ausbildung beschreiben. Demgemäß durch mehrjährige fachlich einschlägige Praxis in Kombination mit dem Besuch einer Fachschule.
Z 3: Soll einen weiteren Weg zur Erlangung der Facharbeiterqualifikation über eine weitere Form der Ausbildung beschreiben. Demgemäß durch mehrjährige fachlich einschlägige Praxis in Kombination mit der erfolgreichen Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges.
Z 4: Soll einen weiteren Weg zur Erlangung der Facharbeiterqualifikation über eine weitere Form der Ausbildung beschreiben. Demgemäß durch erfolgreiche Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Fachhochschule, Hochschule oder Universität.
Die Aufzählung der neben dem dualen Ausbildungsweg in Z 1 weiteren Formen für den Erwerb der Facharbeiterqualifikation in Z 2, Z 3 und Z 4 ist taxativ. Durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit die Facharbeiterqualifikation solcherart und vor allem unter Berücksichtigung von fachlich einschlägiger Praxiserfahrungen zu erlangen, wird den Kriterien der RL 2018/958, Artikel 7 Abs. 2, 2. Unterabsatz lit. a) bis c) entsprochen.
In Abs. 2 soll auf das grundsätzliche Erfordernis des erfolgreichen Ablegens einer Facharbeiterprüfung hingewiesen werden, soweit die Facharbeiterqualifikation nicht automatisch durch die erfolgreiche Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule bzw. einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworben wird.
Der Maßstab für die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation sind grundsätzlich die in den Ausbildungsordnungen (§ 48) festgelegten inhaltlichen Erfordernisse.
Im Übrigen vergleiche die Ausführung zu den §§ 34 bis 37 in den Erläuterungen.
Zu § 8 (Ausbildung durch die Lehre):
In Abs. 1 und 2 soll festgelegt werden, wo und wie die duale Lehrlingsausbildung erfolgen kann und welche Kriterien aus formaler Sicht (Abschluss eines Lehrvertrages) bzw. in Bezug auf den Ausbildungswerber (Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht) grundsätzlich zu erfüllen sind.
Die Abs. 3 bis 5 sollen die davon abweichenden Vorgaben für den neuen sechzehnten Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“ festlegen. Siehe dazu die Ausführung zu § 5 Abs. 1 Z 16 in den Erläuterungen.
Zu §§ 9 und 10 (Lehrbetrieb und Lehrberechtigter, Ausbilder):
Die inhaltliche Ausrichtung dieser Bestimmungen soll im Wesentlichen den bereits bisher dazu bestehenden Regelungen entsprechen.
Zu Abs. 2: Die Ausbildung soll wie bisher auch im elterlichen Betrieb möglich sein. Der bislang in den Rechtsvorschriften verwendete Begriff der „Heimlehre“ soll entfallen, da von einer vollständigen Gleichstellung der Ausbildung im elterlichen Betrieb und einer solchen in einem auswärtigen Betrieb auszugehen ist, einschließlich Abschluss eines entsprechenden Lehrvertrages.
Da im Heimbetrieb grundsätzlich nur Familienmitglieder ausgebildet werden, besteht insofern kein Publizitätserfordernis und somit soll keine Verpflichtung zur Aufnahme der Daten eines Heimbetriebes in das Lehrbetriebsverzeichnis (§ 32) bestehen. Vergleiche dazu auch die Ausführungen zu § 32 in den Erläuterungen.
Zu § 11 (Ausbildungsverbund):
Der Ausbildungsverbund wurde mit der LFBAG-Novelle, BGBl. I Nr. 133/2011 in den Rechtsbestand des LFBAG, BGBl. 298/1990, eingefügt und von der Ausführungsgesetzgebung übernommen. Die geplanten Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des § 2a des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969. Neu hinzukommen soll im Sinne einer besseren Durchlässigkeit der Ausbildungswege die Möglichkeit, dass die ergänzende Ausbildung auch durch nicht dem LAG unterliegende Betriebe vorgenommen werden kann (Absatz 2 dritter Satz).
Abs. 2: Die Maximaldauer der ergänzenden Ausbildung soll mit höchstens einem Drittel der gesamten Lehrzeit festgelegt werden. Durch die zeitliche Begrenzung soll eine entsprechende Gewichtung in der Vermittlung der Hauptinhalte der betrieblichen Ausbildung gegenüber der ergänzenden Ausbildung hergestellt werden. Bei der Festlegung der zeitlichen Komponente soll eine Abstimmung über die Dauer der ergänzenden Ausbildung zwischen dem „Hauptlehrbetrieb“ und dem „Ergänzungslehrbetrieb“ unter Berücksichtigung der Zeiten, in denen der Berufsschulbesuch fällt, vorzunehmen sein. In der die ergänzende Ausbildung regelnde Vereinbarung gemäß Absatz 2 sollen jedenfalls die Einsatzzeiten und die Lehrinhalte, die bei den jeweiligen Lehrbetrieben vermittelt werden, festgelegt werden.
Die Klarstellung laut vorletztem Satz ist notwendig, damit es insbesondere bei Lehrlingen, die am elterlichen Betrieb (siehe § 9 Abs. 2) ausgebildet werden (Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG) zu keinem Wechsel der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung kommt, auch wenn die ergänzende Ausbildung in einem nicht dem LAG unterliegenden Betrieb stattfindet (Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG).
Abs. 3: Schon die bisherige Regelung sah vor, dass im Falle der Anmeldung eines Lehrvertrages, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, eine Feststellung durch die Land-und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu erfolgen hat, inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde. Nunmehr soll festgeschrieben werden, dass aus Rechtsschutzgründen für die Betroffenen (Lehrberechtigter bzw. Lehrling) diese Entscheidung mit Feststellungsbescheid zu erfolgen hat.
Zu § 12 (Anerkennungsverfahren):
Die Bestimmungen sollen im Wesentlichen dem geltenden Recht entsprechen. Durch das gesetzlich verpflichtende Anhörungsrechte der Interessenvertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bzw. der Land- und Forstwirtschaftsinspektion soll gewährleistet werden, dass von dieser Seite fachliche Expertise in den Prozess eingebracht werden kann.
Zu § 13 (Anzeigepflicht):
Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die für den Vollzug der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung im Wesentlichen zuständig sind, von wichtigen Änderungen im Zuge der Lehrausbildung innerhalb einer gewissen Frist Kenntnis erlangen.
Zu § 14 (Überbetriebliche Lehrausbildungen):
Die Bestimmung des § 14 entspricht im Wesentlichen § 15a im bisherigen Grundsatzgesetz LFBAG, BGBl. 298/1990, eingeführt durch die LFBAG-Novelle, BGBl. I Nr. 46/2005. Die überbetriebliche Lehrausbildung soll die betriebliche Ausbildung in Lehrbetrieben gemäß § 9 für Personen, die kein Lehrverhältnis gemäß § 8 oder § 18 bzw. Ausbildungsverhältnis gemäß § 19 beginnen können und die das Arbeitsmarktservice nicht erfolgreich auf eine Lehrstelle vermitteln konnte, unterstützen.
Abs. 2 bis 4: Die grundsatzgesetzliche Bestimmung im LFBAG enthielt einen Anordnungsauftrag an die Ausführungsgesetzgebung zur Erlassung näherer Vorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung, die Dauer der Bewilligung und den Entzug der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die nunmehrigen Bestimmungen sollen den entsprechenden Ausführungsbestimmungen gemäß dem Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65/1991, nachgebildet werden.
Abs. 5: Die Bestimmung über das ex-lege Erlöschen der Bewilligung soll inhaltlich § 12 Abs. 5 des geplanten Entwurfes entsprechen.
Abs. 8: Die Verweise beziehen sind auf das gegenständliche geplante Bundesgesetz (Ausnahme: § 31 Lehrlingseinkommen) bzw. auf den Abschnitt 22 des LAG (Ausnahme: § 266 Abs. 6 bis 8 Lehrlingseinkommen, Behaltepflicht und § 275 Ausbildungsübertritt).
Abs. 9 bis 11 sollen die Übernahme von Bestimmungen aus dem Grundsatzgesetz beinhalten, die nicht einer Ausführung durch die Landesgesetzgebung zugänglich waren, da sie unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellten. Im Sinne der Rechtssicherheit soll festgelegt werden, dass auf Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden, die zentralen Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes, wie beispielsweise Pflichten des Dienstgebers betreffend Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter, Verbot der Nachtarbeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit zur Anwendung kommen.
Zu § 15 (Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen):
Diese Bestimmung soll inhaltsgleich den Bestimmungen des § 15b LFBAG, BGBl. 298/1990, übernommen werden, der auch durch die Ausführungsgesetzgebung, ausgenommen dessen Abs. 6, inhaltlich nicht verändert worden war.
Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates (Kapitel 1.6. „Jugendbeschäftigung und Lehre“) sah die gesetzliche Verankerung einer Interessenvertretung der Jugendlichen in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, vergleichbar dem Jugendvertrauensrat in gewerblichen Betrieben, in Abstimmung mit den Sozialpartnern vor. Mit § 15b LFBAG in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2011 wurde dieses Vorhaben nach dem Vorbild des § 30c BAG auch für die Land- und Forstwirtschaft umgesetzt. Es soll nun festgelegt werden, dass in Ausbildungseinrichtungen, die sowohl Lehrlinge im gewerblichen Bereich als auch im land- bzw. forstwirtschaftlichen Bereich ausbilden, Vertrauensräte in beiden Bereichen gewählt werden müssen. Für solche Betriebe, die sowohl land- und forstwirtschaftliche Betriebe als auch Gewerbebetriebe sind, trifft das beispielsweise für den Gartenbaubereich und für den Bereich der gewerblichen Gärtner (Gärtner und Florist (verbundenes Handwerk), § 94 Z 24 GewO 1994) zu.
In Abs. 1 bis Abs. 3 sollen die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vertrauensrates allgemein festgelegt werden.
In Abs. 4 bis 6 sollen die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der Mitglieder des pro Standort einer Ausbildungseinrichtung zu wählenden Vertrauensrates festgelegt werden.
In Abs. 7 sollen die Wahlmodalitäten festgelegt werden.
Abs. 8: In den Erläuterungen zur LFBAG-Novelle, BGBl. I Nr. 133/2011, wurde der Hinweis aufgenommen, dass für den Bereich des BAG eine Wahlordnung mit BGBl. II Nr. 356/2010 (Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend) bereits erlassen wurde. § 15b Abs. 6 des LFBAG 1990, BGBl. 298/1990, enthielt die Anordnung an die Ausführungsgesetzgebung, nähere Bestimmungen zur Wahl und weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten des Vertrauensrates zu erlassen. Der Steiermärkische Ausführungsgesetzgeber beispielsweise erließ gemäß § 15b Abs. 6 des Steiermärkischen Ausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65/1991, diesbezüglich eine Verordnungsermächtigung an die Landesregierung (vgl. dazu die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, LGBl. Nr. 19/2014). Im Hinblick auf die nunmehr geänderte Systematik des geplanten Bundesgesetzes soll für den Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine Verordnungsermächtigung an den zuständigen Bundesminister vorgesehen werden.
Zu § 16 (Dauer der Lehrzeit und Probezeit):
Abs. 1 bis 3: Diese Bestimmungen sind im Wesentlichen im Rechtsbestand des bisherigen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsrechts (vgl. § 5 LFBAG 1990, BGBl. 289/1990) bzw. des Landarbeitsrechts (Abschnitt 22 LAG) enthalten. Zu Absatz 3 vergleiche Erläuterungen zu § 27.
Abs. 4: Diese Bestimmung soll § 13 Abs. 3 BAG nachgebildet werden. Sie befindet sich unverändert im Rechtsbestand des BAG seit dessen Inkrafttreten am 01.07.1969 und besitzt auch für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung entsprechende Relevanz. Im letzten Satz in Abs. 4 sollen die weiterführenden Überlegungen zu § 13 BAG gesetzlich verankert werden. Die Gesetzesmaterialien der Stammfassung des BAG (876 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. GP, Seite 40) führen entsprechend aus: „Aus der Erwägung, daß die Erreichung des Ausbildungszieles dann in Frage gestellt ist, wenn die Abwesenheit des Lehrlings länger als vier Monate dauert, soll gemäß Abs. 3 eine diesen Zeitraum überschreitende Zeit nicht in die festgesetzte Lehrzeit eingerechnet werden. Für die in solchen Fällen auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit wird ein eigener Lehrvertrag abzuschließen sein.“
Abs. 5 soll nunmehr entsprechend der Regelung in § 13 Abs. 7 BAG die Möglichkeit der Herabsetzung der Arbeitszeit für den Fall der Betreuung der eigenen Kinder oder bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe festlegen. Dies soll ebenso auch bei der „Verlängerten Lehrzeit“ (siehe § 18 Abs. 3) und auch im Fall der „Teilqualifikation“ (siehe § 19 Abs. 4) möglich sein.
Abs. 6: Entsprechend der Regelungen im LAG soll nunmehr die Herabsetzung bzw. Änderung der Arbeitszeit für die Fälle der Wiedereingliederungsteilzeit (vgl. § 57 LAG), der Sterbebegleitung (§ 65 LAG) und der Betreuung von schwerstkranken Kindern (vgl. § 66 LAG) vorgesehen werden. Dies soll entsprechend ebenso auch bei der „Verlängerten Lehrzeit“ (siehe § 18 Abs. 6) als auch im Fall der „Teilqualifikation“ (siehe § 19 Abs. 7) möglich sein.
Abs. 7 soll einheitliche Anforderungen an Lehrzeugnisse normieren. Eine Ausstellung des Lehrzeugnisses durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings und Fachausbildungsstelle soll regelmäßig erfolgen, wenn das Lehrverhältnis durch Tod des Lehrberechtigten endet bzw. aus sonstigen Umständen kein Rechtsnachfolger vorhanden ist.
Zu § 17 (Anrechnung von Lehrzeiten):
Abs. 1 soll aus Gründen der einheitlichen Vollziehung eine Verordnungsermächtigung enthalten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Verwandtstellung von land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen zueinander sowie über die Verwandtstellung von land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen mit nicht land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen. Kriterien für eine Verwandtstellung entstammen dem BAG (§ 5 Abs. 4) und wurden auch in den Rechtsbestand des LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, (§ 5 Abs. 3) übernommen. Bisher waren Verwandtstellungen aufgrund der Ausführungsgesetze der Länder in Verordnungen der Landesregierungen (etwa Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung, LGBl. Nr. 79/2001 oder Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 69/2000) geregelt.
Die Anrechnungsbestimmungen sollen der bisher geltenden Vorgaben entsprechen.
Zu §§ 18 bis 26:
Die materiellen Bestimmungen des Grundsatzgesetzes LFBAG, BGBl. 298/1990, über die „integrative Berufsausbildung“ wurden durch die Ausführungsgesetzgebung inhaltlich unverändert übernommen und sollen sich entsprechend in den §§ 18 bis 26 dieses Entwurfes finden.
Um eine bessere Eingliederung von benachteiligten Personengruppen in die berufliche Ausbildung zu bewirken, wurden mit der Novelle zum BAG, BGBl. I Nr. 79/2003, Bestimmungen für eine integrative Berufsausbildung geschaffen (§ 8b BAG), die eine verlängerte Lehrzeit oder die Möglichkeit einer Teilqualifizierung vorsehen. Entsprechende Regelungen wurden auch im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung verankert. Der Ausdruck „Integrative Berufsausbildung“ wurde für den Bereich der gewerblichen Berufsausbildung mit der Novelle zum BAG, BGBl. I Nr. 78/2015, gestrichen. In den Materialien zur Regierungsvorlage (627 BlgNR XXV GP, Seite 8) wird dies unter anderem damit begründet, dass der Begriff „Integrative Berufsausbildung“ eine diskriminierende Tendenz aufweist, da damit zum Ausdruck kommt, dass dieser Ausbildungsweg für Jugendliche mit Defiziten bestimmt ist. Um diesen Eindruck zu vermeiden, entfielen die Überschriften und auch in den einzelnen Bestimmungen der Begriff „Integrative Berufsausbildung“. Die beiden Ausbildungswege sollen zukünftig keine spezielle Bezeichnung mehr aufweisen, sondern durch ihre jeweilige inhaltliche Konstruktion gekennzeichnet sein. Dies soll auch in gleicher Weise für den Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung umgesetzt werden und auch diesem geplanten Bundesgesetz zugrunde gelegt werden.
In § 18 Abs. 3 und 6 bzw. § 19 Abs. 4 und 7 soll nunmehr ebenso wie im Falle der „regulären Lehre“ (vergleiche Erläuterungen zu § 16 Abs. 5 und 6) bei der „Verlängerten Lehrzeit“ und der „Teilqualifikation“ die Möglichkeit der Herabsetzung bzw. Änderung der Arbeitszeit für den Fall der Betreuung der eigenen Kinder und bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe bzw. für die Fälle der Wiedereingliederungsteilzeit, der Sterbebegleitung und der Betreuung von schwerstkranken Kindern vorgesehen werden.
Die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 2 und 26 Abs. 2 sollen die Übernahme von Bestimmungen im vormaligen Grundsatzgesetz LFBAG, BGBl. 298/1990, beinhalten, die nicht einer Ausführung durch die Landesgesetzgebung zugänglich waren, da sie unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen.
Zu § 27 (Lehre mit Matura):
Die Bestimmungen über die Lehre mit Matura sind neu gefasst und sollen die mit der LFBAG-Novelle, BGBl. I Nr. 133/2011 in den Rechtsbestand des LFBAG aufgenommenen Bestimmungen (§ 5 Abs. 6 LFBAG, BGBl. 298/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2011) ersetzen, die jedoch als „Auffangtatbestand“ für individuelle Regelungen auch im geplanten Bundesgesetz weiterbestehen soll (vergleiche auch Erläuterungen zu § 16 Abs. 3).
Im gewerblichen Berufsausbildungsrecht wurde diese Bestimmung (§ 13a BAG) mit der BAG-Novelle, BGBl. I Nr. 78/2015 neugestaltet und soll inhaltsgleich in das Regelungssystem der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung übernommen werden. In den Materialen zur BAG-Novelle wird darauf hingewiesen (627 BlgNR XXV. GP, Seite 6), dass die Durchlässigkeit der Lehre zum tertiären Bildungssektor durch Einführung der Berufsreifeprüfung (Lehre und Matura) 1997 deutlich verbessert wurde und das Ausbildungsmodell den Zugang von Lehrlingen zu höherer Ausbildung nachhaltig unterstreicht.
Inhaltlich soll damit eine entsprechende Regelung für eine aliquot verlängerte Lehrzeit bei gleichzeitiger Absolvierung einer Lehre und Vorbereitung auf die Reifeprüfung geschaffen werden.
Zu § 28 (Nachholen des Pflichtschulabschlusses):
Auch diese Bestimmung aus dem BAG (§ 13b BAG in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2015) soll inhaltsgleich in das geplante Bundesgesetz übernommen werden. Den diesbezüglichen Materialien zu dieser BAG-Novelle (627 BlgNR XXV. GP, Seite 6) zufolge war für die Einfügung dieser Bestimmung in das BAG maßgeblich, dass für die Verlängerung von Lehrzeiten im Rahmen von Programmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses eine entsprechende Regelung für eine aliquot verlängerte Lehrzeit geschaffen werde.
Zu § 29 (Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen):
Diese Bestimmung ist inhaltsgleich zu den diesbezüglichen Regelungen des Grundsatzgesetzes LFBAG (§ 15c) und zu den im Wesentlichen inhaltlich unverändert übernommenen Bestimmungen der Landes- Ausführungsgesetze.
Abs. 4 soll die Übernahme von Bestimmungen im Grundsatzgesetz LFBAG, BGBl. 298/1990, beinhalten, die nicht einer Ausführung durch die Landesgesetzgebung zugänglich waren, da sie unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen.
Zu § 30 (Schul- oder Kursbesuch während der Lehre):
Abs. 1 soll die Verpflichtung zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule enthalten.
Abs. 2 soll die in der Grundsatzgesetzgebung vorgeschriebene Mindestdauer eines Fachkurses von 120 Unterrichtseinheiten übernehmen, der zu absolvieren ist, falls keine einschlägige Berufsschule besucht werden kann, da keine Berufsschule für das Ausbildungsgebiet besteht (vgl. derzeit beispielsweise Ausbildungsgebiet Fischereiwirtschaft § 5 Abs. 1 Z 9).
Zu Abs. 3: In denjenigen Fällen, in denen die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich ist, weil es beispielsweise nur einen Lehrling im betreffenden Ausbildungsgebiet gibt, hatte die Grundsatzgesetzgebung (§ 6 Abs. 3 LFBAG) der Ausführungsgesetzgebung angeordnet zu bestimmen, durch welche Ausbildungsmaßnahmen dieser Fachkurs ersetzt werden kann. Nun soll im gegenständlichen Entwurf festgelegt werden, dass in diesem Fall der Lehrling einen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ausgewählten fachlich verwandten Kurs zu absolvieren hat. Die Schulbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen.
Abs. 4 soll klarstellen, dass dem Lehrberechtigten und den Lehrlingen für die verpflichtende Teilnahme des Lehrlings an Fachkursen gemäß Abs. 2 oder an fachlich verwandten Kursen gemäß Abs. 3 keine Kosten erwachsen dürfen. Diese Kurse ersetzen die Schulpflicht und deren Besuch ist für den Lehrling obligatorisch. Im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung gibt es für nicht alle Ausbildungsgebiete ein entsprechendes Angebot an Berufs- bzw. Fachschulen.
Nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung (Art. 14a Abs. 4 lit. a und b B-VG) fällt die Grundsatzgesetzgebung für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen in die Bundeskompetenz und die Ausführungs-und Vollzugskompetenz in die Zuständigkeit der Länder. Die hierzu erlassenen Bundes-Grundsatzgesetze ordnen in Entsprechung der vorstehend angeführten verfassungsrechtlichen Verfügung sowohl für die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (BGBl. Nr. 319/1975, § 5) als auch für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (BGBl Nr. 320/1975, § 6) Schulgeldfreiheit an. Daher sind auch die Aufwendungen in den Bereichen, in denen keine schulische Grundausbildung angeboten wird, für die zur Verfügung stehenden Alternativen (Fachkurse bzw. fachlich verwandte Kurse im Rahmen der verpflichtenden Grundausbildung) von der öffentlichen Hand, also vom gesetzlichen Schulerhalter zu finanzieren. Bisher wurde die Budgetierung derartiger Kurse bei den jeweiligen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen unterschiedlich gehandhabt. Mit der Regelung des Abs. 4 soll dem verfassungsgesetzlichen und grundsatzgesetzlichen Aufträgen entsprochen werden.
Zu § 31 (Lehrlingseinkommen und Lehrbedingungen):
Mit der BAG-Novelle, BGBl. I Nr. 18/2020, wurde der Begriff „Lehrlingseinkommen“ statt des vorher auch im Grundsatzgesetz LFBAG (§ 18) gebräuchlichen Begriffs „Lehrlingsentschädigung“ in den Rechtsbestand des BAG aufgenommen und soll auch in das geplante Bundesgesetz Eingang finden.
Das LFBAG, BGBl. 298/1990, hatte in dessen § 18 Z 1 angeordnet, durch die Ausführungsgesetzgebung Richtlinien für die Lehrlingsentschädigung vorzusehen. Die Ausführungsvorschriften (Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnungen bzw. Berufsausbildungsgesetze, teilweise auch die Landarbeitsordnungen) trafen unterschiedliche Regelungen dazu. Das trifft auch auf die Regelungen der Deputate zu.
Abs. 1 und Abs. 4: Im ersten Absatz soll für den Fall des Fehlens einer kollektivvertraglichen Regelung die Festlegung durch die Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bestimmt werden, die dabei auf bestehende kollektivvertragliche Regelungen in ähnlichen Lehrberufen Bedacht zu nehmen hat. Auf Gewährung von Naturalleistungen soll Bezug genommen werden. Entsprechend soll Absatz 4 eine Festlegung der Lehrbedingungen durch der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Fehlen einer kollektivvertraglichen Regelung vorsehen, auf die einschlägigen Bestimmung im LAG soll dabei Bedacht zu nehmen sein.
Abs. 2 soll § 17 Abs. 4 BAG nachgebildet werden.
Abs. 3 soll hinsichtlich der Gewährung des Lehrlingseinkommens für die Dauer der Unterrichtszeit und der Prüfungen bzw. im Falle einer Arbeitsverhinderung auf die einschlägigen Bestimmungen des LAG verweisen.
Zu § 32 (Lehrbetriebsverzeichnis):
Die Verpflichtung für die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zur Führung eines Lehrbetriebsverzeichnisses war im Grundgesetz in § 16 LFBAG, BGBl. 298/1990, grundgelegt.
Abs. 1 und 2 sollen Mindesterfordernisse festlegen, die ein Lehrbetriebsverzeichnis zu enthalten hat. Mit dem Verweis auf den ersten Absatz des § 9 soll klargestellt, dass kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Daten eines Heimlehrbetriebes (§ 9 Abs. 2), der nur punktuell für Familienmitglieder als Lehrbetrieb fungiert, besteht, und daher keine verpflichtende Aufnahme der entsprechenden Daten der Heimlehrbetriebe in das Lehrbetriebsverzeichnis erfolgen soll, um dem Grundsatz der Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit der DSGVO zu entsprechen.
Abs. 3 und 4: Das Lehrbetriebsverzeichnis hat Publizitätscharakter und soll auf dem jeweils aktuellen Stand gehalten werden. Um diesem Erfordernis gerecht zu werden, soll dem Lehrberechtigten die gesetzliche Verpflichtung auferlegt werden, Änderung der Daten der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich bekannt zu geben.
Zu § 33 (Lehrbetriebsförderung):
Kraft der Verfassungsbestimmung des § 19b BAG können Beihilfen an Lehrberechtigte (§ 9) gewährt werden. Der Maßnahmenkatalog des § 19c Abs. 1 BAG soll inhaltsgleich übernommen werden.
Gemäß § 19c Abs. 7 BAG wurde 2013 eine Vereinbarung zwischen einer Dienstleistungseinrichtung der Wirtschaftskammer Österreich, der „Inhouse GmbH“ und der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle über die Förderungsabwicklung für land- und forstwirtschaftliche Lehrbetriebe geschlossen, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Leistungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, Kostenersätze, Vereinbarung von Verrechnungsgrundsätzen mit dem Bund etc.) festlegt. Diese Vereinbarung ist nach wie vor in Geltung.
Zu § 34 (Zulassung zur Facharbeiterprüfung – Allgemeine Bestimmungen):
Die Bestimmungen über die Zulassung zur Facharbeiterprüfung sollen der bisher geltenden Rechtslage gemäß den bewährten Vorschriften des Grundsatzgesetzes und der Ausführungsvorschriften in der Gesetzgebung der Länder entsprechen.
Abs. 2 und 3 sollen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für einen früheren Antritt zur Facharbeiterprüfung vorsehen.
Zu § 35 (Ergänzende Zulassungsbestimmungen für die Facharbeiterprüfung:
Abs. 1: Zusätzlich zur Möglichkeit, den Facharbeiterabschluss durch die duale Lehrlingsausbildung zu erlangen, soll wie in der bisher geltenden Rechtslage vorgesehen werden, dass die Erlangung eines Facharbeiterabschlusses auch über weitere Formen bzw. Sonderformen der Ausbildung möglich sein soll – soweit der Prüfungswerber die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch mehrjährige fachlich einschlägige Praxis erworben hat. Die weiteren zu erfüllenden Kriterien für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung sollen ebenfalls der gängigen Praxis entsprechend festgelegt werden.
Mit Z 1 soll klargestellt werden, dass zusätzlich zur einschlägigen Praxis der Besuch einer Fachschule über einen gewissen Zeitraum vorliegen muss, soweit damit auch die Absolvierung der Berufsschule erfüllt wird. Beispielsweise wurde schon bisher länderweise die Berufsschulzeit durch den Besuch einer Fachschule über zwei Jahre als erfüllt beurteilt. Da die Zeiten des Fachschulbesuches erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Schulpflicht eingerechnet werden, soll ein Prüfungswerber zB. in diesem Fall nach weiteren zwei Jahren einschlägiger Praxis oder anschließender Lehrzeit zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden.
Mit Z 2 soll klargestellt werden, dass ein Prüfungswerber nach Vollendung des 20. Lebensjahres zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden soll, soweit er eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis nachweisen kann und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert hat. Hinsichtlich der Festlegung des notwendigen Stundenausmaßes der Verrichtung praktischer Tätigkeiten soll in Absatz 2 eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen vorgesehen werden.
Mit Z 3 soll klargestellt werden, dass ein Prüfungswerber nach Vollendung des 20. Lebensjahres zur Facharbeiterprüfung zugelassen werden soll, soweit er ein mindestens zweijähriges Dienstverhältnis (Vollbeschäftigung bzw. hauptberuflich beschäftigter Familienangehörige) nachweisen kann in dem betreffenden einschlägigen Ausbildungsgebiet und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert hat. Die Beurteilung der Antrittsvoraussetzungen soll durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle erfolgen.
Abs. 3 soll für besondere Fälle eine Nachsichtsregelung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorsehen, die einschließlich der dafür geforderten Voraussetzungen ebenso der bisherigen bewährten Rechtslage entsprechen soll. Diese soll soweit die fachliche Befähigung gegeben ist bei Vorliegen von begründeten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen, wie beispielsweise ein unvorhergesehener und zeitlich nicht absehbarer Einsatz im Betrieb im Zusammenhang mit einem Unfall oder Tod des Betriebsführers.
Nachsichtsfälle sollen individuell beurteilt werden. Aus diesem Grund erscheint es sinnvoll und auch zweckmäßig, diese Aufgabe der örtlich zuständigen Landesregierung zu übertragen. Die Entscheidung der Landesregierung, ob und in welchem Ausmaß Nachsicht gewährt wird, ist eine Ermessensentscheidung. Die Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle soll zwingende Voraussetzung sein. Die Entscheidung der Landesregierung soll aus Rechtsschutzgründen bescheidmäßig zu erteilen sein.
Durch die in § 35 eingeräumten weiteren Formen, die Facharbeiterqualifikation nicht nur nach der dualen Lehrausbildung (§ 34), sondern auch auf anderen Wegen vor allem unter Berücksichtigung einschlägiger Praxis, eines einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Dienstverhältnisses oder einer hauptberuflichen Beschäftigung zu erlangen, soll den Kriterien der Richtlinie (EU) 2018/958, Art. 7 Abs. 2, 2. Unterabsatz lit. a) bis c) entsprochen werden.
Zu § 36 (Ersatz der Facharbeiterprüfung):
Abs. 1 soll der bisherigen Rechtslage entsprechen, wonach die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung ersetzen soll.
Mit der erfolgreichen Absolvierung der zweijährigen Forstfachschule Traunkirchen soll ebenso entsprechend der bisherigen Rechtslage automatisch ein Facharbeiterbrief erworben werden, da in diesem Fall für den Schuleintritt ein Mindestalter von sechzehn Jahren vorgegeben ist und somit entsprechend bereits Vorbildungen bestehen und der der Lehrplan zwischen dem ersten und dem zweiten Schuljahr ein verpflichtendes forstliches Praktikum vorsieht.
Abs. 2: Ebenso soll weiterhin die geübte Praxis beibehalten werden, wonach die erfolgreiche Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung die Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet ersetzten soll. Hinsichtlich der Beurteilung der Einschlägigkeit der Fachrichtung soll eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen vorgesehen werden.
Abs. 3: Bei den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten kann die jeweilige einschlägige Fachrichtung mehr als ein Ausbildungsgebiet umfassen. Seitens der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen wurde die Frage, ob ein weiterer (vgl. Abs. 2) Facharbeiterbrief gewährt werden kann, länderweise unterschiedlich gehandhabt. Einige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen hatten für den Erwerb einer weiteren Facharbeiterqualifikation entweder Zusatzausbildungen vorgeschrieben oder den Erwerb an eine einschlägige Praxis gebunden bzw. den Absolventen ein Wahlrecht zwischen zwei Facharbeiterbriefen eingeräumt. Nunmehr soll hinsichtlich der Beurteilung, ob ein zweiter Facharbeiterbrief gewährt werden kann, eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen vorliegen. Somit soll eine bundeseinheitliche Vollzugspraxis gewährleistet werden.
Im Sinne des verfassungsrechtlich gebotenen Erfordernisses einer genauen gesetzlichen Determinierung für den Verordnungsgeber (Art. 18 Abs. 1 B-VG) und Vermeidung einer formalgesetzlichen Delegation sollen die entsprechenden Vorgaben nach dem Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz ausgestaltet werden. Vergleichsmaßstab sollen die Ausbildungsvorgaben und Praktika in den jeweiligen Ausbildungsgebiete sein. Ergänzende Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen wären in der Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen festzulegen.
Die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten wurde erstmals mit den Landes-Ausführungsgesetzen zum LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, ermöglicht. Die Gesetzesmaterialien (1281 BlgNR XVII. GP, Seite 9 und 10) geben darüber unter anderem Auskunft:
„Den Schülern höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten werden während der Schulzeit die für den Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem solchen Ausmaß vermittelt, daß die Schüler in der Lage sind, die diesen Lehrberufen eigentümlichen Tätigkeiten selbst auszuüben. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten werden den Absolventen der genannten Schulen auf Grund der entsprechenden Lehrpläne vermittelt (Allgemeinbildung, Fachtheorie, landwirtschaftlicher/forstwirtschaftlicher praktischer Unterricht und bis zu 22 Wochen Ferialpraktika).“
Auch daraus geht hervor, dass die Vermittlung von praktischen Tätigkeiten bzw. der Fähigkeit, einschlägige Tätigkeiten selbst auszuüben, einen wesentlichen Teil der Facharbeiterausbildung darstellt. Dieser Bereich ist bei Ausbildungsinhalten von einschlägigen Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen im Vergleich zu Fachschulen oder höheren berufsbildenden Schulen unterschiedlich gewichtet. Hinsichtlich der Beurteilung, ob nach Abschluss dieser höheren Bildungseinrichtungen ein Facharbeiterbrief gewährt werden kann, soll eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen vorliegen. Durch einen Vergleich der Ausbildungsvorgaben und Praktika an den höheren Bildungseinrichtungen mit den Anforderungen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Ausbildungsgebiete wären ergänzende Ausbildungsinhalte, Praktika und Prüfungen in der Verordnung festzulegen.
Zu Abs. 4: Aufgrund der Vielzahl von Studienangeboten, vor allem auf dem Sektor der Fachhochschulen, ist eine individuelle Prüfung und Entscheidung erforderlich. Diese Entscheidung soll aus Gründen des Rechtsschutzes für die Betroffenen mit Bescheid erfolgen. Im Sinne einer anzustrebenden gleichförmigen Vorgangsweise ist im Ermittlungsverfahren auch die Meinung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates anzuhören.
Durch die gesetzliche Möglichkeit die Facharbeiterqualifikation zumindest durch Anrechnung von einzelnen Fachgebieten im Rahmen von nicht land- und forstwirtschaftlichen Studienabschlüssen zu erlangen, soll den Kriterien der Richtlinie (EU) 2018/958, Artikel 7 Abs. 2, 2. Unterabsatz lit. a) bis c) entsprochen werden.
Zu § 37 (Facharbeiterprüfung):
Die Bestimmungen über die Facharbeiterprüfung sollen der derzeitigen Rechtslage entsprechen. Die Regelungen über die Zulässigkeit von Teilprüfungen (Abs. 3) wurden mit der Novelle zum Grundsatzgesetz LFBAG, BGBl. I Nr. 46/2005, in den Rechtsbestand des LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990 eingefügt (§ 7a LFBAG).
Die Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ (Abs. 5) ist entsprechend Artikel 3 lit. a) der Richtlinie (EU) 2018/958 eine „geschützte Berufsbezeichnung“. Die dort normierten Voraussetzungen, nämlich Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden (§ 53), treffen auf die Berufsqualifikation eines Facharbeiters und der damit verbundenen Bezeichnung vollinhaltlich zu.
Zu § 38 (Schwerpunktausbildung Facharbeiter):
Auf der Ebene der Facharbeiterausbildung soll, wenn seitens des Ausbildungswerbers Bedarf besteht, auch eine Schwerpunktausbildung möglich sein. Sinn der Schwerpunktausbildung ist für die bestehenden Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) eine Spezialisierung zu erleichtern. Obligatorisch soll die Bezugnahme auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes sein. Die Aufnahme der Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes in das Facharbeiterprüfungszeugnis soll zulässig sein, wenn dies in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen ist.
Die Voraussetzungen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung sollen in Abs. 2 angeführt werden.
In Abs. 3 soll eine demonstrative Aufzählung möglicher Ausbildungsschwerpunkte erfolgen. Dabei soll festgelegt werden, dass jedenfalls der Ausbildungsschwerpunkt „biologischer Landbau“ im Ausbildungsgebiet „Landwirtschaft“ (§ 5 Abs. 1 Z 1) einzurichten ist. Hinsichtlich der Einrichtung weiterer Schwerpunktausbildungen soll eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen in Abs. 4 vorgesehen werden.
Die Möglichkeit der Absolvierung einer Schwerpunktausbildung soll auch als Beitrag für eine Verpflichtung zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958, Artikel 7, Abs. 3 lit. b) gesehen werden.
Zu § 39 und § 40 (Erwerb der Meisterqualifikation, Zulassung zur Meisterprüfung – Allgemeine Bestimmungen):
§ 39, § 40 Abs. 1: Die Grundstruktur der Meisterausbildung wurde durch die Novellen BGBl. I Nr. 157/2013 zum Grundsatzgesetz LFBAG, BGBl. 298/1990, neu ausgerichtet. Die bewährte Praxis soll in das geplante Bundesgesetz übernommen werden. Zusätzlich soll nun auf Gesetzesebene das Erfordernis der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen einschließlich Abfassung einer Meisterarbeit verankert werden, das zuvor in den jeweiligen Ausbildungsordnungen festgeschrieben war.
In diesen Bestimmungen soll somit klargestellt werden, welche Voraussetzungen für das Erlangen der Meisterqualifikation grundsätzlich erfüllt werden müssen: eine mindestens dreijährige Verwendung als Facharbeiter bzw. eine mehrjährige fachlich einschlägige Praxis (siehe § 40 Abs. 2 und Abs. 3), das Absolvieren eines Vorbereitungslehrgangs (mindestens 360 bzw. 40 Unterrichtseinheiten, siehe § 40 Abs. 4), das Führen von gesamtbetriebliche Aufzeichnungen einschließlich Abfassung einer Meisterarbeit und die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung.
§ 40 Abs. 2 und Abs. 3: Entsprechend der bisherigen Rechtslage (vgl. § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990) soll festgelegt werden, dass nach einer mehrjährigen fachlich einschlägigen Praxis Personen zur Meisterprüfung zuzulassen sind und insoweit die dreijährige Verwendung als Facharbeiter durch die praktische Berufsausübung ersetzt wird. Dies gilt gemäß Absatz 2 nach Vollendung des 24. Lebensjahres durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen fachlich einschlägigen Betriebsführung. Und zudem gemäß Absatz 3 durch den Nachweis von mindestens siebenjährigen fachlich einschlägigen praktischen Tätigkeiten; dabei soll nun im Vergleich zur bisherigen Regelung (§ 13 Abs. 3 LFBAG, BGBl. 298/1990) präzisiert werden, dass die praktischen Tätigkeiten geeignet sein müssen, die für das Ausbildungsgebiet geforderten praktischen Kompetenzen ausreichend zu erlernen. Die übrigen Vorgaben für den Erwerb der Meisterqualifikation gemäß § 39 sind jeweils jedenfalls zu erbringen. Im Zeitraum zwischen 2015 und 2021 erfolgten durchschnittlich 15% der Meisterabschlüsse über diese nunmehr in § 40 Absatz 2 und Absatz 3 geregelten Zulassungsvoraussetzungen.
Zu § 40 Abs. 4: Diese Bestimmung soll klarstellen, dass nach mindestens dreijähriger fachlich einschlägiger Praxis Personen zur Meisterprüfung zuzulassen sind, die erfolgreich eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt bzw. einschlägige Universität, Hochschule oder Fachhochschule absolviert haben. Abweichend zu den Voraussetzungen in den Ausbildungswegen gemäß Absatz 1 bis 3 soll unter Bedachtnahme auf die erfolgte Vorbildung nicht ein Vorbereitungslehrgang im Ausmaß von mindestens 360 Unterrichtseinheiten verpflichtend sein, sondern ein Ausbilderlehrgang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten (vgl. § 10 Abs. 3 Z 1) samt positiver Ablegung der Ausbilderprüfung. Die Notwendigkeit dafür ergibt sich auch aus Überlegungen zur Durchlässigkeit bzw. gegenseitigen Anrechnung zum Gewerbebereich, wonach nach gängiger Praxis die schulische Ausbildung zwar die Unternehmerprüfung ersetzt, dieser Ersatz der Unternehmerprüfung aber nicht die Ausbilderprüfung miteinschließt.
Hinsichtlich der Beurteilung, welche Ausbildungsziele, schriftliche Arbeiten, Praktika und Prüfungen nachzuweisen sind, um eine vollständige Gleichwertigkeit der Ausbildung an den höheren Bildungseinrichtungen mit den Anforderungen an die Meisterausbildung zu gewährleisten, liegt eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen vor.
Im Sinne des verfassungsrechtlich gebotenen Erfordernisses einer genauen gesetzlichen Determinierung für den Verordnungsgeber (Art. 18 Abs. 1 B-VG) und Vermeidung einer formalgesetzlichen Delegation sollen die entsprechenden Vorgaben nach dem Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz ausgestaltet werden.
Es soll daher durch die Verordnung klargestellt werden, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, schriftlichen Arbeiten und Prüfungen zu erbringen sind. Diese Festlegungen wären aufgrund eines konkreten Vergleichs der Ausbildungsvorgaben und Praktika an den höheren Bildungseinrichtungen mit den Anforderungen in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu erbringen.
Durch die gesetzliche Möglichkeit die Meisterqualifikation auch auf weiteren Wegen vor allem unter Berücksichtigung einer einschlägigen praktischen Tätigkeit zu erlangen, soll den Kriterien der Richtlinie (EU) 2018/958, Artikel 7 Abs. 2, 2. Unterabsatz lit. a) bis c) entsprochen werden. Die Durchlässigkeit der Ausbildungswege soll gefördert werden.
Zu § 41 (Meisterprüfung):
Abs. 5: Hinsichtlich der geschützten Berufsbezeichnung wird sinngemäß auch auf die Erläuterungen zu § 37 verwiesen. Nach erfolgreicher Ablegung der Meisterprüfung soll wie bisher das Recht bestehen, die geschützte Berufsbezeichnung „Meister“ bzw. „Meisterin“ in Verbindung mit dem abgeschlossenen Ausbildungsgebiet zu führen (zB. „Meister Landwirtschaft“).
In Abs. 6 soll nunmehr neu das Recht verankert werden, den Meister- bzw. Meisterinnen Titel in vollem Wortlaut oder in der Kurzform vor dem Namen zu führen und dies auch in amtlichen Urkunden (beispielsweise Pass, Personalausweis, Führerschein) eintragen zu lassen. Durch die Eintragungsfähigkeit des Meister- bzw. Meisterinnentitels soll die höchste Stufe der beruflichen Ausbildung in Österreich aufgewertet und die hohe Qualifikation der Meisterausbildung sichtbar gemacht werden. Die Bestimmungen wurde der Ausführung in der Gewerbeordnung (§ 21 Abs. 5 GewO 1994) nachgebildet, der zufolge diese Möglichkeit im Gewerbebereich bereits seit August 2020 durch die Novelle BGBl. I Nr. 65/2020 besteht. Diese Rechte gemäß Absatz 6 sollen auch für Personen gelten, die bereits vor dem Inkrafttreten des geplanten Bundesgesetzes die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben (vgl. dazu Erläuterungen zu § 59 Abs. 6).
Abs. 7 bis 10: Mit der nunmehrigen Anordnung der Befreiung der Prüfungskandidaten von Gebühren für die Meisterprüfung soll dem sachlichen Gebot der Gleichbehandlung im tertiären Bildungssektor Genüge getan werden. Denn während zur hochschulischen Bildung diesbezüglich weitgehend ein kostenfreier Zugang besteht, sind tertiäre Abschlüsse in der Berufsbildung wie die Meisterprüfung von den antretenden Personen zu bezahlen. In den Absätzen 7 bis 10 sollen somit die Modalitäten für den Entfall der Verpflichtung zur Zahlung der Prüfungsgebühren dargelegt werden.
Zu § 42 (Schwerpunktausbildung Meister):
Auch auf der Ebene der Meisterausbildung soll, wenn seitens des Ausbildungswerbers Bedarf besteht, eine Schwerpunktausbildung möglich sein; eine zuvor erfolgte Spezialisierung gemäß § 38 soll dafür keine Voraussetzung bilden. Es wird im Übrigen sinngemäß auf die Erläuterungen zu § 38 verwiesen.
Zu §§ 43 und 44 (Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen):
Die Vollziehung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung geschieht im Wesentlichen in bewährter langjähriger Praxis durch die Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (im Folgenden: LFAs), die bei den Landes-Landwirtschaftskammern eingerichtet sind. LFAs sind unter der Leitung eines Ausschusses aus Interessenvertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (paritätischer LFA-Ausschuss, künftig „Land- und Forstwirtschaftlicher Landes-Berufsausbildungsbeirat“, vergleiche zur Bezeichnung in § 52 „Land- und Forstwirtschaftlicher Bundes-Berufsausbildungsbeirat“) zusammengesetzte Landesbehörden.
§ 43: Da die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit zum materiellen Recht gehört, darf der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit zu Vollzugsakten auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung den bestehenden Landesbehörden LFAs zuordnen (vgl. VfSlg. 17232/2004). Organisationsrechtliche Maßnahmen fallen hingegen in die Landes-Organisationskompetenz, der Landesgesetzgeber kann nicht zu organisationsrechtlichen Maßnahmen verpflichtet werden (G 334-341/2021-29, V 265/2021-29). Die Organisationsstruktur der LFAs soll daher durch Landesvorschriften geregelt werden.
§ 44 Abs. 1: Im Gegensatz zur gewerblichen Berufsausbildung konnte das Grundsatzgesetz LFBAG, BGBl. 298/1990, keine Organisationsregelungen für die LFAs treffen, weil dem Bund seit der B-VG Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, keine Grundsatzkompetenz zur Regelung der Organisation von Landesbehörden mehr zusteht. Aus diesem Grund begnügte sich das LFBAG, BGBl. 298/1990, in § 14 mit einer programmatischen Aufzählung der den LFAs zukommenden Kompetenzen („Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sind berufen: …“).
Dieser Aufgabenkatalog hat sich bewährt und soll in das geplante Bundesgesetz übernommen werden. Neu in diesen Aufgabenkatalog hingekommen sollen im Sinne effizienter Verwaltungsabläufe die Z 4 bis 6 (Bestellung von Prüfungskommissionen, Höhe der Entschädigung für Mitglieder der Prüfungskommission, Festlegung der Prüfungstaxen), da die Organisation der Prüfungen grundsätzlich wie schon bislang sehr erfolgreich durch die LFAs organisiert werden soll (vgl. § 44 Abs. 1 Z 3, § 50).
In Ausübung dieser Tätigkeiten werden die LFAs hoheitlich tätig, die bescheidmäßige Erledigung soll in Absatz 2 festgelegt werden.
Abs. 3: Sachlich zuständige Oberbehörde der LFAs ist die jeweilige Landesregierung. Seit 1. Jänner 2014 können Bescheide der LFAs beim zuständigen Landesverwaltungsgericht angefochten werden (Wegfall des so genannten „administrativen Instanzenzuges“).
Abs. 4: Das Recht der LFAs im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit kostendeckende Beiträge einzuheben und diese Mittel zweckgebunden zu verwenden ist der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) zuzurechnen. Diese Beiträge sind keine Gebühren im Sinne des § 54.
Zu § 45 (Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen):
Das Recht der LFAs zur Erlassung von Verordnungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches soll ebenso aus dem geltenden Rechtsbestand übernommen werden und entspricht dem Effizienzgebot der Vollziehung. Die Bestimmungen des § 45 soll die den LFAs obliegenden Erfordernissen im Zusammenhang mit der Publikation ihrer Verordnungen und den daraus resultierenden besonderen Informationsverpflichtungen regeln.
Zu § 46 (Datenverarbeitung):
Die Bestimmungen über die Datenverarbeitung sollen § 19g des BAG nachgebildet und für die Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung adaptiert werden.
Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 wurden mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, Art. 64 in § 19 des BAG eingefügt und sollen ebenfalls in das geplante Bundesgesetz übernommen werden. Mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 erfolgte auch die – bis Mai 2018 vorzunehmend gewesene – Umsetzung der Datenschutz-RL in innerstaatliches Recht.
Die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (kurz: DSGVO) ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten und erlangte damit unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten der EU und für den EWR. In zahlreichen Bereichen bedurfte es jedoch einer Durchführung in innerstaatliches Recht. Hinsichtlich allgemeiner Angelegenheiten des Datenschutzrechts erfolgte eine solche durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl. I Nr. 120/2017) und die darin enthaltenen Änderungen des Datenschutzgesetzes (DSG), welche am 25. Mai 2018 in Kraft getreten sind.
Die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 89 (kurz: Datenschutz-RL) wurde mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. Nr. 32/2018 in das österreichische Recht umgesetzt.
Gemäß § 69 Abs. 8 DSG sind – im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben – vom DSG abweichende Regelungen im Bereich des Datenschutzes in Bundes- und Landesgesetzen zulässig, welche sodann als leges speciales den allgemeinen Regelungen des DSG vorgehen, so auch die vom Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 erfassten Rechtsvorschriften.
Zu § 47 (Ausbildungs- und Prüfungsordnung – Allgemeine Bestimmungen):
Die Bestimmungen über das Ausbildungs- und Prüfungswesen waren in den Ausführungsvorschriften zum LFBAG, BGBl. 298/1990, unterschiedlich geregelt, weil der Grundsatzgesetzgeber des LFBAG in dessen § 17 nur wenige Vorgaben formuliert hatte (Bestimmungen über Dauer und Inhalte der Kurse und Lehrgänge sowie über Prüfungsordnungen; Möglichkeit zur Aufnahme von Schwerpunktausbildungen, Abhaltung der Prüfungen grundsätzlich von den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen durch Fachleute aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft als Prüfungskommissäre und Erfordernis der Ausstellung eines Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Ablegung der Prüfung, welches die erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat). Aus diesem Grund wurde dieser Bereich im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung unterschiedlich ausgestaltet.
In Bezug auf die Erlassung der entsprechenden Normen (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) sind die Landes-Ausführungsgesetzgeber unterschiedlich vorgegangen: Die meisten Landesgesetzgeber hatten dafür die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorgesehen (zB: § 24 Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung 1993 (Burgenland), § 18 Kärntner Land- und Fw. Berufsausbildungsordnung 1991, § 30 NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991), der Steiermärkische Landesgesetzgeber hingegen die Landesregierung (§ 17 Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991). Vergleiche dazu auch die Erläuterungen zu § 59 Abs. 7 zur befristeten Überleitung der auf dieser Basis ergangenen Verordnungen.
Aus Gründen einheitlicher Vorgaben für einen gleichmäßigen Vollzug des Ausbildungs- und Prüfungswesens in Österreich soll im vorliegenden Entwurf eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vorgesehen werden. Dem Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) soll vor Erlassung der Verordnung ein Anhörungsrecht eingeräumt werden, wodurch es ermöglicht wird, seine fachliche Expertise im Rahmen des Normerzeugungsprozesses einzubringen. Unter Bedachtnahme auf die Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, ist insbesondere darauf zu achten, dass die Inhalte der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen jeweils dem aktuellen Stand der Kenntnisse über die biologische Landwirtschaft entsprechen und die Gleichwertigkeit der konventionellen Landwirtschaft und der biologischen Produktion in Wertigkeit und Intensität der Vermittlung widerspiegeln.
Zu §§ 48 und 49 (Ausbildungsordnung, Prüfungsordnung):
In den Bestimmungen zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung sollen die bereits in jahrzehntelanger praktischer Anwendung stehenden Elemente vorgegeben werden, die eine Ausbildungsordnung bzw. eine Prüfungsordnung zu enthalten hat. Im Sinne des verfassungsrechtlich gebotenen Erfordernisses einer genauen gesetzlichen Determinierung für den Verordnungsgeber (Art. 18 Abs. 1 B-VG) und Vermeidung einer formalgesetzlichen Delegation sollen die entsprechenden Vorgaben, die sowohl an eine Ausbildungsordnung als auch an eine Prüfungsordnung zu stellen sind, nach dem Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz ausgestaltet werden.
Zu § 50 (Prüfungskommission):
Die Bestimmungen über die Prüfungskommission im gegenständlichen Entwurf sollen § 22 der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 69/1991, nachgebildet werden.
Zu § 51 (Beurkundung der Berufsbezeichnung):
Die Bestimmungen über die Beurkundung der Berufsbezeichnungen (Facharbeiterbriefe bzw. Meisterbriefe) sollen im Wesentlichen den Regelungen in den ehemaligen Ausführungsvorschriften zum LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, entsprechen. Für die Ausfertigung der Meisterbriefe soll auf die Eintragungsfähigkeit des Meister- bzw. Meisterinnentitels (§ 41 Abs. 6) hingewiesen werden. Die Beiträge für die Ausfertigung der Urkunden sind keine Gebühren im Sinne des § 54, sondern Kostenersätze, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) eingehoben werden.
Zu § 52 (Organisation des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates)
Der „Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat“ (im Folgenden: Bundes-Beirat) soll der Bestimmung des § 31 BAG nachgebildet werden und soll eine gesetzliche Grundlage für ein neues beratendes Gremium für Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung darstellen, sofern diese nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fallen. Entsprechend der Verankerung des Bundes-Beirates in der Zielbestimmung (§ 2 Abs. 3) soll Aufgabe des Bundes-Beirates sein, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Sinne der Erreichung der in § 2 festgelegten Ziele zu beraten.
Abs. 3 und 4: Die beratende Tätigkeit soll sich jedenfalls auf die im dritten Absatz aufgezählten Aufgaben erstrecken. Im Vordergrund sollen dabei Koordinierungsaufgaben stehen wie beispielsweise die Erstattung von begründeten Vorschlägen zu Durchführungsverordnungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes vom Bund zu erlassen sein werden. In diesem Fall soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom Bundes-Beirat zur beabsichtigten Erlassung oder Abänderung einer Verordnung eine Stellungnahme einholen und auf eine fristgerecht erstattete Stellungnahme Bedacht nehmen (Abs. 4).
Im Abs. 2 soll klargestellt werden, dass der Bundes-Beirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die Tätigkeiten, Aufgaben und Erkenntnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle („Bundes-LFA“) Bedacht nehmen soll. Die Bundes-LFA, die in der Rechtsform eines Vereines besteht, ist eine seit 2004 bestehende Dachorganisation mit der Zielsetzung einer österreichweiten Koordinierung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung.
Abs. 5 soll die Zusammensetzung des Bundes-Beirates regeln. Neben dem Geschäftsführer des Bundes-Beirates sollen die weiteren Mitglieder aus dem Kreise der Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der Geschäftsführer der LFAs (§ 43) und der drei mitgliederstärksten Bio-Verbände kommen. Da der Anteil der biologischen Landwirtschaft österreichweit bei ungefähr 25% liegt und weiter gesteigert werden soll, soll eine repräsentative Vertretung im Rahmen der Interessenvertretung der Arbeitgeber gewährleistet sein (Z 1 letzter Halbsatz). Da österreichweit nur ungefähr 3% der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer im Bereich der biologischen Landwirtschaft beschäftigt sind, ist eine entsprechende Vorgabe im Rahmen dieser Bestimmung hinsichtlich der Beschickung durch die Interessenvertretung der Arbeitnehmer nicht erforderlich.
In den Abs. 6 bis 9 sollen die Sitzungsmodalitäten bzw. die Erfordernisse für die Vorsitzführung und für eine gültige Beschlussfassung festgelegt werden.
In Abs. 10 soll die Möglichkeit der Beiziehung von Sachverständige geregelt werden.
Gemäß Abs. 11 sollen die Bürogeschäfte des Bundes-Beirates von der Landwirtschaftskammer geführt werden. Der Bundes-Beirat soll eine Geschäftsordnung beschließen, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt.
Mit Absatz 12 soll klargestellt werden, dass die Mitglieder des Bundes-Beirates und bei Sitzung Anwesende zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die Mitglieder des Bundes-Beirates ihr Amt als öffentliche Verpflichtung ehrenamtlich ausüben. Allenfalls wäre somit mit dem Ersatz von Reisespesen zu rechnen, den der Bund zu bringen hätte.
Zu § 53 (Strafbestimmungen):
Hinsichtlich des Straftatbestandes (unberechtigtes Führen der geschützten Berufsbezeichnungen gemäß § 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 4) soll keine Änderung eintreten. In den Ausführungsvorschriften der Länder zum LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, finden sich Strafbeträge in unterschiedlicher Höhe, die nunmehr auf einen einheitlichen Strafbetrag harmonisiert werden sollen.
Zu § 54 (Gebührenbefreiung):
Die Bestimmungen über die Gebührenbefreiung sollen der bisher gehandhabten Rechts- und Verwaltungspraxis entsprechen.
Zu §§ 55 und 56 (Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden; Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden):
Mit dieser Bestimmung soll die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 20.09.2005, S. 22) erfolgen. In den Ausführungsvorschriften zum LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, wurde diese Umsetzung unterschiedlich und uneinheitlich gehandhabt. Die bundesweit gültige Bestimmung des § 373d GewO 1994 soll nunmehr als Grundlage herangezogen und an die Gegebenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung angepasst werden.
§ 56: Der Modus der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden, soll hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen an die Regelungen, wie sie für Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR vorgesehen sind, angeglichen werden.
Zu § 57 (Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht):
Zur Umsetzung der erwähnten Richtlinien und Verordnungen in diesem geplanten Bundesgesetz wird auf die betreffenden Bestimmungen samt Erläuterungen verwiesen.
Der Verpflichtung zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung soll durch die in diesem Bundesgesetz geschaffenen Möglichkeiten für eine Schwerpunktausbildung (§ 38 im Rahmen der Facharbeiterausbildung und § 42 im Rahmen der Meisterausbildung) in geeigneter Weise Rechnung getragen (Richtlinie (EU) 2018/958, Artikel 7 Abs. 3 lit. b)).
Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes soll gewährleistet wrden, dass diese Vorschriften weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen (Richtlinie (EU) 2018/958, Artikel 5).
Durch das in Österreich für Gesetzesentwürfe vorgesehene Begutachtungsverfahren sind die erforderlichen Informationen für Interessenträger sichergestellt. Die Stellungnahmen aus dem Begutachtungsverfahren werden auch dem Österreichischen Nationalrat übermittelt und sind im Internet öffentlich zugänglich (www.parlament.gv.at). Es ist üblich, dass die Gesetzesentwürfe des Landarbeitsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes vor Einleitung des Begutachtungsverfahrens sozialpartnerschaftlich (Einbindung der Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie, falls erforderlich, von weiteren Fachexperten) verhandelt werden, sodass auch in dieser Hinsicht den Anforderungen des Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 Rechnung getragen werden soll.
Die in diesem Entwurf vorgesehenen Rechtsschutzinstrumentarien (vgl. insbesondere § 44 Abs. 2 im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen) sollen den Betroffenen den Zugang zu österreichischen Rechtsschutzeinrichtungen im Sinne des Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2018/958 eröffnen.
Zu § 58 (Verweisungen):
Den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend, sollen sich die Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Vorschriften nur dann auf die jeweils geltende Fassung beziehen, wenn ein anderes Bundesgesetz angesprochen ist, sofern nicht eine bestimmte Fassung zitiert ist.
In allen anderen Fällen soll „statisch“ verwiesen werden, nämlich auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses geplanten Bundesgesetzes in Kraft befindliche Fassung. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Referenzen auf unmittelbar anwendbare Regelungen des Unionsrechtes keine Verweise darstellen, da die unionsrechtlichen Vorschriften gemäß dem Primärrecht und den bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gelten, und nicht per Verweis anwendbar gemacht werden, materiell wären sie ohnhin auch auf entsprechender Stufe einzuordnen. Es sind deshalb die angesprochenen Regelungen des direkt anwendbaren Unionsrechtes immer in der Form angesprochen, in der sie aus sich heraus gelten.
Abs. 2 enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die für Lehrverhältnisse im dualen System (Ausbildung in einem Lehrbetrieb bzw. Ausbildungseinrichtungen) anzuwendenden Schutzbestimmungen des LAG. Dies gilt nicht für die weiteren Formen der Facharbeiterausbildung (vgl. Facharbeiterausbildung gemäß § 35).
Auf die landesgesetzlichen Bestimmungen zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung, die weiterhin – in Gesetzgebung und Vollziehung – in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, soll hingegen statisch verwiesen werden. Insbesondere soll in dieser Art und Weise sichergestellt werden, dass nicht in die Zuständigkeit der Länder zur Einrichtung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die funktional als Landesbehörden tätig werden, eingegriffen wird.
Zu § 59 (Übergangsbestimmungen):
Die Regelungen über die Anerkennung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geplanten Bundesgesetzes bestehenden Abschlüssen (Abs. 1), von bereits begonnenen Ausbildungen (Abs. 2), Lehrzeiten und Fachkursen (Abs. 3), von Zeugnisse (Abs. 4) und von Berufsbezeichnungen (Abs. 5) sind im Sinne der Kontinuität des Verwaltungshandelns und der Harmonisierung der Ausbildung erforderlich.
Soweit organisationsrechtliche Regelungen betroffen sind (vgl. Funktionsdauer von Ausschüssen bei den LFAs (§ 43), bestellte Prüfungskommissäre oder Vorsitzende der Prüfungskommissionen) besteht Landeskompetenz.
Abs. 6: Das Recht auf Führung bzw. Eintragung des Meistertitels in amtliche Urkunde (§ 41 Abs. 6) soll aus Sachlichkeitserwägungen auch denjenigen Personen zuerkannt werden, welche die Meisterqualifikation nach den Ausführungsvorschriften zum LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, bzw. zum LFBAG, BGBl. Nr. 177/1952 erworben haben. Ähnliche Regelungen finden sich auch in der Übergangsbestimmung des § 376 Z 1 GewO 1994, wonach dieses Recht zu Führung und Eintragung des Meistertitels auch Personen zuerkannt wird, welche eine Meisterprüfung zu einem Gewerbe abgelegt haben, welches nunmehr kein Handwerk mehr ist (beispielsweise Fotografenhandwerk vor Aufhebung der Reglementierung des Berufsfotografengewerbes).
Abs. 7: Die Ausführungsgesetze der Länder (Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnungen bzw. Berufsausbildungsgesetze, vgl. § 61 Abs. 3) enthalten auch Verordnungsermächtigungen an die Landesregierungen für die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen. Zur befristeten Überleitung der aufgrund dieser Basis ergangenen Verordnungen (zB. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) ist es daher notwendig, entsprechende Regelungen vorzusehen. Diese geltenden Verordnungen sollen auf die Stufe von Bundesgesetzen gehoben werden und auflösend bedingt so lange in Kraft bleiben, bis eine neue den jeweiligen Gegenstand regelnde Verordnung erlassen werden wird.
Abs. 8 soll im Sinne der Klarstellung für den Rechtsanwender den Grundsatz der normativen Kraft von rechtskräftigen Bescheiden (zB. Anerkennung von Lehrbetrieben, Lehrberechtigten) widerspiegeln, die als individueller Rechtsakt von der Änderung der Rechtslage nicht berührt werden sollen.
Zu § 60 (Vollziehung):
Zur Vollziehung, soweit sie überhaupt dem Bund zukommt, soll in Entsprechung des geltenden Bundesministeriengesetzes (vgl. dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen) im Wesentlichen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig gemacht werden.
Von den ganz beschränkten Bereichen der Bundesvollziehung (Verordnungserlassung in Einklang mit Art. 11 Abs. 3 B-VG) abgesehen, wird die Zuständigkeit zur Vollziehung der geplanten Regelungen den Ländern zukommen. Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass es nicht zu erwarten ist, dass sich die geplante zukünftige Landesvollziehung von der aktuellen Vollziehung der einschlägigen geltenden Bestimmungen in den Ländern wesentlich unterscheiden wird.
Zu § 61 (Inkrafttreten):
Mit Abs. 2 soll angeordnet werden, dass nunmehr auch ausdrücklich das gesamte Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, außer Kraft treten soll. Da die im LAG in § 428 Abs. 9 erster und zweiter Satz enthaltene spezielle Übergangsvorschrift mit Erlassung dieses Bundesgesetzes nicht mehr notwendig wäre, soll auch diese Bestimmung außer Kraft treten.
Zu Abs. 3: Da das geplante Bundesgesetz als umfassendes Regelungswerk für sämtliche Belange der betrieblichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung die bisherigen Bestimmungen im Grundsatzgesetz LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, ebenso wie Ausführungsregelungen in den Ländern ablösen soll, ist vorgesehen, jene in Landesgesetzen enthaltende Bestimmungen, die durch die Novelle des B-VG mit BGBl. I Nr. 14/ 2019 zu partikulärem Bundesrecht geworden sind, aufzuheben.
Jene Vorschriften der Länder, die sich weiterhin auf Art. 15 B-VG stützen können, nämlich insbesondere Vorschriften zur Organisation der zuständigen Landesbehörden und der Vollziehung, bleiben davon unberührt und stehen weiter in Geltung.