Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2024

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Es besteht für das aus dem Jahr 1906 stammende Apothekengesetz die Notwendigkeit der allgemeinen Modernisierung und Umstrukturierung. Zudem erfordern die jüngsten Entwicklungen im Hinblick auf die Arzneimittelversorgung einen erleichterten Zugang zu Arzneimitteln. Dabei sind auch die geltende Rechtsprechung und die aus der Vollzugspraxis gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.

 

Ziel(e)

Primäres Ziel der gegenständlichen Novelle ist die Verbesserung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, speziell im ländlichen Bereich, sowie eine allgemeine Modernisierung und teilweise Umstrukturierung des Gesetzes.

Im Einzelnen werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

- erweiterte und flexiblere Öffnungszeiten

- verbesserter Zugang zu Arzneimitteln besonders für immobile Heimbewohner:innen und Bewohner:innen ländlicher Gebiete

- erweiterte Zulässigkeit von Filialapotheken

- modernisierte Strafbestimmungen

- modernisierte Verfahrensbestimmungen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die genannten Ziele sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

- Erweiterung der Öffnungszeiten auf maximal 72 Stunden pro Woche

- Zustellung dringend benötigter Arzneimittel im gesamten Versorgungsgebiet der Apotheke und Erweiterung der Zustellmöglichkeit an immobile Heimbewohner:innen

- engere Beschränkung des Fortbetriebsrechts im Todesfall

- Schaffung der Möglichkeit der Einrichtung dislozierter Abgabestellen

- Erweiterung auf drei zulässige Filialapotheken pro Stammapotheke

- Erhöhung und Staffelung des Strafrahmens

- Umstrukturierung und sprachliche Modernisierung der Verfahrensbestimmungen

Im Apothekerkammergesetz 2001 und im Gehaltskassengesetz 2002 erfolgen Anpassungen an die

Novellierungen im Apothekengesetz.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die gegenständliche Novelle kommt es zwar zu einem Mehraufwand für die Bezirksverwaltungsbehörden durch Erweiterung ihrer Zuständigkeiten. Dies jedoch lediglich in einzelnen Bereichen, sodass dieser Mehraufwand insgesamt als gering einzuschätzen ist und voraussichtlich nur vereinzelte Bezirksverwaltungsbehörden betreffen wird. Es ist somit nicht mit einem erhöhten Personalaufwand zu rechnen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Keine.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1343833541).