Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Denkmalschutzgesetz, BGBl. I Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2013, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
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Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt |
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§ 1 |
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich |
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2. Abschnitt |
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§ 2 |
Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung |
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§ 2a |
Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung |
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§ 3 |
Unterschutzstellung durch Bescheid |
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§ 4 |
Erhaltungspflicht, Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen |
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§ 4a |
Haftungsrechtliche Sonderbestimmung |
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§ 5 |
Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen, Denkmalschutzaufhebungsverfahren |
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§ 6 |
Veräußerung und Belastung von Denkmalen, Einheit von Sammlungen |
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§ 7 |
Umgebungsschutz |
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2a. Abschnitt |
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§ 8 |
Archäologische Zufallsfunde |
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§ 9 |
Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der archäologischen Funde |
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§ 10 |
Dauernde Fundverwahrung |
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§ 11 |
Bewilligung von archäologischen Nachforschungen |
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2b. Abschnitt |
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§ 12a |
Völkerrechtliche Übereinkommen |
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§ 13 |
Maßnahmen gemäß der Haager Konvention |
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§ 13a |
UNESCO-Welterbe |
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§ 13b |
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2c. Abschnitt |
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§ 14 |
Auszeichnungen |
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§ 15 |
Denkmalbeirat |
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3. Abschnitt |
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§ 16 |
Umfang der geschützten Kulturgüter |
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§ 17 |
Bewilligung der dauernden Ausfuhr |
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§ 18 |
Bestätigung |
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§ 19 |
Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Union |
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§ 20 |
Ersatzkaufverfahren |
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§ 21 |
Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen |
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§ 22 |
Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr |
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4. Abschnitt |
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§ 24 |
Zuständige Behörde |
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§ 25 |
Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen) |
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§ 25a |
Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung |
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5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen |
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§ 26 |
Partei und Antragsrechte |
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§ 27 |
Rechtsstellung außerbücherlicher Erwerberinnen und Erwerber unbeweglicher Denkmale |
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§ 28 |
Form der Anträge und Bescheide |
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§ 29 |
Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung |
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§ 30 |
Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes |
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§ 30a |
Datenverarbeitung |
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§ 31 |
Sicherungsmaßnahmen |
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§ 32 |
Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen |
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§ 33 |
Denkmalfonds |
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§ 34 |
Übergang von Kulturgut in das Eigentum des Bundes |
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§ 35 |
Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr |
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§ 36 |
Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung |
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§ 37 |
Strafbestimmungen |
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§ 38 |
Gebührenbefreiung |
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§ 39 |
Abgabenbefreiung, Kostentragung |
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§ 40 |
Zweckgebundene Gebarung |
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§ 41 |
Vollziehung |
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§ 42 |
Inkrafttreten |
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§ 43 |
Übergangsbestimmungen |
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Anhang 2: |
Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12 |
2. In § 1 werden die Abs. 1 bis 11 durch folgende Abs. 1 bis 8 ersetzt:
„(1) Denkmale sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Ensembles sind mehrere unbewegliche Denkmale, Sammlungen sind mehrere bewegliche Denkmale, wenn diese Denkmale wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eine Einheit bilden.
(2) Die Erhaltung eines Denkmals liegt im öffentlichen Interesse, wenn die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung zumindest aus regionaler oder lokaler Sicht zur Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht beiträgt. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(3) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung bezieht sich auf den gesamten Gegenstand, soweit er von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ist; handelt es sich um einen unbeweglichen Gegenstand, zählen zu diesem alle Bestandteile, das fest verbundene oder auf Dauer eingebrachte Zubehör und Öffnungen, Durchgänge, Höfe und sonstige Freiflächen, soweit diese zur Bedeutung beitragen.
(4) Ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes zu vermuten (§§ 2 und 2a), entscheidet das Bundesdenkmalamt durch Bescheid, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, oder durch Verordnung, ob das öffentliche Interesse zu vermuten ist.
(5) Ist zu vermuten oder wurde durch Bescheid festgestellt, dass die Erhaltung eines Denkmals im öffentlichen Interesse liegt, steht das Denkmal unter Schutz und unterliegt den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes.
(6) Die Bedeutung ist nach jenem Zustand zu beurteilen, in dem sich das Denkmal im Zeitpunkt der Entscheidung befindet.
(7) Wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung lediglich hinsichtlich eines abgegrenzten geschichtlich, künstlerisch oder kulturell bedeutenden Teils eines unbeweglichen Gegenstandes festgestellt, umfasst das öffentliche Interesse jedenfalls auch jene übrigen Teile des Gegenstandes, die für die Erhaltung des abgegrenzten Teils notwendig sind.
(8) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.“
3. § 2 lautet:
„(1) Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten.
(2) Die gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gilt nicht für
1. unbewegliche Denkmale, die das Bundesdenkmalamt nicht in einer Verordnung gemäß § 2a aufgenommen hat;
2. bewegliche Denkmale, die als Gebrauchsgegenstände in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind und keine mitgeschützten Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 3 sind.“
4. § 2a lautet:
„(1) Das Bundesdenkmalamt stellt durch Verordnung fest, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung zu vermuten ist, wenn es sich
1. im Zeitpunkt der Erlassung um unbewegliche Denkmale gemäß § 2 Abs. 1 handelt;
2. ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, um mehrere unbewegliche Denkmale handelt, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhangs ein Ensemble bilden oder in den im Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl. 60/1993, ausgewiesenen Grenzen einer österreichischen Welterbestätte liegen.
(2) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung ist zu vermuten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung gemäß § 1 Abs. 2 anzunehmen ist.
(3) Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung deren beabsichtigten Inhalt unter Anschluss kurzer gutachtlicher Angaben über die Bedeutung den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern, der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann und der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich in einer festzusetzenden, acht Wochen nicht unterschreitenden Frist, zu äußern (Begutachtungsverfahren).
(4) Die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnungen sind auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.
(5) Nach Erlassung der Verordnung können die Parteien gemäß § 26 Abs. 3 den Antrag stellen, dass das Bundesdenkmalamt über das Vorliegen des öffentlichen Interesses mit Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 entscheidet. Das Bundesdenkmalamt kann hierüber auch jederzeit von Amts wegen entscheiden. Wird ein solcher Bescheid erlassen, tritt eine Verordnung gemäß Abs. 4 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts nur dann und insoweit außer Kraft, als an der Erhaltung kein öffentliches Interesse festgestellt wird. Besteht an der Erhaltung kein öffentliches Interesse, ist dies in der Verordnung gemäß Abs. 4 ersichtlich zu machen.“
5. § 3 lautet:
„(1) Das Bundesdenkmalamt stellt von Amts wegen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung vermutet wird auch auf Antrag durch Bescheid fest, ob die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen.
(3) Das Bundesdenkmalamt veröffentlicht digital in technisch einfacher, leicht zugänglicher Weise die Liste der unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen und archäologischen Denkmale. In die Liste sind Informationen zu Gemeinde, Katastralgemeinde, Bezeichnung des Denkmals (Katalogtitel), Adresse, Grundstücksnummer und Schutzstatus aufzunehmen. Die Liste ist jährlich mit Stichtag 31. Dezember zu erstellen und bis längstens 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen. Aus dieser Liste können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.
(4) Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 1 Abs. 12) kann nur durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutachtliches Konzept zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden ist. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit‑)Eigentümerinnen und Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist ‑ bei sonstiger Nichtigkeit ‑ das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.
(5) Die Zustimmung der (Mit-)Eigentümerinnen und Eigentümer kann zeitlich befristet, hat jedoch für mindestens 25 Jahre zu erfolgen.“
6. § 4 samt Überschrift lautet:
„Erhaltungspflicht, Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen
§ 4. (1) Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, ein geschütztes Denkmal soweit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, als dies dem bestehenden Baukonsens entspricht und dies für die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung erforderlich und der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist.
(2) Die Zerstörung und die Veränderung von Denkmalen, die unter Schutz stehen, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.
1. Eine Zerstörung ist jede Maßnahme, die dem Denkmal seine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung soweit nimmt, dass seine Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist.
2. Eine Veränderung ist jede Maßnahme, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen kann.
(3) Bei Gefahr in Verzug können unbedingt notwendige Maßnahmen zur Sicherung höherwertiger Rechtsgüter (insbesondere Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit) ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.“
7. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Haftungsrechtliche Sonderbestimmung
§ 4a. Bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals im Sinn des § 1 Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Gegebenheiten gegen die geschützten Rechtsgüter abzuwägen. Auf das Ergebnis dieser Abwägung ist auch bei der Anwendung von Sorgfaltsanforderungen, die sich aus technischen Normen und ähnlichen Regelwerken ergeben können, Bedacht zu nehmen.“
8. § 5 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals ist vom Bundesdenkmalamt nur zu bewilligen, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgebrachten und nachgewiesenen Gründe das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegen.
(2) Im Antrag sind die beabsichtigte Veränderung durch Pläne und andere, der jeweiligen Maßnahme angemessene Mittel eindeutig zu beschreiben und die für die Veränderung sprechenden Gründe darzulegen.“
9. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Im Rahmen seiner Abwägung ist vom Bundesdenkmalamt insbesondere zu berücksichtigen, ob die Maßnahmen
1. in den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals eingreifen,
2. der langfristigen statischen, restauratorischen oder sonstigen substanziellen Sicherung des Denkmals dienen,
3. nach den aktuellen handwerklichen und restauratorischen Standards ausgeführt werden und dem Denkmal angemessene Methoden und Materialien angewendet werden,
4. die Umsetzung angemessener Nutzungsanforderungen, einschließlich wirtschaftlicher Interessen und der Barrierefreiheit von Gebäuden ermöglichen,
5. der Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung dienen,
6. zeitlich befristet und ohne relevanten Eingriff in den Bestand (Substanz) reversibel sind,
7. ein unbewegliches, dem Gottesdienst gewidmetes Denkmal einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer Bekenntnisgemeinschaft betrifft und nach den liturgischen Vorschriften erforderlich ist.“
10. § 5 Abs. 3 bis 7 lautet:
„(3) Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten entschieden wird, sind im bewilligenden Bescheid einer ergänzenden Festlegung vorzubehalten.
(4) Regelmäßig wiederkehrende oder sonst längerfristig vorhersehbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an unbeweglichen Denkmalen können im Rahmen eines mehrjährigen, maximal sechs Jahre umfassenden Denkmalpflegeplanes bewilligt werden.
(5) Die Zerstörung eines Denkmals ist nur zu bewilligen, wenn
1. die weitere Erhaltung aus technischen, statischen oder sonstigen substanziellen Gründen ausgeschlossen ist,
2. die weitere Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist,
3. vom Denkmal eine anders nicht abwendbare Gefahr für Leib und Leben ausgeht oder
4. dies aus anderen, deutlich überwiegenden öffentlichen Interessen geboten ist.
Vor der Bewilligung ist der Denkmalbeirat zu hören.
(6) Eine Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wurde. Verlängerungen bis zu insgesamt weiteren zwei Jahren sind möglich, wenn die Verzögerung durch andere behördliche Verfahren verursacht wird oder wurde.
(7) Denkmale, die etwa durch Unglücksfälle, einen zeitbedingten und nicht aufhaltbaren Verfall oder widerrechtliche Veränderungen soweit ihre Bedeutung verloren haben, dass ihre Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist und nicht wiederhergestellt werden können (§ 36), sind von Amts wegen oder über Antrag (§ 26 Abs. 3) durch Bescheid aus dem Denkmalschutz zu entlassen. Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind.“
11. § 6 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Veräußerung oder Belastung von beweglichen Denkmalen, bei welchen zu vermuten ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 2), oder die als Teil einer Sammlung unter Schutz stehen (§ 1 Abs. 2), ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.
(2) Die Veräußerung oder Belastung ist zu bewilligen, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgebrachten Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung überwiegen, insbesondere weil die Verweigerung der Bewilligung wirtschaftlich unzumutbar wäre. Mit der Entscheidung über die Bewilligung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Erhaltung des Denkmals weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen ist.“
12. § 6 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Die Veräußerung anderer beweglicher geschützter Denkmale, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer binnen zwei Wochen unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung (§ 1 Abs. 2), die unter Schutz steht, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung im obzitierten Sinn handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen durch Bescheid die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten neu festsetzen.“
13. Vor § 8 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„2a. Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz des archäologischen Erbes“
14. Die Überschrift zu § 8 lautet:
„Archäologische Zufallsfunde“
15. § 8 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Werden Gegenstände aufgefunden, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren und von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind (archäologische Denkmale), so ist dies unverzüglich dem Bundesdenkmalamt zu melden.
(2) Die Meldung kann ersatzweise an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die nächstgelegene Dienststelle der Bundespolizei oder die zuständige Bürgermeisterin bzw. den zuständigen Bürgermeister erfolgen, welche bzw. welcher ihrerseits bzw. seinerseits umgehend das Bundesdenkmalamt zu informieren hat.“
16. Dem § 8 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Meldung ist von der Finderin bzw. vom Finder zu erstatten. Wenn der Fund von einer Hilfskraft im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen, entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit gemacht wurde, ist die Anzeige von der bzw. von dem jeweiligen Vorgesetzten oder der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber zu erstatten.
(4) Wer gewerblich oder sonst regelmäßig Arbeiten unter der Erd- oder Wasseroberfläche durchführt und sich dabei Hilfskräften bedient, hat diese nachweislich anzuleiten, archäologische Funde sofort der bzw. dem Vorgesetzten zu melden.“
17. §§ 9 bis 11 samt Überschriften lauten:
„Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der archäologischen Funde
§ 9. (1) Die Erhaltung der Fundstelle und der Fundgegenstände liegt ab der Auffindung bis zum Ablauf des fünften Werktages nach Einlangen der Fundmeldung im Bundesdenkmalamt im öffentlichen Interesse. Die Fundstelle ist daher unverändert zu belassen. Fundgegenstände, die an der Fundstelle abhandenkommen könnten, sind jedoch von der Finderin bzw. vom Finder gesichert zu verwahren.
(2) Erklärt das Bundesdenkmalamt innerhalb dieser fünf Werktage, dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der archäologischen Funde zumindest wahrscheinlich ist, liegt die Erhaltung für weitere acht Wochen im öffentlichen Interesse.
(3) Die Fundgegenstände sind dem Bundesdenkmalamt über Verlangen bis zu zwei Jahre zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
Dauernde Fundverwahrung
§ 10. (1) Werden archäologische Grabungen bewilligt, ist gleichzeitig im Bescheid zu bestimmen, wie die zu erwartenden Funde dauernd verwahrt werden.
(2) Erfüllt die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller gemäß § 11 Abs. 6 beigebrachte Regelung nicht die Voraussetzungen einer dauernden Verwahrung, kann das Bundesdenkmalamt die dauernde Verwahrung der Funde gegen einen Kostenersatz anbieten.
(3) Der Kostenersatz ist als Einmalzahlung pauschaliert nach Volumen anzubieten. Die Funde sind dem Bundesdenkmalamt auf Kosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers in depotfähigem, fachgerecht gereinigtem und gefestigtem Zustand samt Inventarliste zu übergeben.
(4) Der pauschalierte Kostenersatz wird nach Volumen und auf 25 Jahre Verwahrzeit bemessen und in einer Verordnung vom Bundesdenkmalamt festgesetzt.
Bewilligung von archäologischen Nachforschungen
§ 11. (1) Die Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder sei es durch systematische Messungen, systematische bildliche oder planliche Aufnahmen oder andere Methoden (Prospektionen), ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.
(2) Auf Grundstücken, auf denen sich archäologische Denkmale befinden, die unter Denkmalschutz stehen, ist jede Verwendung von Metallsuchgeräten ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Metallsuchgeräten im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.
(3) Die Bewilligung von Nachforschungen kann von jeder Person beantragt werden, die an dieser ein zivilrechtlich durchsetzbares, wissenschaftliches oder öffentliches Interesse wahrnimmt.
(4) Archäologische Denkmale sind grundsätzlich ungestört im Boden zu belassen. Grabungen sind daher nur zu bewilligen, wenn
1. an der Grabung ein überwiegendes wissenschaftliches Interesse besteht, oder
2. das archäologische Denkmal wegen überwiegender anderer öffentlicher Interessen, etwa wegen Baumaßnahmen für Infrastrukturprojekte, nicht ungestört im Boden belassen werden kann, oder
3. Eigentumsrechte oder andere geschützte Rechte unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.
(5) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Nachforschung von Personen geleitet wird, die ein dafür einschlägiges Studium abgeschlossen haben, und die Nachforschung nach dem aktuellen Stand der archäologischen Wissenschaften durchgeführt und dokumentiert wird.
(6) Der Antrag hat die Gründe für die Nachforschung darzulegen, in einem Konzept die Durchführung der Nachforschung einschließlich der anzuwendenden wissenschaftlichen, technischen und technologischen Methoden darzustellen und eine Regelung der dauernden Verwahrung der zu erwartenden Funde zu enthalten. Anstelle einer Darlegung kann auf veröffentlichte Standards und Richtlinien verwiesen werden.
(7) Das Bundesdenkmalamt kann unter denselben Voraussetzungen Nachforschungen selbst vornehmen oder beauftragen, wenn dies zur Feststellung von archäologischen und anderen Denkmalen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder privater Interessen, die das Bundesdenkmalamt zu beachten hat, erforderlich ist. An Stelle der Erlassung eines Bescheides ist die Erfüllung der Voraussetzungen intern zu dokumentieren.
(8) Die Bewilligung ist durch Bescheid zu erteilen. In dem Bescheid ist jedenfalls zu bestimmen, wer die Nachforschung leitet, in welchem Zeitraum und auf welchem Gebiet die Nachforschung erfolgt, wie die Funde verwahrt werden sowie welche Berichtspflichten zu erfüllen sind.
(9) Zu jeder Nachforschung ist dem Bundesdenkmalamt zumindest durch eine zusammenfassende Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu berichten. Die Dokumentation hat jedenfalls die Ergebnisse der Nachforschung einschließlich einer ersten Auswertung sowie eines ersten Inventars aller Funde zu enthalten.
(10) Das Bundesdenkmalamt sammelt diese Dokumentationen und publiziert in den Fundberichten aus Österreich jährlich die wissenschaftlich relevanten Teile.“
18. § 12 samt Überschrift entfällt.
19. Nach § 11 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„2b. Abschnitt
Internationale Verantwortung“
20. Nach der Abschnittsbezeichnung „2b. Abschnitt“ samt Überschrift wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Völkerrechtliche Übereinkommen
§ 12a. Die Republik Österreich bekennt sich zu ihrer internationalen Verantwortung, die sich insbesondere aus der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll, BGBl. Nr. 58/1964 (Haager Konvention), und deren Zweiten Protokoll, BGBl. III Nr. 113/2004, sowie aus dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl. Nr. 60/1993 (UNESCO Welterbekonvention), sowie aus dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, BGBl. III Nr. 139/2015, ergibt und trägt zur Umsetzung deren Ziele auf nationaler wie auch internationaler Ebene bei.“
21. § 13 lautet:
„(1) Denkmale, die gemäß Artikel 1 der Haager Konvention für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu erstellenden Liste zu verzeichnen (Kulturgüterschutzliste). In die Kulturgüterschutzliste sind insbesondere die Informationen zu Bundesland, politischer Bezirk, Gemeinde, Katastralgemeinde, Geoinformationssystem Verortungsdaten (UTM-Daten) sowie eine Beschreibung des Denkmals aufzunehmen.
(2) Das Bundesdenkmalamt veröffentlicht die Kulturgüterschutzliste digital in technisch einfacher, leicht zugänglicher Weise.
(3) Nähere Regelungen über die Erstellung der Kulturgüterschutzliste, ihre Form und Veröffentlichung und die Kennzeichnung der aufgenommenen Objekte, können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung getroffen werden.“
22. Nach § 13 werden folgende §§ 13a samt Überschrift und 13b eingefügt:
„UNESCO-Welterbe
§ 13a. (1) Der Bund stellt in enger Abstimmung mit den anderen Gebietskörperschaften die Umsetzung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl. Nr. 60/1993, sicher, indem
1. er die angemessene Berücksichtigung von Maßnahmen zum Schutz der österreichischen Welterbestätten in allen relevanten Verwaltungsvorschriften und Planungsinstrumenten anstrebt;
2. er einen aktiven und strukturierten Austausch zwischen allen betroffenen Behörden, Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft, Eigentümerinnen und Eigentümern und anderen Stakeholdern verfolgt, insbesondere zu beabsichtigten Maßnahmen in den Welterbestätten und deren Pufferzonen, die Auswirkungen auf deren außergewöhnlichen universellen Wert haben können.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben richtet die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beim Bundesdenkmalamt eine Geschäftsstelle ein.
(3) Der Bund informiert die Länder und Gemeinden und ersucht die Länder und Gemeinden ebenso um rechtzeitigen Informationsaustausch, sobald für eine Welterbestätte relevante Umstände zu Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 im jeweiligen Wirkungsbereich einer dieser Gebietskörperschaften bekannt werden.
§ 13b. Der Bund kann im Rahmen der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen budgetären Bedeckbarkeit vorsehen, dass
1. finanzielle Zuschüsse zum Welterbefonds gemäß Artikel 15 der UNESCO Welterbekonvention,
2. sonstige Hilfeleistungen zur internationalen Unterstützung von Vertragsstaaten der UNESCO Welterbekonvention wie zum Beispiel die Entsendung internationaler Expertinnen und Experten im Rahmen von Missionen der UNESCO oder
3. finanzielle Zuschüsse oder sonstige Beiträge für Projekte und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Schutz, der Erhaltung, Erforschung und Vermittlung des UNESCO Kultur- und Naturerbes der Welt in Österreich stehen,
gewährt werden.“
23. Nach § 13b wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„2c. Abschnitt
Auszeichnungen, Denkmalbeirat“
24. § 14 und § 15 jeweils samt Überschrift lauten:
„Auszeichnungen
§ 14. Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen gewürdigt werden. Nähere Regelungen über die Auszeichnungen, insbesondere betreffend Voraussetzungen, Ablauf des Verfahrens und Verleihung, können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung getroffen werden.
Denkmalbeirat
§ 15. (1) Beim Bundesdenkmalamt ist der Denkmalbeirat eingerichtet. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ernennt seine Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren und bestellt für die Dauer von jeweils drei Jahren ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden sowie ein Mitglied zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder sollen die für die Denkmalpflege bedeutenden Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Archäologie, Raumplanung, Bauingenieurwesen und Statik, Betriebswirtschaftslehre, Konservierungs- und Restaurierwissenschaften einschließlich relevanter Naturwissenschaften etc.) vertreten. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes schlägt Personen zur Ernennung vor. Der Denkmalbeirat kann vom Bundesdenkmalamt mit allgemeinen Fragestellungen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege oder konkreten Fragestellungen in einem anhängigen Verwaltungsverfahren befasst werden.
(2) Dem Denkmalbeirat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu erhöhen ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
(3) Dem Denkmalbeirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ein Mitglied des Denkmalbeirats hat vor ihrer bzw. seiner Bestellung bzw. im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit Interessenkonflikte unverzüglich der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes offenzulegen. Ein Mitglied des Denkmalbeirats hat sich der Ausübung ihres bzw. seines Amtes zu enthalten und ihre bzw. seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre bzw. seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Denkmalbeirat tritt mindestens einmal jährlich im Plenum zusammen, um seinen Jahresbericht zu beschließen. Dem Jahresbericht kann ein Wahrnehmungsbericht angeschlossen werden, in dem sich der Beirat zu allgemeinen Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes äußert. Der Jahresbericht und der Wahrnehmungsbericht richten sich an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und werden auf den Websites des Bundesministeriums und des Bundesdenkmalamtes veröffentlicht.
(5) Im Übrigen arbeitet der Denkmalbeirat in Ausschüssen von mindestens drei Mitgliedern, die die bzw. der Vorsitzende bestellt.
(6) Jedes Mitglied kann vom Bundesdenkmalamt sowie im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes der Länder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständige bzw. Sachverständiger) beigezogen werden.
(7) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. 136/1975, in der geltenden Fassung, zu. Die einem Mitglied durch seine Tätigkeit entstandenen Reisekosten können in sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133/1955, in der geltenden Fassung, ersetzt werden. Im Übrigen handelt es sich um ein unentgeltliches Ehrenamt.
(8) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung zu regeln. Der Beirat beschließt auf dieser Grundlage seine Geschäftsordnung.“
25. In der Überschrift des 3. Abschnitts wird die Wortfolge „Verbringung ins Ausland“ durch das Wort „Ausfuhr“ ersetzt.
26. § 16 lautet:
„§ 16. (1) Kulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß § 1 Abs. 3 sowie Archivalien gemäß § 25.
(2) Die Ausfuhr eines Kulturguts über die österreichische Staatsgrenze ist ohne Bewilligung (§ 17) oder Bestätigung (§ 18) des Bundesdenkmalamtes verboten, wenn es
1. unter Denkmalschutz steht oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung eingeleitet ist (§ 3),
2. die Wert- und Altersgrenzen in der jeweiligen Warengruppe der Verordnung gemäß Abs. 3 überschreitet, oder
3. es sich um Archivalien handelt.
(3) Das Bundesdenkmalamt ist ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben sich nach Art und Wert an den „Kategorien“ im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1 zu orientieren. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung anzupassen.
(4) Die Ausfuhr von Werken lebender Personen oder von Personen, die vor weniger als 20 Jahren verstorben sind, ist nicht beschränkt.“
27. § 17 samt Überschrift lautet:
„Bewilligung der dauernden Ausfuhr
§ 17. (1) Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen, wenn die im Antrag vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen.
(2) Die für eine Ausfuhr vorgebrachten Gründe können das öffentliche Interesse an der Erhaltung insbesondere dann überwiegen, wenn
1. durch die Ausfuhr zu erwarten ist, dass das Kulturgut dauernd in einer öffentlich zugänglichen Sammlung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung zum Verständnis von Geschichte, Kunst und Kultur beitragen wird,
2. durch die Ausfuhr die Rückgabe eines Kulturgutes ermöglicht wird, das in einem allgemein geächteten Unrechtskontext entzogen wurde,
3. durch die Ausfuhr andere wesentliche kulturpolitische Ziele, wie des künstlerischen, kulturellen und wissenschaftlichen Austauschs erreicht werden,
4. ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 zu keinem Erfolg geführt hat, oder
5. die Verweigerung der Ausfuhr der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zumutbar ist.“
28. § 18 lautet:
„(1) Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 ist durch eine Bestätigung zu bewilligen, wenn nicht zu vermuten ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, weil das Kulturgut
1. der spezifischen Art in Österreich in großer Zahl vorhanden ist,
2. im Werk der bzw. des Kulturschaffenden keine besondere Stellung einnimmt,
3. keine für den Denkmalbestand oder die Kulturlandschaft topographisch oder sonst bedeutende Ansichten zeigt,
4. nicht mit bedeutenden geschichtlichen Ereignissen oder Personen verbunden ist,
5. keinen sonstigen relevanten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bezug zu Österreich hat,
6. nicht vermutlich unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde (§ 4 Kulturgutrückgabegesetz, BGBl. I Nr. 19/2016).
(2) Ist zu vermuten, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesdenkmalamt ein Verfahren zur Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 und ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 einzuleiten.“
29. § 20 samt Überschrift lautet:
„Ersatzkaufverfahren
§ 20. (1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 nicht vor oder sind im Wesentlichen nur wirtschaftliche Gründe vorgebracht worden und ist zumindest wahrscheinlich, dass das Kulturgut eine wichtige Ergänzung für eine öffentlich zugängliche, auf Dauer bestehende Sammlung ist, hat das Bundesdenkmalamt ein Ersatzkaufverfahren einzuleiten.
(2) Im Ersatzkaufverfahren haben öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlungen die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten ab Einleitung bekannt zu geben, dass sie Interesse an einem Erwerb des Kulturgutes haben und innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung ein rechtsverbindliches Kaufangebot zu stellen, das jedenfalls nicht offensichtlich unter dem Marktwert des Kulturgutes liegt.
(3) Liegt zumindest ein Kaufangebot gemäß Abs. 2 vor, stellt das Bundesdenkmalamt durch Bescheid fest, dass das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt wird. Liegt kein Kaufangebot gemäß Abs. 2 vor, ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 zu bewilligen.
(4) Wird das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt, kann jede öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlung innerhalb von drei Jahren ab Einleitung des Ersatzkaufverfahrens ein Kaufangebot machen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Ankauf zustande, ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr ist gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 zu bewilligen.
(5) Die Antragstellerin bzw. der Antragssteller ist verpflichtet für die Dauer des Ersatzkaufverfahrens dem Bundesdenkmalamt jede Ortsveränderung des Kulturgutes anzuzeigen.
(6) Das Bundesdenkmalamt veröffentlicht eine nicht abschließende Liste jener Sammlungen, die gemäß Abs. 1 in Betracht kommen.“
30. § 22 lautet:
„§ 22. (1) Die vorübergehende Ausfuhr eines Kulturgutes gemäß § 16 Abs. 2 ist für die Dauer von längstens fünf Jahren zu bewilligen, wenn die im Antrag für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen und seine tatsächliche und konservatorisch unversehrte Rückkehr als gesichert angenommen werden kann. Die Genehmigung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) ist möglich.
(2) Die für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe können das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland insbesondere dann überwiegen, wenn das Kulturgut
1. in einer öffentlich zugänglichen Sammlung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung im Ausland gezeigt werden soll und dies zum Verständnis von Geschichte, Kunst und Kultur beitragen wird;
2. im Rahmen eines wissenschaftlichen Vorhabens mit anderen Kulturgütern verglichen, untersucht oder restauriert werden soll und für die damit verbundenen Maßnahmen eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß § 5 erteilt ist;
3. für eine künstlerische Aufführung oder eine sonstige kulturelle Veranstaltung verwendet werden soll oder aus anderen Gründen dem geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Austausch dient;
4. zur Ausstattung österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland (einschließlich der Residenzen und Kulturforen) oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen dient;
5. im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gezeigt werden soll oder seine Eigentümerin oder sein Eigentümer vorübergehend im Ausland den Wohnsitz nimmt, dort einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit nachgeht oder die Verweigerung der Bewilligung aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zumutbar ist.
(3) Die unversehrte Rückkehr des Kulturgutes ist dem Bundesdenkmalamt binnen zwei Wochen nach Rückkehr mitzuteilen.
(4) Ein Kulturgut, das nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Österreich eingeführt wird, fällt nicht unter das Verbot gemäß § 16 Abs. 2, wenn die Einfuhr
1. aus den in Abs. 2 genannten Gründen sinngemäß bloß vorübergehend war und seit der Einfuhr weniger als drei Jahre vergangen sind, oder
2. nicht bloß vorübergehend war und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer vor der Einfuhr oder innerhalb von drei Jahren nach der Einfuhr dem Bundesdenkmalamt nachweist, dass das Kulturgut mindestens 25 Jahre vor der Einfuhr nicht gemäß § 3 Kulturgüterrückgabegesetz, BGBl. I Nr. 19/2016, in der jeweils geltenden Fassung, unrechtmäßig verbracht wurde.
(5) Das Bundesdenkmalamt stellt die Ausnahme vom Verbot gemäß § 16 Abs. 2 durch einen Bescheid fest.
(6) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens ‑ höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr ‑ nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.“
31. § 23 samt Überschrift entfällt.
32. § 24 lautet:
„§ 24. Dieses Bundesgesetz findet auch auf Archivalien Anwendung, wobei das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes tritt.“
33. § 25 lautet:
„§ 25. (1) Archivalien sind Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart ist.
(2) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Stempel mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.“
34. § 25a letzter Satz lautet:
„Im Übrigen finden die Bestimmungen insbesondere des § 2a Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 und des § 17 entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu erfolgen hat.“
35. § 26 lautet:
„§ 26. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ergibt sich die Parteistellung aus § 8 AVG.
(2) In Verfahren über die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals sind Parteien ausschließlich die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer (gegebenfalls die Bauberechtigten), die aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde.
(3) Soweit die Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet sind, können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und, wenn es sich um ein unbewegliches Denkmal handelt, auch die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde, die Einleitung von Verfahren über
1. die Feststellung des öffentlichen Interesses beantragen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung durch eine vorläufige Unterschutzstellung vermutet wird;
2. die Aufhebung des Denkmalschutzes beantragen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung weggefallen ist.
(4) Anträge betreffend die Bewilligung der Veränderung, Zerstörung und Ausfuhr von Denkmalen (§ 5) können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder jede andere Person stellen, die zumindest glaubhaft macht, dass sie rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, von einer erteilten Bewilligung für sich selbst Gebrauch zu machen.
(5) Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin bzw. Eigentümer des Kulturgutes ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.“
36. § 27 samt Überschrift lautet:
„Rechtsstellung außerbücherlicher Erwerberinnen und Erwerber unbeweglicher Denkmale
§ 27. Sind in den öffentlichen Büchern Personen eingetragen, die nicht (mehr) existieren, treten an deren Stelle jene Personen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben haben oder die ein Recht auf Eintragung haben.“
37. § 28 lautet:
„§ 28. (1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.
(2) Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bestand und Erscheinung nicht betreffen oder nicht bereits in einem Denkmalpflegeplan gemäß § 5 Abs. 4 enthalten sind, und die Festlegung von Detailmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 sind durch eine Bestätigung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder den Anzeigenden zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller haben die von ihnen beantragten Maßnahmen und die von ihnen geltend gemachten Gründe durch entsprechende Beilagen eindeutig, unverwechselbar und nachvollziehbar darzustellen. Insbesondere sind beantragte Veränderungen durch Pläne und Befundungen zu belegen und bewegliche Denkmale durch bildliche Darstellungen oder andere geeignete Mittel eindeutig zu bezeichnen.“
38. In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Verbringung“ durch das Wort „Ausfuhr“ ersetzt.
39. In § 29 Abs. 3 wird nach dem Wort „Verfahren“ die Wortfolge „über Sicherungsmaßnahmen“ eingefügt.
40. § 30 lautet:
„§ 30. (1) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, beispielsweise der wissenschaftlichen Erfassung des österreichischen materiellen Kulturerbes, zu historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken unter Wahrung der angemessenen Interessen der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und sonstigen Berechtigten Grundstücke zu begehen und Innenräume zu betreten, fotografische und sonstige Aufnahmen einschließlich Vermessungen zu erstellen, Beschreibungen anzufertigen und Proben für wissenschaftliche Untersuchungen zu nehmen.
(2) Darüber hinaus ist jedermann verpflichtet, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben, soweit dem keine gesetzlich anerkannten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Insbesondere haben die Parteien eines Verwaltungsverfahrens alle für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie sonstige für die Instandhaltung verantwortliche Personen sind verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt auf Nachfrage Auskünfte über Schäden an geschützten Denkmalen und die möglichen Schadensursachen sowie bei geschützten beweglichen Denkmalen Auskunft über die konservatorischen Bedingungen und den Ort der Verwahrung zu geben.
(4) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, selbst oder durch beauftragte Personen die ordnungsgemäße Durchführung bewilligter oder angeordneter Maßnahmen zu prüfen.“
41. § 30a samt Überschrift lautet:
„Datenverarbeitung
§ 30a. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamts ist als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, die ihr bzw. ihm im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie im Rahmen der internationaler Verantwortung gemäß 2b. Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
(2) Eine Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 und 8 kann im erforderlichen Ausmaß an Gebietskörperschaften sowie sonstige Personen erfolgen, soweit
1. deren Beteiligung für die Erfüllung der Aufgaben und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes bzw. im Rahmen der internationaler Verantwortung gemäß 2b. Abschnitt benötigt wird,
2. diese Daten zur Besorgung von in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind oder
3. ohne deren Mitwirkung die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesdenkmalamtes nach diesem Bundesgesetz gefährdet bzw. nicht möglich ist.
Werden Daten gemäß Abs. 1 darüber hinaus an Dritte übermittelt, so ist diese Übermittlung anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren.
(3) Die Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 und die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 darf nur zu mindestens einem der folgenden Zwecke erfolgen:
1. Auffindung, Erforschung, Besichtigung, Schutz, Sicherung, Pflege, Erhaltung bzw. Restaurierung von Denkmalen,
2. Förderungsabwicklung inklusive Anbahnung, Kontrolle und Abrechnung,
3. Finanzierungen, Zuwendungen sowie Spendengebarung inklusive Anbahnung, Kontrolle und Abrechnung,
4. Öffentlichkeitsarbeit,
5. Vermittlungstätigkeit,
6. Seminar- und Weiterbildungstätigkeit,
7. Verleihung von Medaillen und Diplomen,
8. Aufrechterhaltung der Administration der Angelegenheiten des Denkmalschutzes,
9. Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen, Rechtsdurchsetzung oder Geltendmachung der Rechte, die sich aus dem Denkmalschutzrecht oder sonstigen mit dem Denkmalschutz in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben,
10. Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 9 übertragenen öffentlichen Gewalt oder
11. Identifikation und Erreichbarkeit von Personen gemäß Abs. 1 und 2.
(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamts ist als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 für den Wirkungsbereich des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, die personenbezogenen Daten, einschließlich besonderen Kategorien personenbezogener Daten von Personen, deren Daten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, zu verarbeiten bzw. zu übermitteln, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung der nach diesem Gesetz jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO darf nur verhältnismäßig und im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen.
(5) Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß 2b. Abschnitt erforderlich sind, haben unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen die gemäß diesem Paragraphen erforderlichen Daten der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes oder einem sonst in diesem Bundesgesetz angeführten Verantwortlichen zu übermitteln oder einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten im jeweiligen Einzelfall offenkundig ist oder dargelegt wird.
(6) In vom Bundesdenkmalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben zu führenden Datenbanken, zu veröffentlichenden Berichten oder Listen, insbesondere Berichten gemäß den §§ 11, 15 Abs. 4 und 33 Abs. 4 oder Listen gemäß den §§ 3 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 20 Abs. 6, sind personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes hat die Berichte und Listen auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.
(7) Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß 2b. Abschnitt ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt erforderlichenfalls Abfragen in folgenden Registern bzw. Datenbanken zu tätigen:
1. Grundbuch und Kataster
2. Zentrales Melderegister
3. Zentrales Personenstandsregister
4. Zentrales Vereinsregister
5. Firmenbuch
6. Transparenzdatenbank
7. Bilddatenbanken
Diese Abfragen sind von sämtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(8) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, die von Abs. 1 erfassten Daten jenen Personen im erforderlichen Ausmaß zugänglich zu machen, die diese im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder von statistischen Zwecken benötigen, oder sofern das zweckdienlicher ist, diese zu veröffentlichen. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Erforderlichenfalls ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
(9) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist ermächtigt, für bestimmte Verarbeitungen gemäß Abs. 1 bzw. Übermittlungen gemäß Abs. 2 sowie die Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 10 mittels Verordnung die jeweils erforderlichen Datenkategorien sowie etwaige weitere Vorgaben für konkrete Verarbeitungen bzw. Übermittlungen sowie die Aufbewahrungspflicht festzulegen.
(10) Die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß 2b. Abschnitt erforderlichen Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung bleibt hiervon unberührt.
(11) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß diesem Paragraphen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 12 bis 15 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte darüber in Kenntnis zu setzen.
(12) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand.
(13) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist.
(14) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
(15) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
(16) Die Abs. 1 bis 15 und 17 finden mit der Maßgabe, dass die Leiterin oder der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes und an die Stelle der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler tritt, auch auf Archivalien Anwendung.
(17) Die Abs. 1 bis 15 finden mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes tritt, auch auf die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die sich aus der internationalen Verantwortung gemäß 2b. Abschnitt ergeben, Anwendung.“
42. § 31 lautet:
„§ 31. (1) Besteht Gefahr, dass
1. Denkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden,
2. Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden,
3. archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen § 9 verändert werden oder
4. Kulturgut entgegen § 16 Abs. 2 ins Ausland verbracht wird,
so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder ‑ bei Gefahr im Verzug ‑ von Amts wegen jeweils geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. die Anordnung einer baulichen Abwehr im bzw. am Denkmal oder in angrenzenden Bereichen von Wasser, Sturm, Feuer, Schneelast, Lawine, Muren und anderer Naturgefahren;
2. die Anordnung von Eingriffen zur Abwehr einer allgemeinen baulichen (z. B. lose Bauteile) oder statischen Gefährdung;
3. das Verbot, das Denkmal und angrenzende Bereiche zu betreten, zu befahren oder zu betauchen einschließlich sonstiger Verkehrsbeschränkungen;
4. die Anordnung, begonnene Arbeiten unverzüglich einzustellen;
5. die Anordnung, ein bewegliches Denkmal, eine Sammlung oder Bestandteile und Zubehör eines unbeweglichen Denkmals zu verzeichnen, jede Änderung des Verwahrungsortes, des Eigentums, des Besitzes oder der Innehabung anzuzeigen oder die Verwahrung an einem bestimmten Ort festzulegen.
(4) Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen §§ 4, 6, 9, 11 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.“
43. § 32 lautet:
„§ 32. (1) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung aber auch die für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümerinnen bzw. Eigentümer.
(2) Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten an diesen sind nach Möglichkeit Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen zu bezahlen, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von archäologischen Denkmalen) entstehen.
(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.“
44. § 33 Abs. 1 und 4 lautet:
„(1) Für die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu verwalten ist.
(4) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.“
45. Die Überschrift zu § 34 lautet:
„Übergang von Kulturgut in das Eigentum des Bundes“
46. § 34 lautet:
„(1) Wird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümerin bzw. Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so geht dieser Gegenstand mit der Auffindung in das Eigentum des Bundes über.
(2) Hinsichtlich der gemäß Abs. 1 in das Eigentum des Bundes übergegangenen Gegenstände gilt für die Dauer von 30 Jahren ab dem Eigentumsübergang ein Veräußerungsverbot. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
(3) Die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem in das Bundeseigentum übergegangenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer als Täterin bzw. Täter oder Mitschuldige bzw. Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in ihr bzw. sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist nicht möglich.“
47. In § 35 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „dem Bund anheim gefallen“ durch die Wortfolge „in das Eigentum des Bundes übergegangen“ ersetzt.
48. In § 35 Abs. 3 zweiter Satz wird im Klammerausdruck nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „eine vom Bundesdenkmalamt betraute sonstige Sachverständige bzw.“ eingefügt.
49. § 36 lautet:
„(1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Schuldtragenden auf ihre Kosten auftragen, dass
1. widerrechtliche Veränderungen rückgeführt und, soweit dies möglich ist, jener Zustand des Denkmals wiederhergestellt wird, der der widerrechtlichen Veränderung vorausgegangen ist;
2. ein widerrechtlich ins Ausland ausgeführtes Kulturgut ins Inland rückgeführt wird.
(2) Kann ein Denkmal nach einer widerrechtlichen Veränderung nicht oder nicht vollständig wiederhergestellt werden oder kann ein widerrechtlich ins Ausland ausgeführtes Kulturgut nicht aus dem Ausland rückgeführt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf einen Wertersatz zu erkennen. Die Höhe des Wertersatzes ergibt sich aus den Kosten, die zur (Wieder-)Herstellung hätten aufgewendet werden müssen, oder, wenn dieser Betrag höher ist, aus dem durch die Tat erzielten wirtschaftlichen Nutzen der oder des Schuldtragenden. Der Wertersatz fällt dem Bund zu und ist für den Denkmalfonds zweckgebunden zu vereinnahmen.
(3) Soweit die Rückführung des Kulturgutes auf europäischen oder internationalen Rechtsgrundlagen vom Bund durchgesetzt werden kann, wie die Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 1, oder das UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, BGBl. III Nr. 19/2016, in der geltenden Fassung, so sind den Schuldtragenden die Kosten der Rückführung einschließlich der Kosten der erforderlichen zweckdienlichen rechtlichen und sonstigen Geltendmachung aufzutragen.“
50. § 37 lautet:
„§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
(2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen
– des § 4 Abs. 1 ein Denkmal nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält oder der § 4 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 ein Denkmal verändert oder
– der §§ 17, 18, 19 und 22 bzw. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1 Kulturgut widerrechtlich ins Ausland ausführt oder widerrechtlich belässt, ferner
– wer die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.
2. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.
3. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
(3) Wer vorsätzlich
1. Fundmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 bis 4 unterlässt oder unrichtig erstattet,
2. den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 verändert,
3. die Sicherung oder Bergung von Funden gemäß § 9 Abs. 1 dritter Satz unterlässt oder zu vereiteln sucht,
4. Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 nicht zur Verfügung stellt,
5. Metallsuchgeräte entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und 2 verwendet,
6. Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterlässt oder unrichtig erstattet,
7. die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,
8. die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten archäologischen Denkmalen (archäologische Funde) sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,
ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
(4) Wer vorsätzlich
1. ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert,
2. die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals unterlässt,
ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2 100 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
(5) Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
(6) Soweit das Bundesdenkmalamt in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits läuft, eine nachträgliche Bewilligung erteilt oder bescheidmäßig feststellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat, ist dieses einzustellen.
(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52, beginnt bei den in den Abs. 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.
(8) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.
(9) Die gemäß § 37 eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.“
51. In § 38 wird das Wort „veranlaßten“ durch das Wort „veranlassten“ ersetzt.
52. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit einer Partei etwa durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Befundungen, Untersuchungen, Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen (zu refundieren), selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.“
53. § 40 lautet:
„§ 40. Im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind
1. die Mittel des Denkmalfonds für die in § 32 erwähnten Maßnahmen,
2. die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der Aufgabenbereiche
a) „Konservierung und Restaurierung“
b) „Fachspezifische Weiterbildung“
einschließlich der Erlöse aus einer entgeltlichen Überlassung von dem Bundesdenkmalamt zugewiesenen Flächen für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes zu verwenden.“
54. § 41 lautet:
„§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, in Fällen, die Archivalien betreffen, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 3 Abs. 2 und des § 4a, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 10 Abs. 2 sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der §§ 34 Abs. 3, 35, 36 Abs. 2, 38 sowie 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 32 Abs. 3 ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 34 Abs. 3, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz betraut.“
55. Der Text des § 42 erhält die Absatzbezeichnung (1); folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 bis 8, § 2, § 2a, § 3, § 4 samt Überschrift, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 7, § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5, der 2a. Abschnitt samt Überschrift mit den §§ 8 bis 11 samt Überschriften, der 2b. Abschnitt samt Überschrift mit den §§ 12a bis 13b samt Überschriften, der 2c. Abschnitt samt Überschrift mit den §§ 14 und 15 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 16, § 17 samt Überschrift, § 18, § 20 samt Überschrift, § 22, § 24, § 25, § 25a, § 26, § 27 samt Überschrift, § 28, § 29 Abs. 2 und 3, § 30, § 30a samt Überschrift, § 31, § 32, § 33 Abs. 1 und 4, § 34 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, § 36, § 37, § 38, § 39 Abs. 2, § 40, § 41 sowie § 43 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten § 12 samt Überschrift, § 23 samt Überschrift sowie der Anhang 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 außer Kraft.“
56. Nach § 42 wird folgender § 43 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 43. (1) Beim Bundesdenkmalamt am 1. Jänner 2024 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2023 fortzuführen, sofern nicht bereits ein Bescheid erlassen wurde. Wurde vor diesem Zeitpunkt ein Bescheid erlassen, sind im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt und dem Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 weiterhin anzuwenden.
(2) Das in § 15 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2023 bestimmte Geschlechterverhältnis ist spätestens mit 1. Jänner 2030 herzustellen.
(3) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 ist in dieser Fassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 eintreten.
(4) Auf Grundlage von § 2a in der Fassung BGBl I Nr. 170/1999 erlassene Verordnungen bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft. Das Bundesdenkmalamt hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verordnungen auf der Website des Bundesdenkmalamtes einsehbar sind.
(5) Die Verordnungen BGBl. II Nr. 484/1999 (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen), BGBl. II Nr. 572/2003 (Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Denkmalbeirat) und BGBl. II Nr. 51/2009 (Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Maßnahmen gemäß der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle eines bewaffneten Konfliktes) bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2023 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.“
57. Der Anhang 1 entfällt.