Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Anfänge der staatlichen Denkmalpflege liegen in der 1850 eingesetzten Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale, der nach mehreren organisatorischen Änderungen durch ein Statut von 1911 ein Staatsdenkmalamt beigegeben wurde, aus welchem sich das heutige Bundesdenkmalamt entwickelte. Das Denkmalschutzgesetz und zuvor das Ausfuhrverbotsgesetz wurden nach dem Ersten Weltkrieg in der Republik, nämlich im Jahr 1923 bzw. im Dezember 1918 beschlossen.

Das Denkmalschutzgesetz wurde seit seiner Erlassung (BGBl. 533/1923), mehrfach novelliert. Wesentliche Novellen erfolgten im Jahr 1978 durch BGBl. 167/1978 und im Jahr 1990 durch BGBl. 473/1990. Im Zuge der sehr umfangreichen Novelle des Jahres 1999, BGBl. I Nr. 170/1999, wurde das Denkmalschutzgesetz mit dem Ausfuhrverbotsgesetz von 1918, StGBl. 90/1918, zusammengeführt.

Durch die Novellen ist der Text des Denkmalschutzgesetzes an vielen Stellen überfrachtet und schwer lesbar. Die textliche Struktur soll daher durch den Abbau von Redundanzen und durchgehende Definitionen vereinfacht werden, es sollen aber auch die Instrumente des Bundesdenkmalamtes, um das kulturelle Erbe zu erhalten und zeitgemäß fortzuschreiben, unter Beachtung der internationalen fachlichen Entwicklung, gestärkt werden. So soll die bewährte Möglichkeit, durch Verordnungen Unterschutzstellungen durchzuführen auf Ensembles und im Bereich der UNESCO-Welterbestätten erweitert werden, für Veränderungen soll ein Abwägungskatalog verankert werden, die Erhaltungspflicht für geschützte Denkmale soll gestrafft, aber auch die besonderen Anforderungen bei Bestandsbauten im Haftungsrecht berücksichtigt werden.

Im Bereich der Archäologie sind mehrfache Vereinfachungen von Verfahren und Fristenläufen vorgesehen und erstmals auch Bestimmungen über die Verwahrung der bei archäologischen Grabungen gemachten Funde. Im Bereich des Schutzes des beweglichen Kulturgutes soll das Bundesdenkmalamt in Zukunft eine aktivere Rolle einnehmen und gleichzeitig sollen die Regeln für den internationalen Austausch von Kulturgütern transparenter und vorhersehbarer gestaltet werden.

Ein wesentlicher, die Novelle insgesamt durchziehender Aspekt ist die Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Konventionen, wie etwa des UNESCO Übereinkommens zum Schutz des Welterbes, BGBl. 60/1993, der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte, BGBl. Nr. 58/1964, und deren Zweites Protokoll, BGBl. III Nr. 21/2004, oder der Konventionen des Europarates von La Valletta zum Schutz des archäologischen Erbes, BGBl. III Nr. 22/2015. Die angesprochene Straffung der Erhaltungspflicht berücksichtigt überdies die von Österreich noch nicht ratifizierte Konvention des Europarates zum Schutz des architektonischen Erbes (Konvention von Granada).

Im Übrigen erfolgen mit dieser Novelle redaktionelle Änderungen, insbesondere Anpassungen an die neue Rechtschreibung, Anpassungen der Geschlechterbezeichnungen und Anpassungen der Ressortbezeichnungen an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs.  1 Z 13 B-VG („Denkmalschutz“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten) und Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

Zu § 1 (Z 2):

§ 1 DMSG wird durch den Vorschlag gestrafft, übersichtlicher gestaltet und sprachlich modernisiert. Die grundlegenden Begriffsbestimmungen bleiben dabei unverändert. Wie bisher sind Denkmale von Menschen geschaffene Gegenstände (also körperliche Sachen, wobei für die Abgrenzung von Sachen Zubehör und sonstigen Gegenständen das Sachenrecht und die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblich sind), denen geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Bilden mehrere derartige Denkmale auf Grund ihrer Bedeutung eine Einheit, handelt es sich um Ensembles oder Sammlungen (Abs. 1 und 2).

Für die (kompetenzrechtliche wesentliche) Abgrenzung zu sonstigen Gebilden von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, die nicht als von Menschen geschaffen zu bewerten sind, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Sogenannte „Naturdenkmale“ wie „1000-jährige Eichen“ oder Wasserfälle fallen ebenso wenig in die Denkmalschutzkompetenz des Bundes (VfGH 23.10.1929, G 4/29=VfSlg. 1240/1929) wie Park- und Gartenanlagen hinsichtlich der gestalteten Natur (VfGH 19.3.1964, K II-4/63). Als Gegenstände, die Denkmale sein können, sind aber seit jeher auch durch menschliches Tun entstandene Bodenformationen, wie Terrassen, Wälle, Hügelgräber, Reste eines Römerlagers oder diverse Kleinfunde, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche liegen und nicht sichtbar sind, aber auch bloße Bodenverfärbungen, die etwa von einer prähistorischen Siedlung stammen, zu verstehen (VwGH 22.4.1993, 92/09/0356). [Beispielsweise erfüllen in Park- und Gartenanlagen daher auch Wegeführungen, künstlich errichtete Terrassenbrunnen und sonstige künstlich errichtete Wasserläufe selbstverständlich auch Statuen, Bänke und andere von Menschen geschaffene Kleinobjekte den Denkmalbegriff.]

Der zentrale Begriff des „öffentlichen Interesses“ (Abs. 2) an der Erhaltung wird nunmehr positiv formuliert, der Begriffsinhalt bleibt jedoch gleich: Wie bisher ist er weit zu verstehen – setzt allerdings auch ein bestimmtes Herausragen voraus. Das betrifft nicht nur Denkmale die einmalig oder selten sind, sondern auch Denkmale, die besonders gute oder gut erhaltene Beispiele ihrer Art sind, bestimmte Epochen oder geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Entwicklungen repräsentieren. Dabei ist nicht nur auf die Bedeutung und Entwicklung der Kunst oder der Architektur Rücksicht zu nehmen, sondern sind insbesondere auch die technik-, wirtschafts-, sozial- oder wissenschafts- oder politikgeschichtliche Bedeutung zu berücksichtigen. Auch Orte, in denen sich die historische Verantwortung eines Staates oder Unrechtshandeln manifestiert, sind vom Denkmalbegriff umfasst.

Die Bedeutung muss sich aus dem jeweiligen Gegenstand, also seiner Substanz ergeben, die zu erhalten ist. Bei Gebäuden bezieht sich die Unterschutzstellung daher auf das gesamte Haus, in seinem Inneren und Äußeren, An- und Zubauten, aber selbstverständlich auch auf jene Teile, die zu seiner Bedeutung beitragen, aber nicht „gegenständlich“ im engeren Sinne sind, wie Öffnungen, Durchgänge, Höfe oder sonstige freie Flächen. Diese werden entsprechend der bisherigen Gesetzeslage nun in Abs. 3 genannt. Die Bewahrung einer bestimmten Nutzung eines Denkmals oder die Errichtung von Gedenktafeln liegt daher außerhalb des Denkmalschutzgesetzes.

Maßgeblich zur Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals ist der Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt seiner Unterschutzstellung befindet (Abs. 6). In diesem Stadium sind entsprechend der Judikatur Einwendungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers hinsichtlich eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht noch nicht beachtlich. Diese Frage ist sowie generell die Frage der Zulässigkeit von Veränderungen in einem Verfahren gemäß § 5 DMSG zu prüfen.

Zu § 2 (Z 3):

Das Denkmalschutzgesetz sah bereits in seiner Stammfassung von 1923 vor, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Denkmalen im Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen sowie der gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zu vermuten ist. Durch die Novelle 1999 (BGBl. I Nr. 170/1999) hatte das Bundesdenkmalamt nun durch Verordnungen festzustellen, für welche unbeweglichen Denkmale diese Vermutung (weiter) gelten soll. Die Erlassung dieser Verordnungen war bis 31. Dezember 2009 vorgesehen (§ 2 Abs. 4 DMSG).

Da die Verordnungen inzwischen erlassen sind, sind zahlreiche Bestimmungen der bisherigen §§ 2 und 2a überflüssig und sollen bereinigt werden. § 2 Abs. 2 nimmt daher unbewegliche Denkmale von der gesetzlichen Vermutung aus, wenn diese nicht in eine Verordnung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 2a aufgenommen sind. Bewegliche Denkmale im Eigentum der genannten öffentlich-rechtlichen Personen sollen wie bisher von der Vermutung ausgenommen sein, wenn es sich um Gebrauchsgegenstände handelt, die in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, sofern sie nicht mitgeschützte Bestandteile oder Zubehör bilden (s. Erläuterungen zu § 1 Abs. 3).

Zu § 2a (Z 4):

Die bislang in § 2 Abs. 4 geregelte und nur befristet anwendbare Verordnungsermächtigung soll nun unbefristet Anwendung finden können.

Die Erfahrungen mit den bisherigen Verordnungen gemäß § 2a DMSG zeigen, dass es sich um ein effizientes, die Rechte der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer wahrendes Mittel handelt, um das öffentliche Interesse an der Erhaltung festzustellen. Diese Verordnungsermächtigung soll daher auch auf Denkmale, die ein Ensemble bilden oder in einer österreichischen UNESCO-Welterbestätte liegen, ausgeweitet werden. Nach dem Vorbild der bisherigen Regelung ist ein umfassendes Begutachtungsverfahren vorgesehen, das den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern, der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann und der Gemeinde die Möglichkeit gibt, Stellung zu nehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister werden im Gesetz nicht mehr ausdrücklich als zu befassen genannt, da die Gemeinde ohnehin zu befassen ist.

Es ist darüber hinaus auch vorgesehen, dass nach Erlassung der Verordnung insbesondere die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer die Möglichkeit haben, eine Entscheidung über das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals durch einen Bescheid zu erlangen.

Die bisherige Praxis des Bundesdenkmalamtes zeigt, dass die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Ensembles von der überwiegenden Zahl der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer akzeptiert wird. Die Verfahren erstrecken sich jedoch oft über mehrere Jahre, weil jedes Vorbringen im Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung aller Parteien abgehandelt werden muss. Die Ermächtigung des Bundesdenkmalamtes auch hier Verordnungen zu erlassen, soll die Möglichkeit für eine raschere Bereinigung für zumindest einen großen Teil der betroffenen Denkmale eröffnen. Damit die Rechte der einzelnen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer durch diese Verordnungen nicht dauerhaft beschränkt werden, soll nach dem bestehenden Vorbild nach Erlassung der Verordnung das Recht auf Einleitung eines Verwaltungsverfahren eingeräumt werden, in dem vom Bundesdenkmalamt die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des jeweiligen Gebäudes (als Teil des Ensembles) zu prüfen und dann über ein öffentliches Interesse an der Erhaltung (als Teil des Ensembles) zu entscheiden ist. Die Bestimmung ermöglicht daher, die bestehenden Ressourcen des Bundesdenkmalamtes zu konzentrieren und insgesamt schneller zu einer (vorläufigen) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Ensembles zu kommen. Da den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern die Möglichkeit zur Beantragung eines Verwaltungsverfahrens zeitlich nicht befristet ist, wird der Eingriff möglichst gering gehalten.

Die effizientere Umsetzung des Schutzes von historisch gewachsenen Ortszentren entspricht der Leitlinie 1 der Baukulturellen Leitlinien des Bundes: Orts- und Stadtkerne stärken. Die Bewahrung lebenswerter Kulturlandschaften und schützenswerter Kulturgüter durch eine ressourcenschonende Entwicklung von Orten und Infrastrukturen ist ein wesentlicher Einflussfaktor der Baukultur, der im Rahmen der Baukultur etwa auch mit der Ausarbeitung und Umsetzung von übergeordneten Strategien, wie etwa im Rahmen der ÖREK-Partnerschaften entsprochen wird.

In der vorliegenden Novelle soll den Verpflichtungen der Republik Österreich aus der UNESCO-Welterbekonvention in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Die Verordnungsermächtigung soll sich daher nicht nur auf Ensembles beziehen, sondern auch auf Denkmale, die sich innerhalb der ausgewiesenen Grenzen einer österreichischen Welterbestätte finden. Weitere Regelungen zum UNESCO-Welterbe finden sich in Abschnitt 2b. des Entwurfs.

Zu § 3 (Z 5):

Die Bestimmung wird den Änderungen in den §§ 2 und 2a angepasst. Darüber hinaus wird neu vorgesehen, dass das Bundesdenkmalamt eine Liste der unter Denkmalschutz stehenden Objekte zu veröffentlichen hat (Denkmalliste). Ebenfalls neu ist die Möglichkeit, die Zustimmung zu einer Unterschutzstellung von Gartenanlagen befristet für mindestens 25 Jahre zu erteilen. Diese neu eingeführte Möglichkeit der Befristung soll einen Anreiz zur Zustimmungserteilung durch die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der Anlagen schaffen.

Sofern für die Denkmalliste eine personenbezogene Datenverarbeitung unbedingt erforderlich ist kann diese auf die §§ 3 Abs. 3 iVm 30a Abs. 1 und 6 gestützt werden.

Zu § 4 (Z 6):

§ 4 Abs. 1 Z 3, der sich als in der Praxis nicht erforderlich erwiesen hat, entfällt.

Der neue Abs. 1 normiert erstmals eine besondere Erhaltungspflicht. Das Denkmalschutzgesetz sah bisher nur eine äußerst beschränkte, ausdrücklich auf Arbeiten, die keine oder nur sehr geringe Geldmittel erfordern, ausgelegte Erhaltungspflicht vor. Die weit überwiegende Zahl der Denkmale wird von ihren Eigentümerinnen bzw. Eigentümern oft unter hohen persönlichen Aufwendungen erhalten. In Einzelfällen zeigte sich jedoch, dass Eigentümerinnen bzw. Eigentümer, die die Möglichkeit haben, Denkmale über lange Zeiträume verfallen zu lassen, dann etwa durch baubehördliche Abbruchaufträge, eine Zerstörung durchsetzen können. Durch diese Bestimmung soll das Bundesdenkmalamt gestärkt werden, ein derartiges spekulatives Verfallenlassen zu unterbinden. Selbstverständlich können derartige Maßnahmen nur soweit aufgetragen werden, als dies der tatsächlichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist. Die Bestimmung ist als denkmalspezifische Ergänzung zu der bereits gegebenen baupolizeilichen Erhaltungspflicht zu verstehen. Ausgangspunkt der (dem Wesen des Denkmalschutzes gemäß statisch zu verstehenden) Erhaltungspflicht ist der bestehende Baukonsens. Darunter wird typischerweise der ursprüngliche hoheitliche Akt zu verstehen sein, mit dem die Errichtung und Nutzung des unter Schutz stehenden Objekt bewilligt wurde, ergänzt um später bewilligte Veränderungen. Ist ein solcher Akt nicht vorhanden oder nicht (mehr) dokumentiert, wird die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung der maßgebliche Bezugspunkt sein. Für beabsichtigte Veränderungen ist die Erfüllung der Erhaltungspflicht nicht relevant, sondern sind die Bestimmungen des § 5 anzuwenden.

Abs. 3 entspricht der geltenden Rechtslage: Wie bisher können Maßnahmen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für höherwertige Rechtsgüter, wie insbesondere Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, dienen, auch ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes durchgeführt werden. Auch der Schutz anderer Rechtsgüter kann die Durchführung solcher Maßnahmen rechtfertigen, ob diese als höherwertig anzusehen sind, ergibt sich aus einer Wertung im Einzelfall. Solche Maßnahmen sind jedoch unmittelbar dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Wird der Rahmen der unbedingt notwendigen Maßnahmen überschritten, liegt eine bewilligungslose und daher auch strafbare Veränderung des Denkmals vor, der überdies mit einem Wiederherstellungsverfahren begegnet werden kann.

Zu § 4a (Z 7):

Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, zeichnen sich durch eine oftmals über viele Generationen reichende Benutzung aus. Sie entsprechen aber in manchen Bereichen nicht jenen technischen Normen, die vor allem für Neubauten gelten. Bei historischen Gebäuden bestehen zahlreiche Besonderheiten, etwa betreffend Länge und Form von Stiegen, Handläufe, Treppenhäuser, Bodenbeläge, Unebenheiten auf Wegen, unterschiedliche Durchgangshöhen, die Höhe von Balustraden oder die Lage von Fenstern.

Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll klargestellt werden, dass bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen, aus deren Verletzung Schadenersatzpflichten resultieren können, insbesondere auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Zugänglichmachung eines Denkmals in Betracht gezogen werden muss. Auf denkmalgeschützte Gebäude können also nicht ohne vorhergehende Interessenabwägung Sorgfaltsanforderungen, die sich aus technischen Normen und ähnlichen Regelwerken ableiten lassen, angewendet werden. Ein Abweichen von bautechnischen Normen wird demnach häufig zu erwarten sein und nicht automatisch Haftungsfolgen nach sich ziehen. Aus dieser spezifisch auf Denkmäler bezogenen Abwägungsregel dürfen freilich keine Gegenschlüsse für das allgemeine Haftungsrecht gezogen werden. Damit ist gemeint, dass daraus nicht etwa als Gegenschluss gefolgert werden kann, außerhalb des Denkmalschutzbereichs wären von Expertinnen und Experten erarbeitete bautechnische Regelwerke immer als zwingender Standard ohne Wenn und Aber zu befolgen. Auch dort wird bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen immer eine differenzierende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten und von Zumutbarkeitsüberlegungen anzustellen sein.

Bei Klärung der Frage, ob Eigentümerinnen bzw. Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes die haftungsrechtlich relevanten Sorgfaltspflichten erfüllen, ist eine Abwägung zwischen Denkmalschutzaspekten und anderen Rechtsgütern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

In diese Interessenabwägung sind der Rang des Rechtsgutes, die Gefährlichkeit der Situation sowie die Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen, einzubeziehen. Im Rahmen der Zumutbarkeit wird bei denkmalgeschützten Gebäuden auch das öffentliche Erhaltungsinteresse von Bedeutung sein. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht erkennbar ist (RIS-Justiz RS0114360). Der Erkennbarkeit der Gefahr und der Möglichkeit des Selbstschutzes kommt bei Denkmälern bzw. historischen Gebäuden besondere Relevanz zu, weil in der Regel schon das gesamte Erscheinungsbild nahelegt, dass Abweichungen von den Standards neuer Gebäude bestehen.

So wird etwa in einem historischen Gebäude eine geringere Stufenhöhe erwartbar und regelmäßig leicht erkennbar sein, und es wird von den Benutzerinnen bzw. Benutzern gewöhnlich verlangt werden können, die Stiegen mit der notwendigen erhöhten Aufmerksamkeit zu betreten. Ein Abweichen von aktuellen Vorgaben über die Höhe von Stufen bei neuerrichteten Gebäuden oder die Höhe von Balustraden und Geländern allein wird in diesen Fällen nicht haftungsbegründend sein können. Ähnlich sind mögliche Bodenunebenheiten oder Schwellen in alten Gebäuden und Anlagen zu beurteilen, wobei freilich jeweils auch die Art der Nutzung zu berücksichtigen sein wird.

Soweit im Denkmalschutzbereich aufgrund des hier angemessen zu berücksichtigenden Interesses an der Erhaltung des Denkmals bestimmte Sicherungsmaßnahmen, wie etwa die Sperrung von Treppenhäusern oder die Erhöhung von Balustraden, die bei modernen Gebäuden üblicherweise zu erwarten wären, nicht getroffen werden, wird es je nach den Gegebenheiten möglich sein, die Haftung zu vermeiden, indem der mit einer möglichen Gefahrenquelle in Kontakt kommende Verkehr durch geeignete Warnhinweise auf die Gefahr und auf das Fehlen oder die geringere Ausprägung solcher Sicherungen aufmerksam gemacht wird. Solche Hinweise werden freilich dann entbehrlich sein, wenn der insofern geringere Sicherungsstandard ohnehin augenfällig und daher sogleich erkennbar ist.

Je deutlicher die Abweichungen von aktuellen technischen Normen auf Grund des Gesamtkontexts erkennbar sind und je enger die besondere Beschaffenheit mit der historischen Bedeutung des Gebäudes in Zusammenhang steht, umso mehr Gewicht wird der Eigenverantwortung der Benutzerinnen bzw. Benutzer zukommen, sodass an die Abweichung von bautechnischen Vorgaben keine Haftungsfolgen geknüpft werden können.

Zu § 5 (Z 8 bis 10):

Die Veränderung oder – im Ausnahmefall – die Zerstörung eines geschützten Denkmals ist nur zu bewilligen, wenn die für die Veränderung bzw. Zerstörung geltend gemachten Gründe das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegen. Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend, rechtfertigt das öffentliche Interesse an der Erhaltung die sich aus dem Denkmalschutzgesetz ergebenden Beschränkungen des Eigentums (z. B. VfGH 1.10.1986, B164/85). Veränderungen, die diese Bedeutung mindern, setzen daher voraus, dass im Antrag entsprechend schwerwiegende und nachvollziehbare Gründe vorgebracht werden.

Bewilligungspflichtig gemäß § 5 sind alle Maßnahmen, die dieses sich aus der Bedeutung des Denkmals ergebende öffentliche Interesse beeinflussen können.

Die Maßnahmen sind von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller eindeutig zu beschreiben. Sie bzw. er hat die für die Veränderung sprechenden Gründe darzulegen, damit das Bundesdenkmalamt die grundrechtlich und gesetzlich gebotene Abwägung vornehmen kann.

Im neu eingefügten Abs. 2a werden beispielhaft Gründe angeführt, die im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen sind. Die Perspektive ist dabei auf eine langfristige und nachhaltige, dem Denkmal und den jeweiligen Nutzerinnen bzw. Nutzern angemessene Verwendung zu richten.

Je deutlicher die Veränderung die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung des Denkmals respektiert, desto eher ist eine Veränderung bewilligungsfähig. Dazu gehört zum Beispiel bei Baudenkmalen auch, ob eine Veränderung architektonisch auf den Bestand Bezug nimmt, durch Voruntersuchungen vorbereitet ist oder durch entsprechend handwerklich und restauratorisch qualifizierte Personen ausgeführt wird.

Spezifisch Rechnung getragen werden soll mit § 5 Abs. 2a Z 5 auch dem Bedürfnis, denkmalgeschützte Objekte energietechnisch auf den neuesten Stand zu bringen und dem öffentlichen Interesse am Ausbau der Erzeugung erneuerbarer Energien (vgl. auch die in § 4 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 233/2022, definierten Ziele). Es soll dabei keinen Unterschied machen, ob die erneuerbare Energie zur Versorgung des denkmalgeschützten Objekts dient oder ob die Energie in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll.

Ein bedeutender Teil des gebauten Denkmalbestandes ist dem liturgischen Gebrauch von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften oder von Bekenntnisgemeinschaften gewidmet. Da die Ausübung der Religion unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz steht, sind Veränderungen, die aus Gründen der Liturgie notwendig sind, auch im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes besondere Bedeutung beizumessen. Das bisherige Verfahren, das die Vorlage von Bescheinigungen zur liturgischen Notwendigkeit durch kirchliche bzw. religionsgesellschaftliche Oberbehörden vorsah, entfällt. Stattdessen wird mit Abs. 2a Z 6 ein im Lichte dieser Ausführungen zu berücksichtigender Abwägungstatbestand geschaffen.

Wie bisher sollen Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung von Arbeiten entschieden werden kann, im bewilligenden Bescheid einer ergänzenden Festlegung vorbehalten werden (etwa die Entscheidung über Färbelungen oder einzelne Materialien, für die Musterflächen angelegt werden, die Ausführung von handwerklichen oder restauratorischen Details oder ähnliche Entscheidungen, die erst im Zuge laufender Arbeiten getroffen werden können). Wesentlich ist, dass diese Detailmaßnahmen sich in einem derart engen Rahmen bewegen, dass sie ohne Auswirkung auf die im Bescheid getroffene Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen bleiben. Über darüber hinaus gehende Maßnahmen wäre durch einen weiteren Bescheid zu entscheiden.

Dies ergänzend wird die Möglichkeit eingeführt, regelmäßig wiederkehrende oder sonst länger vorhersehbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an unbeweglichen Denkmalen im Rahmen eines Denkmalpflegeplanes zu bewilligen. In diesem Denkmalpflegeplan sind die jeweiligen Maßnahmen entsprechend zu beschreiben. Das Bundesdenkmalamt hat einen derartigen Denkmalpflegeplan am Beispiel einer denkmalgeschützten Alpenstraße erprobt. Darin wird etwa festgehalten, welche regelmäßig wiederkehrenden Reparaturmaßnahmen nach dem Winter ausgeführt werden. Ähnliches wäre auch bei Wohnhausanlagen oder Ensembles sinnvoll, etwa um die von unterschiedlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümern oder Mieterinnen und Mietern im Zuge der Instandhaltung durchzuführende Arbeiten an Fenstern, Türen oder Dächern und zeitgemäße Weiterentwicklungen, wie Fahrradständer, Beschattungen, Beleuchtungen, Beschriftungen einheitlich in einem mittelfristigen gemeinsamen Konzept zu regeln.

Das Denkmalschutzgesetz schließt nicht aus, dass auch geschützte Denkmale zerstört werden können, Abs. 5 sieht nun eine Aufzählung möglicher Gründe vor, die gegen das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals abzuwägen sind. Da die Zerstörung naturgemäß irreversibel ist, werden diese Gründe typischerweise eng auszulegen sein. Wie bisher ist der Denkmalbeirat vor einer Zerstörung zu hören (siehe zum Denkmalbeirat § 15).

Die Frist betreffend die Verlängerung der Gültigkeit einer erteilten Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung wird im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage von drei auf zwei Jahre verkürzt. Dies soll zu einer rascheren Inanspruchnahme von erteilten Veränderungsbewilligungen führen.

Zu § 6 (Z 211 und 12):

Die bisherigen Anzeige- oder Bewilligungspflichten bei der Veräußerung von unbeweglichen Denkmalen sollen entfallen. Sie haben in der Praxis wenig Wirkung, durch die Anmerkung im Grundbuch und die auf der Website des Bundesdenkmalamtes kundgemachten Verordnungen ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung auch für Erwerberinnen bzw. Erwerber klar erkennbar. Überdies wäre das Verschweigen des Denkmalschutzes bei der Veräußerung auch zivilrechtlich relevant. Die Entfernung von Gegenständen, die als Bestandteile oder Zubehör mit einem unbeweglichen Denkmal geschützt sind, ist – unabhängig von der Frage des Eigentums – eine gemäß §§ 4 und 5 bewilligungspflichtige Veränderung.

Die große Zahl beweglicher Denkmale im Eigentum der in § 2 genannten Personen macht eine systematische Erfassung und Auswahl im Hinblick auf das öffentliche Interesse unmöglich und die dafür einzusetzenden Ressourcen wären zu den damit zu gewinnenden Vorteilen unverhältnismäßig. Eine Prüfung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung soll daher in den (wenigen) Fälle der Veräußerung stattfinden. Ist der Gegenstand nicht als Bestandteil oder Zubehör mitgeschützt, sind im Einzelfall die Argumente für die Veräußerung, wozu auch wirtschaftliche Gründe zählen können, mit der Bedeutung abzuwägen. Sollte es im Einzelfall aus anderem Anlass eine Klärung bedürfen, ist die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des öffentlichen Interesses von Amts wegen oder auf Antrag (§ 26) jederzeit möglich.

Veräußerungen von einzelnen Gegenständen aus geschützten Sammlungen bedrohen jedoch deren aus ihrer Bedeutung begründeten Einheit, weshalb die bisherigen strengen Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerung und Belastung im Wesentlichen beibehalten werden sollen.

Zu §§ 8 bis 10 (Z 13 bis 17):

Es gehört zum Wesen archäologischer Denkmale, dass sie unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen sind. Durch natürliche oder von Menschen hervorgerufene Erdbewegungen, wie etwa Ausschwemmungen, Hangrutschungen, Forstarbeiten aber auch Bauführungen treten gelegentlich derartige Denkmale zu Tage. Diese Zufallsfunde sind umgehend dem Bundesdenkmalamt zu melden.

Die Meldestellen, an die ersatzweise die Fundmeldung erstattet werden kann, wurden im Vergleich zur geltenden Fassung reduziert und der Praxis angepasst. Im Vergleich zur geltenden Fassung wird die Pflicht der ersatzweisen Meldestellen, dem Bundesdenkmalamt spätestens am dritten Werktag nach Fundmeldung von dieser zu berichten, durch eine umgehende Meldepflicht ersetzt.§ 9 ordnet an, dass als unmittelbare Rechtsfolge auf die Tatsache des Auffindens die Fundstelle und die Fundgegenstände bis zum Ablauf von fünf Werktagen nach Einlangen der Fundmeldung dem Bundesdenkmalamt im öffentlichen Interesse besteht. Innerhalb dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt zu erklären, ob eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zumindest wahrscheinlich ist. Ist dies der Fall, so bleibt das öffentliche Interesse an der Erhaltung für nunmehr weitere acht Wochen bestehen. Hat das Bundesdenkmalamt bis dahin das öffentliche Interesse an der Erhaltung nicht durch einen Bescheid festgestellt, endet die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge ohne weiteren Akt.

Anstelle der bisherigen Regelungen des § 10, die aufwändig die Möglichkeit eines Erwerbs von Funden durch die Gebietskörperschaften vorsahen, in der Praxis jedoch kaum eine Rolle spielten, soll nun eine Regelung über die Dauer der Verwahrung von Funden treten. Die weit überwiegende Zahl archäologischer Funde sind zwar in ihrer Gesamtheit von hohem wissenschaftlichen Wert, für sich genommen zumeist von keinem oder nur sehr geringem wirtschaftlichen Wert. Ziel ist nun eine dauernde Verwahrung der Funde von bewilligten archäologischen Grabungen sicher zu stellen. Diese soll bereits im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 11 konzipiert sein. Anzustreben ist eine Verwahrung der Funde möglichst in der Nähe der jeweiligen Fundstelle durch lokale Trägerorganisationen. Ist es der Bewilligungswerberin bzw. dem Bewilligungswerber gemäß § 11 nicht möglich, eine derartige Verwahrung vorzubereiten, kann das Bundesdenkmalamt die dauernde Verwahrung anbieten. Hiefür ist ein pauschalierter Kostenersatz zu verrechnen. Dieser pauschalierte Kostenersatz ist wie schon dem Wortlaut folgend nicht als bloßer Deckungsbetrag zu verstehen, sondern soll dem Bundesdenkmalamt sämtliche Kosten ersetzen, die diesem im Zusammenhang mit der Verwahrung und Erhaltung der Funde entstehen.

Zu § 11 (Z 17):

Das Nachforschen nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle bleibt wie bisher ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Archäologische Denkmale beherbergen eine Vielzahl von Informationen, die nur bei einem fachgerechten, die Fundstellen umfassend untersuchenden Herangehen ausgewertet werden können. Die Suche nach einzelnen, als besonders wertvoll erscheinenden Objekten führt im Gegensatz dazu zu einem Verlust an geschichtlichen Bedeutungsträgern. Es ist daher nicht nur das Graben, nämlich die Suche nach archäologischen Denkmalen durch Veränderung an der Erdoberfläche untersagt, sondern auch Prospektionen und sonstige nicht invasive Nachforschungen an Ort und Stelle. Die Verwendung von Metallsuchgeräten bleibt weiterhin auf allen Grundstücken, auf denen sich geschützte archäologische Denkmale befinden, generell untersagt. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für den notwendigen Einsatz von Metallsuchgeräten im Rahmen der Vollziehung der Gesetze (z. B. Entminungsdienst des Bundesministeriums für Landesverteidigung bzw. im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen).

Der Antrag auf Bewilligung gemäß § 11 kann von Personen gestellt werden, die ein zivilrechtlich durchsetzbares, wissenschaftliches oder öffentliches Interesse an der archäologischen Grabung haben. Ein zivilrechtlich durchsetzbares Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls dann gegeben, wenn für die Grabungsarbeiten vom ausführenden Unternehmen vertraglich die Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers (bzw. der sonst dinglich Berechtigten) eingeholt wurde.

Den internationalen Standards folgend, wie sie auch in der Konvention des Europarates von La Valletta ausgedrückt sind, sollen archäologische Denkmale grundsätzlich ungestört im Boden belassen bleiben. Eine Grabung ist daher nur unter den in Abs. 4 genannten Gründen zu bewilligen. An der Grabung muss daher entweder ein überwiegendes wissenschaftliches Interesse bestehen, die archäologischen Denkmale können wegen überwiegender anderer öffentlicher Interessen nicht im Boden belassen bleiben oder Eigentumsrechte oder andere geschützte Rechte würden unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

Eine Bewilligung ist weiters nur dann zu erteilen, wenn die Nachforschung von Personen geleitet werden, die ein einschlägiges Studium abgeschlossen haben und die Nachforschungen nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand durchgeführt und dokumentiert werden. Im Antrag sind die Gründe für die Nachforschung darzulegen, die anzuwendenden Methoden darzustellen und eine Regelung über die dauernde Verwahrung der zu erwartenden Funde vorzubereiten. Im Antrag kann dazu auf allgemein anerkannte und veröffentlichte Standards, wie etwa die einschlägigen Richtlinien des Bundesdenkmalamtes (veröffentlicht unter www.bda.gv.at), verwiesen werden.

Da im Zuge der archäologischen Grabungen der Fundkontext in der Regel zerstört wird, ist eine umfassende Dokumentation der Ergebnisse, sofern unbedingt erforderlich direkt oder indirekt personenbezogen, wesentlich. Diese werden vom Bundesdenkmalamt gesammelt und in den Fundberichten aus Österreich einmal jährlich publiziert. Die Publikation soll wie bisher zweigeteilt, nämlich in einem gedruckten und in einem digital zur Verfügung gestellten Teil erfolgen. Sofern eine personenbezogene Datenverarbeitung unbedingt erforderlich ist, kann diese auf die §§ 11 Abs. 9 iVm 30a Abs. 1 und 6 gestützt werden.

Zu §§ 12 bis 13 (Z 18 bis 21):

Die bisherige Regelung betreffend die Kennzeichnung geschützter Denkmale (§ 12) entfällt, weil ihr in der Praxis keine Relevanz zukommt.

Die Erhaltung des kulturellen Erbes ist nicht nur eine Angelegenheit des innerstaatlichen öffentlichen Interesses, sondern zunehmend auch eine in zahlreichen internationalen Dokumenten verankerte Verpflichtung. Herausragend aus diesen internationalen Dokumenten sind das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten sowie das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Beide Übereinkommen sind grundsätzlich unmittelbar anwendbar, die in ihnen ausgedrückten Gedanken werden zu einem wichtigen Teil durch das Denkmalschutzgesetz weiter ausgeführt. Der Schutz und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu dem sich die Republik in den genannten Übereinkommen verpflichtet hat, soll nun als Zielbestimmung in das Denkmalschutzgesetz aufgenommen werden.

Die sogenannte Haager Konvention sieht spezielle Regelungen zum Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte vor. Der Schutz bezieht sich gemäß der Haager Konvention grundsätzlich auf jedes Kulturgut und geht über den Schutz von allgemeinen zivilen Gütern, die kein militärisches Ziel sind, hinaus. Die Erstellung von nationalen Listen dieser Kulturgüter (Kulturgüterschutzlisten) hat nach der Haager Konvention keinen konstitutiven Charakter, sie dienen der innerstaatlichen Vorbereitung und sind etwa im Rahmen der eigenen militärischen Planung zu berücksichtigen. Derartige Listen sind vom Bundesdenkmalamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung bereits erlassen, die bisherigen Regelungen zur Erstellung der Listen mit diversen Anhörungsrechten erscheinen jedoch überbordend, zumal damit kein Eingriff in das Eigentum erfolgt und diese Listen hinsichtlich des völkerrechtlichen Schutzes im Falle eines bewaffneten Konfliktes lediglich deklaratorische Wirkung haben. Die näheren Regelungen können durch eine Verordnung getroffen werden. Die in § 13 Abs. 1 genannten, in die Kulturgüterschutzlisten aufzunehmenden, Informationen sind nicht abschließend. Die Beschreibung des Denkmals kann neben einer textlichen Beschreibung insbesondere auch graphische Abbildungen enthalten. Sofern für die Kulturgüterschutzlisten eine personenbezogene Datenverarbeitung unbedingt erforderlich ist, kann diese auf die §§ 13 Abs. 1 (gegebenenfalls iVm mit der Verordnung gemäß § 13 Abs. 3) iVm 30a Abs. 1 und 6 gestützt werden.

Zudem können weitere Informationen auch in der gemäß Abs. 3 genannten Verordnung festgelegt werden.

Zu §§ 13a und 13b (Z 22):

Auch das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Welterbes ist grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Die Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte haben jedoch gezeigt, dass ein rechtlicher Rahmen erforderlich ist, der vor allem eine Abstimmung der innerstaatlichen Willensbildungsprozesse zum Ziel hat. Der Nationalrat hat durch seinen Entschließungsantrag (StenProt NR, XXVII GP, 957 der Beilagen), die Bundesregierung aufgefordert, eine gesetzliche Verankerung zu prüfen und darüber hinaus sollen unter Einhaltung der bestehenden Kompetenzverteilung die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Stärkung des Umgebungsschutzes, der aktiven Anwendung des Ensembleschutzes, des Schutzes von kulturhistorisch bedeutenden Sichtachsen, sowie der Erhaltungspflicht von Denkmalen dahingehend ergänzt werden, dass koordiniert durch das Bundesdenkmalamt den Anforderungen der UNESCO-Welterbekonvention entsprochen werden kann. Diesem Entschließungsantrag soll hier entsprochen werden.

§ 13a ist als Zielbestimmung zu verstehen, mit welcher sich der Bund selbst verpflichtet, die Welterbekonvention in enger Abstimmung mit den anderen Gebietskörperschaften umzusetzen. Ein umfassender, dem Verständnis des Übereinkommens entsprechender Schutz des Welterbes geht über die Bundeskompetenz Denkmalschutz hinaus und muss auch in den Gesetzgebungs- und Vollzugsbereichen der Länder berücksichtigt werden. Zu denken ist vor allem an die Raumordnung, die Bauordnungen, den Landschafts- und Ortsbildschutz und den Naturschutz.

Die verfassungsrechtlich vorgegebene Kompetenzverteilung (und damit auch die entsprechende Verantwortung) wird durch die Sicherstellung der wechselseitigen Information zwischen Bund, Ländern und Gemeinden nicht berührt. Im Sinne des bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebots und eines kooperativen Föderalismus soll ein rascher Informationsfluss gewährleistet werden.

Da diese Koordination gebietskörperschaftsübergreifend erfolgen muss und auch eine Kommunikation mit internationalen Organisationen erforderlich ist, liegt die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgabe beim für Kunst und Kultur zuständigen Bundesminister (BMKÖS).

Das Bundesdenkmalamt als bundesweit agierender Fachinstitution für das kulturelle Erbe verfügt über ein großes Netzwerk und etablierte Kontakte zu diversen Stakeholdern auch im Welterbe-relevanten Bereich, weswegen die Bundesministerin bzw. der Bundeminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sich des Bundesdenkmalamtes bedienen kann, um die Koordinationsaufgaben zu erfüllen.

Zu § 14 (Z 24):

Die Möglichkeit finanzieller Anerkennungen seitens des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entfällt. Zudem wird eine Regelung aufgenommen, mit der die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ermächtigt wird, mit Verordnung insbesondere die Voraussetzungen, den Ablauf des Verfahrens und die Verleihung von Auszeichnungen im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (z. B. Denkmalschutzmedaille) festzulegen. In der Verordnung können über die in § 14 genannten Informationen hinaus, weitere Festlegungen getroffen werden.

Zu § 15 (Z 24):

Dem Denkmalbeirat kommt auch in der novellierten Fassung des DMSG eine wesentliche Rolle zu. Die bisherige Unterscheidung zwischen ständigen und nicht ständigen Mitgliedern sowie einzelne Entsendungsrechte sollen aufgegeben werden, weil sie in der Praxis der letzten Jahre ohne Bedeutung waren. Wie bisher soll der Denkmalbeirat mindestens einmal jährlich im Plenum zusammentreten, aber grundsätzlich in Ausschüssen arbeiten. Neu eingeführt werden eine Bestimmung zur geschlechtergerechten Zusammensetzung, eine erweiterte Unvereinbarkeitsregel, eine Befangenheitsregelung sowie eine Regelung zur Offenlegung von Interessenkonflikten. Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich ein unentgeltliches Ehrenamt.

Sofern in einem Jahresbericht bzw. einem Wahrnehmungsbericht des Denkmalbeirates eine personenbezogene Datenverarbeitung unbedingt erforderlich ist, kann diese auf die §§ 15 Abs. 4 iVm 30a Abs. 1 und 6 gestützt werden.

Die bislang nur in der Verordnung (Geschäftsordnung) gemäß § 15 Abs. 5 geregelte dreijährige Bestellung der bzw. des Vorsitzenden sowie die Stellvertretung wird ins Gesetz übergeführt.

Zu § 16 (Z 26):

Die Bestimmung wird redaktionell angepasst. Entsprechend der bisherigen, bewährten Systematik ist die Ausfuhr von jenen Kulturgütern bewilligungspflichtig, die unter Denkmalschutz stehen. Das betrifft auch die große Zahl der beweglichen Denkmale in den verschiedenen Sammlungen des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie der Kirchen und Religionsgesellschaften, die unter die Vermutung des öffentlichen Interesses gemäß § 2 Abs. 1 fallen. Da zahlreiches Kulturgut in Privateigentum steht, dessen auch nur annähernd abschließende Unterschutzstellung weder hinsichtlich des Aufwandes noch hinsichtlich des Eigentumseingriffs vertretbar erscheint, soll im Falle einer sich abzeichnenden Ausfuhr bereits die Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens eine Ausfuhrbeschränkung bewirken. Ein großer Teil des Kulturgutes soll wie bisher durch eine Verordnung vom Ausfuhrverbot ausgenommen werden. Diese Verordnung soll sich weiterhin an den Regelungen der Europäischen Union für die Ausfuhr von Kulturgut aus deren Gebiet messen. Damit ist sichergestellt, dass (nur) jenes Kulturgut eine Genehmigung für die Ausfuhr aus Österreich benötigt, dass auch nach den europarechtlichen Vorgaben eine Genehmigung für die Ausfuhr aus der Europäischen Union benötigt.

Der Begriff „Verbringung“ wird zur sprachlichen Vereinheitlichung durch den Begriff „Ausfuhr“ ersetzt.

Die Abfrage, ob es sich bei der Ausfuhr von Werken um solche lebender Personen oder von Personen, die vor weniger als 20 Jahren verstorben sind, handelt, kann u.a. über die Register bzw. Datenbanken gemäß § 30a Abs. 7 erfolgen.

Zu § 17 (Z 27):

Das Gesetz sieht nun auch hier einen deskriptiven Katalog für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung vor, wobei einerseits allgemeine kulturpolitische, wissenschaftliche oder künstlerische Gründe und solche, die in der Person der Antragstellerin bzw. des Antragstellers liegen, genannt werden.

Darüber hinaus wird die Rückgabe von Kulturgütern ausdrücklich angeführt. Bereits das Kunstrückgabegesetz, BGBl. I Nr. 181/1999 idgF, sieht Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für Sammlungsgegenstände des Bundes vor, die nach diesen Bestimmungen ihren früheren Eigentümerinnen bzw. Eigentümern bzw. deren Nachkommen zurückgegeben werden. Der Gedanke einer vollständigen Rückgabe, der keine Ausfuhrbeschränkung entgegenstehen soll, soll auf genereller Ebene im Gesetz verankert werden. Wesentlich ist, dass es sich um eine Rückgabe nach einem Entzug in einem allgemein geächteten Unrechtskontext handelt. Der Begriff des Entzuges soll ausdrücken, dass es sich um die Wegnahme von Eigentum oder Besitz an oder von faktischer Verfügungsmacht über den Gegenstand gehandelt hat, der – ungeachtet allfälliger im Entziehungszeitpunkt gegebener rechtlicher Begründungen – aus einer überwiegenden Machtposition erfolgt ist. Ein allgemein geächteter Unrechtskontext liegt jedenfalls vor, wenn dieser Vorgang selbst oder zumindest seine ihn bedingenden Umstände aus heutiger Sicht nach überwiegender opinio iuris fundamentalen Rechten oder rechtlichen Grundsätzen widerspricht. Inwiefern diese Voraussetzung vorliegt, wird sich zu einem wesentlichen Teil bereits aus den der Rückgabe zu Grunde liegenden Erwägungen ergeben, und zwar unabhängig davon, in welchem Rechtsakt eine solche Entscheidung getroffen wurde.

Zu § 18 (Z 28):

Die Funktion der Bestätigung soll ausgebaut werden und eine rasche Prüfung jener Kulturgüter ermöglichen, die nicht unter Denkmalschutz stehen, jedoch, weil sie bestimmte Wert- und Altersgrenzen überschreiten, nach § 16 Abs. 2 Z 2 eine Ausfuhrbewilligung benötigen. Die bisher im Gesetz vorgesehene vierwöchige Frist zur Ausstellung einer solchen Bestätigung entfällt mangels praktischer Relevanz. Da die in der Verordnung mit Wert- und Altersgrenzen festgelegten Kategorien ein nur formales Kriterium ergeben, soll nun in einer vereinfachten Prüfung entschieden werden, ob die Bedeutung überhaupt ein öffentliches Interesse an der Erhaltung im Inland begründet.

Zu § 20 (Z 29):

Eine wichtige Neuerung im Bereich der Ausfuhr stellt die Ausweitung des im Grundgedanken bereits bisher bestehenden Ersatzkaufverfahrens dar. Dem Bundesdenkmalamt soll damit ein Instrument gegeben werden, aktiv den Rahmen für einen Verbleib von Kulturgütern in Österreich zu gestalten. Das Verbot der dauernden Ausfuhr soll an einen Erwerb durch eine öffentliche Sammlung (bzw. deren Träger) gebunden werden.

Die Praxis zeigt, dass ein Ausfuhrverbot für diese, zumeist aus Privateigentum stammenden Kulturgüter, in der Regel Werke betrifft, deren Erhaltung wegen der Darstellung einer bestimmten Topografie, einer bedeutenden Person, ihrer Verbindung zu bedeutenden Entwicklungen, als Handschriften oder Entwürfe, oder als Teile von Ausstattungen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Kulturgüter sind daher oft auch für regionale oder lokale Sammlungen von Interesse.

Durch die Regelung soll ein Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und der in Frage kommenden Sammlungen geschaffen werden. Die mit zeitlichen Fristen versehenen Stufen – Einleitung eines Ersatzkaufverfahrens, Bekanntgabe eines Erwerbsinteresses, Stellung eines rechtsverbindlichen Kaufangebots, allenfalls fortgesetztes Ersatzkaufverfahren – ermöglichen eine Einigung auf den Preis und vermeiden aufwändige Verfahren, insbesondere die Einholung von Bewertungsgutachten.

Das Kriterium der nicht offensichtlichen Unterschreitung des Marktwerts eines Kulturgutes in Abs. 2 ist im Einzelfall vom Bundesdenkmalamt zu beurteilen. Durch die gewählte Formulierung soll verdeutlicht werden, dass die Erfüllung dieser Voraussetzung ohne umfangreiche sachverständige Prüfung und Beurteilung möglich sein muss.

Sofern für die Liste der Sammlungen die gemäß Abs. 1 in Betracht kommen eine personenbezogene Datenverarbeitung unbedingt erforderlich ist, kann diese auf die §§ 20 Abs. 6 iVm 30a Abs. 1 und 6 gestützt werden.

Zu § 22 (Z 30):

Im Unterschied zur bisherigen Regelung werden die Gründe, die eine vorübergehende Ausfuhr rechtfertigen, nunmehr systematisch klarer, sonst aber übereinstimmend mit der bisherigen Rechtslage und Praxis aufgezählt.

Zu §§ 24 bis 25a (Z 32 bis 34):

Soweit Archivalien betroffen sind, ist die behördliche Zuständigkeit zur Vollziehung des Denkmalschutzgesetzes beim Österreichischen Staatsarchiv angesiedelt. Die neue Definition zur Abgrenzung von Archivalien entspricht der bisherigen Praxis und zieht die Grenze zum übrigen Denkmalbestand an der Art der Entstehung, nämlich als Schriftgut, das im Zuge eines strukturierten Prozesses systematisch anfällt. Unter Schriftgut ist weiterhin nicht nur Geschriebenes im engeren Sinn zu verstehen, sondern auch Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, Karten, Siegel und Stempel.

Wie bisher geht der Begriff der Archivalie über den Begriff des Gegenstandes hinaus, da sich dieses Schriftgut auch auf elektronischen Trägern befinden kann, wie dies etwa beim Elektronischen Akt (ELAK) des Bundes oder bei mobilen Datenträgern der Fall ist.

Die Kundmachung der Verordnung zur Unterschutzstellung von Archivalien soll zukünftig nicht mehr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sondern in Umsetzung des WZEVI-Gesetzes, BGBl. I Nr. 46/2023 auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) erfolgen.

Zu §§ 26 und 27 (Z 35 und 36):

Die Regelungen zur Parteistellung orientieren sich am geltenden Recht, werden aber sprachlich vereinfacht. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister wird als Partei nicht mehr ausdrücklich genannt, der Gemeinde kommt aber weiterhin Parteistellung zu.

Zu § 28 (Z 37):

Bescheide sollen weiterhin nur in Schriftform ergehen dürfen – dies dient der Rechtssicherheit vor allem vor dem Hintergrund, dass das DMSG weitreichende Beschränkungen des Eigentumsrechts auf lange Dauer ermöglicht und somit eine entsprechende Dokumentation erforderlich ist. Hinsichtlich der Begründung von Bescheiden gelten nunmehr allgemein die Bestimmungen des AVG. Die übrigen Anpassungen tragen der Neugestaltung des § 5 Rechnung.

Zu § 30a (Z 41):

Im Abs. 1 wird klargestellt, dass die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist und dass das Bundesdenkmalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz dazu ermächtigt ist, die erforderlichen Verarbeitungen personenbezogener Daten bzw. besonderer Kategorien personenbezogener Daten vorzunehmen. Der Begriff der „Verarbeitung“ entspricht Art. 4 Z 2 DSGVO, der Begriff „personenbezogene Daten“ entspricht Art. 4 Z 1 DSGVO bzw. der Definition im Datenschutzgesetz (DSG), der Begriff „besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ entspricht dem Art. 9 DSGVO. Die Ermächtigung zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten geht zumindest soweit, als diese im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung des DMSG sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung unbedingt erforderlich ist. Abs. 1 bestimmt, dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten sofern dies unbedingt erforderlich ist. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich unmittelbar aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sowie dem Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes. Unbedingt erforderlich ist eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten dann, wenn mit der Verarbeitung personenbezogener Daten alleine nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Im Zusammenhang mit den vom Bundesdenkmalamt zu erfüllenden Aufgaben und in Vollziehung dieses Gesetzes werden in der Regel solche Daten gemäß Art. 9 DSGVO verarbeitet werden, aus denen religiöse Überzeugungen – indirekt – hervorgehen sowie Gesundheitsdaten insbesondere in Hinblick auf die Barrierefreiheit. Religiöse Überzeugungen sind dann aus Daten ableitbar, wenn beispielsweise eine Eigentümerin bzw. ein Eigentümer eines sakralen Denkmals von einem Verfahren gemäß Denkmalschutzgesetz betroffen ist.

Im Abs. 2 soll eine Ermächtigung zur Datenübermittlung an alle Gebietskörperschaften und an sonstige Personen in das DMSG aufgenommen werden. So soll etwa gemäß Abs. 2 Z 2 das Erfordernis zur Weitergabe von Daten soweit sich dieses aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (wie z. B. Raumordnungsgesetzen, Flächenwidmungsgesetzen, Bauordnungen) berücksichtigt werden.

Mit Abs. 2 soll weiters die Datenweitergabe in Verbindung mit der internationalen Verantwortung des Bundesdenkmalamtes, wie hinsichtlich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (UNESCO-Welterbe, § 13a) oder der Haager Konvention (§ 13) Berücksichtigung finden.

Mit Abs. 2 Z 3 soll das Bundesdenkmalamt zur Datenweitergabe ermächtigt sein, in Fällen die unter das Berücksichtigungsgebot fallen, das z. B. bei Entscheidungen von Baubehörden für ein und dasselbe Objekt zu beachten ist, oder in Fällen, wo eine ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen an Denkmalen sichergestellt werden soll.

Dass eine Übermittlung darüber hinaus an Dritte anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren ist, berührt nicht das Recht auf Akteneinsicht nach den Bestimmungen §§ 17 und 17a AVG.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu den in Abs. 3 genannten Zwecken dient der Erfüllung der Aufgaben des Bundesdenkmalamtes im Rahmen des Denkmalschutzes, der Denkmalforschung, der Denkmalpflege und der Vermittlung gemäß Statut in der jeweils geltenden Fassung und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Abs. 3 legt die Zwecke, zu denen Verarbeitungen bzw. Übermittlungen und Weiterverarbeitungen von personenbezogenen Daten bzw. besonderen Kategorien personenbezogener Daten erfolgen dürfen soweit dies erforderlich ist, fest.

Die Vermittlungstätigkeit in Abs. 3 Z 5 des Bundesdenkmalamtes umfasst konkret die mit der wissenschaftlichen Forschung in Zusammenhang stehende Publikationstätigkeit, wohingegen die Seminar- und Weiterbildungstätigkeit (Z 6) sich auf die facheinschlägige Ausbildung im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Seminar- und Weiterbildungszentrum Kartause Mauerbach bezieht, aber auch auf die Weiterbildungstätigkeit auf Hochschulen, Universitäten und dergleichen.

Mit Abs. 4 soll die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamt weiterhin ermächtigt sein, die personenbezogenen Daten einschließlich der besonderen Kategorien personenbezogener Daten (z. B. religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen) wie sie sich aus den vom Bundesdenkmalamt zu führenden Verfahren, wie Unterschutzstellungs-, Veränderungs-, Zerstörungs-, Denkmalschutzaufhebungs- und Ausfuhrverfahren, Verfahren zur Erlangung einer Grabungsgenehmigung, Deakzession, Sicherungs-, Wiederherstellungs- und Strafverfahren ergeben, zu verarbeiten bzw. zu übermitteln. Eine Verpflichtung zur Erhebung von Daten von Eigentümerinnen bzw. Eigentümern ergibt sich jedenfalls aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, wenn diese als Parteien oder sonstige Verfahrensbeteiligte bzw. vom Verwaltungshandeln des Bundesdenkmalamtes betroffen sind.

Die automationsunterstützte Verarbeitung der Daten erfolgt im ELAK des Bundes und in elektronischen Datenbanken, in Portalen, wie z. B. BBG, E-Mail-System (Outlook), PM- und HV-SAP, ESS, Jobbörse des Bundes), Website, Social-Media. Die Datensicherung für sämtliche Anwendungen erfolgt durch das Bundesrechenzentrum.

Abs. 5 regelt die Übermittlung von personenbezogenen Daten bzw. von besonderen Kategorien personenbezogener Daten an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Bundesdenkmalamtes bzw. einem sonst in diesem Bundesgesetz angeführten Verantwortlichen (z. B. Leiterin bzw. Leiter des Österreichischen Staatsarchivs sowie Bundesministerin bzw. Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport), soweit diese im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß 2b. Abschnitt erforderlich sind. Als Beispiel kann hier die Pflicht zur Meldung von archäologischen Funden gemäß § 8 Abs. 2 der dort genannten Behörden bzw. Organe an das Bundesdenkmalamt angeführt werden.

Mit Abs. 6 soll klargestellt werden, dass die vom Bundesdenkmalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben zu führenden Datenbanken (z. B. die Objektdatenbank, Ausfuhrdatenbank, Fundstellendatenbank sowie die sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergebenden Datenbanken wie etwa die Transparenzdatenbank gemäß Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idgF), zu veröffentlichenden Berichte bzw. Listen (wie z. B. die Wahrnehmungsberichte des Denkmalbeirates gemäß § 15 Abs. 4, die Fundberichte aus Österreich (§ 11 Abs. 3), die Denkmalliste (§ 3 Abs. 3) und sonstige sich aus der Aufgabenerfüllung des Bundesdenkmalamtes ergebenden Berichte und Listen), personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß aufzunehmen haben. In der Regel finden sich in diesen Berichten durch die Angabe von objekt- und liegenschaftsbezogenen Daten nur indirekt personenbezogene Daten. Zudem wird explizit eine Pflicht zur Veröffentlichung der Listen und Berichte auf der Website des Bundesdenkmalamtes im Gesetz verankert.

Mit Abs. 8 wird die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, die von Abs. 1 erfassten Daten Dritten im erforderlichen Maße zugänglich zu machen, soweit diese daran ein öffentliches Interesse zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder von statistischen Zwecken haben. Zu diesem Zweck soll auch die Einsichtnahme bzw. Herausgabe von Auszügen aus den Datenbanken sowie die Veröffentlichung von Datenbanken umfasst sein. Die in Abs. 9 betroffenen Zwecke zur Datenübermittlung basieren auf Forschungsprojekten mit Universitäten, sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland oder einschlägigen Institutionen, die auf Grundlage von Kooperationsvereinbarungen bestehen. Die Datenbanken des Bundesdenkmalamtes sind dazu soweit wie möglich auf dem jeweils aktuellen Stand zu halten und allfällige Datenunrichtigkeiten sind entsprechend zu berichtigen.

Mit Abs. 9 wird die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, für bestimmte Verarbeitungen gemäß Abs. 1 bzw. Übermittlungen gemäß Abs. 2 sowie die Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 10 mittels Verordnung die jeweils erforderlichen Datenkategorien sowie weitere Vorgaben festzulegen. Mit der Verordnungsermächtigung zur Festlegung von erforderlichen Datenkategorien sowie etwaige weitere Vorgaben für konkrete Verarbeitungen bzw. Übermittlungen, wie Dokumentationspflichten oder Übermittlungsregelungen (anonymisiert, pseudonymisiert, personenbezogen) soll zudem eine effiziente Anpassung an die Digitalisierungsbestrebungen des Bundes ermöglich werden.

Abs. 10 regelt die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, wobei ausdrücklich die Möglichkeit zur vorgesehenen längeren Aufbewahrungspflicht oder Archivierung durch Gesetz oder Verordnung gewährleistet werden soll. Längere Aufbewahrungsfristen können sich etwa aus den gesetzlichen Bestimmungen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie aus wissenschaftlichen Forschungszwecken oder aus statistischen Zwecken ergeben, die sich aus Gesetzen oder Verordnungen ableiten lassen. Eine Archivierung kann sich insbesondere aus dem Bundesarchivgesetz sowie aus den darauf basierenden Verordnungen ergeben.

In den Abs. 11 bis 15 wird von der in Art. 23 DSGVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Rechte und Pflichten gemäß Art. 5, 12 bis 22 und 34 DSGVO der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu beschränken. Bezüglich der Möglichkeit der Beschränkung des Auskunftsrechts wird auf § 4 Abs. 5 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 hingewiesen.

Nach Abs. 16 finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 15 und 17 auch auf Archivalien Anwendung, allerdings mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes die Leiterin bzw. der Leiter des Österreichischen Staatsarchivs als Verantwortlicher tritt und an die Stelle der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler.

Nach Abs. 17 finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 15 auch auf den Abschnitt 2b. dieses Bundesgesetzes Anwendung, allerdings mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als Verantwortlicher tritt.

Zu § 31 (Z 42):

Die Sicherungsmaßnahmen sind - liegt nicht Gefahr im Verzug vor - über Antrag des Bundesdenkmalamtes von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung aufzutragen. Sie wurden nun gegenüber der bisherigen Rechtslage einheitlich strukturiert zusammengefasst und mit einem beispielhaften Maßnahmenkatalog versehen.

Kosten, die nicht gemäß Abs. 4 durch die das rechtswidrige Verhalten stehende Person zu tragen sind, werden vom Bund übernommen.

Zu § 32 (Z 43):

Es erfolgen Anpassungen der Geschlechterbezeichnungen sowie der Ressortbezeichnungen an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022.Auf die Förderungen finden die Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014 idgF, sowie eine Sonderrichtlinie Anwendung.

Zu § 33 (Z 44):

Es erfolgen Anpassungen der Geschlechterbezeichnungen sowie der Ressortbezeichnungen an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022.

Zu den §§ 34, 35 und 36 (Z 45 bis 49):

Sprachliche Anpassung der Überschrift und sowie redaktionelle Richtigstellungen.

Zu § 37 (Z 50):

Anpassung der Strafbestimmungen an die umfassende Neustrukturierung und Neuformulierung dieses Bundesgesetzes bei gleichzeitiger Beibehaltung der bestehenden Systematik. Die Verletzung der neu geschaffenen Erhaltungspflicht in § 4 Abs. 1 wird als Verwaltungsübertretung definiert. Die gerichtliche Strafbarkeit in Abs. 1 soll sich auf die Zerstörung eines Einzeldenkmals oder eines als Einheit unter Denkmalschutz gestellten Ensembles oder einer als Einheit unter Denkmalschutz gestellten Sammlung beziehen.

Zu § 39 (Z 52):

Redaktionelle Anpassungen.

Zu § 40 (Z 53):

Ergänzung der Bestimmung zur zweckgebundenen Gebarung um Erlöse aus der entgeltlichen Überlassung von dem Bundesdenkmalamt zugewiesenen Flächen.

Zu § 41 (Z 54):

Die Bestimmung regelt die Zuständigkeiten zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Zu § 42 (Z 55):

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu § 43 (Z 56):

Die umfassenden Anpassungen im Denkmalschutzgesetz machen Übergangsbestimmungen erforderlich. Im Bereich der Verwaltungsverfahren, die vom Bundesdenkmalamt zu führen sind, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Verfahren nur dann nach der neuen Rechtslage fortzuführen, wenn noch kein Bescheid erster Instanz erlassen worden ist. Wurde bereits ein Bescheid des Bundesdenkmalamtes erlassen, ist das Verfahren nach der zuvor gültigen Rechtslage fortzuführen und abzuschließen. Diese Regelung folgt aus der Überlegung, dass solche Verfahren bereits weit fortgeschritten sind und durch eine Änderung der Rechtslage die bisherigen Verfahrensergebnisse möglicherweise nicht mehr erheblich wären, was dem Effizienzgedanken zuwiderliefe. Das gleiche gilt für eine Änderung der Rechtslage während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht erwünscht ist.

Da die Bestellung des Denkmalbeirates dem Grundsatz der Partialerneuerung folgt und die Bestelldauer sechs Jahre beträgt, wird zur Erfüllung der Verpflichtung der Schaffung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses eine entsprechende Übergangsfrist bestimmt, innerhalb derer der Beirat jedenfalls gesetzeskonform zusammengesetzt ist.

Die auf Basis der geltenden Rechtslage erlassenen Verordnungen sollen bis zur Erlassung entsprechender (d.h. diese inhaltlich abändernder oder ersetzender) neuer Verordnungen weiter gelten. Da die gemäß § 2a DMSG erlassenen Verordnungen nur im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht worden sind, wird für eine leichtere Zugänglichkeit eine Verpflichtung des Bundesdenkmalamtes normiert, diese Verordnungen online zugänglich zu machen.