Entwurf

Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria

Der Nationalrat hat beschlossen:

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) In Linz ist das Institute of Digital Sciences Austria als Technische Universität – im Folgenden „Universität“ – eingerichtet.

(2) Die Universität ist vom Bund errichtet und wird vom Bund erhalten. Das Land Oberösterreich trägt gemäß der Artikel 15a Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930 Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen, BGBl. I Nr. 200/2022 – im Folgenden „Art. 15a-Vereinbarung“, zur Finanzierung bei.

(3) Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Universität erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 B‑VG.

(4) Die Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein.

Wirkungsbereich

§ 2. (1) Der fachliche Wirkungsbereich der Universität umfasst Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten, internationalen und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Mit der angestrebten Interdisziplinarität soll – auch durch Nutzung interuniversitärer und forschungsinstitutioneller Kooperationen – eine Interaktion insbesondere medizinwissenschaftlicher, technischer, naturwissenschaftlicher, wirtschaftswissenschaftlicher, rechtswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher, geistes- und kulturwissenschaftlicher sowie künstlerischer Disziplinen erreicht werden. Forschungsfelder und Lehrangebote widmen sich allen Dimensionen der Digitalisierung und deren transformativen Auswirkungen auf Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft sowie der Konzeption, der Anwendung und dem Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten.

(2) Die Planung des Studienangebots sowie die weiteren strategischen Planungen in Forschung und Lehre der Universität haben sich an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß § 12b Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2023 zu orientieren.

Leitende Grundsätze und Aufgaben

§ 3. (1) Die Universität ist den international anerkannten Standards universitären Handelns, wie insbesondere den Grundsätzen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen, der Lernfreiheit, der Integrität im Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, der Diversität und Inklusion sowie der Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre, verpflichtet.

(2) Die leitenden Grundsätze der Universität sind:

           1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

           2. die Gewährleistung einer anwendungsbezogenen Universitätsausbildung, die gleichzeitig in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet ist;

           3. die Vermittlung der Fähigkeit, sich kontinuierlich ändernden Anforderungen aus Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur und Technologien und den sich ändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen zu stellen;

           4. die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und die Vorbereitung der Absolventinnen und Absolventen auf die Anforderungen unterschiedlicher Arbeitsfelder;

           5. Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;

           6. nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

           7. intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts-, Forschungs- und Kunsteinrichtungen;

           8. weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Lehr- und Forschungspersonal;

           9. internationale Ausrichtung in Forschung und Lehre;

        10. Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

        11. Frauenförderung und Gleichstellung der Geschlechter;

        12. soziale Chancengleichheit;

        13. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderung;

        14. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

        15. nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

(3) Die Universität bekennt sich zum Grundsatz der Frauenförderung sowie der Gleichstellung der Geschlechter. Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B‑GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B‑GlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 17 bis 19b B‑GlBG trifft. Zur Gewährleistung der Frauenförderung sowie der Gleichstellung der Geschlechter ist ein weisungsfreies, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattetes Organ in der Satzung vorzusehen.

(4) Aufbauend auf diesen Grundsätzen hat die Universität Organisations- und Ablaufstrukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität (§ 2) Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen und europäischen Hochschulwesens dienen.

(5) Die Universität hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein den europäischen Kriterien entsprechendes Qualitätssicherungssystem für Hochschuleinrichtungen aufzubauen, welches die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst sowie regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums vorsieht.

(6) Die Satzung sowie die Curricula sind auf der Homepage der Universität zu veröffentlichen.

Studien und akademische Grade

§ 4. (1) Die Universität ist berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und PhD-Doktoratsstudien sowie Universitätslehrgänge einzurichten. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS‑Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. Die Dauer der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Die PhD-Doktoratsstudien können auch als kombinierte Master-PhD-Studien angeboten werden. Für diese beträgt die Studiendauer mindestens fünf Jahre.

(2) Studien dürfen auch als gemeinsame Studienprogramme im Sinne des § 54d UG oder als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne des § 54e UG eingerichtet werden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen die im Curriculum festgelegten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktoratsgrade zu verleihen.

(4) Die Universität ist berechtigt, Studienbeiträge einzuheben. Diese Beiträge müssen sozial verträglich gestaltet sein und dürfen kein unzumutbares Hindernis für den Zugang zur universitären Bildung darstellen.

(5) Die Universität ist berechtigt, in den Fachbereichen der von ihr angebotenen Studien Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die universitätsinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

(6) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Studierenden einen Lehrgangsbeitrag im Sinne des Abs. 4 zu entrichten.

Studierende

§ 5. (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden sind privatrechtlicher Natur.

(2) Die an der Universität zugelassenen Studierenden sind ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014.

(3) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Studierenden der Universität anzuwenden.

(4) Zur Unterstützung der studentischen Exzellenz, der Diversität, der Inklusion oder zur Förderung der Internationalisierung und Mobilität kann die Universität Stipendien an ihre Studierenden vergeben. Die näheren Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

Qualitätssicherung

§ 6. (1) Die Universität hat sich in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren zu unterziehen, das sich nach international geltenden Standards für Hochschuleinrichtungen orientiert. Dieses Qualitätssicherungsverfahren muss von einer Qualitätssicherungsagentur durchgeführt werden, welche wie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) entweder

           1. als Mitglied bei der Organisation „The European Association for Quality Assurance in Higher Education (ENQA)“ gelistet oder

           2. in der Datenbank „The European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR)“ registriert ist.

(2) Die Curricula sind einem internen oder externen Qualitätssicherungsverfahren zu unterziehen.

(3) Die Tätigkeiten der Universität sind im Abstand von fünf Jahren extern zu evaluieren. Die Universität hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen. Dieser Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.

Rechtsaufsicht

§ 7. (1) Die Universität, die von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält oder durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

(2) Die zuständigen Organe der Universität haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Verlangen unverzüglich alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dies kann allenfalls auch personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO], ABl. Nr. L 119) umfassen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung steht. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

(4) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die Bundesministerin oder den Bundesminister ist die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein in diesem Zeitraum oder nach der aufsichtsbehördlichen Aufhebung des betreffenden Beschlusses dennoch ergangener Bescheid leidet an einem gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Hebt die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.

(5) Die Universitätsorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(6) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den ergangenen Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

Leitung und innere Organisation

§ 8. (1) Die Organe der Universität sind:

           1. die Präsidentin oder der Präsident (President);

           2. das Kuratorium (Board of Trustees);

           3. die Universitätsversammlung (University Assembly).

(2) Die Organe gemäß Z 1 bis 3 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Leitung der Universität berufen.

Präsidentin oder Präsident (President)

§ 9. (1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Die Präsidentin oder der Präsident hat folgende Aufgaben:

           1. Vorschlag für eine Satzung, welche insbesondere den Organisationsplan, die Prüfungsordnung, die Wahlordnung für die Universitätsversammlung sowie den Frauenförderungsplan und den Gleichstellungsplan enthält, und Entscheidung über die strategische Ausrichtung der Universität anhand der strategischen Leitlinien des Kuratoriums;

           2. Vorschlag für den jeweiligen Entwurf für eine Leistungsvereinbarung gemäß § 15 zur Genehmigung durch das Kuratorium;

           3. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an das Kuratorium;

           4. Inhaltliche Koordination und Evaluierung des Lehr- und Forschungsbetriebes;

           5. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;

           6. Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors (§ 12);

           7. Abschluss von Dienstverträgen mit Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

           8. Abschluss von sonstigen Dienst-, Arbeits- und Werkverträgen;

           9. Erteilung von Vollmachten für Universitätsangehörige oder externe Personen zum Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte;

        10. Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche oder Generalvollmachten an Universitätsangehörige oder externe Personen nach Genehmigung des Kuratoriums;

        11. Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Lehrbetriebes;

        12. Erteilung von Lehraufträgen;

        13. Entscheidung über Widersprüche betreffend studienrechtliche Angelegenheiten;

        14. Mitwirkung an der Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren;

        15. Zulassung zum Studium;

        16. Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüferinnen und Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;

        17. Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen;

        18. Nichtigerklärung von Beurteilungen;

        19. Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber auf Vorschlag des Kuratoriums und deren allfälliger Widerruf;

        20. Verleihung akademischer Grade nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen;

        21. Widerruf von akademischen Graden, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 25 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorsätzlich erschlichen worden ist;

        22. Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;

        23. Wahrnehmung aller Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann nur eine wissenschaftlich oder künstlerisch international anerkannte Persönlichkeit mit Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung im Wirkungsbereich der Universität (§ 2) sowie Fähigkeit zur Leitung einer Hochschuleinrichtung bestellt werden.

(3) Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind durch das Kuratorium öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist – auch ohne neuerliche Ausschreibung – zulässig.

(4) Ein bis drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Vice Presidents) werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren vom Kuratorium bestellt. Einmalige Wiederbestellungen sind – auch ohne neuerliche Ausschreibungen – zulässig.

(5) Zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Präsidentin oder des Präsidenten können sowohl Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Institute of Digital Sciences Austria als auch Personen bestellt werden, die noch in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen. Das Anforderungsprofil und der Auswahlprozess der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind in der Satzung zu regeln.

(6) Die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten vertreten diese oder diesen im Verhinderungsfall. Darüber hinaus können die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter mit Vollmachten, Handlungsvollmachten und Generalvollmachten im Sinne des Abs. 1 Z 9 und 10 betraut werden.

Kuratorium (Board of Trustees)

§ 10. (1) Das Kuratorium übt insbesondere die strategische Aufsicht über die Universität aus und hat folgende Aufgaben:

           1. Ausschreibung der Funktionen und Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, wenn sie oder er ihre oder seine Aufgaben gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen;

           2. Genehmigung der Satzung, welche insbesondere den Organisationsplan, die Prüfungsordnung, Verfahren zur Berufung und Festlegung von Karrieremodellen für das akademische Personal sowie den Frauenförderungsplan und den Gleichstellungsplan enthält, auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;

           3. Genehmigung des jeweiligen Entwurfs für eine Leistungsvereinbarung gemäß § 15 auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;

           4. Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauffolgenden Jahre und des jährlichen Rechnungsabschlusses;

           5. Genehmigung eines Personalstrukturplans auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;

           6. Einrichtung und Auflassung von Studien und Universitätslehrgängen auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;

           7. Genehmigung der Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche sowie Generalvollmachten an Universitätsangehörige oder externe Personen durch die Präsidentin oder den Präsidenten;

           8. Erlassung der Curricula für Studien nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten;

           9. Gewährleistung eines Qualitätssicherungssystems in Lehre und Forschung;

        10. strategische Weiterentwicklung von Lehre, Forschung und Internationalisierung zur Sicherstellung kompetenz- und zukunftsorientierter Studien;

        11. Bestellung von Ausschüssen zur Erstellung der Curricula; in Ausschüssen zur Erstellung der Curricula ist eine entsprechende Teilhabe der Lehrenden und Studierenden sicherzustellen;

        12. Bestellung weiterer Ausschüsse;

        13. Festlegung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium;

        14. Genehmigung des Evaluierungsberichts (§ 6 Abs. 3) sowie Vorlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

        15. Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches und künstlerisches Personal, allgemeines Personal);

        16. Vorschläge zur Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber durch die Präsidentin oder den Präsidenten.

(2) Überdies kann das Kuratorium nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten eine zusätzliche Bezeichnung sowie allenfalls eine abgekürzte Form des Namens für das Institute of Digital Sciences Austria festlegen, die auf Schwerpunktsetzung und Profilbildung hinweist und in der Außendarstellung verwendet werden kann.

(3) Das Kuratorium besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Universität leisten sollen. Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten weisungsfrei. Auf eine geschlechtergerechte Repräsentanz ist zu achten.

(4) Mindestens vier der Kuratoriumsmitglieder sind international angesehene Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler, die zusätzlich über Kenntnisse, umfassende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement und mehrheitlich über Berufserfahrung in international angesehenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen verfügen. Die Bundesregierung bestellt auf Vorschlag des Bundesministers oder der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung drei Mitglieder, wobei ein Mitglied der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch die oberösterreichische Landesregierung vorzuschlagen ist. Die betreffenden Personen müssen in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kunst oder Wirtschaft, tätig sein oder tätig gewesen sein. Drei Mitglieder des Kuratoriums werden von der Universitätsversammlung aus dem wissenschaftlichen und künstlerischen Stammpersonal der Universität gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bestellt und entsendet. Ein weiteres Mitglied wird von den bestellten Mitgliedern des Kuratoriums einvernehmlich bestellt. Auf eine geschlechtergerechte Repräsentanz ist zu achten.

(5) Dem Kuratorium dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben oder die an dieser Universität in den letzten vier Jahren Präsidentin oder Präsident waren.

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums sein. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Kuratorium unverzüglich zu melden.

(7) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederbestellungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom bestellenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.

(8) Die oder der Vorsitzende und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreise der Mitglieder gewählt.

(9) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder persönlich anwesend sind. Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(10) Die oder der Vorsitzende des Betriebsrats ist zu Tagesordnungspunkten, die den Aufgabenbereich des Betriebsrats betreffen, zu laden und anzuhören.

(11) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Organen der Universität ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend.

Universitätsversammlung (University Assembly)

§ 11. (1) Der Universitätsversammlung gehören 21 Mitglieder an. Von diesen gehören 12 Mitglieder dem wissenschaftlichen und künstlerischen Stammpersonal der Universität gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 und fünf Mitglieder dem Personal gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 an. Vier Mitglieder der Universitätsversammlung setzen sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden gemäß § 32 Abs. 1 HSG 2014 zusammen. Auf eine geschlechtergerechte Repräsentanz ist zu achten.

(2) Für die Universitätsversammlung ist für eine Funktionsperiode von fünf Jahren eine Urwahl abzuhalten. 12 Mitglieder sind vom wissenschaftlichen und künstlerischen Stammpersonal der Universität gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 aus dessen Kreis zu wählen. Fünf Mitglieder sind von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 aus ihrem Kreis zu wählen. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden gemäß § 32 Abs. 1 HSG 2014 sind zu entsenden.

(3) Der Universitätsversammlung kommt die Aufgabe zu, drei Mitglieder aus dem wissenschaftlichen und künstlerischen Stammpersonal der Universität gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 in das Kuratorium zu entsenden. Ein Mitglied ist auf Vorschlag der Vertretung der Studierenden zu entsenden.

(4) Der Universitätsversammlung kommt beratende Funktion in sonstigen Angelegenheiten auf Ersuchen des zuständigen Organs der Universität zu.

(5) Die Universitätsversammlung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.

(6) Die Universitätsversammlung hat für die Mitglieder des Kuratoriums Vergütungen für ihre Tätigkeiten im Wirkungsbereich des Kuratoriums festzulegen.

Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (Managing Director)

§ 12. (1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin oder den Präsidenten sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu unterstützen.

(2) Die Funktion der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors ist öffentlich auszuschreiben.

(3) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu bestellen.

(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu bestellen.

Finanzierung

§ 13. (1) Nach der Art. 15a-Vereinbarung samt Anhang erhält der Bund, im in der Vereinbarung festgelegten Umfang gemeinsam mit dem Land Oberösterreich, die Universität.

(2) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb der Universität gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:

           1. Teilfinanzierung durch den Bund gemäß Art. 15a-Vereinbarung, die der Bund aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung bereitstellt;

           2. Teilfinanzierung durch das Bundesland Oberösterreich gemäß Art. 15a-Vereinbarung;

           3. Teilfinanzierung durch Dritte;

           4. Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.

Die konkreten Beiträge von Bund und Land Oberösterreich sind in der Art. 15a-Vereinbarung geregelt.

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

§ 14. (1) Die Universität ist unbeschadet der Bestimmungen des § 13 vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 15 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universität zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, herzustellen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 2 vH des Gesamtbetrags gemäß Abs. 2 für besondere Finanzierungserfordernisse sowie zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 15 einbehalten. Die einbehaltenen Mittel müssen der Universität in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.

(4) Erlöse aus Drittmitteln und Erträge, die die Universität aus Veranlagungen erzielt, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universität und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.

(5) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend dem universitären Erfordernis im Rahmen des zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators oder von mehreren Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren beinhalten. Wurde eine Universitätskuratorin, ein Universitätskurator oder mehrere Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren bestellt, so erlangen Entscheidungen der leitenden Organe der Universität nur mit Zustimmung dieser Person oder dieser Personen Gültigkeit.

Leistungsvereinbarung

§ 15. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen der Universität und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.

(2) Die Universität erhält jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universität kann im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.

(3) Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung sind:

           1. die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den in § 2 festgelegten Zielen und Grundsätzen in folgenden Bereichen festzulegen sind:

               a) strategische Ziele, Profilbildung und Personalstrategie;

               b) Vorhaben in der Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste;

                c) Studienangebot, Vorhaben im Bereich Lehre und Weiterbildung;

               d) Wahrnehmung der gesellschaftlichen Verantwortung;

                e) Kooperationen;

                f) Festlegung von Indikatoren.

           2. Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;

           3. Jährlicher Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung bis zum 30. März des Folgejahres;

           4. die Leistungsverpflichtung des Bundes;

           5. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung.

(4) Die Leistungsvereinbarung kann einvernehmlich abgeändert werden.

(5) Kommt es zu keinem fristgerechten Abschluss oder zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (§ 16) angerufen werden. 

(6) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.

Schlichtungskommission für die Leistungsvereinbarung

§ 16. (1) Die Schlichtungskommission besteht aus einer Richterin oder einem Richter des Aktivstands als Vorsitzende oder Vorsitzender und vier Beisitzern. Die oder der Vorsitzende der Schlichtungskommission ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität einvernehmlich zu bestellen. Je zwei Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität zu bestellen.

(2) Kommt betreffend den Vorsitz keine Einigung zustande, so haben die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Präsidentin oder der Präsident der Universität je eine Person vorzuschlagen, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet.

(3) Sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von Universitäten qualifiziert.

(4) Die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Universität sein.

(5) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht fristgerecht zustande, hat sich die Schlichtungskommission zunächst um eine Einigung zu bemühen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, hat die Schlichtungskommission den Inhalt der Leistungsvereinbarung bescheidmäßig festzustellen.

(6) Werden von den Parteien wesentliche Leistungspflichten nicht oder nicht entsprechend der Leistungsvereinbarung umgesetzt und haben die Parteien eine entsprechende abweichende Regelung nicht in die Leistungsvereinbarung aufgenommen, hat die Schlichtungskommission im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch die Universität über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungskommission auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidungen umzusetzen.

(7) Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Entscheidungen der Schlichtungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts durch jede der beiden Parteien zulässig.

Gebarung

§ 17. (1) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu gestalten und mit entsprechender Sorgfalt zu führen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident verfügt in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor über das Budget der Universität, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist oder die Leistungsvereinbarung dies vorsieht. Allfällige Zweckwidmungen sind zu berücksichtigen.

(3) Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

(4) Die Universität hat unbeschadet von Abs. 3 vor dem Eingehen von Haftungen oder vor der Aufnahme von Krediten ab einer Betragsgrenze von 10 Millionen Euro die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuholen.

(5) Für Verbindlichkeiten der Universität trifft den Bund und das Land Oberösterreich keine Haftung, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Gebarung der Universität, der von ihr gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(7) Die Universität unterliegt dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 67 BHG 2013.

Rechnungswesen und Berichte

§ 18. (1) Die Präsidentin oder der Präsident hat gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor ein Rechnungswesen einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen einzurichten, das den Aufgaben der Universität entspricht. Auf das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des UGB anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung – URAV), BGBl. II Nr. 292/2003 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), BGBl. II Nr. 69/2017 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Rechnungsjahr der Universität entspricht dem Kalenderjahr, soweit nicht in der Verordnung gemäß Abs. 2 etwas Anderes angeordnet wird.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor dem Kuratorium bis 30. April einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers vorzulegen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist vom Kuratorium längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein von der Universität unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein.

(6) Das Kuratorium hat den von der Präsidentin oder dem Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor vorgelegten Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie dem für die Finanzen zuständigen Mitglied der oberösterreichischen Landesregierung weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung durch das Kuratorium, ist der Rechnungsabschluss von der Präsidentin oder dem Präsidenten mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten.

(7) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die Statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019), in der geltenden Fassung, ist sinngemäß anzuwenden.

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 19. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universität auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß § 17 und eine Personalverwaltung erforderlich sind.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig.

Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität

§ 20. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegt die Universität nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994. Ferner sind die Organe der Universität vom Geltungsbereich des BHG 2013 ausgenommen.

(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universität Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird.

(3) Die Universität gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

(4) Rechtsgeschäfte der Universität, die in Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, sind von den damit verbundenen Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer befreit.

Immobilienbewirtschaftung der Universität

§ 21. (1) Bei Immobilienprojekten der Universität, die im Geltungsbereich der Art. 15a-Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich liegen, sind die Schritte der Planung und Abwicklung mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu vereinbaren.

(2) Für das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an der Universität, die außerhalb des Geltungsbereichs der Art. 15a-Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich liegen, ist die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV), BGBl. II Nr. 24/2018, anzuwenden. Die Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Universität zu vereinbaren.

(3) Die Universität hat ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind, der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege der regionalen Bauleitpläne gemäß § 118a UG bekanntzugeben.

(4) Für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte, deren Einmalkosten die Betragsgrenze von 15 Millionen Euro (brutto) bzw. deren laufende Mietkosten 900.000 Euro (netto) pro Jahr übersteigen, ist vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(5) Nach Freigabe eines Immobilienprojekts durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgt die Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan gemäß § 118a UG.

Personal

§ 22. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 und sonstige arbeitsrechtliche Gesetze, insbesondere das Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 anzuwenden.

(2) Das Personal setzt sich aus nachfolgenden Verwendungsgruppen zusammen:

           1. wissenschaftliches und künstlerisches Stammpersonal:

                a. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren. Zu Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation oder Personen mit einer beruflichen Qualifikation und wissenschaftlicher Erfahrung für das Fach bestellt werden;

                b. Personen ab Post-Doc-Qualifikation, die in einem Dienstverhältnis zur Universität mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens zu 50vH stehen;

           2. wissenschaftliches und künstlerisches Personal (Lehr- und Forschungspersonal):

                a. sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Universität;

                b. künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Personal.

           3. allgemeines Personal.

(3) Der gemäß § 108 Abs. 3 UG abgeschlossene Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität (KV) kommt für das Personal der Universität nicht zur Anwendung.

(4) Alle zur Besetzung offenen Stellen sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Absatz 2 sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest 10 Tage, für Professuren jedoch mindestens vier Wochen zu betragen. Die Satzung der Universität legt fest, aus welchen Gründen von einer Ausschreibung abgesehen werden kann.

(5) Das Personal und die Studierenden der Universität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an Universitäten gemäß UG gleichgestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975.

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 23. Eine Kündigung oder Entlassung einer oder eines Angehörigen des wissenschaftlichen oder künstlerischen Universitätspersonals ist unwirksam, wenn die Kündigung wegen einer von ihr oder ihm in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode erfolgt.

Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 24. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,

           1. nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;

           2. als Studierende nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;

           3. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(2) Studierende haben die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Sie haben darüber hinaus insbesondere

           1. der Universität Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben,

           2. die Fortsetzung des Studiums der Universität zu melden,

           3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,

           4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und

           5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit in digitaler Form an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation in digitaler Form an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.

(3) Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014.

Gute wissenschaftliche Praxis

§ 25. (1) Über die Einhaltung guter wissenschaftlicher und künstlerischer Praxis hinaus umfasst Integrität im Studien-, Lehr und Forschungsbereich eine Kultur der wissenschaftlichen und künstlerischen Redlichkeit. Sie bestimmt das Handeln der an der Universität beteiligten Personen in Wissenschaft und Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Lehre und Studium.

(2) Gute wissenschaftliche oder künstlerische Praxis ist die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Bildungseinrichtung. Die Nichteinhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis ist wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten.

(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand

           1. die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen behindert oder sabotiert;

           2. unerlaubte Hilfsmittel benützt;

           3. sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise Weise einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);

           4. Texte, Inhalte oder Ideen übernimmt und als eigene ausgibt; insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, sich aneignet und verwendet (Plagiat);

           5. Daten und Ergebnisse erfindet oder fälscht.

(4) In die Satzung sind nähere Regelungen zur Integrität im Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten aufzunehmen. Darüber hinaus können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten insbesondere im Rahmen von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden.

Universitätszugang und Zulassung zum Studium

§ 26. (1) Der Zugang zum Studium (Universitätszugang) setzt die allgemeine Universitätsreife voraus. Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

           1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse;

           2. ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;

           3. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;

           4. eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien;

           5. ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder

           6. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht regelmäßig nicht, wenn

           1. die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,

           2. die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und

           3. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann die Präsidentin oder der Präsident insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind.

(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des PhD-Doktoratsstudiums abzulegen sind.

(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen sind in der Satzung vorzusehen.

(6) Weitere Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Aufnahmeverfahren und von Zulassungsfristen sind in der Satzung zu treffen.

Allgemeine Prüfungsmodalitäten

§ 27. (1) Die Prüfungen oder vergleichbaren Leistungsfeststellungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen (Stand zum entsprechenden Projektstatus) stattzufinden, in denen die prüfungs- oder projektrelevanten Inhalte vermittelt oder bearbeitet werden.

(2) Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Präsentation des Projektfortschritts) und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen.

(3) Hinsichtlich der Aufbewahrung von spezifischen Daten ist § 53 UG sinngemäß anzuwenden.

Beurteilung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und Gesamtprüfungen

§ 28. (1) Die Beurteilung der Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten hat nach dem österreichischen Notensystem 1 bis 5 („sehr gut“, „gut“, „befriedigend“, „genügend“ und „nicht genügend“) zu erfolgen. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ oder „anerkannt“ zu lauten. Nicht bestandene Prüfungen und sonstige Studienleistungen können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(2) Die Beurteilung der abschließenden Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:

Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;

Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;

Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung.

Nicht bestandene abschließende Gesamtprüfungen können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.

(3) Die Beurteilung der Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse über abgelegte Prüfungen und sonstigen Studienleistungen im Semester sind zulässig.

(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung, Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen.

Rechtsschutz

§ 29. Gegen die Beurteilung einer Prüfung oder vergleichbaren Leistungsfeststellung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung oder vergleichbaren Leistungsfeststellung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen ein Widerspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingebracht werden, welche oder welcher die Prüfung oder die vergleichbare Leistung aufheben kann. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden.

Masterarbeiten und Dissertationen

§ 30. (1) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeit durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

(2) Die Approbation der Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesamtprüfung gemäß § 28 Abs. 2.

(3) Die positiv beurteilte Abschlussarbeit ist durch Übergabe in digitaler Form an die Bibliothek der Universität zu veröffentlichen. Anlässlich der Ablieferung der Masterarbeit oder Dissertation ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten

§ 31. Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten für ungültig zu erklären, wenn insbesondere die Beurteilung durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 25 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorsätzlich erschlichen wurde.

Anerkennung nachgewiesener Studienleistungen und Kompetenzen

§ 32. (1) Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der modul- oder projektbezogenen Anerkennung anhand eines Vergleichs der Lernergebnisse. Nachgewiesene Studienleistungen und Kompetenzen sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Studienleistungen und Kompetenzen (Lernergebnisse) im Zielstudium bestehen. Die Durchführung eines Stichprobentests ist zulässig.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nur nach Durchführung eines den internationalen Standards entsprechenden Validierungsverfahrens anerkennen. Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Validierung sind in der Satzung zu regeln.

(3) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Abschlussarbeiten ist unzulässig.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022 außer Kraft.

(3) Die durch den Gründungskonvent erlassenen vorläufigen Curricula treten mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2027 zu einem Studium nach einem solchen Curriculum zugelassen werden, haben das Recht, dieses Studium innerhalb der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen.

(4) Der Gründungskonvent nimmt die Aufgaben des Kuratoriums bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 wahr. Die Universitätsversammlung muss bis spätestens 31. März 2026, das Kuratorium bis spätestens 30. Juni 2026 konstituiert sein.

(5) In einer Übergangsphase nimmt die Gründungspräsidentin die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 muss die Präsidentin oder der Präsident gewählt werden. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin endet mit Ablauf des 14. Juli 2027.

(6) Der Gründungskonvent kann vor Ablauf des 30. Juni 2026 beschließen, die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin einmalig um ein Jahr zu verlängern. Wird ein solcher Beschluss gefasst, ist die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch das Kuratorium abweichend von Abs. 5 bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 durchzuführen. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin endet dann mit Ablauf des 14. Juli 2028.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern von Organen, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria konstituiert wurden, sind die Organe nach den Bestimmungen desselben Bundesgesetzes zu ergänzen.

(8) Solange der Gründungskonvent tätig ist, ist die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV), BGBl. II Nr. 161/2023 anzuwenden.

(9) Für das Jahr 2024 ist eine Leistungsvereinbarung abzuschließen. Die weiteren Leistungsvereinbarungen werden für jeweils drei Jahre, erstmalig für den Zeitraum 2025 bis 2027, abgeschlossen.

Vollziehung und Verweisungen

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen und Integration im Bundeskanzleramt hinsichtlich des § 5 Abs. 3 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967);

           2. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich des § 22 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 5 zweiter Satz;

           3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 22 Abs. 5 erster Satz,

           4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 20 und

           5. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.