Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Hauptgesichtspunkte:
Am 28. August 2020 wurde von der Bundesregierung die Gründung einer neuen Universität angekündigt. Zweck der Gründung dieser neuen Universität ist es – neben weiteren Maßnahmen der Bundesregierung – die digitale Wettbewerbsfähigkeit Österreichs sicherzustellen. Österreich steht im Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) 2022 unter den 27 EU-Mitgliedstaaten an zehnter Stelle (abrufbar unter folgendem Link: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/desi; [abgerufen am 12.10.2023]). Von 2017 bis 2022 hat das Land im Zusammenhang mit den DESI-Indikatoren eine durchschnittliche relative Wachstumsrate von acht Prozentpunkten pro Jahr erzielt; dies steht mit dem EU-Durchschnitt im Einklang.
Für eine aktive und nachhaltig erfolgreiche Gestaltung der digitalen Transformation kommt der wissenschaftlichen und künstlerischen Forschung sowie der hochschulischen Bildung eine entscheidende Rolle zu, um insbesondere eine ausreichende Anzahl qualifizierter Absolventinnen und Absolventen in diesem Bereich auszubilden.
Aufgabe der neuen Universität ist es,
– die
transformative Dimension der Digitalisierung in wissenschaftlicher und
künstlerischer
Forschung und Lehre zu begleiten,
– die
gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Bedeutung von Digitalisierung und
digitaler Transformation in Forschung, Entwicklung und Erschließung der
Künste sowie
in die Lehre zu integrieren (digitaler Humanismus) sowie
– die
transformative Dimension der Digitalisierung mit der Auseinandersetzung mit
Klimakrise, Klimazielen und weiteren Großthemen zu verbinden.
Die Gründung der neuen Universität bietet die Chance, neue Strukturen zu etablieren, interdisziplinäre und vor allem transdisziplinäre – im Sinne einer integrativen Forschung – neue Forschungsfelder zu bearbeiten, innovative Lehr-, Vermittlungs- und Transfermethoden zu realisieren und dadurch die bestehenden Universitäten und Hochschulen, aber auch Kunst-, Kultur- und Forschungsinstitutionen in Österreich langfristig zu bereichern.
Aufgrund der großen Bedeutung als Kultur-, Wirtschafts- und Industriestandort und der daraus resultierenden hohen Nachfrage nach einerseits spezialisierten und andererseits inter- und transdisziplinär ausgebildeten und hoch qualifizierten Arbeitskräften fiel die Standortwahl für die neue Universität mit der Bezeichnung „Institute of Digital Sciences Austria“ auf Linz.
Mit der technisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bzw. dem Linz Institute of Technology sowie den anderen Fakultäten der Universität Linz, der Kunstuniversität Linz, der Anton Bruckner Privatuniversität, dem Campus Hagenberg der FH Oberösterreich sowie dem Ars Electronica Center existieren bereits vielversprechende Anknüpfungspunkte im Bereich der Digitalisierung, die hervorragend für die Bildung von Inter- und Transdisziplinarität und die Nutzung von umfassenden Synergien mit der neuen Universität geeignet und notwendig sind.
Der Aufbau des Lehrangebots der neuen Universität wird schrittweise erfolgen, wobei im Endausbau jedenfalls Bachelor-, Master- und PhD-Doktoratsstudien sowohl als ordentliche Studien als auch im Sinne der hochschulischen Weiterbildung angeboten werden. Insbesondere die hochschulische Weiterbildung ist für eine gesellschaftliche Öffnung und Akzeptanz von besonderer Bedeutung.
Nach derzeitigem Planungsstand werden für die Universität im Studienjahr 2030/2031 rund 5.000 Studierende angestrebt, die sich auch aus neuen Zielgruppen, welche sich bislang nicht für klassische technisch-naturwissenschaftliche Studien begeistern konnten, zusammensetzen sollen. Um den bei technisch-naturwissenschaftlichen Studien bestehenden Gender-Gap hintanzuhalten, wird es darum gehen, ein besonderes Augenmerk auf interdisziplinäre Studien mit innovativen Lehr- und Vermittlungsformen zu legen.
Wesentlich dabei ist die Attraktivität des Lehrangebots und der Studienbedingungen, inklusive Studien-förderung. Das Einzugsgebiet der Universität muss dabei weit über den regionalen und nationalen Kontext hinausgehen. Die Universität wird den globalen Wettlauf um talentierte Studieninteressierte, aber auch Lehrende und Forschende aufnehmen müssen. Ziel ist die Schaffung einer international attraktiven und innovativen Universität, an der nach den im Ministerratsvortrag vom 17. September 2021 enthaltenen Planungen im Studienjahr 2030/2031 rund 100 bis 150 Arbeitsgruppen, geleitet von hoch qualifizierten Expertinnen und Experten aus verschiedenen Disziplinen und Berufsfeldern, etabliert sein werden.
Um die Gründung der neuen Universität so rasch wie möglich umzusetzen, wurde ein zweistufiger Gesetzwerdungsprozess vorgesehen: Das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, in Kraft getreten am 1. Juli 2022, hat jene rechtlichen Grundlagen geschaffen, die für den Gründungsprozess der neuen Universität unbedingt erforderlich sind, und die diese neue Einrichtung handlungsfähig machen (zB Rechtsform, Gründungsorgane, Lehre und Studien, Personal, etc.). Damit wurde es ermöglicht, dass wesentliche Entwicklungsschritte für die neue Universität rasch vorgenommen werden konnten, wie zB die Wahl der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten, welche am 5. März 2023 erfolgt ist.
Erst in einem zweiten Schritt werden mit einem weiteren Bundesgesetz die endgültigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Organisationsstruktur und den laufenden Betrieb der neuen Universität geschaffen werden. Mit dem vorliegenden Entwurf wird dieser zweite Schritt zur Schaffung der erforderlichen rechtlichen Grundlagen für die neue Universität – über die Dauer des Gründungsprozesses hinaus – vollzogen werden. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Institute of Digital Sciences Austria am 1. Juli 2024 wird das Gründungsgesetz außer Kraft treten.
Kompetenzrechtliche Grundlagen:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des
Gründungsgesetzes für das Institute of Digital Sciences Austria
gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a des
Bundes-Verfassungsgesetzes
(B-VG).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Besonderer Teil:
Zu § 1 (Errichtung und Rechtsstellung):
Wie bereits erwähnt erfolgt die Errichtung des Institute of Digital Sciences Austria in zwei Schritten:
- Das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, in Kraft getreten am 1. Juli 2022, hat jene rechtlichen Grundlagen geschaffen, die für den Gründungsprozess der neuen Universität unbedingt erforderlich waren, und die diese neue Einrichtung handlungsfähig gemacht hat (zB Rechtsform, Gründungsorgane, Lehre und Studien, Personal, etc.).
- Das vorliegende Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria, das in Hinkunft die dauerhafte Rechtsgrundlage für die neue Universität bilden und die erforderlichen Rechtsvorschriften für den dauerhaften Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria als neue Universität beinhalten wird. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Institute of Digital Sciences Austria am 1. Juli 2024 wird das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, außer Kraft treten, sodass keine parallele Anwendung der beiden Rechtsvorschriften gegeben sein wird. Das vorliegende Bundesgesetz enthält ein entsprechendes Übergangsregime – siehe § 33.
Als Standort für die neue Universität wurde Linz gewählt, weil an diesem Standort bereits andere universitäre und hochschulische Einrichtungen angesiedelt sind, mit denen Kooperationen angestrebt werden sollen (Abs. 1).
Beim Institute of Digital Sciences Austria wird es sich nicht um eine Universität im Sinne des Universitätsgesetzeses 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2023 (Abs. 1) handeln. Aus diesem Grund erhält die Universität mit dem vorliegenden Bundesgesetz eine eigene, gesonderte Rechtsgrundlage. Dennoch wird die neue Universität auf Basis der verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Universitäten gemäß Art. 81c Abs. 1 B-VG errichtet und dauerhaft betrieben werden. Damit wird sichergestellt, dass die neue Universität auf derselben verfassungsrechtlichen Basis wie die Universitäten gemäß UG beruht und bestimmte, verfassungsrechtlich vorgegebene Rahmenbedingungen auch für diese Universität anzuwenden sind.
Die Errichtung und der Betrieb der Universität ist aufgrund der im B-VG definierten Kompetenzaufteilung Bundessache; die Finanzierung erfolgt grundsätzlich durch den Bund, wobei das Land Oberösterreich aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen, BGBl. I Nr. 200/2022, zur Finanzierung beiträgt – Näheres dazu siehe § 13 (Abs. 2).
Die neue Universität wird als juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet, die ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei erfüllt und sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 B-VG selbst gibt (Abs. 3).
Als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit wird
die neue Universität ua. auch berechtigt sein,
Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an
Gesellschaften zu beteiligen und
Mitglied in Vereinen zu sein (Abs. 4).
Zu § 2 (Wirkungsbereich):
Nachdem das Institute of Digital Sciences Austria neu errichtet wurde, gibt es keinen „historisch vorgefundenen und/oder entwickelten“ fachlichen Wirkungsbereich wie bei den anderen (staatlichen) Universitäten gemäß UG. Der Wirkungsbereich ist daher gesetzlich zu definieren.
Der fachliche Wirkungsbereich der Universität umfasst den Bereich Digitalisierung und digitale Transformation in einem breiten, internationalen und interdisziplinären, auch die Künste einbeziehenden Verständnis. Durch die Kooperation mit anderen universitären, hochschulischen und Forschungs-Einrichtungen soll in sämtlichen wissenschaftlichen und künstlerischen Disziplinen eine Interdisziplinarität in Forschung und Lehre angestrebt werden, die neue Entwicklungen in Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Wirtschaft anstößt und die Anwendung und das Potential digitaler Gestaltungsmöglichkeiten auslotet. Forschungsfelder und Lehrangebote werden sich daher allen Dimensionen der Digitalisierung widmen (Abs. 1).
Für Studienangebot sowie Forschung und Lehre gelten jedoch zwei weitere Prämissen: zum einem wird gesetzlich normiert, dass sich die Aktivitäten der neuen Universität an den Zielsetzungen des Gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans (siehe § 12b UG) zu orientieren haben und so gewährleistet ist, dass auch die neue Universität in die strategische Planung für das gesamte österreichische Universitätswesen eingebunden sein wird. Dies bedeutet, dass auch an dieser Universität der Gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan als Grundlage für die Leistungsvereinbarung dient (Abs. 2).
Zum anderen wird zu berücksichtigen sein, dass die Universität in Forschung und Lehre ein differenziertes Angebot bietet und es nicht zu Duplizierungen von Studienangeboten und Forschungsaktivitäten kommt. Darauf wird im Rahmen der zwischen dem Bund und der Universität abzuschließenden Leistungsvereinbarung zu achten sein (siehe § 15).
Zu § 3 (Grundsätze und Aufgaben):
Grundsätze und Aufgaben der neuen Universität entsprechen jenen Grundsätzen, denen eine universitäre Einrichtung verpflichtet ist. In Abs. 1 werden exemplarisch die Grundsätze der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der Verbindung von Forschung und Lehre, der Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen, der Lernfreiheit, der Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität, der Diversität und Inklusion sowie der Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre, genannt (Abs. 1).
In Abs. 2 werden die leitenden Grundsätze der Universität einzeln aufgelistet.
In Abs. 3 bekennt sich die Universität in näherer Ausführung des Abs. 2 Z 11 zu den Grundsätzen der Frauenförderung sowie der Gleichstellung der Geschlechter. Wie an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG wird auch für die neue Universität die grundsätzliche Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, normiert, um klarzustellen, dass die an den Universitäten erreichten Standards im Bereich Frauenförderung und Gleichstellung der Geschlechter auch an der neuen Universität zur Anwendung kommen. Zur Absicherung bzw. Gewährleistung dieser Standards ist im Wege der Satzung ein mit Befugnissen in den Angelegenheiten der Frauenförderung und Gleichstellung der Geschlechter betrautes Organ einzurichten und sein Handeln in diesen Angelegenheiten weisungsfrei zu stellen.
Die in Abs. 4 und 5 genannten Aufgaben entsprechen der Aufbauphase der Universität, die in erster Linie darin bestehen, die Strukturen zu entwickeln, die den besonderen Herausforderungen der thematischen Ausrichtung der Universität gemäß § 2 Rechnung tragen und der Weiterentwicklung des österreichischen und europäischen Hochschulwesens dienen (Abs. 4). Dies hat auf der Grundlage der in Abs. 1 bis 3 definierten Grundsätze zu erfolgen.
Ausdrücklich normiert wird weiters, dass die Universität zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein den europäischen Kriterien entsprechendes Qualitätsmanagementsystem für Hochschuleinrichtungen aufzubauen hat, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst sowie von Beginn an regelmäßige Evaluierungen dieses Leistungsspektrums vorsieht (siehe dazu § 6 Qualitätssicherung).
Die Satzung und die Curricula sind zwingend auf der Homepage der Universität zu veröffentlichen (Abs. 6).
Zu § 4 (Studien und akademische Grade):
Abs. 1 definiert in Umsetzung der Studienarchitektur des Europäischen Hochschulraums und in Entsprechung der Vorgaben für die Universitäten gemäß UG die von der Universität anzubietenden Studienformen (Bachelorstudien, Masterstudien, Doctor of Philosophy-Doktoratstudien – PhD-Doktoratsstudien) einschließlich des Studienumfangs. Der Umfang für Bachelorstudien und Masterstudien wird in ECTS-Anrechnungspunkten definiert (Bachelorstudien mindestens 180 und höchstens 240 ECTS-Anrechnungspunkte, Masterstudien grundsätzlich 120 ECTS-Anrechnungspunkte, in Ausnahmefällen 60 ECTS-Anrechnungspunkte).
Der Umfang der PhD-Doktoratsstudien bemisst sich – ebenfalls entsprechend den europäischen Vorgaben und dem UG – in Jahren. Die Dauer von PhD-Doktoratsstudien umfasst demgemäß mindestens drei Jahre. Auch die neue Universität wird berechtigt sein, kombinierte Master- und PhD-Doktoratsstudien anzubieten, diese Studien haben mindestens fünf Jahre zu umfassen (Abs. 1). Folglich hat der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
Um die gewünschte möglichst breite Kooperation der neuen Universität mit allen Universitäts- und Hochschultypen – insbesondere am Hochschulstandort – zu ermöglichen, darf die neue Universität Studien auch als gemeinsame Studienprogramme im Sinne des § 54d UG oder als gemeinsam eingerichtete Studien im Sinne des § 54e UG anbieten (Abs. 2).
Auch die Verleihung der akademischen Grade entspricht der Regelung des UG. Das oberste Leitungsorgan der Universität – die Präsidentin oder der Präsident – hat den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen (einschließlich des Verfassens von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten) die im Curriculum festgelegten Bachelor-, Master- oder PhD-Doktorgrade zu verleihen. Die zu verleihenden akademischen Bachelor-, Master- oder PhD-Doktorgrade sind daher zunächst im jeweiligen Curriculum zu spezifizieren. Die akademischen Grade haben aber jedenfalls der fachlichen Ausrichtung des jeweiligen Studiums zu entsprechen (Abs. 3).
Gemäß Abs. 4 wird die Universität berechtigt sein, Studienbeiträge einzuheben, wobei sich die Höhe an der Sozialverträglichkeit und Zumutbarkeit im Hinblick auf den Zugang zu universitärer Bildung zu orientieren hat.
Ebenfalls dem UG entspricht die Bestimmung über Universitätslehrgänge (Abs. 5). Die Universität ist berechtigt, in den Fachbereichen der von ihr angebotenen Studien (siehe dazu § 2 Wirkungsbereich) auch Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die universitätsinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten, der in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 sozial verträglich gestaltet sein muss und kein unzumutbares Hindernis für den Zugang zu universitärer Weiterbildung darstellen darf (Abs. 6).
Zu § 5 (Studierende):
Mit der Gründung einer neuen Universität ist die Chance verbunden, neue Rahmenbedingungen für Lehre und Studium zu erproben. Diese Chance soll beim Institute of Digital Sciences im Studienbereich ergriffen werden.
Im Unterschied zu den Universitäten gemäß UG werden die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden privatrechtlicher Natur sein. So wird zB die Zulassung zum Studium – sowie weitere studienrechtlich relevante Schritte – vertraglich geregelt werden und nicht durch Bescheid.
Damit werden im Bereich des Studienrechts neue Wege beschritten, die nach dem Vorbild der Fachhochschulen offener und projektorientierter sein können. Streitigkeiten zwischen den Studierenden und der Universität werden daher vor den ordentlichen Gerichten zu klären sein, wobei sich bei den Fachhochschulen in der Vergangenheit gezeigt hat, dass solche Streitigkeiten kaum vorkommen (Abs. 1).
Die Verleihung und der Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung von ausländischen Studienabschlüssen hat nach geltender Judikatur und Lehre hoheitlichen Charakter und erfolgt daher mit Bescheid (§ 9 Abs. 1 Z 19 bis 22).
Auch an der neuen Universität wird – wie an den Universitäten gemäß UG sowie an den anderen österreichischen Universitäten und Hochschulen – eine Vertretung der Studierenden eingerichtet, die die Teilhabe der Studierenden in den Organen der neuen Universität umfasst. Aus diesem Grund wird in Abs. 2 normiert, dass die an der Universität zugelassenen Studierenden ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2021, sind (Abs. 2).
Da die Festlegung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft üblicherweise durch das HSG erfolgt, wird dies mit der nächsten Änderung im HSG klargestellt. Diese Änderung ist bereits in Umsetzung (siehe Regierungsvorlage 2201 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP).
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ordentlichen Studierenden der neuen Universität aufgrund von § 3 Abs. 1 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, eine Studienförderung gemäß StudFG zusteht. Gemäß dieser Bestimmung können ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten – und um eine solche handelt es sich bei der neuen Universität – eine Studienförderung erhalten. Auch hinsichtlich der anderen Sozialleistungen sind die Studierenden der neuen Universität den Studierenden der anderen österreichischen Universitäten und Hochschulen völlig gleichgestellt.
Insbesondere auch für Studierende aus dem Ausland wird eine von der Studienförderung gesonderte Förderung als Unterstützungsmaßnahme für Studierende hinsichtlich Exzellenz, Diversität, Inklusion oder Internationalisierung sowie Mobilität vorgesehen werden, die durch Richtlinien in der Satzung der neuen Universität geregelt sein wird. Die entsprechenden finanziellen Mittel sind bereits vorgesehen.
Zu § 6 (Qualitätssicherung):
Unter dem Begriff der „Qualitätssicherung“ sind verschiedene Konzepte und Maßnahmen der Entwicklung und Überprüfung der Qualität der Leistungen von Hochschulen zu subsumieren. Qualitätssicherung umfasst eine nach innen gerichtete Komponente (interne Qualitätssicherung), die etwa im Aufbau von hochschulinternen Qualitätsmanagementsystemen (vgl. § 3 Abs. 5) ihren Ausdruck findet, und eine nach außen gerichtete Komponente (externe Qualitätssicherung), die die Wirksamkeit der internen Qualitätssicherungsprozesse durch verschiedene Verfahren, wie etwa eine Evaluierung durch externe Expertinnen und Experten, bewertet (Abs. 1).
Die Konzepte und Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung folgen unterschiedlichen Ansätzen und Verfahren, da abhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen vielfältige Ziele und Anforderungen zu beachten sind. Auch die „European Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area“ (ESG) als gemeinsame Bezugspunkte der Qualitätssicherung für Hochschulen und Qualitätssicherungsagenturen im Europäischen Hochschulraum unterscheiden nach Standards und Leitlinien zur internen und externen Qualitätssicherung sowie für externe Qualitätssicherungsagenturen (Abs. 1).
Als externes Qualitätssicherungsverfahren kommt in erster Linie die Zertifizierung mittels Audit in Betracht. Im Unterschied zur Akkreditierung, die mit einer Betriebsgenehmigung verbunden ist, stellt eine Zertifizierung eine formelle Bescheinigung der Konformität des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung nach vorab definierten Standards und Kriterien dar.
Für die Durchführung der Qualitätssicherungsverfahren wird entweder die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) oder eine andere Qualitätssicherungsagentur, welche als Mitglied bei der Organisation „The European Association for Quality Assurance in Higher Education (ENQA)“ gelistet oder in der Datenbank „The European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR)“ registriert ist, beauftragt. Die ENQA (abrufbar unter folgendem Link: https://www.enqa.eu/membership-database/) wurde zur Vertretung von Qualitätssicherungs- und Akkreditierungsorganisationen aus dem Europäischen Hochschulraum ins Leben gerufen. Das Register EQAR (abrufbar unter folgendem Link: https://www.eqar.eu/register/agencies/) enthält alle geprüften und vertrauenswürdigen Qualitätssicherungsagenturen im Europäischen Hochschulraum.
Lässt sich eine Hochschule von einer der festgelegten Agenturen auditieren, dann soll das Ergebnis als solches die gleichen Rechtswirkungen entfalten können wie die Entscheidung im Falle eines Audit-Verfahrens durch die AQ Austria (Abs. 1).
Für die Qualitätssicherung der Curricula ist entweder die Einbindung in das interne Qualitätssicherungssystem (§ 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Z 9) oder die Qualitätssicherung in Form einer Programmakkreditierung durch eine externe Qualitätssicherungsagentur im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sicherzustellen (Abs. 2).
Die Tätigkeiten der Universität sind im Abstand von fünf Jahren extern zu evaluieren. Die Universität hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen, welcher der Bundesministerin oder dem Bundeminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung legt den Evaluierungsbericht dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vor (Abs. 3).
Zu § 7 (Rechtsaufsicht):
Als Einrichtung des Bundes unterliegt auch die neue Universität – wie die Universitäten gemäß UG – der Aufsicht des Bundes. Die in § 7 normierte Aufsicht des Bundes ist § 45 UG nachgebildet – es handelt sich demgemäß um eine Rechtsaufsicht, die die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister wahrzunehmen hat. Bei Rechtswidrigkeit einer Entscheidung eines Universitätsorgans hat eine Aufhebung dieser Entscheidung zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der „Sperrwirkung“ ab Einleitung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens (Abs. 4) sowie die Beendigung von Arbeitsverträgen mit dem Eintritt der Rechtskraft des aufsichtsbehördlichen Bescheides (Abs. 4) sind gleichermaßen wie für Universitäten gemäß UG geregelt.
Zu § 8 (Leitung und innere Organisation):
§ 8 definiert die Organe der neuen Universität (Abs. 1), wobei als Leitungsorgane der Universität die Präsidentin oder der Präsident, das Kuratorium sowie die Universitätsversammlung festgelegt werden (Abs. 2).
Wahl bzw. Kreation, Aufgaben und Funktion dieser Organe wird in den folgenden §§ 9 bis 11 definiert.
Zu § 9 (Präsidentin oder Präsident):
Abs. 1 legt fest, dass die Präsidentin oder der Präsident (President) die Universität leitet, demnach die laufenden Geschäfte und die laufende Verwaltung führt, und diese nach außen vertritt. Damit wird die Präsidentin oder der Präsident – wie die Rektorin oder der Rektor einer Universität gemäß UG – als oberstes monokratisches Organ der Universität definiert.
Abs. 1 definiert darüber hinaus folgende Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten:
1. Erstellung eines Vorschlags für die Satzung, welche Regelungen für insbesondere folgende Angelegenheiten zu enthalten hat:
– Organisationsplan,
– Wahlordnung für die Universitätsversammlung,
– Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan,
– Entscheidung über die strategische Ausrichtung der Universität anhand der strategischen Leitlinien des Kuratoriums,
– Prüfungsordnung.
2. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung gemäß § 15 zur Genehmigung durch das Kuratorium;
3. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an das Kuratorium;
4. Inhaltliche Koordination und Evaluierung des Lehr- und Forschungsbetriebes;
5. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
6. Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors (§ 12);
7. Abschluss von Dienstverträgen mit Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8. Abschluss von sonstigen Dienst-, Arbeits- und Werkverträgen;
9. Erteilung von Vollmachten für Universitätsangehörige oder externe Personen zum Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte;
10. Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche oder Generalvollmachten an Universitätsangehörige oder externe Personen nach Genehmigung des Kuratoriums;
11. Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Lehrbetriebes;
12. Erteilung von Lehraufträgen;
13. Entscheidung über Beschwerden betreffend studienrechtliche Angelegenheiten;
14. Mitwirkung an der Durchführung externer Qualitätssicherungsverfahren;
15. Zulassung zum Studium;
16. Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüferinnen und Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
17. Anerkennung von Studienleistungen und Kompetenzen im Einzelfall;
18. Nichtigerklärung von Beurteilungen;
19. Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber auf Vorschlag des Kuratoriums und deren allfälliger Widerruf;
20. Verleihung akademischer Grade nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen;
21. Widerruf von akademischen Graden, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 25 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorsätzlich erschlichen worden ist;
22. Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;
23. Wahrnehmung aller Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Die in Z 10 vorgesehene Erteilung von Handlungsvollmachten für einen oder mehrere Aufgabenbereiche an Universitätsangehörige oder externe Personen – worunter natürliche oder juristische Personen fallen – kann zur Verwaltungsvereinfachung, beispielsweise für administrativ-organisatorische Zwecke wie Studierenden-Services, genutzt werden.
Wesentlich ist die zuletzt genannte Z 23, wonach die Wahrnehmung aller Aufgaben, die durch Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, in das Aufgabenportfolio der Präsidentin oder des Präsidenten als monokratischem Organ fällt (subsidiäre Allzuständigkeit). Diese subsidiäre Allzuständigkeit fällt an den Universitäten gemäß UG dem Rektorat als Kollegialorgan zu.
Gemäß Abs. 2 kann nur eine wissenschaftlich oder künstlerisch international anerkannte Persönlichkeit mit Kenntnissen und mehrjähriger Erfahrung im Wirkungsbereich der Universität gemäß § 2 sowie der Fähigkeit zur Leitung einer Hochschuleinrichtung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bestellt werden. Es wird somit ausdrücklich klargestellt, dass die Präsidentin oder der Präsident bestellt – und nicht wie im UG gewählt – wird. Damit handelt es sich bei der Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten um einen Beschluss des Kuratoriums.
Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind durch das Kuratorium öffentlich auszuschreiben (Abs. 3). Eine Ausschreibungsfrist ist nicht vorgegeben. Sie wird sich jedoch an den üblichen Ausschreibungsfristen für Leitungsfunktionen an einer Universität orientieren (gemäß UG beträgt die Ausschreibungsfrist für die Funktion der Rektorin oder des Rektors 10 Monate).
Für beide Funktionen gilt eine Funktionsperiode von fünf Jahren. Da sowohl die Präsidentin oder der Präsident als auch die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vom Kuratorium bestellt werden, ist davon auszugehen, dass die Bestellungen gleichzeitig erfolgen und daher die Funktionsperioden übereinstimmen. Einmalige Wiederbestellungen sind zulässig, wobei die Wiederbestellung auch ohne neuerliche Ausschreibung erfolgen kann.
Ein bis drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Vice Presidents) werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten mit Genehmigung des Kuratoriums bestellt.
Abs. 5 regelt die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten. Zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Präsidentin oder des Präsidenten können – durch das Kuratorium – sowohl Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Institute of Digital Sciences Austria als auch Personen bestellt werden, die noch in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen. Das Anforderungsprofil und das Auswahlverfahren der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind in der Satzung zu regeln.
Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten die Präsidentin oder den Präsidenten im Verhinderungsfall (das heißt, wenn die Präsidentin oder der Präsident beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht handlungsfähig oder abwesend ist) (Abs. 6).
Durch die Erteilung von entsprechenden Vollmachten können die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter darüber hinaus, das heißt nicht nur im Verhinderungsfall, mit einem eigenen Geschäftsbereich ausgestattet werden (Abs. 6). Sie bleiben aber auch in diesen Angelegenheiten an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.
Am 5. März 2023 wurde Frau Univ.-Prof.in Dipl.-Inf.in Dr.in Stefanie Lindstaedt vom Gründungskonvent mit einfacher Mehrheit zur designierten Gründungspräsidentin des Institute of Digital Sciences gewählt. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin startete im Juli 2023. Gemäß § 33 Abs. 5 nimmt in der Aufbauphase die Gründungspräsidentin die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 muss die Präsidentin oder der Präsident gewählt werden. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin endet mit Ablauf des 14. Juli 2027.
Zu § 10 (Kuratorium):
Das Kuratorium (Board of Trustees) als externes Aufsichtsorgan der Universität ist dem Universitätsrat gemäß UG nachgebildet. Neben der grundsätzlichen Funktion des Kuratoriums als strategisches Aufsichtsorgan der Universität werden in Abs. 1 folgende Aufgaben des Kuratoriums explizit aufgelistet:
1. Ausschreibung der Funktionen und Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, wenn sie oder er ihre oder seine Aufgaben gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen;
2. Genehmigung der Satzung, welche insbesondere den Organisationsplan, die Prüfungsordnung, Verfahren zur Berufung und Festlegung von Karrieremodellen für das akademische Personal sowie den Frauenförderungsplan und den Gleichstellungsplan enthält, auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;
3. Genehmigung des jeweiligen Entwurfs für eine Leistungsvereinbarung gemäß § 15 auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;
4. Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauffolgenden Jahre und des jährlichen Rechnungsabschlusses;
5. Genehmigung eines Personalstrukturplans auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;
6. Einrichtung und Auflassung von Studien und Universitätslehrgängen auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;
7. Genehmigung der Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche sowie Generalvollmachten an Universitätsangehörige oder externe Personen durch die Präsidentin oder den Präsidenten;
8. Erlassung der Curricula für Studien nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten;
9. Gewährleistung eines Qualitätssicherungssystems in Lehre und Forschung;
10. strategische Weiterentwicklung von Lehre, Forschung und Internationalisierung zur Sicherstellung kompetenz- und zukunftsorientierter Studien;
11. Bestellung von Ausschüssen zur Erstellung der Curricula; in Ausschüssen zur Erstellung der Curricula ist eine entsprechende Teilhabe der Lehrenden und Studierenden sicherzustellen;
12. Bestellung weiterer Ausschüsse;
13. Festlegung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium;
14. Genehmigung des Evaluierungsberichts (§ 6 Abs. 3) sowie Vorlage an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
15. Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches und künstlerisches Personal, allgemeines Personal);
16. Vorschläge zur Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
Zur Entlastung des Arbeitspensums des Kuratoriums ist die Bestellung von Ausschüssen, beispielsweise zur Erstellung der Curricula (§ 10 Abs. 1 Z 11), aber auch für andere Angelegenheiten (§ 10 Abs. 1 Z 12) vorgesehen. Abs. 2 regelt eine weitere Aufgabe des Kuratoriums, nämlich die Festlegung einer zusätzlichen Bezeichnung und/oder einer abgekürzten Form der Bezeichnung, die auf Schwerpunktsetzung und Profilbildung der Universität hinweist und in der Außendarstellung verwendet werden kann bzw. können. Beides ist im Universitätsbereich üblich, wird jedoch zB im UG nicht ausdrücklich normiert.
Abs. 3 regelt die Zusammensetzung des Kuratoriums. Wie der Universitätsrat gemäß UG setzt sich das Kuratorium aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern zusammen, nämlich sieben. Alle Personen sind so auszuwählen, dass sie aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Universität leisten können. Mindestens vier dieser Personen müssen international angesehene Wissenschafterinnen und Wissenschafter sein, die zusätzlich über weitreichende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement und mehrheitlich über Berufserfahrung in international angesehenen wissenschaftlichen Einrichtungen verfügen (also drei) (Abs. 4).
Die Mitglieder sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten weisungsfrei (Abs. 3).
Bei der Zusammensetzung des Kuratoriums ist auf eine geschlechtergerechte Repräsentanz zu achten (Abs. 3). Auch hinsichtlich dieser Bestimmung wird bei der Definition des Begriffs der „geschlechtergerechten Repräsentanz“ auf universitätsübliche Rechtsnormen zurückgegriffen werden. So normiert zB § 20a UG eine Mindestfrauenquote von 50 vH.
Drei der Mitglieder des Kuratoriums sind von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen, wovon ein Mitglied auf Vorschlag der oberösterreichischen Landesregierung zu bestellen ist. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kunst oder Wirtschaft, tätig sind oder waren. Drei Mitglieder des Kuratoriums werden von der Universitätsversammlung (§ 11) aus dem wissenschaftlichen und künstlerischen Stammpersonal der Universität (§ 22 Abs. 2 Z 1) bestellt und entsendet. Ein weiteres Mitglied wird von den bestellten Mitgliedern des Kuratoriums einvernehmlich bestellt. Auf eine geschlechtergerechte Repräsentanz ist zu achten.
Die Voraussetzungen für die Eligibilität von Personen aus dem wissenschaftlichen und künstlerischen Stammpersonal in das Kuratorium kann in der Satzung (§ 9 Abs. 1 Z 1) bzw. in der Wahlordnung für die Universitätsversammlung näher spezifiziert werden.
Abs. 5 und 6 definieren die Unvereinbarkeitsgründe in Orientierung an den Unvereinbarkeitsgründen des UG für die Mitglieder des Universitätsrats.
Gemäß Abs. 7 beträgt die Funktionsperiode der Mitglieder des Kuratoriums fünf Jahre, wobei je Mitglied eine Wiederbestellung möglich ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Dabei ist weiterhin auf die geschlechtergerechte Zusammensetzung des Kuratoriums zu achten. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom bestellenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden. Das UG nennt folgende wichtige Gründe: schwere Pflichtverletzung, eine strafgerichtliche Verurteilung oder mangelnde gesundheitliche Eignung.
Die oder der Vorsitzende und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreise der sieben Mitglieder gewählt. Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen Wissenschafterinnen oder Wissenschafter bzw. Künstlerinnen oder Künstler im Sinne des Abs. 4 erster Satz sein (Abs. 8).
Abs. 9 regelt die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist. Es müssen demnach vier Mitglieder des Kuratoriums anwesend sein, um gültige Beschlüsse herbeiführen zu können (Anwesenheitsquorum). Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (Beschlussquorum). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Für die Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich (Abs. 9).
Die oder der Vorsitzende des Betriebsrats ist zu Tagesordnungspunkten, die den Aufgabenbereich des Betriebsrats betreffen, zu laden und anzuhören (Abs. 10). Damit kommt dem gesamten Personal der Universität die Beteiligung im Aufsichtsorgan, das Kontrollaufgaben vergleichbar mit den Universitäts- und sonstigen Aufsichts- oder Verwaltungsräten wahrzunehmen hat, zu.
Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen des Kuratoriums ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kuratoriums zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend (Abs. 11).
Zu § 11 (Universitätsversammlung):
Mit der Universitätsversammlung (University Assembly) erhält die Universität – neben dem Kuratorium – ein zweites Kollegialorgan.
Der Universitätsversammlung gehören 21 Personen an
(Abs. 1). Diese setzen sich aus 12 Vertreterinnen und Vertretern aus dem
wissenschaftlichen und künstlerischen Stammpersonal der Universität
gemäß
§ 22 Abs. 2 Z 1, fünf Vertreterinnen oder Vertreter des allgemeinen
Personals der Universität gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 sowie aus
vier Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden gemäß § 32
Abs. 1 HSG 2014 zusammen (Abs. 1).
Für die Universitätsversammlung ist für ihre fünfjährige Funktionsperiode eine Urwahl abzuhalten. Die Mitglieder sind aus dem Kreis des wissenschaftlichen und künstlerischen Stammpersonals der Universität gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 und des allgemeinen Personals gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 zu wählen. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden gemäß § 32 Abs. 1 HSG 2014 sind zu entsenden.
Die Vertreterinnen und Vertreter des wissenschaftlichen und künstlerischen Stammpersonals und des allgemeinen Personals wählen daher ihre Vertreterinnen und Vertreter gemeinsam und gesamthaft. Ob sich mehrere Wahllisten der Wahl stellen oder ob es ein Wahlrecht von einzelnen Personen gibt, ist in der Wahlordnung zu definieren (Abs. 2).
Die Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 32 Abs. 1 HSG (Abs. 2).
Auch hier gilt, dass die Universitätsversammlung geschlechtergerecht zusammenzusetzen ist. Darauf ist im Fall einer Wahl bereits bei der Erstellung der Wahllisten zu achten. Dies ist ebenfalls in der Wahlordnung festzuhalten (Abs.1).
Der Universitätsversammlung kommt die Aufgabe zu, drei Mitglieder aus dem wissenschaftlichen und künstlerischen Stammpersonal der Universität gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 in das Kuratorium zu entsenden (Abs. 3).
Weitere Aufgaben bzw. Befugnisse der Universitätsversammlung betreffen die Beratungsfunktion auf Ersuchen eines zuständigen Organs der Universität, das Informationsrecht in allen Angelegenheiten der Universität (Transparenzinstrument) sowie die Festsetzung von Vergütungen für die Tätigkeiten der Kuratoriumsmitglieder (Abs. 4 bis 6).
Zu § 12 (Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor):
Abs. 1 definiert die Aufgaben der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors (Managing Director). Ihre oder seine Aufgabe besteht primär darin, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu unterstützen. Dies wird sich in erster Linie auf die Verwaltungsangelegenheiten der Universität (zB Zulassung der Studierenden zum Studium) beziehen. Das genaue Aufgabenprofil wird sich aus dem Arbeitsvertrag der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors definieren.
Gemäß Abs. 3 wird die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt (vgl. § 9 Abs. 1 Z 6).
Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind ebenfalls von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu bestellen (Abs. 4).
Zu § 13 (Finanzierung):
Die Finanzierung des Institute of Digital Sciences Austria beruht im Wesentlichen auf der Finanzierung durch den Bund und dem Beitrag zur Finanzierung durch das Land Oberösterreich. Die Finanzierung durch den Bund entspricht dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. Nr. 51/2012, der Finanzierungsbeitrag des Landes Oberösterreich beruht auf der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung), BGBl. I Nr. 200/2022 (§ 13 Abs. 1).
Der Bund verpflichtet sich gemäß der IDSA-Vereinbarung, seiner Finanzierungsverpflichtung gemäß § 2 F-VG 1948 nachzukommen, die die dauerhafte Finanzierung aller der Universität aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen in Forschung und Lehre, umfasst. Damit kommt – wie für die Universitäten gemäß § 12 UG – auch für das Institute of Digital Sciences die grundsätzliche Finanzierungsverpflichtung des Bundes zum Tragen. Das Land Oberösterreich trägt gemäß der Anlage 3 der IDSA-Vereinbarung zur Finanzierung der Universität bei (§ 13 Abs. 1).
Der detaillierte Finanzierungs- und Ausbauplan für die neue Universität einschließlich der finanziellen Verpflichtungen von Bund und Land Oberösterreich wird in der Anlage 2 (Bund) und in der Anlage 3 (Land Oberösterreich) der IDSA-Vereinbarung entsprechend der Notwendigkeit, die Kosten für die jeweilige Budgetplanung konkret und transparent festzulegen, und nach dem Vorbild vergleichbarer Vereinbarungen (zB Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. 18/2014) festgelegt (§ 13 Abs. 1).
Gemäß § 13 Abs. 2 setzt sich die Finanzierung der Universität aus folgenden Finanzierungsquellen zusammen:
1. Teilfinanzierung durch den Bund gemäß Art. 15a-Vereinbarung, die der Bund aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung bereitstellt (siehe § 13 Abs. 1);
2. Teilfinanzierung durch das Bundesland Oberösterreich gemäß Art. 15a-Vereinbarung (siehe § 13 Abs. 1);
3. Teilfinanzierung durch Dritte;
4. Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
Wie die Universitäten gemäß UG wird auch das Institute of Digital Sciences berechtigt sein, Drittmittel einzuwerben. Die Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 sind – nach entsprechender Erteilung einer Vollmacht durch die Präsidentin oder den Präsidenten gemäß § 9 Abs. 1 Z 9 und 10 – berechtigt, in ihrem Fach Forschungsvorhaben oder künstlerische Arbeiten an der Universität einzuwerben und durchzuführen, die nicht aus dem Budget der Universität, sondern aus Forschungsaufträgen Dritter, aus Mitteln der Forschungsförderung oder aus anderen Zuwendungen Dritter finanziert werden. Die Durchführung solcher Vorhaben zählt zur Universitätsforschung bzw. zur universitären Entwicklung und Erschließung der Künste.
Erlöse aus erzielten Drittmitteln sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universität und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen (siehe § 14 Abs. 4).
Eine weitere Teilfinanzierung des Institute of Digital Sciences Austria stellen eigene Einnahmen dar (zB Studienbeiträge für Bachelor-, Master- und PhD-Doktoratsstudien und Universitätslehrgänge, Vermietungen, Sponsoring, Fundraising, etc.) (§ 13 Abs. 2).
Zu § 14 (Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln):
§ 14 führt die Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln aus. Wie bei den Universitäten gemäß UG erfolgt die Verteilung der Bundesmittel an die Universität über die alle drei Jahre abzuschließende Leistungsvereinbarung (siehe § 15). Wie bei der Finanzierung der Universitäten gemäß UG ist der für die dreijährige Leistungsvereinbarungsperiode der Universität zur Verfügung stehende Betrag unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seiner Anforderungen an die Universität und der Aufgabenerfüllung der Universität festzulegen (Abs. 1).
Der der Universität für die kommende Leistungsvereinbarungsperiode zur Verfügung stehende Betrag wird – wie bei den Universitäten gemäß UG – im Herbst (bis spätestens 31. Oktober) des jeweiligen zweiten Jahres der Leistungsvereinbarungsperiode im Einvernehmen zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt. Über die Höhe dieses Betrages ist das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, herzustellen (Abs. 2).
Für die Aufbauphase der Universität sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass die erste Leistungsvereinbarung für das Jahr 2024 abzuschließen ist. Die weiteren Leistungsvereinbarungen werden für jeweils drei Jahre, erstmalig für den Zeitraum 2025 bis 2027, abgeschlossen (§ 33 Abs. 9). Damit werden die Leistungsvereinbarungsperioden des Institutes of Digital Sciences ab dem Zeitraum 2025 bis 2027 mit den Leistungsvereinbarungsperioden der Universitäten gemäß UG übereinstimmen.
Die Abs. 3 bis 6 entsprechen § 12 Abs. 10 bis 13 UG.
Wurde gemäß Abs. 6 eine Universitätskuratorin, ein Universitätskurator oder mehrere Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren bestellt, so erlangen Entscheidungen der leitenden Organe der Universität nur mit Zustimmung dieser Person oder dieser Personen Gültigkeit.
Zu § 15 (Leistungsvereinbarung):
Wie bereits mehrfach erwähnt, erhält die Universität die Bundesmittel über die Leistungsvereinbarung. Dies entspricht dem Finanzierungsmodell der Universitäten gemäß UG.
Auch die Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Institute of Digital Sciences ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen der Universität und dem Bund für einen Zeitraum von drei Jahren abzuschließen. Damit entspricht die Leistungsvereinbarungsperiode jener der Universitäten. Für die Aufbauphase der Universität sehen die Übergangsbestimmungen vor, dass die erste Leistungsvereinbarung für das Jahr 2024 abzuschließen ist. Die weiteren Leistungsvereinbarungen werden für jeweils drei Jahre, erstmalig für den Zeitraum 2025 bis 2027, abgeschlossen (§ 33 Abs. 9). Damit werden die Leistungsvereinbarungsperioden des Institutes of Digital Sciences ab dem Zeitraum 2025 bis 2027 mit den Leistungsvereinbarungsperioden der Universitäten gemäß UG übereinstimmen (Abs. 1).
Auch das Institute of Digital Sciences erhält das jeweils in der Leistungsvereinbarung festgelegte Globalbudget. Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden. Die Universität kann im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen. Auch diese Regelung entspricht jener der Universitäten (Abs. 2).
Im Unterschied zu den Universitäten bemisst sich das Globalbudget des Institutes of Digital Sciences nicht anhand des kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Finanzierungsmodells. Dieses neue Universitätsfinanzierungsmodell wurde mit der Änderung des UG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2018 implementiert und sieht eine Finanzierung der Universitäten aufgrund von drei verschiedenen „Säulen“ (Lehre, Forschung und Entwicklung und Erschließung der Künste, Infrastruktur und strategische Entwicklung) vor.
Die kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung kam erstmals mit der Leistungs-vereinbarungsperiode 2019 bis 2021 an den Universitäten gemäß UG zur Anwendung. Davor wurde diese Methodik der Universitätsfinanzierung in einem fast zehnjährigen Vorbereitungsprozess an die Ziele und Notwendigkeiten der öffentlichen Universitäten angepasst und optimiert.
Ob dieses System auch auf die neue Universität passen wird, ist vor Ablauf der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich zu analysieren und ein dementsprechendes Finanzierungssystem zu implementieren. In § 13 ist jedenfalls ein Basissystem der Universitätsfinanzierung abgebildet, das die Finanzierung auch nach Ablauf der Vereinbarung ermöglicht und sicherstellt.
Abs. 3 definiert die Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung – angepasst an den speziellen Auftrag der Universität (siehe § 2).
Das in den Abs. 4 bis 6 beschriebene Leistungsvereinbarungsprozedere entspricht hingegen jenem der Universitäten.
Zu § 16 (Schlichtungskommission für die Leistungsvereinbarung):
Auch die Bestimmungen über die Schlichtungskommission sind den entsprechenden Regelungen des UG nachgebildet.
Die Schlichtungskommission in ihrer derzeitigen Form wurde durch die Änderung des UG BGBl. I Nr. 96/2004 definiert. Dieser Änderung war das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Jänner 2004 G 359/02-18 vorausgegangen, mit dem die bereits bestehende Regelung über die Schlichtungskommission (neben einigen Bestimmungen betreffend die Leistungsvereinbarung) aufgehoben wurde, weil ein den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechendes Rechtsschutzsystem nicht gegeben war.
Für den Fall der Nichteinigung über den Abschluss der Leistungsvereinbarung wurde im UG daher eine Schlichtungskommission vorgesehen, die zu einer bescheidförmig entscheidenden Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 133 Z 4 B-VG ausgebaut wurde. Durch eine solche unabhängige und sachkundige Schlichtungsbehörde (vgl. Weisungsfreiheit gemäß Abs. 7), deren Mitglieder paritätisch von Seiten des Bundes und auf Grund von Vorschlägen der Universitäten beschickt werden und der auch eine Richterin oder ein Richter angehört, sollte sichergestellt werden, dass auch im Fall einer notwendig einseitigen Rechtsgestaltung durch Bescheid die Interessen des Bundes und der jeweiligen Universität jeweils ausgewogen und angemessen berücksichtigt werden.
Bei der Schlichtungskommission handelt es sich um eine „ad-hoc-Schlichtungskommission“, die aus einer oder aus einem für eine Funktionsperiode bestellten Richterin als Vorsitzende oder Richter als Vorsitzenden sowie aus Beisitzerinnen und Beisitzern besteht, die von den beiden Parteien (Universität und Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) bestellt werden (Abs. 1).
Dem Prinzip der Repräsentation der jeweiligen Interessen der beiden Parteien kommt dabei ein besonderes Gewicht zu: Die Parteien sind durch Personen in der Kommission vertreten, die vom Vertrauen der jeweiligen Seite getragen sind; trotzdem soll es sich um Personen handeln, deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch entsprechende Qualifikationskriterien und Unvereinbarkeitsregelungen gesichert ist (Abs. 1).
Die Schlichtungskommission entscheidet durch Bescheid (Abs. 5 und 6). Zentrales Element des verfassungsmäßig gebotenen Rechtsschutzes ist die Anfechtbarkeit dieses Bescheides vor den Gerichten (Abs. 7).
Zu § 17 (Gebarung):
Die Bestimmungen über die Gebarung entsprechen ebenfalls den entsprechenden Bestimmungen des UG.
Verantwortlich für die Gebarung ist die Präsidentin oder der Präsident, die oder der die Gebarung der Universität nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu gestalten und mit entsprechender Sorgfalt zu führen hat (Abs. 1).
Über das Budget für laufende Geschäfte verfügt die Präsidentin oder der Präsident in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist bzw. die Leistungsvereinbarung in Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen dies vorsieht (Abs. 2).
Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Kuratoriums (Abs. 3), ab einer Betragsgrenze von 10 Mio. Euro bedarf das Eingehen von Haftungen oder die Aufnahme von Krediten der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Abs. 4).
Da es sich bei der Universität um eine vollrechtsfähige Einrichtung handelt, haften weder der Bund noch das Land Oberösterreich für Verbindlichkeiten der Universität (Abs. 5).
Die Prüfbefugnis des Rechnungshofes entspricht den entsprechenden Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2015 (Abs. 6).
Wie die Universitäten gemäß UG unterliegt auch das Institute of Digital Sciences dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 67 BHG 2013 (Abs. 7).
Zu § 18 (Rechnungswesen und Berichte):
Ein Betrieb von der Größe einer Universität setzt ein funktions- und leistungsfähiges Rechnungswesen voraus. Ein wesentlicher Bestandteil des Rechnungswesens ist eine Kosten- und Leistungsrechnung. Die Einrichtung eines Rechnungswesens sowie der Kosten- und Leistungsrechnung fällt in die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor. In deren Zuständigkeit fällt auch die Einrichtung eines Berichtswesens. Durch den Verweis auf den ersten Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, wird die doppelte Buchhaltung des Handelsgesetzbuches (HGB) als Grundgerüst vorgegeben (Abs. 1).
Die Präsidentin oder der Präsident kann gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor darüber hinaus weitere Abschnitte des dritten Buches des UGB anwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen (Abs. 2).
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung – URAV), BGBl. II Nr. 292/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2023, ist ebenso sinngemäß anzuwenden wie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), BGBl. II Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 397/2021 (Abs. 2 und 3).
Wie an den Universitäten gemäß UG ist von der Universität jährlich ein Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstellen. Dieser ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor zu erstellen und hat einen Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zu beinhalten. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist vom Kuratorium längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses zu beauftragen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der Universität unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein von der Universität unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein (Abs. 5).
Der Rechnungsabschluss samt Bericht der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers ist dem Kuratorium bis längstens 30. April des Folgejahres vorzulegen (Abs. 6). Das Kuratorium hat den Rechnungsabschluss innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und ihn an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie an das für Finanzen zuständige Mitglied der oberösterreichischen Landesregierung weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung durch das Kuratorium, ist der Rechnungsabschluss von der Präsidentin oder dem Präsidenten mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten (Abs. 6).
Abs. 7 normiert, dass die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zuletzt geändert durch BGBl. II 255/2023, sinngemäß anzuwenden ist.
Zu § 19 (Inanspruchnahme von Dienstleistungen):
Mit Ausnahme der Besoldung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (solche werden an der Universität vermutlich nicht – mehr – beschäftigt sein) sind die Universitäten nicht mehr verpflichtet, ihre Verrechnung über das Bundesrechenzentrum abzuwickeln. Die Universität soll aber weiterhin die Möglichkeit haben, sich der Anwendungen der Bundesrechenzentrum GmbH gegen Entgelt zu bedienen. Selbstverständlich sind bei einer allfälligen Beauftragung der BRZ GmbH vergaberechtliche Vorschriften zu beachten (Abs. 1).
Aufgrund der innerstaatlichen Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO) ist die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiterin hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten anzusehen (Abs. 2).
Zu § 20 (Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität):
Diese Bestimmung normiert die für das Institute of Digital Sciences geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich:
1. der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2023 (Abs. 1);
2. des Geltungsbereichs des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, für die Organe der Universität (Abs. 1);
3. der abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen betreffend Rechtsgeschäfte mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer (Abs. 4).
Die Universität gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen (Spenden) als Universität im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023 (Abs. 3).
Zu § 21 (Immobilienbewirtschaftung der Universität):
Die Bestimmungen über die Immobilienbewirtschaftung der Universität sind jenen für die Universitäten gemäß § 118a UG nachgebildet. Die Anwendung der Universitäten-Immobilienverordnung – UniImmoV, BGBl. II Nr. 24/2018, wird gesetzlich normiert (Abs. 2 bis 5).
Ausgenommen davon sind jene Immobilienprojekte der Universität, die vom Geltungsbereich der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich umfasst sind (Abs. 1).
Zu § 22 (Personal):
Wie gemäß § 108 UG bildet auch gemäß § 22 des vorliegenden Bundesgesetzes das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2019, die Rechtsgrundlage für die Arbeitsverhältnisse zwischen der Universität und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Weiters wird normiert, dass das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2023, Anwendung findet. Das Institute of Digital Sciences gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG. Dies bedeutet unter anderem, dass an der Universität ein Betriebsrat einzurichten ist.
Abs. 2 regelt die Zusammensetzung des Personals nach verschiedenen Verwendungsgruppen:
1. wissenschaftliches und künstlerisches Stammpersonal:
a. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren. Zu Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können in- oder ausländische Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler mit einer entsprechend hohen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation oder Personen mit einer beruflichen Qualifikation und wissenschaftlicher Erfahrung für das Fach bestellt werden;
b. Personen ab Post-Doc-Qualifikation, die in einem Dienstverhältnis zur Universität mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens zu 50vH stehen;
2. wissenschaftliches und künstlerisches Personal (Lehr- und Forschungspersonal):
a. sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Universität;
b. künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Personal.
3. allgemeines Personal.
Im Unterschied zum UG soll der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten (KV) nicht zur Anwendung kommen. Dies ermöglich der Universität abseits von den Regelungen des KV eine flexiblere Personalbewirtschaftung – und dient gleichzeitig der Erprobung von neuen Modellen im Bereich des Personalwesens (Abs. 3).
Die Universität wird daher auch nicht Mitglied des
Dachverbandes sein. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die
Universität eine eigene kollektivvertragliche Regelung über ihre
Arbeitsbedingungen oder
Betriebsvereinbarungen abschließt. Das Institute of Digital Sciences erlangt
als juristische Person öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3) unmittelbar
die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 7 ArbVG.
Ein weiterer großer Unterschied zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des UG ist, dass die viel diskutierte Regelung des § 109 UG über befristete Arbeitsverhältnisse am Institute of Digital Sciences keine Anwendung finden wird. Es wird daher an dieser Universität das Verbot sog. Kettenarbeitsverträge (mehrere befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander) zur Anwendung kommen.
Die Ausschreibungsregelungen in Abs. 4 entsprechen hingegen wieder jenen des UG. Alle zur Besetzung offenen Stellen sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß Absatz 2 Z 1 und 2 sind international, jedoch zumindest EU-weit, auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest 10 Tage, für Professuren mindestens vier Wochen zu betragen. Anders als im UG kann in der Satzung der Universität festgelegt werden, aus welchen Gründen von einer Ausschreibung abgesehen werden kann.
Abs. 5 normiert, dass das Personal und die Studierenden der Universität hinsichtlich der Bestimmungen
1. des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 221/2022;
2. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2023;
3. des Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2022; sowie
4. der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen
den Lehrenden und Studierenden an Universitäten gemäß UG gleichgestellt sind.
Zu Z 23 (Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz):
Der erweiterte Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß § 23 entspricht dem in § 2 Abs. 2 Z 1 normierten leitenden Grundsatz der Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens sowie der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger).
Zu Z 24 (Rechte und Pflichten der Studierenden):
Den Studierenden steht Lernfreiheit zu. Zudem haben Studierende der Universität unter anderem das Recht, dass ihnen nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen werden. Auch abweichende Prüfungsmethoden können beantragt werden.
Neben den Rechten werden auch die Pflichten der Studierenden normiert. Als Pflichten werden unter anderem die Meldung der Fortsetzung des Studiums oder die zeitgerechte Abmeldung vom Studium bei vorhersehbarer Studieninaktivität genannt (Abs. 2).
Zudem wird das Recht normiert, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden. Dies richtet sich nach den Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014) (Abs. 3).
Zu Z 25 (Gute wissenschaftliche Praxis):
Integrität im Studien-, Lehr- und Forschungsbereich inklusive der Sicherung guter wissenschaftlicher und künstlerischer Praxis sind wesentliche Themen. Daher werden Begriffsbestimmungen zur Integrität im Studien-, Lehr- und Forschungsbereich in das Dauerrecht aufgenommen. Im sehr weit gefassten Begriff der „Integrität im Studien-, Lehr- und Forschungsbereich“ gehen jedenfalls die Begriffe der „akademischen“ und „wissenschaftlichen Integrität“ auf. Die „akademische Integrität“ betrifft das Verhalten von Studierenden beim Studium, die „wissenschaftliche Integrität“ das Verhalten von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern bzw. Forscherinnen und Forschern bei der Planung, Durchführung und Veröffentlichung von Forschung. Der Begriff der „Integrität im Studien-, Lehr- und Forschungsbereich“ umfasst neben der Einhaltung guter wissenschaftlicher und künstlerischer Praxis auch eine Kultur der wissenschaftlichen und künstlerischen Redlichkeit. Die Legaldefinition der „guten wissenschaftlichen Praxis“ wurde aus dem § 51 Abs. 2 Z 33 UG entnommen und mit einer Begriffsbestimmung zum „wissenschaftlichen Fehlverhalten“ ergänzt. „Wissenschaftliches Fehlverhalten“ bildet den Oberbegriff insbesondere für die bislang in den §§ 51 Abs. 2 Z 31 UG geregelten Formen wissenschaftlichen oder künstlerischen Fehlverhaltens.
Die Universität übernimmt Verantwortung hinsichtlich der Sicherung der Integrität im Studien-, Lehr- und Forschungsbereich bei der Satzungsgestaltung im Rahmen ihrer Autonomie. In der Satzung der Universität sind nähere Regelungen zur Integrität im Studium-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten aufzunehmen.
Zu Z 26 (Universitätszugang und Zulassung zum Studium):
Für den Zugang zum Studium muss, wie auch an anderen Universitäten, die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen werden. Das Gesetz definiert als Nachweis sechs mögliche Urkunden. Die allgemeine Universitätsreife kann auch durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 (ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse) besteht.
Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Wesentliche fachliche Unterschiede können durch die Ablegung von Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden. Diese müssen bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums positiv abgelegt sein.
Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Auch hier gelten die Reglungen der Ergänzungsprüfungen. Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem PhD-Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde.
Regelungen zu einem Aufnahmeverfahren oder zu Zulassungsfristen sind in der Satzung zu treffen.
Zu Z 27 (Allgemeine Prüfungsmodalitäten):
Prüfungen oder andere vergleichbare Leistungsfeststellungen haben zeitnah zu den Lehrveranstaltungen (Stand zum entsprechenden Projektstatus) stattzufinden, in denen die prüfungs- oder projektrelevanten Inhalte vermittelt oder bearbeitet werden.
Die Einsicht in die Beurteilungsunterlagen ist möglich, wenn die Studierenden dies binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Es ist möglich, Fotokopien von diesen Unterlagen zu erstellen.
Die Prüfungsdaten im Sinne des § 53 UG müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden.
Zu Z 28 (Beurteilung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und Gesamtprüfungen):
Bei der Beurteilung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und Gesamtprüfungen ist wie bei anderen hochschulischen Bildungseinrichtungen die geltende fünfstufige Beurteilungsskala anzuwenden. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ oder „anerkannt“ zu lauten. Die Wiederholung von Prüfungen, sonstigen Studienleistungen oder abschließender Gesamtprüfungen ist zweimal möglich, sofern die Satzung der Universität nichts Anderes vorsieht.
Die Beurteilung der abschließenden Gesamtprüfung erfolgt im Rahmen einer vierstufigen Beurteilungsskala (Abs. 2).
Die Beurteilung der Prüfungen, sonstigen Studienleistungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse über abgelegte Prüfungen und sonstige Studienleistungen im Semester sind zulässig (Abs. 3).
Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen (Abs. 4).
Zu Z 29 (Rechtsschutz):
Ähnlich wie im Universitätsbereich kann gegen eine negative Beurteilung einer Prüfung oder einer vergleichbaren Leistungsfeststellung, sofern diese einen schweren Mangel aufweist, innerhalb von zwei Wochen einen Widerspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingebracht werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann bei Vorliegen eines schweren Mangels die Prüfung oder die vergleichbare Leistung aufheben. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden.
Zu Z 30 (Masterarbeiten und Dissertationen):
Eine gemeinsame Erstellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist möglich, sofern die Beurteilung der Studierenden gesondert durchführbar ist. Die Approbation der Masterarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur abschließenden Gesamtprüfung. Dem Digitalisierungsgedanken wird Rechnung getragen, indem nur eine digitale Abgabe an die Universitätsbibliothek möglich ist.
Anlässlich der Ablieferung der Masterarbeit oder Dissertation ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
Zu Z 31 (Ungültigerklärung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten):
Die Präsidentin oder der Präsident der Universität wird damit in besonders gravierenden Fällen wissenschaftlichen oder künstlerischen Fehlverhaltens ermächtigt über die Nichtigkeit einer Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu entscheiden.
Zu Z 32 (Anerkennung nachgewiesener Studienleistungen und Kompetenzen):
In Bezug auf die Anerkennung nachgewiesener Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der modul- oder projektbezogenen Anerkennung anhand eines Vergleichs der Lernergebnisse.
Eine Anerkennung hat zu erfolgen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Studienleistungen und Kompetenzen (Lernergebnisse) im Zielstudium bestehen. Die Durchführung eines Stichprobentests ist zulässig. Die Anerkennung von beruflichen oder außerberuflichen Kompetenzen kann nur nach Durchführung eines den internationalen Standards entsprechenden Validierungsverfahrens durchgeführt werden. Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Validierung sind in der Satzung zu regeln. Eine Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist unzulässig.
Unter dem Begriff Qualifikation wird regelmäßig ein formaler Abschluss bzw. ein förmliches Zeugnis verstanden. Dies ist bei non-formal und informell erworbenen Lernleistungen aber meist nicht zutreffend. Es wird daher, wie in anderen hochschulrechtlichen Materiengesetzen, der Begriff Kompetenzen anstelle von Qualifikationen vorgesehen. Der Begriff der „Qualifikation“ geht im größeren Begriff der „Kompetenz“ auf.
Zu Z 33 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen):
Entsprechend § 14 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, normiert Abs. 1, dass mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria außer Kraft tritt.
Abs. 2 des vorliegenden Gesetztes sieht als Inkrafttretensdatum den 1. Juli 2024 vor. Das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria wird daher mit 1. Juli außer Kraft treten.
Gemäß § 6 Abs. 5 Z 7 des Bundesgesetzeses über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria oblag es dem Gründungskonvent, die vorläufigen Curricula auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten zu erlassen. Abs. 3 des vorliegenden Gesetzes normiert, dass die durch den Gründungskonvent erlassenen vorläufigen Curricula mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft treten. Studierende, die bis zum 30. September 2027 zu einem Studium nach einem solchen Curriculum zugelassen werden, haben das Recht, dieses Studium innerhalb der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen (Abs. 3). Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden neuen Curricula bis zu diesem Datum in Kraft getreten sind.
Abs. 4 normiert, dass der Gründungskonvent die Aufgaben des Kuratoriums bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 wahrnimmt. Das Kuratorium gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes muss bis spätestens 30. Juni 2026 konstituiert sein.
Die Universitätsversammlung muss mittels Urwahl bis spätestens 31. März 2026 konstituiert sein (Abs. 4).
Die Präsidentin oder der Präsident gemäß § 9 dieses Bundesgesetzes ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt die Gründungspräsidentin die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten wahr. Die Funktionsperiode der Gründungspräsidentin endet mit Ablauf des 14. Juli 2027 (Abs. 5).
Beim vorzeitigen Ausscheiden der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten bzw. einzelner Mitglieder des Gründungskonvents, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria konstituiert wurden, sind die Organe nach den Bestimmungen desselben Bundesgesetzes zu ergänzen (Abs. 7).
Solange der Gründungskonvent tätig ist, ist die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV), BGBl. II Nr. 161/2023 anzuwenden (Abs. 8).
Für jene Mittel, die die Universität vom Bund erhält, ist erstmals für das Jahr 2024 eine Leistungsvereinbarung abzuschließen. Die weiteren Leistungsvereinbarungen werden für jeweils drei Jahre, erstmalig für den Zeitraum 2025 bis 2027, abgeschlossen. Damit wird die Leistungsvereinbarungsperiode der neuen Universität jenen der Universitäten gemäß UG entsprechen (Abs. 9).
Zu § 34 (Vollziehung und Verweisungen):
Grundsätzlich ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständig (Abs. 1).
Die weiteren Bundesministerinnen oder Bundesminister (für Arbeit und Wirtschaft, für Frauen und Integration, für Inneres, für Finanzen) sind entsprechend ihren Zuständigkeiten betraut.
Abs. 2 normiert, dass die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung gelten.