Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 |
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Artikel 2 |
Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
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Artikel 3 |
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes |
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Artikel 4 |
Änderung des Fachhochschulgesetzes |
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Artikel 5 |
Änderung des Privathochschulgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2023 wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 20c betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:
„§ 20d. Interhochschulische Organisationseinheiten“
2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der § 54c betreffende Eintrag.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird in der § 64 betreffenden Zeile folgende Wortfolge angefügt:
„(Universitätszugang)“
4. Im Inhaltsverzeichnis wird in der § 78 betreffenden Zeile das Wort „Qualifikationen“ durch „Kompetenzen“ ersetzt.
5. § 2 Z 3a lautet:
„3a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich;“
6. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:
„12. Sicherung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis insbesondere durch Regelung wissenschaftlichen oder künstlerischen Fehlverhaltens.“
7. In § 6 erhält der zweite Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“.
8. In § 9 erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „mehr als 50 vH“ durch die Wort- und Zeichenfolge „mindestens 50 vH“ ersetzt.
9. In § 13 wird nach Abs 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Spätestens bis 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode haben die Universitäten der Bundesministerin oder dem Bundesminister zum Zweck der Vorbereitungen der Verhandlungen der jeweiligen Leistungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 eine Planungsübersicht, basierend auf dem jeweiligen Entwicklungsplan, insbesondere hinsichtlich der gemäß § 13b Abs. 2 enthaltenen Entwicklungsziele und Strategien, vorzulegen. Darüber hinaus sind darin die Stellen gemäß § 13b Abs. 3 Z 7 bis 11 in tabellarischer Form anzuführen. Das Rektorat hat die Planungsübersicht zu erstellen sowie nach Information des Senats und des Universitätsrats an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat eine Verordnung zur Gestaltung der Planungsübersicht zu erlassen, die insbesondere deren Struktur sowie das Vorlageprozedere regelt.“
10. § 13b lautet:
„§ 13b. (1) Der Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (§ 25 Abs. 1 Z 2) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.
(2) Der Entwicklungsplan ist jedenfalls alle sechs Jahre zu erstellen und jeweils spätestens bis 31. Dezember des zweiten Jahres jeder zweiten Leistungsvereinbarungsperiode der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen.
(3) Der Entwicklungsplan hat die Entwicklungsziele und Strategien der Universität zumindest für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu beschreiben und dabei insbesondere zu enthalten:
1. Befassung mit den Inhalten der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1;
2. Konkretisierung der Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß § 12b Abs. 2;
3. beabsichtigte Einführung von neuen und die beabsichtigte Auflassung von bestehenden ordentlichen Studien;
4. langfristige Entwicklung der Standortstrategie im Hinblick auf den Raumbedarf;
5. Strategien zur Beförderung von Nachhaltigkeit in allen universitären Leistungsbereichen und im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere auch hinsichtlich der nachhaltigen Immobilienbewirtschaftung;
6. Beschreibung der Personalstrategie und der Personalentwicklung. Diese umfasst die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und eine Darstellung zur Verringerung der Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse (Entfristungsmodelle);
7. Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 Abs. 1 sowie fachliche Widmung dieser Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß § 123b Abs. 1;
8. Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß §§ 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind;
9. Anzahl der Stellen gemäß § 99 Abs. 4, für welche vereinfachte Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren durchgeführt werden können;
10. Anzahl der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99a;
11. Anzahl jener Stellen, die im Sinne des § 27 Abs. 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen.“
11. In § 15 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „mehr als 50 vH“ durch die Wort- und Zeichenfolge „mindestens 50 vH“ ersetzt.
12. § 19 Abs. 2a entfällt.
13. Nach § 20c wird folgender § 20d samt Überschrift eingefügt:
„Interhochschulische Organisationseinheiten
§ 20d. (1) Zur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen zweier oder mehrerer Hochschulen, jedenfalls unter Beteiligung einer Universität, interhochschulische Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (§ 7 Abs. 3). Die Kooperationsvereinbarung bedarf der Genehmigung des Universitätsrats. Die Auflassung von interhochschulischen Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen der beteiligten Hochschulen.
(2) Zur Leiterin oder zum Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit ist für eine Dauer von vier Jahren durch übereinstimmende Beschlüsse der Leitungen der beteiligten Universitäten und der entscheidungsbefugten Organe der beteiligten Hochschulen eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer der beteiligten Hochschulen zu bestellen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten und der entscheidungsbefugten Organe der beteiligten Hochschulen wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden.
(4) Durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Rektoraten der Universitäten und zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen ist insbesondere zu regeln:
1. Zuordnung des erforderlichen Personals zur interhochschulischen Organisationseinheit; die betreffenden Personen bleiben Angehörige der Hochschule, mit der sie bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben;
2. Dienst- und Fachaufsicht über das der interhochschulischen Organisationseinheit zugeordnete Personal;
3. Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen des der interhochschulischen Organisationseinheit zugeordneten Personals;
4. Regelungen für die wirtschaftliche Gebarung;
5. Nutzung der Infrastruktur;
6. Anschaffung von erforderlichen Sachmitteln;
7. Durchführung von Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen;
8. Aufteilung der auf Grund von Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 eingeworbenen Drittmittel sowie des geistigen Eigentums an den Forschungsergebnissen auf die beteiligten Hochschulen und die Zuordnung sonstiger Leistungen der interhochschulischen Organisationseinheit.
(5) Geldwerte Leistungen für interhochschulische Organisationseinheiten, die nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung im Interesse des Bundes eingerichtet wurden, unterliegen nicht § 6 Abs. 1 PrivHG.“
14. In § 21 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „acht Monate“ durch die Wortfolge „zehn Monate“ und die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten“ durch
die Wortfolge „innerhalb von zwei
Monaten“ ersetzt; im
§ 21 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Z 17 angefügt:
„17. Genehmigung einer interhochschulischen Organisationseinheit gemäß § 20d Abs. 1.“
15. § 23 Abs. 3 lautet:
„Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Der Universitätsrat kann auf einem Dreiervorschlag bestehen. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.“
16. In § 25 Abs. 8 Z 3 wird nach der Ziffer „10“ der Buchstabe „a“ angefügt.
17. In § 42 Abs. 8f wird die Zeichen- und Ziffernfolge „WBV 2016), BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019“ durch die Zeichen- und Ziffernfolge „WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
18. In § 43 Abs. 6 erster Satz wird das Wort „Gründe“ durch die Wortfolge „Grundes oder“ ersetzt.
19. In § 45 Abs. 1 erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „mehr als 50 vH“ durch die Wort- und Zeichenfolge „mindestens 50 vH“ ersetzt.
20. In § 50 wird die Wort- und Zeichenfolge „mehr als 50 vH“ durch die Wort- und Zeichenfolge „mindestens 50 vH“ ersetzt.
21. § 51 Abs. 2 Z 5b lautet:
„5b. Ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich oder einander überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen.“
22. § 51 Abs. 2 Z 5d lautet:
„5d. Ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern.“
23. In § 51 Abs. 2 wird nach der Z 5e folgende Z 5f eingefügt:
„5f. Ein professionsbegleitendes Lehramtsstudium ist ein solches, das in einer den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers begleitenden Studienform und in enger Abstimmung mit den zuständigen Schulbehörden angeboten wird.“
24. In § 51 Abs. 2 Z 23 wird nach der Wendung „abgekürzt „BSc (CE)“,“ die Wendung „„Bachelor of Engineering“ (Continuing Education), abgekürzt „BEng (CE)“,“ eingefügt.
25. In § 51 Abs. 2 Z 23a wird nach der Wendung „abgekürzt „MSc (CE)“,“ die Wendung „„Master of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „MEng (CE)”,“ eingefügt.
26. In § 51 Abs. 2 entfallen Z 31 bis Z 33.
27. In § 51 Abs. 2 wird nach der Z 36 folgende Z 37 eingefügt:
„37. Kurzzeitmobilität von Studierenden ist der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen in physischer bzw. virtueller Form bis zu insgesamt 15 ECTS-Anrechnungspunkten, die den Studierenden eine internationale Lernerfahrung im Rahmen des Programms Erasmus+ (z.B. Blendend Intensive Programmes), der „European Universities“-Allianzen oder der Absolvierung von Microcredentials ermöglichen.“
28. In § 54 Abs. 3 siebenter Satz wird die Wendung „240 ECTS-Anrechnungspunkte“ durch die Wendung „180 ECTS-Anrechnungspunkte“ ersetzt.
29. § 54 Abs. 5 lautet:
„(5) In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache sind jedenfalls als Spezialisierungen anzubieten. Der Umfang eines Bachelorstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung), in welchem anstelle zweier Unterrichtsfächer oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) angeboten wird, hat 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Das Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden.“
30. In § 54a Abs. 1 zweiter Satz wird die Ziffern- und Zeichenfolge „2a,,“ durch die Ziffern- und Zeichenfolge „2a,“ ersetzt.
31. § 54b Abs. 1 lautet:
„(1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das Fächerbündel (Allgemeinbildung) zu orientieren.“
32. In § 54b Abs. 2 wird das Wort „achtsemestrigen“ durch das Wort „sechssemestrigen“ ersetzt.
33. Dem § 54b wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von §§ 54a Abs. 1 und 58 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung oder dem Fächerbündel (Allgemeinbildung) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.“
34. § 54c samt Überschrift entfällt.
35. In § 58 Abs. 1 wird die Wendung „nach Maßgabe der §§ 54b Abs. 4 und 54c Abs. 2“ durch die Wendung „nach Maßgabe des § 54b Abs. 4“ ersetzt.
36. In § 59a Abs. 1 wird das Wort „Qualifikation“ durch das Wort „Kompetenz“ ersetzt.
37. Nach § 60 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Bestehen Zweifel an der Wertigkeit von ausländischen Qualifikationen für den Universitätszugang gemäß § 64 Abs. 2, kann das Rektorat vor der Zulassung eine Bewertung der für den Universitätszugang erforderlichen Bildungsdokumente durch Sachverständige oder auf Bewertungen im Hinblick auf das österreichische Hochschulsystem spezialisierte Stellen vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 200 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist. Nähere Regelungen sind in der Satzung zu treffen.“
38. Dem § 63a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für den Abschluss eines facheinschlägigen sechssemestrigen Lehramtsstudiums an Pädagogischen Hochschulen, welches gemäß den Regelungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013 absolviert wurde.“
39. § 63a Abs. 4 entfällt.
40. In § 63a Abs. 8 wird nach der Wortfolge „ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden“ die Wortfolge „oder vom Nachweis ausreichender Kenntnisse oder besonderer Befähigung abhängen“ eingefügt.
41. Die Überschrift zu § 64 lautet:
„Allgemeine Universitätsreife (Universitätszugang)“
42. In § 64 Abs. 2 wird die Wortfolge „besteht jedenfalls nicht“ durch die Wortfolge „besteht insbesondere nicht“ ersetzt.
43. In § 65 entfällt der zweite Punkt am Ende des Satzes.
44. In § 65a Abs. 3 entfällt nach der Wendung „BGStG“ der Beistrich.
45. In § 66 Abs. 1 wird nach der Wendung „als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien“ die Wendung „(ausgenommen der Bachelorstudien für die Sekundarstufe [Berufsbildung] mit Ausnahme der Bachelorstudien für die Fachbereiche Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), Mode und Design und Ernährung)“ eingefügt.
46. In § 66 Abs. 3 wird das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.
47. In § 68 Abs. 3 entfällt die Zeichen- und Ziffernfolge „,4“ und nach der Ziffer „7“ wird ein Leerzeichen eingefügt.
48. § 70 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden außerordentlichen Bachelorstudiums geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.“
49. In § 70 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „einschlägige“ das Wort „formale“ und im zweiten Satz wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „weitere Voraussetzungen und“ eingefügt.
50. § 70 Abs. 1 Z 3 und Z 4 lauten:
„3. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
4. Abweichend von Z 3 kann für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß § 87 Abs. 2 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß § 87 Abs. 2 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Dies ist im Curriculum des Universitätslehrganges entsprechend nachzuweisen. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Universitätslehrgänge kommt § 56 Abs. 2 letzter Satz nicht zur Anwendung.“
51. In § 72 Abs. 4 wird nach der Wendung „der Praxislehrerin oder des Praxislehrers“ die Wendung „oder der Mentorin oder des Mentors“ eingefügt.
52. In § 73 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „insbesondere durch, ein Plagiat gemäß § 51 Abs. 2 Z 31 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künsterlischen Leistungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 32,“ durch die Wortfolge „insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 1 Z 2 bis 5 HS-QSG, vorsätzlich“ ersetzt.
53. Die Überschrift zu § 78 lautet:
„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen“
54. In § 78 Abs. 1 entfällt die Wendung „bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß“.
55. In § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Z 6 wird jeweils die Wortfolge „berufliche oder außerberufliche Qualifikationen“ durch die Wortfolge „berufliche oder außerberufliche Kompetenzen“ ersetzt.
56. In § 78 Abs. 4 im Einleitungssatz, in § 78 Abs. 4 Z 2 und Z 8 wird das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.
57. In § 78 Abs. 6 Z 1 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Hochschullehrgängen“ wird die Wortfolge „und im Rahmen der Kurzzeitmobilität“ eingefügt.
58. In § 79 Abs. 5 wird nach der Wendung „ausgenommen sind Multiple Choice Fragen“ die Wendung „sowie Fragen von mündlich-strukturierten Prüfungen“ eingefügt.
59. In § 87 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung „abgekürzt „BSc (CE)“,“ die Wendung „„Bachelor of Engineering“ (Continuing Education), abgekürzt „BEng (CE)“,“ eingefügt.
60. In § 87 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „abgekürzt „MSc (CE)“,“ die Wendung „„Master of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „MEng (CE)”,“ eingefügt.
61. § 87 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 lauten:
„3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
5. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.“
62. In § 88 Abs. 1a wird die Wendung „Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen,“ durch die Wendung „Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen“ ersetzt.
63. In § 89 wird die Wortfolge „durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen“ durch die Wort- und Ziffernfolge „durch gefälschte Zeugnisse und Urkunden sowie durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 1 Z 2 bis 5 HS-QSG vorsätzlich“ ersetzt.
64. In § 91 Abs. 1 wird am Ende von Z 3 nach dem Beistrich ein „oder“ eingefügt, bei Z 4 entfällt am Ende das „oder“; Z 5 entfällt.
65. In § 107 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Ausschreibungsfrist hat zumindest 10 Tage, für Arbeitsverhältnisse gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 jedoch mindestens drei Wochen zu betragen.“
66. § 116 Abs. 3 entfällt.
67. In § 118a Abs. 5 wird die Zeichen- und Ziffernfolge „10 Millionen Euro (brutto)“ durch die Zeichen- und Ziffernfolge „15 Millionen Euro (brutto)“ sowie die Zeichen- und Ziffernfolge „600 000 (netto)“ durch die Zeichen- und Ziffernfolge „900 000 (netto)“ ersetzt.
68. Dem § 118a wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid die Rechtswidrigkeit einer Handlung eines Universitätsorgans festzustellen, wenn diese Handlung im Widerspruch zu dieser Bestimmung oder der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV) steht oder wenn das Universitätsorgan die Vornahme einer gebotenen Handlung im Sinne der zitierten Bestimmungen unterlassen hat. Im Bescheid kann eine vorzeitige Beendigung oder eine zeitliche Nachreihung des betroffenen Immobilienprojekts oder nachfolgender Immobilienprojekte der Universität bei der Einordnung in den gesamtösterreichischen Bauleitplan angeordnet werden. Frustrierte Aufwendungen sind grundsätzlich von der Universität zu tragen. Bei wesentlichen Änderungen der dem Immobilienprojekt zugrundeliegenden Voraussetzungen kann eine neuerliche Bewertung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgen.“
69. An § 143 wird folgender Abs. 93 angefügt:
„(93) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 51 Abs. 2 Z 5b, § 58 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 51 Abs. 2 Z 5d und 5f, § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 1, 2 und 4, § 63a Abs. 3, § 72 Abs. 4 sowie § 91 Abs. 1 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig treten die den § 54c betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis sowie § 54c samt Überschrift, § 63a Abs. 4 und § 91 Abs. 1 Z 5 außer Kraft. Bis 30. September 2025 können § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 2 sowie § 54c gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 weiterhin angewendet werden. Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen in § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 2 sowie § 54c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2025 zu erlassen. Studierende, die bis zum 30. September 2025 in Studien gemäß § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 2 sowie § 54c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 aufgenommen wurden, sind berechtigt, diese Studien ab dem 1. Oktober 2025 binnen acht Semestern nach den Bestimmungen gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 abzuschließen.“
70. Dem § 143 wird folgender Abs. 94 angefügt:
„(94) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3a, § 3 Z 12, § 6 Abs. 8, § 9, § 13 Abs. 7a, § 13b, § 15 Abs. 6, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 2 und 4, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 Z 3, § 23a Abs. 3 sowie Abs. 6, § 42 Abs. 8f, § 43 Abs. 6, § 45 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 2 Z 23, Z 23a sowie Z 37, § 54a Abs. 1, § 59a Abs. 1, § 64 samt Überschrift, § 65, § 65a Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 68 Abs. 3, § 73 Abs. 1 Z 2, § 78 samt Überschrift, § 79 Abs. 5, § 87 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, § 88 Abs. 1a, § 89, § 91 Abs. 1 Z 3 und 4, § 107 Abs. 1 sowie § 118a Abs. 5 und Abs. 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 51 Abs. 2 Z 23 und 23a, § 70 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 87 Abs. 2 Z 1 und Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft;
3. § 19 Abs. 2a, § 25 Abs. 1 Z 5a, § 51 Abs. 2 Z 31, 32 und 33 sowie § 116 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 38d betreffende Zeile.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird in der § 52b betreffenden Zeile folgende Wortfolge angefügt:
„(Hochschulzugang)“
3. Im Inhaltsverzeichnis wird in der § 56 betreffenden Zeile das Wort „Qualifikationen“ durch „Kompetenzen“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 2 wird die Wendung „Abs. 1 Z 4“ durch die Wendung „Abs. 1 Z 5“ ersetzt.
5. § 9 Abs. 6 Z 3a lautet:
„3a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich;“
6. In § 12 Abs. 4 wird die Wendung „Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2“ durch die Wendung „Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 1 bis 3“ ersetzt.
7. In § 12 Abs. 9 Z 1 wird die Wortfolge „acht Monate“ durch die Wortfolge „zehn Monate“ ersetzt.
8. § 28 Abs. 3 entfällt.
9. In § 35 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
„5a. Ein professionsbegleitendes Lehramtsstudium ist ein solches, das in einer den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers begleitenden Studienform und in enger Abstimmung mit den zuständigen Schulbehörden angeboten wird.“
10. § 35 Z 6 bis Z 8 lauten:
„6. Ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen.
7. Ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern.
8. Ein Fächerbündel (Berufsbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) entspricht mehreren gebündelten Unterrichtsfächern.“
11. § 35 Z 34, Z 35 und Z 37 entfallen.
12. In § 35 wird nach der Z 40 folgende Z 41 eingefügt:
„41. Kurzzeitmobilität von Studierenden ist der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen in physischer bzw. virtueller Form bis zu insgesamt 15 ECTS-Anrechnungspunkten, die den Studierenden eine internationale Lernerfahrung im Rahmen des Programms Erasmus+ (z.B. Blendend Intensive Programmes), der „European Universities“-Allianzen oder der Absolvierung von Microcredentials ermöglichen.“
13. § 38 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten:
„1. Bachelorstudium (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudium (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Primarstufe,
2. Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
3. Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung).“
14. § 38 Abs. 2 bis 2b lauten:
„(2) In Studien für das Lehramt Primarstufe muss ein Schwerpunkt oder ein Schwerpunkt, dessen Absolvierung zur Ausübung des Lehrberufes in weiteren Unterrichtsgegenständen oder Schularten berechtigt (erweiterte Lehrbefähigung), oder Wahl- und Vertiefungsfächer im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten, davon jeweils 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Bachelorstudium und 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Masterstudium, gewählt werden. Wahl- und Vertiefungsfächer sind in zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Einheiten (Module) von jeweils 10 ECTS-Anrechnungspunkte zu gliedern. Das Masterstudium für das Lehramt Primarstufe kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden. Der Umfang eines Schwerpunkts im Studium für das Lehramt Primarstufe hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache sind jedenfalls als Schwerpunkte anzubieten.
(2a) In Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache sind jedenfalls als Spezialisierungen anzubieten. Der Umfang eines Bachelorstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung), in welchem anstelle zweier Unterrichtsfächer oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) angeboten wird, hat abweichend von § 38 Abs. 1 Z 2 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Das Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden.
(2b) In Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) müssen berufsfachliche Vertiefungen oder pädagogische Schwerpunkte gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache sind jedenfalls als pädagogische Schwerpunkte anzubieten. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) können auch als professionsbegleitende Lehramtsstudien angeboten werden.“
15. § 38c Abs. 1 lautet:
„§ 38c. (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, den Schwerpunkt oder das Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu orientieren.“
16. In § 38c Abs. 2 wird das Wort „achtsemestrigen“ durch das Wort „sechssemestrigen“ ersetzt.
17. § 38c Abs. 4 lautet:
„(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung, dem Schwerpunkt oder dem Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.“
18. Dem § 38c werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für Erweiterung der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen.
(6) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich der Primarstufe im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung zu diesem Erweiterungsstudium die Absolvierung eines Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen. In den Curricula kann als weitere Zulassungsvoraussetzung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts festgelegt werden.“
19. § 38d samt Überschrift entfällt.
20. In § 39 Abs. 3a wird im ersten Satz nach der Wendung „Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),“ die Wendung „Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),“ eingefügt.
21. In § 39 Abs. 3a wird im letzten Satz nach der Wendung „Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ die Wendung „und Sekundarstufe (Berufsbildung)“ eingefügt.
22. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) an Pädagogischen Hochschulen mit Ausnahme der Bachelorstudien für die Fachbereiche Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), Mode und Design und Ernährung ist keine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen.“
23. In § 41 Abs. 3 wird das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.
24. In § 42 Abs. 13 erhalten die Z 5 bis 8 die Ziffernbezeichnungen „6“ bis „9“ und wird folgende Z 5 nach der Z 4 eingefügt:
„5. der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),“
25. In § 43 Abs. 4 wird nach der Wendung „der Praxislehrerin oder des Praxislehrers“ die Wendung „oder der Mentorin oder des Mentors“ eingefügt.
26. In § 45 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „insbesondere durch ein Plagiat gemäß § 35 Z 34 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 35 Z 35,“ durch die Wortfolge „insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 1 Z 2 bis 5 HS-QSG, vorsätzlich“ ersetzt.
27. In § 52a Abs. 2 entfällt jeweils die Wendung „gemäß § 38 Abs. 1“.
28. Dem § 52a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für den Abschluss eines facheinschlägigen sechssemestrigen Lehramtsstudiums an Pädagogischen Hochschulen, welches gemäß den Regelungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013 absolviert wurde.“
29. In § 52a Abs. 2a wird nach der Wendung „gemäß § 38 Abs. 1“ die Wendung „und 2a im Umfang von maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten“ eingefügt.
30. § 52a Abs. 5 entfällt.
31. Die Überschrift zu § 52b lautet:
„Allgemeine Universitätsreife (Hochschulzugang)“
32. In § 52b Abs. 2 wird die Wortfolge „besteht jedenfalls nicht“ durch die Wortfolge „besteht insbesondere nicht“ ersetzt.
33. In § 52b Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers kann für bestimmte Fachbereiche oder Fächerbündel (Berufsbildung) eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) an einer Pädagogischen Hochschule die allgemeine Universitätsreife durch erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder eine gleichzuhaltende Qualifikation, jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, ersetzt werden.“
34. In § 52f Abs. 3a wird nach der Wendung „zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)“ die Wendung „sowie zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung)“ eingefügt.
35. In § 52f Abs. 4 Z 2 wird nach der Wendung „die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),“ die Wendung „die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),“ eingefügt.
36. Die Überschrift zu § 56 lautet:
„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen“
37. In § 56 Abs. 1 entfällt die Wendung „bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß“.
38. In § 56 Abs. 3 und Abs. 4 Z 6 wird jeweils die Wortfolge „berufliche oder außerberufliche Qualifikationen“ durch die Wortfolge „berufliche oder außerberufliche Kompetenzen“ ersetzt.
39. In § 56 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Zusätzlich zu den Anerkennungen gemäß Abs. 1 bis 3 können in folgenden Lehramtsstudien und Hochschullehrgängen fachlich geeignete berufliche Tätigkeiten in folgendem Ausmaß pauschal für berufsfachliche Grundlagen anerkannt werden:
1. im Bachelorstudium für den Fachbereich der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, bis zu 90 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; falls die facheinschlägige Berufspraxis weniger als drei Jahre beträgt, können höchstens 60 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden;
2. im facheinschlägige Studien ergänzenden Bachelorstudium bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkte;
3. im Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte;
4. im Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte;
5. im Hochschullehrgang für den Religionsunterricht bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte.“
40. In § 56 Abs. 4 im Einleitungssatz, in § 56 Abs. 4 Z 2 und Z 8 wird das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.
41. In § 56 Abs. 6 wird nach dem Wort „Hochschullehrgängen“ein Beistrich eingefügt und nach dem Wort „Universitätslehrgängen“ wird die Wortfolge „und im Rahmen der Kurzzeitmobilität“ eingefügt.
42. In § 63a Abs. 1 wird das Wort „Qualifikation“ durch das Wort „Kompetenz“ ersetzt.
43. § 64 Abs. 4 lautet:
„(4) Wenn die Abs. 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf für Hochschullehrgänge, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden.“
44. In § 65a Abs. 1 lauten der erste bis dritte Satz:
„Auf Antrag ist Personen, die
1. eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung,
2. eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt oder
3. eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern im Bereich der Berufsbildung sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr
nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen oder erlangt haben, nach Absolvierung von professionsbegleitenden Hochschullehrgängen, die abweichend von § 52f Abs. 2 ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienstverhältnis mit dem Bund, den Ländern oder Gemeinden oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis an Pädagogischen Hochschulen, an Universitäten, an Fachhochschulen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraussetzt, sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten (davon 9 ECTS-Anrechnungspunkte für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des professionsbegleitenden Hochschullehrgangs zu erlassen.“
45. In § 67 wird die Wortfolge „durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen“ durch die Wort- und Ziffernfolge „durch gefälschte Zeugnisse und Urkunden sowie durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 1 Z 2 bis 5 HS-QSG vorsätzlich“ ersetzt.
46. Dem § 80 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 35 Z 6, § 39 Abs. 3a, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 13, § 52b Abs. 3, § 52f Abs. 3a und 4, § 64 Abs. 4 sowie § 65a Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 35 Z 5a, 7 und 8, § 38 Abs. 1 und 2 bis 2b, § 38c Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 43 Abs. 4, § 52a Abs. 2 und 2a und § 56 Abs. 3a und die Anlage treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt die den § 38d betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis, § 38d und § 52a Abs. 5 außer Kraft. Bis 30. September 2025 können § 38 Abs. 1 und 2 bis 2b, § 38c Abs. 2, § 38d samt Überschrift, § 52a Abs. 2 sowie § 56 Abs. 3a und die Anlage gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 weiterhin angewendet werden. Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen in § 38 Abs. 1 und 2 bis 2b, § 38c Abs. 2, § 38d samt Überschrift, § 52a Abs. 2 sowie § 56 Abs. 3a und der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2025 zu erlassen. Studierende, die bis zum 30. September 2025 in Studien gemäß § 38 Abs. 1 und 2 bis 2b, § 38c Abs. 2, § 38d samt Überschrift, § 52a Abs. 2 sowie § 56 Abs. 3a und der Anlage in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 aufgenommen wurden, sind berechtigt diese Studien ab dem 1. Oktober 2025 binnen acht Semestern nach den Bestimmungen gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 abzuschließen.
3. § 65a tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.“
47. Dem § 80 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Die den § 52b und 56 betreffende Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 9 Abs. 6 Z 3a, § 12 Abs. 9 Z 1, § 35 Z 41, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 1 Z 2, die Überschrift des § 52b, § 52b Abs. 2, die Überschrift des § 56, § 56 Abs. 1 und Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 63a Abs. 1 sowie § 67 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 28 Abs. 3, § 35 Z 34, 35 und 37 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
48. Die Anlage lautet:
„Anlage
zu § 74a Abs. 1 Z 4
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Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung |
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Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien haben Themenfelder zum Aufwachsen in einer globalisierten, digitalisierten, inklusiven, vielsprachigen und heterogenen Gesellschaft als integrale Anforderung an eine Pädagoginnen- und Pädagogenbildung aufzunehmen. Sie haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein und sich auf ein Kompetenzmodell zu beziehen. Die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer Kompetenzen (insbesondere auch inklusive Pädagogik und E-Didaktik), sozialer Kompetenzen, Diversitätskompetenz (inklusiver, interkultureller, interreligiöser, sprachensensibler) Kompetenzen für Deutsch als Zweitsprache und Genderkompetenz (insbesondere zur Gleichstellung der Geschlechter) und ein begründetes und differenzsensibles Professionsverständnis mit einem reflexiven Habitus sind zu integrieren und die Kenntnis des Schul- und Dienstrechts sicher zu stellen. Darüber hinaus haben die Curricula jedenfalls im Master einen Schwerpunkt auf die Entwicklung eines Professionsverständnisses und eines Berufsethos zu legen, bei welchem ein umfassendes Verständnis für den Bildungsauftrag sowie ein gemeinschaftssichernder und demokratiefördernder Umgang mit Ausgrenzungen und Diskriminierungen wie Rassismen, Sexismen. Antiziganismus und Antisemitismen ausdifferenziert wird. |
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Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien: |
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1. Für Bachelor-, Master- und Erweiterungsstudien für das Lehramt Primarstufe |
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1.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 100 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und ‑didaktik; c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für aa) Schwerpunkt: zB Medienpädagogik, Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit und Diversität, MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik); für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte oder bb) Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung Inklusive Pädagogik, Minderheitensprachen, Deutsch als Zweitsprache, Religionspädagogik) oder cc) Wahl- und Vertiefungsfächer, welche in Module von jeweils 10 ECTS‑Anrechnungspunkte zu gliedern sind; Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren. d) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 15 ECTS‑Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen. |
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1.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik, c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für Schwerpunkt/Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung) /Wahl- und Vertiefungsfächer gemäß lit. 1.1. lit. c; d) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS‑Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen; e) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen. Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile der begleiteten Praxis gemäß lit. d aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden. Lehrveranstaltungen und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. |
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1.3. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung): Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 60 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden. |
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1.4. Erweiterungsstudien zur Erweiterung des Lehramtsstudiums Primarstufe: Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich und Erweiterungsstudien für Erweiterungen der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkte sind anzubieten |
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2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) |
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2.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für Fachwissenschaften, davon mindestens 10 ECTS‑Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik; c) mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach (zB im Rahmen der Inklusiven Pädagogik: Medienpädagogik, Deutsch als Zweitsprache, Berufsorientierung; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik); Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen; d) mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen. |
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2.2. Bachelorstudium im Umfang von 210 ECTS-Anrechnungspunkten (Fächerbündel (Allgemeinbildung)), davon: a) mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) mindestens 150 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander überschneidende Fächer (Fächerbündel (Allgemeinbildung)) statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, davon 20 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik; c) mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen. |
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2.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) Im Gesamtstudium muss der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 ECTS-Anrechnungspunkte betragen; davon sind sowohl im Bachelorstudium als auch im Masterstudium jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und für inklusive Pädagogik vorzusehen, wobei im Masterstudium eine Verschiebung in lit. b oder d möglich ist; b) im Gesamtstudium müssen die fachbezogenen Anteile pro Unterrichtsfach zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 15 ECTS‑Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik oder c) im Gesamtstudium muss der Anteil für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach entsprechend Punkt 2.1.c zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen oder d) im Gesamtstudium muss der Anteil für das Fächerbündel (Allgemeinbildung) statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 230 bis 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 40 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik; e) im Gesamtstudium muss der Anteil für pädagogisch-praktische Studien zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 bis 40 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 18 ECTS-Anrechnungspunkte für Begleitlehrveranstaltungen; f) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen. Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile des Masterstudiums gemäß lit. e aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden. Lehrveranstaltungen und begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 39 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. |
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2.4. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums Primarstufe: Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden. |
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3. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) |
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3.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für den Fachbereich der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, davon: a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 130 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 30 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es kann eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis pauschal auf höchstens 90 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt werden; falls die Berufspraxis weniger als zwei Jahre beträgt, können höchstens 60 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden; c) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien. |
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3.2. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für den Fachbereich Ernährung, für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), für den Fachbereich Mode und Design, für den Fachbereich land- und forstwirtschaftliche Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar und Ernährung sowie für den Fachbereich Naturwissenschaften (Umwelt), davon: a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 135 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 35 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; c) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen. |
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3.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik); c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien; d) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen. Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile der begleiteten Praxis im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien gemäß lit. c aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden. Lehrveranstaltungen sowie begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966 bzw. § 39 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) sind im Ausmaß von bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. |
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4. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) |
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4.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 140 ECTS-Anrechnungspunkte berufsfachliche Grundlagen, davon 20 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es werden pauschal 120 ECTS‑Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt; c) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien. |
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4.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik); c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien; d) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen. Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile der begleiteten Praxis im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien gemäß lit. c aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden. Lehrveranstaltungen und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966 bzw. § 39 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.“ |
Artikel 3
Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 2 betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:
„§ 2a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich
§ 2a.
(1) Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr-
und Forschungsbereich an Bildungseinrichtungen gemäß
§ 1 Abs. 1 umfasst über die Einhaltung guter wissenschaftlicher und
künstlerischer Praxis hinaus eine Kultur der wissenschaftlichen und
künstlerischen Redlichkeit und Qualität. Sie bestimmt das Handeln der
an diesen Bildungseinrichtungen beteiligten Personen in Wissenschaft und
Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Lehre und
Studium.
(2) Gute wissenschaftliche oder künstlerische Praxis ist die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Bildungseinrichtung. Die Nichteinhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis ist wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten.
(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand
1. die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen behindert oder sabotiert;
2. unerlaubte Hilfsmittel benützt;
3. sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);
4. Texte, Inhalte, Ideen oder künstlerische Werke übernimmt und als eigene ausgibt; insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, sich aneignet und verwendet (Plagiat);
5. Daten und Ergebnisse erfindet oder fälscht.
(4) In den Satzungen der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 sind nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten aufzunehmen. Darüber hinaus können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten insbesondere im Rahmen von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Das entscheidungsbefugte Organ der Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 kann über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern entscheiden, wenn das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten schwerwiegend ist und die oder der Studierende dabei vorsätzlich gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“
3. In § 21 erster Satz wird nach der Wortfolge „zur Weiterbildung sind“ die Wortfolge „spätestens einen Monat nach Abschluss der Verfahren“ eingefügt.
4. In § 22 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. Strukturen und Verfahren zur Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich.“
5. In § 23 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
„10. Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich.“
6. In § 23 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Bei Fachhochschulen, die gemäß Abs. 9 unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß § 22 zertifiziert ist, bedarf eine Änderung der Anzahl der Studienplätze keiner Änderung des Akkreditierungsbescheids.“
7. § In 24 Abs. 1 wird die Wort- und Ziffernfolge „und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen“ durch die Wort- und Ziffernfolge „und den in Abs. 3, 4, 4a oder 5 genannten Prüfbereichen“ ersetzt.
8. In § 24 Abs. 3 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
„10. Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich.“
9. In § 24 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Prüfbereiche der Verlängerung der Programmakkreditierung für Studien, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, umfassen jedenfalls:
1. Studiengang und Studiengangsmanagement;
2. Personal (nach Vollzeitäquivalenten und Personen sowie befristet oder unbefristet);
3. Qualitätssicherung und Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem;
4. Finanzierung und Infrastruktur;
5. Einbindung in Forschung und Entwicklung und Nachweis von Forschungsleistungen;
6. Nachweis von nationalen und internationalen Kooperationen.“
10. Dem § 24 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Abweichend von Abs. 12 hat die Verlängerung der Programmakkreditierung von Studien, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, nach sechs Jahren durch Programmakkreditierung zu erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung der Studien im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist erst nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer der Studien von zwölf Jahren zulässig.“
11. Dem § 25 Abs. 6 werden folgende Z 6 bis 8 angefügt:
„6. Im Falle einer Entscheidung zum Erlöschen oder Widerruf einer Programmakkreditierung oder institutionellen Akkreditierung darf ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Akkreditierungsbescheids eine Aufnahme von Studierenden im betroffenen Studiengang oder im Falles des Erlöschens oder des Widerrufs der institutionellen Akkreditierung an allen an der Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität angebotenen Studien nicht mehr erfolgen.
7. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann Informationen zum Verfahrensstand auch dann veröffentlichen, wenn Rechtsmittel gegen den Akkreditierungsbescheid eingebracht wurden.
8. Die Genehmigung einer Akkreditierung sowie die Frist für die Erfüllung von Auflagen beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Akkreditierungsbescheides zu laufen.“
12. Dem § 25 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Ein Antrag auf Verlängerung einer befristeten Akkreditierung ist spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung einzubringen. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag.
(8) Wird gegen eine Entscheidung zur Akkreditierung bzw. deren Verlängerung und allfällig damit verbundenen Auflagen ein Rechtsmittel erhoben, wird der Lauf der Akkreditierungsdauer oder die Frist zur Auflagenerfüllung gehemmt.“
13. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Akkreditierung erlischt
1. im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf;
2. im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Rechtsträger der Bildungseinrichtung fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung;
3. durch Widerruf aller Programmakkreditierungen oder der institutionellen Akkreditierung der Bildungseinrichtung;
4. im Falle der Nichterfüllung von Auflagen;
5. im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung;
6. bei Nichtaufnahme des Studienbetriebs innerhalb von zwölf Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung.
Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.“
14. In § 26 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 2 eingefügt:
„2. bei Verstoß gegen § 5 Abs. 1a PrivHG;“
15. In § 26 Abs. 2 erhalten die Z 2 bis 5 die Ziffernbezeichnung 3 bis 6 und lauten:
„3. bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 und FHG;
4. bei Anbieten von Studien, die nicht akkreditiert sind;
5. bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;
6. in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.“
16. In § 26 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz der Satz: „Der Plan hat jedenfalls Angaben zu Personal, Infrastruktur und Finanzierung zu enthalten.“ eingefügt.
17. In § 26 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Im Falle des Erlöschens oder Widerrufs gelten die betroffenen Studien bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Plans zur Abwicklung weiterhin als akkreditiert. Eine Aufnahme von neuen Studierenden ist nicht zulässig.“
18. In § 26 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“.
19. Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Plan zur Abwicklung ist von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und der Hochschule ohne Personenbezug und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseite zu veröffentlichen.“
20. § 27 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. mit österreichischen Studien jedenfalls in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau vergleichbar sind,“
21. In § 27 Abs. 7 wird im dritten Satz nach der Wortfolge „Ausländische Bildungseinrichtungen“ die Wortfolge „und österreichische Kooperationspartner“ angefügt.
22. § 27a Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, der Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;“
23. In § 27a Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:
„4. Ergebnisse von Verfahren der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien, welche im Falle von Kooperationen auch den österreichischen Leistungsteil umfassen, durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur;“
24. In § 27a Abs. 1 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnung „5 und 6“ und Z 6 lautet:
„6. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.“
25. In § 27a Abs. 3 wird nach dem dritten Satz folgender Satz angefügt: „Können diese Nachweise nicht vollständig, echt und richtig erbracht werden, kann sich die Bildungseinrichtung einem Meldeverfahren gemäß § 27b unterziehen.“
26. § 27a Abs. 4 entfällt.
27. In § 27a erhält Abs. 5 die Ziffernbezeichnung „4“ und lautet:
„(4) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.“
28. § 27b Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:
„3. Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;
4. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.“
29. In § 27b Abs. 2 wird im zweiten Satz das Wort „Bildungseinrichtung“ durch die Wortfolge „in Österreich geplanten Studien“ ersetzt.
30. In § 27b Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. Kooperationen mit österreichischen Bildungseinrichtungen bei der Durchführung des jeweiligen Studiums in Österreich.“
31. § 27b Abs. 5 lautet:
„(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.“
32. Dem § 27b wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Sind an den in Österreich geplanten ausländischen Studien Bildungseinrichtungen aus EU, EWR und Drittstaaten beteiligt (gemeinsames Studienprogramm), kommt das Meldeverfahren gemäß Abs. 1 und 2 zur Anwendung.“
33. In § 32 entfällt die Wortfolge „oder dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder akademische Grade, ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, verleiht, vermittelt oder führt“.
34. Dem § 36 werden folgende Abs. 14 bis 16 angefügt:
„(14) Die Änderungen in § 22, § 23, § 24, § 27a und § 27b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 kommen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren nicht zur Anwendung. Die Änderungen in § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2024 sind für diese Verfahren anzuwenden.
(15) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat für alle zeitlich befristet akkreditierten hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien bis zum 30. Juni 2024 einen an die Änderung in § 25 Abs. 6 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 angepassten Bescheid unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Zustellung des zuletzt erlassenen Bescheids über die institutionelle Akkreditierung oder Programmakkreditierung zu erlassen.
(16) Die Anwendung der Bestimmung gemäß § 24 Abs. 13 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 akkreditierte Studien, die noch nicht im Rahmen der institutionellen Akkreditierung verlängert wurden, zulässig.“
35. § 37 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/2024 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft. Bis 30. September 2025 kann die Anlage in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I xxx/2024 weiterhin angewendet werden.“
36. Dem § 37 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Das Inhaltsverzeichnis, § 2a, § 21, § 22 Abs. 2 Z 8, § 23 Abs. 3 Z 10, § 23 Abs. 9a, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 10, Abs. 4a und 13, § 25 Abs. 6 Z 6 bis 8, Abs. 7 und 8, § 26 Abs. 1, 2, Z 2 bis 6, Abs. 3 bis 6, § 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7, § 27a Abs. 1 Z 3 bis 6, Abs. 3 und 4 , § 27b Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 2, 5 und 6 sowie § 36 Abs. 14 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
37. Die Anlage lautet:
„Anlage
zu § 30a Abs. 1 Z 4
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Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung |
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Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien haben Themenfelder zum Aufwachsen in einer globalisierten, digitalisierten, inklusiven, vielsprachigen und heterogenen Gesellschaft als integrale Anforderung an eine Pädagoginnen- und Pädagogenbildung aufzunehmen. Sie haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein und sich auf ein Kompetenzmodell zu beziehen. Die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer Kompetenzen (insbesondere auch inklusive Pädagogik und E-Didaktik), sozialer Kompetenzen, Diversitätskompetenz (inklusiver, interkultureller, interreligiöser, sprachensensibler) Kompetenzen für Deutsch als Zweitsprache und Genderkompetenz (insbesondere zur Gleichstellung der Geschlechter) und ein begründetes und differenzsensibles Professionsverständnis mit einem reflexiven Habitus sind zu integrieren und die Kenntnis des Schul- und Dienstrechts sicher zu stellen. Darüber hinaus haben die Curricula jedenfalls im Master einen Schwerpunkt auf die Entwicklung eines Professionsverständnisses und eines Berufsethos zu legen, bei welchem ein umfassendes Verständnis für den Bildungsauftrag sowie ein gemeinschaftssichernder und demokratiefördernder Umgang mit Ausgrenzungen und Diskriminierungen wie Rassismen, Sexismen. Antiziganismus und Antisemitismen ausdifferenziert wird. |
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Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien: |
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1. Für Bachelor-, Master- und Erweiterungsstudien für das Lehramt Primarstufe |
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1.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 100 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und ‑didaktik; c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für aa) Schwerpunkt: zB Medienpädagogik, Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit und Diversität, MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik); für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte oder bb) Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung Inklusive Pädagogik, Minderheitensprachen, Deutsch als Zweitsprache, Religionspädagogik) oder cc) Wahl- und Vertiefungsfächer, welche in Module von jeweils 10 ECTS‑Anrechnungspunkte zu gliedern sind; Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren. d) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 15 ECTS‑Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen. |
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1.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik, c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für Schwerpunkt/Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung) /Wahl- und Vertiefungsfächer gemäß lit. 1.1. lit. c; d) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS‑Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen; e) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen. Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile der begleiteten Praxis gemäß lit. d aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden. Lehrveranstaltungen und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. |
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1.3. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung): Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 60 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden. |
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1.4. Erweiterungsstudien zur Erweiterung des Lehramtsstudiums Primarstufe: Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich und Erweiterungsstudien für Erweiterungen der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkte sind anzubieten |
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2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) |
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2.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für Fachwissenschaften, davon 10 ECTS‑Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik; c) mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach (zB im Rahmen der Inklusiven Pädagogik: Medienpädagogik, Deutsch als Zweitsprache, Berufsorientierung; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik); Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen; d) mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen. |
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2.2. Bachelorstudium im Umfang von 210 ECTS-Anrechnungspunkten (Fächerbündel (Allgemeinbildung)), davon: a) mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) mindestens 150 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander überschneidende Fächer (Fächerbündel (Allgemeinbildung)) statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, davon 20 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik; c) mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen. |
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2.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) Im Gesamtstudium muss der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 ECTS-Anrechnungspunkte betragen; davon sind sowohl im Bachelorstudium als auch im Masterstudium jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und für inklusive Pädagogik vorzusehen, wobei im Masterstudium eine Verschiebung in lit. b oder d möglich ist; b) im Gesamtstudium müssen die fachbezogenen Anteile pro Unterrichtsfach zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 15 ECTS‑Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik oder c) im Gesamtstudium muss der Anteil für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach entsprechend Punkt 2.1.c zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen oder d) im Gesamtstudium muss der Anteil für das Fächerbündel (Allgemeinbildung) statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 230 bis 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 40 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik; e) im Gesamtstudium muss der Anteil für pädagogisch-praktische Studien zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 bis 40 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 18 ECTS-Anrechnungspunkte für Begleitlehrveranstaltungen; f) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen. Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile des Masterstudiums gemäß lit. e aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden. Lehrveranstaltungen und begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 39 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. |
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2.4. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums Primarstufe: Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden. |
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3. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) |
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3.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für den Fachbereich der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, davon: a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 130 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 30 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es kann eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis pauschal auf höchstens 90 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt werden; falls die Berufspraxis weniger als zwei Jahre beträgt, können höchstens 60 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden; c) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien. |
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3.2. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für den Fachbereich Ernährung, für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), für den Fachbereich Mode und Design, für den Fachbereich land- und forstwirtschaftliche Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar und Ernährung sowie für den Fachbereich Naturwissenschaften (Umwelt), davon: a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 135 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 35 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; c) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen. |
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3.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik); c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien; d) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen. Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile der begleiteten Praxis im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien gemäß lit. c aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden. Lehrveranstaltungen sowie begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966 bzw. § 39 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) sind im Ausmaß von bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen. |
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4. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) |
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4.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 140 ECTS-Anrechnungspunkte berufsfachliche Grundlagen, davon 20 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es werden pauschal 120 ECTS‑Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt; c) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien. |
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4.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann; b) 40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik); c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien; d) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen. Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile der begleiteten Praxis im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien gemäß lit. c aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden. Lehrveranstaltungen und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966 bzw. § 39 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.“ |
Artikel 4
Änderung des Fachhochschulgesetzes
Das Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im 3. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses entfällt im § 12 die Wortfolge „nachgewiesener Kenntnisse“, im 4. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses entfällt die Wort- und Ziffernfolge „§ 24. Strafbestimmungen“.
2. In § 2 Abs. 6 wird nach dem Wort „Fachhochschul-Studiengänge“ die Wortfolge „und Hochschullehrgänge“ eingefügt.
3. In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „wissenschaftlich“ die Wortfolge „und künstlerisch“ eingefügt.
4. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „der Praxis“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.
5. § 3 Abs 2 Z 1a lautet:
„1a. Fachhochschul-Studiengänge haben für die Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich Sorge zu tragen.“
6. In § 8 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „nachgewiesener Kenntnisse“ durch die Wortfolge „von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen“ ersetzt.
7. In § 8 Abs. 7 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „„Fachhochschule““ die Wortfolge „oder „Hochschule für Angewandte Wissenschaften““ eingefügt.
8. § 9 Abs. 6 Z 1 und 2 lauten:
„1. zu einem Hochschullehrgang mit Bachelorabschluss ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
2. zu einem Hochschullehrgang, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen und Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrlanges vorgesehenen Prüfungen sind.“
9. § 9 Abs. 7 lautet:
„(7) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang mit Masterabschluss ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang, der Abschluss eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Hochschullehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrganges vorgesehenen Prüfungen sind. “
10. In § 9 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Abweichend von Abs. 7 kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß Abs. 8 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß Abs. 8 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Dies ist im Curriculum des Hochschullehrganges entsprechend nachzuweisen. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Abs. 2 letzter Satz nicht zur Anwendung.“
11. § 9 Abs. 8 Z 1 bis 5 lauten:
„1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.
2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „MEng (CE)“ oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.
3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
5. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.“
12. § 10 Abs. 3 Z 10 lautet:
„10. Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan, Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens, über die Verleihung von akademischen Ehrungen und die Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich sowie guter wissenschaftlicher Praxis in allen Leistungsbereichen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen;“
13. § 12 samt Überschrift lautet:
„Anerkennung
§ 12. (1) Bezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung von Lernergebnissen. Auf Antrag der oder des Studierenden sind Prüfungen, andere Studienleistungen und Kompetenzen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen bestehen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.
(2) Berufliche Kompetenzen sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen und anderen Studienleistungen zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.
(3) Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
(4) Die Fachhochschule kann außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.“
14. § 24 samt Überschrift entfällt.
15. Dem § 26 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Der dritte Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1a, § 8 Abs. 3 Z 6 und Abs. 7, § 9 Abs. 6, 7, 7a und 8, § 10 Abs. 3 Z 10, § 12 samt Überschrift sowie § 26 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, der vierte Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses und § 24 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Privathochschulgesetzes
Das Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Die Trägereinrichtung muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein und die Bildungseinrichtung muss ihren wissenschaftlichen und/oder künstlerischen Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich ausüben;“
2. In § 2 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie einen Plan vorlegen, der den Aufbau von Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und damit verbundene Maßnahmen umfasst“ angefügt.
3. § 2 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich;“
4. § 2 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. Sind die dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, muss die Bildungseinrichtung den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsausübung sowie eine Bedarfs- und Akzeptanzerhebung für den geplanten Studiengang erbringen.“
5. In § 2 Abs. 4 wird am Ende die Wortfolge „Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, dürfen weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien nur dann einbringen, wenn die Privathochschule den Studienbetrieb der akkreditierten Studien gemäß Abs. 1 Z 4 bereits aufgenommen hat.“ angefügt.
6. In § 2 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „in Österreich“ der Klammerausdruck „(Trägereinrichtung)“ eingefügt.
7. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Jede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten, internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen und die Verantwortung für den akademischen Betrieb durch hochschulische Organe zu gewährleisten. Die Satzung ist zu veröffentlichen.“
8. In § 5 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und Abs. 1b eingefügt:
„(1a) Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Trägereinrichtung dürfen nicht gleichzeitig Funktionen als Organe der Bildungseinrichtung gemäß Abs. 2 Z 2 ausüben.
(1b) Personen, die in einer Geschäftsbeziehung mit der Trägereinrichtung stehen, dürfen nicht gleichzeitig Funktionen als Organe der Bildungseinrichtung gemäß Abs. 2 Z 2 ausüben.“
9. In § 5 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Privathochschule“ die Wortfolge „sowie Verhältnis der Trägereinrichtung zu den Organen der Privathochschule“ eingefügt.
10. In § 5 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Studien“ die Wortfolge „und Hochschul- oder Universitätslehrgänge“ eingefügt.
11. In § 5 Abs. 2 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. Bestimmungen über die Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich sowie guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis in allen Leistungsbereichen.“
12. In § 5 Abs. 3 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“.“ die Wortfolge „Entsprechende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und Verfahren der Verwendung sind in der Satzung festzulegen.“ eingefügt.
13. In § 7 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 und 7 werden angefügt:
„6. Darstellung der Umsetzung, der im Rahmen der institutionellen Akkreditierung vorgelegten Konzepte und Pläne, bis zur ersten Verlängerung dieser Akkreditierung;
7. Qualitative und quantitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen im Bereich Weiterbildung gemäß § 10a.“
14. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Jede Privathochschule hat frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach einer Programmakkreditierung gemäß § 2 Abs. 3 eine interne Evaluierung der Umsetzung der jeweiligen Studien an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vorzulegen. Diese Evaluierung hat jedenfalls die Umsetzungsschritte in den Prüfbereichen der Programmakkreditierung und eine Darstellung der Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem zu umfassen.“
15. In § 8 Abs. 4 wird das Wort „gemäß“ durch die Wortfolge „im Sinne des“ und das Wort „Qualifikationen“ durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.
16. In § 8 wird in Abs. 5 der Ausdruck „Qualifikationen“ durch den Ausdruck „Kompetenzen“ ersetzt und es wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ist für Studien, deren zu erwerbende Qualifikationen Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, eine Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger notwendig, sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.“
17. Dem § 10a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Im Fall von Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, ist die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen ein akademischer Grad verliehen werden soll, frühestens zwei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs der in § 2 genannten Studien zulässig.“
18. § 10a Abs. 7 Z 1 und 2 lauten:
„1. zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Bachelorabschluss ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
2. zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen und Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.“
19. § 10a Abs. 8 lautet:
„(8) Voraussetzung der Zulassung zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Masterabschluss ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehen Prüfungen sind.“
20. In § 10a wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Abweichend von Abs. 8 kann für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß § 10b Abs. 1 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß § 10b Abs. 1 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Dies ist im Curriculum des Hochschullehrgangs oder Universitätslehrgangs entsprechend nachzuweisen. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Abs. 4 letzter Satz nicht zur Anwendung.“
21. § 10a Abs. 9 lautet:
„(9) Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge sind in die Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 aufzunehmen. Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, die mit einem akademischen Grad enden, ist der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister nach Beschluss der Einrichtung durch das zuständige Organ der Privathochschule und vor Veröffentlichung auf der Webseite innerhalb angemessener Frist und unter folgenden Angaben bekannt zu geben:
1. Art des Hochschullehrgangs oder Universitätslehrgangs sowie dessen vollständige Bezeichnung;
2. Curriculum, Studienordnung, Vertrag über die erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung (ohne Personenbezug und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) sowie ein Muster des Ausbildungsvertrags;
3. Akademischer Abschluss;
4. ECTS-Anrechnungspunkte;
5. Dauer des Lehrgangs in Semestern und Zeitpunkt des Studienstarts.“
22. § 10b Abs. 1 Z 1 bis 5 lauten:
„1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „BEng (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen;
2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „MEng (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen;
3. von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind;
4. von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
5. von Master-Lehrgängen im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.“
23. In § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „über die Studien“ die Wortfolge „und Hochschul- oder Universitätslehrgänge“ eingefügt.
24. In § 12 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Prüfungen“ die Wortfolge „,Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen“ eingefügt.
25. In § 12 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 wird angefügt:
„7. Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.“
26. In § 12 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der Studien“ die Wortfolge „und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge“ eingefügt.
27. In § 14 Abs. 4 Z 4 entfällt die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“.
28. Dem § 14 werden folgende Abs. 11 bis 16 angefügt:
„(11) § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2 Z 1, 5 und 8 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 6, § 8 Abs. 4, 5 und 6, § 10a Abs. 3, 7, 8, 8a und 9, § 10b Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 4 Z 4, Abs. 11, 12, 13, 14 , 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(12) Änderungen in den Satzungen, die aufgrund von § 5 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx erforderlich sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2024 umzusetzen.
(13) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024, kommt für Programmakkreditierungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 erteilt wurden, zur Anwendung.
(14) Die Veröffentlichung der Verträge gemäß § 8 Abs. 6, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens als einschlägige Studien bereits akkrediert sind, hat bis spätestens 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
(15) Änderungen in der Organisation der Hochschule, die aufgrund von § 5 Abs. 1 und 1a notwendig sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2025 umzusetzen.
(16) Die Änderungen in § 2 Abs. 1 sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren anzuwenden.“