Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte:

Der Lehrkräftemangel ist eine der größten Herausforderungen in unserem Bildungssystem und für die Zukunft unseres Landes. Wie viele andere Berufssparten benötigt auch der Bildungsbereich neues qualifiziertes Personal. Mit der Initiative „Klasse Job“ des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde eine breit angelegte Lehrkräfteoffensive gestartet. Als Teil dieser Initiative wird ein breit gefächertes Maßnahmenpaket geschnürt, mit dem der Lehrkräftebedarf nachhaltig gedeckt und die Qualität des Unterrichts an Österreichs Schulen sichergestellt werden kann.

Um kurzfristige Bedarfe in regional herausfordernden Gebieten und für den Unterricht in bestimmten Bedarfsfächern sicherzustellen, wurden zB Möglichkeiten für den Quereinstieg in den Lehrerinnen- und Lehrerberuf erweitert, modernisiert und die betreffenden gesetzlichen Rahmenbedingungen verbessert.

Im Rahmen der Initiative „Klasse Job“ wurde eine Reihe von Maßnahmen gesetzt, die den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers als attraktive und zukunftsorientierte Profession ins Interesse möglichst vieler, junger Menschen rücken und eine moderne und positive Erzählung von Schule unterstützen sollen. Eine Strukturänderung im Bereich der Lehramtsstudien (180 ECTS-Anrechnungspunkte für Bachelor- und 120 ECTS-Anrechnungspunkte für Masterstudien in allen Altersbereichen) ist Teil dieses großen Maßnahmenpakets zur Weiterentwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung.

Mit diesem Gesetzentwurf werden diese umfassenden Strukturänderungen und Weiterentwicklungen im Bereich der Lehramtsstudien umgesetzt. Ziel ist auch der Ausbau von den Lehrerinnen- und Lehrerberuf begleitenden Studienangeboten, sogenannten „professionsbegleitenden“ Studienangeboten, vor allem auf Masterniveau. Auch sollen praktische Erfahrungen, die Studierende bereits als im Dienst stehende Lehrerinnen und Lehrer sammeln, besser in die Curricula und die Gesamtkonzeption der Studien integriert und nutzbar gemacht werden. Zu den Vorschlägen gehören daher der Ausbau dieser professionsbegleitenden Studienangebote sowie die Einrichtung zusätzlicher Angebote wie zB „Fächerbündel“.

Wesentliche Eckpunkte der mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 124/2013 eingeführten „Pädagog/innenbildung Neu“ sollen beibehalten werden, ua. die vergleichbare und gleichwertige Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern aller Altersbereiche und damit einhergehend die Verpflichtung zur wissenschaftlichen Vertiefung und der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt, nicht nur für Lehrerinnen und Lehrer an mittleren und höheren Schulen, sondern auch im Bereich der Primarstufe.

Von der Änderung der Studienstruktur wird erwartet, dass

–             sich die nationale und internationale Vergleichbarkeit und Durchlässigkeit (auch und insbesondere hin zu Doktoratsstudien) erhöht,

–             die Attraktivität des Studiums angesichts generell sinkender Studienanfänger- und Studienanfängerinnenzahlen und eines allgemeinen Fachkräftemangels gesteigert wird sowie

–             die Curricula anlässlich der Weiterentwicklung auch inhaltlich entsprechend überarbeitet werden (insbesondere studierendenzentriert, praxisnah und professionsbegleitend, bessere Verschränkung mit der Fort- und Weiterbildung).

Auf Grundlage dieser vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen müssen alle Curricula für die Lehramtsstudien neu konzipiert werden. Dabei ist der Erhalt der hohen Qualität der Studienangebote ein besonders großes Anliegen.

Darüber hinaus soll das Modell des „Quereinstiegs“ nun auch für die Bereiche der Sekundarstufe (Berufsbildung) ermöglicht werden. Damit sollen der Beruf der Lehrerin oder des Lehrers und vor allem der Ein- und Umstieg in diese Profession für Personen mit fachlich geeigneter langjähriger Berufserfahrung und entsprechendem qualifizierendem Vorstudium attraktiver gemacht werden.

Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich ist von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft und bildet die Grundlage für eine vertrauenswürdige Wissenschaft. Wissenschaftliches Fehlverhalten führt immer zu einem starken Vertrauensverlust und schwächt damit den Stellenwert von Wissenschaft in der Gesellschaft. Die Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich obliegt daher nicht nur der „scientific community“, sondern auch der Gesellschaft, die durch den Gesetzgeber Rahmenvorgaben zur Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich schafft. Da Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich Teil der Qualitätssicherung ist, wird die Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich ins Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, aufgenommen. Hochschulische postsekundäre Bildungseinrichtungen übernehmen Verantwortung hinsichtlich der Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich bei der Satzungsgestaltung im Rahmen ihrer Autonomie.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (abrufbar unter folgendem Link: https://oeawi.at/richtlinien/) sowie auf den Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft (abrufbar unter folgendem Link: https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:91cf68d5-511e-4413-81edd71896f16e7c/Praxisleitfaden/) verwiesen.

Zusätzlich zur Plagiatsbestimmung wurde mit der Novelle BGBl. I 93/2021 das „Ghostwriting“ als ein Aspekt der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb aufgenommen. Außerdem wurde in § 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) als weiterer leitendender Grundsatz der Universität die „Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität“ aufgenommen.

Mit der vorliegenden Novelle werden nun einzelne Begriffsbestimmungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich aus dem UG herausgenommen, systematisiert und als einheitliche Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ins HS-QSG aufgenommen. Entsprechende Bestimmungen im Universitätsgesetz 2002, Privathochschulgesetz, Fachhochschulgesetz und Hochschulgesetz 2005 werden adaptiert. Detailliertere Ausführungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen und künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem und künstlerischem Fehlverhalten sind in die Satzungen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen aufzunehmen. Weitere vorgeschlagene Änderungen im HS-QSG betreffen Anpassungen im Akkreditierungsverfahren und verfahrensrechtliche Vorschriften.

Die internationale Mobilität wird durch die neue Begriffsbestimmung „Kurzzeitmobilität“ gefördert. Zugleich werden Anerkennungsmöglichkeiten für positiv absolvierte Prüfungen und andere Studienleistungen von außerordentlichen Studierenden geschaffen. Im Zuge dessen findet auch der Begriff Microcredentials erstmals Eingang in das österreichische Studienrecht.

Die internationale Mobilität insbesondere außerordentlicher Studierender wird durch die neue Begriffsbestimmung „Kurzzeitmobilität“ im Ausmaß von bis zu 15 ECTS-Anrechnungspunkten gefördert und zugleich werden Anerkennungsmöglichkeiten geschaffen. Im Zuge dessen wird der im Europäischen Hochschulraum (EHR) entwickelte Begriff der Microcredentials erstmalig in das österreichische Universitätsrecht aufgenommen.

Die Umsetzung der Durchlässigkeit zwischen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen wird durch eine neue Kooperationsmöglichkeit in den Bereichen Lehre, Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Verwaltung, wobei jedenfalls eine Universität beteiligt sein muss, realisiert.

Die Bestimmungen zur hochschulischen Weiterbildung, die mit der Novelle BGBl. I Nr. 177/2021 sektorenübergreifend neu geregelt wurden, werden in einzelnen Bestimmungen adaptiert, um die Zielsetzungen der Reform weiter zu unterstützen.

Die Stärkung der Weiterbildungsangebote im akademischen Bereich erfolgt durch einen erleichterten Zugang zum außerordentlichen Bachelorstudium. In Umsetzung der MINT-Strategie im Hochschulbereich werden die akademischen Grade „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“ sowie der „Master of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „MEng (CE)“ vorgesehen.

Ein weiteres zentrales Thema stellt die Novellierung der Bestimmungen des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, dar, die die institutionelle Weiterentwicklung stärken und die Berichtspflichten ergänzen sollen sowie Adaptierungen zur hochschulischen Weiterbildung umfassen.

Auch für das Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. I Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, ergibt sich Änderungsbedarf aus rechtsentwickelnder Sicht.

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2023, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, sowie des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 177/2021, gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich aus den Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und die Gemeinden.

Besonderer Teil:

Artikel 1 – Änderung des UG:

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Diese Bestimmung ermöglicht in sinngemäßer Anwendung des § 20c Kooperationen zwischen Hochschulen auf institutioneller Ebene mittels gemeinsamer Organisationseinheiten durch gesetzliche Verankerung. An einer interhochschulischen Organisationseinheit muss jedenfalls eine Universität beteiligt sein. Unter Universität werden solche gemäß § 6 Abs. 1, aber zukünftig auch das Institute of Digital Sciences Austria verstanden. Die Kooperation bedarf seitens der Universität der Genehmigung des Universitätsrats.

Zur Leiterin oder zum Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit kann auch auch eine Person bestellt werden, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht dem Personalstand angehört und erst in ein aufrechtes Diensverhältnis zu einer der beteiligten Hochschulen eintritt.

Geldwertige Leistungen von Universitäten an Privathochschulen unterliegen nicht dem Finanzierungsverbot des Bundes, sofern die interhochschulische Organisationseinheit im Interesse des Bundes eingerichtet wurde. Im Sinne einer gesamtstaatlichen Governance können durch solche Konstruktionen geldwerte Leistungen an Privathochschulen erbracht werden, die von Ländern finanziert werden. Damit ist eine Bündelung von öffentlichen Ressourcen möglich, sofern sie im Interesse des Bundes gelegen ist. Eine entsprechende Regelung ist in der Leistungsvereinbarung der kooperierenden Universität vorzusehen.

Zu Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Es erfolgt eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 3 (Inhaltsverzeichnis):

Die Überschrift lautet nunmehr „Allgemeine Universitätsreife (Universitätszugang)“. Durch die Ergänzung des Klammerausdrucks soll die im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen), BGBl. III Nr. 71/1999, getroffene Unterscheidung zwischen „Zugang“ und „Zulassung“ zum Hochschulstudium betont werden. Dabei handelt es sich um zwei Schritte desselben Vorgangs, der zur Teilnahme an der Hochschulbildung führt. Die allgemeine Universitätsreife betrifft lediglich den Zugang, also das Recht, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden. Die Zulassung, also die Erlaubnis, das Hochschulstudium an einer bestimmten Einrichtung bzw. in einem bestimmten Programm aufzunehmen, kann noch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (z. B. besondere Universitätsreife, Sprachkenntnisse, künstlerische oder sportliche Eignung). Für Unterstützung bei der Beurteilung ausländischer Qualifikationen in Zugangs- und Zulassungsfragen können sich Universitäten an das nationale Informationszentrum ENIC NARIC AUSTRIA wenden. In Zukunft könnte diese Servicefunktion ausgebaut und stärker genützt werden.

Zu Z 4 (Inhaltsverzeichnis):

Unter Qualifikation wird regelmäßig ein formaler Abschluss bzw. ein förmliches Zeugnis verstanden. Dies ist bei non-formal und informell erworbenen Lernleistungen aber meist nicht zutreffend. Es wird daher der Begriff Kompetenzen anstelle von Qualifikationen vorgesehen. Der Begriff der „Qualifikation“ geht im umfassenderen Begriff der „Kompetenz“ auf.

Zu Z 5 (§ 2 Z 3a):

Als leitender Grundsatz für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird der umfassendere Begriff der „Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich“ im Sinne der Legaldefinition des § 2a Abs. 1 HS-QSG übernommen. Der Begriff der „Sicherung“ zählt zu den Aufgaben und nicht zu den leitenden Grundsätzen für die Universitäten.

Zu Z 6 (§ 3 Z 12):

In Ergänzung zu den Ausführungen zu § 2 Z 3a UG wird die „Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb“ im Sinne der Legaldefinition des § 2a Abs.1 HS-QSG neu in die Aufzählung der Aufgaben der Universitäten aufgenommen.

Zu Z 7, 16, 17, 18, 30, 43, 44 und 47 (§ 6 Abs. 7, § 25 Abs. 8 Z 3, § 42 Abs. 8f, § 43 Abs. 6, § 54a Abs. 1, § 65, § 65a Abs. 3 und § 68 Abs. 3):

Es handelt sich um legistische Korrekturen.

Zu Z 8, 11, 19 und 20 (§ 9, § 15 Abs. 6, § 45 Abs. 1 und § 50):

Es besteht derzeit eine Diskrepanz zwischen den Bestimmungen im UG und der allgemeinen Regelung der Zuständigkeit des Rechnungshofes. Gemäß Art. 126b Abs. 2 B–VG und § 12 Rechnungshofgesetz 1948 – RHG, BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2015, ist eine Kontrollzuständigkeit des Rechnungshofes nämlich bereits ab einem Beteiligungsausmaß der öffentlichen Hand von mindestens 50 % gegeben. Dies wird im UG entsprechend angepasst.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 7a):

Seit Einführung des UG 2002 hat sich der Prozess der Leistungsvereinbarungsverhandlungen stets fortentwickelt und professionalisiert. Insbesondere wurde auch mit Einführung der Universitätsfinanzierung über die Säulen Lehre, Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung bei der Universitätssteuerung verstärkt auf eine indikatoren- und evidenzbasierte Finanzierung gesetzt. Diese Form der Governance bedarf aber klarer Planungsdaten, um eine Verhandlung auf Augenhöhe im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zwischen Bund und Universitäten zu ermöglichen.

Zu diesem Zweck sollen die Universitäten der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister künftig im Vorfeld der Verhandlungen die relevantesten Planungseckdaten basierend auf dem Entwicklungsplan gemäß § 13b übermitteln, die eine konkrete Vorbereitung auf die Leistungsvereinbarungsverhandlungen ermöglichen. Damit soll nicht der Vorlage des Leistungsvereinbarungsentwurfs vorgegriffen, sondern vielmehr jene Inhalte des Entwicklungsplans konkretisiert und in standardisierter Form vorgelegt werden, die für die kommende Leistungsvereinbarungsperiode Relevanz haben. Damit soll dem zuständigen Bundesministerium eine adäquate Vorbereitung auf die Verhandlungen ermöglicht werden, insbesondere im Bereich der Professuren und Laufbahnstellen, zumal diese Informationen im Gegensatz zum Entwicklungsplan nicht im Detail zu veröffentlichen sind, aber das Personal einer der wesentlichsten Entwicklungs- und Kostenfaktoren ist. Der inneruniversitären Meinungsbildung wird damit ebenfalls nicht vorgegriffen, da Senat und Universitätsrat über die Inhalte der Planungsübersicht zu informieren sind und entsprechend ihrer Mitwirkungs- bzw. Genehmigungsrechte den Leistungsvereinbarungsentwurf maßgeblich mitbestimmen. Zur Sicherstellung der Planung und Standardisierung der Vorlage sowie zur Konkretisierung der Mindestinhalte, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister Form und Inhalt der Planungsübersicht im Verordnungsweg festzulegen.

Zu Z 10 (§ 13b):

Erstmals mit der Schaffung des § 13b wurden die Bestimmungen über den Entwicklungsplan im Wesentlichen konzentriert und die Kriterien für dessen Ausgestaltung inhaltlich definiert und konkretisiert. Durch Setzung konkreter inhaltlicher Mindestinhalte und Anforderungen konnte die Qualität der Entwicklungsplanung generell gesteigert werden. Dennoch zeigen die Analysen der in der Vergangenheit vorgelegten Entwicklungspläne, dass sowohl eine Schärfung der Mindestinhalte als auch eine Adaption des Vorlageprozederes eine weitere Stärkung des Instruments mit sich brächte.

Abs. 1 legt, wie auch bisher, neben den Genehmigungsprozessen den wesentlichen Zweck des Entwicklungsplans dar: Als mittel‐ bis langfristiges Instrument soll dieser die Strategien und Visionen der Universität beinhalten und diese näher darlegen. Der Entwicklungsplan soll die idealtypische Entwicklung der Universität zeichnen, die bei Bedeckung aller gewünschten Ressourcen erreichbar wäre. Dementsprechend enthält der Entwicklungsplan mehr Inhalte als letztendlich in der Leistungsvereinbarung verbindlich gemacht werden können. Unter Bezugnahme auf den gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan und weitere hochschulpolitische Strategiedokumente bildet der Entwicklungsplan der Universität eine der wesentlichen Grundlagen für die Erstellung und den Abschluss der Leistungsvereinbarung. Davon ausgehend sind von der Universität insbesondere auch jene Vorhaben und Entwicklungsziele im Entwicklungsplan anzuführen, deren Finanzierung von der Universität über die Leistungsvereinbarung gewünscht wird. Folglich können Vorhaben und Ziele, die im Entwicklungsplan nicht inhaltlich dargelegt sind, oder die sich nicht aus übergeordneten hochschulpolitischen Zielsetzungen ableiten, in der Regel nicht im Rahmen der Leistungsvereinbarung festgelegt werden. Schwerpunktsetzungen aus Vorhaben, die vor Aufnahme in die Leistungsvereinbarung keine Abbildung im Entwicklungsplan erfahren haben, sind ehestmöglich nach Abschluss der Leistungsvereinbarung in den Entwicklungsplan aufzunehmen. Die bestehenden Genehmigungsprozesse sollen mit vorliegendem Entwurf beibehalten werden. Änderungen des Entwicklungsplans bedürfen derselben Prozessläufe wie dessen ursprüngliche Entstehung.

Abs. 2 regelt den Zeitraum der Vorlage des Entwicklungsplans. Bisher ist der Entwicklungsplan einmal pro Leistungsvereinbarungsperiode, sohin alle drei Jahre rollierend zu erstellen. Die Erfahrung seit Einführung hat aber gezeigt, dass der Erstellungsprozess des Entwicklungsplans ein sehr aufwendiger ist und inneruniversitär deutliche Ressourcen bindet, insbesondere bei grundlegenden Überarbeitungen. Neben der gesetzlich vorgesehenen Einbeziehung der höchsten Universitätsorgane werden im Regelfall sämtliche Organisationseinheiten involviert. Um den Universitäten künftig längere Planungszeiträume zu ermöglichen und als Entbürokratisierungsmaßnahme soll die Verpflichtung zur Vorlage eines neu zu erstellenden Entwicklungsplans anstatt alle drei Jahre nur noch alle sechs Jahre erforderlich sein. Unbeschadet dessen soll es den Universitäten möglich sein, den Entwicklungsplan unterjährig anzupassen. Im Falle von Neuvorhaben, die keine Abbildung im Entwicklungsplan finden, aber Gegenstand der Leistungsvereinbarung werden bzw. werden sollen, ist eine entsprechende Adaption jedenfalls vorzunehmen.

Abs. 3 regelt die Inhalte des Entwicklungsplans. Dafür wurden einerseits die Querverweise zu anderen Normen innerhalb des UG abgebildet, andererseits sollen die Entwicklungsziele und -strategien der Universität für mindestens die zwei auf die Veröffentlichung des Entwicklungsplans folgenden Leistungsvereinbarungsperioden veröffentlicht werden. Den Universitäten steht es diesbezüglich frei, längere Planungszeiträume zu wählen. Eine strikte, periodenbezogene rollierende Planung – wie bisher in § 13b vorgesehen – ist künftig nicht mehr erforderlich. Wesentlich ist, dass die im Entwicklungsplan formulierten Ziele und Strategien ausreichend klar definiert sind, um einschätzen zu können, welchen Plan die Universität diesbezüglich verfolgt. Es bedarf hierbei nicht zwangsläufig der Darstellung eines konkreten Umsetzungsplans mit vollständiger Zeitachse, vielmehr geht es darum anschaulich darzulegen, worum es sich beim jeweiligen Entwicklungsziel bzw. der Strategie handelt und wie dieses umgesetzt werden könnte.

In Ziffer 1 wird die Notwendigkeit der Befassung mit den Inhalten der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 festgelegt. Dies stellt eine Abweichung von der bisherigen Regelung des § 13b dar, der die Orientierung an der Struktur der Leistungsvereinbarung vorsah. Mit dieser Änderung soll den Universitäten ein größerer Gestaltungsspielraum bei der Erstellung des Entwicklungsplans ermöglicht werden. Der Entwicklungsplan hat insbesondere jene Themen zu beinhalten, die in § 13 Abs. 2 Z 1 angeführt sind und Gegenstand der Leistungsvereinbarung sein können. Welche Struktur hiefür gewählt wird, soll aber den Universitäten im Rahmen ihrer Autonomie überlassen sein. Dennoch sollen sich die Themen/Leistungsbereiche der Leistungsvereinbarung auch im Entwicklungsplan wiederfinden. Unter Befassung wird in diesem Zusammenhang verstanden, dass im Entwicklungsplan ein konkreter Bezug zu den Leistungsbereichen der Leistungsvereinbarungen hergestellt wird.

Mit Ziffer 2 wird der klare Bezug zwischen den einzelnen universitären Entwicklungsplänen sowie dem gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan (GUEP) hergestellt. Die übergeordneten Zielsetzungen des GUEP sind gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 bei der Erstellung der einzelnen Entwicklungspläne, heruntergebrochen auf die Universitätsebene, ebenfalls zu berücksichtigen. Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan legt die Leitlinien für die künftige Ausformung des Universitätswesens fest und definiert für die beiden kommenden Leistungsvereinbarungen die Rahmenbedingungen für die Tätigkeitsfelder und Aufgaben der Universitäten auf gesamtösterreichischer Ebene für alle Universitäten und ist somit auch Grundlage für die Leistungsvereinbarungen zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und jeder einzelnen Universität.

In Ziffer 3 wird festgelegt, dass der Entwicklungsplan eine Darstellung der beabsichtigten Einführung neuer und der Auflassung bestehender ordentlicher Studien enthalten soll.

In Ziffer 4 legt die Universität langfristige Standortstrategien im Hinblick auf den Raumbedarf fest. Hierzu soll im Entwicklungsplan dargelegt werden, welche Überlegungen zum Standort v.a. hinsichtlich Weiterentwicklungs- und Konsolidierungsmöglichkeiten bestehen und diese in Zusammenschau mit anderen strategischen Entwicklungen erläutert werden. Dies soll auch Sanierungs- und Erweiterungsbedarfe einschließen. Unter „langfristig“ wird ein Zeithorizont von bis zu 15 Jahren verstanden, konkretere Planungen sollen in Leistungsvereinbarungsperioden von drei bis sechs Jahren erfolgen.

In Ziffer 5 ist der Begriff der Nachhaltigkeit umfassend im Sinne der Sustainable Development Goals (SDGs) zu verstehen. Die Strategien zur Beförderung von Nachhaltigkeit sollen geplante Entwicklungen in den Bereichen Lehre, Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Dritte Mission darlegen. Im Hinblick auf die Dritte Mission steht der Austausch mit und die Einbeziehung der Bevölkerung im Fokus. Für den eigenen Wirkungsbereich sollen Maßnahmen den internen Betrieb der Universität sowie die Governance betreffend skizziert werden. Diese sollen insbesondere die Themen Klimaschutz und Ressourcennutzung, Personalmobilität, Aus- und Weiterbildung Universitätsangehöriger, Integration von Nachhaltigkeit in universitäre Strategie- und Planungsprozesse sowie die Beförderung des Nachhaltigkeitsbewusstseins aller Universitätsangehörigen umfassen. Im Hinblick auf die Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung der UNESCO BNE Roadmap 2030 obliegt es den Universitäten, Bildung zur nachhaltigen Entwicklung auch im Rahmen der Entwicklungsplanung zu berücksichtigen und entsprechende Aktivitäten in ihren Entwicklungsplänen zu verankern.

In Bezug auf die Immobilienbewirtschaftung sollen besonders Überlegungen zu nachhaltigen Konzepten ausgeführt werden (Reduktion umweltschädlicher Emissionen, schonender Umgang mit Flächenversiegelung, alternative Energiekonzepte, etc.). Hierbei kann sich die Universität auf ihre jeweiligen Schwerpunkte beziehen und im Rahmen dieser mögliche Entwicklungspotenziale und Betätigungsfelder aufzeigen.

Mit der durch Ziffer 6 aufgetragenen Beschreibung der Personalstrategie und Personalentwicklung für alle Bedienstetengruppen sind die Universitäten angehalten, konkrete Planungen im Personalbereich in den Entwicklungsplan sowie eine Darstellung zur Verringerung der Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse (Entfristungsmodelle) aufzunehmen. Insbesondere sollen damit je nach Entwicklungszielen die grundlegenden Überlegungen, die der Personalplanung beispielsweise in Bezug auf Neuaufnahmen, Weiterbildung, Abgänge und Change Management für die jeweiligen Bedienstetengruppen zugrunde liegen, dargestellt werden. In diesem Zusammenhang ist dem wissenschaftlichen/künstlerischem Nachwuchs besondere Beachtung zu schenken.

In den Ziffern 7 und 8 sind wie schon bisher die Professuren gemäß §§ 98 und 99 im Entwicklungsplan abzubilden. Bei § 98 Abs. 1-Professuren ist neben der Anzahl auch die fachliche Widmung festzulegen. §§ 98 und 99-Professuren werden erst im Fall einer befristeten Bestellung über drei Jahre hinaus im Entwicklungsplan ausgewiesen.

In Ziffer 11 ist wie auch bisher die Anzahl der „Laufbahnstellen“, jener Stellen, die im Sinne des § 27 Abs. 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten (KV) für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen, im Entwicklungsplan darzustellen.

Zu Z 12 (§ 19 Abs. 2a):

Die Ermächtigung zur Regelung von Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten in der jeweiligen Satzung der Universität wird nun für alle postsekundären hochschulischen Bildungseinrichtungen im § 2 Abs. 4 HS-QSG geregelt. Daher kann die Bestimmung des § 19 Abs. 2a UG entfallen.

Zu Z 13 (§ 20d):

Siehe Kommentar zu Z 1.

Zu Z 14 (§ 21 Abs. 1 Z 2):

Mit der Änderung des UG durch das BGBl. I Nr. 93/2021, die mit 1. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Ausschreibungsfrist von acht auf zehn Monate verlängert. Die Anpassung dieser Frist wird nun auch in § 21 Abs. 1 Z 2 nachgezogen. Zudem verringert sich die Zeitspanne der Ausschreibung auf zwei Monate, wenn die Rektorin oder der Rektor abberufen wurde oder zurückgetreten ist. Die Genehmigung der interhochschulischen Organisationseinheit gemäß § 20d wurde als Aufgabe des Universitätsrats in
Z 17 ergänzt.

Zu Z 15 (§ 23 Abs. 3):

Die im Herbst 2022 an zahlreichen Universitäten durchgeführten Rektorswahlen haben gezeigt, dass die diesbezüglichen Bestimmungen im Hinblick auf das Zusammenspiel der beiden involvierten Organe Universitätsrat und Senat bei Abweichung vom grundsätzlich verpflichtend vorgesehenen Dreiervorschlag durch den Senat einer Klarstellung bedürfen. Ein weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten umfassender Wahlvorschlag konnte schon bisher überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn weniger als drei Kandidatinnen und Kandidaten die gesetzlich und in der Ausschreibung als zwingend vorgesehenen Kriterien erfüllten. Nunmehr wird ausdrücklich auf die schon bisher gegebene Möglichkeit hingewiesen, dass der Universitätsrat auf einen Dreiervorschlag bestehen und somit eine alternative Lösung, gegebenenfalls durch eine Neuausschreibung, herbeiführen kann.

Zu Z 21 (§ 51 Abs. 2 Z 5b):

Es handelt sich um eine erweiternde Definition des Begriffes „Unterrichtsfach“. Ein Unterrichtsfach soll künftig auch zwei einander inhaltlich weitgehend überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen entsprechen. Damit soll ermöglicht werden, dass für Unterrichtsgegenstände an Sekundarschulen, die sich inhaltlich weitgehend überschneiden wie zB Digitale Grundbildung und Informatik, ein (gemeinsames) Unterrichtsfach in Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) angeboten werden kann.

Zu Z 22, 31 und 33 (§ 51 Abs. 2 Z 5d, § 54b Abs. 1 und 4):

Beim Fächerbündel entfällt der Zusatz „kohärent“, was die Möglichkeit eröffnet, auch Fächerbündel in Gegenständen anzubieten, die einander nicht „inhaltlich weitgehend“ überschneiden. Die Begrifflichkeit wird auf „Fächerbündel (Allgemeinbildung)“ geändert. Entsprechende Anpassungen finden sich auch in § 54b Abs. 1 und 4 UG.

Zu Z 23 (§ 51 Abs. 2 Z 5f):

Eine Definition für ein professionsbegleitendes Lehramtsstudium wird eingeführt. Dabei handelt es sich um ein solches, das für Personen angeboten wird, die bereits den Beruf der Lehrerin bzw. des Lehrers ausüben. In § 54 Abs. 5 wird dazu auch geregelt, dass die Lehramtsstudien auf Masterniveau in einer solchen Organisationsform angeboten werden können. Dies soll die Vereinbarkeit eines Masterstudiums für ein Lehramt mit einer bereits ausgeübten Berufstätigkeit als Lehrperson verbessern.

Zu Z 24, 25, 59 und 60 (§ 51 Abs. 2 Z 23 und 23a, § 87 Abs. 2 Z 1 und 2):

Zur Steigerung der Attraktivität von MINT-Weiterbildungsangeboten sollen bei Universitätslehrgängen als zusätzliche akademische Grade der „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“ sowie der „Master of Engineering (Continuing Education)“ aufgenommen werden. Gleichzeitig soll damit ein Beitrag zur Umsetzung der FTI-Strategie und des österreichischen Hochschulplans (HoP) geleistet werden.

Zu Z 26 (§ 51 Abs. 2 Z 31, 32 und 33):

Die Begriffsdefinitionen des „Plagiats“, „Vortäuschens von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen“ und der „guten wissenschaftlichen Praxis“ werden aus dem UG herausgenommen, systematisiert und für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im § 2a HS-QSG geregelt.

Zu Z 27 und 57 (§ 51 Abs. 2 Z 37 sowie § 78 Abs. 6 Z 1):

Es erfolgt die gesetzliche Implementierung der Kurzzeitmobilität. Neben der Aufnahme einer Definition ist es nun gesetzlich möglich, dass positiv absolvierte Prüfungen und andere Studienleistungen im Rahmen einer Kurzzeitmobiltät als außerordentlicher Studierender anerkannt werden können.

Hinsichtlich der Definition von Microcredentials wird zunächst auf die Empfehlung der nationalen Bologna Follow-up Gruppe zur Umsetzung von Micro-credentials in Österreich verwiesen.

Mit dieser nationalen Empfehlung wird insbesondere die am 16. Juni 2022 angenommene Empfehlung des Rates über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit an die nationalen Gegebenheiten angepasst.

Beide Empfehlungen sowie aktuelle Informationen sind auf der BMBWF-Webseite veröffentlicht (abrufbar unter: Micro-credentials (bmbwf.gv.at)).

Zu Z 28 und 32 (§ 54 Abs. 3 und § 54b Abs. 2):

Diese Bestimmungen setzen gemeinsam mit § 54 Abs. 5 und der Anlage zum HG sowie zum HS-QSG die Strukturänderung der Lehramtsstudien um. Demnach sollen künftig Bachelorstudien im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten und Masterstudien im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten nach Maßgabe des Bedarfs angeboten werden.

Zu Z 29 (§ 54 Abs. 5):

Es wird geregelt, dass die Lehramtsstudien auf Masterniveau in der Organisationsform des professionsbegleitenden Lehramtsstudiums angeboten werden können. Darüber hinaus wird zusätzlich zur Inklusiven Pädagogik „Deutsch als Zweitsprache“ als verpflichtendes Spezialisierungsangebot vorgesehen.

Zu Z 34, 35, 39 und 64 (§ 54c, § 58 Abs. 1, § 63a Abs. 4 und § 91 Abs. 1):

Aufgrund der neuen Studienstruktur sind die sogenannten „Aufstockungsstudien“ auf 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Bachelorstudien für die Zulassung zu einem entsprechenden konsekutiven Masterstudium nicht mehr erforderlich. Jene Absolventinnen „früherer“ facheinschlägiger Bachelorstudien für ein Lehramt im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten können direkt zu einem Masterstudium zugelassen werden. Bei inhaltlichen Divergenzen können (gemäß allgemeiner Regelung) Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Aufgrund des Entfalls des § 54c werden in den weiteren angeführten Bestimmungen redaktionelle Änderungen nötig.

Zu Z 36, 46, 55 und 56 (§ 59a Abs. 1, § 66 Abs. 3 und § 78 Abs. 3 und 4):

Siehe Kommentar zu Z 4.

Zu Z 37 (§ 60 Abs. 3b):

Ähnlich wie im Verfahren gemäß Abs. 3a zur Echtheitsüberprüfung von Urkunden, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen wird, sollen nunmehr auch Zweifel bezüglich der Wertigkeit von ausländischen Qualifikationen für den Universitätszugang gemäß § 64 Abs. 2 (in der Regel handelt es sich um ausländische Reifezeugnisse) mithilfe der Beiziehung von Sachverständigen oder auf Bewertungen im Hinblick auf das österreichische Hochschulsystem spezialisierte Stellen beseitigt werden können. Durch diese Bestimmung wird insbesondere die bereits in der Praxis gelebte enge Zusammenarbeit mit ENIC NARIC AUSTRIA bei der Bewertung ausländischer Qualifikationen für den Universitätszugang in Zweifelsfällen gesetzlich verankert. Die Beiziehung von Sachverständigen und sonstigen Stellen kommt nur in Betracht, sofern die Bewertungstätigkeit im Hinblick auf das österreichische Hochschulsystem erfolgt. Dies soll internationale Studieninteressierte bei der Bewerbung unterstützen und klar definierte Standards gewährleisten, ohne die Hochschulen in Fragen der Hochschulzulassung einzuschränken. Eine einbehaltene Kaution von höchstens 200 Euro ist mit der erfolgreichen Zulassung zu einem Studium rückzuerstatten.

Zu Z 38 (§ 63a Abs. 3):

Es erfolgt eine Klarstellung aufgrund der neuen Studienstruktur.

Zu Z 40 (§ 63a Abs. 8):

Es wird die Möglichkeit geschaffen, die Anzahl an Studienanfängerinnen und -anfängern in Master- und Doktoratsstudien entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung zu regeln, wenn die Studierfähigkeit und der Studienfortschritt von ausreichenden Kenntnissen oder besonderen Fähigkeiten abhängen.

Zu Z 41 (§ 64):

Siehe Kommentar zu Z 3.

Zu Z 42 (§ 64 Abs. 2):

Die Prüfung ausländischer Qualifikationen anhand der § 64 Abs. 2 Z 1 bis 3 führt im Allgemeinen zu einem geringeren Verwaltungsaufwand, bietet aber gleichzeitig einen Rahmen für eine eingehendere Lernergebnisüberprüfung im Bedarfsfall: Ausländische Qualifikationen, die formal zwar die Z 1 bis 3 erfüllen, können trotzdem einen (sonstigen) wesentlichen Unterschied zu einem österreichischen Reifezeugnis aufweisen. Dies trifft etwa auf Reifezeugnisse zu, deren Lernergebnisse bekanntlich (z.B. Reifezeugnisse aus Afghanistan oder Bangladesch) oder offensichtlich nicht an jene einer österreichischen Reifeprüfung heranreichen. In derartigen Fällen kann weiterhin die Zulassung versagt werden, sofern Defizite nicht mit insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden können. Durch die nunmehr vorgenommene sprachliche Anpassung ist klargestellt, dass die Prüfung wesentlicher Unterschiede nicht auf die ausdrücklich im Gesetz angeführten Kriterien beschränkt ist.

Zu Z 45 (§ 66 Abs. 1):

Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist in Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) künftig nicht mehr vorgesehen. Ausgenommen davon sind die Bachelorstudien für die Fachbereiche Ernährung, Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung) und Mode und Design. Diese Studierenden beginnen ihr Studium in vielen Fällen gleichzeitig zu ihrer Berufstätigkeit als Lehrerin oder Lehrer, da der Großteil dieser Studien schon bisher berufsbegleitend erfolgt, und damit oft während eines Semesters. Damit die Studierenden unabhängig vom Zeitpunkt des Einstiegs die für sie vorgesehenen Lehrveranstaltungen besuchen können, wird diese Ausnahme geschaffen.

Zu Z 48 (§ 70 Abs. 1 Z 1):

Um den Zugang zu außerordentlichen Bachelorstudien zu erleichtern und Durchlässigkeit zu fördern, soll die allgemeine Universitätsreife als Zulassungsvoraussetzung entfallen und durch den Nachweis der im Curriculum des betreffenden außerordentlichen Bachelorstudiums geforderten Voraussetzungen ersetzt werden. Die Voraussetzung der mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung bleibt bestehen.

Zu Z 49 (§ 70 Abs. 1 Z 2):

Bei der Zulassung zu „Bachelor Professional“-Studien erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass Voraussetzung für die Zulassung eine einschlägige formale berufliche Qualifikation (z. B. einschlägiger Lehrabschluss) sein kann. In der Praxis sehen Hochschulen neben Ergänzungsprüfungen noch weitere Voraussetzungen vor (zB Mindestalter, Sprachkenntnisse etc.). Aus diesem Grund soll nunmehr auch explizit die Möglichkeit der Festlegung von weiteren Voraussetzungen aufgenommen werden.

Zu Z 50 und 61 (§ 70 Abs. 1 Z 3 und 4 und § 87 Abs. 2 Z 3, 4 und 5):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass alle Studien, die zur Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium berechtigen, mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen müssen. Es wird explizit die Möglichkeit der Festlegung von weiteren, im Curriculum festgelegten Voraussetzungen aufgenommen.

Die Ausnahmebestimmung bezüglich der alternativen Zulassung von Studierenden ohne Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums zum „Executive Master of Business Administration“ soll künftig auch für den „Master of Business Administration“ gelten, um die internationale Vergleichbarkeit dieser Studienprogramme zu gewährleisten. Dazu ist anstelle der einschlägigen beruflichen Qualifikation als Zugangsvoraussetzung eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung vorgesehen. Neu festgelegt wird, dass diese Universitätslehrgänge 120 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen müssen.

Hinsichtlich der nachweislichen Vergleichbarkeit mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien muss künftig verpflichtend eine entsprechende Darstellung ins Curriculum des betreffenden Universitätslehrgangs aufgenommen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass sich die Hochschulen damit auseinandersetzen, ob es entsprechende international vergleichbare Studien gibt.

Es wird klargestellt, dass die nachweisliche internationale Vergleichbarkeit bei der Verleihung des akademischen Grads „MBA“ mit ausländischen MBA-Studien bzw. bei Verleihung des akademischen Grads „EMBA“ mit ausländischen EMBA-Studien gegeben sein muss.

Es erfolgt außerdem eine redaktionelle Anpassung durch Streichung des Wortes „Zugangsbedingungen“ bei außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ (LL.M.), da dieses keine inhaltliche Deckung in § 70 Abs. 1 Z 3 UG findet.

Zu Z 51 (§ 72 Abs. 4):

Es soll künftig auch für die begleitenden Mentorinnen und Mentoren im Rahmen des berufsbegleitenden Lehramtsstudiums möglich sein, eine schriftliche Leistungsbeschreibung für die Studierenden zu erstellen.

Zu Z 52 (§ 73 Abs. 1 Z 2):

Die Zitatanpassung an das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten gemäß § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG ist erforderlich, da einzelne Begriffsbestimmungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich aus dem UG herausgenommen, systematisiert und als einheitliche Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ins HS-QSG aufgenommen werden. Das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten muss im Fall der Nichtigerklärung von Beurteilungen schwerwiegend sein und die Beurteilung von der oder dem Studierenden vorsätzlich erschlichen worden sein.

Zu Z 54 (§ 78 Abs. 1):

In der Praxis wird aus dem Wortlaut des Abs. 1 häufig abgeleitet, dass positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen stets nur bis zu einer Höchstgrenze anzuerkennen sind. Die Klarstellung, dass diese nur für nicht-hochschulische Leistungen (Abs. 1 Z 2 lit. b und c) gilt, erfolgt erst in Abs. 4 Z 6. Es soll daher die Formulierung „bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß“ in Abs. 1 gestrichen werden, zumal auch sonstige verfahrensrechtliche Regelungen (nur) in Abs. 4 normiert sind.

Zu Z 58 (§ 79 Abs 5):

Strukturierte mündliche Prüfungen (SMP) wurden entwickelt, da sich traditionelle mündliche Prüfungen als nicht objektiv und zuverlässig und somit problematisch hinsichtlich ihrer Validität herausgestellt haben. Im Kontext von SMP-Prüfungen sind vor allem während und nach der Prüfung verschiedene organisatorische Maßnahmen zu berücksichtigen, durch deren Einsatz die Qualität gegenüber unstrukturierten mündlichen Prüfungen verbessert werden kann. Dazu zählen beispielsweise Training von Prüferinnen und Prüfern, Gestaltung und Verwendung von Protokollformularen und Checklisten oder Einsatz adäquater Auswertungstechniken. Die Vorbereitung und Durchführung von SMPn ist überaus anspruchsvoll und aufwendig, weswegen das Kopierverbot auf mündlich-strukturierte Prüfungen erweitert werden soll.

Zu Z 62 (§ 88 Abs. 1a):

Im ersten Satz erfolgt die Richtigstellung des Begriffs auf anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung. Zudem wird die Eintragungsfähigkeit in öffentliche Urkunden auf solche akademische Grade erweitert, die von einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mit Sitz in einer ehemaligen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehen wurden.

Zu Z 63 (§ 89):

Die Zitatanpassung an das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten gemäß § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG ist erforderlich, da einzelne Begriffsbestimmungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich aus dem UG herausgenommen, systematisiert und als einheitliche Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ins HS-QSG aufgenommen werden. Ein Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen ist nur dann möglich, wenn das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten gravierend ist und der inländische akademische Grad oder die inländische akademische Bezeichnung von der Person vorsätzlich erschlichen wurde.

Zu Z 65 (§ 107 Abs. 1):

Die derzeitige Situation am Arbeitsmarkt ist sehr angespannt und es ist in vielen Bereichen auch für die Universitäten eine Herausforderung, neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen. Die Ausschreibungsfrist hat beim allgemeinen Personal mindestens drei Wochen zu betragen. Diese Frist wird von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) und dem Dachverband der Universitäten als zu lange angesehen, da sich gezeigt hat, dass gute Bewerberinnen und Bewerber, die sich zu Beginn dieser Frist beworben haben, nicht so lange zuwarten wollen, und bei Ablauf der Frist oft schon ein Angebot einer anderen Arbeitgeberin oder eines anderen Arbeitgebers angenommen haben. Daher soll eine Verkürzung der Ausschreibungsfrist auf zehn Tage erfolgen. Die Ausschreibungsfrist bei Arbeitsverhältnissen gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 soll weiterhin mindestens drei Wochen betragen.

Zu Z 66 (§ 116 Abs. 3):

Diese Bestimmung kann entfallen, da die Bestimmung des § 89 UG bereits den Widerruf akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen regelt. Eine darüber hinausgehende Sanktionierung erscheint rechtspolitisch nicht geboten.

Zu Z 67 (§ 118a Abs. 5):

Die Beträge werden aufgrund der Inflation angepasst. Eine entsprechende Anpassung der Beträge in der Universitäten-Immobilienverordnung (Uni-ImmoV) wird demnächst vorgenommen.

Zu Z 68 (§ 118a Abs. 10):

Wird im Zuge eines Immobilienprojekts eine rechtswidrige Handlung im Sinne dieser Bestimmung oder der Universitäten-Immobilienverordnung (Uni-ImmoV) gesetzt, kann im Festellungsbescheid eine vorzeitige Beendigung oder eine zeitliche Nachreihung des betroffenen Immobilienprojekts oder nachfolgender Immobilienprojekte bei der Einordnung in den gesamtösterreichischen Bauleitplan angeordnet werden. Rechtswidrige Handlungen können damit in adäquater Weise geahndet werden.

Zu Z 69 (§ 143 Abs. 93):

Es handelt sich um die In- und Außerkrafttretens- sowie Übergangsbestimmungen.

Zu Z 70 (§ 143 Abs. 94):

Es handelt sich um die In- und Außerkrafttretensbestimmungen.

Artikel 2 – Änderung des HG:

Zu Z 1, 2 und 3 (Inhaltsverzeichnis):

Es erfolgen redaktionelle Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 4 und 6 (§ 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 4):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 6 Z 3a):

Als leitender Grundsatz für die Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird der umfassendere Begriff der „Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich“ im Sinne der Legaldefinition des § 2a Abs. 1 HS-QSG übernommen. Die entsprechende „Sicherstellung“ zählt zu den Aufgaben der Hochschulen.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 9 Z 1):

Mit der Änderung des Universitätsgesetzes durch das BGBl. I Nr. 93/2021, die mit 1. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Ausschreibungsfrist von acht auf zehn Monate verlängert. Die Anpassung dieser Frist wird nun auch im Hochschulgesetz 2005 nachgezogen.

Zu Z 8 (§ 28 Abs. 3):

Die Ermächtigung zur Regelung von Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten in der jeweiligen Satzung der Hochschule wird nun für alle postsekundären hochschulischen Einrichtungen im § 2a Abs. 4 HS-QSG geregelt. Daher kann die Bestimmung des § 28 Abs. 3 HG entfallen.

Zu Z 9 (§ 35 Z 5a):

Eine Definition für die professionsbegleitende Organisationsform eines Lehramtsstudiums wird eingeführt. Dabei handelt es sich um ein solches, das für Personen angeboten wird, die bereits den Beruf der Lehrerin bzw. des Lehrers ausüben. In § 38 Abs. 2 bis 2b sowie in der Anlage wird dazu auch geregelt, dass die Lehramtsstudien insbesondere auf Masterniveau in einer solchen Organisationsform angeboten werden können. Dies soll die Vereinbarkeit eines Masterstudiums für ein Lehramt mit einer bereits ausgeübten Berufstätigkeit als Lehrperson verbessern. Bei der professionsorientierten Organisationsform handelt es sich um eine Sonderform zum berufsbegleitenden Studium. Die darauf bezogenen Regelungen des Studien- und Dienstrechts sind anwendbar.

Zu Z 10, 15 und 17 (§ 35 Z 6, 7 und 8, § 38c Abs. 1 und 4):

Z 6: Es handelt sich um eine erweiternde Definition des Begriffes „Unterrichtsfach“. Ein Unterrichtsfach soll künftig auch zwei einander inhaltlich weitgehend überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen entsprechen. Damit soll ermöglicht werden, dass für Unterrichtsgegenstände an Sekundarschulen, die sich inhaltlich weitgehend überschneiden wie zB Digitale Grundbildung und Informatik, ein (gemeinsames) Unterrichtsfach in Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) angeboten werden kann.

Z 7 und 8: Diese beiden Ziffern definieren das „Fächerbündel“ der Allgemeinbildung und der Berufsbildung neu. Bei jenem der Allgemeinbildung soll der Begriff „kohärent“ entfallen, um den Institutionen größere Spielräume für die Gestaltung der Fächerbündel zu ermöglichen.

Um das Fächerbündel der Sekundarstufe (Allgemeinbildung), dem damit das Merkmal „kohärent“ abhandenkommt, von jenem der Berufsbildung sprachlich unterscheiden zu können, wird daher nun der Zusatz „(Allgemeinbildung)“ und „(Berufsbildung)“ angefügt.

Die in § 38c Abs. 1 und 4 enthaltenen Änderungen sind redaktioneller Natur und resultieren aus der Neugestaltung des Fächerbündels.

Zu Z 11 (§ 35 Z 34, 35 und 37):

Die Begriffsdefinitionen des „Plagiats“, „Vortäuschens von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen“ und der „guten wissenschaftlichen Praxis“ werden aus dem HG herausgenommen und für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im § 2a HS-QSG geregelt.

Zu Z 12 und 41 (§ 35 Z 41 und § 56 Abs. 6):

Es erfolgt die gesetzliche Implementierung der Kurzzeitmobilität. Neben der Aufnahme einer Definition ist es nun gesetzlich möglich, dass positiv absolvierte Prüfungen und andere Studienleistungen im Rahmen einer Kurzzeitmobiltät als außerordentlicher Studierender anerkannt werden können.

Hinsichtlich der Definition von Microcredentials wird zunächst auf die Empfehlung der nationalen Bologna Follow-up Gruppe zur Umsetzung von Micro-credentials in Österreich verwiesen.

Mit dieser nationalen Empfehlung wird insbesondere die am 16. Juni 2022 angenommene Empfehlung des Rates über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit an die nationalen Gegebenheiten angepasst.

Beide Empfehlungen sowie aktuelle Informationen sind auf der BMBWF-Webseite veröffentlicht (abrufbar unter: Micro-credentials (bmbwf.gv.at)).

Zu Z 13 und 16 (§ 38 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 38c Abs. 2):

Diese Bestimmungen setzen gemeinsam mit § 38 Abs. 2 bis 2b und der Anlage die Strukturänderung der Lehramtsstudien um. Demnach sollen künftig Bachelorstudien im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten und Masterstudien im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten nach Maßgabe des Bedarfs angeboten werden.

Zu Z 14 (§ 38 Abs. 2 bis 2b):

In diesen Absätzen werden die Besonderheiten der Lehramtsstudien für die unterschiedlichen Altersbereiche dargestellt. In Lehramtsstudien der Primarstufe sind ein Schwerpunkt, der zu einer erweiterten Lehrbefähigung führt, oder Wahl- und Vertiefungsfächer im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten (30 ECTS-Anrechnungspunkte im Bachelorstudium und 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Masterstudium) zu absolvieren. In Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann eine Spezialisierung anstelle eines zweiten Unterrichtsfachs gewählt werden. In Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) sind berufsfachliche Vertiefungen oder pädagogische Schwerpunkte zu wählen. Wie bisher ist inklusive Pädagogik von jeder Pädagogischen Hochschule als Schwerpunkt, Spezialisierung oder pädagogischer Schwerpunkt anzubieten, mit gegenständlicher Novelle soll „Deutsch als Zweitsprache“ als verpflichtendes Angebot dazukommen.

Weiters ist das Angebot eines sogenannten Fächerbündels (Allgemeinbildung) statt zweier Unterrichtsfächer oder eines Unterrichtsfachs und einer Spezialisierung möglich. Damit können in Lehramtsstudien der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander überschneidende Unterrichtsfächer absolviert werden. Eine solche Zusammenführung von Inhalten könnte zB im MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) Lehrerinnen und Lehrer zum Unterricht in mehr als zwei Unterrichtsgegenständen befähigen. So ausgebildete Lehrpersonen könnten auch die fächerübergreifende Komponente im Unterricht besser umsetzen.

Weiters wird geregelt, dass das Lehramtsstudium insbesondere auf Masterniveau in der Organisationsform des professionsbegleitenden Lehramtsstudiums angeboten werden kann.

Zu Z 18 (§ 38c Abs. 5 und 6):

Die Erweiterung der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich sowie die Vertiefungen in einem Förderbereich sollen künftig als 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Erweiterungsstudien angeboten werden.

Bislang konnten zusätzlich zu den klassischen, 60 ECTS-Anrechnungspunkten umfassenden Masterstudien für das Lehramt Primarstufe auch Masterstudien für das Lehramt Primarstufe im Umfang von 90 ECTS-Anrechnungspunkten durchgeführt werden. Im Rahmen der Verlängerung des Masterstudiums um weitere 30 ECTS-Anrechnungspunkten konnten entweder sogenannte „fachliche Vertiefungen in Förderbereichen der Primarstufe“ oder „Erweiterungen auf den angrenzenden Altersbereich“ angeboten werden. Auf diese Weise konnte z. B. die Qualifikation für Förderbereiche oder Sparten der Inklusiven Pädagogik in die (Erst-)Ausbildung integriert werden. Voraussetzung war jeweils die Absolvierung eines entsprechenden Schwerpunktes im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten während des Bachelorstudiums Primarstufe. Für Absolvent/innen eines „klassischen“ Masterstudiums Primarstufe im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten wurden zur Erweiterung ihrer Kompetenzen und Qualifikationen die zusätzlichen Studienleistungen im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten auch schon bisher als Erweiterungsstudien angeboten, damit die entsprechenden Möglichkeiten auch noch später während des Berufslebens offenstanden und flexibel genutzt werden konnten.

Diese Bestimmung betrifft ausschließlich Studierende und Absolventinnen und Absolventen der Lehramtsstudien für die Primarstufe. Eigene Zulassungsvoraussetzungen werden dafür festzulegen sein.

Zu Z 26 (§ 45 Abs. 1 Z 2):

Die Zitatanpassung an das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten gemäß § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG ist erforderlich, da einzelne Begriffsbestimmungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich aus dem HG herausgenommen, systematisiert und als einheitliche Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ins HS-QSG aufgenommen werden. Das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten muss im Fall der Nichtigerklärung von Beurteilungen schwerwiegend sein und die Beurteilung von der oder dem Studierenden vorsätzlich erschlichen worden sein.

Zu Z 27, 28, 29, 30 und 19 (§ 52a Abs. 2, 2a und 5 sowie Entfall des § 38d):

Aufgrund der neuen Studienstruktur sind die sogenannten „Aufstockungsstudien“ auf 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Bachelorstudien für die Zulassung zu einem entsprechenden konsekutiven Masterstudium nicht mehr erforderlich. Jene Absolventinnen und Absolventen „früherer“ facheinschlägiger Bachelorstudien für ein Lehramt im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten können direkt zu einem Masterstudium zugelassen werden. Bei inhaltlichen Divergenzen können (gemäß allgemeiner Regelung) Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden.

§ 52a Abs. 2a regelt die Möglichkeit, Studieninhalte des Masterstudiums in das Bachelorstudium vorzuziehen. Demnach kann die Pädagogische Hochschule in ihrer Satzung vorsehen, dass bestimmte Studieninhalte im Umfang von maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten aus dem Masterstudium in das Bachelorstudium vorgezogen werden können.

Zu Z 31 (§ 52b):

Die Überschrift lautet nunmehr „Allgemeine Universitätsreife „(Hochschulzugang)“. Durch die Ergänzung des Klammerausdrucks soll die im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen), BGBl. III Nr. 71/1999, getroffene Unterscheidung zwischen „Zugang“ und „Zulassung“ betont werden. Dabei handelt es sich um zwei Schritte desselben Vorgangs, der zur Teilnahme an der Hochschulbildung führt. Die allgemeine Universitätsreife betrifft lediglich den Zugang, also das Recht, sich für die Zulassung zur Hochschulbildung zu bewerben und in Betracht gezogen zu werden. Die Zulassung, also die Erlaubnis, das Hochschulstudium an einer bestimmten Einrichtung bzw. in einem bestimmten Programm aufzunehmen, kann noch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (z. B. besondere Universitätsreife, Sprachkenntnisse, künstlerische oder sportliche Eignung). Für Unterstützung bei der Beurteilung ausländischer Qualifikationen in Zugangs- und Zulassungsfragen können sich Universitäten an das nationale Informationszentrum ENIC NARIC AUSTRIA wenden. In Zukunft könnte diese Servicefunktion ausgebaut und stärker genützt werden.

Zu Z 32 (§ 52b Abs. 2):

Die Rechtslage führt durch die Prüfung anhand der § 52 Abs. 2 Z 1 bis 3 im Allgemeinen zu einem geringeren Verwaltungsaufwand, bietet aber gleichzeitig einen Rahmen für eine eingehendere Lernergebnisüberprüfung im Bedarfsfall: Ausländische Qualifikationen, die formal zwar die Z 1 bis 3 erfüllen, können trotzdem einen (sonstigen) wesentlichen Unterschied zu einem österreichischen Reifezeugnis aufweisen. Dies trifft etwa auf Reifezeugnisse zu, deren Lernergebnisse bekanntlich (z. B. Reifezeugnisse aus Afghanistan oder Bangladesch) oder offensichtlich nicht an jene einer österreichischen Reifeprüfung heranreichen. In derartigen Fällen kann weiterhin die Zulassung versagt werden, sofern Defizite nicht mit insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden können.

Zu Z 23, 36, 38, 40 und 42 (§ 41 Abs. 3, § 56, § 56 Abs. 3 und 4 sowie § 63a Abs. 1):

Unter Qualifikation wird regelmäßig ein formaler Abschluss bzw. ein förmliches Zeugnis verstanden. Dies ist bei non-formal und informell erworbenen Lernleistungen aber meist nicht zutreffend. Es wird daher der Begriff Kompetenzen anstelle von Qualifikationen vorgesehen. Der Begriff der „Qualifikation“ geht im umfassenderen Begriff der „Kompetenz“ auf.

Zu Z 21, 24, 16, 34 und 35 (§ 39 Abs. 3a, § 42 Abs. 13, § 52f Abs. 3a und 4):

Analog zu den Hochschullehrgängen für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) werden nun auch Hochschullehrgänge für die Sekundarstufe (Berufsbildung) vorgesehen. Der Quereinstieg soll auch in diesem Bereich für Personen mit entsprechendem Studium und fachlich geeigneter Berufspraxis vereinfacht werden.

Der Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Berufsbildung) zielt dabei auf eine andere Studierendengruppe ab als das bereits bestehende Studium „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“ – kurz „FESES“ gemäß 4.1 der Anlage. Das FESES-Studium setzt ein Quellstudium an einer Universität oder Fachhochschule im Umfang von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten voraus sowie, eine facheinschlägige Berufspraxis im Umfang von mindestens drei Jahren sowie eine bereits vorhandene Anstellung als Lehrperson. Die fachwissenschaftlichen Anteile des Quellstudiums werden auf das FESES-Studium anerkannt, die restlichen 60 ECTS-Anrechnungspunkte beinhalten vor allem pädagogische, bildungswissenschaftliche und didaktische Anteile. Beim FESES-Studium handelt es sich daher um ein ordentliches Studium, das durch Anrechnungen aus dem Quellstudium entsprechend verkürzt wird. Ein Beispiel dazu: Eine Person hat das Diplomstudium Elektrotechnik an der Technischen Universität Wien absolviert und fünf Jahre facheinschlägige Berufspraxis bei einem Unternehmen im Bereich Elektrotechnik gesammelt. Die fachwissenschaftlichen Anteile des Studiums für Elektrotechnik werden auf das FESES-Studium anerkannt. Durch Absolvierung der pädagogisch-didaktischen Anteile des FESES-Studiums im Umfang von 60 ECTS ist die Person dauerhaft als Lehrperson im Fachtheoretischen Unterricht des Fachbereichs Technik und Gewerbe einsetzbar.

Der neu hinzukommende Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Berufsbildung) zielt in Ergänzung dazu auf jene Personengruppe ab, deren Quellstudium lediglich 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und die daher vom System des FESES-Studiums nicht umfasst ist. Dieser Personengruppe soll durch den Hochschullehrgang der Zugang zum Quereinstieg in die Berufsbildung ermöglicht werden.

Zu Z 22 (§ 41 Abs. 1):

Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist in Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) künftig nicht mehr vorgesehen. Ausgenommen davon sind die Bachelorstudien für die Fachbereiche Ernährung, Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung) und Mode und Design. Diese Studierenden beginnen ihr Studium in vielen Fällen gleichzeitig zu ihrer Berufstätigkeit als Lehrerin oder Lehrer, da der Großteil dieser Studien schon bisher berufsbegleitend erfolgt, und damit oft während eines Semesters. Damit die Studierenden unabhängig vom Zeitpunkt des Einstiegs die für sie vorgesehenen Lehrveranstaltungen besuchen können, wird diese Ausnahme geschaffen.

Zu Z 25 (§ 43 Abs. 4):

Es soll künftig auch für die begleitenden Mentorinnen und Mentoren im Rahmen des berufsbegleitenden Lehramtsstudiums möglich sein, eine schriftliche Leistungsbeschreibung für die Studierenden zu erstellen.

Zu Z 33 (§ 52b Abs. 3):

Hierbei handelt sich um eine Klarstellung, dass die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Rahmen einer Verordnung regeln kann, in welchen Fachbereichen und für welche Fächerbündel in den Lehramtsstudien der Sekundarstufe (Berufsbildung) die allgemeine Universitätsreife durch die Meisterprüfung oder eine gleichzuhaltende Qualifikation in Verbindung mit entsprechender Berufspraxis ersetzt werden kann.

Zu Z 37 (§ 56 Abs. 1):

In der Praxis wird aus dem Wortlaut des Abs. 1 häufig abgeleitet, dass positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen stets nur bis zu einer Höchstgrenze anzuerkennen sind. Die Klarstellung, dass diese nur für nicht-hochschulische Leistungen (Abs. 1 Z 2 lit. b und c) gilt, erfolgt erst in Abs. 4 Z 6. Es soll daher die Formulierung „bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß“ in Abs. 1 gestrichen werden, zumal auch sonstige verfahrensrechtliche Regelungen (nur) in Abs. 4 normiert sind.

Zu Z 39 (§ 56 Abs. 3a):

Es werden die pauschalen Anerkennungsregelungen für bestimmte Hochschullehrgänge und für die Lehramtsstudien für Sekundarstufe (Berufsbildung) verankert.

Zu Z 43 (§ 64 Abs. 4):

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung dieser Bestimmung.

Zu Z 44 (§ 65a Abs. 1):

Die Nachqualifizierung auf Bachelorniveau für Personen, die die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer an den früheren Pädagogischen Akademien absolviert haben, wurde über viele Jahre hinweg angeboten. Die Personenzahl, die diese Angebote in Anspruch nimmt, ist seit Jahren rückläufig. Die Möglichkeit der Nachqualifizierung soll nun auf Personen im aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Bildungsbereich beschränkt werden und nur noch bis 30. September 2025 weiter angeboten werden.

Zu Z 45 (§ 67):

Die Zitatanpassung an das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten gemäß § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG ist erforderlich, da einzelne Begriffsbestimmungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich aus dem HG herausgenommen, systematisiert und als einheitliche Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen ins HS-QSG aufgenommen werden. Ein Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen ist nur dann möglich, wenn das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten gravierend ist und der inländische akademische Grad oder die inländische akademische Bezeichnung von der Person vorsätzlich erschlichen wurde.

Zu Z 46 (§ 80 Abs. 24):

Es handelt sich um die In- und Außerkrafttretens- sowie Übergangsbestimmungen.

Zu Z 47 (§ 80 Abs. 25):

Es handelt sich um die In- und Außerkrafttretensbestimmungen.

Zu Z 48 (Anlage):

Die Anlage enthält Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung. Die Kernpunkte der Strukturreform spiegeln sich in der Anlage wider. Sie gibt vor, welche Bereiche (zB allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, Schwerpunkte, pädagogisch-praktische Studien, Unterrichtsfächer, Spezialisierungen) die Curricula der Lehramtsstudien zu beinhalten haben und wie viele ECTS-Anrechnungspunkte die einzelnen Bereiche umfassen sollen. Als ein Ergebnis der Evaluierung der „Pädagog/innenbildung Neu“ sollen die Curricula künftig nicht nur kompetenzorientiert gestaltet sein, sondern sich auch auf ein Kompetenzmodell beziehen. Weiters wird festgelegt, auf die Entwicklung welcher professionsorientierten Kompetenzen und Schwerpunkte im Rahmen der Erstellung der Curricula besonders fokussiert werden soll. Neu hinzukommen soll eine Basisbildung in „Inklusiver Pädagogik“ und „Deutsch als Zweitsprache“ für alle Lehrerinnen und Lehrer.

Artikel 3 – Änderung des HS-QSG:

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufnahme einer neuen Bestimmung zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich in das HS-QSG.

Zu Z 2 (§ 2a samt Überschrift):

Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich inklusive der Sicherstellung guter wissenschaftlicher und künstlerischer Praxis sind wesentliche Themen hochschulischer Qualitätssicherung. Daher sind entsprechende Instrumente an allen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen systematisch zu verankern und im Rahmen von externen Qualitätssicherungsverfahren einer Prüfung zu unterziehen.

Entsprechend werden im HS-QSG als sektorenübergreifendes Gesetz Begriffsbestimmungen für alle hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen aufgenommen. Im sehr weit gefassten Begriff der „Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich“ gehen jedenfalls die Begriffe der „akademischen“ und „wissenschaftlichen Integrität“ auf. Die „akademische Integrität“ betrifft das Verhalten von Studierenden beim Studium, die „wissenschaftliche Integrität“ das Verhalten von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern bzw. Forscherinnen und Forschern bei der Planung, Durchführung und Veröffentlichung von Forschung. Darüber hinaus inkludiert der Begriff auch das Verhalten von Lehrenden insbesondere bei der Betreuung Studierender, aber auch das Verhalten des gesamten mit der Prüfungsdurchführung befassten Personals hochschulischer postsekundärer Bildungseinrichtungen.

Der Begriff der „Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich“ umfasst neben der Einhaltung guter wissenschaftlicher und künstlerischer Praxis auch eine Kultur der wissenschaftlichen und künstlerischen Redlichkeit. Die Legaldefinition der „guten wissenschaftlichen Praxis“ wurde aus dem § 51 Abs. 2 Z 33 UG und dem § 35 Z 37 HG entnommen und mit einer Begriffsbestimmung zum „wissenschaftlichen oder künstlerischen Fehlverhalten“ ergänzt. „Wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten“ bildet den Oberbegriff insbesondere für die bislang in den §§ 51 Abs. 2 Z 31 und 32 und dem § 35 Z 34 und 35 HG geregelten Formen wissenschaftlichen oder künstlerischen Fehlverhaltens. Als solches ist die Benützung unerlaubter Hilfsmittel jedenfalls zu qualifizieren. Die missbräuchliche Nutzung von KI-Tools kann zu den unerlaubten Hilfsmittel gem. § 2a Abs, 3 Z 2 zählen.

Hochschulische postsekundäre Bildungseinrichtungen übernehmen Verantwortung hinsichtlich der Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich bei der Satzungsgestaltung im Rahmen ihrer Autonomie. Mit dieser Novelle sind nun nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten in die Satzungen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen obligatorisch aufzunehmen. Wie bereits in den Bestimmungen des § 19 Abs. 2a UG und § 28 Abs. 3 HG vorgesehen können weiterhin auch Regelungen über Maßnahmen bei wissenschaftlichen und künstlerischen Fehlverhalten in die Satzung aufgenommen werden und das jeweils zur Entscheidung befugte Organ der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung in der Satzung ermächtigt werden, in besonders gravierenden Fällen wissenschaftlichen oder künstlerischen Fehlverhaltens über einen Ausschluss vom Studium zu entscheiden. Damit werden die bisherigen Bestimmungen des § 19 Abs. 2a UG und § 28 Abs. 3 HG obsolet. An den Universitäten ist das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ entscheidungsbefugt. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Zu Z 3 (§ 21):

Die Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse hat spätestens einen Monat nach Abschluss des Verfahrens zu erfolgen. Die Frist stellt eine zeitnahe Veröffentlichung sicher.

Zu Z 4, 5 und 8 (§ 22 Abs. 2 Z 8, § 23 Abs. 3 Z 10, § 24 Abs. 3 Z 10):

Es kommt zur Aufnahme des neuen Prüfbereichs „Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich“, um eine Prüfung entsprechender Strukturen und Instrumente im Rahmen des Audits bzw. Akkreditierungsverfahrens zu gewährleisten.

Zu Z 6 (§ 23 Abs. 9a)

Alle derzeit unbefristet institutionell akkreditierten Fachhochschulen haben bereits zumindest einmal ein Audit durchlaufen und bewiesen, dass sie über ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem verfügen. Eine Abänderung eines Akkreditierungsbescheids bei einer Veränderung wie der Reduktion oder Erhöhung der Anzahl an Studienplätzen erscheint daher aus Gründen der externen Qualitätssicherung nicht mehr erforderlich. Die Voraussetzung zu Steuerung und Monitoring der Anzahl der Studienplätze ist durch die Eingabe der entsprechenden Daten durch die Fachhochschulen in das bestehende Datenbanksystem gewährleistet. Da bei einer Änderung der Studienplatzzahl in Folge keine Änderungsbescheide der AQ Austria mehr erforderlich sind, entfällt auch die Genehmigung der Entscheidung durch das BMBWF.

Diese Maßnahme trägt zu einer wesentlichen Vereinfachung und schnelleren Abwicklung der Änderungen der Studienplatzzahl bei den etablierten bestehenden Fachhochschulen bei. Neu errichtete Fachhochschulen müssten bis zur unbefristeten institutionellen Akkreditierung und der erfolgreichen Absolvierung eines Audits bei Änderungen der Studienplatzzahl das bisherige Verfahren durchlaufen.

Die AQ Austria hat Zugang zu den Studienplatzdaten und kann im Rahmen ihrer Aufsicht über akkreditierte Institutionen und Studiengänge (§ 9 Abs. 1 Z 2 HS-QSG iVm § 29 HS-QSG idgF) eventuelle Auffälligkeiten prüfen.

Zu Z 7, 9 und 10 (§ 24 Abs. 1, 4a und 13):

In Abs. 1 erfolgt eine Aufnahme eines Verweises auf die neue Bestimmung in Abs. 4a. Mit dieser neuen Bestimmung in Verbindung mit Abs. 13 kommt es zu einer Sonderregelung bezüglich der Programmakkreditierung für eine bestimmte Gruppe von Studien. Die Prüfbereiche werden analog zur Erstakkreditierung festgelegt und umfassen unter anderem Studiengang und Studiengangsmanagement, Qualitätssicherung, Finanzierung und Infrastruktur und Personal. Das Board der AQ Austria hat in der Akkreditierungsverordnung gemäß § 23 Abs. 5 HS-QSG Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche, wie z. B. Vorgaben hinsichtlich Personalstruktur und deren Qualifikation, und der methodischen Verfahrensgrundsätze zu treffen.

Um die Entwicklung von Studien, deren zu erwerbende Qualifikationen Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, zu unterstützen wird festgelegt, dass sich diese einer einmaligen Verlängerung der Programmakkreditierung zu unterziehen haben. Damit soll auch auf Ebene der Studien eine zusätzliche Qualitätsprüfung normiert werden. Dies stellt ein zusätzliches qualitätssicherndes Element für Studierende und Hochschule, aber auch für die breitere Öffentlichkeit dar. Folglich ist auch eine Sonderregelung bezüglich der Verlängerung im Rahmen der Akkreditierung vorzusehen. Diese kann erst nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren erfolgen.

Zu Z 11 (§ 25 Abs. 6 Z 6 bis 8):

Es erfolgt eine Anpassung der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen. Insbesondere wird verankert, dass ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Akkreditierungsbescheids bei einer Entscheidung zum Erlöschen oder Widerruf einer Akkreditierung keine neuen Studierenden mehr in die betroffenen Studiengänge aufgenommen werden können. Studierende, die ihr Studium aufgenommen haben, können ihr Studium fortsetzen. Dies dient dem Schutz potentieller Studierender und der Transparenz nach außen.

Es wird eine Bestimmung aufgenommen, die es der AQ Austria ermöglicht, auch Informationen zum Verfahrensstand bei Akkreditierungsverfahren zu veröffentlichen, bei denen ein Rechtsmittel eingebracht wurde. Somit kann die AQ Austria Informationen darüber veröffentlichen, dass gegen ihre Entscheidung ein Rechtsmittel erhoben wurde bzw. ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist. Diese Möglichkeit der Information über laufende Verfahren trägt wesentlich zur Transparenz nach außen bei.

Es wird klargestellt, dass die Frist für die Genehmigung der Akkreditierung sowie der Erfüllung von Auflagen mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Akkreditierungsbescheides zu laufen beginnt.

Zu Z 12 (§ 25 Abs. 7 und 8):

Die Bestimmung aus § 26 Abs. 1 wird aus systematischen Gründen als Abs. 7 in § 25 übernommen.

Mit der neuen Bestimmung in Abs. 8 wird festgelegt, dass ein Rechtsmittelverfahren die Frist der Akkreditierung und der Auflagenerfüllung hemmt. Nach der Entscheidung über das Rechtsmittel wird die Frist fortgesetzt.

Zu Z 13, 14 und 15 (§ 26 Abs. 1 und 2):

Ein neuer Widerrufstatbestand wird aufgenommen für den Fall, dass eine erstmalig akkreditierte Hochschule ihren Studienbetrieb nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung aufnimmt. Es wird klargestellt, dass das Erlöschen in allen Fällen des § 26 Abs. 1 mit Bescheid durch das Board der AQ Austria festzustellen ist.

In Abs. 2 wird ein neuer Tatbestand aufgenommen bzw. erfolgt eine Anpassung, da es auch nicht-akkreditierte Studien gibt, die zu akademischen Graden führen. Welche Studien zu akkreditieren sind, ergibt sich aus § 18 Abs. 3 HS-QSG.

Zu Z 16, 17, 18 und 19 (§ 26 Abs. 3 bis 6):

Die Bestimmung bezüglich der Vorlage eines Plans zur Abwicklung von Studien (sog. „Teach Out“) wird erweitert. Es wird aufgenommen, dass der Plan jedenfalls Angaben zu Personal, Infrastruktur und Finanzierung zu enthalten hat.

Die Vorlage und anschließende Genehmigung des Abwicklungsplans durch die AQ Austria hemmt das Inkrafttreten des Bescheids zum Erlöschen oder des Widerrufs. Damit soll Rechtssicherheit für die Hochschulen und die Studierenden für den Zeitraum zwischen Zustellung des Bescheids und (Nicht-) Genehmigung des Abwicklungsplans geschaffen werden, da die betroffenen Studiengänge weiterhin als akkreditiert gelten. Eine Zulassung von neuen Studierenden ist in diesem Zeitraum nicht mehr zulässig.

Ergänzt wird eine Bestimmung bezüglich der Veröffentlichung des Plans zur Abwicklung durch die AQ Austria und die Hochschule (Abs. 6).

Zu Z 20 und 21 (§ 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7):

Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 1 Z 2 normiert, nach welchen Kriterien die Vergleichbarkeit zu österreichischen Studien zu prüfen ist.

Im Sinne der Transparenz für Studierende wird auch der österreichische Kooperationspartner dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Marktkommunikation darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der Meldung der Studien keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien ist und die Studien und akademischen Grade als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates gelten (Abs. 7).

Zu Z 22, 23, 24, 25, 26 und 27 (§ 27a Abs. 1, 3 und 4):

Hinsichtlich der für die Meldung vorzulegenden Unterlagen für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR werden Ergänzungen vorgenommen. So sollen hinkünftig auch die Durchführungsorte der geplanten Studien in Österreich angeführt sowie nachgewiesen werden, dass eine rechtsverbindliche Information der Studierenden erfolgt ist. Neu aufgenommen wurde auch die Vorlage von Verfahrensergebnissen der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien. Damit wird der Nachweis der externen Qualitätssicherung auf Studiengangsebene konkretisiert (Abs. 1).

In Abs. 3 wird ergänzt, dass Hochschulen, die die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht nachweisen können, ihre Studien nach einem Meldeverfahren nach § 27b in Österreich dennoch anbieten können. Ohne diese Meldeverfahren ist eine Durchführung in Österreich nicht zulässig.

Der bisherige Abs. 4 kann entfallen, da ein Nachweis der externen Qualitätssicherung neu vorzulegen ist.

Auch österreichische Kooperationspartner haben aus Gründen der Transparenz für Studierende und die breitere Öffentlichkeit die Ergebnisse der Meldeverfahren zu veröffentlichen, da diese eine besondere Rolle bei der Bewerbung dieser Studien einnehmen (Abs. 4).

Zu Z 28, 29, 30, 31 und 32 (§ 27b Abs. 1, 2, 5 und 6):

In Abs. 1 erfolgen redaktionelle Anpassungen sowie Ergänzungen (siehe § 27a).

Es wird klargestellt, dass die Evaluierung nur die in Österreich geplanten Studien und nicht die (gesamte) Bildungseinrichtung umfasst. Weiters wird ein Prüfbereich bezüglich Kooperationen mit österreichischen Bildungseinrichtungen aufgenommen, da diese Studien in der Praxis zu einem großen Teil mit österreichischen Kooperationspartnern durchgeführt werden (Abs. 2).

Auch österreichische Kooperationspartner haben aus Gründen der Transparenz für Studierende und die breitere Öffentlichkeit die Ergebnisse der Meldeverfahren zu veröffentlichen, da diese eine maßgebliche Rolle bei der Bewerbung dieser Studien einnehmen (Abs. 5).

Neu aufgenommen wird eine Bestimmung für den Fall von gemeinsamen Studienprogrammen von Hochschulen aus EU/EWR-Staaten und Drittstaaten. Diese sind einem Meldeverfahren gemäß § 27b zu unterziehen (Abs. 6).

Zu Z 33 (§ 32):

Der Tatbestand „dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnungen oder akademische Grade … ohne dazu berechtigt zu sein, verleiht, vermittelt oder führt“ entfällt, da er inhaltlich von § 116 UG vollumfänglich erfasst wird.

Zu Z 34 (§ 36 Abs. 14 bis 16):

Mit diesen Übergangsbestimmungen wird klargestellt, welche Auswirkungen die Änderungen auf laufende Verfahren bei der AQ Austria haben und inwieweit neue Bestimmungen auf bereits akkreditierte Studien bzw. Hochschulen anzuwenden sind.

Zu Z 35 (§ 37 Abs. 12):

Es handelt sich um Übergangsbestimmungen.

Zu Z 36 (§ 37 Abs. 13):

Es handelt sich um Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Z 37 (§ 37 Abs. 13):

Siehe Erläuterungen zur Anlage des HG.

Artikel 4 – Änderung des FHG:

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Es handelt es sich um redaktionelle Anpassungen durch die Änderung der Überschrift des § 12 sowie der Streichung des § 24.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 6):

Die Veröffentlichungspflicht umfasst auch die Studienpläne und aktuelle Muster der Ausbildungsverträge der Hochschullehrgänge.

Zu Z 3 und 4 (§ 3 Abs. 1):

Es handelt sich um eine Präzisierung und die Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 2 Z 1a):

Die „Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb“ wird im Sinne der Legaldefinition des § 2a Abs. 1 HS-QSG in die Aufzählung der Ziele und leitenden Grundsätze der Fachhochschulen aufgenommen.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 3 Z 6):

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung an die Änderungen in § 12.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 7):

Den Fachhochschulen wird ermöglicht, alternativ die international etablierte Bezeichnung „Hochschule für Angewandte Wissenschaften“ zu führen.

Zu Z 8, 9, 10 und 11 (§ 9):

In Abs. 2 wird ergänzt, dass Hochschullehrgänge nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu außerordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien berechtigen.

Um den Zugang zu außerordentlichen Bachelorstudien zu erleichtern, soll die allgemeine Universitätsreife als Zulassungsvoraussetzung zu außerordentlichen Bachelorstudien gestrichen werden und durch den Nachweis der im Curriculum des betreffenden außerordentlichen Bachelorstudiums geforderten Voraussetzungen ersetzt werden. Die Voraussetzung der mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung bleibt bestehen (Abs. 1 Z 1).

Bei der Zulassung zu „Bachelor Professional“-Studien erfolgt eine Klarstellung, dass die Voraussetzung für eine Zulassung eine einschlägige formale berufliche Qualifikation sein kann. In der Praxis sehen Hochschulen neben Ergänzungsprüfungen noch weitere Voraussetzungen vor (z. B. Mindestalter, Sprachkenntnisse). Aus diesem Grund soll nunmehr explizit die Möglichkeit der Festlegung von weiteren Voraussetzungen aufgenommen werden (Abs. 1 Z 2).

In Abs. 1 Z 3 erfolgt eine Klarstellung, dass alle Studien, die zur Zulassung zu einem außerordentlichen Master berechtigen, mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen müssen. Es wird explizit die Möglichkeit der Festlegung von weiteren, im Curriculum festgelegten Voraussetzungen aufgenommen.

Die Ausnahmebestimmung bezüglich der alternativen Zulassung von Studierenden ohne Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums zum „Executive Master of Business Administration“ soll künftig auch für den „Master of Business Administration“ gelten, um die internationale Vergleichbarkeit dieser Studienprogramme zu gewährleisten. Dazu wird anstelle der einschlägigen beruflichen Qualifikation als Zugangsvoraussetzung eine mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung vorgesehen. Neu festgelegt wird, dass diese Universitätslehrgänge 120 ECTS-Anrechnungspunkte aufweisen müssen.

Hinsichtlich der nachweislichen Vergleichbarkeit mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien muss künftig verpflichtend eine entsprechende Darstellung ins Curriculum des betreffenden Universitätslehrgangs aufgenommen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass sich die Hochschulen damit auseinandersetzen müssen, ob es entsprechende international vergleichbare Studien gibt.

Zur Steigerung der Attraktivität von MINT-Weiterbildungsangeboten sollen bei Hochschullehrgängen als zusätzliche akademische Grade der „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“ sowie der „Master of Engineering (Continuing Education)“ aufgenommen werden.

Es wird klargestellt, dass die nachweisliche Vergleichbarkeit bei der Verleihung des akademischen Grades „MBA“ mit MBA-Studien bzw. bei Verleihung des akademischen Grad „EMBA“ mit EMBA-Studien gegeben sein muss.

Es erfolgt außerdem in der Z 5 eine redaktionelle Anpassung durch Streichung des Wortes „Zugangsbedingungen“ bei außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ (LL.M.), da dieses keine inhaltliche Deckung in § 9 Abs. 7 FHG hat.

Zu Z 12 (§ 10 Abs. 3 Z 10):

Die Mindestinhalte der Satzung werden um Bestimmungen zur Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich ergänzt. Der Begriff „Gute wissenschaftliche und künstlerische Praxis“ bedeutet gemäß § 2a Abs. 2 HS-QSG die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung.

Zu Z 13 (§ 12 samt Überschrift):

Die Bestimmung soll an die in § 78 UG verwendeten Begrifflichkeiten angepasst werden.

Zu Z 14 (§ 24):

Die Strafbestimmung kann entfallen, da alle Tatbestände von § 116 UG erfasst sind, der gemäß § 6 Abs. 7 und 8 UG auf alle Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG und damit auch Fachhochschulen zur Anwendung kommt.

Zu Z 15 (§ 26 Abs. 14):

Es handelt sich um Inkrafttretens- und Außerkraftretensbestimmungen.

Artikel 5 – Änderung des PrivHG:

Zu Z 1, 2 und 6 (§ 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 5):

Das PrivHG differenziert bislang nicht klar genug zwischen Rechtsträger und Bildungseinrichtung; eine entsprechende Änderung soll dies verdeutlichen. Damit soll auch sichergestellt werden, dass die hochschulische Autonomie gewährleistet ist und das Verhältnis zwischen den Interessen und Steuerungsmöglichkeiten der Trägereinrichtung und der Bildungseinrichtung verbindlich abgesichert werden. Dies wird auch durch entsprechende Änderungen in § 5 unterstützt.

Die Akkreditierungsvoraussetzungen werden dahingehend ergänzt, dass ein Plan zum Aufbau der Forschungsaktivitäten vorgelegt werden muss (Z 2); damit soll das Forschungsumfeld der privaten Hochschulen gestärkt werden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2 Z 5):

Privathochschulen müssen ihre Tätigkeit am Grundsatz der „Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich“ im Sinne der Legaldefinition des § 2a Abs. 1 HS-QSG orientieren.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 3 Z 4):

Die Bestimmung zur Akkreditierung von Studien, die die Voraussetzung für reglementierte Berufe darstellen, wird um eine Bedarfs- und Akzeptanzerhebung für den geplanten Studiengang ergänzt. Dies stellt ein qualitätssicherndes Element dar und soll verdeutlichen, welcher Bedarf gegeben ist (z. B. hinsichtlich Anzahl der Studienplätze, aber auch Praktikumsplätzen, Kooperationspartnern).

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 4):

Die Aufnahme des Studienbetriebs und damit verbunden auch die Umsetzung jener Pläne, die im Rahmen der Erst-Akkreditierung der Hochschule geprüft wurden, sind ein zentrales Element der hochschulischen Entwicklung. Eine Akkreditierung weiterer Studien sollte erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Privathochschule bereits einen wesentlichen Teil ihrer institutionellen Entwicklung wie die Aufnahme des Studienbetriebs und damit verbunden auch des Forschungsbetriebs umgesetzt hat. Daher wird eine Bestimmung neu aufgenommen, dass weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien erst dann eingebracht werden können, wenn der Studienbetrieb der im Rahmen der institutionellen Erstakkreditierung akkreditierten Studien aufgenommen wurde.

Zu Z 7, 8, 9, 10, 11 und 12 (§ 5 Abs. 1, 2 und 3):

Die Satzung ist das zentrale Regelwerk einer privaten Hochschule und soll auch Verantwortung für den akademischen Betrieb durch hochschulische Organe gewährleisten. Die hinreichende strukturelle Absicherung der hochschulischen Autonomie und der Verantwortung für den akademischen Betrieb durch hochschulische Organe kann aber weiterhin in unterschiedlichen Konstellationen erfolgen.

Eine stärkere Unabhängigkeit der Leitungsebenen von privaten Hochschulen, wie sie in der Satzung der Privathochschule festgelegt sind, von ihren Trägereinrichtungen ist erforderlich. Der neue Absatz 1a soll die Trennung von Personen mit Beteiligung an bzw. Geschäftsbeziehung mit der Trägereinrichtung und zwischen Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern der Trägereinrichtung und der Bildungseinrichtung verankern. Wie dies im Einzelfall gestaltet wird und zu beurteilen sein wird, ist von der Rechtsgrundlage der Trägereinrichtung abhängig. Mit dieser Bestimmung soll auch klargestellt werden, dass Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger der Trägereinrichtung keine mit akademischer Verantwortung verbundenen Funktionen (z. B. Rektor) wahrnehmen können. Die Organe der Privathochschule und der Trägereinrichtung werden folglich klar getrennt, um die Hochschulautonomie, die akademische Selbstverwaltung sowie die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre zu gewährleisten.

Diese Aufgabenteilung und die Darstellung der Verantwortlichkeiten soll auch in die Satzung Eingang finden. Darüber hinaus werden die Mindestinhalte der Satzung um Bestimmungen zur Integrität inklusive der Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis ergänzt sowie klargestellt, dass auch Hochschul- oder Universitätslehrgänge von den Bestimmungen der Satzung zu erfassen sind.

In Abs. 3 wird ergänzt, dass Bestimmungen zur Verwendung von Bezeichnungen und Titeln des Universitätswesens in die Satzung aufzunehmen sind. Dies stellt einen Beitrag zur Transparenz hinsichtlich der Verwendung dieser Bezeichnungen und Titel dar.

Zu Z 13 und 14 (§ 7 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 6):

Die Berichtspflichten im Rahmen des Jahresberichts werden um eine Darstellung der Umsetzung der im Rahmen der institutionellen Akkreditierung vorgelegten Konzepte und Pläne sowie um eine Darstellung und Analyse der Entwicklungen im Bereich der hochschulischen Weiterbildung ergänzt.

Dies soll die Umsetzung der Pläne aus der Akkreditierung unterstützen und stellt ein internes Monitoring der Hochschulen dar, um allfällige Probleme und Herausforderungen in der Umsetzung schneller zu erkennen.

Die hochschulische Weiterbildung ist ein integraler Bestandteil der Hochschule und ihrer Entwicklungen und sollte daher auch von der jährlichen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der privaten Hochschulen erfasst sein.

Die Bestimmung in Abs. 6 umfasst alle Studien, die einer Programmakkreditierung unterliegen. Sie sieht die Verankerung einer internen Evaluierung der Umsetzung des Studiengangs durch die Hochschule selbst vor, die der AQ Austria vorzulegen ist. Dies trägt sowohl zum internen als auch zum externen Monitoring der Umsetzung des Studiengangs bei. Mit dieser Bestimmung soll die Umsetzung der Pläne aus der (Erst-)Akkreditierung gestärkt werden, der Fokus der Evaluierung soll auf die Umsetzung und Etablierung entsprechender Strukturen gelegt werden, die vom hochschulinternen Qualitätsmanagementsystem geprüft werden sollen.

Zu Z 15 (§ 8 Abs. 4 und 5):

Es handelt sich um die redaktionelle Anpassung an die neue Terminologie „Kompetenzen“.

Zu Z 16 (§ 8 Abs. 6):

Bei einigen Studien, deren zu erwerbende Qualifikationen Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, ist eine Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger, etwa zur Umsetzung von praktischen Ausbildungsteilen, notwendig. Es wird definiert, dass entsprechende Verträge über die Zusammenarbeit abzuschließen sind, die auch – ohne Personenbezug und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – zu veröffentlichen sind. In diesen Verträgen sind die wesentlichen Eckpunkte, wie Festlegungen der Leistungen der beteiligen Einrichtungen, Ziel und Zweck der Zusammenarbeit, Rechtsgrundlagen, Finanzierung, Organisation der Studienangelegenheiten, Konkretisierung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragspartner (vor allem hinsichtlich Entwicklung, Koordination der Lehre, Rekrutierung des Lehrpersonals, Anforderungen an Lehrpersonal, Zuständigkeiten), regelmäßige Kooperationsgespräche und wechselseitige Informationspflicht, Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der privaten Hochschule, Regelungen im Konfliktfall, Inkrafttreten, Laufzeit des Vertrages, Verlängerungsbedingungen und Kündigung des Vertrages, zu regeln.

Zu Z 17, 18, 19, 20 und 21 (§ 10a Abs. 3, 7, 8, 8a und 9):

Die Änderungen zur hochschulischen Weiterbildung erfolgen grundsätzlich analog zu UG und FHG. Neu aufgenommen wird eine Regelung, die gewährleisten soll, dass neue, institutionell akkreditierte Institutionen zunächst den Blick auf die Umsetzung der akkreditierten Studien legen. Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen soll erst dann möglich sein, wenn der Studienbetrieb dieser Studien bereits aufgenommen wurde.

Es erfolgt eine Erweiterung der Bestimmungen zur Bekanntgabe der Einrichtung von Hochschul- oder Universitätslehrgängen durch die privaten Hochschulen an das zuständige Bundesministerium in Abs. 9, da sich diese in der Umsetzungspraxis als zu unbestimmt erwiesen haben. Mit diesen Änderungen soll klargestellt werden, welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt zu übermitteln sind.

Zu Z 22 (§ 10b):

Zur Steigerung der Attraktivität von MINT-Weiterbildungsangeboten sollen bei Hochschul- und Universitätslehrgängen als zusätzliche akademische Grade der „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“ sowie der „Master of Engineering (Continuing Education)“ aufgenommen werden.

In Z 3 und 4 erfolgt eine terminologische Änderung und es wird klargestellt, dass die nachweisliche Vergleichbarkeit bei der Verleihung des akademischen Grad „MBA“ mit MBA-Studien bzw. bei Verleihung des akademischen Grad „EMBA“ mit EMBA-Studien gegeben sein muss.

Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung durch Entfall des Wortes „Zugangsbedingungen“ bei außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ (LL.M.), da dieses keine inhaltliche Deckung in § 10a Abs. 8 PrivHG findet.

Zu Z 23, 24, 25 und 26 (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2):

Die studienrechtlichen Mindestanforderungen, die in den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge aufzunehmen sind, werden um Regelungen bezüglich der Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen sowie Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade erweitert. Zudem wird ergänzt, dass von den studienrechtlichen Mindestanforderungen sowie der Veröffentlichung der Studienpläne auch Hochschul- oder Universitätslehrgänge umfasst sind.

Zu Z 27 (§ 14 Abs. 4 Z 1):

Durch den Entfall der Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ erfolgt eine Angleichung an die Fristen in § 14 Abs. 3 Z 4 PrivHG. Damit ist einheitlich geregelt, dass die Voraussetzungen für eine Akkreditierung als Privatuniversität sowie für die Führung der Bezeichnung „Privatuniversität“ bis zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung seit Inkrafttreten des PrivHG zu erfolgen hat.

Zu Z 28 (§ 14 Abs. 11 bis 16):

Es handelt sich um Inkraftretens- sowie Übergangsbestimmungen.