Textgegenüberstellung

Artikel 1

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

I. Teil

Organisationsrecht

Inhaltsverzeichnis

I. Teil

Organisationsrecht

2. Abschnitt

Leitung und innerer Aufbau der Universität

2. Abschnitt

Leitung und innerer Aufbau der Universität

§ 20c. …

§ 20c. …

 

§ 20d. Interhochschulische Organisationseinheiten

§ 21. …

§ 21. …

II. Teil
Studienrecht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

II. Teil
Studienrecht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 51. …

§ 51. …

2. Abschnitt
Studien

2. Abschnitt
Studien

§ 54b. …

§ 54b. …

§ 54c. Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

 

§ 54d. …

§ 54d. …

3. Abschnitt
Studierende

3. Abschnitt
Studierende

§ 63a. …

§ 63a. …

§ 64. Allgemeine Universitätsreife

§ 64. Allgemeine Universitätsreife (Universitätszugang)

§ 64a. …

§ 64a. …

4a. Abschnitt
Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen

4a. Abschnitt
Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 77. …

§ 77. …

§ 78. Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

§ 78. Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen

§ 79. …

§ 79. …

III. Teil

III. Teil

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

           1. bis 3. …

        3a. Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität;

           4. bis 14. …

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

           1. bis 3. …

        3a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich;

           4. bis 14. …

§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

           1. bis 10. …

        11. Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.

§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

           1. bis 10. …

        11. Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten;

        12. Sicherung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis insbesondere durch Regelung wissenschaftlichen oder künstlerischen Fehlverhaltens.

§ 6. (1) bis (7) …

§ 6. (1) bis (7) …

(7) Die §§ 88, 116 und 116a beziehen sich auf alle Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1.

(8) Die §§ 88, 116 und 116a beziehen sich auf alle Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1.

§ 9. Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

§ 9. Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

§ 13. (1) bis (7) …

§ 13. (1) bis (7) …

 

(7a) Spätestens bis 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode haben die Universitäten der Bundesministerin oder dem Bundesminister zum Zweck der Vorbereitungen der Verhandlungen der jeweiligen Leistungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 eine Planungsübersicht, basierend auf dem jeweiligen Entwicklungsplan, insbesondere hinsichtlich der gemäß § 13b Abs. 2 enthaltenen Entwicklungsziele und Strategien, vorzulegen. Darüber hinaus sind darin die Stellen gemäß § 13b Abs. 3 Z. 7 bis 11 in tabellarischer Form anzuführen. Das Rektorat hat die Planungsübersicht zu erstellen sowie nach Information des Senats und des Universitätsrats an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat eine Verordnung zur Gestaltung der Planungsübersicht zu erlassen, die insbesondere deren Struktur sowie das Vorlageprozedere regelt.

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

§ 13b. (1) Der Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan bis spätestens 31. Dezember des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode mittels rollierender Planung für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (§ 25 Abs. 1 Z 2) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.

§ 13b. (1) Der Entwicklungsplan ist das strategische Planungsinstrument der Universität und bildet eine wesentliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung. Das Rektorat hat den Entwicklungsplan zu erstellen sowie nach Befassung des Senats (§ 25 Abs. 1 Z 2) und nach Genehmigung durch den Universitätsrat im Mitteilungsblatt zu verlautbaren und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten.

(2) Der Entwicklungsplan hat sich an der Struktur der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 zu orientieren. Er beinhaltet die fachliche Widmung der für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 Abs. 1 vorgesehenen Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß § 123b Abs. 1. Der Entwicklungsplan hat eine Beschreibung der Personalstrategie sowie die Zahl der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß §§ 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind, zu beinhalten. Er beinhaltet die fachliche Widmung der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 123b Abs. 1. Der Entwicklungsplan hat weiters eine Beschreibung der Personalentwicklung zu beinhalten. Diese umfasst auch die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen Nachwuchses. Außerdem sind die beabsichtigte Einführung von neuen ordentlichen Studien und die beabsichtigte Auflassung von ordentlichen Studien darzustellen.

(2) Der Entwicklungsplan ist jedenfalls alle sechs Jahre zu erstellen und jeweils spätestens bis 31. Dezember des zweiten Jahres jeder zweiten Leistungsvereinbarungsperiode der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen.

(3) Im Entwicklungsplan ist weiters die Anzahl jener Stellen, die im Sinne des § 27 Abs. 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen, auszuweisen.

(3) Der Entwicklungsplan hat die Entwicklungsziele und Strategien der Universität zumindest für die folgenden zwei Leistungsvereinbarungsperioden zu beschreiben und dabei insbesondere zu enthalten:

           1. Befassung mit den Inhalten der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1;

           2. Konkretisierung der Zielsetzungen des gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplans gemäß § 12b Abs. 2;

           3. beabsichtigte Einführung von neuen und die beabsichtigte Auflassung von bestehenden ordentlichen Studien;

           4. langfristige Entwicklung der Standortstrategie im Hinblick auf den Raumbedarf;

           5. Strategien zur Beförderung von Nachhaltigkeit in allen universitären Leistungsbereichen und im eigenen Wirkungsbereich, insbesondere auch hinsichtlich der nachhaltigen Immobilienbewirtschaftung;

           6. Beschreibung der Personalstrategie und der Personalentwicklung. Diese umfasst die angestrebte Qualität eines Arbeitsplatzes auf allen Karrierestufen, insbesondere jedoch jene des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und eine Darstellung zur Verringerung der Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse (Entfristungsmodelle);

           7. Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 98 Abs. 1 sowie fachliche Widmung dieser Stellen einschließlich der Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich gemäß § 123b Abs. 1;

           8. Anzahl der Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß §§ 98 und 99, soweit sie für mindestens drei Jahre bestellt sind;

           9. Anzahl der Stellen gemäß § 99 Abs. 4, für welche vereinfachte Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren durchgeführt werden können;

        10. Anzahl der Stellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 99a;

        11. Anzahl jener Stellen, die im Sinne des § 27 Abs. 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages in der am 1. Oktober 2015 geltenden Fassung für eine Qualifizierungsvereinbarung in Betracht kommen.

§ 15. (1) bis (5) …

§ 15. (1) bis (5) …

(6) Die Gebarung der Universitäten, der von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(6) Die Gebarung der Universitäten, der von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

(7) …

(7) …

§ 19. (1) und (2) …

§ 19. (1) und (2) …

(2a) In die Satzung können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen insbesondere im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.

 

(2b) und (3) …

(2b) und (3) …

§ 20c. (1) bis (7) …

§ 20c. (1) bis (7) …

 

Interhochschulische Organisationseinheiten

 

§ 20d. (1) Zur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen zweier oder mehrerer Hochschulen, jedenfalls unter Beteiligung einer Universität, interhochschulische Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (§ 7 Abs. 3). Die Kooperationsvereinbarung bedarf der Genehmigung des Universitätsrats. Die Auflassung von interhochschulischen Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen der beteiligten Hochschulen.

(2) Zur Leiterin oder zum Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit ist für eine Dauer von vier Jahren durch übereinstimmende Beschlüsse der Leitungen der beteiligten Universitäten und der entscheidungsbefugten Organe der beteiligten Hochschulen eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer der beteiligten Hochschulen zu bestellen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten und der entscheidungsbefugten Organe der beteiligten Hochschulen wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden.

(4) Durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Rektoraten der Universitäten und zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen ist insbesondere zu regeln:

1. Zuordnung des erforderlichen Personals zur interhochschulischen Organisationseinheit; die betreffenden Personen bleiben Angehörige der Hochschule, mit der sie bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben;

2. Dienst- und Fachaufsicht über das der interhochschulischen Organisationseinheit zugeordnete Personal;

3. Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen des der interhochschulischen Organisationseinheit zugeordneten Personals;

4. Regelungen für die wirtschaftliche Gebarung;

5. Nutzung der Infrastruktur;

6. Anschaffung von erforderlichen Sachmitteln;

7. Durchführung von Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen;

8. Aufteilung der auf Grund von Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 eingeworbenen Drittmittel sowie des geistigen Eigentums an den Forschungsergebnissen auf die beteiligten Hochschulen und die Zuordnung sonstiger Leistungen der interhochschulischen Organisationseinheit.

(5) Geldwerte Leistungen für interhochschulische Organisationseinheiten, die nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung im Interesse des Bundes eingerichtet wurden, unterliegen nicht § 6 Abs. 1 PrivHG.

§ 21. (1) Der Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und

vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:

           1. …

§ 21. (1) Der Universitätsrat hat in seiner Funktion als begleitend und

vorausschauend tätiges Aufsichtsorgan folgende Aufgaben:

           1. …

           2. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts;

           2. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts;

           3. bis 15. …

           3. bis 15. …

        16. Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrats.

        16. Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrats;

 

        17. Genehmigung einer interhochschulischen Organisationseinheit gemäß § 20d Abs. 1.

(2) bis (16) …

(2) bis (16) …

§ 23. (1) und (2) …

§ 23. (1) und (2) …

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Der Universitätsrat kann auf einem Dreiervorschlag bestehen. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 25. (1) bis (7) …

§ 25. (1) bis (7) …

(8) Für folgende Angelegenheiten sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen:

1. und 2. …

3. Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z 10.

(8) Für folgende Angelegenheiten sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen:

1. und 2. …

3. Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 1 Z 10a.

(9) und (10) …

(9) und (10) …

§ 42. (1) bis (8e) …

§ 42. (1) bis (8e) …

(8f) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine auf Grund der Wissensbilanzen der Universitäten gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016), BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 erstellte Darstellung der Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Kollegialorganen gemäß § 20a an allen Universitäten zu veröffentlichen.

(8f) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine auf Grund der Wissensbilanzen der Universitäten gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, in der jeweils geltenden Fassung erstellte Darstellung der Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Kollegialorganen gemäß § 20a an allen Universitäten zu veröffentlichen.

(9) bis (11) …

(9) bis (11) …

§ 43. (1) bis (5) …

§ 43. (1) bis (5) …

(6) Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Abs. 1 Z 2 das Vorliegen einer Diskriminierung auf Grund eines oder mehrerer der in Abs. 1 Z 2 genannten Gründe, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen. Betrifft die Diskriminierung den Vorschlag der Findungskommission oder des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, ist der Vorschlag an die Findungskommission oder den Senat zurückzustellen. Die Findungskommission und der Senat sind in diesem Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Schiedskommission entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(6) Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Abs. 1 Z 2 das Vorliegen einer Diskriminierung auf Grund eines oder mehrerer der in Abs. 1 Z 2 genannten Grundes oder hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen. Betrifft die Diskriminierung den Vorschlag der Findungskommission oder des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, ist der Vorschlag an die Findungskommission oder den Senat zurückzustellen. Die Findungskommission und der Senat sind in diesem Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Schiedskommission entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(7) bis (12) …

(7) bis (12) …

§ 45. (1) Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

§ 45. (1) Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 50. Die Universität sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, sind berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

§ 50. Die Universität sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, sind berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

§ 51. (1) …

§ 51. (1) …

§ 51. (2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. bis 5a. …

§ 51. (2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. bis 5a. …

        5b. ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich an Sekundarschulen.

        5b. Ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich oder einander überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen.

         5c. …

         5c. …

        5d. ein kohärentes Fächerbündel im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander inhaltlich überschneidenden Unterrichtsfächern.

        5d. Ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern.

         5e. …

         5e. …

 

         5f. Ein professionsbegleitendes Lehramtsstudium ist ein solches, das in einer den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers begleitenden Studienform und in enger Abstimmung mit den zuständigen Schulbehörden angeboten wird.

           6. bis 22. …

           6. bis 22. …

23. Bachelorgrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs. 2 nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums verliehen werden. Sie lauten „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

23. Bachelorgrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs. 2 nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums verliehen werden. Sie lauten „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering” (Continuing Education), abgekürzt „BEng (CE)”, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.

23a. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs. 2 nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums verliehen werden. Sie lauten „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“.

23a. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs. 2 nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums verliehen werden. Sie lauten „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „MEng (CE)”, „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, oder „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“.

24. bis 30. …

        31. Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.

        32. Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient (insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit) oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.

        33. Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches einzuhalten.

        34. bis 36. …

        24. bis 30. …

        34. bis 36. …

 

37. Kurzzeitmobilität von Studierenden ist der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen in physischer bzw. virtueller Form bis zu insgesamt 15 ECTS-Anrechnungspunkten, die den Studierenden eine internationale Lernerfahrung im Rahmen des Programms Erasmus+ (z.B. Blendend Intensive Programmes), der „European Universities“-Allianzen oder der Absolvierung von Microcredentials ermöglichen.

§ 54. (1) und (2) …

§ 54. (1) und (2) …

(3) Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 3 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 3 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 180 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(4) …

(4) …

(5) In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.

(5) In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache sind jedenfalls als Spezialisierungen anzubieten. Der Umfang eines Bachelorstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung), in welchem anstelle zweier Unterrichtsfächer oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) angeboten wird, hat 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Das Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 54a. (1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, Abs. 2 oder 2a,, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.

§ 54a. (1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, Abs. 2 oder 2a, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 54b. (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel zu orientieren.

§ 54b. (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das Fächerbündel (Allgemeinbildung) zu orientieren.

(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudiums voraus.

(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens sechssemestrigen Lehramtsstudiums voraus.

(3) …

(3) …

 

(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von §§ 54a Abs. 1 und 58 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung oder dem Fächerbündel (Allgemeinbildung) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

 

§ 54c. (1) Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS- Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.

(2) Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von §§ 54a Abs. 1 und 58 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.

(3) Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Abs. 1 um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel gemäß § 54b Abs. 2 erweitern.

 

§ 58. (1) An den Universitäten sind für die einzelnen Studien nach Maßgabe der §§ 54b Abs. 4 und 54c Abs. 2 Curricula zu erlassen.

§ 58. (1) An den Universitäten sind für die einzelnen Studien nach Maßgabe des § 54b Abs. 4 Curricula zu erlassen.

(2) bis (12) …

(2) bis (12) …

§ 59a. (1) In Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Anerkennungen gemäß § 78 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden Semester erbracht wurde.

§ 59a. (1) In Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Anerkennungen gemäß § 78 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Kompetenz während der betreffenden Semester erbracht wurde.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 60. (1) bis (3a) …

§ 60. (1) bis (3a) …

 

(3b) Bestehen Zweifel an der Wertigkeit von ausländischen Qualifikationen für den Universitätszugang gemäß § 64 Abs. 2, kann das Rektorat vor der Zulassung eine Bewertung der für den Universitätszugang erforderlichen Bildungsdokumente durch Sachverständige oder auf Bewertungen im Hinblick auf das österreichische Hochschulsystem spezialisierte Stellen vornehmen lassen. Dafür kann vom Rektorat eine Kaution in der Höhe von höchstens 200 Euro eingehoben werden, welche der Studienwerberin oder dem Studienwerber rückzuerstatten ist, wenn diese oder dieser zu einem Studium zugelassen worden ist. Nähere Regelungen sind in der Satzung zu treffen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 63a. (1) und (2) …

§ 63a. (1) und (2) …

(3) Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) setzt zusätzlich zu § 63 Abs. 1a den Abschluss eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Punkt 2.1 der Anlage zum HS-QSG oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die während des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(3) Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) setzt zusätzlich zu § 63 Abs. 1a den Abschluss eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Punkt 2.1 der Anlage zum HS-QSG oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die während des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind. Dies gilt auch für den Abschluss eines facheinschlägigen sechssemestrigen Lehramtsstudiums an Pädagogischen Hochschulen, welches gemäß den Regelungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013 absolviert wurde.

(4) Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien setzt abweichend von § 63 Abs. 1a die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c voraus.

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

(8) Das Rektorat ist berechtigt, in Master- und Doktoratsstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, eine Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern festzulegen und den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

(8) Das Rektorat ist berechtigt, in Master- und Doktoratsstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden oder vom Nachweis ausreichender Kenntnisse oder besonderer Befähigung abhängen, eine Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern festzulegen und den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

(9) …

(9) …

Allgemeine Universitätsreife

Allgemeine Universitätsreife (Universitätszugang)

§ 64. (1) …

§ 64. (1) …

(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn

1. bis 3. …

(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht insbesondere nicht, wenn

1. bis 3. …

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 65. Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife)..

§ 65. Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife).

§ 65a. (1) und (2) …

§ 65a. (1) und (2) …

(3) Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des BGStG, nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen insbesondere (Sprach-)Assistenz vorzusehen.

(3) Es ist vom Nachweis jener Eignungskriterien Abstand zu nehmen, die bei Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für den angestrebten Beruf aufgrund einer Behinderung im Sinne des BGStG nicht erfüllt werden können. Bei Bedarf sind im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens geeignete Ausgleichsmaßnahmen insbesondere (Sprach-)Assistenz vorzusehen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.

§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien (ausgenommen der Bachelorstudien für die Sekundarstufe [Berufsbildung] mit Ausnahme der Bachelorstudien für die Fachbereiche Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), Mode und Design und Ernährung), sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.

(2) …

(2) …

(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 78 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.

(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 78 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen darin nicht einzurechnen sind.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 68. (1) und (2) …

§ 68. (1) und (2) …

(3) Das Erlöschen der Zulassung in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 7sowie Abs. 2 ist der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(3) Das Erlöschen der Zulassung in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 7 sowie Abs. 2 ist der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag der oder des Studierenden einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

§ 70. (1) Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:

1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

2. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

3. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind. Abweichend davon kann für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

§ 70. (1) Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:

1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden außerordentlichen Bachelorstudiums geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

2. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen und Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

3. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

4. Abweichend von Z 3 kann für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß § 87 Abs. 2 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß § 87 Abs. 2 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Dies ist im Curriculum des Universitätslehrganges entsprechend nachzuweisen. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Universitätslehrgänge kommt § 56 Abs. 2 letzter Satz nicht zur Anwendung.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 72. (1) bis (3) …

§ 72. (1) bis (3) …

(4) Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. § 46 Abs. 1 bis 4 sowie § 214 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.

(4) Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers oder der Mentorin oder des Mentors. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. § 46 Abs. 1 bis 4 sowie § 214 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.

§ 73. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder

2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch, ein Plagiat gemäß § 51 Abs. 2 Z 31 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 32, erschlichen wurde.

§ 73. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

1. bei einer Prüfung die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde oder

2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 1 Z 2 bis 5 HS-QSG, vorsätzlich erschlichen wurde.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn

1. und 2. …

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn

1. und 2. …

(2) …

(2) …

(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.

(3) Andere berufliche oder außerberufliche Kompetenzen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.

(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:

1. …

2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.

3. bis 5. …

6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

7. …

8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.

9. …

(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gilt Folgendes:

1. …

2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.

3. bis 5. …

6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

7. ...

8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.

9. …

(5) …

(5) …

(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie

1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,

(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie

1. im Rahmen von Universitätslehrgängen, Hochschullehrgängen und im Rahmen der Kurzzeitmobilität,

2. bis 5. …

2. bis 5. …

§ 79. (1) bis (4) …

§ 79. (1) bis (4) …

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen sowie Fragen von mündlich-strukturierten Prüfungen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

§ 87. (1) und (1a) …

§ 87. (1) und (1a) …

(2) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Grade durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Den Absolventinnen und Absolventen

1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.

2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.

3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

5. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

(2) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Grade durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Den Absolventinnen und Absolventen

1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering” (Continuing Education), abgekürzt „BEng (CE)”, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.

2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „MEng (CE)”, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.

3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

5. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 88. (1) …

§ 88. (1) …

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) …

(2) …

§ 89. Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.

§ 89. Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse und Urkunden sowie durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 1 Z 2 bis 5 HS-QSG vorsätzlich erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

           1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen,

           2. eines Doktoratsstudiums, eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums,

           3. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist,

           4. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder

           5. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,

um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

           1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen,

           2. eines Doktoratsstudiums, eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums,

           3. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder

           4. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt,

um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 107. (1) Alle zur Besetzung offen stehenden Stellen sind vom Rektorat öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Im Rahmen einer Ausschreibung können auch alternative Zuordnungen zu einer Personalgruppe vorgesehen werden. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.

§ 107. (1) Alle zur Besetzung offen stehenden Stellen sind vom Rektorat öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Im Rahmen einer Ausschreibung können auch alternative Zuordnungen zu einer Personalgruppe vorgesehen werden. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest 10 Tage, für Arbeitsverhältnisse gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 jedoch mindestens drei Wochen zu betragen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 116. (1) und (2) …

§ 116. (1) und (2) …

(3) Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.

 

§ 118a. (1) bis (4) …

§ 118a. (1) bis (4) …

(5) Für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte, deren Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) bzw. deren laufende Mietkosten 600 000 Euro (netto) pro Jahr übersteigen, ist vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(5) Für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte, deren Einmalkosten die Betragsgrenze von 15 Millionen Euro (brutto) bzw. deren laufende Mietkosten 900 000 Euro (netto) pro Jahr übersteigen, ist vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(6) bis (9) …

(6) bis (9) …

 

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid die Rechtswidrigkeit einer Handlung eines Universitätsorgans festzustellen, wenn diese Handlung im Widerspruch zu dieser Bestimmung oder der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verfahren zur Planung und Abwicklung von Immobilienprojekten an Universitäten (Universitäten-Immobilienverordnung – Uni-ImmoV) steht oder wenn das Universitätsorgan die Vornahme einer gebotenen Handlung im Sinne der zitierten Bestimmungen unterlassen hat. Im Bescheid kann eine vorzeitige Beendigung oder eine zeitliche Nachreihung des betroffenen Immobilienprojekts oder nachfolgender Immobilienprojekte der Universität bei der Einordnung in den gesamtösterreichischen Bauleitplan angeordnet werden. Frustrierte Aufwendungen sind grundsätzlich von der Universität zu tragen. Bei wesentlichen Änderungen der dem Immobilienprojekt zugrundeliegenden Voraussetzungen kann eine neuerliche Bewertung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgen.

§ 143. (1) bis (92) …

§ 143. (1) bis (92) …

 

(93) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 51 Abs. 2 Z 5b, § 58 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 51 Abs. 2 Z 5d und 5f, § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 1, 2 und 4, § 63a Abs. 3, § 72 Abs. 4 sowie § 91 Abs. 1 Z 3 und Z 4 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig treten die den § 54c betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis sowie § 54c samt Überschrift, § 63a Abs. 4 und § 91 Abs. 1 Z 5 außer Kraft. Bis 30. September 2025 können § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 2 sowie § 54c gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2024 weiterhin angewendet werden. Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen in § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 2 sowie § 54c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2025 zu erlassen. Studierende, die bis zum 30. September 2025 in Studien gemäß § 54 Abs. 3 siebenter Satz, § 54 Abs. 5, § 54b Abs. 2 sowie § 54c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2024 aufgenommen wurden, sind berechtigt, diese Studien ab dem 1. Oktober 2025 binnen acht Semestern nach den Bestimmungen gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 abzuschließen.

(94) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3a, § 3 Z 12, § 6 Abs. 8, § 9, § 13 Abs. 7a, § 13b, § 15 Abs. 6, § 20d, § 21 Abs. 1 Z 2 und 4, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 Z 3, § 23a Abs. 3 sowie Abs. 6, § 42 Abs. 8f, § 43 Abs. 6, § 45 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 2 Z 23, Z 23a sowie Z 37, § 54a Abs. 1, § 59a Abs. 1, § 64 samt Überschrift, § 65, § 65a Abs. 3, § 66 Abs. 3, § 68 Abs. 3, § 73 Abs. 1 Z 2, § 78 samt Überschrift, § 79 Abs. 5, § 87 Abs. 2 Z 3, 4 und 5, § 88 Abs. 1a, § 89, § 91 Abs. 1 Z 3 und 4, § 107 Abs. 1 sowie § 118a Abs. 5 und Abs. 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 51 Abs. 2 Z 23 und 23a, § 70 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 87 Abs. 2 Z 1 und Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft;

           3. § 19 Abs. 2a, § 25 Abs. 1 Z 5a, § 51 Abs. 2 Z 31, 32 und 33 sowie § 116 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Organisationsrecht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

2. Abschnitt
Studien

§ 38c.

Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien

§ 38d.

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

§ 39.

Hochschullehrgänge

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Organisationsrecht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

2. Abschnitt
Studien

§ 38c.

Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien

 

 

§ 39.

Hochschullehrgänge

3. Abschnitt
Gestaltung der Studien

3a. Abschnitt

Beginn und Fortsetzung des Studiums, Aufnahmeverfahren

§ 52a.

Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend ordentliche Masterstudien

§ 52b.

Allgemeine Universitätsreife

§ 52c.

Studienberechtigungsprüfung

3b. Abschnitt
Anerkennungen

§ 56.

Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

§ 57.

Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

3. Abschnitt
Gestaltung der Studien

3a. Abschnitt
Beginn und Fortsetzung des Studiums, Aufnahmeverfahren

§ 52a.

Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend ordentliche Masterstudien

§ 52b.

Allgemeine Universitätsreife (Hochschulzugang)

§ 52c.

Studienberechtigungsprüfung

3b. Abschnitt
Anerkennungen

 

 

§ 56.

Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen

§ 57.

Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Die §§ 4 bis 7 finden auf Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 Z 4 Anwendung.

(2) Die §§ 4 bis 7 finden auf Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 Z 5 Anwendung.

(3) bis (14) …

(3) bis (14) …

§ 9. (1) bis (5) …

§ 9. (1) bis (5) …

(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:

           1. bis 3. …

        3a. Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität,

           4. bis 16. …

(6) Im Besonderen sind über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:

           1. bis 3. …

        3a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich,

           4. bis 16. …

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Hochschulrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 1 bis 3 beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Hochschulrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

(9) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

           1. Ausschreibung der Funktionen der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Ausscheidens sowie die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 13 Abs. 3 für die Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

        1a. bis 11. …

(9) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

           1. Ausschreibung der Funktionen der Rektorin oder des Rektors spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Ausscheidens sowie die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 13 Abs. 3 für die Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,

        1a. bis 11. …

(10) bis (12) …

(10) bis (12) …

§ 28. (1) und (2) …

§ 28. (1) und (2) …

(3) In die Satzung können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Darüber hinaus kann das Rektorat über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern bei schwerwiegendem und vorsätzlichem Plagiieren oder schwerwiegendem und vorsätzlichem anderen Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten sowie wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten) mit Bescheid entscheiden.

 

(4) …

(4) …

§ 35. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. bis 5. …

§ 35. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. bis 5. …

 

        5a. Ein professionsbegleitendes Lehramtsstudium ist ein solches, das in einer den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers begleitenden Studienform und in enger Abstimmung mit den zuständigen Schulbehörden angeboten wird.

           6. Ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich an Sekundarschulen.

           7. Ein kohärentes Fächerbündel im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander inhaltlich überschneidenden Unterrichtsfächern.

           8. Ein Fächerbündel im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) entspricht mehreren gebündelten Unterrichtsfächern.

       9. bis 33. …

           6. Ein Unterrichtsfach entspricht einem Unterrichtsgegenstand oder einem Fachbereich oder zwei einander überschneidenden Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen.

           7. Ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) entspricht mehr als zwei einander überschneidenden Unterrichtsfächern.

           8. Ein Fächerbündel (Berufsbildung) im Lehramtsstudium Sekundarstufe (Berufsbildung) entspricht mehreren gebündelten Unterrichtsfächern.

           9. bis 33. …

        34. Ein Plagiat liegt jedenfalls dann vor, wenn Texte, Inhalte oder Ideen übernommen und als eigene ausgegeben werden. Dies umfasst insbesondere die Aneignung und Verwendung von Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnissen oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle und der Urheberin oder des Urhebers.

        35. Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubter Weise einer anderen Person bedient (insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit) oder wenn Daten und Ergebnisse erfunden oder gefälscht werden.

        36. …

        37. Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches einzuhalten.

        38. bis 40. …

        36. …

        38. bis 40. …

 

        41. Kurzzeitmobilität von Studierenden ist der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen in physischer bzw. virtueller Form bis zu insgesamt 15 ECTS-Anrechnungspunkten, die den Studierenden internationale Lernerfahrung im Rahmen des Programms Erasmus+ (z.B. Blendend Intensive Programmes), der „European Universities“-Allianzen oder der Absolvierung von Microcredentials ermöglichen.

§ 38. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs folgende Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:

§ 38. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs folgende Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten:

           1. Bachelorstudium (im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudium (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Primarstufe,

           2. Bachelorstudien (im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

           3. Bachelorstudien (im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung).

           1. Bachelorstudium (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudium (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Primarstufe,

           2. Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

           3. Bachelorstudien (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und Masterstudien (im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten) für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung).

Die im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

Die im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(1a) …

(1a) …

(2) In Studien für das Lehramt Primarstufe muss ein Schwerpunkt und in Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) kann ein Schwerpunkt gewählt werden. Der Umfang eines Schwerpunkts im Studium für das Lehramt Primarstufe hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt anzubieten.

(2) In Studien für das Lehramt Primarstufe muss ein Schwerpunkt oder ein Schwerpunkt, dessen Absolvierung zur Ausübung des Lehrberufes in weiteren Unterrichtsgegenständen oder Schularten berechtigt (erweiterte Lehrbefähigung), oder Wahl- und Vertiefungsfächer im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten, davon jeweils 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Bachelorstudium und 30 ECTS-Anrechnungspunkte im Masterstudium, gewählt werden. Wahl- und Vertiefungsfächer sind in zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Einheiten (Module) von jeweils 10 ECTS-Anrechnungspunkte zu gliedern. Das Masterstudium für das Lehramt Primarstufe kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden. Der Umfang eines Schwerpunkts im Studium für das Lehramt Primarstufe hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache sind jedenfalls als Schwerpunkte anzubieten.

(2a) In Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.

(2a) In Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache sind jedenfalls als Spezialisierungen anzubieten. Der Umfang eines Bachelorstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung), in welchem anstelle zweier Unterrichtsfächer oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) angeboten wird, hat abweichend von § 38 Abs. 1 Z 2 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Das Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden.

(2b) Masterstudien für das Lehramt Primarstufe haben fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich oder Erweiterungen auf den angrenzenden Altersbereich vorzusehen. Wird eine fachliche Vertiefung in einem Förderbereich oder eine Erweiterung auf den angrenzenden Altersbereich gewählt, hat der Umfang der Masterstudien anstelle von 60 ECTS-Anrechnungspunkten mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

(2b) In Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) müssen berufsfachliche Vertiefungen oder pädagogische Schwerpunkte gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache sind jedenfalls als pädagogische Schwerpunkte anzubieten. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) können auch als professionsbegleitende Lehramtsstudien angeboten werden.

(2c) bis (5) …

(2c) bis (5) …

§ 38c. (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, den Schwerpunkt, das kohärente Fächerbündel oder das Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) zu orientieren.

§ 38c. (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, den Schwerpunkt oder das Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zu orientieren.

(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudiums voraus.

(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens sechssemestrigen Lehramtsstudiums voraus.

(3) …

(3) …

(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung, dem Schwerpunkt, dem kohärenten Fächerbündel oder dem Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.

(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung, dem Schwerpunkt oder dem Fächerbündel (Allgemeinbildung oder Berufsbildung) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.

 

(5) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für Erweiterung der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen.

 

(6) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich der Primarstufe im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung zu diesem Erweiterungsstudium die Absolvierung eines Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen. In den Curricula kann als weitere Zulassungsvoraussetzung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts festgelegt werden.

Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien

§ 38d. (1) Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS-Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.

 

(2) Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von § 42 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.

 

(3) Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Abs. 1 um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte, kohärente Fächerbündel oder Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) gemäß § 38c Abs. 2 erweitern.

 

§ 39. (1) bis (3) …

§ 39. (1) bis (3) …

(3a) Es können nach Maßgabe des Bedarfs Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht, Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik, Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik sowie Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik angeboten werden. Die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können nach Maßgabe des Bedarfs auch als außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden.

(3a) Es können nach Maßgabe des Bedarfs Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung), Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht, Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik, Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik sowie Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik angeboten werden. Die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Sekundarstufe (Berufsbildung) können nach Maßgabe des Bedarfs auch als außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 41. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller ordentlichen Bachelorstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen.

§ 41. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil aller ordentlichen Bachelorstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. In Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) an Pädagogischen Hochschulen mit Ausnahme der Bachelorstudien für die Fachbereiche Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), Mode und Design und Ernährung ist keine Studieneingangs- und Orientierungsphase vorzusehen.

(2) …

(2) …

(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 56 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.

(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 56 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen darin nicht einzurechnen sind.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 42. (1) bis (12) …

§ 42. (1) bis (12) …

(13) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat hinsichtlich

           1. der Lehramtsstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),

           2. der Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik),

           3. der Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),

           4. der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

           5. der Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht,

           6. der Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik,

           7. Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie

           8. Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik

(13) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat hinsichtlich

           1. der Lehramtsstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),

           2. der Hochschullehrgänge zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik),

           3. der Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),

           4. der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

           5. der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),

           6. der Hochschullehrgänge für den Religionsunterricht,

           7. der Hochschullehrgänge für Elementarpädagogik,

           8. Hochschullehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie

           9. Hochschullehrgänge für den Quereinstieg Elementarpädagogik

durch Verordnung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, soweit dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere Qualifikationsziele, Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche sowie nähere Bestimmungen über die Bachelor- und Masterarbeiten vorzusehen, wobei hinsichtlich Z 5 der Grundsatz des § 7 Abs. 3a zu beachten ist.

durch Verordnung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, soweit dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat insbesondere Qualifikationsziele, Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereiche sowie nähere Bestimmungen über die Bachelor- und Masterarbeiten vorzusehen, wobei hinsichtlich Z 5 der Grundsatz des § 7 Abs. 3a zu beachten ist.

(14) …

(14) …

§ 43. (1) bis (3) …

§ 43. (1) bis (3) …

(4) Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(4) Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers oder der Mentorin oder des Mentors. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

§ 45. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

           1.

           2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch ein Plagiat gemäß § 35 Z 34 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 35 Z 35, erschlichen wurde.

§ 45. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

           1.

           2. bei einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit die Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 1 Z 2 bis 5 HS-QSG, erschlichen wurde.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 52a. (1) …

§ 52a. (1) …

(2) Abweichend von Abs. 1 setzt die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt gemäß § 38 Abs. 1 zusätzlich zu § 52 Abs. 2 den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums gemäß § 38 Abs. 1 oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anwendbar.

(2) Abweichend von Abs. 1 setzt die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt zusätzlich zu § 52 Abs. 2 den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anwendbar. Dies gilt auch für den Abschluss eines facheinschlägigen sechssemestrigen Lehramtsstudiums an Pädagogischen Hochschulen, welches gemäß den Regelungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013 absolviert wurde.

(2a) In der Satzung kann vorgesehen werden, dass Studierende eines Bachelorstudiums gemäß § 38 Abs. 1 unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum des facheinschlägigen Masterstudiums an derselben Pädagogischen Hochschule bereits vor der Zulassung zu diesem Masterstudium absolvieren dürfen.

(2a) In der Satzung kann vorgesehen werden, dass Studierende eines Bachelorstudiums gemäß § 38 Abs. 1 und 2a im Umfang von maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum des facheinschlägigen Masterstudiums an derselben Pädagogischen Hochschule bereits vor der Zulassung zu diesem Masterstudium absolvieren dürfen.

(4) …

(4) …

(5) Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen zu einem Masterstudium für das Lehramt setzt abweichend von Abs. 1 die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38d Abs. 1 voraus.

 

Allgemeine Universitätsreife

Allgemeine Universitätsreife (Hochschulzugang)

§ 52b. (1) …

§ 52b. (1) …

(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn

1. bis 3. …

(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht insbesondere nicht, wenn

           1. bis 3. …

(3) Für ein Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) kann abweichend von Abs. 1 die allgemeine Universitätsreife durch erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder eine gleichzuhaltende Qualifikation, jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, ersetzt werden. Die allgemeine Universitätsreife ist für Studierende der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bis zum Erlangen von 120 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.

(3) Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers kann für bestimmte Fachbereiche oder Fächerbündel (Berufsbildung) eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) an einer Pädagogischen Hochschule die allgemeine Universitätsreife durch erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder eine gleichzuhaltende Qualifikation, jeweils in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, ersetzt werden. Die allgemeine Universitätsreife ist für Studierende der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bis zum Erlangen von 120 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.

(4) …

(4) …

§ 52f. (1) bis (3) …

§ 52f. (1) bis (3) …

(3a) Voraussetzung für die Zulassung zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.

(3a) Voraussetzung für die Zulassung zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sowie zu den Hochschullehrgängen für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 39 Abs. 3a sind der Abschluss eines Studiums im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung und ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer.

(3b) bis (3e) …

(3b) bis (3e) …

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister

           1. …

           2. kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht, den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik, den Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik sowie den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik festlegen.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister

           1. …

           2. kann durch Verordnung weitere Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen betreffend die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), die Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung), den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht, den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik, den Hochschullehrgang für den Quereinstieg Elementarpädagogik sowie den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik festlegen.

Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen

§ 56. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn

           1. und 2. …

Einer oder einem Studierenden eines Hochschullehrgangs sind darüber hinaus positiv absolvierte Prüfungen an einer mittleren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

§ 56. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn

           1. und 2. …

Einer oder einem Studierenden eines Hochschullehrgangs sind darüber hinaus positiv absolvierte Prüfungen an einer mittleren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

(2) …

(2) …

(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.

(3) Andere berufliche oder außerberufliche Kompetenzen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.

 

(3a) Zusätzlich zu den Anerkennungen gemäß Abs. 1 bis 3 können in folgenden Lehramtsstudien und Hochschullehrgängen fachlich geeignete berufliche Tätigkeiten in folgendem Ausmaß pauschal für berufsfachliche Grundlagen anerkannt werden:

 

           1. im Bachelorstudium für den Fachbereich der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, bis zu 90 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; falls die facheinschlägige Berufspraxis weniger als drei Jahre beträgt, können höchstens 60 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden;

 

           2. im facheinschlägige Studien ergänzenden Bachelorstudium bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkte;

 

           3. im Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte;

 

           4. im Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte;

 

           5. im Hochschullehrgang für den Religionsunterricht bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte.

(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:

           1. …

           2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Absatz eins bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.

           3. bis 5. …

           6. Die Pädagogische Hochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.Die Pädagogische Hochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

           7. …

           8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.

           9. …

(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gilt Folgendes:

           1. …

           2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Absatz eins bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.

           3. bis 5. …

           6. Die Pädagogische Hochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.Die Pädagogische Hochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

           7. …

           8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.

           9. …

(5) …

(5) ...

(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie

           1. im Rahmen von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen,

           2. bis 5. …

(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie

           1. im Rahmen von Hochschullehrgängen, Universitätslehrgängen und im Rahmen der Kurzzeitmobilität,

           2. bis 5. …

§ 63a. (1) In Bachelorstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Anerkennungen gemäß § 56 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden Semester erbracht wurde.

§ 63a. (1) In Bachelorstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Anerkennungen gemäß § 56 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Kompetenz während der betreffenden Semester erbracht wurde.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 64. (1) bis (3) …

§ 64. (1) bis (3) …

(4) Wenn die Abs. 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

(4) Wenn die Abs. 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommen, darf für Hochschullehrgänge, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden.

§ 65a. (1) Auf Antrag ist Personen, die

           1. bis 3. …

§ 65a. (1) Auf Antrag ist Personen, die

           1. bis 3. …

nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen oder erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten (davon 9 ECTS-Anrechnungspunkte für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen relevante Qualifikationen in Betracht. Abweichend von § 57 können auch Hausarbeiten sowie andere Arbeiten zur Anerkennung kommen, sofern sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen. Die Qualifikationen sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.

nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen oder erlangt haben, nach Absolvierung von professionsbegleitenden Hochschullehrgängen, die abweichend von § 52f Abs. 2 ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer oder ein aktives Dienstverhältnis mit dem Bund, den Ländern oder Gemeinden oder ein aktives Dienst- oder Arbeitsverhältnis an Pädagogischen Hochschulen, an Universitäten, an Fachhochschulen, an Schulen, an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen oder in Horten voraussetzt, sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten (davon 9 ECTS-Anrechnungspunkte für die Bachelorarbeit) der akademische Grad „Bachelor of Education, BEd“ zu verleihen. Der Antrag ist an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule zu stellen, an der das entsprechende Bachelorstudium geführt wird. Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Regelungen über die Gestaltung des professionsbegleitenden Hochschullehrgangs zu erlassen. Dabei können Qualifikationen, die erlangt wurden, zur Gänze oder zum Teil nach den Anforderungen des Rahmencurriculums anerkannt werden. Diesbezüglich kommen beispielsweise einschlägige Ausbildungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium, ein weiteres Lehramtsstudium (sofern dieses nicht Zugangsvoraussetzung gemäß § 65a Abs. 1 Z 2 ist), berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen wie Universitäts- oder Hochschullehrgänge, auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer oder weitere inhaltlich und anforderungsmäßig entsprechende Zusatzqualifikationen, Projektbetreuungen, Führungstätigkeiten im Schulbereich, einschlägige Veröffentlichungen sowie sonstige für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen relevante Qualifikationen in Betracht. Abweichend von § 57 können auch Hausarbeiten sowie andere Arbeiten zur Anerkennung kommen, sofern sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen. Die Qualifikationen sind in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren.

(2) …

(2) …

§ 67. Der Verleihungsbescheid ist von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.

§ 67. Der Verleihungsbescheid ist von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse und Urkunden sowie durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 1 Z 2 bis 5 HS-QSG erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.

§ 80. (1) bis (23) …

§ 80. (1) bis (23) …

 

(24) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 35 Z 6, § 39 Abs. 3a, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 13, § 52b Abs. 3, § 52f Abs. 3a und 4, § 64 Abs. 4 sowie § 65a Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 35 Z 5a, 7 und 8, § 38 Abs. 1 und 2 bis 2b, § 38c Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 43 Abs. 4, § 52a Abs. 2 und 2a und § 56 Abs. 3a und die Anlage treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt die den § 38d betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis, § 38d und § 52a Abs. 5 außer Kraft. Bis 30. September 2025 können § 38 Abs. 1 und 2 bis 2b, § 38c Abs. 2, § 38d samt Überschrift, § 52a Abs. 2 sowie § 56 Abs. 3a und die Anlage gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 weiterhin angewendet werden. Änderungen der Curricula, die aufgrund der Änderungen in § 38 Abs. 1 und 2 bis 2b, § 38c Abs. 2, § 38d samt Überschrift, § 52a Abs. 2 sowie § 56 Abs. 3a und der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 erforderlich sind, können ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden und sind bis 30. Juni 2025 zu erlassen. Studierende, die bis zum 30. September 2025 in Studien gemäß § 38 Abs. 1 und 2 bis 2b, § 38c Abs. 2, § 38d samt Überschrift, § 52a Abs. 2 sowie § 56 Abs. 3a und der Anlage in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 aufgenommen wurden, sind berechtigt diese Studien ab dem 1. Oktober 2025 binnen acht Semestern nach den Bestimmungen gemäß der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 abzuschließen.

           3. § 65a tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.

(25) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. Die den § 52b und 56 betreffende Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 9 Abs. 6 Z 3a, § 12 Abs. 9 Z 1, § 35 Z 41, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 1 Z 2, die Überschrift des § 52b, § 52b Abs. 2, die Überschrift des § 56, § 56 Abs. 1 und Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 63a Abs. 1 sowie § 67 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 28 Abs. 3, § 35 Z 34, 35 und 37 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Anlage

zu § 74a Abs. 1 Z 4

Anlage

zu § 74a Abs. 1 Z 4

Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.

Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien haben Themenfelder zum Aufwachsen in einer globalisierten, digitalisierten, inklusiven, vielsprachigen und heterogenen Gesellschaft als integrale Anforderung an eine Pädagoginnen- und Pädagogenbildung aufzunehmen. Sie haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein und sich auf ein Kompetenzmodell zu beziehen. Die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer Kompetenzen (insbesondere auch inklusive Pädagogik und E-Didaktik), sozialer Kompetenzen, Diversitätskompetenz (inklusiver, interkultureller, interreligiöser, sprachensensibler) Kompetenzen für Deutsch als Zweitsprache und Genderkompetenz (insbesondere zur Gleichstellung der Geschlechter) und ein begründetes und differenzsensibles Professionsverständnis mit einem reflexiven Habitus sind zu integrieren und die Kenntnis des Schul- und Dienstrechts sicher zu stellen.

Darüber hinaus haben die Curricula jedenfalls im Master einen Schwerpunkt auf die Entwicklung eines Professionsverständnisses und eines Berufsethos zu legen, bei welchem ein umfassendes Verständnis für den Bildungsauftrag sowie ein gemeinschaftssichernder und demokratiefördernder Umgang mit Ausgrenzungen und Diskriminierungen wie Rassismen, Sexismen. Antiziganismus und Antisemitismen ausdifferenziert wird.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:

1. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe

1.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten; davon:

               a) 40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

               b) 120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und ‑didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe), wobei der Anteil der Fachdidaktik im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen hat;

                c) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für den Schwerpunkt: im Rahmen der Inklusiven Pädagogik Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc.; Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt vorzusehen; für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte. Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren.

               d) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:

1. Für Bachelor-, Master- und Erweiterungsstudien für das Lehramt Primarstufe

1.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;

               b) 100 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und ‑didaktik;

                c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für

                    aa) Schwerpunkt: zB Medienpädagogik, Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit und Diversität, MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik); für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte oder

                    bb) Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung Inklusive Pädagogik, Minderheitensprachen, Deutsch als Zweitsprache, Religionspädagogik) oder

                     cc) Wahl- und Vertiefungsfächer, welche in Module von jeweils 10 ECTS‑Anrechnungspunkte zu gliedern sind;

Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren.

               d) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 15 ECTS‑Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

1.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

               a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

               b) der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS- Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;

                c) pädagogisch praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;

               d) falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

1.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;

               b) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik,

                c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für Schwerpunkt/Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung) /Wahl- und Vertiefungsfächer gemäß lit. 1.1. lit. c;

               d) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS‑Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen;

                e) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile der begleiteten Praxis gemäß lit. d aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden.

Lehrveranstaltungen und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

 

1.3. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung):

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 60 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden.

 

1.4. Erweiterungsstudien zur Erweiterung des Lehramtsstudiums Primarstufe:

Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich und Erweiterungsstudien für Erweiterungen der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkte sind anzubieten.

2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

2.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;

               b) mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für Fachwissenschaften, davon mindestens 10 ECTS‑Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik;

                c) mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach (zB im Rahmen der Inklusiven Pädagogik: Medienpädagogik, Deutsch als Zweitsprache, Berufsorientierung; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik); Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen;

               d) mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

2.2. Bachelorstudium im Umfang von 210 ECTS-Anrechnungspunkten (Fächerbündel (Allgemeinbildung)), davon:

               a) mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und für inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;

               b) mindestens 150 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander überschneidende Fächer (Fächerbündel (Allgemeinbildung)) statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, davon 20 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik;

                c) mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

2.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) Im Gesamtstudium muss der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 ECTS-Anrechnungspunkte betragen; davon sind sowohl im Bachelorstudium als auch im Masterstudium jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und für inklusive Pädagogik vorzusehen, wobei im Masterstudium eine Verschiebung in lit. b oder d möglich ist;

               b) im Gesamtstudium müssen die fachbezogenen Anteile pro Unterrichtsfach zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 15 ECTS‑Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik oder

                c) im Gesamtstudium muss der Anteil für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach entsprechend Punkt 2.1.c zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen oder

               d) im Gesamtstudium muss der Anteil für das Fächerbündel (Allgemeinbildung) statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 230 bis 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen davon 40 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik;

                e) im Gesamtstudium muss der Anteil für pädagogisch-praktische Studien zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 bis 40 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 18 ECTS-Anrechnungspunkte für Begleitlehrveranstaltungen;

                f) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile des Masterstudiums gemäß lit. e aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden.

Lehrveranstaltungen und begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 39 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

2.4. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums Primarstufe:

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

 

3. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung)

 

3.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für den Fachbereich der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, davon:

               a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;

               b) 130 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 30 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es kann eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis pauschal auf höchstens 90 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt werden; falls die Berufspraxis weniger als zwei Jahre beträgt, können höchstens 60 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden;

                c) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien.

 

3.2. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für den Fachbereich Ernährung, für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), für den Fachbereich Mode und Design, für den Fachbereich land- und forstwirtschaftliche Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar und Ernährung sowie für den Fachbereich Naturwissenschaften (Umwelt), davon:

               a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;

               b) 135 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 35 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik;

                c) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

 

3.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;

               b) 40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik);

                c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien;

               d) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile der begleiteten Praxis im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien gemäß lit. c aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden.

Lehrveranstaltungen sowie begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966 bzw. § 39 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) sind im Ausmaß von bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

4. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung):

4.1. Zulassungsvoraussetzungen:

               a) eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (zB Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS);

               b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.

4. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)

4.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;

               b) 140 ECTS-Anrechnungspunkte berufsfachliche Grundlagen, davon 20 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es werden pauschal 120 ECTS‑Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt;

                c) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien.

4.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

               b) 120 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Anrechnungspunkte angerechnet werden;

                c) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkte für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

               d) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

4.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;

               b) 40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik);

                c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien;

               d) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile der begleiteten Praxis im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien gemäß lit. c aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden.

Lehrveranstaltungen und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966 bzw. § 39 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

4.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

               a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

               b) pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik).

 

5. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):

5.1. Zulassungsvoraussetzungen:

               a) Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Anrechnungspunkten;

               b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.

 

5.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 180 ECTS-Anrechnungspunkte, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden;

               b) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik;

                c) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

 

5.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

               a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

               b) pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik).

 

Artikel 3

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

§ 1. …

§ 1. …

§ 2. …

§ 2. …

 

§ 2a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich

2. Abschnitt

Einrichtung der Agentur und Organe

2. Abschnitt

Einrichtung der Agentur und Organe

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2.

§ 2.

 

Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich

 

§ 2a. (1) Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 umfasst über die Einhaltung guter wissenschaftlicher und künstlerischer Praxis hinaus eine Kultur der wissenschaftlichen und künstlerischen Redlichkeit und Qualität. Sie bestimmt das Handeln der an diesen Bildungseinrichtungen beteiligten Personen in Wissenschaft und Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Lehre und Studium.

(2) Gute wissenschaftliche oder künstlerische Praxis ist die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Bildungseinrichtung. Die Nichteinhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis ist wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten.

(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand

           1. die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen behindert oder sabotiert;

           2. unerlaubte Hilfsmittel benützt;

           3. sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);

           4. Texte, Inhalte, Ideen oder künstlerische Werke übernimmt und als eigene ausgibt; insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, sich aneignet und verwendet (Plagiat);

           5. Daten und Ergebnisse erfindet oder fälscht.

(4) In den Satzungen der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 sind nähere Regelungen zur Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich, zur guten wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und zu wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten aufzunehmen. Darüber hinaus können Bestimmungen betreffend Maßnahmen bei wissenschaftlichem oder künstlerischem Fehlverhalten insbesondere im Rahmen von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten aufgenommen werden. Das entscheidungsbefugte Organ der Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 kann über einen allfälligen Ausschluss vom Studium in der Dauer von höchstens zwei Semestern entscheiden, wenn das wissenschaftliche oder künstlerische Fehlverhalten schwerwiegend ist und die oder der Studierende dabei vorsätzlich gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse

Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse

§ 21. Die Ergebnisse der Audits, der Akkreditierungsverfahren und der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies umfasst den Ergebnisbericht des Qualitätssicherungsverfahrens und die Entscheidung der Qualitätssicherungsagentur einschließlich der Begründung der Entscheidung. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind jedenfalls personenbezogene Daten und jene Berichtsteile, die sich auf Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.

§ 21. Die Ergebnisse der Audits, der Akkreditierungsverfahren und der Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung sind spätestens einen Monat nach Abschluss der Verfahren sowohl von der Agentur als auch von der antragstellenden Bildungseinrichtung zu veröffentlichen. Dies umfasst den Ergebnisbericht des Qualitätssicherungsverfahrens und die Entscheidung der Qualitätssicherungsagentur einschließlich der Begründung der Entscheidung. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind jedenfalls personenbezogene Daten und jene Berichtsteile, die sich auf Finanzierungsquellen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.

Audit und Zertifizierung

Audit und Zertifizierung

§ 22. (1) ...

§ 22. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

           7. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung gemäß § 14 Abs. 2 UG an Universitäten.

           7. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung gemäß § 14 Abs. 2 UG an Universitäten;

 

           8. Strukturen und Verfahren zur Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich.

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...

Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen

Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen

§ 23. (1) bis (3) ...

§ 23. (1) bis (3) ...

           9. Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.

           9. Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen;

 

        10. Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich.

(4) bis (9) ...

(4) bis (9) ...

 

(9a) Bei Fachhochschulen, die gemäß Abs. 9 unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß § 22 zertifiziert ist, bedarf eine Änderung der Anzahl der Studienplätze keiner Änderung des Akkreditierungsbescheids.

(10) …

(10) …

Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten

Akkreditierung von Privathochschulen oder Privatuniversitäten und Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten

§ 24. (1) Die Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG und den in Abs. 3, 4 oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

§ 24. (1) Die Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß PrivHG und den in Abs. 3, 4 , 4a oder 5 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

(2) ...

(2) ...

(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:

(3) Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. ...

           9. Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen.

           9. Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen;

 

        10. Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich.

(4) ...

(4) ...

 

(4a) Die Prüfbereiche der Verlängerung der Programmakkreditierung für Studien, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, umfassen jedenfalls:

           1. Studiengang und Studiengangsmanagement;

           2. Personal (nach Vollzeitäquivalenten und Personen sowie befristet oder unbefristet);

           3. Qualitätssicherung und Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem;

           4. Finanzierung und Infrastruktur;

           5. Einbindung in Forschung und Entwicklung und Nachweis von Forschungsleistungen;

           6. Nachweis von nationalen und internationalen Kooperationen.

(5) bis (11) ...

(5) bis (11) ...

(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.

(12) Eine Verlängerung der Programmakkreditierung ist nicht möglich. Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung gemäß Abs. 8.

 

(13) Abweichend von Abs. 12 hat die Verlängerung der Programmakkreditierung von Studien, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, nach sechs Jahren durch Programmakkreditierung zu erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung der Studien im Rahmen der Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist erst nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer der Studien von zwölf Jahren zulässig.

Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

§ 25. (1) bis (4) ...

§ 25. (1) bis (4) ...

(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

(6) Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

5. Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

           5. Den Gutachterinnen und Gutachtern stehen pauschalierte Gebühren zu. Das Ausmaß der Gebühren ist vom Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

 

           6. Im Falle einer Entscheidung zum Erlöschen oder Widerruf einer Programmakkreditierung oder institutionellen Akkreditierung darf ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Akkreditierungsbescheids eine Aufnahme von Studierenden im betroffenen Studiengang oder im Falles des Erlöschens oder des Widerrufs der institutionellen Akkreditierung an allen an der Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität angebotenen Studien nicht mehr erfolgen.

 

           7. Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria kann Informationen zum Verfahrensstand auch dann veröffentlichen, wenn Rechtsmittel gegen den Akkreditierungsbescheid eingebracht wurden.

 

           8. Die Genehmigung einer Akkreditierung sowie die Frist für die Erfüllung von Auflagen beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Akkreditierungsbescheides zu laufen.

 

(7) Ein Antrag auf Verlängerung einer befristeten Akkreditierung ist spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung einzubringen. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag.

 

(8) Wird gegen eine Entscheidung zur Akkreditierung bzw. deren Verlängerung und allfällig damit verbundenen Auflagen ein Rechtsmittel erhoben, wird der Lauf der Akkreditierungsdauer oder die Frist zur Auflagenerfüllung gehemmt.

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt:

§ 26. (1) Die Akkreditierung erlischt:

           1. im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Akkreditierung ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Ist das Verfahren zur Verlängerung der Akkreditierung nicht binnen neun Monaten abgeschlossen, so verlängert sich die Akkreditierung bis zum Abschluss des Verfahrens. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen;

           1. im Falle einer befristeten Akkreditierung durch Zeitablauf;

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

           5. im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung.

           5. im Falle eines Antrags der Bildungseinrichtung auf Einstellung einer Akkreditierung;

 

           6. bei Nichtaufnahme des Studienbetriebs innerhalb von zwölf Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung.

 

Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:

(2) Die Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid zu widerrufen:

           1. bei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;

           1. bei Wegfall der gesetzlichen Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG oder PrivHG;

 

           2. bei Verstoß gegen § 5 Abs. 1a PrivHG;

           2. bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 und FHG;

           3. bei Verweigerung der Berichts- und Informationspflichten und der Mitwirkung an statistischen Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 und FHG;

           3. bei Anbieten nicht-akkreditierter Studien, die zu akademischen Graden führen sollen;

           4. bei Anbieten von Studien, die nicht akkreditiert sind;

           4. bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;

           5. bei schweren Verstößen gegen gesetzliche Regelungen, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Studienganges gefährdet ist;

           5. in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.

           6. in den in §§ 23 und 24 genannten Fällen.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen oder von Studien an Privathochschulen oder Privatuniversitäten hat der Erhalter oder der Träger der Privathochschule oder Privatuniversität der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden der betroffenen Studien einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Der Plan hat jedenfalls Angaben zu Personal, Infrastruktur und Finanzierung zu enthalten. Zur Finanzierung auslaufender Studien ist vom Erhalter oder vom Träger der Privatuniversität finanzielle Vorsorge zu treffen. Diese muss im Zuge des Akkreditierungsverfahrens nachgewiesen werden.

 

(4) Im Falle des Erlöschens oder Widerrufs gelten die betroffenen Studien bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Plans zur Abwicklung weiterhin als akkreditiert. Eine Aufnahme von neuen Studierenden ist nicht zulässig.

(4) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

(5) Um Studierenden einen Studienabschluss gemäß Abs. 3 zu ermöglichen, kann das Board eine einmalig befristete Programmakkreditierung für die betroffenen Studien erteilen.

 

(6) Der Plan zur Abwicklung ist von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und der Hochschule ohne Personenbezug und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf deren Webseite zu veröffentlichen.

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

Meldeverfahren

Meldeverfahren

§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

           1. ...

           1. ...

           2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,

           2. mit österreichischen Studien jedenfalls in Bezug auf akademische Grade, ECTS-Anrechnungspunkte, Studiendauer und Qualifikationsniveau vergleichbar sind,

sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.

(7) Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen und österreichische Kooperationspartner sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen.

(8) bis (12) ...

(8) bis (12) ...

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR

§ 27a. (1) ...

§ 27a. (1) ...

           3. Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Grade sowie österreichischen Kooperationspartnern;

           3. Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, der Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;

 

           4. Ergebnisse von Verfahren der Qualitätssicherung der in Österreich geplanten Studien, welche im Falle von Kooperationen auch den österreichischen Leistungsteil umfassen, durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur;

           4. Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:

           5. Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere:

                a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;

                a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat;

                b. Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

                b. Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;

           5. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

           6. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.

(2) ...

(2) ...

(3) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.

(3) Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen. Können diese Nachweise nicht vollständig, echt und richtig erbracht werden, kann sich die Bildungseinrichtung einem Meldeverfahren gemäß § 27b unterziehen.

(4) Entstehen bei einer Bildungseinrichtung begründete Zweifel an der Bestätigung gemäß Abs. 1 Z 4, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nach Rücksprache mit der Bildungseinrichtung entsprechende Informationen im Herkunfts- bzw. Sitzstaat einzuholen. Kann aufgrund dieser Informationen die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht erbracht werden, ist die Entscheidung über die Meldung zu widerrufen. Die Studienabschlüsse, die ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Entscheidung über die Meldung erfolgen, werden nicht anerkannt.

 

(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

(4) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten

Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Drittstaaten

§ 27b. (1) ...

§ 27b. (1) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;

           3. Studienpläne der in Österreich geplanten Studien samt Anführung der akademischen Grade, Durchführungsorte sowie österreichischen Kooperationspartner;

           4. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.

           4. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können. Die Garantie hat den Nachweis zu umfassen, dass eine entsprechende rechtsverbindliche Information an die Studierenden erfolgt.

(2) Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der Bildungseinrichtung umfassen jedenfalls:

(2) Die externe Evaluierung erfolgt gemäß internationalen Standards durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Die Prüfbereiche der Evaluierung der in Österreich geplanten Studien umfassen jedenfalls:

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht, Qualifikationsniveau des Studiengangs).

           3. Studienorganisation und Information für Studierende (Zulassung zum Studium, Anrechnung und Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen, Studienrecht, Qualifikationsniveau des Studiengangs);

 

           4. Kooperationen mit österreichischen Bildungseinrichtungen bei der Durchführung des jeweiligen Studiums in Österreich.

Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.

Bei der Durchführung der Evaluierung sind vorhandene Ergebnisse von Verfahren der externen Qualitätssicherung zu berücksichtigen, sofern diese durch eine im EQAR registrierte oder eine andere international anerkannte und unabhängige Qualitätssicherungsagentur durchgeführt wurden und das Verfahren der externen Qualitätssicherung Informationen zum Nachweis der Erfüllung der Prüfbereiche liefert.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

(5) Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung sowie österreichischen Kooperationspartnern spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.

 

(6) Sind an den in Österreich geplanten ausländischen Studien Bildungseinrichtungen aus EU, EWR und Drittstaaten beteiligt (gemeinsames Studienprogramm), kommt das Meldeverfahren gemäß Abs. 1 und 2 zur Anwendung.

Strafbestimmung

Strafbestimmung

§ 32. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Studiengang oder eine Bildungseinrichtung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu akkreditieren ist oder in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufgenommen sein muss, ohne Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung oder Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis betreibt oder dem Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnungen oder akademische Grade, ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen ist.

§ 32. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Studiengang oder eine Bildungseinrichtung, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu akkreditieren ist oder in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufgenommen sein muss, ohne Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung oder Aufnahme in das entsprechende Verzeichnis betreibt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu bestrafen ist.

11. Abschnitt

11. Abschnitt

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 36. (1) bis (13)…

§ 36. (1) bis (13)…

 

(14) Die Änderungen in § 22, § 23, § 24, § 27a und § 27b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 kommen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren nicht zur Anwendung. Die Änderungen in § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2024 sind für diese Verfahren anzuwenden.

 

(15) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat für alle zeitlich befristet akkreditierten hochschulischen Bildungseinrichtungen und Studien bis zum 30. Juni 2024 einen an die Änderung in § 25 Abs. 6 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 angepassten Bescheid unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Zustellung des zuletzt erlassenen Bescheids über die institutionelle Akkreditierung oder Programmakkreditierung zu erlassen.

 

(16) Die Anwendung der Bestimmung gemäß § 24 Abs. 13 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024, akkreditierte Studien, die noch nicht im Rahmen der institutionellen Akkreditierung verlängert wurden, zulässig.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 37. (1) bis (11)…

§ 37. (1) bis (11)…

 

(12) Die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/2024 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft. Bis 30. September 2025 kann die Anlage in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I xx/2024 weiterhin angewendet werden.

(13) Das Inhaltsverzeichnis, § 2a, § 21, § 22 Abs. 2 Z 8, § 23 Abs. 3 Z 10,
§ 23 Abs. 9a, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 10, Abs. 4a und 13, § 25 Abs. 6 Z 6 bis 8, Abs. 7 und 8, § 26 Abs. 1, 2, Z 2 bis 6, Abs. 3 bis 6, § 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7, § 27a Abs. 1 Z 3 bis 6, Abs. 3 und 4 , § 27b Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 2, 5 und 6 sowie § 36 Abs. 14 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anlage

zu § 30a Abs. 1 Z 4

Anlage

zu § 30a Abs. 1 Z 4

Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.

Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien haben Themenfelder zum Aufwachsen in einer globalisierten, digitalisierten, inklusiven, vielsprachigen und heterogenen Gesellschaft als integrale Anforderung an eine Pädagoginnen- und Pädagogenbildung aufzunehmen. Sie haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein und sich auf ein Kompetenzmodell zu beziehen. Die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer Kompetenzen (insbesondere auch inklusive Pädagogik und E-Didaktik), sozialer Kompetenzen, Diversitätskompetenz (inklusiver, interkultureller, interreligiöser, sprachensensibler) Kompetenzen für Deutsch als Zweitsprache und Genderkompetenz (insbesondere zur Gleichstellung der Geschlechter) und ein begründetes und differenzsensibles Professionsverständnis mit einem reflexiven Habitus sind zu integrieren und die Kenntnis des Schul- und Dienstrechts sicher zu stellen.

Darüber hinaus haben die Curricula jedenfalls im Master einen Schwerpunkt auf die Entwicklung eines Professionsverständnisses und eines Berufsethos zu legen, bei welchem ein umfassendes Verständnis für den Bildungsauftrag sowie ein gemeinschaftssichernder und demokratiefördernder Umgang mit Ausgrenzungen und Diskriminierungen wie Rassismen, Sexismen. Antiziganismus und Antisemitismen ausdifferenziert wird.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:

1. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe

1.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten; davon:

               a) 40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

               b) 120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und ‑didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe), wobei der Anteil der Fachdidaktik im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen hat;

                c) 60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkte für den Schwerpunkt: im Rahmen der Inklusiven Pädagogik Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc.; Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt vorzusehen; für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte. Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren.

               d) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:

1. Für Bachelor-, Master- und Erweiterungsstudien für das Lehramt Primarstufe

1.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 5 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;

               b) 100 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und ‑didaktik;

                c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für

                    aa) Schwerpunkt: zB Medienpädagogik, Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit und Diversität, MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik); für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte oder

                    bb) Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung Inklusive Pädagogik, Minderheitensprachen, Deutsch als Zweitsprache, Religionspädagogik) oder

                     cc) Wahl- und Vertiefungsfächer, welche in Module von jeweils 10 ECTS‑Anrechnungspunkte zu gliedern sind;

Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren.

               d) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 15 ECTS‑Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

1.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

               a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

               b) der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS- Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;

                c) pädagogisch praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;

               d) falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

1.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;

               b) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und -–didaktik, davon mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkte für inklusive Pädagogik;

                c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für Schwerpunkt/Schwerpunkt (erweiterte Lehrbefähigung) /Wahl- und Vertiefungsfächer gemäß lit. 1.1. lit. c;

               d) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS‑Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen;

                e) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile der begleiteten Praxis gemäß lit. d aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden.

Lehrveranstaltungen und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

 

1.3. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung):

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 60 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden.

 

1.4. Erweiterungsstudien zur Erweiterung des Lehramtsstudiums Primarstufe:

Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich und Erweiterungsstudien für Erweiterungen der Lehrbefähigung auf den an die Primarstufe angrenzenden Altersbereich im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkte sind anzubieten.

2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

2.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

               b) pro Unterrichtsfach 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel);

                c) oder statt 2. Unterrichtsfach Spezialisierung im Umfang von 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkten (im Rahmen der Inklusiven Pädagogik: Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc., Medienpädagogik, Berufsorientierung etc.; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik). Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen;

               d) von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen;

                e) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

2.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;

               b) mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für Fachwissenschaften, davon 10 ECTS‑Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik;

                c) mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach (zB im Rahmen der inklusiven Pädagogik: Medienpädagogik, Deutsch als Zweitsprache, Berufsorientierung; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik); Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache sind jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen;

               d) mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

2.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten:

               a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

               b) der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind;

                c) im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Anrechnungspunkte fachbezogene Teile pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung bzw. mindestens 230 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) enthalten sein.

                d. )von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen;

                e. )pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

2.2. Bachelorstudium im Umfang von 210 ECTS-Anrechnungspunkten (Fächerbündel (Allgemeinbildung)), davon:

               a) mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen, davon jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und für inklusive Pädagogik, wobei eine Verschiebung in lit. b vorgesehen werden kann;

               b) mindestens 150 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander überschneidende Fächer (Fächerbündel (Allgemeinbildung)) statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, davon 20 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik;

                c) mindestens 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen

 

2.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) Im Gesamtstudium muss der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 ECTS-Anrechnungspunkte betragen; davon sind sowohl im Bachelorstudium als auch im Masterstudium jeweils 3 bis 6 ECTS-Anrechnungspunkte für Deutsch als Zweitsprache und für inklusive Pädagogik vorzusehen, wobei im Masterstudium eine Verschiebung in lit. b oder d möglich ist;

               b) im Gesamtstudium müssen die fachbezogenen Anteile pro Unterrichtsfach zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 15 ECTS-Anrechnungspunkte pro Unterrichtsfach für fachbezogene Fachdidaktik oder

                c) im Gesamtstudium muss der Anteil für die Spezialisierung statt dem zweiten Unterrichtsfach entsprechend Punkt 2.1.c zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 100 bis 110 ECTS-Anrechnungspunkte betragen oder

               d) im Gesamtstudium muss der Anteil für das Fächerbündel (Allgemeinbildung) statt zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung, zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 230 bis 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen davon 40 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik;

                e) im Gesamtstudium muss der Anteil für pädagogisch-praktische Studien zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium 30 bis 40 ECTS-Anrechnungspunkte betragen, davon 18 ECTS-Anrechnungspunkte für Begleitlehrveranstaltungen;

                f) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile des Masterstudiums gemäß lit. e aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden.

Lehrveranstaltungen und begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 39 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) sind im Ausmaß von bis zu 20 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

 

2.4. Masterstudien für Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums Primarstufe:

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

3. Für Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach:

3.1. Zulassungsvoraussetzungen:

               a) Absolvierung eines fachlich in Frage kommenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und

               b) Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3.000 Stunden.

3. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung)

3.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für den Fachbereich der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, davon:

               a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

               b) 130 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 30 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es kann eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis pauschal auf höchstens 90 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt werden; falls die facheinschlägige Berufspraxis weniger als drei Jahre beträgt, können höchstens 60 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden;

                c) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien.

3.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

               b) mindestens 45 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

                c) mindestens 23 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik;

               d) pädagogisch-praktische Studien im Ausmaß von 30 ECTS- Anrechnungspunkten sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.

3.2. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten für den Fachbereich Ernährung, für den Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung), für den Fachbereich Mode und Design, für den Fachbereich land- und forstwirtschaftliche Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar und Ernährung sowie für den Fachbereich Naturwissenschaften (Umwelt), davon:

               a) 25 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

               b) 135 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen, davon 35 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik;

                c) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien, wobei für begleitete Praxis zumindest 10 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen werden müssen.

 

3.3. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

               b) 40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik);

                c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien;

               d) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile der begleiteten Praxis im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien gemäß lit. c aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden.

Lehrveranstaltungen sowie begleitete berufliche Tätigkeiten im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966 bzw. § 39 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) sind im Ausmaß von bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

4. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung):

4.1. Zulassungsvoraussetzungen:

               a) eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (zB Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS);

               b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.

4. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)

4.1. Bachelorstudium im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik;

               b) 140 ECTS-Anrechnungspunkte berufsfachliche Grundlagen, davon 20 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; es werden pauschal 120 ECTS‑Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen anerkannt;

                c) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien.

4.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

               b) 120 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Anrechnungspunkte angerechnet werden;

                c) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkte für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

               d) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

4.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 20 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

               b) 40 ECTS-Anrechnungspunkte für (berufs)fachliche Vertiefung, davon 10 ECTS‑Anrechnungspunkte für Fachdidaktik, oder pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Mehrsprachigkeit und Diversität, Medienpädagogik);

                c) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für pädagogisch-praktische Studien;

               d) 30 ECTS-Anrechnungspunkte für die Masterarbeit einschließlich der Masterprüfung und allfälliger Begleitlehrveranstaltungen.

Wird das Masterstudium als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten, können die Anteile der begleiteten Praxis im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien gemäß lit. c aufgrund beruflicher Tätigkeiten angerechnet werden.

Lehrveranstaltungen und begleitete berufliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Induktionsphase (§ 5 Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966 bzw. § 39 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) absolviert werden, sind im Ausmaß von bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkten anzuerkennen.

4.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

               a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

               b) pädagogische Spezialisierungen (z B Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).

 

5. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):

5.1. Zulassungsvoraussetzungen:

               a) Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Anrechnungspunkten;

               b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.

 

5.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon:

               a) 180 ECTS-Anrechnungspunkte, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden;

               b) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik;

                c) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

 

5.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten:

               a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

               b) pädagogische Spezialisierungen (z B Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).

 

 

Artikel 4

Änderung des Fachhochschulgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Studienrechtliche Bestimmungen

3. Abschnitt
Studienrechtliche Bestimmungen

              § 11.    Aufnahmeverfahren

              § 11.    Aufnahmeverfahren

              § 12.    Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

              § 12.    Anerkennung

              § 13.    Allgemeine Prüfungsmodalitäten

              § 13.    Allgemeine Prüfungsmodalitäten

(Anm.: § 13a.  Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation)

(Anm.: § 13a.  Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation)

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

              § 23.    Berichtswesen

              § 23.    Berichtswesen

           § 23a.    Datenschutz-Folgenabschätzungen

           § 23a.    Datenschutz-Folgenabschätzungen

              § 24.    Strafbestimmungen

 

              § 25.    Vollziehung

              § 25.    Vollziehung

Erhalter

Erhalter

§ 2. (1) bis (5) ...

§ 2. (1) bis (5) ...

(6) Der Erhalter hat aktuelle Muster der Ausbildungsverträge und die Studienpläne für die angebotenen Fachhochschul-Studiengänge auf der Website der Fachhochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen.

(6) Der Erhalter hat aktuelle Muster der Ausbildungsverträge und die Studienpläne für die angebotenen Fachhochschul-Studiengänge und Hochschullehrgänge auf der Website der Fachhochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen.

(7) ...

(7) ...

Ziele und leitende Grundsätze

Ziele und leitende Grundsätze

§ 3. (1) Fachhochschulen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:

§ 3. (1) Fachhochschulen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich und künstlerisch fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:

           1. ...

           1. ...

           2. die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis zu lösen;

           2. die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen;

           3. ...

           3. ...

(2) Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:

           1.

        1a. Fachhochschul-Studiengänge haben für die Sicherstellung der guten wissenschaftlichen Praxis und der akademischen Integrität Sorge zu tragen.

           2. bis 10. …

(2) Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:

           1.

        1a. Fachhochschul-Studiengänge haben für die Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich Sorge zu tragen.

           2. bis 10. …

Akkreditierungsvoraussetzungen

Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 8. (1) und (2) ...

§ 8. (1) und (2) ...

(3) Eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, daß

(3) Eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, daß

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse im Sinne der berufsorientierten Ausbildung des jeweiligen Studienganges vorgesehen ist und dadurch eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden kann;

           6. eine Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen im Sinne der berufsorientierten Ausbildung des jeweiligen Studienganges vorgesehen ist und dadurch eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden kann;

           7. bis 13. ...

           7. bis 13. ...

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

(7) Erhalter von Fachhochschulen, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben das Recht, die Bezeichnung „Fachhochschule“ im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.

(7) Erhalter von Fachhochschulen, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben das Recht, die Bezeichnung „Fachhochschule“ oder „Hochschule für Angewandte Wissenschaften“ im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.

Hochschullehrgänge

Hochschullehrgänge

§ 9. (1) bis (5) …

§ 9. (1) bis (5) …

(6) Voraussetzung für die Zulassung

(6) Voraussetzung für die Zulassung

           1. zu einem Hochschullehrgang mit Bachelorabschluss ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

           1. zu einem Hochschullehrgang mit Bachelorabschluss ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

           2. zu einem Hochschullehrgang, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrlanges vorgesehenen Prüfungen sind.

           2. zu einem Hochschullehrgang, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen und Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrlanges vorgesehenen Prüfungen sind.

(7) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang mit Masterabschluss ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, der Abschluss eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Hochschullehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

(7) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Hochschullehrgang mit Masterabschluss ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang, der Abschluss eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Hochschullehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Kollegium kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Hochschullehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

Abweichend davon kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

(7a) Abweichend von Abs. 7 kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß Abs. 8 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß Abs. 8 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Dies ist im Curriculum des Hochschullehrganges entsprechend nachzuweisen. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Abs. 2 letzter Satz nicht zur Anwendung.

(8) Den Absolventinnen und Absolventen

(8) Den Absolventinnen und Absolventen

           1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.

           1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering (Continuing Education)“, abgekürzt „BEng (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen.

           2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.

           2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „MEng (CE)“ oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen.

           3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

           3. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedinungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

           4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

           4. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

           5. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zugangsgsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

           5. von außerordentlichen Masterstudien im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

(9) und (10) ...

(9) und (10) ...

Kollegium, Studiengangsleitung

Kollegium, Studiengangsleitung

§ 10. (1) und (2) ...

§ 10. (1) und (2) ...

(3) Die Aufgaben des Kollegiums sind:

(3) Die Aufgaben des Kollegiums sind:

           1. bis 9. ...

           1. bis 9. ...

        10. Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan, Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens und über Verleihung von akademischen Ehrungen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen;

        10. Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums, Gleichstellungsplan, Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens, über die Verleihung von akademischen Ehrungen und die Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich sowie guter wissenschaftlicher Praxis in allen Leistungsbereichen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen;

        11. ...

        11. ...

(4) bis (10) ...

(4) bis (10) ...

Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

Anerkennung

§ 12. (1) Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen ist auf Antrag der oder des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit sind positiv absolvierte Prüfungen anzuerkennen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.

§ 12. (1) Bezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung von Lernergebnissen. Auf Antrag der oder des Studierenden sind Prüfungen, andere Studienleistungen und Kompetenzen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder den zu erlassenden Modulen bestehen. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen.

(2) Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen oder des Berufspraktikums zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.

(2) Berufliche Kompetenzen sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen und anderen Studienleistungen zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile.

(3) Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

(3) Die Fachhochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

(4) Die Fachhochschule kann berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

(4) Die Fachhochschule kann außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 3 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

Strafbestimmung

 

§ 24. Wer vorsätzlich

           1. die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder

           2. die Abkürzung „FH“ oder

           3. die in § 6 genannten akademischen Grade

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 € zu bestrafen ist.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(2) bis (13) ...

(2) bis (13) ...

 

(14) Der dritte Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1a, § 8 Abs. 3 Z 6 und Abs. 7, § 9 Abs. 6, 7, 7a und 8, § 10 Abs. 3 Z 10, § 12 samt Überschrift sowie § 26 Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, der vierte Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses und § 24 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

 

 

Artikel 5

Änderung des Privathochschulgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

2. Abschnitt

Privathochschulen

2. Abschnitt

Privathochschulen

Akkreditierungsvoraussetzungen

Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:

§ 2. (1) Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privathochschule und für die Dauer der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz und wissenschaftlichem und/oder künstlerischem Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich sein;

           1. Die Trägereinrichtung muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein und die Bildungseinrichtung muss ihren wissenschaftlichen und/oder künstlerischen Lehr- und Forschungsbetrieb in Österreich ausüben;

           2. Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, das Personal, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;

           2. Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, das Personal, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst sowie einen Plan vorlegen, der den Aufbau von Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und damit verbundene Maßnahmen umfasst;

           3. bis 7. ...

           3. bis 7. ...

(2) Die Privathochschule muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:

           1. bis 4. …

           5. Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität.

(2) Die Privathochschule muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:

           1. bis 4. …

           5. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich.

(3) Für die Akkreditierung von Studien an einer Privathochschule sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

(3) Für die Akkreditierung von Studien an einer Privathochschule sind jedenfalls folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. Sind die dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Bildungseinrichtung im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsübung zu erbringen.

           4. Sind die dem Abschluss des Studiums an einer Privathochschule zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, muss die Bildungseinrichtung den Nachweis der Anerkennung der Qualifikation für die Berufsausübung sowie eine Bedarfs- und Akzeptanzerhebung für den geplanten Studiengang erbringen.

(4) Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

(4) Anträge auf Akkreditierung als Privathochschule sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privathochschule sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten. Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, dürfen weitere Anträge auf Akkreditierung von Studien nur dann einbringen, wenn die Privathochschule den Studienbetrieb der akkreditierten Studien gemäß Abs. 1 Z 4 bereits aufgenommen hat.

(5) Juristische Personen mit Sitz in Österreich, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privathochschule im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen.

(5) Juristische Personen mit Sitz in Österreich (Trägereinrichtung), die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privathochschule im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen.

Organisation und Personal

Organisation und Personal

§ 5. (1) Jede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

§ 5. (1) Jede Privathochschule hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten, internationalen hochschulischen Standards zu entsprechen und die Verantwortung für den akademischen Betrieb durch hochschulische Organe zu gewährleisten. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

 

(1a) Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Trägereinrichtung dürfen nicht gleichzeitig Funktionen als Organe der Bildungseinrichtung gemäß Abs. 2 Z 2 ausüben.

 

(1b) Personen, die in einer Geschäftsbeziehung mit der Trägereinrichtung stehen, dürfen nicht gleichzeitig Funktionen als Organe der Bildungseinrichtung gemäß Abs. 2 Z 2 ausüben.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

           1. Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privathochschule;

           1. Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privathochschule sowie Verhältnis der Trägereinrichtung zu den Organen der Privathochschule;

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

           5. Bestimmungen über die Studien;

           5. Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge;

           6. ...

           6. ...

           7. Richtlinien für Berufungsverfahren an Privathochschulen oder Berufungs- und Habilitationsverfahren an Privatuniversitäten.

           7. Richtlinien für Berufungsverfahren an Privathochschulen oder Berufungs- und Habilitationsverfahren an Privatuniversitäten;

 

           8. Bestimmungen über die Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbereich sowie guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis in allen Leistungsbereichen.

(3) Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.

(3) Die Privathochschule und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privathochschule“ oder „der Privatuniversität …“. Entsprechende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und Verfahren der Verwendung sind in der Satzung festzulegen. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

Berichtswesen

Berichtswesen

§ 7. (1) Jede Privathochschule hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende März jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen und quantitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Privathochschule. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

§ 7. (1) Jede Privathochschule hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende März jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Studienjahr vorzulegen. Der Jahresbericht dient der qualitativen und quantitativen Darstellung der Leistungen und Aktivitäten der Privathochschule. Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

           1. bis 4. ...

           5. Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter.

           1. bis 4. ...

           5. Darstellung und Analyse von Maßnahmen der Gleichstellung der Geschlechter;

           6. Darstellung der Umsetzung, der im Rahmen der institutionellen Akkreditierung vorgelegten Konzepte und Pläne, bis zur ersten Verlängerung dieser Akkreditierung;

           7. Qualitative und quantitative Darstellung und Analyse der Entwicklungen im Bereich Weiterbildung gemäß § 10a.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

(6) Jede Privathochschule hat frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach einer Programmakkreditierung gemäß § 2 Abs. 3 eine interne Evaluierung der Umsetzung der jeweiligen Studien an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vorzulegen. Diese Evaluierung hat jedenfalls die Umsetzungsschritte in den Prüfbereichen der Programmakkreditierung und eine Darstellung der Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem zu umfassen.

3. Abschnitt Studien und Studierende

3. Abschnitt Studien und Studierende

Studien

Studien

§ 8. (1) bis (3) ...

§ 8. (1) bis (3) ...

(4) Die Privathochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind unbegrenzt möglich.

(4) Die Privathochschule kann absolvierte Prüfungen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z 2 lit. b und c UG bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig. Anerkennungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG sind unbegrenzt möglich.

(5) Die Privathochschule kann berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

(5) Die Privathochschule kann berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 festgelegten Höchstausmaß anerkennen. In diesem Fall sind die Regelungen und Standards zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse in der Satzung festzulegen.

 

(6) Ist für Studien, deren zu erwerbende Qualifikationen Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf sind, eine Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger notwendig, sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.

Hochschullehrgänge und Universitätslehrgänge

Hochschullehrgänge und Universitätslehrgänge

§ 10a. (1) und (2) ...

§ 10a. (1) und (2) ...

(3) Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen kann nur zusätzlich zu den in § 2 genannten Studien erfolgen.

(3) Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen kann nur zusätzlich zu den in § 2 genannten Studien erfolgen. Im Fall von Privathochschulen, die erstmalig institutionell akkreditiert wurden, ist die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen ein akademischer Grad verliehen werden soll, frühestens zwei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs der in § 2 genannten Studien zulässig.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

(7) Voraussetzung für die Zulassung

(7) Voraussetzung für die Zulassung

           1. zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Bachelorabschluss ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

           1. zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Bachelorabschluss ist der Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges geforderten Voraussetzungen und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.

           2. zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

           2. zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige formale berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen und Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.

(8) Voraussetzung der Zulassung zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Masterabschluss ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehen Prüfungen sind.

(8) Voraussetzung der Zulassung zu Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen mit Masterabschluss ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das zuständige Organ der Privathochschule kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehen Prüfungen sind.

Abweichend davon kann für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

(8a) Abweichend von Abs. 8 kann für Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß § 10b Abs. 1 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß § 10b Abs. 1 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Dies ist im Curriculum des Hochschullehrgangs oder Universitätslehrgangs entsprechend nachzuweisen. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Abs. 4 letzter Satz nicht zur Anwendung.

(9) Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge sind in die Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 aufzunehmen. Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, die mit einem akademischen Grad enden, ist der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister innerhalb angemessener Frist und unter folgenden Angaben bekannt zu geben:

(9) Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge sind in die Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 aufzunehmen. Die Einrichtung von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen, die mit einem akademischen Grad enden, ist der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister nach Beschluss der Einrichtung durch das zuständige Organ der Privathochschule und vor Veröffentlichung auf der Webseite innerhalb angemessener Frist und unter folgenden Angaben bekannt zu geben:

           1. Art des Hochschullehrgangs oder Universitätslehrgangs;

           1. Art des Hochschullehrgangs oder Universitätslehrgangs sowie dessen vollständige Bezeichnung;

 

           2. Curriculum, Studienordnung, Vertrag über die erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung (ohne Personenbezug und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) sowie ein Muster des Ausbildungsvertrags;

           2. Akademischer Abschluss;

           3. Akademischer Abschluss;

           3. ECTS-Anrechnungspunkte;

           4. ECTS-Anrechnungspunkte;

           4. Dauer des Lehrgangs in Semestern.

           5. Dauer des Lehrgangs in Semestern und Zeitpunkt des Studienstarts.

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen und Universitätslehrgängen

Akademischer Grad und akademische Bezeichnung für Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen und Universitätslehrgängen

§ 10b. (1) Den Absolventinnen und Absolventen

§ 10b. (1) Den Absolventinnen und Absolventen

           1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen;

           1. von außerordentlichen Bachelorstudien ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“, „Bachelor of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „BEng (CE)“, oder „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“, zu verleihen;

           2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen;

           2. von außerordentlichen Masterstudien ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“, „Master of Engineering (Continuing Education), abgekürzt „MEng (CE)“, oder „Master Professional“, abgekürzt „MPr“, zu verleihen;

           3. von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind;

           3. von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind;

           4. von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

           4. von Master-Lehrgängen im Bereich „Business Administration“ ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

           5. von Master-Lehrgängen im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

           5. von Master-Lehrgängen im Bereich „Recht“ ist der akademische Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen, sofern Umfang und Anforderungen mit Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.

(2) ...

(2) ...

Studienrechtliche Mindestanforderungen

Studienrechtliche Mindestanforderungen

§ 12. (1) In den Bestimmungen über die Studien gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

§ 12. (1) In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen;

           3. Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen, Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen;

           4. und 5. ...

           4. und 5. ...

           6. Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden.

           6. Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden;

 

           7. Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.

(2) Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.

(2) Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

§ 14. (1) bis (3) ...

§ 14. (1) bis (3) ...

(4) Für den Übergang für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach PUG und HS-QSG akkreditieren Privatuniversitäten gilt Folgendes:

(4) Für den Übergang für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach PUG und HS-QSG akkreditieren Privatuniversitäten gilt Folgendes:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. Privatuniversitäten nach PUG dürfen die Bezeichnung „Privatuniversität“ auch ohne Akkreditierung eines Doktoratsstudiums bis längstens zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz führen. Werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität gemäß § 4 nicht erfüllt, dann ist der Betrieb als Privathochschule weiter zu führen sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.

           4. Privatuniversitäten nach PUG dürfen die Bezeichnung „Privatuniversität“ auch ohne Akkreditierung eines Doktoratsstudiums bis längstens zur nächstfolgenden Verlängerung der Akkreditierung führen. Werden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen zur Akkreditierung als Privatuniversität gemäß § 4 nicht erfüllt, dann ist der Betrieb als Privathochschule weiter zu führen sofern die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

(6) bis (10) ...

(6) bis (10) ...

 

(11) § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2 Z 1, 5 und 8 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 6, § 8 Abs. 4, 5 und 6, § 10a Abs. 3, 7, 8, 8a und 9, § 10b Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 4 Z 4, Abs. 11, 12, 13, 14 , 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

(12) Änderungen in den Satzungen, die aufgrund von § 5 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 erforderlich sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2024 umzusetzen.

 

(13) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024, kommt für Programmakkreditierungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023 erteilt wurden, zur Anwendung.

 

(14) Die Veröffentlichung der Verträge gemäß § 8 Abs. 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens als einschlägige Studien bereits akkrediert sind, hat bis spätestens 31. Dezember 2024 zu erfolgen.

 

(15) Änderungen in der Organisation der Hochschule, die aufgrund von § 5 Abs. 1 und 1a notwendig sind, sind spätestens bis 31. Dezember 2025 umzusetzen.

 

(16) Die Änderungen in § 2 Abs. 1 sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 bei der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria anhängige Verfahren anzuwenden.