Anlage
zu §§ 11,12
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Rahmenvorgaben der Curricula für ein Bachelorstudium gemäß PthG 2024 sowie ein Masterstudium der Psychotherapie |
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Folgende Wissensgebiete und Praktika sind zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs der Psychotherapie erforderlichen psychotherapeutischen Ausbildung im angemessenen Umfang vorzusehen. |
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1. In einem Bachelorstudium gemäß PthG 2024 sind jedenfalls vorzusehen: |
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a) Kernfächer und Grundlagen der Psychotherapie (im Sinne des § 9) inklusive Einführung in die vier Cluster der Psychotherapie; b) interdisziplinäre Fächer der Psychotherapie, wobei mindestens 40% der interdisziplinären Fächer auf Psychopathologie und Psychosomatik entfallen; c) Forschungsmethoden und wissenschaftliches Arbeiten; d) praktische psychosoziale Erfahrungen, psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Selbsterfahrung im Umfang von mindestens 25 ECTS-Anrechnungspunkten. |
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2. Im Masterstudium der Psychotherapie sind jedenfalls vorzusehen: |
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a) Fächer mit Bezug zur psychotherapeutischen Tätigkeit und Wissenschaft; b) Methoden der Psychotherapieforschung; c) Theorie und Methodik der psychotherapeutischen Behandlungspraxis und ihrer Fundierung; d) psychotherapeutisch praktische Teile sind zu integrieren; der Anteil an Praktika und praktischen Übungen im Sinne von psychotherapeutischer Selbsterfahrung (Einzel- und Gruppensetting), psychotherapeutischem Praktikum und psychotherapeutischer Praktikumssupervision im Umfang von 40 bis 60 ECTS-Anrechnungspunkten. |
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Der Anteil für methodenspezifische Grundlagen hat im Gesamtstudium (Bachelor- und Masterstudium) mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte zu enthalten. |
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Der Anteil für Psychopathologie und Psychosomatik hat im Gesamtstudium (Bachelor- und Masterstudium) mindestens 40 % der interdisziplinären Fächer auszumachen. |