Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (35. StVO-Novelle)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2024

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2024

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren besteht für Behörden der Bedarf, zielgerichtet und besser auf bestimmte Umstände (etwa zur Förderung der Aufenthaltsqualität in Ortsgebieten) eingehen zu können; ebenso sind notwendige Adaptierungen in unterschiedlichen Bereichen erforderlich. Für den Straßenerhalter sollen im Rahmen der Abwicklung von kurzen Baustellen ebenfalls Erleichterungen vorgesehen werden.

 

Weiters besteht der Bedarf, die mit der 33. StVO-Novelle neu eingeführten Regelungen für den Fuß- und Radverkehr abzurunden und zu ergänzen.

 

Zwei Drittel aller Unfälle mit Personenschäden ereignen sich im Ortsgebiet. Unfallstatistiken zeigen auf, dass die Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit einer der häufigsten Unfallursachen ist. Neben höheren Strafen als eine Maßnahme gegen überhöhte Geschwindigkeit ist es daher auch notwendig, die Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen insbesondere im Ortsgebiet, wo sich viele ungeschützte VerkehrsteilnehmerInnen wie FußgängerInnen, RadfahrerInnen und Kinder bewegen, zu verstärken.

 

Ziel(e)

- Erleichterungen im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren für Behörden geschaffen werden, sowie notwendige Adaptierungen in unterschiedlichen Bereichen vorgesehen werden. Für den Straßenerhalter sollen im Rahmen der Abwicklung von kurzen Baustellen ebenfalls Erleichterungen vorgesehen werden.

- Erlassung von Bestimmungen, die die mit der 33. StVO-Novelle neu eingeführten Regelungen für den Fuß- und Radverkehr abrunden und ergänzen.

- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die es Gemeinden ohne Gemeindewachkörper ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen.

- Verstärkte Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Erweiterung des Handlungsspielraums der Behörden im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren

- Implementierung einer Zuflussregelung zur zielgerichteten Steuerung von Verkehrsströmen

- Regelungen für den Fuß- und Radverkehr in Ergänzung zur 33. StVO-Novelle

- Schaffung von Rahmenbedingungen für die punktuelle Geschwindigkeitsüberwachung durch Gemeinden

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Verkehrssicherheit“ der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2024 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Hinsichtlich der Übertragung der punktuellen Geschwindigkeitsmessung auf eine Gemeinde wird durch die vorliegende Novelle lediglich eine gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Verordnung der Landesregierung geschaffen, es muss aber nicht zwingend zu einer solchen Übertragung kommen. Es wird vielmehr Sache des jeweiligen Landes sein, vor Erlassung einer derartigen Verordnung abzuwägen, ob dadurch zusätzliche Kosten auf der Ebene der die Verwaltungsstrafverfahren durchführenden Bezirkshauptmannschaft entstehen werden und ob diese durch den dem Land zufließenden 20-prozentigen Anteil an den eingehobenen Strafgeldern gedeckt werden können. Da den erhobenen Zahlen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit nach der allergrößte Teil der derzeit durch Gemeindeüberwachung festgestellten Delikte mittels Anonymverfügungen abgewickelt werden kann und darüber hinaus die Anzahl von Einsprüchen verschwindend gering ist (< 1%), hält sich der Mehraufwand bei den Verfahren durch die Gemeindeüberwachung in Grenzen.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Es sind positive Auswirkungen auf Umwelt und Klima durch die Erleichterung im Rahmen der Erlassung von Verordnungen hinsichtlich Geschwindigkeitsreduktionen im Ortsgebiet zu erwarten, die derzeit nicht näher quantifizierbar sind.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden durch dieses Vorhaben nicht berührt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Dieses Vorhaben enthält keine Maßnahmen, die eine datenschutzrechtliche Folgenabschätzung erforderlich machen würden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1845402979).