Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 24. (1) lit. a bis n…

§ 24. (1) lit. a bis n…

               o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

               o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges erheblich behindert sind,

(1p) …

(1p) …

§ 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

§ 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste, der Strafvollzugsverwaltung, der Feuerwehr und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse und, sofern es sich um einspurige Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h handelt, auch Radfahranlagen benützen. Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Radfahranlagen auch dann benutzen, wenn dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes unerlässlich ist. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden, Sachen beschädigen oder den Radverkehr übermäßig behindern.

(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste, der Strafvollzugsverwaltung des Rettungsdienstes, der Feuerwehr und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse und, sofern es sich um einspurige Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h handelt, auch Radfahranlagen benützen. Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Radfahranlagen auch dann benutzen, wenn dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes unerlässlich ist. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden, Sachen beschädigen oder den Radverkehr übermäßig behindern.

§ 38. (1) bis (6)…

§ 38. (1) bis (6)…

 

(6a) Zur zielgerichteten Steuerung des Verkehrs und des Zuflusses auf Straßen (Zuflussregelung) ist eine von Abs. 2b und Abs. 6 abweichende Ausführung von Lichtsignalanlagen dahingehend zulässig, dass die Dauer des gelben nichtblinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird.

§ 43. (1) …

§ 43. (1) …

 

§ 43 Abs. 2 lautet:

(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung

 

               a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,

 

               b) zu bestimmen, dass mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen (Routenbindung) oder

 

                c) zu bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, dass ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden (Hupverbot).

 

Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist auf den angestrebten Zweck und auf die Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.

§ 43. (1) bis (4)…

§ 43. (1) bis (4)…

 

(4a) Die Behörde kann in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis wie z. B. Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern oder Senioreneinrichtungen die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern, sofern die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern geeignet ist.

(5) bis (11)…

(5) bis (11)…

§ 44b. Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen

§ 44b. Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen

(1) bis (4)…

(1) bis (4)…

 

(5) Im Fall von Arbeiten gemäß § 90 Abs. 2, die voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauern werden, dürfen die Organe des Straßenerhalters eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre; darüber hinaus ist der Arbeitsbereich entsprechend dem Stand der Technik abzusichern. Die Abs. 2, 3a und 4 gelten mit der Maßgabe, dass die Veranlassungen oder Maßnahmen jedenfalls nach 24 Stunden aufzuheben sind; sofern die Arbeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, hat der Straßenerhalter unverzüglich die Behörde zu verständigen und ihr alle Umstände, die für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 maßgebend sein können, bekanntzugeben.

§ 52. lit. b Z 15 bis Z 17b…

§ 52. lit. b Z 15 bis Z 17b…

18. „Unterführung“

 

(Abbildung)

 

Dieses Zeichen zeigt an, dass Fußgänger die Unterführung benützen müssen und die Fahrbahn nicht überqueren dürfen.

 

§ 53. (1) bis Z 2c…

§ 53. (1) bis Z 2c…

 

Unterführung

Dieses Zeichen kennzeichnet eine Fußgängerunterführung.

 

Z 3 bis 29.

 

Dieses Zeichen kennzeichnet eine Fußgängerunterführung.

§ 94c. (1) bis (2)…

§ 94c. (1) bis (2)…

(3) Sofern eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper verfügt, kann ihr die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) durch diesen übertragen werden. Hiebei können alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.

(3) Sofern eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper verfügt, kann ihr die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) durch diesen übertragen werden. Hiebei können alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Verfügt eine Gemeinde über keinen Gemeindewachkörper, so darf ihr die Handhabung der Verkehrspolizei ausschließlich hinsichtlich der punktuellen Geschwindigkeitsmessung gemäß § 98b hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit (z. B. bei vermehrtem Unfallgeschehen oder zum Schutz schwacher Verkehrsteilnehmer) erforderlich und sichergestellt ist, dass diese Aufgabe von der Gemeinde mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln besorgt werden kann. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine Übertragung der Handhabung der Verkehrspolizei nicht zulässig. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.

§ 94d. Z1 bis Z8c…

§ 94d. Z1 bis Z8c…

 

        8d. die Bestimmung von Schulstraßen einschließlich der Verordnung und Bewilligung von Ausnahmen (§ 76d),

Z9 bis Z21…

Z9 bis Z21…

§ 97. Organe der Straßenaufsicht

§ 97. Organe der Straßenaufsicht

(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

               a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

               a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

               b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

               b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

                c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

                c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

mitzuwirken.

Darüber hinaus können Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe der Straßenaufsicht zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die in lit. a bis c angeführten Maßnahmen ermächtigt werden. In diesem Fall unterstehen die Mitglieder des Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Mitwirkungsverpflichtung gem. lit. b gilt für Organe der Bundespolizei nicht im Falle punktueller Geschwindigkeitsüberwachung gem. § 98b StVO im übertragenen Wirkungsbereich (§ 94c) einer Gemeinde. Darüber hinaus können Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe der Straßenaufsicht zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die in lit. a bis c angeführten Maßnahmen ermächtigt werden. In diesem Fall unterstehen die Mitglieder des Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 97. (1a) bis (6)…

§ 97. (1a) bis (6)…

§ 100. (1) bis (10)…

§ 100. (1) bis (10)…

 

(10a) 20 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die gemäß § 94c Abs. 3 durch die Gemeinden wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.

§ 103. (1) bis (27)…

§ 103. (1) bis (27)…

 

(28) § 24 Abs. 1 lit. o, § 26a Abs. 1, § 38 Abs. 6a, § 43 Abs. 2 und 4a, § 44b Abs. 5, § 52 lit. b Z 18, § 53 Abs. 1 Z 2d, § 94c Abs. 3, § 94 d Z 8d, § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 10a treten am 1. Juli 2024 in Kraft.