Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden

§ 107. (1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit

§ 107. (1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit

dem einem Infrastrukturbetreiber (Abs. 2) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3) zu nutzen,

           1. dem einem Infrastrukturbetreiber (Abs. 2) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 1) zu nutzen, sowie

 

           2. dem einer Gebietskörperschaft, einer Wassergenossenschaft (§§ 73 ff Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959) oder einem Wasserverband (§§ 87 ff WRG 1959) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Schutz- und Regulierungswasserbauten und Retentionsflächen (§ 41 WRG 1959) im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 2) zu nutzen,

unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.

unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.

(2) Infrastrukturbetreiber im Sinne dieser Bestimmung sind:

(2) Infrastrukturbetreiber sind:

           1. Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010)

           1. Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ELWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010);

           2. Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011)

           2. Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011);

           3. Dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben

           3. Dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben;

           4. Fernwärmeversorgungsunternehmen, das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.

           4. Fernwärmeversorgungsunternehmen; das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.

(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die

(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt unter folgenden Voraussetzungen im öffentlichen Interesse:

von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts‑ und –organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes durchgeführt werden.

           1. Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten (Abs. 1 Z 1), wenn diese von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des ELWOG 2010, des GWG 2011 oder des MinroG durchgeführt werden.

 

           2. Bei Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (Abs. 1 Z 2), wenn die Dienstbarkeit von der Wasserrechtsbehörde zwangsweise eingeräumt wurde oder eingeräumt hätte werden können, weil dies überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt (§ 63 lit. b WRG 1959).

(4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

(4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung, für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz oder für die Abgeltung von Räumungskosten und Folgeschäden) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

(7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Finanzamt abzuführen.

(7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt abzuführen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist oder zuständig wäre.

(8) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Abs. 7 dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgenden Daten bekannt zu geben:

(8) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Abs. 7 dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgende Daten bekannt zu geben:

           1. Vor‑ und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung

           1. Vor‑ und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung;

           2. Wohnsitz oder Sitz

           2. Wohnsitz oder Sitz;

           3. Falls vorhanden: Steuernummer

           3. Falls vorhanden: Steuernummer;

           4. …

           4. …

(9) bis (11) …

(9) bis (11) …

§ 124b.

§ 124b.

           1. bis 436. …

           1. bis 436. …

 

      449. § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen.

Änderung des Gebührengesetzes 1957

§ 35. (1) bis (6) …

§ 35. (1) bis (6) …

(7) Rechtsgeschäfte, die die Grundlage für die Erzielung von Einkünften in Zusammenhang mit

(7) Entgelte in Zusammenhang mit

dem einem Infrastrukturbetreiber eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, darstellen (§ 107

           1. dem einem Infrastrukturbetreiber (§ 107 Abs. 2 EStG 1988) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (§ 107 Abs. 3 Z 1 EStG 1988) zu nutzen, sowie

des Einkommensteuergesetzes 1988 bzw. § 24 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988),

           2. dem einer Gebietskörperschaft, einer Wassergenossenschaft (§§ 73 ff des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959) oder einem Wasserverband (§§ 87 WRG 1959) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Schutz- und Regulierungswasserbauten und Retentionsflächen (§ 41 WRG 1959) im öffentlichen Interesse (§ 107 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) zu nutzen,

sind von den Gebühren gemäß § 33 TP 5 und 9 befreit.

sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Tarifposten 5 und 9 des § 33 nicht zu berücksichtigen.

§ 37. (1) bis (47) …

§ 37. (1) bis (47) …

 

(48) § 35 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx ist auf alle nach dem 31. Dezember 2024 verwirklichten Sachverhalte anzuwenden.