Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Beschlüsse des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates und der Landestierschutzreferentinnenkonferenz sowie Punkte des Regierungsprogramms und die Entschließung des Nationalrats vom 15. Dezember 2021 sollen in einer Novelle des Tierschutzgesetzes umgesetzt werden.

Das in der Entschließung des Nationalrats geforderte wirksame Qualzuchtverbot soll umgesetzt und ein wissenschaftlich gestütztes System zur Qualzuchtvermeidung etabliert werden. Darüber hinaus soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, damit durch Verordnung unter anderem die Aufgaben und Arbeitsweise der hierfür einzurichtenden wissenschaftlichen Kommission festgelegt werden kann. Dadurch sollen auch zahlreiche Beschlüsse, darunter ein Beschluss der Landestierschutzreferentinnenkonferenz vom 15. Oktober 2021, ein Beschluss des Tierschutzrates vom 18. November 2021 und ein Beschluss der Landestierschutzreferentinnenkonferenz vom 12. September 2022, umgesetzt werden.

Die fachlichen Vorschläge wurden einerseits in der Qualzucht-Arbeitsgruppe des Tierschutzrates unter Einbeziehung der betroffenen Verkehrskreise erarbeitet, andererseits wurden Vorschläge des Tierschutzrates, des Vollzugsbeirates, der Tierschutzombudspersonen und von Tierschutzorganisationen berücksichtigt, welche Problemstellungen des Vollzuges betreffen.

Es soll eine rechtliche Ermächtigung für die Schaffung der in der Entschließung des Nationalrats geforderten Sachkundenachweise für die Haltung von Tieren verankert werden. Dadurch soll auch die Privathaltung von Wildtieren in einem ersten Schritt strenger reguliert werden, nachdem eine – wie in der Entschließung ursprünglich geforderte – abschließende Aufzählung der in privater Haltung erlaubten Arten von Wildtieren aufgrund der Prüfung der Haltungserfordernisse zahlreicher Arten noch längere Vorarbeiten benötigt und daher derzeit noch nicht vollständig umgesetzt werden kann.

In Umsetzung eines Beschlusses des Tierschutzrates vom 10. November 2020 soll die Heimtierdatenbank dahingehend erweitert werden, dass, um die Kontrolle zu erleichtern und zu verbessern, neben den bereits zu erfassenden Daten der Tiere und Halterinnen und Halter weitere Merkmale (zB Sachkundenachweis, Züchterinnen und Züchter etc.) einzutragen sind. Weiters sollen auch die Voraussetzungen einer Löschung des gesamten Stammdatensatzes bei Tod eines Tieres normiert werden.

Ebenfalls umzusetzen wäre ein in seiner 13. Sitzung am 31. Mai 2017 gefasster Beschluss des Vollzugsbeirates, welcher Grenzen für die Bewilligungspflicht beinhaltet.

Dem Verbot der Tierquälerei sollen weitere Tatbestände angefügt werden.

Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz soll eine klarere Rechtsgrundlage erhalten und in eine Bundesanstalt öffentlichen Rechts umfunktioniert werden. Darüber hinaus wäre eine Aufgabenerweiterung der Fachstelle vorzunehmen.

Zudem sollen weitere Anmerkungen diverser Tierschutzorganisationen, Tierschutzombudsstellen und anderer betroffener Verkehrskreise in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet werden. Außerdem wären – auf Anregung der Vollzugsorgane – einige Klarstellungen bereits vorhandener Bestimmungen vorzunehmen.

Die Kompetenz des Bundes zur Novellierung des Tierschutzgesetzes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Änderungen durch die Novelle.

Zu Z 2, 3, 15, 16, 24, 25, 27, 28, 29, 48, 61, 63, 70 bis 74, 76, 83, 85, 87 bis 95 (§ 3a Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 10, § 11 Abs. 3, § 15, § 18 Abs. 6 und 9, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 29 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 32a, § 32b, § 32c, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 41a, § 42 und § 42a)

Durch die Novelle des Bundesministeriengesetzes (BMG), BGBl. I Nr. 98/2022, die seit 18.07.2022 in Kraft ist, wurde die Zusammensetzung bzw. Bezeichnung einiger Ministerien geändert. Es bedarf somit auch einer formalen Richtigstellung der im Tierschutzgesetz erwähnten Ministerien auf die geltende Rechtslage; dies obwohl inhaltlich die Anpassung bereits durch § 17 BMG erfolgt.

Den legistischen Richtlinien zufolge sind in Rechtsvorschriften unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern zu vermeiden. Es wird daher insbesondere auf eine genderneutrale Benennung der Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz geachtet.

Zu Z 5, 6 und 62 (§ 4 Z 15 und 16, § 25 Abs. 2 Z 4):

Aufgrund der Änderungen in § 31 und des neuen § 31b sind diese Änderungen bzw. Streichungen notwendig, um den in sich schlüssigen Aufbau des Gesetzes aufrechtzuerhalten. In Hinkunft soll nur mehr zwischen „gewerbsmäßigen“ (Definition siehe § 1 Abs. 2 GewO) und „sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten“, das sind alle wirtschaftliche Tätigkeiten, unabhängig von einer Erwerbsabsicht, ohne Anknüpfung an Gewerberecht oder andere Materiengesetze, unterschieden werden.

Zu Z 7 (§ 4 Z 17):

Um eine sinnvolle Regelung zur Vermeidung von Qualzucht zu treffen, ist es erforderlich, die durch Qualzucht ausgelösten Symptome von den Qualzuchtmerkmalen, also Anzeichen, die bereits vor Manifestation von Symptomen beim Tier vorhanden sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit Symptome zur Folge haben, begrifflich klar abzugrenzen. Eine genauere Abgrenzung und Anwendung auf einzelne Tierarten und Tierrassen soll im Sinne der Rechtssicherheit und Vollziehbarkeit in weiterer Folge per Verordnung auf Basis der Empfehlungen der Kommission gemäß § 22c getroffen werden.

Zu Z 8, 9 und 10 (§ 5 Abs. 2 Z 1):

Vorab ist festzuhalten, dass die Materie der Tierzucht, sowohl im Heimtier- als auch im Nutztierbereich, Landessache ist. Tierschutzaspekte in der Zucht sind hingegen Angelegenheiten, die im Tierschutzgesetz des Bundes festzulegen sind. Das jeweilige Landestierzuchtrecht hat daher die in der gegenständlichen Bestimmung genannten Qualzuchtsymptome bzw. das Qualzuchtverbot zu berücksichtigen, sodass weitere gesetzliche Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs des Qualzuchtverbots in diesem Gesetz in erster Linie für die Zucht im Heimtierbereich getroffen werden sollen.

Der Begriff Symptom, der in § 5 gebraucht wird, verdeutlicht jenen Zustand, der eine Abweichung von physiologischen Normwerten darstellt. Ist dieses Symptom erheblich, längerfristig bestehend und durch eine voraussagbare vererbte Veränderung ausgelöst, kann es als Qualzuchtsymptom klassifiziert werden. Ein Qualzuchtmerkmal hingegen ist eine Abweichung, die ein Qualzuchtsymptom verursachen kann.

Die Tierschutzombudspersonen sowie diverse Tierschutzorganisationen und Zuchtverbände haben sich übereinstimmend für eine Erweiterung der Tierquälerei-Tatbestände, insbesondere hinsichtlich der bei Vögel und Reptilien vorkommenden Symptome, ausgesprochen.

Das Federkleid der Vögel ermöglicht neben der Schutz-, Thermoregulations-, Signal- und Kommunikationsfunktion auch das Fliegen, indem es einen wesentlichen Beitrag zu Auftrieb, Balance und Steuerung während des Flugs leistet. Sohin wird das teilweise Fehlen des Federkleides bei Vögeln nur bis zu einer Obergrenze von 10 % toleriert. Auch stark verlängerte Federn, welche die Haltung, die Körperpflege, die Bewegung oder die Sicht und somit die Flugfähigkeit beeinträchtigen, fallen unter den neu zu schaffenden Tatbestand.

Zu den Funktionen des Haarkleids bei Felltieren zählen neben dem Schutz vor Wärme und Kälte auch der Schutz vor Nässe und UV-Strahlung.

Ähnliches gilt für die Schuppen bei Reptilien: Sie tragen wesentlich zur Tarnung, Thermoregulation, Kommunikation, Schutz und teilweise auch zur Fortbewegung bei.

Außerdem soll lit. f präzisiert werden: Zu den Anhangsgebilden der Augen zählen insbesondere der Tränenapparat und die Nickhaut. Diese Formulierung wäre auch in Anbetracht der Nachweisproblematik der Atemnot bei brachycephalen Katzen wünschenswert, da hier gemeinsam mit Zahnfehlstellungen auch dramatische Lageänderungen und damit Funktionseinschränkungen des Tränenapparates vorliegen.

Neurologisch bedeutet „die Neurologie betreffend“ oder im erweiterten Sinne „das Nervensystem betreffend“. Neurologische Symptome können durch Missbildungen bzw. Veränderungen des zentralen oder peripheren Nervensystems verursacht werden, deren zugrundeliegende Veränderung, zum Beispiel in einer nicht arttypische Brachyurie (=Verkürzung des Schwanzes) oder Anurie (=Schwanzlosigkeit), sonstigen Missbildungen des Wirbelkanals oder des Hirnschädels zu finden sein kann. Auch beispielsweise Anfallsleiden gehören zu den neurologischen Symptomen und sollen unter lit. j subsumiert werden. Ein Krampfanfall ist nämlich eine pathologische, unregulierte elektrische Entladung, die in der grauen Substanz der Großhirnrinde entsteht und die normale Hirnfunktion zeitweilig unterbricht. Zudem soll lit. j um den Funktionsverlust der Sinnesorgane ergänzt werden. Davon erfasst sind unter anderem somit auch fehlende bzw. funktionslose Vibrissen.

Auch eine Verkürzung des Schnabels bei Vögeln, welche physiologische Funktionen beeinträchtigt, soll untersagt werden. Neben einer Fehlbildung des Gebisses, soll nun auch die des Kiefers verboten werden, sofern physiologische Funktionen beeinträchtigt werden. Inwiefern physiologische Funktionen beeinträchtigt werden, hängt wesentlich von der jeweiligen Funktion des betroffenen Körperteils ab (Kiefer, Gebiss, Schnabel). Beispielsweise hat der Schnabel neben den Nahrungsversorgungsfunktionen auch Greif- und Tastaufgaben.

Weitere genauere Abgrenzungen und Darstellungen von Ausformungen bei einzelnen Tierarten und Tierrassen können im Sinne der Rechtssicherheit und Vollziehbarkeit in Folge per Verordnung auf Basis der Empfehlungen der Kommission gemäß § 22c getroffen werden.

Zu Z 11 bis 14 (§ 5 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 und 4):

Um Schmerzen, Leiden und Schäden bei der Verwendung von Halsbändern oder sonstigen Geräten zu vermeiden, soll diese Bestimmung verschärft werden. Lit. d soll jegliche Arten von Maulkörben oder Maulschlingen verbieten, die die Aufnahme von Flüssigkeiten sowie das Atmen oder Hecheln verunmöglichen.

Um Schmerzen, Leiden und Schäden zu vermeiden, soll auch das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz bestimmter Halsbänder bzw. sonstiger Geräte weiter eingegrenzt werden.

Bei den Ausnahmen in Abs. 3 muss auf Grund dieser Verschärfungen eine Möglichkeit für den Einsatz von Gegenständen für sicherheitspolizeiliche Maßnahmen (zB Einfangen eines herrenlosen Tieres oder kurzfristige Fixierung eines gefährlichen Tieres) eingeräumt werden, wobei klar ist, dass solche von den Ländern zu regelnde Tatbestände auf den Tierschutz im Sinne des Berücksichtigungsgebotes Bedacht zu nehmen haben.

Eine weitere Ausnahme ist für Diensthunde und die Verwendung solcher Gegenstände durch Tierärztinnen und Tierärzte vorgesehen.

Zu Z 17 (§ 6 Abs. 5):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 18 (§ 7 Abs. 1 Z 7):

Mit der letzten Novelle des TSchG durch BGBl. I Nr. 130/2022 wurde das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen als verbotener Eingriff festgelegt. Nun soll klargestellt werden, dass lediglich das gänzliche Entfernen der Vibrissen absolut verboten, jedoch das Kürzen nur aus rein ästhetischen oder kommerziellen Gründen verboten ist, weil das Kürzen von Vibrissen bei gewissen Fellstrukturen aus hygienischen Gründen notwendig sein kann.

Zu Z 19 und 20 (§ 8):

Das Verbot der Weitergabe, des Erwerbs und des Imports von Tieren soll vom Verbot der Ausstellung sowie der Abbildung bestimmter Tiere zu Werbezwecken getrennt werden.

Abs. 2 stellt klar, dass nur Tiere ohne Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale importiert, erworben, vermittelt oder weitergegeben werden dürfen. Dies betrifft auch Jungtiere, bei denen die Merkmale noch nicht vollständig entwickelt sind, aber bei denen aufgrund ihrer Zuchtlinie davon auszugehen ist, dass Symptome oder äußerlich erkennbare Merkmale auftreten werden. Eine zivilrechtliche Haftung des Vermittlers oder Abgebers bei Vorliegen von verborgenen Qualzuchtmerkmalen oder bei später zu Tage tretenden Qualzuchtsymptomen ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Der Anwendungsbereich des Abs. 3 soll auf alle Tiere, ausgenommen landwirtschaftlichen Nutztiere, ausgeweitet werden. Die Beschränkung bei der Verbringung von Tieren ins Ausland zur Vornahme von in Österreich verbotenen Eingriffen auf in Österreich geborene Tiere soll entfallen.

Zu Z 21 und 22 (§ 8a Abs. 2 und 3):

Die Definition „Züchter bzw. Züchterin“ wird auf die neue Regelung des § 31b abgestellt und es wird klargestellt, dass von diesen nur die von ihnen gezüchteten Tiere angeboten werden dürfen.

Es soll künftig auch verboten sein, Tiere die erkennbar dem Verkaufsverbot unterliegen, zu erwerben bzw. zu übernehmen. Damit wäre ein weiterer Schritt gegen den illegalen Handel mit Tieren gesetzt.

Zu Z 23 (§ 8b):

Ziel dieser Bestimmung ist die gesellschaftliche Wahrnehmung und damit Nachfrage nach einem bestimmten Erscheinungsbild von Tieren im Sinne des Tierschutzes und Vermeidung von Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 zu prägen. Die gesellschaftliche Norm und Nachfrage soll sich an Bildern von gesunden und schmerzfrei lebensfähigen Tieren und damit am Interesse des individuellen Tieres orientieren, nicht anhand von menschlichen, von Mode geprägten Vorstellungen über das äußerliche Erscheinungsbild. Bei Ausstellungen von Tieren ist daher darauf zu achten, dass nachweislich keine Symptome der Qualzucht, wie sie in § 5 Abs. 2 Z 1 beispielhaft aufgezählt sind, vorliegen. Ebenso dürfen diese Tiere keine Qualzuchtmerkmale aufweisen.

Weiters dürfen Tiere, an denen verbotene Eingriffe vorgenommen wurden, nicht ausgestellt oder präsentiert werden.

Zu Werbezwecken dürfen nur Tiere abgebildet werden, die keine Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale aufweisen. „Werbezweck“ bzw. „Werbung“ ist nicht im Tierschutzgesetz definiert, da es eine passende Definition im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG 1984), BGBl. Nr. 448/1984, gibt. Dieses stellt auf sogenannte „Geschäftspraktiken“ ab, welche jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung - einschließlich Werbung und Marketing - eines Unternehmens, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts im Zusammenhang stehen.

Zu Z 26 (§ 13 Abs. 4 und 5):

Diese Bestimmung bildet die Grundlage für die Umsetzung der Punkte der Entschließung des Nationalrats vom 15. Dezember 2021 zur „Einführung eines Sachkundenachweises für die Haltung von Hunden“ und „Einführung eines Sachkundenachweises für die private Haltung von Wildtierarten mit besonderen Haltungsanforderungen“. Der Sachkundenachweis ist bereits vor Aufnahme der Haltung zu erwerben. Dadurch ist hinsichtlich der Hunde sicherzustellen, dass es zu keinen unüberlegten Anschaffungen kommt und der Halter bzw. die Halterin sich auch seriös und unter fachlicher Anleitung insbesondere mit den Bedürfnissen des Tieres und auch der erforderlichen Sicherheitsüberlegungen bei der Haltung auseinandersetzt.

Weiters sind Sachkundenachweise für die Haltung von Reptilien, Amphibien und Papageienvögeln erforderlich, um eine qualitative Haltung dieser Tiere sicherzustellen. Durch diese Erweiterung der Anforderung an die Sachkunde wird dem Gebot, eine Wildtierhaltung (Exoten) im Sinne des individuellen Tieres tierschutzkonform und sicher zu gestalten, entsprochen.

Die bereits in einigen Bundesländern bestehenden Systeme eines Nachweises besonderer Sachkunde für die Haltung von ausgewählten Tierarten sollen von den Landesregierungen anerkannt werden können.

Der Sachkundenachweis soll nun verpflichtend bei der Meldung des Tieres bzw. Antragstellung im Rahmen des Ansuchens einer Bewilligung der Behörde vorgelegt werden.

Zu Z 31 bis 45 (§ 18a):

Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz soll in eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes (Bundesanstalt) mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt werden.

Die Aufgaben entsprechen den bisherigen Aufgaben der Fachstelle. Es soll lediglich die Tätigkeit als Geschäftsstelle der neu zu gründenden Kommission zur Vermeidung von Qualzucht hinzukommen.

Im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Fachstelle nun zu allen erforderlichen Geschäften berechtigt. Dazu zählt auch die Möglichkeit, gegen angemessenes Entgelt Tätigkeiten im Auftrag Dritter zu erbringen; daraus resultierende Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag der Fachstelle zu berücksichtigen und zur Finanzierung ihrer Tätigkeit heranzuziehen.

Die Fachstelle unterliegt hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Damit verbunden ist eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.

Die Fachstelle wird nach außen von ihrem Leiter bzw. ihrer Leiterin vertreten. Eine Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen, welche den Entlassungsgründen des § 27 des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl. Nr. 292/1921, gleichen, zulässig.

Darüber hinaus ist der Leiter bzw. die Leiterin verpflichtet, ein Planungs- und Berichterstattungssystem, ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem einzurichten. Weiters ist eine Firmenbucheintragung vorzunehmen.

Gemäß Abs. 10a hat die Fachstelle jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Die Finanzierung der Fachstelle erfolgt – wie bisher – aus Mitteln des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Zuwendungen an die Fachstelle erfolgen auf Grundlage von Arbeitsprogramm, Gebarungsvorschlag und vorangegangenen Rechnungsabschluss. Förderungen anderer Rechtsträger als jene des Bundes können entgegengenommen werden.

Zu Z 47 (§§ 22a, 22b und 22c):

Wie im Regierungsprogramm und in der Entschließung vom 15. Dezember 2021 gefordert, wird hiermit der Rahmen für die Etablierung eines Systems zur Vermeidung von Qualzucht bzw. zur Umsetzung des Qualzuchtverbots geschaffen.

Grundsätzlich wird hier durch § 22a die Verantwortlichkeit der Züchterinnen und Züchter für die Vermeidung von Qualzucht aufgezeigt und der Weg zur Erfüllung der Anforderungen festgelegt. Die Bestimmung des § 22a gilt dabei immer, also für alle Tierzüchterinnen und Tierzüchter, auch wenn für die von ihnen gehaltenen Tiere bisher keine Qualzuchtrisiken bekannt sind.

Nähere Bestimmungen über die Dokumentationen durch die Züchterinnen und Züchter sind in einer Verordnung gemäß § 31b Abs. 1 festzulegen, wobei hier insbesondere eine Buchführung über Zu- und Verkauf von Zuchttieren, Verpaarungen, Anzahl der Würfe, Aborte und Totgeburten sowie sonstige Besonderheiten erforderlich ist.

Durch Abs. 2 wird klargestellt, dass bei Einhaltung eines von der Kommission gemäß § 22c für tauglich befundenen Zuchtprogramms die Anforderungen des Abs. 1 als erfüllt gelten.

§ 22b legt ein System von Maßnahmen fest, die die Umsetzung des Qualzuchtverbots sicherstellen. Insbesonders enthält diese Bestimmung Verordnungsermächtigungen, wonach die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Entsprechung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach Anhörung der Kommission gemäß § 22c für Tiere und Tierrassen, bei denen bereits spezielle Risiken bekannt sind bzw. erkannt wurden, spezifische Maßnahmen festlegen oder diese Tiere von einer Weiterzucht ausschließen kann. Dabei ist aber nochmals festzuhalten, dass die in den Verordnungen getroffenen Festlegungen das bestehende Qualzuchtverbot für bestimmte Fälle nur präzisieren (nicht dessen Grundlage bilden) und die in § 22a enthaltenen Verpflichtungen sowie das Qualzuchtverbot nach § 5 Abs. 2 Z 1 unabhängig von einer Verordnung jedenfalls bestehen.

Stellt die Kommission nach § 22c fest, dass Zuchtprogramme nicht entsprechen oder nicht geeignet sind, eine damit angepeilte Rückzucht innerhalb einer ethisch vertretbaren, kürzestmöglichen Frist zu ermöglichen, dann entspricht die Einhaltung solcher Zuchtprogramme nicht mehr der in § 22a normierten Züchterverantwortung.

In Abs. 3 und 6 sind jeweils Übergangsbestimmungen bis zur Etablierung der Kommission gemäß § 22c und deren Aufnahme der Tätigkeit vorgesehen. Insbesonders ist darauf hinzuweisen, dass dabei gerade auch Tiere und Rassen berücksichtigt werden, bei denen bereits bisher Probleme aufgetreten sind und die bereits Maßnahmenprogramme zur Vermeidung der Qualzucht an die Behörde übermittelt haben.

In § 22c werden die Einrichtung, die Zusammensetzung sowie die Aufgaben der wissenschaftlichen Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbots geregelt.

Die in Abs. 2 genannten Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Grund von Vorschlägen der Veterinärmedizinischen Universität und des Vereins Österreichischer Universitätenkonferenz zu bestellen.

Gemäß Abs. 3 stellen die in Abs. 2 angeführten Mitglieder der Kommission keine abschließende Aufzählung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Expertinnen bzw. Experten dar. Das heißt, dass bei Bedarf auch andere zusätzliche Experten bzw. Expertinnen oder Sachverständige mit entsprechender fachlicher Qualifikation als ständige Mitglieder oder auch nur einmalig herangezogen werden können. Die Experten bzw. Expertinnen, insbesondere jene auf dem Gebiet der bildgebenden Diagnostik, sollen bei Bedarf eine besondere Expertise auf dem Gebiet der Brachycephalie (obere bzw. untere Atemwege, Augen, Schädel, Wirbelsäule, zentrales Nervensystem, …) vorweisen.

In Abs. 4 werden die Aufgaben der Kommission dargelegt. Primäre Aufgabe der Kommission wird dabei die Festlegung eines Arbeitsprogrammes unter besonderer Berücksichtigung der Beschreibung von Qualzuchtmerkmalen bei einzelnen Tierarten und Tierrassen sowie deren Bewertung sein, um damit Empfehlungen für Verordnungen gemäß § 22b Abs. 2 abzugeben und um so eine Grundlagen für weiterführende rechtliche Regelungen zur Verhinderung von Qualzucht zu schaffen. Dabei liegt die Priorität im Bereich der Brachycephalie bei Hunden.

Die wissenschaftliche Kommission soll weiters die bereits bestehenden Zuchtprogramme begutachten und beurteilen sowie klare Beurteilungskriterien für die Befundung von Einzeltieren entwickeln. Diese Beurteilungskriterien haben sich an klar festgelegte Diagnosen von Qualzuchtsymptomen und -merkmalen, die in eigenen Richtlinien zu bestimmen sind, zu orientieren. Weiters ist auch die Festlegung der Ausbildungskriterien für die befunderstellenden Tierärztinnen und Tierärzte eine Aufgabe, da dem Erkennen und Bewerten von Qualzuchtmerkmalen zur Verhinderung der Qualzucht ein hoher Stellenwert beizumessen ist, zumal oftmals Tiere bereits vor Ausprägung einer genetisch bedingten Symptomatik zur Zucht herangezogen werden.

Die Kommission soll weiters den Vollzug dahingehend unterstützen, dass diese bei Anfrage der Vollzugsorgane eine Stellungnahme abgibt. In Streitfällen soll sie auch die Möglichkeit haben, durch eigene oder von der Kommission in Auftrag gegebene Gutachten zur Schlichtung beizutragen.

Als Geschäftsstelle für die Kommission soll die Fachstelle (§ 18a) tätig werden, wobei diese neben der Koordinierung der Verwaltung, der Festlegung der administrativen Agenden, der Entgegennahme von Anträgen und der Veröffentlichung der Richtlinien und Beschlüsse der Kommission nach Maßgabe der Möglichkeiten auch Richtlinien und Qualitätskriterien für eine freiwillige Zertifizierung von Haltungen zur Zucht oder von einzelnen Zuchttieren erarbeiten soll.

In der Geschäftsordnung, die sich die Kommission selbst zu geben hat, sollen weitere Details, wie beispielsweise die Tätigkeitsdauer der Mitglieder, die Möglichkeit einer Wiederbestellung, eine entsprechende Aufwandsentschädigung oder das Verfahren zur Einberufung von Sitzungen, geregelt werden.

Abschließend hat die Kommission noch die Möglichkeit nach Abs. 7 Beiräte, in die jedenfalls auch die Interessenvertretungen eingebunden werden können, einzurichten.

Zu Z 48 (§ 24 Abs. 1 Z 1):

Auch Nutztauben sollen in der 1. Tierhaltungsverordnung (1. THVO) geregelt werden; es war daher hier eine Anpassung notwendig, um den Geltungsbereich der 1. THVO erweitern zu können.

Zu Z 49 (§ 24 Abs. 3):

Durch die Novelle des Tierschutzgesetzes 2010 wurde bereits eine Verordnungsermächtigung für die Regelung der Ausbildung und des Verhaltenstrainings von Hunden geschaffen, weil man erkannt hat, dass die Verwendung von Hunden für spezielle Bedürfnisse einer besonderen Ausbildung bedarf und dabei tierschutzrelevante Trainingsmaßnahmen vorgenommen werden. In der Folge hat sich nunmehr gezeigt, dass die Regelung der zulässigen Trainingsmethoden allein nicht geeignet ist, eine tierschutzkonforme Ausbildung sicherzustellen. Es soll daher einerseits die Möglichkeit geschaffen werden, bestimmte Ausbildungen zu verbieten, anderseits sollen Ausnahmen näher geregelt werden können.

Für die Vornahme bestimmter Methoden muss weiters gewährleistet werden, dass sowohl die verwendeten Hunde, als auch die tätigen Personen hierfür geeignet sind.

Während bei der tierschutzrelevanten Ausbildung von Diensthunden der Bund die Möglichkeit hat, sowohl Tiere als auch Hundeführer bzw. Hundeführerinnen und Trainer bzw. Trainerinnen auf ihre physische und psychische Eignung zu prüfen, ist das im privaten Bereich derzeit nicht möglich. Mit der vorliegenden Bestimmung wird daher eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, um so sicherzustellen, dass eine tierschutzkonforme Ausbildung und Zusammenarbeit von Mensch und Tier erfolgen kann.

Zu Z 50 (§ 24 Abs. 4):

Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur gesetzlichen Absicherung behördlicher Kastrationsanordnungen. Die verpflichtende Kastration von Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie ist derzeit lediglich in der 2. THVO festgelegt. Hiermit wird dafür eine gesetzliche Grundlage geschaffen, wodurch den Vollzugsorganen ermöglicht wird, nicht nur bei nicht vorgenommener Kastration zu strafen, sondern eine solche auch mittels Bescheid anzuordnen

Weiters soll in einer Verordnung geregelt werden können, dass zur Verhinderung von Qualzucht eine Verpflichtung zur Kastration oder zu anderen geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der Vermehrung angeordnet werden kann. Sowohl eine solche Anordnung, als auch die darauffolgende Kastration sollen in der Datenbank gemäß § 24a vermerkt werden.

Zu Z 51 bis 60 (§ 24a):

Um die Kontrolle zu erleichtern, soll sowohl der Nachweis besonderer Sachkunde, als auch die Eigenschaft als Züchterin oder Züchter erfasst werden. Es soll außerdem zwei Jahre nach Ableben des Tieres die Löschung des Stammdatensatzes aus der Datenbank vorgenommen werden.

Um sicherzustellen, dass alle mittels Microchip gekennzeichneten Hunde und Zuchtkatzen in der Heimtierdatenbank erfasst werden, ist der Tierarzt bzw. die Tierärztin, der bzw. die die erstmalige Kennzeichnung vornimmt, verpflichtet, den Hund bzw. die Zuchtkatze unter Eingabe des Datums der erstmaligen Kennzeichnung gegen Entgelt in eine Datenbank einzutragen.

Verpflichtend ist auch die Züchterin bzw. der Züchter zu erfassen, sofern er nicht Halter ist, wobei grundsätzlich die erstmalige Kennzeichnung bereits durch die Züchterin bzw. den Züchter („vor der ersten Weitergabe“) erfolgen müsste. Die Eintragung der Züchterin bzw. des Züchters dient in erster Linie der Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen bei der Zucht und gegebenenfalls der Identifizierung von Züchtern und Züchterinnen im Ausland, auf die wiederholt Tierschutzprobleme zurückgehen.

Neben der Kennzeichnungsnummer des Tieres soll auch jene der Elterntiere eingetragen werden, sofern die Elterntiere bekannt sind.

Zu Z 64 (§ 27 Abs. 1):

Nach Beschlussfassung des Tierschutzrates in seiner 44. Sitzung am 22.06.2022 soll die Haltung von Kamelen im Zirkus verboten werden. Ebenso soll auch die Haltung von Büffeln in Zirkussen verboten werden.

Zu Z 65 (§ 27 Abs. 3):

Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung der Behördenzuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen für die Haltung von Tieren in Zirkussen.

Zu Z 66 (§ 31):

Die Haltung im Rahmen gewerbsmäßiger oder sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeiten wird nunmehr durchgehend von der Haltung zur Zucht getrennt.

Auf Anregung der Tierschutzombudspersonen, diverser Tierschutzorganisationen und nach einstimmiger Beschlussfassung des Vollzugsbeirates am 09.11.2022 soll mit dieser Änderung in Abs. 1 eine Klarstellung für den Vollzug erfolgen.

In Abs. 2 wurden Anmerkungen diverser Tierschutzorganisationen umgesetzt. Zur Förderung der Umsetzung des Regierungsprogramms betreffend die Minimierung von Qualzucht sollen außerdem Personen mit Kenntnissen über artgemäße Haltung des jeweiligen Tieres in Tierhandlungen die Kunden über ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen informieren.

Zu Z 67 (§ 31a Abs. 2 Z 2):

Bei Abgabe eines Tieres soll nun eine Verpflichtung für den Abgebenden bzw. die Abgebende bestehen, das Alter des abzugebenden Jungtieres zu beachten. Die Person, die das Tier abgeben will, muss sicherstellen, dass das Tier alt genug ist, um vom Muttertier getrennt zu werden. Auch diese Bestimmung zielt darauf ab den illegalen Handel mit Tieren zu erschweren.

Zu Z 68 (§ 31b):

In diesem neuen Paragraph soll nun die Haltung von Tieren im Rahmen der Zucht geregelt werden, um auch legistisch eine Trennung von anderen gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu schaffen. Dies ist jedenfalls erforderlich, um klare Regelungen bei der Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht zu schaffen, unabhängig davon, ob diese als reine Liebhaberei oder im wirtschaftlichen Rahmen erfolgt. In Abs. 1 ist die meldepflichtige, in Abs. 2 die bewilligungspflichtige Zucht normiert.

Die gesetzliche Festlegung klarer Grenzen für die Bewilligungspflicht in Abs. 2 solle der Sicherung eines einheitlichen Vollzugs dienen.

Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Haltungsanforderungen im Rahmen der Zucht, die erforderlichen Dokumentationen, den Inhalt von Meldungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht festlegen. Dabei kann auch die Vorlage von Zuchtprogrammen für Tiere bestimmter Arten und Rasse angeordnet werden.

Sowohl gemeldete als auch bewilligte Haltungen zur Zucht sind von der Behörde regelmäßig zu kontrollieren, wobei dabei bei Feststellung von Mängeln eine Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes festgelegt werden kann. Bei ungenutztem Verstreichen dieser Frist kann letztlich auch eine Abnahme von Tieren erfolgen.

Bei der Zucht von mehreren Tierarten (ausgenommen Hunde und Katzen) soll die Anzahl der einzelnen Arten prozentual zusammengezählt werden. Werden beispielsweise im Durchschnitt 400 Zierfische (40 % von 1000 Zierfischen) und 70 Meerschweinchen (70 % von 100 Tieren) pro Jahr abgegeben, so ist der für die Bewilligungspflicht kritische Wert um 10 % überschritten.

Die Informationspflicht der Züchterin bzw. des Züchters bei Abgabe eines Tieres soll auf alle Tiere ausgeweitet werden und nicht wie bisher nur „Hunde und Katzen“ erfassen.

Zu Z 75 (§ 33):

Redaktionelle Anpassung.

Zu Z 77 (§ 35 Abs. 5):

Um dem Bedarf von ausreichend Personal für die Tierschutzkontrollen in den Ländern gerecht zu werden, ist es erforderlich, den Ländern mehr Flexibilität beim Einsatz geeigneter Personen einzuräumen. Gerade im Bereich der Nachkontrolle von Bescheidauflagen, technischen Überprüfungen, Nachkontrollen von Meldeverpflichtungen etc. können auch Personen, die kein veterinärmedizinisches Studium abgeschlossen haben, ohne Qualitätsverlust zu Kontrollzwecken herangezogen werden, sofern sie eine spezifische Ausbildung erhalten. Zudem wäre bei Durchführung von Tierschutzkontrollen generell ein Einsatz von mindestens zwei Personen (Vieraugenprinzip) zum Schutz aller Beteiligten sinnvoll.

Im Rahmen der Landesagrar- ebenso wie der TierschutzreferentInnenkonferenz 2023 wurde ebenfalls die Möglichkeit, Personal flexibler einsetzen zu können, gefordert.

Zu Z 78 (§ 37 Abs. 2a):

Anpassung der Abnahmemöglichkeit an die Einfügung des § 8b (Ausstellungsverbot bestimmter Tiere).

Zu Z 79 und 81 (§ 38 Abs. 1 Z 4 und § 39 Abs. 1):

Anpassung an die Einfügung von § 8b.

Da neben der Staatsanwaltschaft auch jedes Gericht aufgrund diversioneller Maßnahmen gemäß § 198 StPO von der Strafverfolgung zurücktreten kann, soll auf Anregung der Tierschutzombudsstellen Oberösterreich und Niederösterreich diese Bestimmung dahingehend ergänzt werden.

Zu Z 80 (§ 38 Abs. 5b):

Durch diese Strafbestimmung soll ermöglicht werden, speziell Verstöße im Zusammenhang mit illegalem Welpenhandel zu ahnden.

Zu Z 82 (§ 39 Abs. 5):

Um den Bundesländern den Austausch und somit die Kooperation in Sachen Tierhaltungsverbot zu erleichtern, wird Abs. 5 dahingehend präzisiert, dass die Landesregierungen ihre Behörden über bestehende Tierhaltungsverbote bzw. deren Aufhebungen im gesamten Bundesgebiet zu informieren haben.

Durch diese Einfügung soll die Vollziehung von Tierhaltungsverboten im gesamten Bundesgebiet sichergestellt werden.

Zu Z 84 (§ 41 Abs. 5):

Anpassung an die Zuständigkeiten der Tierschutzombudspersonen. Ein Fehler der letzten Novelle soll korrigiert werden.

Zu Z 97 (Entfall des § 44 Abs. 17):

Die bisherige Regelung hinsichtlich Übergangsmaßnahmen zum Qualzuchtverbot wird aufgehoben.

Zu Z 98 (§ 44 Abs. 29a):

Klarstellung hinsichtlich der Umbaumaßnahmen im Rahmen des Projekts gemäß § 44 Abs. 30, um für die teilnehmenden Betriebe rechtliche Unsicherheiten betreffend die Auslegung des Wortes „Umbaumaßnahmen“ zu beseitigen.

Zu Z 99 und 100 (§ 44 Abs. 30 und Abs. 34):

Mehrere Falschzitierungen der Inkrafttretensbestimmungen der letzten Novellierung in § 44 Abs. 34 werden korrigiert.

Zu Z 101 (§ 44 Abs. 36 und 37):

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen.