Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz) geändert und das Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Druckgerätegesetzes
Das Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz), BGBl. I Nr. 161/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:
„§ 39 Marktüberwachungsbehörde und Zuständigkeiten“
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 40:
„§ 40 Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen“
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 40 folgender Eintrag zu § 40a eingefügt:
„§ 40a Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX“
4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 68 folgender Eintrag zu § 68a eingefügt:
„§ 68a Evaluierung“
5. In § 3 Abs. 1 Z 5 wird der letzte Beistrich durch ein „und“ ersetzt und die Wortfolge „und der Marktüberwachung“ entfällt.
6. In § 3 Abs. 4, § 8, § 42 Abs. 3, § 52 im Schlussteil, § 59, § 60, § 66 sowie § 67 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
7. In § 3 Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Z 10 sowie § 58 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
8. In § 3 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. Schiffe sowie Druckgeräte, Baugruppen und einfache Druckbehälter, die speziell für den Einbau in bzw. speziell zur Ausstattung von Schiffen oder zu deren Antrieb bestimmt sind.“
9. In § 4 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union“ die Wortfolge „sowie mit den internationalen Übereinkommen“ eingefügt.
10. § 4 Abs. 7 letzter Satz entfällt.
11. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 gelten anstelle der Abs. 2, 3 und 6 die jeweiligen Sicherheitsanforderungen des ADR, RID oder ADN bzw. der einschlägigen UNECE-Regelungen.“
12. In § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 8 sowie § 12 Abs. 5 wird das Wort „Harmonisierungsvorschriften“ durch das Wort „Harmonisierungsrechtsvorschriften“ ersetzt.
13. In § 17, § 24 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 61, § 62, § 64 im Einleitungsteil sowie § 67 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
14. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
15. In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
16. In § 25 wird nach der Wortfolge „über das Ausmaß der Berechtigung dieser Stellen können“ die Wortfolge „von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw.“ eingefügt.
17. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“ ersetzt.
18. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt, geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.“
19. In § 37 sowie in Anlage I Teil 2 Z 3 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
20. In § 37 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
21. In § 38 wird die Wortfolge „Der jeweils zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister“ ersetzt.
22. § 39 samt Überschrift lautet:
„Marktüberwachungsbehörde und Zuständigkeiten
§ 39. (1) Die Zuständigkeiten und Verfahren für die Marktüberwachung von druckführenden Geräten betreffen die Bereitstellung auf dem Markt für die unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 fallenden druckführenden Geräte und die Betriebsphase für die unter § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 fallenden druckführenden Geräte. Die Bestimmungen in §§ 39 bis 40a gelten nur soweit in den §§ 41 bis 44 keine speziellen Bestimmungen vorgesehen sind, mit denen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (im Folgenden: EU‑Marktüberwachungsverordnung), ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, dasselbe Ziel verfolgt wird und Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.
(2) Marktüberwachungsbehörde im Sinne der EU‑Marktüberwachungsverordnung ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist die Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde.
(3) Das Zollamt Österreich arbeitet − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der EU-Marktüberwachungsverordnung an der Marktüberwachung mit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Daten, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.
(4) Die Marktüberwachungsbehörden und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer aufgrund der EU-Marktüberwachungsverordnung enthaltenen Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines druckführenden Gerätes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette oder die Risikobewertung erforderlich ist.“
23. § 40 samt Überschrift lautet:
„Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen
§ 40. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 11 Abs. 3 der EU-Marktüberwachungsverordnung anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob druckführende Geräte die in diesem Gesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h, lit. j sowie k sublit. i der EU-Marktüberwachungsverordnung genannten Befugnisse.
(3) Wenn ein druckführendes Gerät bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in diesem Gesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 festgelegten Anforderungen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 bis 5 der EU-Marktüberwachungsverordnung oder, wenn von dem druckführenden Gerät ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 der EU-Marktüberwachungsverordnung anzuordnen.
(4) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das Erzeugnis habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
(5) Meldungen von Konformitätsbewertungs- oder Inspektionsstellen einschließlich betriebseigener Prüfdienste sowie Betreiberprüfstellen betreffend Mängel gemäß Anlage II sind von der Marktüberwachungsbehörde zu bewerten und es sind gegebenenfalls Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 von ihr zu setzen.
(6) Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der EU-Marktüberwachungsverordnung die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der EU-Marktüberwachungsverordnung zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs. 1 begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023 ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.
(7) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i, soweit sie sich gegen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft richten, und sublit. ii der EU-Marktüberwachungsverordnung ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der EU-Marktüberwachungsverordnung stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der EU-Marktüberwachungsverordnung gemäß diesem Absatz ist, dass die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der EU-Marktüberwachungsverordnung gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der EU-Marktüberwachungsverordnung oder der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Telekom-Control-Kommission gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der EU-Marktüberwachungsverordnung gemäß diesem Absatz nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der EU-Marktüberwachungsverordnung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(9) Stellt sich bei der Überprüfung eines druckführenden Gerätes durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit diesem Gesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 heraus, ist der Wirtschaftsakteur von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 7 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
(10) Aus rechtskräftigen Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung erwächst für den Wirtschaftsakteur kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.
(11) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den befugten und notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
(12) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen.
(13) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in diesem Gesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 vorgesehen sind, zuständig. Bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist hier die Bundesministerin bzw. der Bundesminister, die oder der gemäß § 69 Z 1 betraut ist, zuständig.
(14) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragraphen hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen jährlich einen Tätigkeitsbericht samt der in diesem Jahr durchgeführten Marktüberwachungsfälle für jedes druckführende Gerät nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.“
24. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:
„Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX
§ 40a. (1) Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (rapid alert system for dangerous non-food products) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der EU-Marktüberwachungsverordnung bei einem druckführenden Gerät, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 69 Z 1 zu informieren.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der EU-Marktüberwachungsverordnung ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.“
25. § 41 Abs. 1 Z 3 letzter Satz entfällt.
26. § 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zur Auffassung, dass sich die Nichtkonformität eines druckführenden Gerätes nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, unterrichtet sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde.“
27. In § 41 Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „und die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 zu unterrichten“.
28. § 41 Abs. 4 Z 2 entfällt.
29. In § 41 Abs. 4 erhält die Z 3 die Ziffernbezeichnung „2.“ und die Wortfolge „Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6“ wird durch die Wortfolge „Die Marktüberwachungsbehörde“ ersetzt.
30. In § 41 Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3“ durch den Verweis „Abs. 2 und Abs. 4 Z 2“ ersetzt.
31. In § 41 Abs. 6 wird die Wortfolge „innerhalb von zwei Monaten“ durch die Wortfolge „bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 innerhalb von drei Monaten und bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zwei Monaten“ ersetzt. Außerdem wird der Verweis „Abs. 4 Z 3“ durch den Verweis „Abs. 4 Z 2“ und der Verweis „Abs. 4 Z 1 oder 2“ durch den Verweis „Abs. 4 Z 1“ ersetzt.
32. § 41 Abs. 7 lautet:
„(7) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen sind von der Marktüberwachungsbehörde zu bewerten und es sind erforderlichenfalls unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden druckführenden Geräte, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt, zu treffen. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihr vorliegende Information über die Nichtkonformität des druckführenden Geräts, sowie, falls die Marktüberwachungsbehörde den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, über ihre Einwände.“
33. § 42 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Sind Maßnahmen der österreichischen Marktüberwachungsbehörde durch ein Schutzklauselverfahren der Europäischen Kommission betroffen, hat die Marktüberwachungsbehörde den österreichischen Standpunkt zu vertreten.
(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, sind von der Marktüberwachungsbehörde im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen oder fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen druckführenden Geräte vom Markt genommen werden. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von der österreichischen Marktüberwachungsbehörde getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme zurückzuziehen.“
34. § 43 Abs. 1 lautet:
„(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde nach Beurteilung gemäß § 41 Abs. 1 fest, dass druckführende Geräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern darstellen, obwohl sie mit den produktspezifisch geltenden gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden druckführenden Geräte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die die Marktüberwachungsbehörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.“
35. In § 43 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6“ durch die Wortfolge „Die Marktüberwachungsbehörde“ ersetzt.
36. In § 44 Abs. 1 wird im Einleitungsteil der Verweis „§ 43“ durch den Verweis „§ 41“ ersetzt.
37. § 44 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. die in § 9 Abs. 7 oder § 11 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;“
38. In § 44 Abs. 1 werden nach Z 6 folgende Z 7 und 8 angefügt:
„7. eine andere Verwaltungsanforderung nach § 9 oder § 11 ist nicht erfüllt;
8. hinsichtlich unter § 3 Abs. 1 Z 2 fallende druckführende Geräte wurden die formalen Anforderungen in diesem Gesetz samt der zugehörigen Verordnung nach § 8 nicht erfüllt.“
39. In § 44 Abs. 2 entfällt das Wort „betroffene“.
40. § 45 lautet:
„Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister gemäß § 69 Z 1 kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Marktüberwachung und das Schutzklauselverfahren erlassen.“
41. In § 57 Abs. 1 Z 10 sowie in Anlage I Teil 2 Z 2 und 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
42. In § 63 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 1,“ ersetzt.
43. § 68 samt Überschrift lautet:
„Strafbestimmungen
§ 68. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit einer Geldstrafe
1. bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
a) druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des § 51 wieder in Betrieb nimmt;
b) beim Füllen von druckführenden Geräten den § 49 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 52 missachtet;
c) Druckprüfungen nicht gemäß § 47 durchführt;
d) als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß § 13 oder § 14 nicht nachkommt;
e) Bestimmungen gemäß § 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß § 52 über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;
f) druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 hinsichtlich des Inverkehrbringens entsprechen;
g) seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder 7 der EU-Marktüberwachungsverordnung, soweit sie druckführende Geräte betreffen, zuwiderhandelt;
2. bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
a) druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des § 50 oder § 62 in Betrieb nimmt;
b) als Wirtschaftsakteur einer Anordnung gemäß § 40 zuwiderhandelt;
c) als Eigentümer oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung gemäß den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.
(2) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d, f und g sowie Z 2 lit. b und c steht der Marktüberwachungsbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister gemäß § 69 Z 1 befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
44. Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:
„Evaluierung
§ 68a. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß den § 40 Abs. 7 und 9 auf die darin genannten Dienstanbieterinnen und Dienstanbieter sowie der Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.“
45. § 69 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 69. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich der §§ 21, 24 bis 27, 30 bis 34, 37 bis 43 und 45, unbeschadet der Z 2 bis 5, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jede bzw. jeder innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches,
2. hinsichtlich des § 39 Abs. 3 und 4, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Z 1,
3. hinsichtlich des § 40 Abs. 7 und 9, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Z 1,
4. hinsichtlich des § 40 Abs. 8, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Z 1,
5. hinsichtlich des § 40a Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
6. hinsichtlich des § 65 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,
7. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betraut. “
46. Dem § 70 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 1 Z 5, Abs. 4 und Abs. 5 Z 3 und 4, § 4 Abs. 5, 7 und 8, § 6 Abs. 4, § 8, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 8, § 12 Abs. 5, § 17, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 25, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 37, § 38, § 39 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 40 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 40a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 41 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 bis 7, § 42 Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 1, 3 und 4, § 44 Abs. 1 Einleitungsteil und Z 6 bis 8 sowie Abs. 2, § 45, § 52, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 66, § 67 Abs. 1 bis 3, § 68 samt Überschrift, § 68a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 69 samt Überschrift, § 70 Abs. 4, § 72 Abs. 1 bis 8 und Anlage I Teil 2 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. § 41 Abs. 4 Z 3 sowie § 72 Abs. 9 bis 12 treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
(4) § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 6 und § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 ist auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiger Marktüberwachungsbehörde fortzuführen.“
47. In § 72 entfällt der Abs. 1, 2, 6 und 10.
48. In § 72 erhalten die Abs. 3 bis 5, 7 bis 9 sowie 11 und 12 die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“, „(3)“, „(4)“, „(5)“, „(6)“, „(7)“ und „(8)“.
49. In § 72 Abs. 7 (neu) wird der Verweis „§ 39 Abs. 6“ durch den Verweis „§ 8 und § 52“ ersetzt.
50. In § 72 Abs. 8 (neu) wird der Verweis „§ 39 Abs. 6“ durch den Verweis „§ 40 Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G)
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. Mit diesem Bundesgesetz werden
1. die zuständigen Genehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (im Folgenden: Verordnung (EU) 2016/1628), ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/992, ABl. Nr. L 169 vom 27.06.2022 S. 43, festgelegt,
2. nähere Regelungen im Hinblick auf die durchzuführende Marktüberwachung nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (im Folgenden Verordnung (EU) 2019/1020), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, festgelegt und
3. Strafbestimmungen zur Ahndung der in Art. 57 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte angeführten Verstöße und das Zuwiderhandeln gegen die von der Marktüberwachungsbehörde oder der Genehmigungsbehörde getroffenen Anordnungen erlassen.
Geltungsbereich
§ 2. Dieses Bundesgesetz gilt für die vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission umfassten Verbrennungsmotoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind oder eingebaut werden sollen.
Zuständigkeiten
Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen
§ 3. (1) Genehmigungsbehörde mit den in Art. 3 Z 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Aufgaben ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Dieses ist auch für die Erteilung der in den Art. 34, 58 und 61 dieser Verordnung angeführten Ausnahmegenehmigungen zuständig.
(2) Ausgenommen davon sind Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen. Genehmigungsbehörde und zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigungen für diese Verbrennungsmotoren ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(3) Beim Vollzug der Verordnung (EU) 2016/1628 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission anfallende Kosten im EU-Typgenehmigungsverfahren sind vom Antragsteller zu tragen.
(4) Nach der Verordnung (EU) 2016/1628 zum Nachweis der Konformität des Verbrennungsmotors erforderliche Informationen und Unterlagen sind der Genehmigungsbehörde vom nach der Verordnung jeweils zuständigen Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
(5) Hersteller und Bevollmächtigte von Herstellern, die in Österreich einen Antrag auf EU-Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2016/1628 stellen und keinen Sitz in Österreich haben, müssen gegenüber der Typgenehmigungsbehörde einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz in Österreich namhaft machen.
Zuständigkeiten für die Marktüberwachung
§ 4. (1) Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 und des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
(2) Ausgenommen davon sind Marktüberwachungstätigkeiten für Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen. Für diese Verbrennungsmotoren ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Abs. 1.
(3) Das Zollamt Österreich arbeitet − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Daten, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und aufgrund ihrer der in der Verordnung (EU) 2019/1020 enthaltenen Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Verbrennungsmotors oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.
Zuständigkeit für die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten
§ 5. Die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten im Sinne der Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2.
Marktüberwachung
Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen
§ 6. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1628 sowie Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Verbrennungsmotoren die in der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen und führt bei Bedarf physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.
(3) Wenn Motoren oder deren Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte nicht den in der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Emissionsgrenzwerten und Anforderungen entsprechen oder wahrscheinlich ein Risiko für den Umweltschutz oder die öffentliche Gesundheit darstellen, so hat die Marktüberwachungsbehörde − sofern es sich nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht um Maßnahmen der Genehmigungsbehörde handelt − geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen gemäß Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Motor ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.
(4) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für den Umweltschutz oder die öffentliche Gesundheit geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über den Motor habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 9 begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023 ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.
(6) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(8) Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines Motors dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 6 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
(9) Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.
(10) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von der Genehmigungsbehörde und den benannten technischen Diensten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
(11) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Motors erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen.
(12) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.
Daten- und Informationsaustausch
§ 7. (1) Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Information Exchange System) gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Motor, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.
Benennung von technischen Diensten
Benennungsverfahren
§ 8. (1) Die Genehmigungsbehörde nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 kann gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 auch als technischer Dienst für alle Tätigkeitskategorien gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 tätig werden. Sollte die Genehmigungsbehörde für einzelne Tätigkeitskategorien nicht selbst als technischer Dienst tätig werden, nimmt die Genehmigungsbehörde die Benennung eines technischen Dienstes nach den folgenden Absätzen vor.
(2) Ein Antrag auf Benennung eines in der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgesehenen technischen Dienstes ist bei der nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde einzubringen.
(3) Der antragstellende technische Dienst hat für den beantragten Benennungsumfang je nach Vorgabe der nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde entweder eine Akkreditierungsbescheinigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind nachzuweisen, dass der technische Dienst die in Art. 45 sowie die in aufgrund von Art. 48 der Verordnung (EU) 2016/1628 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen an technische Dienste erfüllt. Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Benennung technischer Dienste festlegen, wie zum Beispiel die Pflicht zur Vorlage einer Akkreditierungsbescheinigung zur Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten von technischen Diensten, oder Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht.
(4) Verfügt der antragstellende technische Dienst über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Anforderungen gemäß Abs. 3 nicht geeignet, so ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Benennungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen wird.
(5) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Benennung und deren Erweiterung entscheidet die Genehmigungsbehörde. Stellt der technische Dienst seine Tätigkeit ein, so hat er dies nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor deren Einstellung, der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
(6) Die Genehmigungsbehörde notifiziert die in Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 angeführten Daten des technischen Dienstes der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung.
(7) Die Genehmigungsbehörde hat der Europäischen Kommission jede später eintretende Änderung der Benennung zu melden.
Strafbestimmungen und Vollzug
Strafbestimmungen
§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den in den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 begeht dabei insbesondere, wer einen Tatbestand des Art. 57 Abs. 2 lit. a bis n der Verordnung (EU) 2016/1628 verwirklicht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
1. einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß § 6 zuwiderhandelt;
2. einer Anordnung der Typgenehmigungsbehörde gemäß Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 2016/1628 zuwiderhandelt;
3. seinen Verpflichtungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Motoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 beziehen.
(3) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 steht der Genehmigungsbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Bei Strafverfahren gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 obliegt dieses Recht der Marktüberwachungsbehörde. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes bei sämtlichen Strafverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Gleichwertigkeit von EU-Typgenehmigungsbögen mit Bescheiden
§ 10. Der Ausstellung des ausgefüllten EU-Typgenehmigungsbogens und seiner Anlagen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 durch die Genehmigungsbehörde kommt die Wirkung eines Bescheides zu.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Evaluierung
§ 12. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß den § 6 Abs. 6 und 8 auf die darin genannten Dienstanbieterinnen und Dienstanbieter sowie der Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.
Vollziehung
§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders bestimmt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut. Hinsichtlich der Benennung eines gemeinsamen technischen Dienstes gemäß § 5 Abs. 2 und in den diesen betreffenden Fällen gemäß § 9 Abs. 4, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz Verbrennungsmotoren betrifft, die in Binnenschiffen und Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen, ist für die Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.
(3) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 3 und 4 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 7 ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 1 und 3 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 3 ist, soweit es die Erlassung einer Verordnung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen betrifft, das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen betraut. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Verordnung im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Im Übrigen ist mit der Vollziehung des § 8 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
Inkrafttreten
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 136/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 463/2013 außer Kraft.