Entwurf 2024-02-19
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffförderungsgesetz – WFöG) sowie ein Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlassen wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffförderungsgesetz – WFöG)
Artikel 2: Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Artikel 1
Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffförderungsgesetz – WFöG)
Ziel
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs zu erhöhen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2023.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gegenstand
§ 3. (1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich gefördert.
(2) Förderungen gemäß Abs. 1 werden im Rahmen einer wettbewerblichen Auktion im Jahr 2024 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.
Mittelvolumen
§ 4. (1) Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von maximal 400 Millionen Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren zur Verfügung gestellt.
Abwicklungsstelle
§ 5. Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 6. (1) Eine Förderung durch eine fixe Prämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn die Anlage ausschließlich durch erneuerbare Elektrizität betrieben wird und die Voraussetzungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184, ABl. Nr. L 157 vom 20.6.2023 S. 11, sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185, ABl. Nr. L 157 vom 20.6.2023 S. 20, eingehalten werden.
(2) Eine Förderung durch eine fixe Prämie wird nur dann gewährt, wenn sie einen Anreizeffekt nach den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union hat und nicht gegen andere Vorgaben des unionsrechtlichen Beihilferahmens verstößt.
(3) Durch eine fixe Prämie förderfähig sind ausschließlich neu errichtete Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs.
Richtlinien
§ 7. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen
1. zur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
2. zum Verfahren;
3. zu den Rechten und Pflichten des Fördernehmers;
4. zu Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung; und
5. gegebenenfalls Festlegungen zur Ausgestaltung und dem Verfahren der Auktionen gemäß § 8 Abs. 3 zu enthalten haben.
Verfahren, Vertrag
§ 8. (1) Fixe Prämien werden im Rahmen einer wettbewerblichen Auktion im Jahr 2024 gewährt. Auktionen können im Rahmen des EU-Innovationsfonds erfolgen.
(2) Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds in Anspruch genommen, haben Fördernehmer die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten. Die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen werden in die Richtlinien gemäß § 7 aufgenommen. Im begründeten Fall kann in den Richtlinien von den Bestimmungen des EU-Innovationsfonds abgewichen werden.
(3) Wird die Möglichkeit einer Auktion über den EU-Innovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle mit der Durchführung einer Auktion betraut werden. In diesem Fall sind die erforderlichen Festlegungen zum Auktionsverfahren in den Richtlinien gemäß § 7 zu treffen.
(4) Die Zuschlagsentscheidung wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Grundlage der im Auktionsverfahren ermittelten Gebotsreihung getroffen. Erfolgt eine Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds wird die Zuschlagsentscheidung auf Grundlage der vom EU-Innovationsfonds bereitgestellten Gebotsliste getroffen.
(5) Auf Grundlage einer positiven Zuschlagsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gewährt. Durch Annahme der Zusicherung kommt der Fördervertrag zustande.
Auskunftspflicht
§ 9. Fördernehmer nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Abwicklungsstelle sowie sonstigen zuständigen Behörden jederzeit auf Anfrage Einsicht in alle für die Abwicklung der Förderung relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.
Vollziehung
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
In- und Außerkrafttreten
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel 2
Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
§ 1. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget […] der Untergliederung 43 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2025 bis 2039 in der Höhe von bis zu 400 Millionen Euro für die Zwecke der Bedeckung der Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs zu begründen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.