Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Erhöhung der inländischen Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Förderung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs durch die Einführung eines wettbewerblichen Bietermechanismus

 

Wesentliche Auswirkungen

Mit der Einführung eines wettbewerblichen Bietermechanismus für die Förderung der inländischen Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs können die EU-rechtlichen und nationalen Ziele (u.a. zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien, Sicherheit der Energieversorgungssicherheit, dem Aufbau von 1 GW Elektrolysekapazität in Österreich) unterstützt werden. Darüber hinaus wird die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit von Unternehmen erhöht und langfristige Planungs- und Investitionssicherheit sichergestellt.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gemäß § 4 des Wasserstoffförderungsgesetzes werden die Fördermittel für Förderungen gemäß § 3 im Ausmaß von 400 Millionen Euro aus Bundesmitteln, über einen Zeitraum von zehn Jahren, zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung der Förderungen erfolgt jährlich in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, ab Produktionsbeginn. Auszahlung sind an die zertifizierte und überprüfte Menge an produzierten Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs gebunden.

 

Aufgrund entsprechender Vorlauf- und Bauzeiten besteht eine zeitliche Differenz zwischen Durchführung des wettbewerblichen Bietermechanismus (Auktion) bzw. Zustandekommen des Fördervertrags und tatsächlicher Inbetriebnahme/Produktionsbeginn und damit verbundene Auszahlungen der jährlichen Fördermittel.

 

Durch das Wasserstoffförderungsgesetz kommt es daher in keiner Wirkungsdimension direkt und unmittelbar zu einer additiven Erhöhung der Kostenbelastung für Unternehmen und Haushalte.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Über die Auswirkungen der Förderungen im Rahmen des Wasserstoffförderungsgesetzes auf die Gleichstellung zwischen Frauen und Männer liegen keine Informationen oder Analysen vor. Von der Ziel- und Zwecksetzung der Förderungen werden auch keine derartigen Auswirkungen erwartet.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Die Förderungen im Rahmen des Wasserstoffförderungsgesetzes führen zu positiven volkswirtschaftlichen Effekten, indem damit die Investitionstätigkeit angeregt, die Wertschöpfung gesteigert und die Innovationsfähigkeit erhöht wird.

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Durch den Ersatz fossiler Erdgaserzeugung durch erneuerbare Wasserstofferzeugungstechnologien ist mit einer Reduktion zwischen rund 46.200 bis 102.200 t netto CO2eq Treibhausgaseinsparungen zu rechnen, abhängig vom erzielten Bieterpreis (angenommen Spanne zw. 2€/kg H2 – 4,5€/kg H2) und der dadurch kontrahierbaren Leistung (zwischen ca. 60 MW und 145 MW).

 

Aufgrund entsprechender Vorlauf- und Bauzeiten besteht eine zeitliche Differenz zwischen Kontrahierung und tatsächlicher Inbetriebnahme. Die volle Einsparung der Treibhausgasemissionen durch die Vergabe von Fördermitteln 2024 wird somit erst nach 2024 schlagend.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen dienen dem Ziel der Europäischen Union, die Treibhausgase bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 40 % durch erneuerbare Energie zu decken ("Fit for 55") und die Abhängigkeit insbesondere von fossilen Brennstoffen aus Russland rasch zu verringern ("REPowerEU"). Ebenso dienen die vorgesehenen Regelungen den Zielerreichungen der überarbeiteten Erneuerbaren-Energie-Richtlinie (RED III).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffförderungsgesetz – WFöG)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2024

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2024

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von Erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit“ der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2023 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die österreichische Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, in Österreich bis 2040 Klimaneutralität zu erreichen. Die nationale Erzeugung und der Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff ist ein wichtiger Wegbereiter um vor allem die Klimaneutralität in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren sicherstellen und den Weg zu einem erneuerbaren Energiesystem maßgebend zu unterstützen. Gleichzeitig leistet die Steigerung der Produktion von erneuerbarem Wasserstoff in Österreich einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung und zur Erhöhung der Resilienz des Energiesystems. Ebenso setzt die österreichische Wasserstoffstrategie den Aufbau von 1 GW Elektrolysekapazität für die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff bis 2030 zum Ziel.

 

Um den Anteil von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs (erneuerbarer Wasserstoff) in Österreich zu erhöhen, und damit die obengenannten Zielsetzungen zu unterstützen, soll das Wasserstoffförderungsgesetz Bestimmungen für Förderungen von Produktionsanlagen von erneuerbarem Wasserstoff festlegen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die EU-rechtlichen und nationalen Ziele zur Senkung von Treibhausgasemissionen, zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und der Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger bedingen unter anderem die Erhöhung der Produktion und des Einsatzes von erneuerbarem Wasserstoff, vor allem in jenen Sektoren, in denen eine Elektrifizierung allein nicht möglich ist.

 

Ohne die im Wasserstoffförderungsgesetz festgelegten Bestimmungen zur Förderung der Wasserstofferzeugungsanlagen würde sich der Anteil von erneuerbarem Wasserstoff voraussichtlich nicht im geplanten Ausmaß erhöhen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2028

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung erfolgt laufend durch die betroffenen Fachabteilungen innerhalb des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Erst nach fünf Jahren können aussagekräftige Einschätzungen getroffen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Erhöhung der inländischen Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Anteil der erneuerbaren Wasserstoffproduktion in Österreich ist gering (2023 ca. 12 MW Elektrolysekapazität). Die Verbrauchssektoren sind weitgehend auf den Import von fossilen Gasen angewiesen.

Durch die Förderung der inländischen Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff wird der Anteil von national produziertem erneuerbarem Wasserstoff gesteigert. Die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wird verringert, die Energieversorgungssicherheit erhöht und die nationalen und europäischen Energie- und Klimaziele unterstützt. Unter der Annahme einer Gebotsspanne von 4,50€/kg – 2€/kg können mit 400 Mio. Euro Fördermitteln ca. 9.000 t/a bis 20.000 t/a erneuerbare Wasserstoffproduktion gefördert werden.

Zum Vergleich: Das Ziel der österreichischen Wasserstoffstrategie 1 GW Elektrolysekapazität bis 2030 in Österreich, würde unter der Annahme von 5000 Volllaststunden, eine Produktion von ca. 110.000 t/a Wasserstoff bedeuten. Unter der Annahme einer Förderspanne von 4,50€/kg – 2€/kg würden 2,2 Mrd – 4,95 Mrd Euro benötigt werden, um die Gesamtkapazität zu fördern.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Förderung der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs durch die Einführung eines wettbewerblichen Bietermechanismus

Beschreibung der Maßnahme:

Das Wasserstoffförderungsgesetz sieht die Einführung eines wettbewerblichen Bietermechanismus (Auktionen) zur Vergabe von Fördermitteln für die Erzeugung von Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (erneuerbarer Wasserstoff) vor. Die Auszahlung der Förderungen erfolgt in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, ab Produktionsbeginn für eine Dauer von 10 Jahren. Förderauszahlungen sind an die zertifizierte und überprüfte Menge an produzierten Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs gebunden.

 

Diese Maßnahme stellt eine wettbewerbsbasierte Möglichkeit zur Vergabe von Fördermitteln und eine Optimierung der Nutzung der verfügbaren Budgetressourcen dar. Ebenso wird die Preisfindung und Marktbildung in einem erst in Entstehung befindlichen Markt für erneuerbaren Wasserstoff unterstützt. Gleichzeitig wird durch die Möglichkeit der Betriebskostenförderung Investitionssicherheit für Marktteilnehmer geboten.

 

Durch die Beteiligungsmöglichkeit an dem wettbewerblichen Bietermechanismus der EU-Innovationsfonds kommt es auch zu einer erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands für Projektwerber und die öffentliche Verwaltung. Das Modell trägt ebenso zur Verringerung der Komplexität der nationalen und europäischen Finanzierungslandschaft bei.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Noch keine Kontrahierung zusätzlicher Erzeugungsmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs durch das Wasserstoffförderungsgesetz

Zusätzliche inländische Erzeugungsmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs können durch die Förderungen des Wasserstoffförderungsgesetzes unterstützt werden. Unter der Annahme einer Gebotsspanne von 4,50€/kg – 2€/kg werden ca. 9.000 t/a bis 20.000 t/a erneuerbare Wasserstoffproduktion gefördert.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Gemäß § 4 des Wasserstoffförderungsgesetzes werden die Fördermittel für Förderungen gemäß § 3 im Ausmaß von 400 Millionen Euro aus Bundesmitteln, über einen Zeitraum von zehn Jahren, zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung der Förderungen erfolgt jährlich in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, ab Produktionsbeginn. Auszahlung sind an die zertifizierte und überprüfte Menge an produzierten Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs gebunden.

 

Aufgrund entsprechender Vorlauf- und Bauzeiten besteht eine zeitliche Differenz zwischen Durchführung des wettbewerblichen Bietermechanismus (Auktion) im Jahr 2024 bzw. Zustandekommen des Fördervertrags und tatsächlicher Inbetriebnahme/Produktionsbeginn und damit verbundene Auszahlungen der jährlichen Fördermittel. Mit dem Produktionsbeginn, wird je nach Vorlauf- und Bauzeiten, in den Jahren von frühestens 2027 bis spätestens 2029 gerechnet. Damit ergibt sich ein Auszahlungszeitraum von zehn Jahren in der Zeitspanne von 2027-2039, je nach Projekt, mit einer jährlichen Auszahlungssumme von voraussichtlich 40 Mio. EUR pro Jahr.

 

Durch das Wasserstoffförderungsgesetz kommt es daher in keiner Wirkungsdimension direkt und unmittelbar zu einer additiven Erhöhung der Kostenbelastung für Unternehmen und Haushalte.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

Unternehmen

 

Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.

 

Erläuterung

Durch die Förderung der Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, werden Investitionen getätigt, denen grundsätzlich ein überdurchschnittlicher Innovationsgehalt zugeschrieben werden kann. Die unternehmensbezogenen Förderungen unterstützen auch den Einsatz innovativer Technologien.

 

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Durch den Ersatz fossiler Erdgaserzeugung durch erneuerbare Wasserstofferzeugungstechnologien, aufgrund Fertigstellung der nach diesem Gesetz kontrahierten Anlagen, ist mit einer Reduktion zw. rund 46.200 bis 102.200 t netto CO2eq Treibhausgaseinsparungen zu rechnen.

 

Aufgrund entsprechender Vorlauf- und Bauzeiten besteht eine zeitliche Differenz zwischen Kontrahierung und tatsächlicher Inbetriebnahme (ca. 3-4 Jahre). Die volle Einsparung der angenommen Tonnen Kohlendioxidäquivalente (CO2-eq) durch die Vergabe von Fördermitteln 2024 wird somit erst nach 2024 schlagend werden.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

102.200

Die Spanne der Nettoeinsparung von rund 46.200 bis 102.200 t netto CO2eq ergibt sich aus der Annahme, der geförderten Mengen erneuerbarem Wasserstoff durch den Auktionsmechanismus: Unter der Annahme einer geförderten Leistungs- bzw. Kapazitätsspanne von 66 bis 146 MW (je nach Bieterpreis)und unter Berücksichtigung von 5000 Volllaststunden ergeben sich rund 330 bis 730 GWh Wasserstoff (ca. 8900 -19.000t/a Wasserstoff).

 

Auswirkungen auf Energie oder Abfall

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall.

 

Erläuterung

Der vorliegende Gesetzentwurf wirkt vor allem erzeugungsseitig und regelt damit, wie der Gesamtverbrauch gedeckt wird. Es hat aber wenig Einfluss auf den Verbrauch selbst.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

Umwelt

Wasser

-       Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder

-       Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers

Umwelt

Energie oder Abfall

-       Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ pro Jahr oder

-       Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als 1 000 Tonnen pro Jahr oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als 10 000 Tonnen pro Jahr.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 966707330).