Entwurf 2024-02-19
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die österreichische Bundesregierung hat das Ziel gesetzt, in Österreich bis 2040 Klimaneutralität zu erreichen. Die Erzeugung und der Einsatz von erneuerbarem Wasserstoff ist ein wichtiger Wegbereiter, welcher die Klimaneutralität vor allem in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren sicherstellen und den Weg zu einem erneuerbaren Energiesystem maßgebend unterstützen kann. Die österreichische Wasserstoffstrategie sieht vor, dass bis 2030 1 GW Elektrolysekapazitäten zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in Österreich installiert werden.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 – Wasserstoffförderungsgesetz
Zu § 1 (Ziel):
Um das Ziel der Klimaneutralität und die Ziele der österreichischen Wasserstoffstrategie zu unterstützen und den Anteil von erneuerbarem Wasserstoff in Österreich zu erhöhen, legt dieses Gesetz Bestimmungen für Förderungen der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich fest. Die Förderung erfolgt im Rahmen von wettbewerblichen Auktionen, um eine kosteneffiziente Umsetzung der finanziellen Unterstützung zu gewährleisten.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):
Im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich der Begriff „erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ auf Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt. Der Begriff ist an die entsprechenden Begriffsbestimmungen auf europäischer Ebene („RED III“) angelehnt.
Abs. 2 verweist ergänzend auf die Begriffsbestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG).
Zu § 3 (Gegenstand):
Abs. 1 legt fest, dass der Gegenstand der Förderung die Errichtung und der Betrieb von Produktionsanlagen für erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs, ist. Nur Anlagen im Hoheitsgebiet Österreichs kommen für eine Förderung im Rahmen dieses Gesetzes in Betracht.
Förderungen werden gemäß Abs. 2 im Rahmen von wettbewerblichen Auktionen vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt. Die Laufzeit beginnt mit der Inbetriebnahme der Produktionsanlage.
Zu § 4 (Mittelvolumen):
Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen Bundesmittel im Ausmaß von maximal 400 Millionen Euro für einen Förderzeitraum von 10 Jahren zu Verfügung.
Aufgrund entsprechender Vorlauf- und Bauzeiten besteht eine zeitliche Differenz zwischen Durchführung des wettbewerblichen Bietermechanismus (Auktion) im Jahr 2024 bzw. Zustandekommen des Fördervertrags und tatsächlicher Inbetriebnahme/Produktionsbeginn und damit verbundene Auszahlungen der jährlichen Fördermittel für den produzierten Wasserstoff. Die Zusagen dieser Förderungen werden im Zeitraum 2024 bis 2025 getätigt, wobei dir darauf beruhenden Auszahlungen spätestens bis zum Jahr 2039 abgeschlossen sein werden.
Zu § 5 (Abwicklungsstelle):
Als Abwicklungsstelle ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) benannt. Wenn die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds („auction-as-a-service“-Modell, vgl. § 8 Abs. 2) in Anspruch genommen wird, nimmt die Abwicklungsstelle insbesondere die Aufgaben des Abschlusses der Förderverträge, sowie der entsprechenden Zahlungen und Kontrolle von Nachweisen, wahr. Wird die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds nicht in Anspruch genommen, kann die Abwicklungsstelle zusätzlich mit der Durchführung der Auktion betraut werden.
Zu § 6 (Allgemeine Fördervoraussetzungen):
Die in Abs. 1 genannten Delegierten Verordnungen (EU) 2023/1184 und (EU) 2023/1185 enthalten detaillierte Vorschriften für die Feststellung, wann Strom, der für die Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs eingesetzt wird, als vollständig erneuerbar betrachtet werden kann sowie Anforderungen an THG-Emissionseinsparungen. Die Einhaltungen der Vorschriften dieser beiden Delegierten Verordnungen ist die Voraussetzung dafür, dass erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs im Rahmen dieses Gesetzes gefördert werden kann.
Um den Hochlauf an Erzeugungskapazitäten für erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs zu beanreizen, wird eine Förderung gemäß Abs. 3 nur für neu errichtete Anlagen gewährt.
Zu § 7 (Richtlinien):
Die näheren Bestimmungen zum Abwicklungsverfahren, zur Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen, zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstellung oder Rückforderung sowie auch den Rechten und Pflichten der Fördernehmer sind in den von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzuschreiben.
Z 5 sieht die Möglichkeit zu Erlassung näherer Bestimmungen zur Ausgestaltung des Auktionsverfahrens vor. Weitere Regelungen zum Auktionsverfahren müssen in den Richtlinien vor allem dann festgesetzt werden, wenn die Möglichkeit einer Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfunds nicht in Anspruch genommen wird, sondern ein nationales Gebotsverfahren durchgeführt wird bei der die gesamte Abwicklung des Gebotsverfahrens durch die Abwicklungsstelle vorgenommen wird.
Zu § 8 (Verfahren, Vertrag):
Abs. 1 sieht eine Förderung in Form einer fixen Prämie im Rahmen einer wettbewerblichen Auktion mittels Ausschreibung vor. Dabei ist eine Teilnahme an den Ausschreibungen des EU-Innovationsfonds möglich. Die Mitteilung der Europäischen Kommission über die Europäische Wasserstoffbank, COM (2023) 156, sieht ein „auction-as-a-service“-Modell vor. Durch Bereitstellung nationaler Mittel durch die Mitgliedstaaten, können zusätzliche nationale Projekte an den Ausschreibungen im Rahmen des EU-Innovationsfonds gefördert werden.
Das Ausschreibungsverfahren und die Auktion im Rahmen des EU-Innovationsfonds wird von der Europäischen Kommission durchgeführt, bei der auch die erforderlichen Unterlagen einzubringen sind. Abs. 2 setzt fest, dass Fördernehmer die vom EU-Innovationsfonds festgelegten Bestimmungen einzuhalten haben.
Abs. 2 Satz 2 bietet die Möglichkeit in den Richtlinien von den Bestimmungen des EU-Innovationsfonds abzuweichen.
Für den Fall, dass die Möglichkeit einer Teilnahme am EU-Innovationsfonds nicht in Anspruch genommen wird, ist es gemäß Abs. 3 möglich die Abwicklungsstelle mit der Durchführung einer Auktion mittels Ausschreibung zu betrauen. In diesem Fall müssen detaillierte Regelungen zum Auktionsablauf und dem Ausschreibungsverfahren gemäß § 7 Z 5 in den Richtlinien getroffen werden.
Gemäß Abs. 4 trifft die Bundesministerin für Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Zuschlagsentscheidung. Wird eine Auktion im Rahmen des EU-Innovationfonds in Anspruch genommen, obliegt es der Europäischen Kommission eine Reihung der möglichen Förderwerber zu übermitteln, anhand dieser die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Zuschlagsentscheidung trifft.
Die Fördervertragsabwicklung, Auszahlungen der Förderungen und Prüfung der Nachweise fällt jedenfalls in den Aufgabenbereich der Abwicklungsstelle.
Zu § 9 (Auskunftspflicht):
Mit der Auskunftspflicht soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsstelle von den Fördernehmern alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Förderung nach diesem Bundesgesetz einholen können, sowohl was die Mittelvergabe betrifft, als auch im Hinblick auf eine Evaluierung und nachprüfenden Kontrolle. Die Regelung ist dem § 8 EAG nachgebildet.
Zu § 11 (Inkrafttreten):
Klarstellend wird geregelt, dass das Gesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt.
Zu Artikel 2 – Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Zu § 1 und 2:
Für die Förderungen der Produktion von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs wird ein Finanzierungsrahmen in Höhe von bis zu 400 Millionen Euro eingerichtet. Die Zusagen dieser Förderungen werden im Zeitraum 2024 bis 2025 getätigt, wobei die darauf beruhenden Auszahlungen spätestens bis zum Jahr 2039 abgeschlossen sein werden. Beim Eingehen der Vorbelastungen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Innovation und Technologie das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.