Entwurf
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung und das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024 – BRÄG 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „durch ernannte berufsmäßige Organe“.
2. In § 11 Abs. 3 Z 4 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wobei Zeiten der praktischen Verwendung ab einer Dauer von insgesamt 14 Jahren gegenüber den sonstigen Reihungskriterien schwächer zu gewichten sind;“ eingefügt.
3. In § 23 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Kanzleisitz“ durch das Wort „Amtsstelle“ ersetzt.
4. Nach § 23 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. bei nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren die Erklärung des betreffenden Notars oder der betreffenden Notare, dass an jener oder jenen Amtssitzen, bei der oder denen sich nicht der Kanzleisitz der Notar-Partnerschaft befindet, ein regulärer Kanzleibetrieb geführt wird.“
5. § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Notar-Partnerschaft zwischen nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren gilt § 18 mit der Maßgabe, dass jeder der Notar-Partnerschaft angehörende Notar einen regulären Kanzleibetrieb an seinem Amtssitz zu gewährleisten hat.“
6. § 25 Z 1 lit. a lautet:
„a) Notare, die in Kanzleigemeinschaft stehen oder deren Amtssitze sich im selben oder in benachbarten Bezirksgerichtssprengeln innerhalb desselben Landesgerichtssprengels befinden;“
7. Der bisherige Inhalt des § 52 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“.
8. Dem § 52 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug hat der Notar die Parteien gegebenenfalls auf die Anwendbarkeit fremden Rechts hinzuweisen und dies in der Urkunde zu vermerken. Zu einer Belehrung über den Inhalt fremder Rechtsordnungen ist der Notar nicht verpflichtet.“
9. § 56 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Beiziehung von zwei Aktszeugen ist notwendig:
1. wenn ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird;
2. wenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig, oder blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist.“
10. § 59 Abs. 3 lautet:
„(3) Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach §§ 60 und 61 zu beachten sind.“
11. § 60 lautet:
„§ 60. (1) Eine gehörlose, hochgradig hörbehinderte oder sprachbehinderte Person, die lesen kann, muss den Notariatsakt selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, dass sie denselben gelesen hat und dieser ihrem Willen entspricht. Diese Bestätigung muss im Notariatsakt vor der Unterschrift angeführt werden.
(2) Kann die gehörlose, hochgradig hörbehinderte oder sprachbehinderte Person nicht lesen, so muss außer den Aktszeugen noch eine Vertrauensperson beigezogen werden, die ihre Gebärdensprache versteht.
(3) Als Vertrauenspersonen können auch solche Personen, die mit der gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft oder aufgrund einer Adoption oder Pflegeelternschaft verbunden sind, beigezogen werden. Im Übrigen müssen auch solche Vertrauenspersonen die Eigenschaften fähiger Aktszeugen besitzen.
(4) Davon, dass die gehörlose, hochgradig hörbehinderte oder sprachbehinderte Person der Gebärdensprache hinreichend mächtig ist und sich in dieser verständigen kann, hat sich der Notar in geeigneter Weise zu überzeugen. Dass dies erfolgt ist, ist im Notariatsakt ausdrücklich anzuführen.“
12. In § 61 Abs. 1 erster Satz werden die Wortfolge „einem Stummen oder Taubstummen“ durch die Wendung „einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person“ und jeweils das Wort „Notariatsact“ durch das Wort „Notariatsakt“ ersetzt.
13. In § 61 Abs. 1 und Abs. 2 werden jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“, das Wort „welcher“ durch das Wort „welche“, das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“, das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
14. Nach § 63 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wenn Dolmetschleistungen für die betreffende Sprache nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden können, so kann die Dolmetschleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit erbracht werden. § 69b Abs. 3 ist anzuwenden.“
15. § 68 Abs. 1 lit. f lautet:
„f) am Schluss die Anführung, dass der Notariatsakt den Parteien vorgelesen wurde sowie allfällige nicht oder schwer vorlesbare Beilagen den Parteien im Einzelnen zur Durchsicht vorgelegt wurden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde und die Anführung der Genehmigung des Notariatsaktes durch die Parteien;“
16. In § 72 wird die Wendung „taub, stumm oder taubstumm“ durch die Wendung „gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert“ ersetzt.
17. In § 79 Abs. 10 dritter Satz wird nach dem Wort „versehen“ die Wendung „oder gegebenenfalls nach Abs. 2 vorzugehen“ eingefügt.
18. In § 79 Abs. 10 siebenter Satz entfällt die Wendung „nach Abs. 9“.
19. § 82 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Das Beurkundungsregister hat Spalten
a) für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl,
b) für den Tag der Beurkundung,
c) für Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien,
d) für Eintragungen über Art und Gegenstand der Beurkundung,
e) für die Angabe des Wertes des beurkundeten Geschäfts, wenn dieser aus der Urkunde ersichtlich ist,
f) für die Form der Errichtung,
g) für die Art der Feststellung der Identität der Parteien und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
h) für Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB),
i) für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen und
j) für allfällige Anmerkungen
zu enthalten.“
20. Dem § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit personenbezogene Daten nach Abs. 1 verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
21. Dem § 109a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies zur Sicherung und ordnungsgemäßen Abwicklung notarieller Treuhandschaften, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
22. Dem § 112 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Soweit bei der Führung des Geschäftsregisters die in § 113 genannten personenbezogene Daten verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
23. § 113 lautet:
„§ 113. Das Geschäftsregister muss folgende Rubriken enthalten:
a) für die fortlaufende Geschäftszahl;
b) für das Datum der notariellen Amtshandlung;
c) für Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Parteien;
d) für den Gegenstand des Vertrags oder Geschäfts;
e) für die Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist;
f) für die Form der Errichtung;
g) für die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten;
h) für Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung;
i) für allfällige Anmerkungen.“
24. In § 117a Abs. 3 wird vor der Wortfolge „mangelnde Vertrauenswürdigkeit“ die Wendung „mangelhafte persönliche Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben,“ eingefügt.
25. § 117a Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben kann zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen auf anerkannte Methoden der Personalauswahl, wie etwa psychologische Eignungsuntersuchungen, zurückgegriffen werden. Im Rahmen psychologischer Eignungsuntersuchungen dürfen auch Gesundheitsdaten sowie personenbezogene Daten, aus denen weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden; eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.“
26. § 121 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Dies setzt voraus, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, warum der Notar die Amtshandlungen nicht selbst vornimmt.“
27. In § 140a Abs. 2 Z 8 wird nach der Wortfolge „Fortbildungsveranstaltungen für Notare“ die Wendung „, über die Kriterien für die und die Vorgehensweise bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben (§ 117a Abs. 3)“ eingefügt.
28. In § 140d Abs. 1 zweiter Satz wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ferner sind gegebenenfalls Angaben zu solchen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zu machen, die in den Richtlinien (§ 109a Abs. 6 und § 140a Abs. 2 Z 8) aus den in der Anlage II und III zum FM-GwG angeführten Faktoren unter Einbeziehung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten berufsspezifischen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung festgelegt wurden.“
29. § 140i Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Einzutragen sind dabei das Datum der Errichtung und der Registrierung der Patientenverfügung, der Name, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Person, die die Patientenverfügung errichtet hat, sowie gegebenenfalls deren Kontaktdaten und Informationen zur Aufbewahrung der Patientenverfügung. Die gegebenenfalls zur Aufbewahrung der Patientenverfügung einzutragenden Informationen sind in den nach § 140b Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien zu präzisieren.“
30. § 140i Abs. 3 lautet:
„(3) Im Fall einer an sie gerichteten Anfrage einer zu einer medizinischen Behandlung befugten Person oder Einrichtung über das aufrechte Bestehen einer Patientenverfügung hat die Österreichische Notariatskammer die registrierten Daten an diese Person oder Einrichtung zu übermitteln oder dieser bereitzustellen.“
31. Der dem § 189 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022 angefügte Abs. 16 erhält die Absatzbezeichnung „(17)“.
32. Dem § 189 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 7 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 1 und 2, § 72, § 79 Abs. 10 und § 189 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xx/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 11 Abs. 3 Z 4, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 25 Z 1, § 52, § 63 Abs. 1a, § 68 Abs. 1, § 117a Abs. 3, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 2 und § 140a Abs. 2 Z 8 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2024, § 82 Abs. 1 und 2, § 109a Abs. 7, § 112 Abs. 5, § 113 und § 140d Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025, § 140i Abs. 1 und 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 15. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 224/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „nach“ die Wendung „§ 27a oder“ eingefügt.
2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a. (1) Auf Antrag des Kammeranwalts oder von Amts wegen kann der Präsident anstelle der Bestellung eines Untersuchungskommissärs eine Disziplinarstrafe (Abs. 3) ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens durch disziplinarrechtliche Strafverfügung verhängen, wenn
1. der Beschuldigte nachweislich Gelegenheit hatte, sich zu den erhobenen Vorwürfen und den dazu bekanntgewordenen Verdachtsgründen und Umständen zu äußern,
2. die vorliegenden Informationen in Verbindung mit der Verantwortung des Beschuldigten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen und
3. der Beschuldigte nach Kenntnis der erhobenen Vorwürfe und einer an ihn ergangenen Mitteilung, dass gegebenenfalls mit disziplinarrechtlicher Strafverfügung vorgegangen werden wird, nicht ausdrücklich die Durchführung eines weiteren Verfahrens verlangt hat.
(2) Die disziplinarrechtliche Strafverfügung hat die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung, die Aussprüche nach § 38 Abs. 2 und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (§ 16 Abs. 6) in Schlagworten zu enthalten. Ferner hat mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis zu erfolgen, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und im Fall der Verurteilung zu einer Geldbuße gegebenenfalls vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.
(3) Mit einer disziplinarrechtlichen Strafverfügung darf nur die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises oder einer Geldbuße bis zum Betrag von 10 000 Euro verhängt werden; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anwendbar. Mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung ist dem Beschuldigten gleichzeitig die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 300 Euro aufzutragen.
(4) Die Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 16 Abs. 5 zweiter Satz) durch disziplinarrechtliche Strafverfügung ist nicht zulässig. Gleiches gilt für die Verhängung einer Zusatzstrafe zu einer mit disziplinarrechtlicher Strafverfügung verhängten Disziplinarstrafe.
(5) Die disziplinarrechtliche Strafverfügung ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Für die Zustellung an den Beschuldigten gilt § 44.
(6) Gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kann der Beschuldigte, der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim Disziplinarrat Einspruch erheben. Dieser Einspruch bedarf keiner Begründung und bewirkt das Außerkrafttreten der disziplinarrechtlichen Strafverfügung samt Kostenausspruch.
(7) Der Einspruch ist durch den Präsidenten als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (§ 46) an den Obersten Gerichtshof zu.
(8) Im Fall eines zulässigen Einspruchs hat der Präsident einen Untersuchungskommissär zu bestellen (§ 27 Abs. 1).
(9) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die disziplinarrechtliche Strafverfügung einem verurteilenden Disziplinarerkenntnis gleich.“
3. In § 28 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Anstelle der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses kann der Senat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27a Abs. 1 und 4 ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens eine Disziplinarstrafe durch disziplinarrechtliche Strafverfügung verhängen; § 27a Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden, wobei sich die Höhe des dem Beschuldigten zum Ersatz aufzutragenden Pauschalkostenbeitrags diesfalls auf 500 Euro beläuft. Wird gegen eine solche disziplinarrechtliche Strafverfügung von einer der in § 27a Abs. 6 genannten Parteien binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich ein nicht weiter zu begründender Einspruch erhoben, so tritt die disziplinarrechtliche Strafverfügung samt Kostenausspruch außer Kraft. Davon sind die Parteien unter der gleichzeitigen Bekanntgabe zu informieren, dass der Spruch der außer Kraft getretenen disziplinarrechtlichen Strafverfügung als Einleitungsbeschluss gilt und als solcher weiter behandelt wird. Wird gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kein Einspruch erhoben oder wird ein solcher entsprechend § 27a Abs. 7 als unzulässig zurückgewiesen, so steht die disziplinarrechtliche Strafverfügung einem verurteilenden Disziplinarerkenntnis gleich.“
4. § 29 Abs. 2 lautet:
„(2) Kommt der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluss). Dieser Beschluss ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen, eine Abschrift des Beschlusses ist dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. Gegen den Rücklegungsbeschluss können der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben. Wird keine Beschwerde erhoben, so sind der Beschuldigte von der Rechtskraft des Rücklegungsbeschlusses sowie der Anzeiger von diesem Ergebnis zu verständigen.“
5. In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Beschwerde“ durch die Wortfolge „wird einer Beschwerde gegen den Rücklegungsbeschluss Folge gegeben“ ersetzt.
6. § 40 lautet:
„§ 40. (1) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift (§ 42) ist ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
(2) Innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift können der Beschuldigte, der Kammeranwalt oder unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden.
(3) Das Erkenntnis einschließlich sämtlicher Entscheidungsgründe ist ehestens auszufertigen und den Beteiligten nach Abs. 2 zuzustellen. Unterbleibt eine Berufungsanmeldung und wurde der Beschuldigte freigesprochen oder gegen diesen eine Disziplinarstrafe nach § 16 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 erster Fall verhängt, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Erkenntnisausfertigung hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Disziplinarrats und die Namen der Senatsmitglieder und des Kammeranwalts;
2. den Namen des Beschuldigten;
3. den Spruch des Erkenntnisses;
4. im Fall einer Verurteilung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (§ 16 Abs. 6) in Schlagworten;
5. im Fall eines Freispruchs eine gedrängte Darstellung der dafür maßgeblichen Gründe.
(4) Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Frei- oder Schuldspruch erfolgte.“
7. In § 41 Abs. 2 wird der Wert „5 vH“ durch den Wert „10 vH“ ersetzt.
8.§ 42 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung, der Spruch des Erkenntnisses und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände zu entnehmen sein müssen.“
9. Nach § 46 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (§ 40 Abs. 2).“
10. § 46 letzter Satz lautet:
„Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach § 48 Abs. 1a vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen.“
11. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Rechtsmittel ist durch den Präsidenten des Disziplinarrats als unzulässig zurückzuweisen, wenn es verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der das Rechtsmittel nicht zukommt oder die auf dieses verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.“
12. § 48 Abs. 2 lautet:
„(2) Sofern nicht nach Abs. 1a vorgegangen wird, ist je eine Ausfertigung des Rechtsmittels den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hierzu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.“
13. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
„§ 76a. Disziplinarakten sind 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Disziplinarsache die letzte Verfügung erging, auszuscheiden. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Im Fall des Ablebens der vom Verfahren betroffenen Person können Disziplinarakten früher ausgeschieden werden, wenn seit dem Tod der Person drei Jahre vergangen sind.“
14. Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 27 Abs. 1, § 27a, § 28 Abs. 2a, § 29 Abs. 2 und 3, § 40, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 46, § 48 Abs. 1a und 2 sowie § 76a in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xx/2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft und sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 begangen wurden.“
Artikel 3
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Wissengebieten“ durch das Wort „Wissensgebieten“ ersetzt.
2. In § 10a Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 6)“ ersetzt.
3. In § 40 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 39 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 39 Abs. 2)“ ersetzt.
4. Nach § 41 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Das Wahlergebnis ist im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.“
5. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa wird die Wortfolge „In- und Ausland“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.
6. § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. bb entfällt.
7. In § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa wird das Zahlwort „zwölf“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
8. Dem § 60 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xx/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“