Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024 sollen verschiedene Probleme in den Berufsrechten der Notare und Rechtsanwälte gelöst werden.

1. Änderungen der Notariatsordnung:

1.1 Die Österreichische Notariatskammer hat aus Anlass des Jubiläums „150 Jahre Notariatsordnung“ eine Evaluierung des notariellen Berufsrechts mit dem Ziel einer „Verbesserung der Zukunftsfähigkeit des Berufsstandes“ vorgenommen. Die mit dem Notariat eingehend erörterten Ergebnisse dieser Evaluierung bilden den Ausgangspunkt für die mit dem vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Änderungen der Notariatsordnung.

Nach diesen soll etwa künftig schon im Stadium der Eintragung von Berufsanwärter:innen in das Verzeichnis der Notariatskandidaten zusätzliches Augenmerk auf deren persönliche Eignung und sozialen Fähigkeiten gelegt werden. Ferner sollen die persönliche Weiterentwicklung und der Erwerb von weiteren Qualifikationen in Hinkunft auch bei der Gesamtbetrachtung/-bewertung der Ernennungskriterien zur:zum Notar:in eine noch stärkere Rolle spielen, die bloße „Zeitkomponente“ der Dauer der praktischen Verwendung soll (nach entsprechend langjähriger Erfahrung in der notariellen Tätigkeit) weniger Gewicht erhalten. Dem Aspekt der Zukunftsfähigkeit des österreichischen Notariats sollen zusätzliche Möglichkeiten für Zusammenschlüsse von Notar:innen und Notariatskandidat:innen in Notar-Partnerschaften sowie im Bereich der Dauersubstitut:innen Rechnung tragen; dadurch kann der zunehmenden Komplexität und Internationalisierung der Rechtsmaterien künftig zielgerichtet durch eine stärkere Nutzung von Synergieeffekten und die Bündelung fachlicher Kompetenzen begegnet werden.

Verschiedene weitere der vorgeschlagenen NO-Änderungen greifen Anregungen aus der notariellen Praxis auf. Ein Beispiel dafür ist die vorgeschlagene Eröffnung der Möglichkeit der Beiziehung von Dolmetscher:innen unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten als weitere Begleitmaßnahme zur in den letzten Jahren verstärkt ermöglichten „Digitalisierung der notariellen Tätigkeiten“.

Mit dem Vorschlag erfolgt gleichzeitig eine sprachliche Aktualisierung veralteter, heute als diskriminierend erlebter Begrifflichkeiten in der Notariatsordnung.

1.2. Mit dem BRÄG 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, wurde der Österreichischen Notariatskammer in § 140a Abs. 2 Z 8 NO eine Richtlinienkompetenz zu den bei der Aufsicht im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) entsprechend § 154 NO zu beachtenden Grundsätzen und einzuhaltenden Vorgehensweisen eingeräumt. Dahinter stand und steht die Überlegung, dass gerade die Aufsicht in diesem wichtigen Bereich ein hohes Maß an Übersicht über die sich insofern auf europäischer, internationaler und nationaler Ebene ergebenden Entwicklungen und identifizierten Risiken erfordert, um darauf angemessen reagieren und die gebotenen Aufsichtsmaßnahmen zweckmäßig daran ausrichten zu können. Da die ÖNK dem Bereich der Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung seit jeher großes Augenmerk widmet – als Beispiele seien hier die Einbindung der ÖNK in die Arbeiten zur Erstellung einer Nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) oder die von der ÖNK für die Standesangehörigen erstellten (und laufend aktualisierten) Empfehlungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung genannt – und folglich über ein hohes Maß an Kompetenz in diesen Belangen verfügt, war die Normierung einer dahingehenden Richtlinienkompetenz ein sinnvoller und zweckmäßiger Schritt, um die im Rahmen der Aufsicht zu beachtenden Grundsätze und einzuhaltenden Vorgehensweisen näher zu determinieren und so ein entsprechend akkordiertes Aufsichtsregime in diesem Bereich sicherzustellen.

Dies setzt freilich gleichzeitig voraus, dass die Österreichische Notariatskammer über entsprechend aussagekräftige und möglichst aktuelle Informationen verfügt, die eine solche zielgerichtete, an den spezifischen Risikofaktoren der notariellen Tätigkeit orientierte Ausrichtung des Aufsichtsregimes in diesem Bereich ermöglichen. Angesichts der von den Notar:innen bei ihrer Tätigkeit zu führenden Register bietet sich an, die in den Registern von den Notar:innen notwendigerweise zu machenden Angaben um eine Kategorie zu erweitern, die eine Einordnung der bzw. Rückschlüsse auf die Risikogeneigtheit der einzelnen Geschäftsfälle ermöglicht. Die Festlegung entsprechender berufsspezifischer Faktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, zu denen in den Registern dann (gegebenenfalls) entsprechende Angaben zu machen sind, hat in den von der Österreichischen Notariatskammer zu erlassenden Richtlinien zu erfolgen (§ 109a Abs. 6 und § 140a Abs. 2 Z 8 NO). Bei diesen Festlegungen sind zum einen die Anlagen II und III zum FM-GwG (die ihrerseits eine – nicht erschöpfende – Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringes bzw. erhöhtes Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten) zu berücksichtigen, zum anderen sind auch Angaben im Kontext der von den Notar:innen nach § 36a Abs. 3 NO individuell vorgenommenen Risikobewertungen vorzusehen.

In den Registern, die jeweils um entsprechende Spalten bzw. Eintragungsmöglichkeiten zu erweitern sind, sind von den Notar:innen dann entsprechende Angaben zu diesen durch die Richtlinien näher determinierten Risikofaktoren und -aspekten zu machen. Diese Eintragungen sollen nach der von der ÖNK vorgeschlagenen Konzeption in der Folge Eingang in den sogenannten statistischen Ausweis finden, den die Notar:innen über die von ihnen im Lauf eines Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissär:in gegenüber der Notariatskammer zu erstatten haben. Auch insofern sind die dazu auf der Grundlage des § 140a Abs. 2 Z 8 NO erlassenen Richtlinien der ÖNK – diesfalls der „Richtlinie der Österreichischen Notariatskammer über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare“ – entsprechend anzupassen, um diese zusätzlichen Informationen in geordneter Form auch der für die Aufsicht über die Notar:innen primär zuständigen Notariatskammer und dann in weiterer Folge auch der Österreichischen Notariatskammer (die ihrerseits nach § 140a Abs. 2 Z 9 NO dem Bundesministerium für Justiz eine nach Kammersprengeln geordnete Gesamtübersicht der statistischen Ausweise zu übermitteln hat) zukommen zu lassen.

1.3. Schließlich bedingt eine jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Anpassungen (auch) in der Notariatsordnung: Die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2022 zu G 173/2022-14 erfolgte Aufhebung einer Wortfolge in § 20 lit. a RAO erfordert angesichts der insofern im Ergebnis gleichen Rechtslage auch eine entsprechende Änderung im notariellen Berufsrecht.

2. Änderungen im Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Über Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sollen im rechtsanwaltlichen Disziplinarrecht die Instrumente der disziplinarrechtlichen Strafverfügung und der gekürzten Erkenntnisausfertigung neu eingeführt werden. Die Regelungen orientieren sich dabei an den bewährten Bestimmungen der StPO zum Mandatsverfahren (§ 491 StPO) und zur gekürzten Urteilsausfertigung (§ 270 Abs. 4 StPO) unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des disziplinarrechtlichen Verfahrens. Diese Maßnahmen sollen zu einer merklichen Entlastung der Disziplinarräte der Rechtsanwaltskammern und ihrer Mitglieder führen, dies unter Beibehaltung sämtlicher rechtsstaatlicher Garantien und unter Beachtung der Verfahrensrechte der Disziplinarbeschuldigten.

3. Änderungen der Rechtsanwaltsordnung:

Einige punktuelle Änderungen sieht der Entwurf schließlich auch im Bereich der Rechtsanwaltsordnung vor. Hervorzuheben sind daraus zum einen eine – der Entscheidung des EuGH vom 15. September 2022, Rs C-58/21, Rechnung tragende – Anpassung bei den Anspruchsvoraussetzungen für die rechtsanwaltliche Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung (wo künftig nur mehr auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Inland zu verzichten ist) und zum anderen eine Verdoppelung des Zeitraums (von zwölf auf 24 Monate), innerhalb dessen nach der Geburt eines Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege die Entrichtung ermäßigter Beiträge zur Versorgungseinrichtung möglich sein soll.  

Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz:

Bei den vorgeschlagenen Änderungen in RAO und DSt handelt es sich allesamt um Regelungen, die die Aufnahme des Berufs/den Zugang zum Beruf der Rechtsanwältin:des Rechtsanwalts oder dessen Ausübung nicht beschränken. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, kann daher unterbleiben.

Da der Beruf des Notars nach § 2 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 345 vom 28.12.2013 S. 132, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und insofern auch das Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz nach dessen § 2 Abs. 1 nicht auf diesen Beruf anwendbar ist, besteht bereits aus diesem Grund keine Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der in der NO vorgeschlagenen Änderungen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte; Zivilrechtswesen).


 

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung der Notariatsordnung)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 1 Z 3 NO)

Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2022 zu G 173/2022-14 hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „durch ernannte berufsmäßige Organe“ in § 20 lit. a RAO mit Wirkung ab 1. November 2023 als verfassungswidrig aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass die unterschiedliche Behandlung ernannter berufsmäßiger Organe einerseits und vertraglich bestellter Organe andererseits im Hinblick auf die Unvereinbarkeit ihrer Tätigkeiten mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Aus den vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Gründen ist die angeführte Wortfolge auch bei der in Ansehung der Legaldefinition des Begriffs des „besoldeten Staatsamtes“ gleichlautend gefassten Unvereinbarkeits-Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 3 NO zu streichen.

Zu 2 (§ 11 Abs. 3 Z 4 NO)

Auf Anregung der Österreichischen Notariatskammer soll das Verhältnis der in § 11 Abs. 3 NO angeführten Reihungskriterien für Vorschläge zur Besetzung einer Notarstelle differenzierter gestaltet werden: In der Praxis kommt aktuell insbesondere dem Reihungskriterium nach § 11 Abs. 3 Z 4 NO („die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 6, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar“) besondere Bedeutung zu. Dieser Umstand soll zwar auch weiterhin ein zentrales Reihungskriterium darstellen; bei dessen Gewichtung im Verhältnis zu den anderen Reihungskriterien soll künftig aber differenzierter als bisher vorzugehen sein: Anstelle einer rein durch die Anzahl der Jahre der praktischen Verwendung bedingten (Vor-)Reihung sollen in Hinkunft Zeiten der praktischen Verwendung, die über eine Dauer von 14 Jahren (das ist das Doppelte der siebenjährigen „Mindestverwendung“ nach § 6 Abs. 1 Z 6 NO) hinausgehen, im „beweglichen System“ der Ernennungskriterien geringer zu gewichten sein (vgl. zur gesamten Thematik Mondel in Zib/Umfahrer, NO § 11 Rz 57 ff. [Stand 1.9.2022, rdb.at]).

Zu Z 3 bis 6 (§§ 23 bis 25 NO)

Nach der Konzeption des Notarberufs in Österreich ist stets die:der auf die jeweilige Amtsstelle ernannte Notar:in persönlich die:der unmittelbare notarielle Amtsträger:in. Nach den §§ 22 ff. NO ist den Notarinnen und Notaren dabei die Ausübung des Notarberufs auch im Rahmen einer Notar-Partnerschaft möglich (wobei diese Partnerschaft selbst aber nicht zur Berufsausübung berechtigt ist), sofern sie in einer Kanzleigemeinschaft stehen, was bedeutet, dass sie ihre Amtstätigkeit an den ihnen verliehenen Amtsstellen unter derselben Anschrift in miteinander in Verbindung stehenden Räumlichkeiten führen müssen (vgl. Wagner/Knechtel, NO6 § 25 Rz 3). Zuletzt wurde von der Österreichischen Notariatskammer der Wunsch geäußert, die Möglichkeiten für entsprechende Zusammenschlüsse unter gewissen Voraussetzungen auch auf nicht miteinander in Kanzleigemeinschaft stehende Notar:innen zu erweitern. Dies erscheint durchaus legitim und zweckmäßig, werden dadurch – neben der Nutzung gewisser Synergieeffekte – doch durch eine „Bündelung“ fachlicher Kompetenzen auch gewisse stärkere inhaltliche Schwerpunktsetzungen in einzelnen Rechtsbereichen möglich. Dies kommt der rechtssuchenden Bevölkerung zugute.

Zu achten ist dabei aber gleichzeitig auf die Beibehaltung des Berufsbilds des:der Notars:Notarin „österreichischer Prägung“, die:der vom Staat in ein öffentliches Amt bestellt ist und der:dem die Wahrnehmung verschiedener öffentlicher Aufgaben und die umfassende und ortsnahe rechtliche Betreuung der Bevölkerung zukommt. Bei einer Erweiterung der Möglichkeiten zur Bildung einer Notar-Partnerschaft sind daher in jedem Fall auch diese (örtlichen) Aspekte mit zu beachten und angemessen zu berücksichtigen. Der Entwurf sieht daher vor, dass künftig auch Notar:innen, deren Amtssitze sich im selben oder in benachbarten Bezirksgerichtssprengeln innerhalb desselben Landesgerichtssprengels befinden, eine Notar-Partnerschaft bilden können; das bedeutet, dass die betreffenden Bezirksgerichtssprengel allesamt aneinander angrenzen müssen (und diese „Nachbarschaft“ daher nicht durch einen dazwischenliegenden Bezirksgerichtssprengel „vermittelt“ werden kann). Grund für das Erfordernis der Lage der Amtssitze innerhalb desselben Landesgerichtssprengels sind sowohl die Aufsichts- und Disziplinar- als auch generell die Standesorganisation des Notariats, bei der in wesentlichen Zusammenhängen auf die Lage der Amtssitze in einem Bundesland (etwa bei der Zugehörigkeit zu einem Notariatskollegium/einer Notariatskammer; vgl. §§ 124 ff. NO) abgestellt wird bzw. im Rahmen derer die Besorgung bestimmter Aufgaben durch den Gerichtshof erster Instanz bzw. dessen Präsidenten vorgesehen ist.

Zur Sicherstellung der (ua. in § 9 Abs. 1 NO ausdrücklich hervorgestrichenen) „ortsnahen Betreuung der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der persönlichen Amtsausübung durch den Notar“ ist jede:r Notar:in, die:der einer Notar-Partnerschaft zwischen nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notar:innen angehört, verpflichtet, am Amtssitz ihrer:seiner Notarstelle (jede Notarstelle ist örtlich mit einem Amtssitz verknüpft) einen regulären Kanzleibetrieb zu führen.

Zu Z 7 und 8 (§ 52 NO)

Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird (einem Vorschlag aus der notariellen Praxis folgend) aufgrund stetiger Zunahme der Mobilität der Parteien sowie immer komplexer werdender Rechtsfragen die Reichweite der Belehrungspflichten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug geregelt. Wenngleich das Bestehen einer solchen Pflicht in Fällen der Anwendbarkeit fremden Rechts in der Literatur bereits bisher verneint wurde (Wagner/Knechtel, NO6 § 52 Rz 7 aE und Rz 13), erscheint eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung dazu sinnvoll. Die vorgeschlagene Formulierung orientiert sich dabei an § 17 Abs. 3 dt. BeurkundungsG. Bestimmungen des österreichischen internationalen Privat- und Verfahrensrechts, in Österreich kundgemachter zwischenstaatlicher Vereinbarungen und des Unionsrechts sind als Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung nicht von der Belehrungspflicht ausgenommen (siehe § 42 Abs. 3 des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 8. September 2020 über die internationale Rechtshilfe und anderer Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen [RHE Ziv 2020], GZ 2020-0.567.901). Ob ein Auslandsbezug vorliegt oder vorliegen könnte, muss dabei für den Notar erkennbar sein (Wagner/Knechtel, NO6 § 52 Rz 13).

Zu Z 9 bis 13 und 16 (§ 56 Abs. 1, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 1 und 2 sowie § 72 NO)

Die auch in der Notariatsordnung noch an verschiedener Stelle verwendeten Worte „stumm“, „taubstumm“ und „taub“ werden von betroffenen Personen als diskriminierend und despektierlich erlebt; sie sollen daher ersetzt werden. Die vorgeschlagenen neuen Begriffe orientieren sich an der bewährten Regelung des § 73a ZPO („gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert“). Im Zuge dieser Änderungen werden auch Anpassungen an die aktuelle Rechtschreibung vorgenommen (beispielsweise „überdies“ statt „überdieß“) und – im Rahmen der Neufassung dieser Bestimmung – beim Kreis der Vertrauenspersonen nach § 60 Abs. 3 NO ausdrücklich auf die Fälle der eingetragenen Partnerschaft (vgl. aber schon jetzt § 43 Abs. 1 Z 12 EPG) und der Pflegeelternschaft Bedacht genommen. Inhaltliche Änderungen sind mit diesen sprachlichen Anpassungen nicht intendiert.

Zu Z 14 (§ 63 Abs. 1a NO)

Mit dem vorgeschlagenen neuen § 63 Abs. 1a NO soll Schwierigkeiten begegnet werden, die sich bei der Errichtung von Notariatsakten mit fremdsprachigen Parteien aufgrund der in der Praxis (etwa im ländlichen Raum) gelegentlich zu gewärtigenden mangelnden Verfügbarkeit geeigneter Dolmetscher:innen ergeben können. Kann die Erbringung von Dolmetschleistungen für die betreffende Sprache durch eine:n physisch anwesende:n Dolmetscher:in nicht binnen angemessener Zeit bewerkstelligt werden, so soll es künftig zulässig sein, die Dolmetschleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit zu erbringen; die Formulierung orientiert sich dabei an § 56 Abs. 2 StPO (Übersetzungshilfe). Die vorgeschlagene Bestimmung gilt sowohl für die Errichtung „analoger“ als auch elektronischer oder „hybrider“ Notariatsakte. Der Verweis auf § 69b Abs. 3 NO bedeutet, dass die technischen Anforderungen an die Errichtung eines elektronischen Notariatsakts (optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit) auch für die Erbringung der Dolmetschleistung gelten.

Zu Z 15 (§ 68 Abs. 1 lit. f NO)

§ 48 NO unterscheidet zwischen „Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der Notariatsurkunde gemacht“ wurden, und „Vollmachten oder andere Beilagen“. Zur ersten Gruppe gehören auch nach § 54 NO solennisierte Privaturkunden, die nach § 54 Abs. 3 NO mit ihrem Inhalt einen ergänzenden Bestandteil des Notariatsakts bilden. Für diese Beilagen gilt die Verlesungspflicht im Sinn des § 68 Abs. 1 lit. f NO, wonach die „Anführung“ in den Notariatsakt aufzunehmen ist, dass der Akt den Parteien vorgelesen worden ist, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde. Im Gesetz nicht (ausdrücklich) geregelt ist bislang, wie bei nicht oder schwer vorlesbaren Inhalten, wie Plänen, Zeichnungen, grafischen Darstellungen, Registerabfragen, Bilanzen oder Verzeichnissen, vorzugehen ist (vgl. aber Wagner/Knechtel, NO6 § 52 Rz 16). Die vorgeschlagene Änderung soll Rechtssicherheit in Bezug auf den Umgang mit solchen Beilagen schaffen.

Zu Z 17 und 18 (§ 79 Abs. 10 NO)

Der mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 71/2022, neu eingeführte § 79 Abs. 10 NO ermöglicht notarielle Unterschriftsbeglaubigungen auch bei so genannten „hybriden Urkunden“; das bedeutet, dass zum einen auch eine Beglaubigung der Echtheit einer händischen Unterschrift in Bezug auf eine elektronisch errichtete Urkunde und zum anderen eine Beglaubigung der Echtheit einer elektronischen Signatur in Bezug auf eine auf Papier errichtete Urkunde erfolgen kann. Diese Möglichkeiten stehen dabei – bei Einhaltung der insofern jeweils zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 79 Abs. 10 erster und fünfter Satz: „nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze“) – bereits jetzt für alle in § 79 NO geregelten „Beglaubigungskonstellationen“ zur Verfügung. Dies soll durch die vorgeschlagenen Änderungen nochmals klargestellt werden.

Zu Z 19 (§ 82 Abs. 1 NO)

Nach dem neu gefassten § 82 Abs. 1 NO sollen im Beurkundungsregister (in Anlehnung an die Struktur des Geschäftsregisters gemäß § 113 NO) – zusätzlich zu den schon bisher vorgesehenen Kategorien an Eintragungen – künftig auch der (aus der Urkunde ersichtliche) Wert des beurkundeten Geschäfts und die berufsspezifischen Faktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) angegeben werden. Die Spalten des Beurkundungsregisters sind zu diesem Zweck entsprechend zu erweitern. Die konkreten näheren Festlegungen einschließlich der zu determinierenden berufsspezifischen Faktoren sollen in den von der ÖNK nach § 140a Abs. 2 Z 8 NO zu erlassenden Richtlinien erfolgen, dies anhand der in den Anlagen II und III zum FM-GwG angeführten Faktoren unter Einbeziehung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notar:innen ermittelten berufsspezifischen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Bei den Eintragungen jedenfalls mit einbezogen werden sollen ferner auch die von den Notar:innen nach § 36a Abs. 3 NO vorgenommenen Risikobewertungen.

Zu Z 20 bis 22 (§ 82 Abs. 2, § 109a Abs. 7 und § 112 Abs. 5 NO)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die datenschutzrechtlichen Grundlagen für rechtmäßige Datenverarbeitungen in Ansehung der in den verschiedenen Registern (neu) vorzunehmenden Eintragungen entsprechend klargestellt werden.

Zu Z 23 und 28 (§ 113 und § 140d Abs. 1 NO)

Ebenso wie das Beurkundungsregister sollen auch das Geschäftsregister (§ 113 NO) und das Treuhandregister (§ 140d NO) um eine Rubrik für die im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehenden Daten erweitert werden. Die Notar:innen haben auch in diesen Registern die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen und Angaben zu machen; das in den Erläuterungen zu § 82 Abs. 1 NO Gesagte gilt sinngemäß. Ferner soll auch im Geschäftsregister künftig der (in der Urkunde bestimmte) Wert des Vertrags oder Geschäfts in einer eigenen Rubrik ausgewiesen werden.

Zu Z 24 und 25 (§ 117a Abs. 3 NO)

Die in § 117a Abs. 3 NO enthaltene Aufzählung wichtiger Gründe zur Verweigerung der Eintragung von Notariatskandidat:innen in das Verzeichnis der Notariatskandidaten ist (bloß) demonstrativ. In Anlehnung an die Formulierung in § 2 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 RStDG zu den Erfordernissen für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst soll die Bedeutung der persönlichen Eignung für den Beruf des Notars, der von Gesetzes wegen auch in hochsensiblen Materien – wie beispielsweise in Verlassenschaftssachen, bei Patienten- und Sterbeverfügungen oder im Bereich des FMedG – mit der rechtssuchenden Bevölkerung in Kontakt kommt und dabei wichtige Aufgaben zu erfüllen hat, verdeutlicht werden. Zu den (auch) für den Notarberuf wesentlichen sozialen Fähigkeiten zählen etwa Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit (siehe § 14 Abs. 2 RStDG). Mangelt es an diesen, so hat eine Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidat:innen (künftig) zu unterbleiben.

Das (Nicht-)Vorliegen dieses Eintragungs-Verweigerungsgrunds ist gegebenenfalls mittels anerkannter Methoden der Personalauswahl (vgl. zu dieser Begrifflichkeit bereits § 24 Abs. 3 RPflG und die sich darauf beziehenden Gesetzesmaterialien ErläutRV 1 BlgNR 24. GP 14, nach denen damit etwa die Durchführung psychologischer Eignungsuntersuchungen und von Assessment-Center-Verfahren gemeint ist und ermöglicht werden soll) zu erheben, derer sich der:die Bewerber:in bzw. Notariatskandidat:in über Aufforderung durch die Notariatskammer im Rahmen der von dieser vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu unterziehen hat. Dabei wird ausdrücklich festgehalten, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO im Rahmen psychologischer Eignungsuntersuchungen verarbeitet werden dürfen, zumal die genannten Kategorien (Gesundheit und Weltanschauung) wesentlich für eine vollständige und differenzierte Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des notariellen Berufs verbundenen Aufgaben sein werden; eine Verarbeitung ist mit Blick auf diesen Zweck nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig.

§ 118a Abs. 1 lit. k NO ermöglicht eine Streichung des:der Notariatskandidaten:Notariatskandidatin aus dem Verzeichnis, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 117a Abs. 2 oder 3 NO nicht gegeben gewesen sind, sodass auch ein späteres Hervorkommen der – gegebenenfalls schon im Zeitpunkt der Eintragung – mangelhaften persönlichen Eignung zu berücksichtigen ist.

Zu 26 (§ 121 Abs. 2 NO)

Nach § 121 Abs. 2 NO ist ein zum Dauersubstituten bestellter Notariatskandidat, der bei dem zu substituierenden Notar angestellt oder dessen Partner ist, berechtigt, den Notar in Amtsgeschäften auch dann zu vertreten, wenn kein Substitutionsfall nach § 119 Abs. 1 NO vorliegt. Eine Heranziehung des Dauersubstituten durch den Notar zur Vornahme von Amtsgeschäften ist diesfalls nach § 121 Abs. 2 letzter Satz NO bislang aber nur dann zulässig, wenn der Notar wegen anderer Geschäfte oder aus einem anderen triftigen Grund im Einzelfall verhindert ist, die Amtshandlung selbst vorzunehmen. Über Vorschlag der Österreichischen Notariatskammer soll dieses Vertretungsrecht des Dauersubstituten künftig etwas flexibler gestaltet werden.

Zwar setzt die entsprechende Vertretung des Notars durch den Dauersubstituten unverändert das Vorliegen eines (nunmehr:) wichtigen Grundes dafür voraus, weshalb der Notar (als Träger des öffentlichen Amts) die Amtshandlung nicht selbst vornimmt; nicht mehr notwendig ist aber das Vorliegen einer Verhinderung in jedem konkreten Einzelfall. Das bedeutet, dass etwa eine temporär besonders starke Arbeitsbelastung des Notars Grund dafür sein kann, dass dieser nicht in der Lage ist, sämtliche anfallenden Amtstätigkeiten selbst wahrzunehmen, sodass sein Dauersubstitut für einen abgegrenzten Zeitraum insgesamt zur Vertretung des Notars bei bestimmten Amtstätigkeiten (wie etwa alle anfallenden Legalisierungen) herangezogen werden darf. Ebenso soll von der vorgeschlagenen Formulierung aber auch der Fall umfasst sein, in dem der Dauersubstitut in einer umfänglichen „Vorbereitungsphase“ der notariellen Amtshandlung so intensiv eingebunden war, dass ein Wechsel in der Person (auf die:den Notar:in) mit unverhältnismäßigem Mehraufwand verbunden wäre; in einer solchen Konstellation läge ein wichtiger Grund dafür vor, dass die betreffende Amtshandlung vom Dauersubstituten (abschließend) vorgenommen wird.

Zu Z 27 (§ 140a Abs. 2 Z 8 NO)

Zur Sicherstellung einer bundesweit möglichst einheitlichen Vorgehensweise und Handhabung durch die Notariatskammern bei der Beurteilung des in § 117a Abs. 3 NO neu eingefügten Eintragungsverweigerungsgrunds der „mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben“ wird eine Grundlage zur Erlassung entsprechender Richtlinien durch die Österreichische Notariatskammer geschaffen.

Zu Z 29 und 30 (§ 140i Abs. 1 und 3 NO)

Der durch das Datenschutz-Materien-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, neu gefasste § 140i regelt die Registrierung von vor einem Notar errichteten oder sonst wirksam zustande gekommenen Patientenverfügungen; die Registrierung, die nur auf Verlangen der Partei vorzunehmen ist, soll die Auffindbarkeit von Patientenverfügungen erleichtern. Die Patientenverfügung selbst wird im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats nicht gespeichert (vgl. ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 159), sondern lediglich die Daten der Person, die die Patientenverfügung errichtet hat, und des Notars, der die Patientenverfügung aufbewahrt; Art und Umfang der einzutragenden Informationen sollen durch die vorgeschlagene Auflistung nunmehr auch ausdrücklich festgelegt werden. Bei der Datenkategorie „Informationen zur Aufbewahrung der Patientenverfügung“ soll – unter Rücksicht auf die Gegebenheiten in der Praxis – eine nähere Präzisierung und Erläuterung der konkret einzutragenden Daten mittels gemäß § 140b Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien (siehe PatVR-RL 2018) ermöglicht werden.

Nach dem geltenden § 140i Abs. 3 NO können Anfragen zu registrierten Patientenverfügungen bislang im Weg des Österreichischen Roten Kreuzes gestellt werden. Künftig soll – ohne Änderung der abfrageberechtigten Personen und des Umfangs der abgefragten Daten – der Anfrageweg über eine direkte Anbindung (und somit ohne Einbindung des Österreichischen Roten Kreuzes) erfolgen. Ohne Zwischenschaltung des Österreichischen Roten Kreuzes können technische Lösungen für direkte Anfragewege der anfrageberechtigten Personen und Einrichtungen im Gesundheitsbereich verbessert und dadurch die Erleichterung der Auffindbarkeit von Patientenverfügungen gefördert werden.

Zu Z 31 und 32 (§ 189 Abs. 16 bis 18 NO)

Neben einer redaktionellen Berichtigung in Bezug auf § 189 Abs. 16 bzw. Abs. 17 NO wird mit dem neuen § 189 Abs. 18 NO das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen geregelt. Während einige der vorgeschlagenen Regelungen unmittelbar mit ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt bzw. mit 1. Juli 2024 in Kraft treten können, benötigen verschiedene der vorgesehenen Änderungen einer gewissen Vorlaufzeit für ihre (standesinterne) Umsetzung; für sie ist daher ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2025 (betreffend die Vorschriften über die Registerführung) bzw. mit 15. Jänner 2025 (betreffend die Abfrage beim Patientenverfügungsregister) vorgesehen.

Zu Art. 2 (Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter)

Zu Z 1 bis 3 (§ 27 Abs. 1, § 27a und § 28 Abs. 2a DSt)

Mit den zu § 27 Abs. 1, § 27a und § 28 Abs. 2a DSt vorgeschlagenen Änderungen soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine Disziplinarstrafe mittels disziplinarrechtlicher Strafverfügung zu verhängen. Die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ist zum einen an die Erfüllung bestimmter formeller und inhaltlicher Voraussetzungen geknüpft; zum anderen dürfen mittels disziplinarrechtlicher Strafverfügung nur bestimmte Disziplinarstrafen verhängt werden, die in ihrer Intensität ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten dürfen.

Im neu eingefügten § 27a Abs. 1 DSt wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Verhängung einer Disziplinarstrafe mittels disziplinarrechtlicher Strafverfügung, die sowohl auf Antrag des Kammeranwalts als auch von Amts wegen ergehen kann, überhaupt in Betracht kommt. Danach muss die:der Beschuldigte nachweislich Gelegenheit gehabt haben, sich zu den gegen sie:ihn erhobenen Vorwürfen und den dazu bekanntgewordenen Verdachtsgründen und Umständen zu äußern (Z 1) und es müssen die vorliegenden Informationen in Verbindung mit der Verantwortung der:des Beschuldigten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen (Z 2). Werden diese Voraussetzungen bejaht und wird ein Vorgehen mittels disziplinarrechtlicher Strafverfügung in Aussicht genommen, so hat eine entsprechende Mitteilung an die:den Beschuldigte:n zu ergehen, die:der die Möglichkeit hat, die Durchführung eines weiteren Verfahrens zu verlangen (Z 3). Macht die:der Beschuldigte in Kenntnis der erhobenen Vorwürfe von dieser Möglichkeit (die ihr:ihm bis zur Zustellung der disziplinarrechtlichen Disziplinarverfügung offensteht) keinen Gebrauch, steht dem Präsidenten des Disziplinarrats diese beschleunigte Verfahrensabwicklung ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens (und auch anstelle der Bestellung eines Untersuchungskommissärs) offen.

Zu beachten ist dabei, dass mit einer disziplinarrechtlichen Strafverfügung nur die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises oder einer Geldbuße bis zum Betrag von 10 000 Euro verhängt werden darf, wobei letztere bei Erfüllung der in § 16 Abs. 2 erster Satz DSt genannten Voraussetzungen gegebenenfalls auch zur Gänze oder zum Teil bedingt nachgesehen werden kann. Zu beachten ist, dass mittels disziplinarrechtlicher Strafverfügung keine Zusatzstrafe (§ 16 Abs. 5 zweiter Satz DSt) verhängt werden darf; dies ist auch dann nicht zulässig, wenn eine Zusatzstrafe zu einer mit disziplinarrechtlicher Strafverfügung verhängten Disziplinarstrafe erfolgen soll. Ebenso kann keine Nebenstrafe (§ 16 Abs. 4 DSt) verhängt werden.

Mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung ist der:dem Beschuldigten gleichzeitig die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 300 Euro aufzutragen. Der Höhe nach ist das jener Betrag, der nach den Angaben des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags im Durchschnittsfall zur Abdeckung der durch das Verfahren aufgelaufenen Kosten vorgeschrieben werden würde. Mit Blick auf die auch mit der Vorschreibung eines solchen einheitlichen Pauschalbetrags einhergehenden Vereinfachungen erscheint eine solche Pauschalierung jedenfalls gerechtfertigt.

Den Inhalt der disziplinarrechtlichen Strafverfügung (der sich weitgehend mit dem der gekürzten Erkenntnisausfertigung deckt; siehe dazu den neu gefassten § 40 Abs. 3 DSt) regelt der vorgeschlagene § 27a Abs. 2 DSt. Nach diesem hat die Strafverfügung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung, die Aussprüche nach § 38 Abs. 2 DSt (Angabe, welche Berufspflichten die/der Beschuldigte verletzt oder welche Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes sie/er durch das Verhalten begangen hat; Ausspruch der verhängten Disziplinarstrafe und Auftrag zum Ersatz des Pauschalkostenbeitrags) und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände zu enthalten. Mit der Strafverfügung hat darüber hinaus eine Information über das Recht zur Erhebung eines Einspruchs (§ 27a Abs. 6 DSt) zu ergehen; deutlich hinzuweisen ist ferner darauf, dass für den Fall des Unterbleibens eines (rechtzeitigen) Einspruchs die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und im Fall der Verurteilung zu einer Geldbuße gegebenenfalls vollstreckt werden würde (vgl. dazu § 68 DSt).

Zuzustellen ist die disziplinarrechtliche Strafverfügung an die:den Beschuldigte:n, den Kammeranwalt und die Oberstaatsanwaltschaft. Die Zustellung an die:den Beschuldigte:n hat zu dessen eigenen Handen zu erfolgen; eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG ist zulässig, unzulässig ist dagegen eine Zustellung an Kanzleiangestellte der:des Beschuldigte:n im Sinn des § 13 Abs. 4 ZustellG. Im Fall der Bestellung einer:eines Verteidigerin:Verteidigers ist nur an diese:n zuzustellen (§ 44 DSt).

Nach dem vorgeschlagenen § 27a Abs. 6 DSt können die:der Beschuldigte, der Kammeranwalt und die Oberstaatsanwaltschaft Einspruch erheben, letztere aber nur im Fall der Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen eines Disziplinarvergehens, durch das Berufspflichten verletzt wurden. Der Einspruch, der keiner Begründung bedarf, ist binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim Disziplinarrat zu erheben. Er bewirkt, dass die disziplinarrechtliche Strafverfügung als Ganzes (einschließlich des Kostenausspruchs) außer Kraft tritt.

Liegt ein zulässiger Einspruch vor, ist das Verfahren weiter zu führen und vom Präsidenten ein Untersuchungskommissär zu bestellen. Wurde der Einspruch dagegen verspätet erhoben oder wird dieser von einer Person eingebracht, der ein solcher entweder nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat, ist der Einspruch mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen; zuständig dafür ist der Präsident des Disziplinarrats. Gegen eine solche Zurückweisung steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen.

Der vorgeschlagene § 27a Abs. 9 DSt stellt schließlich klar, dass die disziplinarrechtliche Strafverfügung im Fall des Unterbleibens eines (zulässigen) Einspruchs einem verurteilenden Disziplinarerkenntnis gleichsteht. Demgemäß findet insofern auch § 40 letzter Satz DSt Anwendung, wonach der Anzeiger nach Rechtskraft des Erkenntnisses – hier der Strafverfügung – zu verständigen ist, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Frei- oder Schuldspruch erfolgte.

In Ansehung einer möglichen Wiederaufnahme des Verfahrens bei Erlassung einer disziplinarrechtlichen Strafverfügung ist § 77 Abs. 1 DSt zu beachten, nach dem „für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens“ die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß gelten. Da im Bereich der StPO die Wiederaufnahme nach § 353 StPO auch hinsichtlich einer Strafverfügung nach § 491 StPO vorgesehen ist, besteht die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auch im Fall der disziplinarrechtlichen Strafverfügung.

Mit dem neuen § 28 Abs. 2a DSt wird die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung mittels disziplinarrechtlicher Strafverfügung auch noch im weiteren Verfahrensverlauf eröffnet: Kommt der Senat nach Abschluss der Untersuchung durch den Untersuchungskommissär zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Einstellungsbeschluss nicht vorliegen, kann der Senat – mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 15 Abs. 6 erster Satz DSt) – anstelle der Fassung eines Einleitungsbeschlusses ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens die Verhängung einer Disziplinarstrafe mittels disziplinarrechtlicher Strafverfügung aussprechen. Voraussetzung für ein entsprechendes Vorgehen ist auch hier die Erfüllung der Kriterien nach § 27a Abs. 1 DSt. Auch sonst findet § 27a DSt weitgehend Anwendung, und zwar betreffend die Art und Schwere der zu verhängenden Disziplinarstrafe (§ 27a Abs. 3 DSt), die Unzulässigkeit im Fall der Verhängung von Zusatzstrafen (§ 27a Abs. 4 DSt) sowie die inhaltliche und formelle Gestaltung der Strafverfügung (§ 27a Abs. 2 DSt). Auszusprechen ist darüber hinaus auch hier die Pflicht zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags, dies (aufgrund des höheren Verfahrensaufwands im Vergleich zu den Fällen des § 27a Abs. 1 DSt) aber in einer Höhe von 500 Euro. Die disziplinarrechtliche Strafverfügung ist wiederum den in § 27 Abs. 5 DSt genannten Parteien zuzustellen. Erhebt eine dieser Parteien fristgerecht einen zulässigen Einspruch, tritt die Strafverfügung zwar ebenfalls als Ganzes außer Kraft; allerdings gilt der Spruch diesfalls gemäß § 28 Abs. 2a dritter Satz DSt als Einleitungsbeschluss und ist als solcher weiterzubehandeln.

Zu Z 4 und 5 (§ 29 Abs. 2 und 3 DSt)

Anders als im vergleichbaren Fall des Einstellungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 DSt kommt im Fall der Fassung eines Rücklegungsbeschlusses nach § 29 Abs. 2 DSt nach der geltenden Rechtslage einzig dem Kammeranwalt das Recht der Beschwerde zu. Diese Diskrepanz soll mit dem neu gefassten § 29 Abs. 2 DSt beseitigt werden. Dieser sieht vor, dass ein vom Senat nach Anhörung des Kammeranwalts gefasster Beschluss auf Zurücklegung der Anzeige neben dem Kammeranwalt auch an die:den Beschuldigten und die Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen ist. Neben dem Kammeranwalt soll künftig auch die Oberstaatsanwaltschaft beschwerdebefugt sein, dies allerdings nur bei Vorliegen der Voraussetzung nach § 47 Z 3 DSt (somit nur im Fall eines – möglichen – Disziplinarvergehens, durch das Berufspflichten verletzt wurden). Keine Beschwerdemöglichkeit besteht dagegen auch weiterhin für die:den Beschuldigte:n, da mit dem Rücklegungsbeschluss das Disziplinarverfahren zu ihren:seinen Gunsten beendet wird; dies gilt auch im Fall einer Anwendung des § 3 DSt nicht, wird doch auch durch ein solches Vorgehen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK nicht beeinträchtigt (RIS-Justiz RS0123210). Eine dessen ungeachtet vom Disziplinarbeschuldigten erhobene Beschwerde wäre zurückzuweisen.

Nach § 29 Abs. 3 DSt hat der Präsident des Disziplinarrats für den Fall, dass vom Senat kein Rücklegungsbeschluss gefasst wird oder der Kammeranwalt gegen einen solchen Beschluss Beschwerde erhebt, einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Nach der vorgeschlagenen Änderung soll eine solche Bestellung nicht bereits aufgrund der Erhebung einer Beschwerde, sondern erst dann erfolgen, wenn diesem Rechtsmittel gegen den Rücklegungsbeschluss Folge gegeben wird (in diesem Sinn schon für die geltende Rechtslage Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 29 DSt Rz 4).

Zu Z 6, 8 und 9 (§ 40, § 42 Abs. 1 und § 46 DSt)

Der insgesamt überarbeitete § 40 DSt enthält zwei zentrale Neuerungen, und zwar zum einen die Möglichkeit einer gekürzten Erkenntnisausfertigung und zum anderen die Einführung des Erfordernisses einer Berufungsanmeldung (auf die auch in § 46 DSt Bedacht zu nehmen ist).

Unverändert ist das Erkenntnis samt dessen wesentlichen Gründen in der mündlichen Verhandlung sogleich zu verkünden. Im Anschluss daran ist der:dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ehestens eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift zuzustellen. Der Inhalt dieser Verhandlungsniederschrift wird mit den zu § 42 Abs. 1 DSt vorgeschlagenen Änderungen etwas präziser gefasst, dieser müssen nun ausdrücklich auch der Spruch des Erkenntnisses und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände zu entnehmen sein.

Mit der Zustellung der Verhandlungsniederschrift beginnt eine Frist von 14 Tagen zu laufen, innerhalb derer die:der Beschuldigte, der Kammeranwalt und (unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 DSt) die Oberstaatsanwaltschaft schriftlich Berufung gegen die Entscheidung anmelden können.

Auch die schriftliche Entscheidung ist grundsätzlich ehestens auszufertigen und den genannten Parteien zuzustellen. Mit Blick auf die Berufungsanmeldung kann insofern aber bis zum Ablauf von deren Anmeldefrist zugewartet werden. Unterbleibt nämlich eine Anmeldung (oder wurde diese zurückgezogen) und wurde die:der Beschuldigte freigesprochen oder gegen diese:n eine Disziplinarstrafe nach § 16 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 erster Fall DSt verhängt, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wobei sich der Mindestinhalt dieser gekürzten Erkenntnisausfertigung aus § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 DSt ergibt. Jedenfalls in ungekürzter Form auszufertigen ist das Erkenntnis bei

- Verurteilung zu einer Geldbuße im Fall eines schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen (§ 16 Abs. 2 zweiter Fall DSt),

- Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur Dauer eines Jahres oder bei Rechtsanwaltsanwärter:innen Verlängerung der Dauer der praktischen Verwendung um höchstens ein Jahr sowie bei

- Streichung von der Liste.

In diesen Fällen erscheint eine gekürzte Urteilausfertigung aufgrund der Schwere und „Eingriffsintensität“ der Strafen nicht statthaft (siehe zur vergleichbaren Situation im gerichtlichen Strafverfahren § 270 Abs. 4 StPO, wo ebenfalls ab einer gewissen „Erheblichkeitsschwelle“ nicht mehr mit einer gekürzten Urteilsausfertigung vorgegangen werden darf).

§ 40 Abs. 4 DSt (der die Verständigung des Anzeigers nach der Rechtskraft des Erkenntnisses regelt) entspricht weitestgehend dem bisherigen § 40 letzter Satz DSt, inhaltliche Änderungen gibt es hier keine.

Zu Z 7 (§ 41 Abs. 2 DSt)

Nach § 41 Abs. 2 DSt sind die – sieht man vom Fall der disziplinarrechtlichen Strafverfügung ab – im Einzelfall festzusetzenden Pauschalkosten mit höchstens 5 % der in § 16 Abs. 1 Z 2 erster Fall DSt genannten maximalen Geldbuße limitiert; derzeit können die Pauschalkosten somit höchstens 2.250 Euro ausmachen. Über Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll es hier zu einer Anhebung kommen, und zwar von 5 % auf höchstens 10 % des angeführten Geldbußen-Höchstbetrags. Die Höchstgrenze der Pauschalkosten wird damit künftig bei 4.500 Euro liegen.

Zu Z 10 bis 12 (§ 46 sowie § 48 Abs. 1a und 2 DSt)

Über sämtliche Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Disziplinarrats hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 46 DSt), und zwar nach derzeitiger Rechtslage auch dann, wenn es verspätet erhoben oder von einer Person eingebracht wurde, der das Rechtsmittel nicht zukommt oder die auf dieses verzichtet hat (sodass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist). Zur Entlastung des Obersten Gerichtshofs wird für diese Fälle vorgesehen, dass die Entscheidung in Hinkunft dem Präsidenten des Disziplinarrats zukommt. Erfolgt eine Zurückweisung, kann dieser Beschluss mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof bekämpft werden.

Zu Z 13 (§ 76a DSt)

Derzeit fehlt es im DSt an einer ausdrücklichen Regelung, wie lange Disziplinarakten aufzubewahren sind. Der insofern neu vorgeschlagene § 76a DSt orientiert sich an § 174 Geo.. Über die Normierung der allgemeinen Aufbewahrungsfrist hinaus eröffnet der zweite Satz für den Fall eines früheren Ablebens der vom Verfahren betroffenen Person die Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens der Akten nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tod.

Zu Art. 3 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)

Zu Z 1 bis 3 (§ 3 Abs. 2, § 10a Abs. 6 und § 40 Abs. 1 RAO)

Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Berichtigungen bzw. Zitatanpassungen.

Zu Z 4 (§ 41 Abs. 1 RAO)

Anders als bei den im Bereich der Rechtsanwaltskammern vorzunehmenden Wahlen (vgl. § 25 Abs. 5 RAO) fehlt es bei der Wahl der Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags bisher an einer ausdrücklichen Grundlage für die allgemeine Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Dem wird mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 41 Abs. 1 RAO abgeholfen, das entsprechende Wahlergebnis soll künftig auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen sein.

Zu Z 5 und 6 (§ 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa und bb RAO)

Eine der Anspruchsvoraussetzungen für die rechtsanwaltliche Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung ist nach § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa RAO der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland. In seinem in einem österreichischen Vorabentscheidungsverfahren (Rs C-58/21) ergangenen Urteil vom 15. September 2022 ist der EuGH zu Frage der Unionsrechtskonformität dieser Regelung zum Ergebnis gelangt, dass Art. 45 und 49 AEUV dahin auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente davon abhängig macht, dass die:der Betroffene auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, ohne insbesondere den Mitgliedstaat zu berücksichtigen, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Regelungen zur Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus seien zwar geeignet, die Erreichung des angestrebten Ziels (insbesondere die Finanzierbarkeit des rechtsanwaltlichen Altersversorgungssystems) sicherzustellen; bei einem Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft auch im Ausland könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass dies über das hinausgehe, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei (Rz 71 des Urteils). Dieses Ziel könnte auch durch Beschränkung des Verzichts auf die Ausübung jeglicher beruflicher Tätigkeit auf das Inland oder allenfalls auf ein begrenztes geografisches Gebiet in einem anderen Mitgliedstaat erreicht werden (Rz 72). Dieser Entscheidung wird mit der zu § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa RAO vorgeschlagenen Änderung Rechnung getragen, Anspruchsvoraussetzung für die rechtsanwaltliche Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung soll künftig nur mehr der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Inland sein; gleichzeitig hat der auf den entsprechenden Verzicht auch im Ausland abstellende § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. bb RAO zu entfallen.

Zu Z 7 (§ 53 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa RAO)

Die Rechtsanwaltsordnung sieht für den Fall der (Pflege-)Elternschaft verschiedene Befreiungs- bzw. Ermäßigungsmöglichkeiten von der Pflicht zur Leistung der so genannten Umlage (das ist der durch die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer zu entrichtende Beitrag für die Versorgungseinrichtung) vor. Unter anderem kann nach § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa RAO in den von den Rechtsanwaltskammern zu erlassenden Umlagenordnungen bestimmt werden, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege lediglich den für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen (niedrigeren) Beitrag zu entrichten haben. Diese Möglichkeit zur Entrichtung ermäßigter Beiträge ist derzeit auf einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten beschränkt. Über Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll dieser Maximalzeitraum auf 24 Kalendermonate verlängert werden. Korrespondierend damit ist von Seiten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags beabsichtigt, in der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A (auch) für solche Zeiten eine Nachkaufsmöglichkeit auf volle Beitragsmonate zu eröffnen.