Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 |
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Änderung der Notariatsordnung |
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Artikel IX. |
Artikel IX. |
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Notariatsordnung. |
Notariatsordnung. |
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II. Hauptstück |
II. Hauptstück |
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Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub. |
Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub. |
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§ 7. (1) Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden. Unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist |
§ 7. (1) Die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes, mit Ausnahme des Lehramtes, kann mit dem Amte des Notars nicht vereinigt werden. Unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist |
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1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
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3. jede entgeltliche Tätigkeit, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes durch ernannte berufsmäßige Organe erfolgt, |
3. jede entgeltliche Tätigkeit, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes erfolgt, |
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zu verstehen. Keine Unvereinbarkeit liegt im Fall der Bekleidung eines Mandats einer gesetzgebenden Körperschaft vor. |
zu verstehen. Keine Unvereinbarkeit liegt im Fall der Bekleidung eines Mandats einer gesetzgebenden Körperschaft vor. |
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(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
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§ 11. (1) und (2) ... |
§ 11. (1) und (2) ... |
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(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen: |
(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen: |
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1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
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4. die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 6, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar; |
4. die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 6, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar, wobei Zeiten der praktischen Verwendung ab einer Dauer von insgesamt 14 Jahren gegenüber den sonstigen Reihungskriterien schwächer zu gewichten sind; |
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5. und 7. ... |
5. und 7. ... |
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(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) ... |
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III. Hauptstück |
III. Hauptstück |
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Gesellschaften |
Gesellschaften |
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§ 23. (1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten: |
§ 23. (1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten: |
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1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
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3. den Kanzleisitz der Gesellschaft; |
3. den Kanzleisitz der Gesellschaft; |
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3a. bei nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren die Erklärung des betreffenden Notars oder der betreffenden Notare, dass an jener oder jenen Amtssitzen, bei der oder denen sich nicht der Kanzleisitz der Notar-Partnerschaft befindet, ein regulärer Kanzleibetrieb geführt wird. |
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4. und 5. ... |
4. und 5. ... |
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(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
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§ 24. (1) ... |
§ 24. (1) ... |
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(2) Die Notar-Partnerschaft darf nur einen Kanzleisitz haben. |
(2) Die Notar-Partnerschaft darf nur einen Kanzleisitz haben. Im Fall einer Notar-Partnerschaft zwischen nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren gilt § 18 mit der Maßgabe, dass jeder der Notar-Partnerschaft angehörende Notar einen regulären Kanzleibetrieb an seinem Amtssitz zu gewährleisten hat. |
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§ 25. Bei einer Notar-Partnerschaft müssen ferner jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein: |
§ 25. Bei einer Notar-Partnerschaft müssen ferner jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein: |
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1. Gesellschafter dürfen nur sein |
1. Gesellschafter dürfen nur sein |
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a) Notare in Kanzleigemeinschaft; |
a) Notare, die in Kanzleigemeinschaft stehen oder deren Amtssitze sich im selben oder in benachbarten Bezirksgerichtssprengeln innerhalb desselben Landesgerichtssprengels befinden; |
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b) ... |
b) ... |
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2. bis 10. ... |
2. bis 10. ... |
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V. Hauptstück. |
V. Hauptstück. |
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Besondere Vorschriften über die Amtsführung der Notare. |
Besondere Vorschriften über die Amtsführung der Notare. |
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I. Abschnitt. |
I. Abschnitt. |
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Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte. |
Aufnahme von Notariatsurkunden über Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte. |
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(Notariatsacte.) |
(Notariatsacte.) |
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§ 52. Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsactes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Actes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß derselbe ihrem Willen entsprechend sei. |
§ 52. (1) Der Notar ist verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsactes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschlusse des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Actes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß derselbe ihrem Willen entsprechend sei. |
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(2) Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug hat der Notar die Parteien gegebenenfalls auf die Anwendbarkeit fremden Rechts hinzuweisen und dies in der Urkunde zu vermerken. Zu einer Belehrung über den Inhalt fremder Rechtsordnungen ist der Notar nicht verpflichtet. |
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§ 56. (1) Die Beiziehung von zwei Actszeugen ist nothwendig: |
§ 56. (1) Die Beiziehung von zwei Aktszeugen ist notwendig: |
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a) wenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird; |
1. wenn ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird; |
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b) wenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder |
2. wenn eine der Parteien nicht schreiben kann oder |
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c) der Sprache, in welcher der Act aufgenommen wird, nicht kundig, oder |
der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig, oder |
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d) blind, taub oder stumm ist. |
blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist. |
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(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
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§ 59. |
§ 59. |
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(1) und (2) ... |
(1) und (2) ... |
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(3) Dasselbe gilt rücksichtlich der Aufnahme eines Notariatsactes mit einem Stummen oder Tauben, und es sind überdieß die in den §§. 60 und 61 enthaltenen Vorschriften zu beobachten. |
(3) Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach §§ 60 und 61 zu beachten sind. |
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§ 60. (1) Ein Tauber, welcher lesen kann, muß den Act selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Diese Bestätigung muß in dem Acte vor der Unterschrift angeführt werden. |
§ 60. (1) Eine gehörlose, hochgradig hörbehinderte oder sprachbehinderte Person, die lesen kann, muss den Notariatsakt selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, dass sie denselben gelesen hat und dieser ihrem Willen entspricht. Diese Bestätigung muss im Notariatsakt vor der Unterschrift angeführt werden. |
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(2) Kann der Taube nicht lesen, so muß außer den Actszeugen noch eine Person seines Vertrauens beigezogen werden, welche seine Gebärdensprache versteht. |
(2) Kann die gehörlose, hochgradig hörbehinderte oder sprachbehinderte Person nicht lesen, so muss außer den Aktszeugen noch eine Vertrauensperson beigezogen werden, die ihre Gebärdensprache versteht. |
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(3) Als Vertrauenspersonen können ohne Unterschied des Geschlechtes auch solche Personen, welche mit dem Tauben verwandt oder verschwägert oder durch Adoption oder das Eheband verbunden sind, beigezogen werden. Im Uebrigen müssen auch solche Vertrauenspersonen die Eigenschaften fähiger Actszeugen besitzen. |
(3) Als Vertrauenspersonen können auch solche Personen, die mit der gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft oder aufgrund einer Adoption oder Pflegeelternschaft verbunden sind, beigezogen werden. Im Übrigen müssen auch solche Vertrauenspersonen die Eigenschaften fähiger Aktszeugen besitzen. |
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(4) Ueber das Verständniß der Gebärdensprache von Seite des Tauben muß sich der Notar durch Versuche, welche sich nicht auf den Gegenstand des Actes beziehen, gehörig überzeugen. Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden. |
(4) Davon, dass die gehörlose, hochgradig hörbehinderte oder sprachbehinderte Person der Gebärdensprache hinreichend mächtig ist und sich in dieser verständigen kann, hat sich der Notar in geeigneter Weise zu überzeugen. Dass dies erfolgt ist, ist im Notariatsakt ausdrücklich anzuführen. |
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§. 61. (1) Ist ein Notariatsact mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsact selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss er diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. |
§. 61. (1) Ist ein Notariatsakt mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person aufzunehmen, welche des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß sie den Notariatsakt selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß sie denselben gelesen und ihrem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss sie diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. |
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(2) Ist er des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so müssen zwei seiner Gebärdensprache kundige Personen seines Vertrauens beigezogen werden. |
(2) Ist sie des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so müssen zwei ihrer Gebärdensprache kundige Personen ihres Vertrauens beigezogen werden. |
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(3) ... |
(3) ... |
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§ 63. (1) ... |
§ 63. (1) ... |
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(1a) Wenn Dolmetschleistungen für die betreffende Sprache nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden können, so kann die Dolmetschleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit erbracht werden. § 69b Abs. 3 ist anzuwenden. |
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(2) ... |
(2) ... |
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§ 68. (1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten: |
§ 68. (1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten: |
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a) bis e) ... |
a) bis e) ... |
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f) am Schlusse die Anführung, daß der Act den Parteien vorgelesen worden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde und die Anführung der Genehmigung des Actes durch die Parteien; |
f) am Schluss die Anführung, dass der Notariatsakt den Parteien vorgelesen wurde sowie allfällige nicht oder schwer vorlesbare Beilagen den Parteien im Einzelnen zur Durchsicht vorgelegt wurden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde und die Anführung der Genehmigung des Notariatsaktes durch die Parteien; |
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g) und h) ... |
g) und h) ... |
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(2) ... |
(2) ... |
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II. Abschnitt. |
II. Abschnitt. |
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Aufnahme letztwilliger Anordnungen |
Aufnahme letztwilliger Anordnungen |
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§ 72. Ist der letztwillig Verfügende blind, taub, stumm oder taubstumm, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden. |
§ 72. Ist der letztwillig Verfügende blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden. |
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§ 79. (1) … |
§ 79. (1) … |
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(10) Nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze kann der Notar auch die Echtheit einer händischen Unterschrift in Bezug auf eine elektronisch errichtete Urkunde beglaubigen. Zu diesem Zweck muss der Notar die elektronische Urkunde aus dem Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e abrufen und von ihr einen Ausdruck herstellen. In der Folge ist dieser Ausdruck mit der händischen Unterschrift der physisch vor dem Notar Partei zu versehen und vom Notar am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und unter Beifügung seines Amtssiegels händisch zu unterschreiben. Sodann hat der Notar dieses Dokument elektronisch bereitzustellen, mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Darüber hinaus kann nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze die Echtheit einer elektronischen Signatur durch den Notar auch in Bezug auf eine auf Papier errichtete Urkunde beglaubigt werden. Zu diesem Zweck muss die Urkunde in elektronischer Form im Urkundenarchiv (§ 140e) gespeichert sein. Die zu beurkundende elektronische Signatur ist einer aus dem Urkundenarchiv (§ 140e) abgerufenen verkehrsfähigen elektronischen Version dieser gespeicherten Urkunde beizufügen und vom Notar nach Abs. 9 elektronisch zu beglaubigen. Dieses mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur versehene Dokument hat der Notar im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern |
(10) Nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze kann der Notar auch die Echtheit einer händischen Unterschrift in Bezug auf eine elektronisch errichtete Urkunde beglaubigen. Zu diesem Zweck muss der Notar die elektronische Urkunde aus dem Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e abrufen und von ihr einen Ausdruck herstellen. In der Folge ist dieser Ausdruck mit der händischen Unterschrift der physisch vor dem Notar Partei zu versehen oder gegebenenfalls nach Abs. 2 vorzugehen und vom Notar am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und unter Beifügung seines Amtssiegels händisch zu unterschreiben. Sodann hat der Notar dieses Dokument elektronisch bereitzustellen, mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu versehen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Darüber hinaus kann nach Maßgabe der Regelungen der vorstehenden Absätze die Echtheit einer elektronischen Signatur durch den Notar auch in Bezug auf eine auf Papier errichtete Urkunde beglaubigt werden. Zu diesem Zweck muss die Urkunde in elektronischer Form im Urkundenarchiv (§ 140e) gespeichert sein. Die zu beurkundende elektronische Signatur ist einer aus dem Urkundenarchiv (§ 140e) abgerufenen verkehrsfähigen elektronischen Version dieser gespeicherten Urkunde beizufügen und vom Notar elektronisch zu beglaubigen. Dieses mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur versehene Dokument hat der Notar im Urkundenarchiv (§ 140e) zu speichern |
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III. Abschnitt. |
III. Abschnitt. |
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Lebenszeugnisse. |
Lebenszeugnisse. |
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§ 82. (1) Die in den Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Spalten für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art, Gegenstand und Tag der Beurkundung, Form der Errichtung sowie über die Art der Feststellung der Identität der Parteien und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten, für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen sowie für Anmerkungen zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln. |
§ 82. (1) Die in den Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Spalten |
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a) für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, |
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b) für den Tag der Beurkundung, |
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c) für Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien, |
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d) für Eintragungen über Art und Gegenstand der Beurkundung, |
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e) für die Angabe des Wertes des beurkundeten Geschäfts, wenn dieser aus der Urkunde ersichtlich ist, |
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f) für die Form der Errichtung, |
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g) für die Art der Feststellung der Identität der Parteien und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten, |
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h) für Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), |
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i) für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen und |
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j) für allfällige Anmerkungen |
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zu enthalten. |
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(2) Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle und Manipulationssicherheit, vorzusehen. |
(2) Die Eintragung in das Register ist von den Beteiligten und den Zeugen zu unterfertigen. Kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie ihr Handzeichen beizusetzen und es sind zwei Zeugen zuzuziehen, deren einer den Namen des Unterzeichneten beizusetzen hat. Kann ein Zeuge nicht schreiben, so ist sein Handzeichen durch den zweiten Zeugen zu bestätigen. Wird das Beurkundungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften oder Handzeichen in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten, dessen Form und Inhalt durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer geregelt werden. Für die Führung des Beurkundungsregisters durch automationsunterstützte Datenverarbeitung sind in den Richtlinien auch Datenschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich Datensicherung, Zugangskontrolle und Manipulationssicherheit, vorzusehen. Soweit personenbezogene Daten nach Abs. 1 verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. |
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(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
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V. Abschnitt. |
V. Abschnitt. |
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Uebernahme von Urkunden zur Verwahrung, und von Geldern und Werthpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden. |
Uebernahme von Urkunden zur Verwahrung, und von Geldern und Werthpapieren zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlage bei Behörden. |
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§ 109a. (1) bis (6) ... |
§ 109a. (1) bis (6) ... |
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(7) Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies zur Sicherung und ordnungsgemäßen Abwicklung notarieller Treuhandschaften, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. |
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VI. Hauptstück. |
VI. Hauptstück. |
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Behandlung der aufzubewahrenden Acten und Führung der Verzeichnisse. |
Behandlung der aufzubewahrenden Acten und Führung der Verzeichnisse. |
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§ 112. (1) bis (4) ... |
§ 112. (1) bis (4) ... |
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(5) Soweit bei der Führung des Geschäftsregisters die in § 113 genannten personenbezogene Daten verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. |
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§ 113. Das Geschäftsregister muß folgende Rubriken enthalten: |
§ 113. Das Geschäftsregister muss folgende Rubriken enthalten: |
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a) für die fortlaufende Geschäftszahl; |
a) für die fortlaufende Geschäftszahl; |
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b) für das Datum des Actes; |
b) für das Datum der notariellen Amtshandlung; |
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c) für Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien; |
c) für Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Parteien; |
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d) für den Gegenstand des Vertrages oder Geschäftes mit Angabedes Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist; |
d) für den Gegenstand des Vertrags oder Geschäfts; |
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e) für die Form der Errichtung; |
e) für die Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist; |
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f) für die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten; |
f) für die Form der Errichtung; |
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g) für allfällige Anmerkungen. |
g) für die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten; |
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h) für Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung; |
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i) für allfällige Anmerkungen. |
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VII. Hauptstück. |
VII. Hauptstück. |
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Notariatskandidaten, Notarsubstituten und Notariatssubstituten |
Notariatskandidaten, Notarsubstituten und Notariatssubstituten |
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§ 117a. (1) ... |
§ 117a. (1) ... |
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(2) … |
(2) … |
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(2a) ... |
(2a) ... |
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(3) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 kann die Eintragung aus einem wichtigen Grund verweigert werden; solche sind besonders mangelnde Vertrauenswürdigkeit, anstößiger oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete Vermögensverhältnisse oder unzureichende Ausbildungsmöglichkeit. |
(3) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 kann die Eintragung aus einem wichtigen Grund verweigert werden; solche sind besonders mangelhafte persönliche Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben, mangelnde Vertrauenswürdigkeit, anstößiger oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete Vermögensverhältnisse oder unzureichende Ausbildungsmöglichkeit. Bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben kann zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen auf anerkannte Methoden der Personalauswahl, wie etwa psychologische Eignungsuntersuchungen, zurückgegriffen werden. Im Rahmen psychologischer Eignungsuntersuchungen dürfen auch Gesundheitsdaten sowie personenbezogene Daten, aus denen weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden; eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. |
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(4) ... |
(4) ... |
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§ 119. |
§ 119. |
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§ 121. (1) ... |
§ 121. (1) ... |
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(2) Ist der nach Abs. 1 zum Dauersubstituten bestellte Notariatskandidat außerdem bei dem zu substituierenden Notar angestellt oder dessen Partner, so ist er berechtigt, den Notar in Amtsgeschäften auch dann zu vertreten, wenn kein Substitutionsfall nach § 119 Abs. 1 vorliegt. Der Notar darf jedoch den Dauersubstituten in diesem Fall zur Vornahme von Amtsgeschäften nur dann heranziehen, wenn er wegen anderer Geschäfte oder aus einem anderen triftigen Grund im Einzelfall verhindert ist, die Amtshandlung selbst vorzunehmen. |
(2) Ist der nach Abs. 1 zum Dauersubstituten bestellte Notariatskandidat außerdem bei dem zu substituierenden Notar angestellt oder dessen Partner, so ist er berechtigt, den Notar in Amtsgeschäften auch dann zu vertreten, wenn kein Substitutionsfall nach § 119 Abs. 1 vorliegt. Der Notar darf jedoch den Dauersubstituten in diesem Fall zur Vornahme von Amtsgeschäften nur dann heranziehen, wenn er wegen anderer Geschäfte oder aus einem anderen triftigen Grund im Einzelfall verhindert ist, die Amtshandlung selbst vorzunehmen. Dies setzt voraus, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, warum der Notar die Amtshandlungen nicht selbst vornimmt. |
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(3) ... |
(3) ... |
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VIII. Hauptstück. |
VIII. Hauptstück. |
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§. 139. |
§. 139. |
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§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationaler Ebene berufen. Die Österreichische Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen kommt dem Bundesminister für Justiz zu (§ 153). Diesem sind von der Österreichischen Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 8 gemäß § 142 auch das Recht, die Beschlüsse des Delegiertentags aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen. |
§ 140a. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist, soweit es das österreichische Notariat in seiner Gesamtheit oder über den Bereich einer einzelnen Notariatskammer hinaus betrifft, zur Wahrung seiner Rechte und Angelegenheiten sowie zu seiner Vertretung auch auf europäischer und internationaler Ebene berufen. Die Österreichische Notariatskammer hat die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die oberste Aufsicht über das Notariatswesen kommt dem Bundesminister für Justiz zu (§ 153). Diesem sind von der Österreichischen Notariatskammer die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Aufsicht hat der Bundesminister für Justiz in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 8 gemäß § 142 auch das Recht, die Beschlüsse des Delegiertentags aufzuheben, wenn sie Gesetzen oder Verordnungen widersprechen. |
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(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders |
(2) Zu ihrem Wirkungsbereich gehören besonders |
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1. bis 7. ... |
1. bis 7. ... |
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8. die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach § 69b Abs. 2 Z 1 und 2, insbesondere über die dabei zu verwendenden Schnittstellen und einzuhaltenden technischen Sicherungsverfahren, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die bei der Aufsicht im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) entsprechend § 154 zu beachtenden Grundsätze und einzuhaltenden Vorgehensweisen, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5; |
8. die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1 genannten Art, über die Berücksichtigung eines weiteren Studiums und einer Dolmetscherbefähigung nach § 11 Abs. 3, über die Anwendung von Tarifbestimmungen, über die Buchführung und Kassagebarung, über die Vorgangsweise bei notariellen Treuhandschaften, über die näheren technischen Voraussetzungen für die Verfahren nach § 69b Abs. 2 Z 1 und 2, insbesondere über die dabei zu verwendenden Schnittstellen und einzuhaltenden technischen Sicherungsverfahren, über die Beurkundungen nach § 76 Abs. 1 lit. l, über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters, des Unterschriftenregisters und des Geschäftsregisters, über die Tätigkeit der Notare bei Abfragen aus den mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführten öffentlichen Registern sowie aus den in den §§ 140b ff geregelten Registern und Archiven und über deren Führung durch die Österreichische Notariatskammer, über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder, auch in ihrer Eigenschaft als vom Gericht bestellte Vertreter, über die bei der Aufsicht im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) entsprechend § 154 zu beachtenden Grundsätze und einzuhaltenden Vorgehensweisen, über die Vertragsbedingungen der Haftpflichtversicherung nach § 30, insbesondere auch hinsichtlich des Deckungsumfangs und eines Selbstbehalts, über die Erstattung statistischer Ausweise durch die Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, über die Ausstellung von Ausweisen für Notare und Notariatskandidaten durch die Notariatskammer, über die Ausbildung von Notariatskandidaten, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat als Voraussetzung für die Zulassung zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat, über sonstige verpflichtende Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Notariatskandidaten, über verpflichtende Fortbildungsveranstaltungen für Notare über die Kriterien für die und die Vorgehensweise bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben (§ 117a Abs. 3) sowie über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung nach Z 5; |
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9. bis 14. ... |
9. bis 14. ... |
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(3) ... |
(3) ... |
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§ 140d. (1) Das „Treuhandregister des österreichischen Notariats (THR)“ dient der Registrierung der nach § 109a Abs. 2 eintragungspflichtigen Treuhandschaften. Einzutragen sind insbesondere der Notar, die Versicherung des Notars, der Treuhandrahmen, die Treugeber und der Beginn und das Ende der Treuhandschaft. |
§ 140d. (1) Das „Treuhandregister des österreichischen Notariats (THR)“ dient der Registrierung der nach § 109a Abs. 2 eintragungspflichtigen Treuhandschaften. Einzutragen sind insbesondere der Notar, die Versicherung des Notars, der Treuhandrahmen, die Treugeber und der Beginn und das Ende der Treuhandschaft; ferner sind gegebenenfalls Angaben zu solchen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zu machen, die in den Richtlinien (§ 109a Abs. 6 und § 140a Abs. 2 Z 8) aus den in der Anlage II und III zum FM-GwG angeführten Faktoren unter Einbeziehung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten berufsspezifischen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung festgelegt wurden. |
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(2) ... |
(2) ... |
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§ 140i. (1) Das „Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung von nach den Bestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen. |
§ 140i. (1) Das „Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats“ dient der Registrierung von nach den Bestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes errichteten Patientenverfügungen. Einzutragen sind dabei das Datum der Errichtung und der Registrierung der Patientenverfügung, der Name, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Person, die die Patientenverfügung errichtet hat, sowie gegebenenfalls deren Kontaktdaten und Informationen zur Aufbewahrung der Patientenverfügung. Die gegebenenfalls zur Aufbewahrung der Patientenverfügung einzutragenden Informationen sind in den nach § 140b Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien zu präzisieren. |
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(2) ... |
(2) ... |
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(3) Die Österreichische Notariatskammer hat die registrierten Daten dem Österreichischen Roten Kreuz im Fall einer an dieses gerichteten Anfrage einer zu einer medizinischen Behandlung befugten Person oder Einrichtung über das aufrechte Bestehen einer Patientenverfügung zu übermitteln oder bereitzustellen. |
(3) Im Fall einer an sie gerichteten Anfrage einer zu einer medizinischen Behandlung befugten Person oder Einrichtung über das aufrechte Bestehen einer Patientenverfügung hat die Österreichische Notariatskammer die registrierten Daten an diese Person oder Einrichtung zu übermitteln oder dieser bereitzustellen. |
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(4) ... |
(4) ... |
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XIII. Hauptstück |
XIII. Hauptstück |
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Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015 |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 2015 |
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§ 189. (1) bis (16) ... |
§ 189. (1) bis (16) ... |
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(16) § 140h Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. |
(17) § 140h Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. |
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(18) § 7 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 59 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 1 und 2, § 72, § 79 Abs. 10 und § 189 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xx/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 11 Abs. 3 Z 4, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 25 Z 1, § 52, § 63 Abs. 1a, § 68 Abs. 1, § 117a Abs. 3, § 120 Abs. 1, § 121 Abs. 2 und § 140a Abs. 2 Z 8 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2024, § 82 Abs. 1 und 2, § 109a Abs. 7, § 112 Abs. 5, § 113 und § 140d Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025, § 140i Abs. 1 und 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 15. Jänner 2025 in Kraft. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter |
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Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt) |
Bundesgesetz vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt) |
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Fünfter Abschnitt |
Fünfter Abschnitt |
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Verfahren vor dem Disziplinarrat |
Verfahren vor dem Disziplinarrat |
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§ 27. (1) Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen. |
§ 27. (1) Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat der Präsident, wenn nicht nach § 27a oder § 29 vorgegangen wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu verständigen. Mit der Bestellung des Untersuchungskommissärs kann der Präsident anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Anzeiger ist von der Anordnung einer Untersuchung zu benachrichtigen. |
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(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) ... |
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§ 27a. (1) Auf Antrag des Kammeranwalts oder von Amts wegen kann der Präsident anstelle der Bestellung eines Untersuchungskommissärs eine Disziplinarstrafe (Abs. 3) ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens durch disziplinarrechtliche Strafverfügung verhängen, wenn |
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1. der Beschuldigte nachweislich Gelegenheit hatte, sich zu den erhobenen Vorwürfen und den dazu bekanntgewordenen Verdachtsgründen und Umständen zu äußern, |
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2. die vorliegenden Informationen in Verbindung mit der Verantwortung des Beschuldigten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen und |
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3. der Beschuldigte nach Kenntnis der erhobenen Vorwürfe und einer an ihn ergangenen Mitteilung, dass gegebenenfalls mit disziplinarrechtlicher Strafverfügung vorgegangen werden wird, nicht ausdrücklich die Durchführung eines weiteren Verfahrens verlangt hat. |
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(2) Die disziplinarrechtliche Strafverfügung hat die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung, die Aussprüche nach § 38 Abs. 2 und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (§ 16 Abs. 6) in Schlagworten zu enthalten. Ferner hat mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis zu erfolgen, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und im Fall der Verurteilung zu einer Geldbuße gegebenenfalls vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. |
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(3) Mit einer disziplinarrechtlichen Strafverfügung darf nur die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises oder einer Geldbuße bis zum Betrag von 10 000 Euro verhängt werden; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anwendbar. Mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung ist dem Beschuldigten gleichzeitig die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 300 Euro aufzutragen. |
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(4) Die Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 16 Abs. 5 zweiter Satz) durch disziplinarrechtliche Strafverfügung ist nicht zulässig. Gleiches gilt für die Verhängung einer Zusatzstrafe zu einer mit disziplinarrechtlicher Strafverfügung verhängten Disziplinarstrafe. |
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(5) Die disziplinarrechtliche Strafverfügung ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Für die Zustellung an den Beschuldigten gilt § 44. |
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(6) Gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kann der Beschuldigte, der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim Disziplinarrat Einspruch erheben. Dieser Einspruch bedarf keiner Begründung und bewirkt das Außerkrafttreten der disziplinarrechtlichen Strafverfügung samt Kostenausspruch. |
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(7) Der Einspruch ist durch den Präsidenten als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (§ 46) an den Obersten Gerichtshof zu. |
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(8) Im Fall eines zulässigen Einspruchs hat der Präsident einen Untersuchungskommissär zu bestellen (§ 27 Abs. 1). |
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(9) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die disziplinarrechtliche Strafverfügung einem verurteilenden Disziplinarerkenntnis gleich. |
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§ 28. (1) und (2) ... |
§ 28. (1) und (2) ... |
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(2a) Anstelle der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses kann der Senat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27a Abs. 1 und 4 ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens eine Disziplinarstrafe durch disziplinarrechtliche Strafverfügung verhängen; § 27a Abs. 2, 3 und 5 sind anzuwenden, wobei sich die Höhe des dem Beschuldigten zum Ersatz aufzutragenden Pauschalkostenbeitrags diesfalls auf 500 Euro beläuft. Wird gegen eine solche disziplinarrechtliche Strafverfügung von einer der in § 27a Abs. 6 genannten Parteien binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich ein nicht weiter zu begründender Einspruch erhoben, so tritt die disziplinarrechtliche Strafverfügung samt Kostenausspruch außer Kraft. Davon sind die Parteien unter der gleichzeitigen Bekanntgabe zu informieren, dass der Spruch der außer Kraft getretenen disziplinarrechtlichen Strafverfügung als Einleitungsbeschluss gilt und als solcher weiter behandelt wird. Wird gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kein Einspruch erhoben oder wird ein solcher entsprechend § 27a Abs. 7 als unzulässig zurückgewiesen, so steht die disziplinarrechtliche Strafverfügung einem verurteilenden Disziplinarerkenntnis gleich. |
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(3) ... |
(3) ... |
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§ 29. (1) ... |
§ 29. (1) ... |
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(2) Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen. |
(2) Kommt der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluss). Dieser Beschluss ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen, eine Abschrift des Beschlusses ist dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. Gegen den Rücklegungsbeschluss können der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben. Wird keine Beschwerde erhoben, so sind der Beschuldigte von der Rechtskraft des Rücklegungsbeschlusses sowie der Anzeiger von diesem Ergebnis zu verständigen. |
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(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Beschwerde, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen. |
(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder wird einer Beschwerde gegen den Rücklegungsbeschluss Folge gegeben, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen. |
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§ 40. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Rechtsanwalt freigesprochen oder schuldig erkannt wurde. |
§ 40. (1) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift (§ 42) ist ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. |
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(2) Innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift können der Beschuldigte, der Kammeranwalt oder unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden. |
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(3) Das Erkenntnis einschließlich sämtlicher Entscheidungsgründe ist ehestens auszufertigen und den Beteiligten nach Abs. 2 zuzustellen. Unterbleibt eine Berufungsanmeldung und wurde der Beschuldigte freigesprochen oder gegen diesen eine Disziplinarstrafe nach § 16 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 erster Fall verhängt, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Erkenntnisausfertigung hat zu enthalten: |
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1. die Bezeichnung des Disziplinarrats und die Namen der Senatsmitglieder und des Kammeranwalts; |
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2. den Namen des Beschuldigten; |
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3. den Spruch des Erkenntnisses; |
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4. im Fall einer Verurteilung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (§ 16 Abs. 6) in Schlagworten; |
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5. im Fall eines Freispruchs eine gedrängte Darstellung der dafür maßgeblichen Gründe. |
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(4) Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Frei- oder Schuldspruch erfolgte. |
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§ 41. (1) ... |
§ 41. (1) ... |
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(2) Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 vH des im § 16 Abs. 1 Z 2 erster Fall genannten Betrags nicht übersteigen. |
(2) Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 10 vH des im § 16 Abs. 1 Z 2 erster Fall genannten Betrags nicht übersteigen. |
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(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
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§ 42. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig. |
§ 42. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung, der Spruch des Erkenntnisses und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände zu entnehmen sein müssen. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig. |
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(2) ... |
(2) ... |
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Sechster Abschnitt |
Sechster Abschnitt |
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Rechtsmittelverfahren |
Rechtsmittelverfahren |
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§ 46. Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof berufen. |
§ 46. Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (§ 40 Abs. 2). Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof berufen. Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach § 48 Abs. 1a vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen. |
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§ 48. (1) ... |
§ 48. (1) ... |
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(1a) Das Rechtsmittel ist durch den Präsidenten des Disziplinarrats als unzulässig zurückzuweisen, wenn es verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der das Rechtsmittel nicht zukommt oder die auf dieses verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. |
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(2) Je eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. |
(2) Sofern nicht nach Abs. 1a vorgegangen wird, ist je eine Ausfertigung des Rechtsmittels den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hierzu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. |
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(3) ... |
(3) ... |
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Neunter Abschnitt |
Neunter Abschnitt |
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Tilgung von Verurteilungen |
Tilgung von Verurteilungen |
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§ 76a. Disziplinarakten sind 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Disziplinarsache die letzte Verfügung erging, auszuscheiden. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Im Fall des Ablebens der vom Verfahren betroffenen Person können Disziplinarakten früher ausgeschieden werden, wenn seit dem Tod der Person drei Jahre vergangen sind. |
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Dreizehnter Abschnitt |
Dreizehnter Abschnitt |
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Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017 |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017 |
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§ 80. (1) bis (12) ... |
§ 80. (1) bis (12) ... |
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(13) § 27 Abs. 1, § 27a, § 28 Abs. 2a, § 29 Abs. 2 und 3, § 40, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 46, § 48 Abs. 1a und 2 sowie § 76a in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xx/2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft und sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 begangen wurden. |
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Artikel 3 |
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Änderung der Rechtsanwaltsordnung |
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Artikel V. |
Artikel V. |
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Rechtsanwaltsordnung. |
Rechtsanwaltsordnung. |
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I. Abschnitt. |
I. Abschnitt. |
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§ 3. (1) ... |
§ 3. (1) ... |
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(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben: |
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben: |
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1. bis 7. ... |
1. bis 7. ... |
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Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann. |
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann. |
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(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
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II. Abschnitt. |
II. Abschnitt. |
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Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte. |
Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte. |
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§ 10a. (1) bis (5) ... |
§ 10a. (1) bis (5) ... |
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(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Beiträge zur Aufbringung der Prämien der von der Rechtsanwaltskammer zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung (§ 23 Abs. 4) zu leisten, wobei die Beiträge unabhängig von der Anzahl der vom einzelnen Rechtsanwalt über die Treuhandeinrichtung abgewickelten Treuhandschaften für alle Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte gleich hoch zu bemessen sind. |
(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Beiträge zur Aufbringung der Prämien der von der Rechtsanwaltskammer zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung (§ 23 Abs. 6) zu leisten, wobei die Beiträge unabhängig von der Anzahl der vom einzelnen Rechtsanwalt über die Treuhandeinrichtung abgewickelten Treuhandschaften für alle Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte gleich hoch zu bemessen sind. |
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(7) ... |
(7) ... |
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V. ABSCHNITT |
V. ABSCHNITT |
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Österreichischer Rechtsanwaltskammertag |
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag |
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§ 40. (1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 3) vertreten sind. |
§ 40. (1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 2) vertreten sind. |
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(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
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§ 41. (1) Die Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen Voraussetzungen (§ 40 Abs. 1 und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei in diese Funktionen sowie in die Funktion eines Rechnungsprüfers nur Rechtsanwälte gewählt werden können. Der Präsident und die drei Präsidenten-Stellvertreter gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall – vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz – kein Stimmrecht. |
§ 41. (1) Die Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen Voraussetzungen (§ 40 Abs. 1 und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei in diese Funktionen sowie in die Funktion eines Rechnungsprüfers nur Rechtsanwälte gewählt werden können. Das Wahlergebnis ist im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Der Präsident und die drei Präsidenten-Stellvertreter gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall – vorbehaltlich des § 40 Abs. 2 letzter Satz – kein Stimmrecht. |
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(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
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VII. ABSCHNITT |
VII. ABSCHNITT |
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Pauschalvergütung |
Pauschalvergütung |
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Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung |
Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung |
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§ 50. (1) ... |
§ 50. (1) ... |
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(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: |
(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: |
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1. und 1a. ... |
1. und 1a. ... |
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2. Voraussetzungen für den Anspruch sind |
2. Voraussetzungen für den Anspruch sind |
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a) und b) ... |
a) und b) ... |
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c) im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung |
c) im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung |
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aa) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland; |
aa) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Inland; |
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bb) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten darüber hinaus eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über diesen Verzicht; |
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cc) ... |
cc) ... |
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d) und e) ... |
d) und e) ... |
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3. bis 6. ... |
3. bis 6. ... |
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(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
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§ 53. (1) und (1a) ... |
§ 53. (1) und (1a) ... |
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(2) Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf zwei Fünftel dieses Normbeitrags belaufen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass |
(2) Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf zwei Fünftel dieses Normbeitrags belaufen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass |
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1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
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4. in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere |
4. in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere |
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a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte |
a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte |
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aa) im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten oder |
aa) im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege für einen Zeitraum von höchstens 24 Kalendermonaten oder |
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bb) ... |
bb) ... |
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[...] |
[...] |
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b) und c) ... |
b) und c) ... |
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[...] |
[...] |
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X. Abschnitt |
X. Abschnitt |
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Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016 |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016 |
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§ 60. (1) bis (21) ... |
§ 60. (1) bis (21) ... |
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(22) § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. xx/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. |