Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird
Das EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 257/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1,“
2. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie auf kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (§ 9 Abs. 2 und 3).“
3. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. „Vereinigung“: Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 3 Z 6 der Verordnung (EU) 2019/787 oder eine dieser gleichgestellten natürliche oder juristische Person gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 24 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/787;“
4. Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Z 7 bis 13 angefügt:
„7. „BAES“: Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß § 6 GESG;
8. „BAVG“: Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c GESG;
9. „KVG-Seite“: Homepage Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
10. „VIS“: Das von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführte Verbrauchergesundheitsinformationssystem;
11. „Geschäftsstelle“: die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle gemäß § 5;
12. „amtliche Kontrolle“: amtliche Kontrollen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gegebenenfalls andere amtliche Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625;
13. „zuständige Behörden“: die Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und 6.“
5. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Begriffsbestimmungen.“
6. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen. Anträge und Meldungen haben elektronisch im Wege des VIS zu erfolgen, sofern auf der KVG-Seite veröffentlichte Verfahrensanweisungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 diese Möglichkeit vorsehen.“
7. In § 3 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 ein Beistrich angefügt und folgende Z 4 angefügt:
„4. nationalen Vorschriften betreffend Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie die Herstellung kosmetischer Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden“
8. In § 3 Abs. 2 lautet der Schlussteil:
„und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Z 3 in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Die amtliche Kontrolle gemäß Z 3 umfasst auch die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Art. 35 und die Maßnahmensetzung gemäß Art. 29 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und 4 sowie Art. 42 Abs. 1 dieser Verordnung.“
9. § 3 Abs. 3 bis 6 lautet:
„(3) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 33 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
(5) Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut und anderes Vermehrungsmaterial sowie Wein, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit nach den einschlägigen Bundesgesetzen obliegt den zuständigen Bundesbehörden.
(5a) Lebensmittel und kosmetische Mittel, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß § 3 Z 13 LMSVG zu entsprechen.
(6) Dem BAVG obliegen folgende Aufgaben:
1. die amtliche Kontrolle von Sendungen mit Bezug auf die biologische Produktion beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet gemäß den §§ 17a bis 17d GESG und entsprechend Kapitel VII, insbesondere Art. 45, der Verordnung (EU) 2018/848,
2. die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 14 und
3. die Zulassung nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete biologische Lebensmittel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2018/848.“
10. Dem § 3 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben nach Abs. 7 mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des § 24 Abs. 3 LMSVG und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG – über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Art. 119 Abs. 2 B-VG dem Landeshauptmann unterstellt.
(9) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 8 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.“
11. § 4 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 hat die Zulassung als Kontrollstelle nach deren schriftlichen Antrag an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch den Bundesminister mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:
1. für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) 2018/848 und (EU) 2019/787:
a) die Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel III, insbesondere Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die amtliche Kontrolle und
b) die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung, und
2. zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 40 dieser Verordnung.
(2) Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder geografischen Angaben bei Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über eine Zusammenarbeit mit der Kontrollstelle vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem vorzulegenden einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.“
12. § 4 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist oder die nicht eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung aufweist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/787 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.
(5) Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 oder auf Kategorien des Zertifikats gemäß Art. 35 Abs. 7 oder auf die Zertifizierung von Unternehmergruppen gemäß Art. 36 dieser Verordnung eingeschränkt werden.“
13. § 4 Abs. 6 entfällt.
14. In § 4 werden Abs. 7 bis 9 durch folgende Abs. 6 bis 8 ersetzt:
„(6) Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ganz oder teilweise zurückzunehmen oder gegebenenfalls ganz oder teilweise auszusetzen:
1. Vorliegen von Gründen gemäß Art. 33 lit. b der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,
2. bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung gemäß § 3 Abs. 3,
3. wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder
4. bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß § 3 Abs. 3 trotz Aufforderung durch das Bundesministerium.
(7) Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Akkreditierung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.
(8) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die zuständigen Behörden über Bescheide gemäß Abs. 1 und 6 zu informieren und veröffentlicht die zugelassenen Kontrollstellen auf der KVG-Seite.“
15. § 5 samt Überschrift lautet:
„Koordinierung der amtlichen Kontrolle
§ 5. (1) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen. In Bezug auf die biologische Produktion gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung die spezifischen Kontrollvorschriften gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848.
(2) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten, dessen Aufgaben insbesondere sind die Koordinierung einer einheitlichen Vorgangsweise der zuständigen Behörden und Kontrollstellen in Bezug auf die Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 ist, einschließlich
1. die Ausarbeitung und Genehmigung einheitlicher Vorgaben,
2. die Stellungnahme zu Klärungsfragen sowie zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9 Abs. 1 bis 3,
3. der Informations- und Erfahrungsaustausch über den laufenden Vollzug,
4. die Ausarbeitung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saat- und pflanzgutrechtlichen Vorschriften,
5. die Ausarbeitung von Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen sowie die Entwicklung von einheitlichen Schulungsprogrammen.
Zur Behandlung bestimmter Fragen können Arbeitsgruppen mit spezifischer Aufgabenstellung eingerichtet werden. Einheitliche Vorgaben und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der KVG-Seite zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.
(3) Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder
1. je zwei Vertreter
a) des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
b) der Kontrollstellen sowie
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter
a) der Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,
b) der Geschäftsstelle und
c) der Länder, die oder der vom Landeshauptmann nominiert wurde,
anzugehören.
(4) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich an:
1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter
a) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
b) des BAES,
c) der Bundeskellereiinspektion und
d) des BAVG sowie
2. drei von den Kontrollstellen zu nominierende Vertreter und Vertreterinnen.
(4a) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:
1. Landwirtschaftskammer Österreich,
2. Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus und,
3. Wirtschaftskammer Österreich.
(5) Für jedes unter Abs. 3, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.
(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kontrollausschusses aus dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Geschäftsstelle.
(7) Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.
(8) Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.
(9) Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf.
(10) Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
1. Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
2. Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,
3. Unterstützung bei der Koordinierung der zuständigen Behörden und Kontrollstellen,
4. Erarbeitung von Entwürfen für einheitliche Vorgaben und Maßnahmenkatalogen,
5. Berichts-, Melde- und Antragswesen laut EU-Vorschriften sowie
6. Vorbereitung von und Teilnahme an nationalen und internationalen Expertengruppensitzungen.
(11) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kontrollausschusses sowie des Beirats für biologische Produktion gemäß § 13 berechtigt.“
16. § 6 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan als Teil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Art. 109 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassen. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Die zuständigen Behörden und die Kontrollstellen haben für die Durchführung des Kontrollplans gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen. Ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr ist von den Kontrollstellen bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Die zuständigen Behörden haben bis zum 31. März des Folgejahres der Geschäftsstelle den Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
(3) Die zuständigen Behörden haben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (in der Folge: Aufsichtsorgane) zu bedienen.“
17. § 6 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Die Durchführung einer amtlichen Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen und dem Personal der Kontrollstellen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Die amtliche Kontrolle hat während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.“
18. § 6 Abs. 8 bis 10 lautet:
„(8) Die zuständigen Behörden haben im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.
(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Aufsichtsorgane anderer Behörden gemäß § 3 und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle sowie Personen in Ausbildung einer zuständigen Behörde können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten. Bei Überprüfungen gemäß § 3 Abs. 4 haben Kontrollstellen in Bezug auf Personen in Ausbildung ein Ablehnungsrecht.
(10) Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten ausgenommen Gutachtentätigkeit nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und den gemäß § 73 LMSVG autorisierten Personen in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes des LMSVG. Kontrollstellen haben sich ausschließlich akkreditierter und gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannter amtlicher Laboratorien zu bedienen. Die Voraussetzungen für die Benennung als amtliche Laboratorien sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der KVG-Seite zu veröffentlichen. Die Laboratorien haben dem Bundesministerium jährlich unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid samt Untersuchungsumfang gemäß AkkG 2012 oder eine diesem gleichzuhaltende Bestätigung der Akkreditierung vorzulegen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. “
19. Dem § 6 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Die Kontrollstellen sind unter der Verantwortung des Landeshauptmanns für die Eintragung der Daten ins VIS zuständig. Bei den Daten handelt es sich insbesondere um im Zuge von Verwaltungsverfahren erfasste sowie mit dem Jahresbericht gemäß Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 und dem Zertifikat gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2018/848 zusammenhängende Daten.“
20. § 7 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.
(2) Von der Kontrollstelle wahrgenommene Verdachtsfälle und Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle zu informieren.“
21. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Kontrollstellen sind für die Genehmigung der Verwendung von nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nummern 1.8.5.1 und 1.8.6 lit. a bis e sowie g der Verordnung (EU) 2018/848 zuständig. Für die Gewährung der Verwendung ist ein Kostenersatz möglich.“
22. Die Überschrift zu § 8 lautet:
„Pflichten von Unternehmern und Vereinigungen“
23. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787 herstellen, und Unternehmer gemäß Art. 3 Z 13 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848, ausgenommen jene gemäß Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 8, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen. Der Landeshauptmann ist darüber unverzüglich zu informieren. Diese Meldung kann in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787 von der Kontrollstelle vorgenommen werden. Unternehmer gemäß Art. 35 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/848 haben ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse beim Landeshauptmann zu melden. Meldungen nach diesem Absatz sowie Änderungsmitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.“
24. § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. amtliche Kontrollen nach diesem Bundesgesetz zu dulden,“
25. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:
„Unternehmer und Vereinigungen haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Unterabsatz 1 auch während ihrer Abwesenheit oder bei Verhinderung erfüllt werden.“
26. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Den Anordnungen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane ist unverzüglich – erforderlichenfalls binnen einer zu setzenden Frist – Folge zu leisten.“
27. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Unternehmer können Informationen betreffend verfügbares biologisches Pflanzenvermehrungs- und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial sowie verfügbare biologische Tiere gemäß Art. 26 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2018/848 veröffentlichen. Die zum Zweck der Erhebung dieser Daten eingerichteten Systeme zur Verfügbarkeit auf dem Markt sind auf der KVG-Seite zu veröffentlichen.“
28. § 9 Abs. 1 Z 3 bis 5 lautet:
„3. Zulassungsvoraussetzungen der Kontrollstellen und die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,
4. Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems wie die Bedingungen für die Ausdehnung des Kontrollintervalls gemäß Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848,
5. elektronischen Datenaustausch im Rahmen des MNKP gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2018/848,“
29. In § 9 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und wird am Ende der Z 8 ein Beistrich angefügt und folgende Z 9 und 10 werden angefügt:
„9. weitere verbindliche Angaben und Informationen am Zertifikat gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Anhang VI Teil II dieser Verordnung,
10. den gemeinsamen Katalog gemäß Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/848 bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen“
30. § 9 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 20 und Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2018/848 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.
(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann einheitliche Vorgaben des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß § 13 Abs. 10 durch Verordnung für verbindlich erklären.“
31. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Landeshauptmann kann gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Katastrophenfällen mit Verordnung Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorschriften für ein bestimmtes Gebiet erlassen.“
32. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen, das BAES, das BAVG und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu informieren.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Europäischen Kommission Anträge, Berichte, Meldungen und Notifizierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 im Wege des von der Europäischen Kommission bereitgestellten Informationssystems (Organic Farming Information System – OFIS) weiterzuleiten. Der Informationsaustausch gemäß Art. 43 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt durch die Agentur.
(3) Informationen über die biologische Produktion und biologische Erzeugnisse, die gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, sind spätestens ein Monat vor Ende der unionsrechtlich festgelegten Übermittlungsfristen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2379 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 07.12.2022 S. 1, von der Geschäftsstelle an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) die statistischen Informationen in Folge fristgerecht zu übermitteln.
(4) Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß § 5 Abs. 2 Z 4, zu informieren. § 42 LMSVG gilt sinngemäß für den Fall der Betroffenheit anderer Bundesländer.“
33. § 11 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Für Antragsverfahren nach § 4 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
(2) Für Tätigkeiten des BAVG in Vollziehung der in § 3 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes gemäß § 6 Abs. 6d GESG zu entrichten, den diese Behörde jeweils mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat.
(3) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der KVG-Seite kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“
34. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Produktionsvorschriften in Katastrophenfällen gemäß Art. 22 und auf betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung für bestimmte Eingriffe an Tieren gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848 sowie die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 und von Verwaltungsabgaben im Sinne der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BvwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. Nr. 181/1983 und BGBl. II Nr. 103/2005.“
35. § 13 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die Geschäftsstelle unterstützt den oder die Vorsitzenden. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
(5) Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Lebensmittelaufbereitung, Futtermittelaufbereitung und kosmetische Mittel einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Expertinnen und Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.“
36. § 13 Abs. 9 Z 1 und 2 lautet:
„1. Beratung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
2. Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9 Abs. 2 und 3,“
37. § 13 Abs. 9 Z 5 lautet:
„5. Beantwortung von Anfragen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Formulierung von Empfehlungen, die sich in Bezug auf die biologische Produktion aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben,“
38. Dem § 13 Abs. 9 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Prüfung von praktischen Fragen bei der Durchführung der Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848.“
39. § 13 Abs. 10 lautet:
„(10) Den auf Vorschlag des Beirats vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herausgegebenen Richtlinien kommt die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu. Diese werden auf der KVG-Seite veröffentlicht.“
40. § 14 lautet:
„§ 14. (1) Beim BAVG sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzubringen und von diesem zu prüfen:
1. Eintragung einer Bezeichnung gemäß Art. 49,
2. Änderung einer Produktspezifikation gemäß Art. 53,
3. Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1.
(2) Beim BAVG sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 einzubringen und von diesem zu prüfen:
1. Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 24,
2. Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 31,
3. Löschung der Eintragung gemäß Art. 32.
(3) Das BAVG kann Stellungnahmen insbesondere von anderen Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlichen Interessenvertretungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.“
41. § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b und c lautet:
„b) den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oder
c) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit der amtlichen Kontrolle von Titel II und III dieser Verordnung oder“
42. In § 18 Abs. 1 werden in der Z 2 nach der lit. c folgende lit. d und e angefügt:
„d) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten oder
e) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/787 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft“
43. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:
„a) als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 oder 10, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oder“
44. In § 18 wird folgender Abs. 5 gestrichen:
„(5) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.“
45. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 bis 6 sowie 8 und 9, § 4 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 8, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, 8 bis 10 sowie 15, § 7 Abs. 1 und 2 sowie 15, § 8 Abs. 1 bis 3 sowie 9 samt Überschrift von § 8, § 9 Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie 9 und 10, Abs. 2 bis 4 sowie 6, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 4 und 5 sowie 9 und 10, § 14, § 18 Abs. 1 und 5, § 19 Abs. 6 und § 20 Abs. 9 und 10 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten am auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
46. Dem § 20 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Bei Kontrollstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bei denen länger als zwölf Monate kein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einem in Österreich ansässigen Unternehmer besteht, erlischt die Zulassung gemäß § 4 kraft Gesetzes. Diese Bestimmung gilt rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024.
(10) Im Bereich der biologischen Produktion aktive Kontrollstellen haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 unter Angabe der Tätigkeit in Bezug auf den Anwendungsbereich gemäß Art. 2 Abs. 1, die Kategorien des Zertifikats gemäß Art. 35 Abs. 7 sowie gegebenenfalls die Zertifizierung von Unternehmergruppen gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2018/848 zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.“
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird
Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 256/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6c Abs. 1 werden folgende Z 6 und 7 angefügt:
„6. die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 14 EU-QuaDG in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten sowie geografische Angaben bei Spirituosen und
7. die Zulassung nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete biologische Lebensmittel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2018/848.“