Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2024 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2024 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Bezweckt wird eine Verschiebung von Kompetenzen, zum einen erfolgt die Erweiterung der Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit in Bezug auf die Prüfung von Anträgen für garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und geografische Angaben bei Spirituosen sowie die Zulassung nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete biologische Lebensmittel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, zum anderen eine Übertragung der Zuständigkeit für die Zulassung von Kontrollstellen bzw. Zertifizierungsstellen an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Des Weiteren werden Anpassungen im Bereich des Gremiums Kontrollausschuss in Bezug auf Aufgaben und Zusammensetzung vorgenommen. Mit dem vorliegenden Entwurf werden überdies die Vollziehung erleichternde Ergänzungen und Klarstellungen sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Ziel(e)
Effizienzsteigerung der Verwaltungsabläufe
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Verfahren werden nun vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit abgewickelt.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Vorsorgender Schutz der Gesundheit der Verbraucher:innen insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung. Sicherstellung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um den Erwartungen der Verbraucher:innen gerecht zu werden und den Tier- und Warenverkehr zu gewährleisten.“ der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2023 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Da durch den Entwurf in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, nicht der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden mit der Vollziehung betraut werden, darf das vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Für die im Entwurf geregelten Datenverarbeitungen ist keine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO vorzunehmen, da die Form der Verarbeitung aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat und auch kein Fall des Art. 35 Abs. 3 DSGVO – insbesondere auch keine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO – vorliegt.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 139297054).