Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden

E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen in Bezug auf das Bundesamt für Verbrauchergesundheit weitere Aufgaben festgelegt werden. Infolge Übertragung der Zuständigkeit für die Zulassung von Kontrollstellen bzw. Zertifizierungsstellen an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ergibt sich gleichfalls eine Verschiebung der Zuständigkeit. Des Weiteren werden Anpassungen im Bereich eines Gremiums zur Harmonisierung der amtlichen Kontrolle vorgenommen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ sowie „Ernährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Da durch den Entwurf in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, nicht der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden mit der Vollziehung betraut werden, darf das vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.

Kosten:

Es sind keine Mehrkosten für Unternehmerinnen und Unternehmer zu erwarten.

Besonderer Teil:

Artikel 1 (Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 2), Z 2 (§ 1 Abs. 2), Z 20 (§ 7 Abs. 1)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Z 3 und 4 (§ 2 Abs. 1)

Ad Z 6: Gemäß den EU-Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und 2019/787 sind bestimmte Personen Vereinigungen gleichgestellt. Diese ergänzende Klarstellung erfolgt in der Begriffsdefinition von „Vereinigung“.

Ad Z 7 bis 13: Es handelt sich um im Entwurf mehrfach verwendete und zwecks besserer Lesbarkeit gekürzte Begriffe, die zu Beginn definiert werden. Von den Abkürzungen betreffend Z 7 sowie Z 9 bis 12 sind folgende Anordnungen betroffen: Z 6 (§ 3 Abs. 1), Z 14 (§ 4 Abs. 8), Z 15 (§ 5 Abs. 2 und 3, Abs. 4 lit. b, Abs. 6, Abs. 10 und 11), Z 16 (§ 6 Abs. 2), Z 18 (§ 6 Abs. 9 und 10), Z 19 (§ 6 Abs. 15), Z 20 (§ 7 Abs. 2), Z 24 (§ 8 Abs. 2 Z 1), Z 27 (§ 8 Abs. 9), Z 32 (§ 10 Abs. 1), Z 35 (§ 13 Abs. 4), Z 39 (§ 13 Abs. 10). Es wird weiters klargestellt, was unter „zuständige Behörden“ im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen ist (Z 13).

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 1)

Diese verwaltungsverfahrensrechtliche Ergänzung stellt klar, dass bestimmte Verfahren ausschließlich über das Verbrauchergesundheitsinformationssystems (VIS) erfolgen dürfen. Es handelt sich konkret um die Anträge auf betriebsbezogene Genehmigung für bestimmte Eingriffe, auf fallweise Genehmigung für bestimmte Eingriffe, auf temporäre Anbindehaltung, auf konventionellen Tierzugang, die Bekanntgabe der temporären Anbindehaltung auf der Alm sowie die Meldung der Inanspruchnahme von Ausnahmen im Katastrophenfall und des geringfügigen Verkaufs biologischer Erzeugnisse. Diese Verfahren sind unter andere amtliche Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Official controls Regulation, kurz OCR) zu subsumieren (siehe Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 12). Da der Ablauf des Verfahrens über das VIS einerseits sicherstellt, dass mit der Antragstellung alle für die Beurteilung notwendigen Informationen übermittelt werden, andererseits durch die Digitalisierung der Ablauf selbst effizienter ist, können zukünftig weitere Verwaltungsabläufe über das VIS vorgesehen werden.

Zu Z 7 und 8 (§ 3 Abs. 2)

Kontrollstellen sollen künftig auch die Einhaltung der nationalen Vorschriften in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie die Herstellung kosmetischer Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, kontrollieren können, und zwar entsprechend § 1 Abs. 2 basierend auf einer gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 zu erlassenden Verordnung. In Bezug auf kosmetische Mittel unterliegt der Vorgang der Herstellung der Zertifizierungspflicht, nicht jedoch die Tätigkeit der Vermarktung.

Die im Schlussteil beinhaltete Ergänzung, wonach die Kontrolle gemäß Z 3 bzw. in Bezug auf die biologische Produktion gleichfalls die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Art. 35 und die Maßnahmensetzung gemäß Art. 29 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und 4 sowie Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 umfasst, dient einerseits der Klarstellung, andererseits der ergänzenden Durchführung der Verordnung.

Zu Z 9 (§ 3 Abs. 3 bis 6)

Ad Abs. 3 und 4: Bescheide der Akkreditierungsstelle sind von der Kontrollstelle künftig nicht nur dem Landeshauptmann als überwachende Behörde, sondern im Hinblick auf § 4 – Zulassung von Kontrollstellen – ebenso dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln. Das Gleiche gilt sinngemäß für vom Landeshauptmann im Zuge seiner Überwachungstätigkeit ausgestellte Prüfberichte.

Ad Abs. 5: Es erfolgt eine Korrektur in Bezug auf die nicht mehr geltende Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Ad Abs. 5a: Wie auch für Betriebsmittel in Abs. 5 erfolgt eine Klarstellung in Bezug auf Bio-Lebensmittel und –Kosmetika, wonach diese den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben. Zuständige Behörde für die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) der Landeshauptmann.

Ad Abs. 6: Das BAVG wird neben der seit 1.1.2022 wahrzunehmenden Aufgabe der Bio-Einfuhrkontrolle (Z 1) mit weiteren Aufgaben wie folgt betraut:

Ad Z 2: Die Durchführung von Prüfverfahren in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und geografische Angaben (g.A.) bei Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787, welche bis dato dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt. Diese operative Tätigkeit soll künftig durch das BAVG durchgeführt werden. Bisher einziges Beispiel für eine österreichische g.t.S. ist Kuh-, Schaf- und Ziegen-Heumilch. Beispiel für eine g.A. bei Spirituosen sind Inländerrum und Jägertee (bzw. Jagatee). Die Eintragung dieser Produkte in das EU-Register liegt einige Jahre zurück.

Ad Z 3: Die Zulassung nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete biologische Lebensmittel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2018/848 erfolgt derzeit durch den Landeshauptmann. Im Verhältnis zur Vorgängerverordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgten Änderungen des Prozederes, u.a. dass die befristet ausgestellte Zulassung für alle Unternehmerinnen und Unternehmer im Mitgliedstaat gelten soll. Es erscheint daher sinnvoll, dass eine Bundesbehörde die Zulassung für das gesamte Bundesgebiet vornimmt. Da durch den Entwurf in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, nicht der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden mit der Vollziehung betraut werden, darf das vorgeschlagene Bundesgesetz gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.

Zu Z 10 (§ 3 Abs. 8 und 9)

So wie auch im Lebensmittelbereich soll der Landeshauptmann die Möglichkeit haben, die Aufgabe gemäß Abs. 7 – Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/848 bei bestimmten Unternehmern – an bestimmte Gemeinden zu übertragen (Abs. 8) und gegebenenfalls die Übertragung zu widerrufen (Abs. 9).

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 1 und 2), Z 12 (§ 4 Abs. 4 und 5), Z 13 und Z 14 (§ 4 Abs. 6 bis 8)

Änderungen ergeben sich infolge der Betrauung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der Zulassung der Kontrollstellen anstelle des Landeshauptmanns, d.h. die Zulassung von Kontrollstellen soll künftig zentral erfolgen. Der Bundesminister prüft im Rahmen des Zulassungsverfahrens, ob die an Kontrollstellen gestellte Anforderungen (z.B. Eignung, Ausstattung, Ressourcen) sowie die formalen Voraussetzungen gemäß OCR bzw. zusätzlich gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt werden.

Hingegen überwacht der Landeshauptmann im Rahmen der Aufsicht und im Zuge von Überprüfungen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 die Kontrollstellen vor Ort, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben (Kontrolle der Einhaltung der Unternehmerpflichten und Produktionsvorschriften, siehe § 3 Abs. 2 des Entwurfs, welcher die Inhalte der den Kontrollstellen übertragenen Aufgaben konkretisiert). Beispielsweise prüft der Bundesminister gemäß Art. 40 Abs. 1 lit. a sublit. iii, ob Kontrollstellen nach einem Maßnahmenkatalog vorgehen, welcher bei Antragstellung vorzulegen ist. Die Überprüfung, ob Kontrollstellen tatsächlich korrekte Maßnahmen bei Wahrnehmung von Verstößen setzen, ist Aufgabe des Landeshauptmannes.

Zu Z 15 (§ 5) und Z 35 (§ 13 Abs. 4)

Ad § 5: Die Bestimmungen in Bezug auf das Kontrollausschuss-Gremium werden angepasst, sowohl in Bezug auf dessen Aufgaben (Abs. 2) – es geht um die Ausarbeitung von bestimmten Dokumenten, welche mit dem Ziel der einheitlichen Kontrolle erstellt werden, sowie um die Entwicklung von Schulungsprogrammen – als auch im Hinblick auf dessen Zusammensetzung (Abs. 3 bis 4a). Erweitert wird der Kreis der Mitglieder um weitere Kontrollstellen-Vertreter und eine/einen Vertreter:in der WKO. In diesem Gremium ist nun der gesamte Sektor einschließlich Wirtschaft und KMU vertreten. Der oder die WKO-Vertreter:in hat, sowie bestehende Vertreterinnen und Vertreter der LKÖ und Bio Austria, kein Stimmrecht (Abs. 4a). Die Möglichkeit der Nominierung der oder des Vorsitzenden des Kontrollausschusses soll nun ausgedehnt werden auf den Kreis der Agentur (Abs. 6).

Ad § 5Abs. 9 und § 13 Abs. 4: Kontrollausschuss und Beirat haben sich eine Geschäftsordnung zu geben, die nunmehr der Zustimmung des Bundesministeriums anstatt wie bisher des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf.

Zu Z 16 (§ 6 Abs. 1 bis 3) und Z 28 (§ 9 Abs. 1 Z 5)

Ad § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Z 5: Es handelt sich um eine formale Anpassung an die Terminologie der OCR. Die Begriffsänderung wird auch in § 9 Abs. 1 Z 5 übernommen.

Ad Abs. 2 und 3: Es handelt sich um eine Umformulierung infolge Änderung des Behördenspektrums.

Zu Z 17 (§ 6 Abs. 5 und 6)

Auf Grund der Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 wird der Begriff Kontrolle präzisiert.

Zu Z 18 (§ 6 Abs. 9 und 10)

Ad Abs. 9: Es handelt sich um eine Umformulierung infolge Änderung des Behördenspektrums. Neu und zweckmäßig ist, dass Personen in Ausbildung einer zuständigen Behörde Aufsichtsorgane und Personal der Kontrollstellen anlässlich der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten können. Bei Überprüfungen gemäß § 3 Abs. 3 haben Kontrollstellen in Bezug auf Personen in Ausbildung das Recht, die Begleitung durch Personen in Ausbildung abzulehnen.

Ad Abs. 10: Es handelt sich um die Durchführung einer aus der OCR resultierenden Anforderung in Bezug auf Laboratorien, da Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in Durchführung von Art. 37 der OCR Laboratorien, die amtliche Proben untersuchen, zu benennen. Alle potentiellen Laboratorien sind zu benennen, sie müssen nicht zwingend für die Durchführung von Untersuchungen herangezogen werden. Um die Aktualität der Akkreditierung der Laboratorien überprüfen zu können, haben Laboratorien dem Bundesministerium jährlich unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid samt Untersuchungsumfang gemäß AkkG 2012 oder eine diesem gleichzuhaltende Bestätigung der Akkreditierung vorzulegen.

Zu Z 19 (§ 6 Abs. 15)

Es handelt sich um die Durchführung in Bezug auf das VIS im Hinblick auf die Eintragung von Unternehmer- bzw. Betriebsdaten. Das VIS wird basierend auf dem Animal Health Law (AHL), dem Tierseuchengesetz (TSG) sowie dem LMSVG im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt: Gemäß TSG müssen natürliche oder juristische Personen, die Tiere, die von im TSG genannten Krankheiten betroffen sein können, halten, in ein Register aufgenommen werden. Gemäß LMSVG müssen Betriebe, die als Lebensmittelunternehmer dem LMSVG unterworfen sind, in einem Register geführt werden. Der Begriff des Lebensmittelunternehmers wird dabei sehr weit gesteckt und umfasst Betriebe von der Primärproduktion über alle Be- und Verarbeitungsschritte sowie alle Handelsstufen bis hin zum Verkauf an die Endverbraucher:innen. Da sowohl ein großer Teil der Betriebe nach beiden Rechtsgrundlagen in ein Register aufzunehmen ist als auch die verwaltungstechnische Zuständigkeit häufig gemeinsam von der Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsbehörde ausgeübt wird, wird die Vereinigungsmenge der Betriebe in einem gemeinsamen Register, dem Verbrauchergesundheitsinformationssystem geführt.

Zu Z 20 (§ 7 Abs. 2)

Der Begriff ‚Unregelmäßigkeit‘ ist in der Verordnung (EU) 2018/848 im Gegensatz zur Vorgängerverordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht mehr enthalten und daher zu streichen bzw. durch den Begriff ‚Verdachtsfälle‘ zu ersetzen. Grundlage sind Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.

Zu Z 21 (§ 7 Abs. 5)

Die von der Verordnung (EU) 2018/848 eingeräumte Möglichkeit der Zuständigkeit der Kontrollstellen für die Gewährung einer Ausnahmemöglichkeit, nämlich die Genehmigung von nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, wird gesetzlich eingeräumt (siehe Art. 40 Abs. 4 lit. b).

Zu Z 22 (§ 8)

Die Überschrift zu § 8 wird um den Begriff ‚Vereinigungen‘ ergänzt, da ‚Pflichten von Unternehmern‘ in Zusammenhang mit dem Inhalt von § 8 zu kurz greift.

Zu Z 23 (§ 8 Abs. 1)

Bei den Änderungen handelt sich um Erleichterungen bzw. um Klarstellungen in Bezug auf Unternehmer-Meldepflichten.

Zu Z 25 (§ 8 Abs. 2) und Z 26 (§ 8 Abs. 3)

Die Ergänzung im Hinblick auf Unternehmer-Pflichten bzw. Pflichten von Vereinigungen dient der Sicherstellung der Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

Zu Z 27 (§ 8 Abs. 9)

Abs. 9 dient der Durchführung von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848, wonach Mitgliedstaaten über aktuell zu haltende Systeme verfügen müssen, die es den Unternehmern, die biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder biologische Tiere oder biologische juvenile Aquakulturtiere vermarkten und in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, ermöglichen, Informationen freiwillig und kostenlos zusammen mit ihren Namen und Kontaktangaben zu veröffentlichen.

Zu Z 28 und 29 (§ 9 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Z 9 und 10), Z 30 (§ 9 Abs. 2 bis 4) und Z 31 (§ 9 Abs. 6)

Die Ergänzungen sind der Konkretisierung der Verordnung (EU) 2018/848 auf nationaler Ebene (siehe Abs. 1 Z 3 und 4, 9 und 10) geschuldet. In Abs. 2 wird in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte gleichfalls nun ein Anhörungsrecht des Kontrollausschusses vorgesehen. Abs. 3 enthält eine notwendige Ergänzung in Bezug auf die durch die Verordnung (EU) 2018/848 eingeräumte Möglichkeit, nationale Produktionsvorschriften zu erlassen.

Zu Z 32 (§ 10)

Abs. 3 wird aufgrund der Neufassung der einschlägigen EU-Statistik-Verordnung (abgekürzt SAIO) neugefasst. In Abs. 4 erfolgt eine an § 42 LMSVG angelehnte Klarstellung in Bezug auf Informationspflichten in Fällen, in denen andere Bundesländer betroffen sind oder sein könnten.

Zu Z 33 und 34 (§ 11)

Ad Abs. 1: Gebühren-Verordnungsgrundlage für die Zulassung von Kontrollstellen (siehe LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung, BGBl. II Nr. 381/2006 idF BGBl. II Nr. 434/2022).

Ad Abs. 2: Hier wird in Bezug auf Tätigkeiten des BAVG auf Gebührentarife nach dem GESG verwiesen.

Abs. 3: Einführung einer im Lebensmittelbereich (LMSVG) üblichen Valorisierungsklausel.

Ad Abs. 4: Normiert Ausnahmen von der Gebühren- und Abgabenpflicht in Katastrophenfällen und bei betriebsbezogenen Ausnahmegenehmigungen für die Entfernung der Hornanlage bei bestimmten Tieren, welche alle drei Jahre zu erneuern ist. Es handelt es sich um eine finanzielle Entlastung von Unternehmerinnen und Unternehmern in speziellen Fällen.

Zu Z 35 (§ 13 Abs. 4 und 5), Z 36 bis 39 (§ 13 Abs. 9 und 10)

Ad Abs. 4 und 10: Es erfolgen Anpassungen auf Grund der Definition der KVG-Seite unter § 2 Abs. 1 Z 9 und der Geschäftsstelle unter § 2 Abs. 1 Z 11 bzw. an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 86/2020.

Ad Abs. 5: Die Fachausschüsse werden umbenannt, der Fachausschuss Kontrolle entfällt. Die Behandlung von Kontrollagenden soll künftig ausschließlich in die Zuständigkeit des Kontrollausschusses fallen, damit sollen allfällige Doppelgleisigkeiten vermieden werden.

Ad Abs. 9 Z 6: Auf Wunsch des Sektors soll der Beirat sich auch mit der Prüfung von praktischen Fragen bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/848 befassen können, wobei Praktikabilität immer am Maßstab der Rechtmäßigkeit zu messen ist.

Zu Z 40 (§ 14)

Anstatt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird dem BAVG die operative Tätigkeit von Prüfverfahren übertragen (siehe auch § 3 Abs. 6 Z 2).

Zu Z 41 und 42 (§ 18 Abs. 1 Z 2)

Inhaltlich sind die lit. c und e neu, wonach Übertretungen gegen sonstige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit der amtlichen Kontrolle von Titel II und III dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/787 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft, einen Verwaltungsstraftatbestand darstellen. Diese Bestimmung dient der ergänzenden Durchführung der genannten EU-Verordnungen.

Zu Z 43 (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a)

Es erfolgt eine Ergänzung im Hinblick auf eine neue Kontrollstellen-Verpflichtung in § 6 Abs. 10.

Zu Z 44 (§ 18 Abs. 5)

Redaktionelle Korrektur infolge Redundanz, siehe § 18 Abs. 4.

Zu Z 45 (§ 19 Abs. 6)

Inkrafttretensklausel in Bezug auf den Novellierungsentwurf.

Zu Z 46 (§ 20 Abs. 9 und 10)

Abs. 9: Auf dem österreichischen Staatsgebiet seit einem längerem Zeitraum nicht mehr operative Kontrollstellen verlieren ihre Zulassung von Gesetzes wegen. Diese Bestimmung gilt rückwirkend.

Abs. 10: Auf Grund der neuen EU-Bio-Verordnung und weil die bestehenden Zulassungen nicht den angepassten Vorschriften entsprechen, sind Kontrollstellen neu vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuzulassen. In Bezug auf

Artikel 2 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 6c Abs. 1 Z 6 und 7)

Es handelt sich um flankierende Anpassungen infolge der Ausdehnung der Zuständigkeiten des BAVG infolge Novellierung des EU-QuaDG.