Entwurf

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 7 entzogen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 7 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.“

2. In § 87 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch das Wort „oder“ ersetzt und wird dem § 87 Abs. 1 folgende Z 7 angefügt:

         „7. der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344 abgegeben hat.“

3. In § 87 Abs. 1 Schlussteil wird die Wortfolge „der Kinderpornographie“ durch die Wortfolge „von bildlich sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial und bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen“ ersetzt.

4. § 339 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage Kenntnis verschaffen kann oder die betreffenden Daten im Sinne des § 342 Abs. 1 Z 4 durch das GISA automationsunterstützt validiert werden können.“

5. Nach § 341 werden folgende § 342 bis 344 samt Überschriften eingefügt:

„c) Verfahren zur unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA

§ 342. (1) In den in Abs. 2 genannten Angelegenheiten und unter der Voraussetzung des Bestehens technischer Möglichkeiten zur elektronischen Authentifizierung und Prüfung von erforderlichen Erklärungen dritter Personen in den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten sowie unter der Voraussetzung des Bestehens einer elektronischen Einbringungsmöglichkeit im Wege des GISA in den in Abs. 4 genannten Angelegenheiten kann das Anbringen durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn

           1. das Anbringen elektronisch im Wege des GISA eingebracht worden ist,

           2. das Anbringen elektronisch mit dem Nachweis der eindeutigen Identität (§ 4 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E‑Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung) oder einem anderen in Abs. 6 genannten elektronischen Authentizitätsnachweis des Einschreiters versehen ist,

           3. der Einschreiter Inhaber der Rechte ist oder Inhaber der Rechte sein will, auf welche sich das Anbringen bezieht,

           4. alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung oder Beendigung des mit dem Anbringen begehrten Rechts automationsunterstützt durch das GISA validiert werden können und

           5. die unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA nicht gemäß Abs. 5 ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(2) Folgende Anbringen können gemäß Abs. 1 erledigt werden:

           1. Anmeldung eines Gewerbes (§ 339 Abs. 1);

           2. Anzeige betreffend den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 2 Z 1);

           3. Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort (§ 46 Abs. 2 Z 2);

           4. Anzeige der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung (§ 85 Z 7);

           5. Anzeige des Ausscheidens eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs. 4);

           6. Anzeige des Ausscheidens eines Filialgeschäftsführers (§ 47 Abs. 3);

           7. Anzeige der Einstellung der Reiseleistungsausübung (§ 8 Abs. 6 Z 2 der Pauschalreiseverordnung – PRV, BGBl. II Nr. 260/2018, in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Folgende Anbringen können gemäß Abs. 1 erledigt werden, wenn die in Abs. 1 genannten technischen Möglichkeiten verfügbar sind:

           1. Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (§ 39 Abs. 4);

           2. Meldung zur Eintragung einer Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) (Erstmeldung) (§ 7 Abs. 1 PRV);

           3. Erstatten einer Folgemeldung (§ 7 Abs. 2 PRV);

           4. Meldung über jede sich abzeichnende Änderung der zuletzt gemeldeten prognostizierten Umsatzdaten aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit, sofern dies eine Erhöhung der gemäß § 4 PRV ermittelten Versicherungssumme zur Folge hätte (§ 7 Abs. 4 Z 1 PRV);

           5. Meldung über den Wechsel des Abwicklers (§ 7 Abs. 4 Z 2 PRV);

           6. Meldung über die Neuabdeckung des Risikos (§ 7 Abs. 5 PRV).

(4) Folgende Anbringen können gemäß Abs. 1 erledigt werden, wenn für das Anbringen das elektronische Einbringen im GISA verfügbar ist:

           1. Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung betreffend die in § 93 Abs. 2 bis 5 genannten Gewerbe;

           2. Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung betreffend die in § 93 Abs. 2 bis 5 genannten Gewerbe;

           3. Anzeige der Bestellung eines Filialgeschäftsführers (§ 47 Abs. 3);

           4. Anzeige betreffend die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 46 Abs. 2 Z 3).

(5) In folgenden Fällen ist das Anbringen nicht gemäß Abs. 1 zu erledigen:

           1. Anmeldung eines im § 95 genannten Gewerbes;

           2. Anzeige der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu einer Gewerbeberechtigung, die sich auf ein in § 95 genanntes Gewerbe bezieht;

           3. Anzeige der Bestellung eines Filialgeschäftsführers zu einer Gewerbeberechtigung, die sich auf ein in § 95 genanntes Gewerbe bezieht;

           4. Anzeige einer Umgründung (§ 11 Abs. 5);

           5. Antrag auf Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung (§ 26);

           6. Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung (§ 19):

           7. Anträge auf Anerkennungen oder Gleichhaltungen gemäß §§ 373c und 373d.

(6) Als elektronische Authentifizierung im Sinne des Abs. 1 Z 2 gelten auch Transaktionen aus dem Unternehmensserviceportal und aus den Gründerservices der Wirtschaftskammerorganisation.

Besondere Verfahrensbestimmungen bei elektronischer Einbringung im Wege des GISA

§ 343. (1) Die Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß § 342 Abs. 1 geführt wurden, gilt als Erledigung der jeweils zuständigen Behörde.

(2) In Fällen, in denen ein Anbringen unter Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 342 Abs. 1 Z 1 und 2 eingebracht worden ist, aber eine Erledigung durch unmittelbare elektronische Eintragung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 342 Abs. 1 Z 3 bis 5 oder mangels Bestehens der technischen Möglichkeiten gemäß § 342 Abs. 1 nicht erfolgen kann, hat die jeweils zuständige Behörde das Anbringen manuell zu erledigen.

(3) Der Auftragsverarbeiter gemäß § 365 Abs. 3 hat den Einschreiter nach Abschluss der Eingabe des elektronisch im Wege des GISA eingebrachten Anbringens in technisch geeigneter Weise unter Angabe der jeweils zuständigen Behörde zu informieren, ob die Erledigung durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erfolgt ist oder ob eine manuelle Erledigung durch die Behörde gemäß Abs. 2 erforderlich ist.

Besondere Verfahrensbestimmungen betreffend die Prüfung des Vorliegens gesetzlicher Voraussetzungen

§ 344. (1) Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 erster Satz und § 345 Abs. 3 ist zum Nachweis des Nichtvorliegens von im Ausland entstandenen Ausschlussgründen gemäß § 13 ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle Personen mit maßgebendem Einfluss kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.

(2) Bei der Erledigung von Anbringen anderer Rechtsträger als natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 von natürlichen Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, die Überprüfung jener natürlicher Personen, die sich unmittelbar aus dem den Einschreiter betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn und für alle Personen mit maßgebendem Einfluss kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 vorliegt.

(3) Bei der Erledigung von Anbringen natürlicher Personen ist betreffend die Prüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 13 Abs. 5 die Überprüfung jener anderen Rechtsträger als natürlicher Personen, zu denen der Einschreiter unmittelbar als Person im betreffenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters eingetragen ist, ausreichend, wenn der Einschreiter im Anbringen eidesstattlich erklärt, dass für ihn kein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 5 vorliegt.“

6. In den Überschriften zu den §§ 345, 346, 347, 348, 349 wird jeweils die Buchstabenbezeichnung durch den jeweils im Alphabet folgenden Buchstaben ersetzt.7. In § 365a Abs. 2 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 13 angefügt:

      „13. folgende Daten über natürliche Personen, zu denen ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 8 eingetreten ist:

               a) die in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Daten,

               b) der Umstand, dass ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 8 vorliegt,

                c) das Datum des Eintretens des Ausschlusses und das Datum des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses.

Die Behörde hat die Daten aus dem GISA am Folgetag des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses oder am Folgetag, nachdem der Behörde bekannt geworden ist, dass die betreffende Person verstorben ist, zu löschen.“

8. In § 365b Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, zu denen ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 8 eingetreten ist:

               a) die Firma, die Bezeichnung oder den Namen des Rechtsträgers,

               b) die Rechtsform,

                c) die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,

               d) die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,

                e) die Global Location Number (GLN),

                f) der Umstand, dass ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 8 vorliegt,

                g) das Datum des Eintretens des Ausschlusses und das Datum des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses.

Die Behörde hat die Daten aus dem GISA am Folgetag des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses oder am Folgetag, nachdem der Behörde bekannt geworden ist, dass der andere Rechtsträger als die natürliche Person rechtswirksam nicht mehr besteht, zu löschen.“

9. § 365e Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8 und Z 13 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1 und Z 7 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.“

10. Dem § 382 werden folgende Abs. 107 und 108 angefügt:

„(107) § 13 Abs. 8, § 87 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie Schlussteil, § 339 Abs. 4 Z 2, § 344, § 365a Abs. 2 Z 12 und 13, § 365b Abs. 2 Z 6 und 7 und § 365e Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(108) § 339 Abs. 4 Z 2, § 342 samt Überschrift, § 343, § 345 Überschrift, § 346 Überschrift, § 347 Überschrift, § 348 Überschrift, § 349 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten ein Jahr nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, jedoch frühestens am 1. Juli 2025, in Kraft.“