Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Grundsätzlich gilt als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind. Das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes entsteht also bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bereits mit der Anmeldung. Der auf diese Weise rechtlich begründete Bestandsbeginn von Gewerbeberechtigungen wird aber nicht schon zu diesem Zeitpunkt im GISA öffentlich ersichtlich, da die zuständige Behörde nach der geltenden Rechtslage in jedem Fall eine manuelle Prüfung der Anbringen durch Sachbearbeiter vornehmen muss, ehe die Daten im GISA – ebenfalls manuell durch Sachbearbeiter – für die Öffentlichkeit freigegeben werden können. Die Eintragung der Anmeldung in das GISA hat – auf der Grundlage der erfolgten Prüfung – längstens binnen drei Monaten zu erfolgen (§ 340 GewO 1994).

Der Zeitpunkt der Eintragung in das GISA liegt somit aktuell – rechtlich bedingt – jedenfalls hinter der Begründung des Gewerberechts. Dies führt dazu, dass Berechtigte bis zur Veröffentlichung im GISA das Bestehen ihres Rechts nur schwer nachweisen können und sich auch nicht sicher sein können, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die „Freigabe“ erfolgen wird. Aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht ist es naheliegend und somit der Regelfall, die Gewerbeausübung erst dann zu beginnen, wenn die Information im GISA veröffentlicht ist, obwohl die Berechtigung an sich bereits früher entstanden ist und dem entsprechend auch schon eine frühere Ausübung möglich gewesen wäre.

In vielen Fällen bestehen bereits jetzt die technischen Möglichkeiten, das Vorliegen von Antrittsvoraussetzungen und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in Echtzeit während der Eingabe des Anbringens in das GISA elektronisch zu validieren. Für Personen, die Anbringen (§ 13 AVG) an die Gewerbeverwaltung richten, soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, in jenen Fällen, in denen GISA über die verfügbaren Schnittstellen Antrittsvoraussetzungen automationsunterstützt prüfen kann, eine öffentliche Eintragung ihrer Gewerbeanmeldung oder anderer berufszugangsrechtlicher Anzeigen im GISA unmittelbar nach Absenden des elektronischen Anbringens erlangen zu können, ohne dass dafür die manuelle Bearbeitung durch die zuständige Behörde abgewartet werden muss („GISA-Express“).

Die bisherigen Services der Gewerbeverwaltung und des GISA sollen unberührt bleiben, es wird daher den Personen, die Anbringen an die Gewerbeverwaltung richten, auch weiterhin freistehen, Anbringen an die Gewerbeverwaltung in jeder technisch möglichen Weise zu richten. In diesen Fällen wird es keine Änderung geben, dh, dass dann die bestehende gewerbebehördliche manuelle Prüfung wie bisher erfolgen wird. Die Möglichkeit der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA soll somit ein Zusatzangebot sein, von dem (zukünftige) Gewerbetreibende Gebrauch machen können, aber nicht müssen.

Das Vorhaben besteht aus zwei Teilen:

A) Rechtliche Grundlagen für die Möglichkeit einer unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA:

Mit diesen Bestimmungen sollen das Verfahren rechtlich eingerichtet und dessen Voraussetzungen geregelt werden. Um eine gute Übersichtlichkeit und somit Rechtssicherheit zu bieten, soll eine Aufgliederung nach technischer Machbarkeit erfolgen, dh es sollen in getrennten Blöcken jene Verfahren ausdrücklich genannt werden, in denen ein solches Verfahren

-       bereits jetzt in Anspruch genommen werden kann; das betrifft jene Fälle, in denen die elektronische Validierung von Online-Anbringen im Wege des GISA jetzt schon möglich ist;

-       zukünftig in Anspruch genommen werden wird können, sobald eine Validierung aller Voraussetzungen zukünftig technisch möglich ist; dies betrifft Verfahren, für die es zwar jetzt schon Onlineangebote im GISA gibt, bei denen aber erst Schnittstellen oder technische Möglichkeiten geschaffen werden müssen, um Informationen und/oder notwendige Erklärungen dritter Personen automationsunterstützt authentifiziert validieren zu können;

-       zukünftig in Anspruch genommen werden wird können, sobald dazu Online-Verfahren im Wege des GISA etabliert sind.

Es soll auch gesetzlich klargestellt werden, in welchen Fällen die Inanspruchnahme von „GISA-Express“ nicht möglich ist. Dabei handelt es sich vor allem um die Zuverlässigkeitsprüfungen gemäß § 95 GewO 1994 oder um andere Fälle, wie etwa Umgründungen, bei denen eine manuelle Prüfung durch die Behörde in keinem Fall durch rein elektronische Validierung substituierbar ist.

Wesentlich ist, dass in all jenen Fällen, in denen eine automationsunterstützte Validierung zu keinem für die Person, die ein Anbringen an die Gewerbeverwaltung richtet, positiven Ergebnis kommt oder eine solche technisch nicht möglich ist, noch immer eine manuelle Prüfung durch die Behörde erfolgen wird. Eine ausschließlich automationsunterstützte negative Entscheidung wird durch das gegenständliche Vorhaben weder bewirkt noch wird dies für die Zukunft angestrebt. Gerade in Fällen möglicher negativer Ergebnisse sollen sich die Personen, die Anbringen an die Gewerbeverwaltung richten, immer darauf verlassen können, dass solche Entscheidungen nur durch einen Menschen, niemals aber durch eine Maschine getroffen werden.

B) Begleitregelungen zur Verfahrensvereinfachung, welche der unmittelbaren elektronischen Eintragung einen ausreichenden Anwendungsbereich ermöglichen:

Es sollen ausdrückliche erleichterte Beweisregeln, insbesondere betreffend Personen mit vergangenem Auslandsaufenthaltsbezug, festgelegt werden. In der Praxis hat sich nämlich erwiesen, dass es für Personen, die in den vergangenen fünf Jahren nicht durchgängig ihren Wohnsitz in Österreich hatten, sehr schwierig ist, das derzeit üblicher Weise geforderte aktuelle ausländische Leumundszeugnis rechtzeitig zu beschaffen; dies stellt im Hinblick darauf, dass diese Zeugnisse kaum zur „Aufdeckung“ im Ausland verwirklichter Gewerbeausschlussgründe führen, eine unverhältnismäßige Maßnahme dar.

Solche Fälle sind insbesondere auch deswegen mittlerweile nicht selten, da die Menschen aufgrund der Binnenmarktfreiheiten mobil geworden sind und Lebenskarrieren, die sich ausschließlich im österreichischen Staatsgebiet abspielen, immer seltener werden.

Bereits aktuell wird daher in GISA-Onlineverfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten Gewerbeausschlussgründen mit dem Beweismittel der eidesstattlichen Erklärung zu belegen.

Parallel dazu soll aber auch zur Hintanhaltung von Missbrauch – neben der ohnedies bereits bestehenden strafrechtlichen Sanktion im Fall der Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Erklärung – die Konsequenz eingeführt werden, dass bei Abgabe einer falschen Erklärung sowohl die Berechtigung entzogen wird als auch gegen die betreffende Person ein Ausschlussgrund für fünf Jahre wirksam wird, für den auch keine Nachsicht erteilt werden kann.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 8):

Damit wird ein Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung geschaffen, der sich auf Personen oder Rechtsträger bezieht, die in einem Anbringen eine falsche Eidesstattliche Erklärung abgegeben haben und denen die Gewerbeberechtigung aus diesem Grund entzogen worden ist. Dieser Ausschlussgrund kann auch betreffend Personen mit maßgebendem Einfluss wirksam werden.

Dieser Ausschlussgrund soll auf fünf Jahre befristet sein, da keine strengere Frist als etwa die Tilgungsfrist im Strafverfahren eintreten soll. Jedoch sind Personen, welche die Eidesstattliche Erklärung zu falschen Angaben missbrauchen, für die Zeit von fünf Jahren nicht als zuverlässig einzustufen. Von diesem speziellen Ausschlussgrund soll daher die Möglichkeit einer Nachsichtserteilung gemäß § 26 GewO 1994 ausdrücklich ausgeschlossen sein. Personen, welche daher bei der Abgabe von Eidesstattlichen Erklärungen die Behörde anlügen, sollen jedenfalls für fünf Jahre von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sein und werden sich durch fünfjähriges Wohlverhalten in anderen Bereichen bewähren müssen, ehe sie für eine Gewerbefunktion erneut in Betracht kommen.

Zu Z 2 (§ 87 Abs. 1 Z 7):

Zusätzlich zu den für die Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Erklärung möglichen strafrechtlichen Konsequenzen (insb. etwa §§ 288 und 289 StGB) soll als administrative Sicherungsmaßnahme bei solchem Verhalten ausdrücklich die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorzunehmen sein.

Zu Z 3 (§ 87 Abs. 1 Schlussteil):

Der veraltete Begriff „Kinderpornographie“ soll im Sinne der aktuellen Beschreibung dieses besonders verwerflichen Verhaltens entsprechend dem geltenden § 207a Strafgesetzbuch legistisch adaptiert werden.

Zu Z 4 (§ 339 Abs. 4 Z 2):

Mit dieser Neuformulierung wird die gesetzliche Vorsorge dafür geschaffen, dass bei Errichtung weiterer elektronischer Validierungsmöglichkeiten über den Register- und Systemverbund gemäß USPG in der Zukunft diese auch gleichzeitig dazu genutzt werden können, das Angebot der unmittelbaren elektronischen Eintragung im GISA auszubauen.

Aktuell bestehen folgende elektronische Validierungsmöglichkeiten in Echtzeit während des elektronischen GISA-Verfahrens:

-       Abgleich zum Zentralen Melderegister;

-       Validierung, ob die Person im Strafregister oder in der Finanzstrafkartei mit einer noch nicht getilgten Strafe aufscheint (im Sinne einer ja/nein Information, Verurteilungen werden auf diesem Wege nicht überprüft oder im GISA – auch nicht nur kurzzeitig – verspeichert);

-       Validierung zur Insolvenzdatei, ob die Person oder der Rechtsträger mit einem masselosen Konkurs in der Ediktsdatei aufscheint (ebenfalls nur im Sinne einer ja/nein Prüfung);

-       Abgleich gegen das Register der Wirtschaftskammerorganisation, in welchem erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfungen, Befähigungsprüfungen und Meisterprüfungen gespeichert sind;

-       Abgleich von Gewerbestandortadressen gegen das Adress-GWR-Online.

Zukünftig sollen im Onlineprozess die folgenden Validierungsmöglichkeiten in Echtzeit geschaffen werden, für die aktuell nur Möglichkeiten manueller Validierungen durch einen Sachbearbeiter bestehen:

-       Abgleich des Firmenbuchdatenbestandes gegen das Unternehmerregister und/oder das Firmenbuch;

-       Abgleich des Vereinsregisterbestandes gegen das Zentrale Vereinsregister.

Ausbauten des „GISA-Express“ sind möglich, sobald die erforderlichen Datenverarbeitungen der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind und die Anbindung an die Systeme der Gewerbeverwaltung gesetzlich zulässig ist. Angestrebt wird beispielsweise die Erweiterung des Angebots der unmittelbaren elektronischen Eintragung im GISA auf Drittstaatsangehörige: Aufenthaltsberechtigungen im Inland von Drittstaatsangehörigen können nach Maßgabe des § 14 GewO 1994 Gewerbeberechtigungen in Österreich begründen können; entsprechende Validierungen sind aktuell nur mit von den Einschreitern vorzulegenden Urkunden möglich.

Zu Z 5 (§§ 342 bis 344):

Zu den §§ 342 und 343:

Mit diesen beiden Bestimmungen werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Möglichkeit, einen Verfahrensweg mit dem Ergebnis der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA anbieten zu können, geschaffen. Unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA bedeutet, dass im Fall diverser Online-Anbringen an die Gewerbeverwaltung im gewerblichen Berufsrechtsbereich (vor allem beispielsweise eine Gewerbeanmeldung) die Eintragung und öffentliche Freigabe im GISA sofort erfolgen, ohne dass eine manuelle Prüfung und manuelle Erledigung durch einen Sachbearbeiter abgewartet werden muss.

Zu diesem Zweck werden im Hintergrund der einzelnen Eingabeschritte in die GISA-Onlineassistenten in Echtzeit Validierungen gegen die oben zu Z 3 aufgezählten Register durchgeführt. Sobald die Person das Anbringen an die Gewerbeverwaltung sendet, steht also bereits fest, ob für dieses Anbringen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.

Diese Möglichkeiten bestehen freilich nicht grenzenlos, sondern kann es auch zu Fällen kommen, in denen eine Validierung nicht möglich ist (etwa weil für die spezielle Voraussetzung keine elektronische Validierungsmöglichkeit besteht), die Validierung kein Ergebnis liefert (etwa weil zur Person im validierten Register nichts verzeichnet ist) oder weil eine Validierung ein Ergebnis liefert, das eine manuelle Prüfung durch einen Sachbearbeiter der Behörde erforderlich macht (dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Person im Strafregister oder der Finanzstrafkartei gefunden wird).

Wesentlich ist aber in all diesen Fällen, dass der Umstand, dass eine sofortige elektronische Eintragung nicht erfolgen kann, in keiner Weise bedeutet, dass das Anbringen damit auch zwingend negativ erledigt wird. Dies bedeutet nur, dass eine manuelle Prüfung durch einen Menschen erforderlich ist. In diesen Fällen läuft dann der behördliche Prüf- und Erledigungsvorgang, wie bisher gewohnt, gemäß § 340 GewO 1994 ab.

Zu § 342 Abs. 1 und 6:

Hier werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine unmittelbare elektronische Eintragung im GISA erfolgen kann. Die allgemeinen Voraussetzungen bestehen darin, dass die entsprechenden technischen Validierungsmöglichkeiten gegeben sind. Die besonderen Voraussetzungen sind:

-       Elektronische Einbringung im Wege des GISA: Dies ist nötig, da ansonsten keine automationsunterstützte Validierung vorgenommen werden kann. Andere Einbringungswege an die Gewerbeverwaltung bleiben selbstverständlich möglich, jedoch können Anbringen, die auf anderem Wege einlangen (etwa per E-Mail, Post oder durch Protokollierung bei der Behörde), zwangsläufig nur die manuelle Erledigung durch einen Sachbearbeiter erfahren.

-       Elektronische Authentifizierung des Einschreiters: Damit wird sichergestellt, dass die Validierungen eindeutige Treffer bei den zu validierenden Zielsystemen bringen. Als Authentifizierung gemäß Abs. 6 sollen jedenfalls die E-ID gemäß dem E‑Government-Gesetz, die Authentifizierung aus dem Unternehmensserviceportal und ein von der WKÖ übergebener Identifier (dies betrifft Fälle, in denen Anbringen im Wege der Gründerservices der Wirtschaftskammerorganisation online im GISA einlangen; in diesen Fällen erfolgt bereits vor Ort beim Gründerservice eine Personenidentifikation) sein. GISA-Onlineverfahren sind selbstverständlich aber auch weiterhin ohne Authentifizierung möglich und werden unverändert angeboten werden.

-       Identität von Einschreiter und Person, für welche mit dem Anbringen Rechte begründet werden sollen: Dies ist erforderlich, da mit Vollmacht erteilte Vertretungsbefugnisse an Dritte nicht verlässlich online validiert werden können. Es ist zwar selbstverständlich zulässig, sich in Verwaltungsverfahren vertreten zu lassen, auch in Online-Verfahren; in diesen Fällen wird aber eine unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA nicht erfolgen können. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Stellvertretung durch Dritte, etwa durch Angehörige rechtsberatender Berufe oder durch im Einzelfall zum Einschreiten bevollmächtigte Personen. Bei Organwaltern von anderen Rechtsträgern als natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind (beispielsweise handelsrechtliche Geschäftsführer, geschäftsführende Gesellschafter, Vorstände usw.), ist die Identität von Einschreiter und Person im Sinne dieser Bestimmung zwar schon gegeben – es bedarf aber auch in diesen Fällen der technischen Validierbarkeit, dass die identifizierte Person auch gleichzeitig die zur Vertretung nach außen berufene Person des einschreitenden Rechtsträgers ist.

-       Erfolgreiche Validierung aller gesetzlichen Voraussetzungen zur Begründung des Rechts: Dabei handelt es sich um die entscheidende materiellrechtliche Maßgabe, was die sachliche Prüfung des Anliegens betrifft. Kann auch nur eine Voraussetzung nicht validiert werden, muss eine manuelle Prüfung durch einen Sachbearbeiter der Behörde erfolgen.

-       Kein Ausschluss der unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA: Dies bedeutet, dass die weiter unten zu § 342 Abs. 5 GewO 1994 erläuterten Anbringen nicht mit unmittelbarer elektronischer Eintragung in das GISA erledigt werden können. Bei diesen Anbringen ist immer eine manuelle Sachbearbeiterprüfung notwendig. Hier handelt es sich durchgehend um Verfahren, bei denen aufgrund der zahlreichen individuellen Möglichkeiten, die Ansprüche gestalten und nachweisen zu können, eine elektronische Validierung in Echtzeit unmöglich ist. Dies betrifft vor allem Anbringen auf Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 und Gewerbeanmeldungen sowie Geschäftsführerbestellung bei den in § 95 GewO 1994 genannten Gewerben (sog. „Zuverlässigkeitsgewerbe“).

Zu § 342 Abs. 2:

In dieser Bestimmung werden sämtliche Verfahrensarten genannt, für die bereits aktuell die grundsätzliche Möglichkeit besteht, alle Antrittsvoraussetzungen elektronisch zu validieren. Dies bedeutet zwar nicht, dass eine elektronische Validierung in Echtzeit bei allen Anbringen in diesen Verfahren auch erfolgreich sein muss. Die Konsequenz ist dann aber nicht die automatische Ablehnung, sondern die manuelle Prüfung durch einen Sachbearbeiter.

Wesentliche Anwendungsfälle sind die Gewerbeanmeldung, die Gewerbezurücklegung, Standortverlegungen und Begründung sowie Beendigung weiterer Betriebsstätten. Die in Abs. 2 genannten Verfahrensarten decken über 90% aller aktuellen Online-Anbringen ab, die an die Gewerbeverwaltung im gewerblichen Berufsrecht gerichtet werden.

Zu § 342 Abs. 3 und 4:

Abs. 3 betrifft Verfahrensarten, für die zwar bereits ein GISA-Online-Verfahren eingerichtet ist, bei denen aber aktuell noch keine ausreichende Möglichkeit besteht, sämtliche Voraussetzungen elektronisch zu validieren. Da eine entsprechende Entwicklung bereits absehbar ist, soll mit der vorgeschlagenen Regelung die rechtliche Deckung für eine ausschließlich automationsunterstützte Verfahrensabwicklung geschaffen werden. Betroffen sind vor allem Verfahren, bei denen Erklärungen Dritter zu validieren sind, etwa bei der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben muss (§ 39 Abs. 2 GewO 1994), da niemand ohne oder gar gegen seinen Willen zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden kann.

Abs. 4 soll solche Verfahren erfassen, bei denen derzeit noch kein GISA-Online-Verfahren besteht. Mit der rechtlichen Erfassung auch solcher Verfahren bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt soll einerseits die homogene Gesamtfassung der dem „GISA-Express“ zugänglichen Verfahrensarten sichergestellt werden und andererseits der Weiterentwicklungsprozess im GISA mittelbar unterstützt werden.

Der Gesamtanfall der in Abs. 3 und 4 genannten Verfahrensarten ist gegenüber den in Abs. 2 genannten Verfahrensarten zwar deutlich geringer (es handelt sich dabei um nur ca. 5% der österreichweit geführten Online-Gewerbeverfahren), ist aber auch nicht völlig zu vernachlässigen. Die vorsorgliche rechtliche Deckung soll daher den möglichst raschen Ausbau der Gewerbeservices fördern, damit zukünftig auch in diesen Verfahrensarten die unmittelbare elektronische Eintragung im GISA angeboten werden kann.

Zu § 342 Abs. 5:

In den Abs. 2 bis 4 werden – gegliedert nach Realisierbarkeit – jene Anbringen taxativ angeführt, die für den GISA-Express in Betracht kommen. Um den Personen, die Anbringen an die Gewerbeverwaltung richten, Rechtssicherheit zu bieten und ihnen ihre Möglichkeiten klar vor Augen zu führen, sollen im vorgeschlagenen Abs. 5 jene Verfahrensarten ausdrücklich genannt werden, die einer unmittelbaren elektronischen Eintragung im GISA nicht zugänglich sind, weil die Anbringen aufgrund ihres hohen Individualisierungsgrades und aufgrund der Vielzahl an Möglichkeiten, die jeweils verlangten Voraussetzungen nachzuweisen, automationsunterstützt nicht validiert werden können.

Dies betrifft vor allem Feststellungen der individuellen Befähigung, aber auch Umgründungen und diverse Verfahren betreffend Gewerbe, für die zunächst eine Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 95 GewO 1994 erfolgen muss. Im Fall der in § 95 GewO 1994 genannten Gewerbe darf mit der Ausübung auch erst nach bescheidmäßiger Feststellung der Zuverlässigkeit begonnen werden, was eine unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA rechtlich ausschließt.

Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Nachsicht ist von der Behörde eine Prognose betreffend die Persönlichkeit des Nachsichtswerbers abzugeben, was eine reine Onlineprüfung schon wesensmäßig unmöglich macht. Hier wird es immer einer Prüfung durch einen Menschen bedürfen.

Zu § 343 Abs. 1:

Damit wird die unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA als Erledigung jener Behörde bestimmt, welche zur Erledigung sachlich und örtlich zuständig ist. Diese Regelung ist notwendig, damit weiterhin für jedermann das Recht auf den gesetzlichen Richter gewahrt bleibt und es nicht dazu kommt, dass eine Erledigung keiner Behörde zurechenbar ist.

Zu § 343 Abs. 2:

Damit wird sichergestellt, dass jene Fälle, in denen eine unmittelbare elektronische Eintragung im GISA nicht möglich ist, weiterhin bei jener Behörde bearbeitet werden, die sachlich und örtlich zuständig ist. Eine ablehnende oder negative behördliche Entscheidung, die nur durch eine Maschine getroffen wird, ist damit zuverlässig ausgeschlossen.

Zu § 343 Abs. 3:

Diese Bestimmung stellt sicher, dass die zuständige Behörde und der Einschreiter transparent vom in § 365 GewO 1994 bestimmten Auftragsverarbeiter (GISA-Betreiber in diesem Sinne ist die Stadt Wien) verständigt werden.

In Fällen des Abs. 2 wird das Anbringen der zuständigen Behörde in bewährter Weise in den GISA-Arbeitsvorrat übermittelt. Bei erfolgter unmittelbarer elektronischer Eintragung wird die Behörde im GISA-Arbeitsvorrat vom erledigten Vorgang unterrichtet; diese Verständigung kann dann unmittelbar in den Aktenverwaltungssystemen der Behörden – in der Regel dem Elektronischen Akt (ELAK) – dokumentiert werden.

Die Verständigung des Einschreiters, ob das Anbringen unmittelbar elektronisch in das GISA eingetragen wurde oder die zuständige Behörde zunächst manuell prüfen muss, wird dem Einschreiter jedenfalls in der beim Abschluss des Onlineprozesses generierten Eingangsbestätigung transparent gemacht werden. Aber auch eine zusätzliche Verständigung an eine vom Einschreiter bekannt gegebene E-Mailadresse oder an das Quellsystem, von dem aus der Onlineprozess angestoßen worden ist (dies sind das Unternehmensserviceportal und die Gründerservices der WKÖ) entsprechen dieser Vorgabe.

Zu § 344:

Grundsätzlich beziehen sich die Gründe des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 auf Straftaten unabhängig davon, wo sie begangen wurden und in welchem Staat dafür die gerichtliche Verurteilung erfolgt ist. Aus diesem Grund ist bei Personen, die sich in den letzten fünf Jahren im Ausland aufgehalten haben bzw. ihren Wohnsitz im Ausland hatten, das Verhalten der Personen im Aufenthaltsland zu berücksichtigen. Es gibt aber zahlreiche Staaten, in denen es für die Person unzumutbar bis teilweise sogar unmöglich ist, ein dem österreichischen Leumundszeugnis vergleichbares Dokument zu erlangen.

In manchen Staaten, wie etwa den USA oder dem Vereinigten Königreich, besteht nicht einmal eine einheitliche Erfassung von gerichtlichen Verurteilungen, die zum Ausstellen eines dem österreichischen Leumundszeugnis vergleichbaren Nachweisdokuments genutzt werden könnte. Andere Staaten, wie etwa diverse asiatische, lateinamerikanische oder afrikanische Staaten, kennen keine Verpflichtung, ein solches Zeugnis auszustellen. Aber selbst in europäischen Staaten ist es nicht selten mit unvertretbar hohem Aufwand bzw. langen Wartezeiten verbunden, solche Urkunden beizuschaffen; das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) bietet für die Gewerbebehörden nur unzulänglich Abhilfe, da die Reaktionszeiten ausländischer Behörden mehrere Wochen betragen können und in vielen Fällen Verwaltungsbehörden anderer Staaten überhaupt keine Auskunft erteilt wird, sondern nur Strafgerichten.

Die Zahl der potentiell betroffenen Personen ist hoch, da die Menschen insbesondere im europäischen Binnenmarkt, aber auch zunehmend im globalen Umfeld, mobil geworden sind und Lebenskarrieren, die Auslandsaufenthalte einschließen, eher die Regel denn die Ausnahme geworden sind.

In der Vollzugspraxis kann das Problem dadurch gelöst werden, dass andere Beweismittel als Auskünfte aus Strafregistern oder Leumundszeugnisse genutzt werden, insbesondere etwa die Abgabe einer Eidesstattlichen Erklärung.

Es ist nun geboten, den gängig gewordenen Lebensrealitäten Rechnung zu tragen und für die Verfahren eine allgemeine Beweisregel zu schaffen, die mit dieser Problematik umgehen kann, ohne die zukünftigen Gewerbetreibenden mit unmöglich oder zumindest nur sehr aufwendig und unter hohem Zeitverlust zu beschaffenden Urkunden zu belasten. Die bislang behelfsweise eingesetzte Verwaltungspraxis der Eidesstattlichen Erklärung für das Nichtvorliegen ausländischer ausschlussrelevanter Verurteilungen soll daher zu allgemeinen Vorgehensweise werden. Dies soll auch für Personen mit maßgeblichem Einfluss gelten.

Zu Abs. 2: Außerdem sollen behördlich durch Validierung des österreichischen Strafregisters und der Finanzstrafkartei nur jene Personen geprüft werden, die sich aus dem zum Einschreiter gehörenden Bestand des Firmenbuchs oder des Zentralen Vereinsregisters ergeben; für alle anderen Fälle soll die Eidesstattliche Erklärung das Beweismittel der Regel sein.

Zu Abs. 3: Vergleichbar zu Abs. 2 soll für die Prüfung von Anbringen natürlicher Person dahingehend, ob die betreffende Person ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 5 GewO 1994 trifft, eine analoge Prüfregel gelten. Dieser Ausschlussgrund erfasst die Beteiligung der Person mit maßgeblichem Einfluss an insolventen Rechtsträgern, deren Insolvenz mangels kostendeckendem Vermögen nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist. Auch hier sollen nur jene Rechtsträger geprüft werden, zu denen der Einschreiter unmittelbar im Firmenbuch oder Zentralen Vereinsregister als Person eingetragen ist, und für anderen Fälle soll die Eidesstattliche Erklärung das Beweismittel der Regel sein.

Bei der aktuellen Verwaltungspraxis ist nicht hervorgekommen, dass das Beweismittel der Eidesstattlichen Erklärung von (zukünftigen) Gewerbetreibenden in relevanten Größenordnungen zur Abgabe falscher Erklärungen genutzt wird. Um allerdings keinen Anreiz zu zukünftigen Missbrauchsentwicklungen zu geben, werden rasche administrative Sicherungsmaßnahmen geschaffen, falls eine falsche Eidesstattliche Erklärung abgegeben wird; dies soll durch einen neuen Entziehungsgrund sowie einen neuen Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung erfolgen, der zwar zeitlich auf fünf Jahre befristet ist, von dem aber keine Nachsicht erteilt werden kann (Details siehe oben zu Z 1 und 2 und unten zu Z 7 bis 9).

Zu Z 6 (§§ 345 bis 349):

Die Umbezeichnung dient der Wahrung der korrekten fortlaufenden Buchstabierung der jeweiligen Paragraphenüberschriften.

Zu Z 7 bis 9 (§ 365a Abs. 2 Z 12 und 13, § 365b Abs. 2 Z 6 und 7, § 365e Abs. 1 zweiter Satz):

Um gemäß § 13 Abs. 8 entstandene Ausschlussgründe für die Gewerbeverwaltung evident halten zu können, wird das Eintreten dieses Ausschlussgrundes zur jeweiligen Person im GISA zu vermerken sein. Diese Dateninformation soll von der Gewerbeverwaltung nach Ablauf von fünf Jahren, also unmittelbar, nachdem der Ausschlussgrund endet, vollständig zu entfernen sein, da diese Daten danach ihre Relevanz verloren haben und im Sinne des Grundsatzes der sparsamen Datenerfassung gemäß der DSGVO auch nicht mehr vorhanden sein sollen.

Die genannten Dateninformationen sollen den geschützten Dateninformationen zugeordnet werden. Es wird darüber von der Gewerbeverwaltung also nur Auskunft zu erteilen sein, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen kann. In der öffentlichen Online-Abfrage des GISA und in öffentlich für jedermann verfügbaren GISA-Auszügen wird diese Information nicht enthalten sein.

Zu Z 10 ( § 382 Abs. 107 und 108):

Zu Abs. 107:

Die vereinfachenden Begleitregelungen (zeitgemäße Beweisregeln und begleitende Sicherungsmaßnahmen gegen den Missbrauch der Beweisregeln) können sofort in Kraft treten, da diese Regelungen auch in bestehenden Verfahren nutzbar gemacht werden können und erheblich zur sofortigen Beschleunigung von Gewerbeverfahren beitragen.

Zu Abs. 108:

Die Bestimmungen, mit denen das Angebot der unmittelbaren elektronischen Eintragung im GISA umgesetzt wird, insbesondere die §§ 342 und 343, bedürfen einer entsprechenden Entwicklungszeit zur technischen Umsetzung im GISA sowie zur Vorbereitung der Behörden auf diese völlig neue Verfahrensform. Für diese Bestimmungen wird daher eine Legisvakanz von einem Jahr ab Kundmachung vorgesehen.