Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2023 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, die an Betriebe gemäß Abs. 1 überlassen werden.“

2. In § 2 lit. c) wird nach dem Wort „Landarbeitsgesetz“ die Zahl „2021“ eingefügt und der Verweis „BGBl. Nr. 140/1948“, durch „BGBl. I Nr. 78/2021“ ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Bei einer Arbeitskräfteüberlassung nach § 1 Abs. 5 hat der Überlasser die Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 9 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, im Zuge der Meldung nach § 22 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermitteln.“

4. § 12 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 1 Abs. 5 einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten.“

5. § 12 Abs. 5 vierter Satz lautet:

„In diesem Verfahren kommt dem jeweiligen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu.“

6. § 19 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 1 Abs. 5, § 2 lit c), § 2a sowie § 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des BGBl. 1 Nr. xx/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“