Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll erreicht werden, dass überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann in den Geltungsbereich des BSchEG fallen, wenn sie in einen Betrieb überlassen werden, auf den das BSchEG Anwendung findet. Die bisherige Regelung, wonach auf die Anwendbarkeit der Urlaubsregelung des BUAG abgestellt worden ist, ist vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Juni 2023, G 137/2023-12, als gleichheitswidrig aufgehoben worden und tritt mit 30. November 2024 außer Kraft.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht“).

Besonderer Teil

Zu Z 1, Z 3 und Z 4

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 2023, G 137/2023-12, die §§ 1 Abs. 5 und 12 Abs. 4 letzter Satz BSchEG wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz iSd Art. 7 B-VG mit Ablauf des 30. November 2024 aufgehoben. Die Regelung betraf die Einbeziehung von überlassenen Arbeitskräften in das BSchEG und stellte auf den Umstand ab, ob die überlassenen Arbeitskräfte gemäß § 2 Abs. 1 lit. h des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind. Mit der Regelung sollte eine Gleichbehandlung mit Bauarbeitern erreicht werden. Durch den Verweis auf das BUAG war die Arbeitskräfteüberlassung in Betriebe der Stuckateure und Trockenausbauer dem Anwendungsbereich des BSchEG unterworfen, obwohl die Beschäftigung von (eigenen) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben der Stuckateure und Trockenausbauer seit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2005 vom Anwendungsbereich des BSchEG ausgenommen war. Durch den Verweis auf das BUAG ergab sich eine Ungleichbehandlung von Bauarbeiter und Bauarbeiterinnen, die bei Stuckateur- und Trockenbaubetrieben beschäftigt sind.

Durch die vorgeschlagene Neuregelung des § 1 Abs. 5 soll erreicht werden, dass überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann in den Geltungsbereich des BSchEG fallen, wenn sie in einen Betrieb überlassen werden, auf den das BSchEG Anwendung findet, maW der Beschäftigerbetrieb in den Geltungsbereich des BSchEG fällt. Damit soll ein Gleichklang zwischen Stammbelegschaft und überlassenen Arbeitskräften gewährleistet sein.

Da die Beitragseinhebung durch die Träger der Krankenversicherung, die Rückerstattung der Schlechtwetterentschädigungsbeiträge hingegen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erfolgt, soll mit § 2a eine bessere Nachvollziehbarkeit der Rückerstattungsanträge durch Überlasser für ihre überlassenen Arbeitskräfte eingeführt werden: So soll der Überlasser der BUAK die Mitteilung gemäß § 12 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) im Zusammenhang mit seiner Meldeverpflichtung nach § 22 BUAG zu übermitteln haben. In der Praxis wird der Überlasser die Überlassungsmitteilung mit seiner Meldung nach § 22 BUAG durch Hochladen in das System der BUAK übermitteln; somit ist kein gesonderter Vorgang einzurichten. Aus der Überlassungsmitteilung ergibt sich u.a. der Beschäftiger und der maßgebliche Kollektivvertrag. Da diese Mitteilungsverpflichtung nach dem AÜG bereits gegenüber der überlassenen Arbeitskraft besteht, kommt es zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Überlasser.

Die vorgeschlagene Änderung des § 12 Abs. 4 passt die Beitragsverpflichtung im Zusammenhang mit Arbeitskräfteüberlassungen im Geltungsbereich des BSchEG an die Regelung des § 1 Abs. 5 an.

Zu Z 2

Hierbei handelt es sich um eine Aktualisierung des Verweises auf das Landarbeitsgesetz 2021.

Zu Z 5

Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist nach § 12 Abs. 5 durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages sind nach dem für die Sozialversicherungsbeiträge geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung zu. Auch wenn die Sozialversicherungsträger in Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG die Möglichkeit haben, Revision als belangte Behörde zu erheben, soll mit dieser Regelung klargestellt werden, dass die Sozialversicherungsträger jedenfalls Parteistellung in diesen Verfahren haben.