Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 17 lautet:

§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.

(2) Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, in denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil

            – bei persönlicher Antragstellung der Beginn der Arbeitslosigkeit auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt,

            – die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war, oder

            – ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt.

(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“

2. § 46 und § 46a samt Überschrift lauten:

Antragstellung

§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat das Einlangen des Antrages zu bestätigen.

(2) Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht ausreichend beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei unbegründetem Versäumnis der Vorsprache gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.

(3) Arbeitslosen Personen, die erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen oder deren letzter Arbeitslosengeldbezug mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist eine persönliche Vorsprache innerhalb von zwei Wochen ab der Antragstellung vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die zuständige regionale Geschäftsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit persönliche Vorsprachen vorschreiben. Diese sind von der arbeitslosen Person verpflichtend wahrzunehmen.

(4) Die arbeitslose Person hat ihren Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Liegen beim Dachverband oder den Trägern der Sozialversicherung keine für die Anspruchsbeurteilung ausreichenden Daten über die Dauer und Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Art der Beendigung oder die Höhe des Entgelts (monatliche Beitragsgrundlagen) vor, so hat die arbeitslose Person dies auf Aufforderung des Arbeitsmarktservice mittels Bestätigung des Dienstgebers beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung der Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung.

(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische, über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte oder persönliche Mitteilung (Wiedermeldung) an die zuständige regionale Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt, sofern das Arbeitsmarktservice keine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorgeschrieben hat. Erforderliche Nachweise der Unterbrechung sind der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu übermitteln. Der Leistungsbezug beginnt mit dem Tag der Wiedermeldung. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen anzuwenden.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges, so gebührt die Leistung für die ersten drei Tage dann, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.

Kommunikation

§ 46a. (1) Die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, hat bei Vorliegen der technischen Voraussetzung vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. Die arbeitslose Person ist während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls jeden dritten Werktag, auf Eingänge zu überprüfen. Ist einer Person die Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems nicht möglich oder ist sie dabei auf die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice angewiesen, so erfolgt die Kommunikation nach dem 2. Abschnitt des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. 200/1982, sowie nach Abs. 2.

(2) Schriftstücke können arbeitslosen Personen auch im Rahmen von Vorsprachen oder Kontrollmeldungen ausgehändigt werden. Weigert sich die arbeitslose Person das Schriftstück in Empfang zu nehmen, ist es bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zu hinterlegen. Es gilt mit dem der Weigerung der Annahme folgenden Tag als zugestellt.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 4 Zustellgesetz haben elektronische Zustellungen mit Zustellbestätigung über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice zu erfolgen, sofern die arbeitslose Person beim elektronischen Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice registriert ist.

(4) Über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice zugestellte Dokumente gelten als nachweislich zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind und die arbeitslose Person über die von ihr bekanntgegebene elektronische Adresse vom Einlangen des Dokuments informiert wurde. Im Zweifel hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens des elektronisch zugestellten Dokumentes nachzuweisen.“

3. In § 79 wird die mit BGBl. I Nr. 189/2023 angefügte Absatzbezeichnung „(182)“ durch die Absatzbezeichnung „(183)“ ersetzt.

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 184 angefügt:

„(184) § 17 sowie § 46 und § 46a jeweils samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“