Erläuterungen
Zu Z 1 (§ 17 AlVG):
§ 17 wurde sprachlich vereinfacht. Arbeitslosengeld soll wie bisher frühestens mit der Antragstellung gebühren (Antragsprinzip), sofern zu diesem Zeitpunkt auch die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen setzt neben Verfügbarkeit (§ 7) und Arbeitsfähigkeit (§ 8) insbesondere Arbeitslosigkeit (§ 12) voraus. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht sämtliche Voraussetzungen vor, so beginnt der Leistungsbezug erst mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Wird bei persönlicher Antragstellung der Antrag nicht vollständig eingebracht, kann die regionale Geschäftsstelle wie bisher eine Frist für die vollständige Antragstellung setzen oder eine (erneute) persönliche Vorsprache vorschreiben. In diesem Fall gebührt – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – das Arbeitslosengeld mit dem Datum der „Antragsausgabe“, also der ersteren persönlichen Vorsprache. Bei elektronischen Anträgen entspricht dies dem Absenden des Antragsformulars. Wird die Frist des Arbeitsmarktservice ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, so gebührt die Leistung erst mit dem Vorliegen der noch – allenfalls anlässlich einer (erneuten) Vorsprache – zu erbringenden Nachweise.
Die rückwirkende Leistungsgewährung soll – wie bisher – nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich sein. Dazu zählen Fälle wie eine wegen Wochenende oder Feiertag geschlossene oder eine wegen Naturkatastrophen nicht erreichbare Geschäftsstelle, aber wie bisher auch die fehlende Kenntnis des Endes des Lehrverhältnisses während des Aufenthalts in der Berufsschule. Auch bei Fehlern der Behörde soll weiterhin ein rückwirkender Antrag möglich sein. Weiters wurde § 17 von jenen Bestimmungen bereinigt, die inhaltlich zu § 46 gehören. Im Gegenzug wurden Bestimmungen des bisherigen § 46 Abs. 3 in § 17 übertragen.
Zu Z 2 (§ 46 und § 46a AlVG):
Vorrangig soll in Hinkunft sowohl die Antragstellung als auch die Kommunikation mit dem Arbeitsmarktservice über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgen. Die zwingende persönliche Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle zu Beginn der Arbeitslosigkeit soll nur bei erstmaliger Antragstellung oder wiederholter Antragstellung nach über 2 Jahren verpflichtend sein. In allen anderen Fällen kann das Arbeitsmarktservice darauf verzichten. Die verstärkte Umstellung auf elektronische Antragstellungen, soweit dies für die arbeitslose Person auch möglich ist, setzt eine ausreichende technische Infrastruktur samt erforderliche Kenntnisse bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice voraus. Personen, die keinen Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice haben oder zur Nutzung nicht in der Lage sind, haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Handhabung und Nutzung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in jeder Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Die gesetzliche Priorisierung des elektronischen Kommunikationssystems bedingt, dass dieses laufend zum attraktiveren und serviceorientierten Kanal ausgebaut wird, der auch entsprechende Vorteile für Kundinnen und Kunden bietet. Die neuen Regelungen ermöglichen dem Arbeitsmarktservice auch den Verzicht auf Papierformulare, sofern die technische Infrastruktur in den regionalen Geschäftsstellen eine persönliche, digitale Antragstellung vor Ort ermöglicht.
Mit der elektronischen Antragstellung werden für die arbeitslose Person zwei Schritte zusammengefasst, nämlich die Abholung eines Antrages und dessen spätere Abgabe beim Arbeitsmarktservice. Das Ausfüllen des Antrages wird elektronisch unterstützt. Das Absenden des Antrages ist auch möglich, wenn noch nicht sämtliche Unterlagen vorliegen. Die arbeitslose Person kann fehlende Unterlagen auch später hochladen. Dabei kann sie selbst eine, vom System vorgeschlagene zehntätige Frist wählen oder vom Arbeitsmarktservice wird eine verbindliche Frist gesetzt, wenn bei der Antragsprüfung noch Nachweise fehlen. Der Antrag gilt mit dem Absenden des Antrages an das Arbeitsmarktservice als gestellt. Das Einlangen des Antrages wird der antragstellenden Person in Folge bestätigt. Damit ist eine Entlastung der Verwaltung durch Vermeidung nicht erforderlicher Vorsprachen möglich. Das Arbeitsmarktservice entscheidet im Einzelfall, ob eine persönliche Vorsprache erforderlich ist. Dies wird bei erstmaliger Arbeitslosigkeit oder erneuter Arbeitslosigkeit nach längerer Zeit regelmäßig der Fall sein. Die Neuregelung soll dem Arbeitsmarktservice eine bessere und effizientere Kundenbetreuung ermöglichen. Die Kommunikation soll über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice rascher und nachvollziehbar erfolgen. Auch Zustellungen an die arbeitslose Person sollen im Wege des elektronischen Kommunikationssystems rechtlich wirksam erfolgen.
Für ein Funktionieren der Betreuung über das elektronische Kommunikationssystem ist es erforderlich, dass die arbeitslose Person verpflichtet wird, während des Leistungsbezuges das elektronische Konto regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen. Regelmäßig meint jedenfalls jeden dritten Werktag, ausgenommen sind Sonn- und Feiertage.
Im Rahmen des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice, wozu nur über eine Registrierung oder über den Nachweis der Identität der Person Zugang besteht, sollen auch Zustellungen mit Zustellbestätigung erfolgen. Sofern die arbeitslose Person beim elektronischen Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice registriert ist, soll dieses auch für elektronische Zustellungen mit Zustellbestätigung Verwendung finden. § 28 Abs. 4 Zustellgesetz, der für Zustellungen mit Zustellnachweis eine Zustellung mit Zustelldienst vorsieht, ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Innerhalb des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zugestellte Dokumente gelten als nachweislich zugestellt. Im Zweifel hat das AMS den Nachweis der Zustellung zu erbringen. Alternativ sollen insbesondere für Personen ohne ausreichende EDV-Ausstattung neben den üblichen Post-Zustellungen (RSa, RSb) auch Zustellungen im Zuge von persönlichen Vorsprachen ermöglicht werden. Wird die physische Annahme eines Schriftstücks bei einer persönlichen Vorsprache von der arbeitslosen Person verweigert, wird dieses bei der regionalen Geschäftsstelle hinterlegt bzw. dem Geschäftsakt der jeweiligen Person beigefügt. Die arbeitslose Person hat somit jederzeit die Möglichkeit das Schriftstück bei weiteren Vorsprachen in Empfang zu nehmen oder sich inhaltlich im Rahmen einer Akteneinsicht darüber Kenntnis zu verschaffen.
Bei Unterbrechungen von Leistungsbezügen bis zu 62 Tagen soll wie bisher eine bloße Wiedermeldung ausreichen, um den Fortbezug der Leistung sicherzustellen. Die Wiedermeldung hat jedenfalls sofort mit dem Tag des Wegfalls des Unterbrechungsgrundes zu erfolgen, um Lücken zu vermeiden.
Zu Z 3 (§ 79 Abs. 182 AlVG):
Hier wird ein redaktionelles Versehen bei den Absatzbezeichnungen des § 79 ausgebessert.
Zu Z 4 (§ 79 Abs. 184 AlVG):
Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Antragstellung (§§ 17, 46 und 46a) sollen mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten.