Anlage 1

Sektoren mit hoher Kritikalität

Sektor

Teilsektor

Art der Einrichtung

1. Energie

a) Elektrizität

Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010, im Folgenden: ElWOG)

StF: BGBl. I Nr. 110/2010, sofern diese Versorger gemäß § 7 Abs. 1 Z 74 ElWOG sind

 

Verteilernetzbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 76 ElWOG

 

Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 7 Abs, 1 Z 70 ElWOG

 

Erzeuger im Sinne des § 7 Abs 1 Z 17 ElWOG, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt

 

Nominierte Strommarktbetreiber im Sinne des Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. L 158 vom 14.6.2019 S. 54 (im Folgenden: Verordnung 2019/943)

 

Marktteilnehmer im Sinne des Art. 2 Z 25 Verordnung 2019/943, die Aggregierungs-, Laststeuerungs- oder Energiespeicherungsdienste im Sinne des Art. 2 Z 18, 20 und 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 158 vom 14.6.2019 S. 125 anbieten

 

Betreiber von Ladepunkten, die für die Verwaltung und den Betrieb eines Ladepunkts gemäß § 2 Z 3 Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018 zuständig sind

b) Fernwärme und - kälte

Betreiber von Fernwärme oder Fernkälte im Sinne des Art. 2 Z 19 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, idF ABl. L 311 vom 25.9.2020 S. 11

c) Erdöl

Betreiber von Erdöl-Fernleitungen

 

Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen

 

Zentrale Erdölbevorratungsstellen im Sinne des § 9 Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012) BGBl. I Nr. 78/2012

d) Erdgas

Versorgungsunternehmen („Versorger“) im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 68 Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011, im Folgenden: GWG), BGBl. I Nr. 107/2011

 

Verteilernetzbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 72 GWG

 

Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 20 GWG

 

Betreiber einer Speicheranlage („Speicherunternehmen“) im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 58 GWG

 

Betreiber einer LNG-Anlage im Sinne des Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. L 211 vom 14.8.2009 S. 94

 

Erdgasunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 16 GWG

 

Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas

e) Wasserstoff

Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung

2. Verkehr

a) Luftverkehr

Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, die zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden

 

Flughafenleitungsorgane im Sinne des § 3 Z 2 Bundesgesetz über die Festlegung von Flughafenentgelten (Flughafenentgeltegesetz – FEG), BGBl. I Nr. 41/2012, Flughäfen im Sinne des § 3 Z 1 FEG, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1 angeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben

 

Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen, die Flugverkehrskontrolldienste im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung"), ABl. L 96 vom 31.3.2004 S. 1 bereitstellen

b) Schienenverkehr

Infrastrukturbetreiber im Sinne des Art. 3 Z 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 32

 

Eisenbahnunternehmen im Sinne des § 1b EisbG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung im Sinne des § 62a Abs 1 EisbG

c) Schifffahrt

Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/200411 für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe

 

Leitungsorgane von Häfen im Sinne des Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen, ABl. L 310 vom 25.11.2005 S. 28, einschließlich ihrer Hafenanlagen im Sinne des Art. 2 Z 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, ABl. L 129 vom 29.4.2004 S. 6, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben

 

Betreiber von Schiffverkehrsdiensten im Sinne des Art. 3 lit o der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates, ABl. L 208 vom 5.8.2002 S. 10

d)Straßenverkehr

Straßenverkehrsbehörden im Sinne des Art. 2 Z 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste, ABl. L 157 vom 23.6.2015 S. 21, die für Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerung verantwortlich sind, mit Ausnahme von öffentlichen Stellen, für die das Verkehrsmanagement oder der Betrieb intelligenter Verkehrssysteme nur ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist

 

Betreiber intelligenter Verkehrssysteme im Sinne des § 2 Z 1 Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G), BGBl. I Nr. 38/2013

3. Bankwesen

 

Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176 vom 27.6.2013 S. 1

4. Finanzmarkt-infrastrukturen

 

Betreiber von Handelsplätzen im Sinne des § 1 Z 26 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017.

 

 

Zentrale Gegenparteien im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. L 201 vom 27.7.2012 S. 1

5. Gesundheitswesen

 

Gesundheitsdienstleister im Sinne des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. L 88 vom 4.4.2011 S. 45

 

EU-Referenzlaboratorien im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU, ABl. L 314 vom 6.12.2022 S. 26

 

Einrichtungen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG), BGBl. Nr. 185/1983 ausüben

 

Einrichtungen, die pharmazeutische Erzeugnisse im Sinne des Abschnitts C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen

 

Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch im Sinne des Art. 22 der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte, ABl. L 20 vom 31.1.2022 S. 1 („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden

6. Trinkwasser

 

Lieferanten von und Unternehmen der Versorgung mit „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ im Sinne des § 3 Z 2 Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) BGBl. I Nr. 13/2006, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist

7. Abwasser

 

Unternehmen, die kommunales, häusliches oder industrielles Abwasser im Sinne des Art. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. L 135 vom 30.5.1991 S. 40 sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung, oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist

8. Digitale Infrastruktur

 

Betreiber von Netzeinrichtungen, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen Netzen (autonomen Systemen) ermöglicht, in erster Linie zur Erleichterung des Austauschs von Internet-Datenverkehr, der nur der Zusammenschaltung autonomer Systeme dient und weder voraussetzt, dass der Internet-Datenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen über ein drittes autonomes System läuft; noch den betreffenden Datenverkehr verändert oder anderweitig beeinträchtigt („Internet-Knoten“ oder „ Internet Exchange Point – „IXP“)

 

DNS-Diensteanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameserver

 

„Namenregister der Domäne oberster Stufe“ (TLD-Namenregister)

 

Anbieter digitaler Dienste, die auf Abruf die Verwaltung und den umfassenden Fernzugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglicht, auch wenn diese Ressourcen auf mehrere Standorte verteilt sind ("Cloud-Computing-Dienstes“)

 

Anbieter von Diensten, mit dem spezielle Strukturen oder Gruppen von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die Verbindung und den Betrieb von IT- und Netzausrüstungen zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten sowie alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung und die Umgebungskontrolle bereitgestellt werden („Rechenzentrumsdienste“)

 

Betreiber von Netzen dezentraler Server zur Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit oder schnellen Zustellung digitaler Inhalte und Dienste für Internetnutzer im Auftrag von Inhalte- und Diensteanbietern („Inhaltszustellnetzen“ oder „Content Delivery Network“)

 

Vertrauensdiensteanbieter

 

Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder

 

Anbieter von Kommunikationsdiensten, soweit deren Dienste öffentlich zugänglich sind

9. Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business)

 

Anbieter verwalteter Dienste (Managed Service Provider - MSP)

 

Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste (Managed Security Service Provider - MSSP)

10. Öffentliche Verwaltung

 

Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene

 

Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Landesebene

11. Weltraum

 

Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze