Anlage 2

Sonstige kritische Sektoren

1. Post- und Kurierdienste

 

Postdiensteanbieter gemäß § 3 Z 3 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009 und Anbieter von Kurierdiensten gemäß § 3 Z 4a PMG.

2. Abfallbewirtschaftung

 

Unternehmen gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 und 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.

3. Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen

 

Unternehmen im Sinne der Art. 3 Z 9 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, die Stoffe herstellen und die diese Stoffe oder Gemische im Großhandel vertreiben sowie Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne des Art. 3 Z 3 der genannten Verordnung aus diesen Stoffen oder Gemischen produzieren, sofern diese in die Kategorie 20 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) fallen.

4. Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmittel

 

Lebensmittelunternehmen im Sinne des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, die im Großhandel oder in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind.

5. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

a) Herstellung von Medizinprodukten und Invitro-Diagnostika

Einrichtungen, die Medizinprodukte im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR, ABl. L 117 vom 5.5.2017 S. 1 herstellen, und Einrichtungen, die In-vitro-Diagnostika im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission,

ABl. L 117 vom 5.5.2017, S.176 herstellen, mit Ausnahme der bereits unter Anlage 1 Nr. 5 fünfte Variante („Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen“) fallen

 

b) Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben

 

c) Herstellung von elektronischen Ausrüstungen

Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben

 

d) Maschinenbau

Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben

 

e) Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben

 

f) sonstiger Fahrzeugbau

Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben

6. Anbieter digitaler Dienste

 

Anbieter eines Online-Marktplatzes gemäß § 1 Abs. 4 Z 10 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), BGBl. Nr. 448/1984.

 

 

Anbieter einer „Online-Suchmaschine“ im Sinne des Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, ABl. L 186 vom 11.7.2019 S. 57

 

 

Anbieter einer Plattform, auf der Endnutzer mit unterschiedlichen Geräten insbesondere durch Chats, Posts, Videos und Empfehlungen miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können („Dienste sozialer Netzwerke“)

7. Forschung

 

Einrichtungen, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke durchzuführen, die jedoch Bildungseinrichtungen nicht einschließt („Forschungseinrichtung“)