ENTWURF (Stand 15.04.2024)
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 208/2022, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Unter einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden sind Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen, nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen.“
2. § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, sowie der angrenzenden Bundesländer zu hören. Soweit Erfordernisse in den § 8 Abs. 1 angeführten Sparten es notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen, kann die Zivildienstserviceagentur im Rahmen des Anhörungsrechtes diese Erfordernisse begründet darstellen. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Bedarfsdeckung Bedacht zu nehmen. Unterschreitet die saldierte Bedarfsdeckung der Zivildiensteinrichtungen im Bundesgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 90%, können Anerkennungen zusätzlicher Einrichtungen und Plätze nur im Bereich der in den § 8 Abs. 1 angeführten Sparten erlassen werden. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundeskanzler aufzuheben.“
3. In § 5 Abs. 3 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001)“ die Wortfolge „, einschließlich der im Rahmen des Stellungsverfahrens empfohlenen Einschränkungen für den Wehrdienst,“ eingefügt.
4. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Dem Zivildienstpflichtigen kann auf Antrag eine einmalige Unterbrechung der Zivildienstleistung gewährt werden, wenn dies besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern und der Zivildienstpflichtige die Zustimmung zur Unterbrechung durch die Einrichtung nach § 8 Abs. 3 gleichzeitig mit dem Antrag einbringt. Mit dem Zuweisungsbescheid sind gleichzeitig Zeitpunkt und Dauer der Unterbrechung sowie Beginn und Ende der neuerlichen Zuweisung festzulegen.“
5. In § 7 Abs. 4 wird das Zitat „§§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5“ durch das Zitat „§§ 7 Abs. 3, 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5“ ersetzt.
6. § 8 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.“
7. § 8 Abs. 4 erster Satz entfällt.
8. § 8 Abs. 6 entfällt.
9. § 13 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.“
10. Dem § 15 Abs. 2 Z 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung durch einen von der Zivildienstserviceagentur gemäß § 23c Abs. 4 beauftragten Facharzt oder Fachärztin unterzieht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.“
11. In § 22 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 38 Abs. 5)“ die Wortfolge „ , wie die Beachtung der Dienstzeiten,“ eingefügt; nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt für die Weisung der Zivildienstserviceagentur sich einer Untersuchung nach § 23c Abs. 4 zu unterziehen.“
12. In § 23a Abs. 4a wird das Wort „getrennt“ durch das Wort „stundenweise“ ersetzt.
13. In § 23a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 oder § 21 Abs. 1 leisten, haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung von 30 Werktagen für ein Jahr des außerordentlichen Zivildienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilsmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats der Dienstleistung.
(7) Zivildienstpflichtige, die den ordentlichen Zivildienst leisten, haben auf ihr Verlangen Anspruch auf eine Dienstfreistellung für die Dauer von vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern das Kind zum Haushalt des betreffenden Zivildienstleistenden gehört. Während der Dienstfreistellung bleiben die Ansprüche auf die Grundvergütung, die Verpflegung, auf Kranken- und Unfallversicherung (§ 33) sowie die Ansprüche nach § 34 ZDG bestehen. Der Bund leistet Zivildienstgeld während der Dauer der Dienstfreistellung. Im Zivildienst begonnene Ausbildungen sind vor Beginn der Dienstfreistellung abzuschließen. Die Dienstfreistellung endet jedenfalls mit dem Ende der Dienstleistung. Die Dauer der Dienstfreistellung wird in die Leistung des Zivildienstes gemäß § 1 Abs. 5 eingerechnet. Über den Verbrauch dieser Dienstfreistellung ist eine Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger zu treffen und der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln.“
14. Dem § 23c wird folgender Abs. 4 angefügt.
„(4) Hat die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch einen Arzt oder einer Ärztin bescheinigten Dienstunfähigkeit, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch eine/n von der Zivildienstserviceagentur beauftragte/n und aus der Gerichtssachverständigenliste ausgewählte/n Facharzt oder Fachärztin zu unterziehen. Die Kosten hierfür hat die Zivildienstserviceagentur zu tragen. Stellt der / die von der Zivildienstserviceagentur beauftragte Facharzt oder Fachärztin keine Dienstunfähigkeit fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung zu erbringen. Begründeter Zweifel liegt vor, wenn der erstmalige ärztliche Kontakt bzw. die Diagnose nach Erhalt des Zuweisungsbescheides erfolgt.“
15. In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „15. jeden Monats“ durch die Wortfolge „Monatsersten jeden Folgenmonats“ ersetzt.
16. In § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für Härten, wie sie in § 56 Abs. 4 und Abs. 5 HGG 2001 normiert sind und die sich aus dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, und dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, dadurch ergeben, dass Zeiten einer Zivildienstleistung nicht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955, gleichgestellt werden, kann die Zivildienstserviceagentur in Einzelfällen einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht. Die Prüfung des Bestehens und die Bemessung der Leistung des finanziellen Ausgleiches für Zivildienstpflichtige erfolgt durch das Heerespersonalamt. Die Höhe dieses finanziellen Ausgleichs kann zur Verwaltungsvereinfachung auch durch die Festsetzung von Pauschalbeträgen geregelt werden. Die Auszahlung des finanziellen Ausgleiches erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur.“
17. § 38 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 sowie § 3 Abs. 1 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.“
18. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „obliegenden Pflichten vernachlässigt“ die Wortfolge „oder insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (§ 19a)“ eingefügt.
19. In § 53 entfällt nach der Wortfolge „in den Fällen des § 43 Abs. 2“ das Zitat „Z 2“.
20. § 57a Abs. 1 Einleitungsteil lautet:
„(1) Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:“
21. In § 57a Abs. 1 wird das Wort „sowie“ am Ende der Z 10 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 11 durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Z 12 wird angefügt:
„12. Daten über den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 60 bis 63 sowie Daten betreffend Verfahren zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3.“
22. § 57a Abs. 1a und 2 lautet:
„(1a) Die Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zur Aufgabenerfüllung der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Zivildienstleistung zulässig. Die Verarbeitung von Daten durch die Zivildienstserviceagentur gemäß Abs. 1 Z 12 ist nur zur Aufgabenerfüllung der Vorbereitung der Anzeigeerstattung gemäß den §§ 58 oder 59 zulässig.
(2) Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen, Daten über die gesundheitliche Eignung nur im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens gemäß den §§ 9 Abs. 1 und 23c Abs. 4, Daten gemäß Abs. 1 Z 12 nur zur Vorbereitung der Anzeigenerstattung gemäß den §§ 58 oder 59 sowie Daten von Unterbrechungs-, Versetzungs- und Entlassungsbescheiden.“
23. In § 57a Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Gerichte“ die Wortfolge „und Staatsanwaltschaften“ eingefügt.
24. In § 57a Abs. 3 Z 9 entfällt die Wortfolge „und Sport“.
25. Dem § 57a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute, die Rechtsträger und deren Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten der Zivildienstleistenden bzw. Zivildienstpflichtigen zwei Jahre nach Beendigung des Zivildienstes unverzüglich zu löschen.“
26. Dem § 57a werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Zivildienstserviceagentur nach Anfrage über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gemäß den §§ 58 und 59 zu informieren.
(9) Bezirksverwaltungsbehörden haben die Zivildienstserviceagentur über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 60 bis 63 zu informieren.“
27. Dem Text des § 66 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Ein Zivildienstpflichtiger, der nach Ableistung eines Dienstes nach § 12c das gemäß § 12c Abs. 2 auszustellende Zertifikat nicht vor Erlass des Zuweisungsbescheides der Zivildienstserviceagentur vorlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 350 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(3) Ein Zivildienstpflichtiger, der während der Ableistung eines Dienstes nach § 12c die gemäß § 12c Abs. 1 vorzulegende Vereinbarung nicht vor Erlass des Zuweisungsbescheides der Zivildienstserviceagentur vorlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 350 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
28. In § 76c wird folgender Abs. 39 eingefügt:
„(39) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 6, § 13 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 2, § 23a Abs. 4a, § 23a Abs. 6 und Abs. 7, § 23c Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 5, § 38 Abs. 6, § 39 Abs. 1 Z 1, § 53, § 57a Abs. 1, § 57a Abs. 1a und 2, § 57a Abs. 3 Z 3, § 57a Abs. 3 Z 9, § 57a Abs. 5, § 57a Abs. 8 und 9, § 66 Abs. 1, 2 und 3, § 77 Abs. 1 Z 2 und § 77 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 tritt mit XXX in Kraft.“
29. § 77 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3, § 34 Abs. 5, § 34b Abs. 2 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung,“
30. § 77 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. des § 24, des § 42, des § 57a Abs. 8, der §§ 58 bis 60 sowie des § 71 die Bundesministerin für Justiz,“