Erläuterung

Allgemeiner Teil

Zivildienstleistende sind wichtige Leistungsträger in der Gesellschaft und vor allem für die Erhaltung der sozialen Infrastruktur bedeutend. Das öffentliche Interesse an den Leistungen der Zivildienstleistenden ist sehr groß und wird – auch angesichts der demographischen Entwicklungen, die etwa einen wachsenden Anteil hilfsbedürftiger älterer Menschen mit sich bringen – weiter steigen.

Der Erfolg des Zivildienstes beruht unter anderem darauf, dass das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV) in den letzten Jahren mehrfach novelliert und der Zivildienst dadurch konsequent attraktiver gestaltet wurde.

Die Verbesserung der Aufgabenerfüllung durch die Zivildienstverwaltung und die Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit dem Zivildienst steht im Mittelpunkt des vorliegenden Entwurfs. Aufgrund des Geburtenrückgangs sind Anpassungen erforderlich, um eine möglichst hohe Bedarfsdeckung zu erreichen. Die Definition der Hilfsdienste der Zivildienstleistenden wird in § 3 statt in den Erläuterungen zu § 3 verankert. Eine einmalige Unterbrechung des Zivildienstes bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen wird vorgesehen. Die bevorzugte Zuweisung Zivildienstleistender an Einrichtungen wird um zwei Sparten erweitert. Es wird die Möglichkeit geregelt, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Auf die steigende Zahl an Nichtantritten des Zivildienstes aus psychischen Gründen ist bei zweifelhaften Fällen mit einer beauftragten fachärztlichen Untersuchung zu reagieren. Die Gestaltung des § 57a wird den gesetzlichen Aufgaben der Zivildienstverwaltung angepasst. Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 oder § 21 Abs. 1 leisten, haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung von 30 Werktagen für ein Jahr des außerordentlichen Zivildienstes. Im Zivildienstrecht wird ein „Elternmonat“ für Väter, die den ordentlichen Zivildienst leisten, geschaffen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):

Die Textergänzung des § 3 Abs. 1 wurde im Wesentlichen den erläuternden Bemerkungen zu BGBl. 675/1991, RV 249 entnommen und lautet: „Welche konkreten Tätigkeiten von Zivildienstpflichtigen unter diese Dienstleistungsgebiete fallen, ist nach den diese Gebiete regelnden Gesetzen zu beurteilen. In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 3, 22 Abs. 2, 24, 38 Abs. 3 und 6 und 39 Abs. 1 bis 3 sind unter "einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden" Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger (Vorgesetzte des Zivildienstleistenden), nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen zu verstehen; das gilt auch für die neu hinzugekommenen Gebiete, insbesondere für den Bereich der Krankenpflege.“ Der Kommentar des BMI, Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; Wien 1994; Seite I 12; Buchbinderei u. Druckerei des BMI enthält diesen Text ebenso. Im Kommentar wird an der gleichen Stelle ausgeführt, dass die Hälfte der Zivildienstleistenden im Rettungswesen eingesetzt werden. Das Rettungswesen ist bereits in der Stammfassung aus 1986 als Sparte genannt. Es steht daher außer Frage, dass das Gebiet des Rettungswesens sowie der Einsatz der Zivildienstleistenden zu Hilfsdiensten insb. unter Berücksichtigung des § 38 Abs. 3 ZDG vom Gesetzgeber vorgesehen sind.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 5):

Um die Bedarfsdeckung trotz geburtenschwacher Jahrgänge zu verbessern, bedarf es einer Änderung der Kriterien hinsichtlich der Anerkennung von Einrichtungen und der Aufstockung von Zivildienstplätzen. Einrichtungen, die Sparten wie dem Rettungswesen und der Sozial- und Behindertenhilfe zugerechnet werden, sollen bevorzugt anerkannt werden. Das Anhörungsrecht der Zivildienstserviceagentur soll gestärkt werden, indem in Anerkennungsverfahren auch die Auslastung der Nachbarbundesländer berücksichtigt wird. In Fällen des Widerrufs des Rechtsträgers bei gleichzeitiger Anerkennung des Rechtsnachfolgers und Nichtaufstockung der Zivildienstplätze findet diese Bestimmung keine Anwendung. Diese Regelung soll auch nicht in den Fällen gelten, in denen es zu einer Umverteilung von Zivildienstplätzen innerhalb der Einrichtungen eines Rechtsträgers kommt, so dass die Gesamtzahl der Plätze des Rechtsträgers unverändert bleibt.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 3):

Eine eigene Tätigkeitsbeschreibung für alle „teiltauglichen“ Wehrpflichtigen ist gemäß dem Bundesministerium für Landesverteidigung weder möglich noch erforderlich und daher auch nicht vorgesehen (Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 4668/J v. 17.12.2020). Gleiches gilt für den Zivildienst. Zivildienstpflichtige werden gem. § 9 zu Dienstleistungen verpflichtet, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen entsprechen. Wenn im Rahmen des Stellungsverfahrens auf Grund der stattgefundenen Untersuchungen darüber hinaus empfohlen wird, dass der Wehrpflichtige im Wehrdienst nur mit Einschränkungen zu verwenden wäre, so sind diese Informationen ebenfalls relevant für eine spätere Verwendung als Zivildienstpflichtiger und sollen gemeinsam mit den Untersuchungsergebnissen übermittelt werden.

Zu Z 4 und 5 (§ 7 Abs. 3 und Abs.  4):

§ 7 Abs. 3 bietet nun die Möglichkeit einer einmaligen Unterbrechung, wenn besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder aufgrund eingetragener Partnerschaft bestehende Interessen vorliegen. Der Antrag muss vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eingebracht werden und bedarf der Zustimmung der (Wunsch)Einrichtung. Für Unterbrechungen nach Zuweisung oder während des bereits angetretenen Zivildienstes steht den Zivildienstleistenden nach wie vor die befristete Befreiung vom ordentlichen Zivildienst gem. § 13 ZDG zur Verfügung.

Dem Zivildienstleistenden wird damit vor Zuweisung zum Zivildienst die Möglichkeit eröffnet, mit einer Einrichtung – sofern diese dem Wunsch zustimmt – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine geteilte Zivildienstleistung zu vereinbaren. Die Zivildienstserviceagentur wird nach Prüfung des Sachverhaltes und bei Vorliegen der im Gesetzestext genannten berücksichtigungswürdigen Interessen im Zuweisungsbescheid den Zeitpunkt des ersten und des zweiten Dienstantritts und den Zeitpunkt des ersten und zweiten Dienstendes anführen.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 1):

Die Sparten der Einrichtungen, denen bevorzugt zugewiesen werden kann, werden um die Bereiche der Altenbetreuung und Krankenanstalten erweitert.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 4):

Der erste Satz bezieht sich auf eine außer Kraft getretene Fassung.

Zu Z 8 (§ 8 Abs. 6):

Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 ist bereits in der Stammfassung des Zivildienstgesetzes BGBl. Nr. 187/1974 enthalten. In der Regierungsvorlage wird dazu ausgeführt „[…] Abs. 5 [jetzt 6] nimmt jedoch darauf Bedacht, dass bei einer Änderung der Arbeitsmarktlage die bestehenden Arbeitsplätze oder eine Erschwerung des Findens geeigneter Arbeitsplätze durch Arbeitslose im Falle der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen denkbar wäre […]“.

Bisher sollte die Zivildienstserviceagentur bei der Zuweisung Bedacht nehmen, dass Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. Dies ist nicht vollziehbar, die Zivildienstserviceagentur müsste vor – den mehrmals jährlich erfolgenden – Zuweisungen die Arbeitsmarktsituation für bestimmte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die zugleich anerkannte Einrichtungen sind und Berufssparten beim AMS erforschen, wobei die Handlungsoptionen für die Zivildienstserviceagentur nach Sachverhaltsfeststellung rechtlich nicht determiniert sind.

Weiters herrscht – gerade auch in den einzelnen Sparten der anerkannten Zivildiensteinrichtungen – ein großer Arbeitskräftebedarf, sodass neben den oben dargestellten Problemen beim Vollzug dieser Regelung auch ihre praktische Relevanz nicht mehr vorhanden ist. Diese Regelung entfällt daher.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 1 Z 2):

Die eingetragene Partnerschaft wird begrifflich überwiegend in die familiäre Sphäre eingereiht. Die ausdrückliche Anführung der eingetragenen Partnerschaft ist somit nicht erforderlich und fällt weg.

Zu Z 10 (§ 15 Abs. 2 Z 4):

Durch das Verhalten des Zivildienstleistenden können sich Zeiten ergeben, die nicht einrechenbar sind.

Zu Z 11 (§ 22 Abs. 2):

Aus der Gesetzesbestimmung des § 65 betreffend die Verletzung von Dienstpflichten leitet sich jedenfalls ab, dass die Einhaltung der täglichen Dienstzeit zu den Dienstpflichten zählt, wobei im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 22 der Zivildienstleistende die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragenen Dienstleistungen während der vorgegebenen Dienstzeit gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten bzw. der Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen hat.

Zu Z 12 (§ 23a Abs. 4a):

Zivildienstleistende haben grundsätzlich Anspruch auf zwei Tage zusätzliche Dienstfreistellung für Zwecke der Ausbildung oder berufliche Angelegenheiten. Für diese Zwecke ist nicht unbedingt ein ganzer Tag notwendig, es soll die Möglichkeit bestehen, die zusätzliche Dienstfreistellung auch stundenweise in Anspruch zu nehmen. Dabei ist die Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen.

Zu Z 13 (§ 23a Abs. 6 und Abs. 7):

Die Dienstfreistellungen während der Leistung von Einsatzpräsenzdienst oder Aufschubpräsenzdienst bzw. bei Grundwehrdienern wegen der Geburt eines Kindes sind in § 45 Abs. 1 und Abs. 5 Wehrgesetz 2001 normiert.

Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 oder § 21 Abs. 1 leisten, haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung von 30 Werktagen für ein Jahr des außerordentlichen Zivildienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilsmäßig.

Für Väter sieht das Zivildienstgesetz 1986 keine eigenen Bestimmungen zur Väterkarenz vor, das Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, kann mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses (vgl. § 1 Abs. 3 letzter Satz) jedoch nicht zur Anwendung kommen.

Mit der vorgesehenen Bestimmung soll daher in Anlehnung an § 1a VKG und unter Bedachtnahme auf die verfassungsrechtlich normierte Pflicht zum Wehr- bzw. Wehrersatzdienst auch im Zivildienstrecht ein „Elternmonat“ für Väter, die den ordentlichen Zivildienst leisten, geschaffen werden. Die in Frage kommenden Zivildienstleistenden sollen daher auf ihr Verlangen einen Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt des Kindes haben, sofern das Kind zum Haushalt des betreffenden Zivildienstleistenden gehört.

Die Frist von 12 Wochen nach der Geburt orientiert sich an § 1a Abs. 2 VKG.

Zu Z 14 (§ 23c Abs. 4):

Derzeit bringen ca. 220 Zivildienstpflichtige und Zivildienstleistende jährlich ärztliche Bescheinigungen bei, dass sie den Zivildienst aufgrund psychischer Erkrankungen nicht leisten können. Zugewiesen werden fast ausschließlich 18 bis 19 Jahre alte Wehrtaugliche, bei denen die zur Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen ein bis zwei Jahre zurückliegen. Bei Auskunftsersuchen an Sozialversicherungsträger gemäß § 57a Abs. 4 Zivildienstgesetz 1986 ergibt sich regelmäßig, dass der Zivildienstpflichtige oder Zivildienstleistende in einem Arbeitsverhältnis steht und keine Krankenstände verzeichnet sind.

Der Zivildienst ist aufgrund seiner Erwähnung in Art 9a Abs. 4 B-VG Teil der umfassenden Landesverteidigung. Ungeachtet des nicht-militärischen Charakters ist der Zivildienst ein auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhender verpflichtender staatlicher Dienst. Der Zivildienst ist ein Ausfluss des Militärwesens. Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG stellt einen systematischen Zusammenhang zwischen Zivildienst und Militärdienst her.

„Die (sanktionsbewehrte) Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes ist für die Zivildienstpflichtigen - spätestens mit der bescheidmäßigen Zuweisung an eine Einrichtung - mit erheblichen Eingriffen in ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verbunden. Der Zivildienst ist - für alle tauglich befundenen männlichen Staatsbürger, die eine Zivildiensterklärung abgeben - als verpflichtender Dienst für den Staat konzipiert, für dessen Dauer die privaten Dispositionsmöglichkeiten des Zivildienstleistenden insbesondere im Hinblick auf den Aufenthaltsort und die Möglichkeit einer (selbst gewählten) Erwerbsbetätigung (Berufsausübung) außergewöhnlich starken Einschränkungen unterworfen sind“ (VfSlg 17.341/2004).

Die Stellungspflicht gemäß § 18 Abs. 1a Z 2 Wehrgesetz 2001 umfasst die Befolgung der Aufforderung zur Stellung und die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen.

§ 10 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) regelt, Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, sind verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen.

Während präsenzdienstleistende Soldaten ausschließlich militärmedizinische Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch nehmen müssen, wird aufgrund dieser Bestimmung nur eine Untersuchung durch einen von der Zivildienstserviceagentur beauftragten und aus der Gerichtssachverständigenliste ausgewählten Facharzt oder ausgewählte Fachärztin vorgesehen, wenn die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch eine/n Arzt bzw. Ärztin bescheinigten Dienstunfähigkeit hat. Ebenso wie beim Bundesheer erfolgt der Auftrag zur Untersuchung nicht durch Bescheid oder Verfahrensanordnung, sondern als Weisung. „Zivildienstleistende sind zwar weisungsgebunden, jedoch ist diese Weisungsbindung nicht mit den militärischen Befehls- und Kommandostrukturen zu vergleichen“ (Attlmayr, Kommentar zum ZDG, Wien 2012, Jan Sramek Verlag KG, Vor § 1, RZ 14). Die Rechtsfolge, wenn keine Zivildienstunfähigkeit festgestellt oder die Untersuchung vom Zivildienstleistenden nicht wahrgenommen wird, ist die Erbringung der Zivildienstpflicht.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 92/11/0288 v. 28.9.1993 ausgesprochen, dass Wehrpflichtige bei Vorliegen von Anhaltspunkten einer Untauglichkeit neuerlich untersucht werden können. „Es bedarf daher, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, vor Erlassung eines Zuweisungsbescheides zur Leistung von Zivildienst auch der Prüfung der Tauglichkeit des Betreffenden zum Wehrdienst durch die Zivilbehörde, der es freilich in diesem Zusammenhang freisteht, bei der Prüfung dieser Frage die Mithilfe der Militärbehörden in Anspruch zu nehmen (Art. 22 B-VG)“.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die Untersuchung eines Zivildienstpflichtigen auf Ersuchen der Zivildienstbehörde im Wege der Amtshilfe durch Militärbehörden zur Prüfung der Tauglichkeit als zulässig. Hingegen kommt eine Mitwirkung von militärischen Sanitätsorganen bei der Feststellung der Dienstfähigkeit von Zivildienstleistenden aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Frage.

Die Veranlassung einer fachärztlichen Untersuchung durch die Zivildienstserviceagentur sollte in Fällen begründeten Zweifels an der bescheinigten Dienstunfähigkeit ebenfalls zulässig sein.

Zu Z 15 (§ 32 Abs. 2):

Bei disziplinären Entlassungen entsteht oft ein Übergenuss der Zivildienstleistenden, der von den Einrichtungen regelmäßig nicht mehr hereingebracht werden kann. Aus diesem Grund bedarf es einer Regelung, welche die Auszahlung der Bezüge am Monatsersten des Folgemonats ermöglicht.

Zu Z 16 (§ 34 Abs. 5):

Präsenz- und Ausbildungsdienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer gelten nicht als Zeiten einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbtätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) und des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG). Für die genannte Personengruppe besteht daher kein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld und auf Familienzeitbonus, sofern im relevanten 182-tägigen Zeitraum vor der Geburt zusätzlich zu den erforderlichen Zeiten der Ausübung einer „echten“ Erwerbstätigkeit für die Dauer von mehr als 14 Tagen ein Präsenz- oder Ausbildungsdienst absolviert wurde. Mit § 56 Abs. 4 u 5 Heeresgebührengesetz 2001 wird eine Härtefallregelung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vorgenommen. Ein Rechtsanspruch der Betroffenen auf die – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Art. 17 B-VG) vorgesehene – Gewährung eines Härteausgleiches soll nicht geschaffen werden. Ein solcher Ausgleichsbetrag soll vielmehr nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles geleistet werden können. Im Anwendungsfall wird dabei ein entsprechendes Ansuchen des Betroffenen vorliegen.

Es ist denkmöglich, dass auch Grundwehrdienstleistende dem Anwendungsbereich des § 56 Abs. 4 und Abs. 5 HGG 2001 unterliegen, weshalb die Regelung aus Sachlichkeitserwägungen für die Zivildienstleistenden zu spiegeln ist.

Die Besorgung von einzelnen Geschäften der finanziellen Ansprüche Zivildienstleistender durch dem für die Belange der militärischen Landesverteidigung zuständigen Bundesminister nachgeordnete und außerhalb der Heeresorganisation stehende Dienststellen ist gemäß § 1 Abs. 5 Zivildienstgesetz 1986 zulässig, soweit diese Ansprüche jenen von Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst gleichartig sind.

Die Prüfung des Bestehens und die Bemessung der Leistung des finanziellen Ausgleiches für Zivildienstpflichtige erfolgt durch das Heerespersonalamt. Die Auszahlung des finanziellen Ausgleiches erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur.

Zu Z 17 (§ 38 Abs. 6):

In § 38 Abs. 6 wird zusätzlich auf die Definition der Hilfsdienste in § 3 Abs. 1 verwiesen.

Zu Z 18 (§ 39 Abs. 1 Z 1):

Einrichtungen haben die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu verständigen, wenn der Tatbestand des § 19a (Dienstunfähigkeit) erfüllt ist, da die Dienstunfähigkeit Rechtsfolgen auslöst. Aus diesem Grund wird zu den Verpflichtungen der Einrichtungen (§ 39 Abs. 1) die Meldung der Dienstunfähigkeit (§ 19a) mit aufgenommen.

Zu Z 19 (§ 53):

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Z 20, 21, 22, 23, 25 und 26 (§ 57a):

Um den Anforderungen des Zivildienstes gerecht zu werden, bedarf es einer Regelung, die den Datenaustausch zwischen Bund, Ländern und Bezirksverwaltungsbehörden zwischen den Behörden ermöglicht.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a der Datenschutz-Grundverordnung findet diese Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Unter dem Erwägungsgrund Nr. 16 wird ausgeführt, dass diese Verordnung nicht für Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Verkehrs personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wie etwa die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten, gilt.

Es ist daher auszugehen, dass die Landesverteidigung und damit die Wehrpflicht, der Präsenzdienst und der Wehrersatzdienst nicht vom Anwendungsbereich des Unionsrechtes umfasst sind.

Die Anwendbarkeit der DSGVO auch in der Materie des Wehrersatzdienstes wird durch § 4 DSG begründet.

§ 1 Abs. 2 DSG ermöglicht Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Die Digitalisierung der Zivildienstverwaltung im Rahmen des Vorhabens „Digital Austria Act“ könnte nicht in vollem Umfang umgesetzt werden, wenn man an den bisher bestehenden Verarbeitungs- und Übermittlungsschranken des § 57a ZDG festhielte.

Zu Z 24 (§ 57a Abs. 3 Z 9):

Die Bezeichnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung wurde der aktuellen Fassung des Bundesministeriengesetzes 1986 angeglichen.

Zu Z 27 (§ 66 Abs. 2 und 3):

Zivildienstpflichtige haben gemäß § 12c die Möglichkeit, ein mindestens zehn Monate dauerndes Freiwilliges Sozialjahr, Freiwilliges Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder „Erasmus+“ zu leisten. Sie werden, sofern sie die Vereinbarung über einen oben genannten Dienst übermitteln, nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen. Zivildienstpflichtige übermitteln diese Vereinbarung oftmals nicht. Um in diesen Fällen die Erlassung von Zuweisungsbescheiden in Unkenntnis der Leistung eines Freiwilligendienstes zu vermeiden, bedarf es einer Strafbestimmung.

Zu Z 28 (§ 76c Abs. 39):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der in § 76c Abs. 39 genannten Bestimmungen ist eine entsprechende Inkrafttretensregelung erforderlich.

Zu Z 29 (§ 77 Abs. 1 Z 2):

Die Ergänzung des § 77 Abs. 1 Z 2 um „§ 34b Abs. 2“ ist eine redaktionelle Änderung.

Zu Z 30 (§ 77 Abs. 1 Z 6):

Das Streichen des Verweises „5a Abs. 2“ ist eine redaktionelle Bereinigung.