Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Zivildienstgesetz 1986 – ZDG
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Abschnitt I |
Abschnitt I |
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Allgemeine Grundsätze |
Allgemeine Grundsätze |
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§ 1. (Verfassungsbestimmung) ... |
§ 1. (Verfassungsbestimmung) ... |
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Zivildienstserviceagentur |
Zivildienstserviceagentur |
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§ 2a. ... |
§ 2a. ... |
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§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen. |
§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen. Unter einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden sind Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen, nicht aber leitende, eigenverantwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienstleistungen. |
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(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
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§ 4. (1) bis (4a) ... |
§ 4. (1) bis (4a) ... |
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(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, zu hören. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Auslastung Bedacht zu nehmen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundesminister für Inneres aufzuheben. |
(5) Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Sitz der Einrichtung. Vor der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, sowie der angrenzenden Bundesländer zu hören. Soweit Erfordernisse in den § 8 Abs. 1 angeführten Sparten es notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen, kann die Zivildienstserviceagentur im Rahmen des Anhörungsrechtes diese Erfordernisse begründet darstellen. Bei der Anerkennung zusätzlicher Einrichtungen und Plätze ist auf die bisherige Bedarfsdeckung Bedacht zu nehmen. Unterschreitet die saldierte Bedarfsdeckung der Zivildiensteinrichtungen im Bundesgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 90%, können Anerkennungen zusätzlicher Einrichtungen und Plätze nur im Bereich der in den§ 8 Abs. 1 angeführten Sparten erlassen werden. Bescheide gemäß Abs. 1 sind der Zivildienstserviceagentur zur Kenntnis zu bringen; soweit sie gegen Bestimmungen über die Anerkennung von Einrichtungen nach diesem Paragraphen verstoßen, sind sie vom Bundeskanzler aufzuheben. |
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(6) ... |
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Abschnitt II |
Abschnitt II |
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Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung |
Befreiung von der Wehrpflicht und Widerruf der Befreiung |
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§ 5. (1) und (2) ... |
§ 5. (1) und (2) ... |
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(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001) zu übermitteln. |
(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt der Wirksamkeit an die Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse, das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse (§ 17 Abs. 2 WG 2001), einschließlich der im Rahmen des Stellungsverfahrens empfohlenen Einschränkungen für den Wehrdienst zu übermitteln. |
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(4) und (5) ... |
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§ 5a. bis § 6 … |
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Abschnitt IIa |
Abschnitt IIa |
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Zivildienst |
Zivildienst |
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§ 6a. ... |
§ 6a. ... |
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Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes |
Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes |
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§ 6b. ... |
§ 6b. ... |
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Abschnitt III |
Abschnitt III |
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Ordentlicher Zivildienst |
Ordentlicher Zivildienst |
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§ 7. (1) und (2) ... |
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(3) Dem Zivildienstpflichtigen kann auf Antrag eine einmalige Unterbrechung der Zivildienstleistung gewährt werden, wenn dies besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern und der Zivildienstpflichtige die Zustimmung zur Unterbrechung durch die Einrichtung nach § 8 Abs. 3 gleichzeitig mit dem Antrag einbringt. Mit dem Zuweisungsbescheid sind gleichzeitig Zeitpunkt und Dauer der Unterbrechung sowie Beginn und Ende der neuerlichen Zuweisung festzulegen. |
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(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. |
(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den in §§ 7 Abs. 3, 13 Abs. 1, 16, 19 Abs. 3 und 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. |
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§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. |
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. |
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(2) und (3) ... |
(2) und (3) ... |
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(4) Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann („Aufstockung“), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu. |
(4) Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann („Aufstockung“), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zu. |
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(5) ... |
(5) ... |
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(6) Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird. |
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§ 8a. bis § 12. ... |
§ 8a. bis § 12. ... |
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§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien 1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern, 2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern. |
§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien 1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern, 2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. |
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(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
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§ 13a. bis § 14. ... |
§ 13a. bis § 14. ... |
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§ 15. (1) ... |
§ 15. (1) ... |
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(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet: 1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung; 2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat; 3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre; 4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2, 23c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt. |
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet: 1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung; 2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat; 3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre; 4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2, 23c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung durch einen von der Zivildienstserviceagentur gemäß § 23c Abs. 4 beauftragten Facharzt oder Fachärztin unterzieht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. |
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(3) ... |
(3) ... |
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Disziplinäre Maßnahmen |
Disziplinäre Maßnahmen |
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§ 16. bis § 20. ... |
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Abschnitt IV |
Abschnitt IV |
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Außerordentlicher Zivildienst |
Außerordentlicher Zivildienst |
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§ 21. bis § 21a. ... |
§ 21. bis § 21a. ... |
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Abschnitt V |
Abschnitt V |
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Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen |
Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen |
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§ 22. (1) und (1a) ... |
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(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) pünktlich und genau zu befolgen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. |
(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5), wie die Beachtung der Dienstzeiten, pünktlich und genau zu befolgen. Gleiches gilt für die Weisung der Zivildienstserviceagentur sich einer Untersuchung nach § 23c Abs. 4 zu unterziehen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. |
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(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
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§ 22a. bis § 23. ... |
§ 22a. bis § 23. ... |
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§ 23a. (1) bis (4) ... |
§ 23a. (1) bis (4) ... |
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(4a) Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. |
(4a) Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch stundenweise verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. |
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(5) |
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(6) Zivildienstpflichtige, die einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 oder § 21 Abs. 1 leisten, haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung von 30 Werktagen für ein Jahr des außerordentlichen Zivildienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilsmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt Zivildienstleistenden die Dienstfreistellung am Ende des letzten Monats der Dienstleistung. |
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(7) Zivildienstpflichtige, die den ordentlichen Zivildienst leisten, haben auf ihr Verlangen Anspruch auf eine Dienstfreistellung für die Dauer von vier Wochen ab der Geburt ihres Kindes bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern das Kind zum Haushalt des betreffenden Zivildienstleistenden gehört. Während der Dienstfreistellung bleiben die Ansprüche auf die Grundvergütung, die Verpflegung, auf Kranken- und Unfallversicherung (§ 33) sowie die Ansprüche nach § 34 ZDG bestehen. Der Bund leistet Zivildienstgeld während der Dauer der Dienstfreistellung. Im Zivildienst begonnene Ausbildungen sind vor Beginn der Dienstfreistellung abzuschließen. Die Dienstfreistellung endet jedenfalls mit dem Ende der Dienstleistung. Die Dauer der Dienstfreistellung wird in die Leistung des Zivildienstes gemäß § 1 Abs. 5 eingerechnet. Über den Verbrauch dieser Dienstfreistellung ist eine Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger zu treffen und der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln. |
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§ 23b. ... |
§ 23b. ... |
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§ 23c. (1) bis (3) ... |
§ 23c. (1) bis (3) ... |
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„(4) Hat die Zivildienstserviceagentur begründeten Zweifel an der durch einen Arzt oder einer Ärztin bescheinigten Dienstunfähigkeit, kann sie den Zivildienstleistenden anweisen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch eine/n von der Zivildienstserviceagentur beauftragte/n und aus der Gerichtssachverständigenliste ausgewählte/n Facharzt oder Fachärztin zu unterziehen. Die Kosten hierfür hat die Zivildienstserviceagentur zu tragen. Stellt der / die von der Zivildienstserviceagentur beauftragte Facharzt oder Fachärztin keine Dienstunfähigkeit fest bzw. unterzieht sich der Zivildienstleistende nicht der Untersuchung, ist die Zivildienstleistung zu erbringen. Begründeter Zweifel liegt vor, wenn der erstmalige ärztliche Kontakt bzw. die Diagnose nach Erhalt des Zuweisungsbescheides erfolgt.“ |
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§ 24. ... |
§ 24. ... |
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Besondere Hilfeleistungen |
Besondere Hilfeleistungen |
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§ 24a. bis § 31. ... |
§ 24a. bis § 31. ... |
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Beachte für folgende Bestimmung Abs. 7: zum Inkrafttreten vgl. § 76c Abs. 30. |
Beachte für folgende Bestimmung Abs. 7: zum Inkrafttreten vgl. § 76c Abs. 30. |
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§ 32. (1) ... |
§ 32. (1) ... |
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(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist bis zum 15. jeden Monats auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden. |
(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist bis zum Monatsersten jeden Folgenmonats auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden. |
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§ 34. (1) bis (4) ... |
§ 34. (1) bis (4) ... |
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(5) Für Härten, wie sie in § 56 Abs. 4 und Abs. 5 HGG 2001 normiert sind und die sich aus dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, und dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, dadurch ergeben, dass Zeiten einer Zivildienstleistung nicht einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955, gleichgestellt werden, kann die Zivildienstserviceagentur in Einzelfällen einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht. Die Prüfung des Bestehens und die Bemessung der Leistung des finanziellen Ausgleiches für Zivildienstpflichtige erfolgt durch das Heerespersonalamt. Die Höhe dieses finanziellen Ausgleichs kann zur Verwaltungsvereinfachung auch durch die Festsetzung von Pauschalbeträgen geregelt werden. Die Auszahlung des finanziellen Ausgleiches erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. |
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Abschnitt VI |
Abschnitt VI |
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Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten |
Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten |
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§ 38. (1) bis (5a) ... |
§ 38. (1) bis (5a) ... |
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(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen. |
(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 sowie § 3 Abs. 1 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen. |
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(7) ... |
(7) ... |
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§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 65 – verpflichtet, 1. unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22, 23 und 23c Abs. 2 Z 2 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten, 2. Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird, 3. im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des § 3 Abs. 2 sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden, 4. dafür vorzusorgen, dass der Nachweis einer Ausbildung im Sinne des § 38a Abs. 1 für die Dauer des ordentlichen Zivildienstes durch den Zivildienstleistenden, mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren, vom Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) aufbewahrt wird. Dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind die Unterlagen und Nachweise innerhalb des Aufbewahrungszeitraumes auf Verlangen zu übermitteln und 5. nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken. |
§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 65 – verpflichtet, 1. unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22, 23 und 23c Abs. 2 Z 2 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist (§ 19a) oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten, 2. Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird, 3. im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des § 3 Abs. 2 sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden, 4. nach Maßgabe des § 37d Abs. 4 bei der Bekanntgabe der Vertrauensperson (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese und bei der Abstimmung im Fall einer Abberufung der Vertrauensperson (Stellvertreters) mitzuwirken. |
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(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
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§ 40. ... |
§ 40. ... |
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Bestätigung und Kompetenzbilanz |
Bestätigung und Kompetenzbilanz |
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§ 41. bis § 42. ... |
§ 41. bis § 42. ... |
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Abschnitt VII |
Abschnitt VII |
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Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten |
Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten |
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§ 43. bis § 52. ... |
§ 43. bis § 52. ... |
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§ 53. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist. |
§ 53. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist. |
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§ 54. ... |
§ 54. ... |
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Abschnitt VIII |
Abschnitt VIII |
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Behördliche Überwachung |
Behördliche Überwachung |
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§ 55. bis § 56. ... |
§ 55. bis § 56. ... |
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Abschnitt IX |
Abschnitt IX |
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Finanzielle Gebarung des Bundes |
Finanzielle Gebarung des Bundes |
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§ 57. ... |
§ 57. ... |
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Abschnitt IXa |
Abschnitt IXa |
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Datenverarbeitung |
Datenverarbeitung |
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§ 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet: 1. Identitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten, 2. Daten über die gesundheitliche Eignung, 3. Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten, 4. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004), 5. Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind, 6. Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit), 7. Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht, 8. Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen, 9. Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht, 10. Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes sowie 11. Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens. |
§ 57a. (1) Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet: 1. Identitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten, 2. Daten über die gesundheitliche Eignung, 3. Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten, 4. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004), 5. Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind, 6. Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit), 7. Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht, 8. Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen, 9. Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht, 10. Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, 11. Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens sowie 12. Daten über den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 60 bis 63 sowie Daten betreffend Verfahren zur Aufhebung der Zivildienstpflicht gemäß § 6 Abs. 3. |
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(1a) Eine manuelle Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist lediglich für Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Dienstleistung und insoweit zulässig, als dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist jedenfalls unzulässig. |
(1a) Die Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zur Aufgabenerfüllung der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Zivildienstleistung zulässig. Die Verarbeitung von Daten durch die Zivildienstserviceagentur gemäß Abs. 1 Z 12 ist nur zur Aufgabenerfüllung der Vorbereitung der Anzeigeerstattung gemäß den §§ 58 oder 59 zulässig. |
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(2) Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen. Eine Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls unzulässig. |
(2) Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen, Daten über die gesundheitliche Eignung nur im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens gemäß den §§ 9 Abs. 1 und 23c Abs. 4, Daten gemäß Abs. 1 Z 12 nur zur Vorbereitung der Anzeigenerstattung gemäß den §§ 58 oder 59 sowie Daten von Unterbrechungs-, Versetzungs- und Entlassungsbescheiden. |
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(3) Die Empfänger dieser Daten sind: 1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen; 2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen; 3. die ordentlichen Gerichte, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß §§ 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden; 4. die Militärkommanden; 5. der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten; 6. der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung; 7. der Bundesminister für Inneres; 8. das Heerespersonalamt; 9. der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. |
(3) Die Empfänger dieser Daten sind: 1. die Rechtsträger und ihre Einrichtungen; 2. die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen; 3. die ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß §§ 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden; 4. die Militärkommanden; 5. der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten; 6. der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung; 7. der Bundesminister für Inneres; 8. das Heerespersonalamt; 9. der Bundesminister für Landesverteidigung. |
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(4) ... |
(4) ... |
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(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen. |
(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute, die Rechtsträger und deren Einrichtungen sind verpflichtet, personenbezogene Daten der Zivildienstleistenden bzw. Zivildienstpflichtigen zwei Jahre nach Beendigung des Zivildienstes unverzüglich zu löschen. |
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(6) und (7) ... |
(6) und (7) ... |
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(8) Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Zivildienstserviceagentur nach Anfrage über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gemäß den §§ 58 und 59 zu informieren. |
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(9) Bezirksverwaltungsbehörden haben die Zivildienstserviceagentur über den Ausgang rechtskräftig abgeschlossener Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 60 bis 63 zu informieren. |
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Abschnitt X |
Abschnitt X |
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Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
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Straftaten gegen die Zivildienstpflicht |
Straftaten gegen die Zivildienstpflicht |
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Gerichtlich strafbare Handlungen |
Gerichtlich strafbare Handlungen |
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§ 58. bis § 59. ... |
§ 58. bis § 59. ... |
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Verwaltungsübertretungen |
Verwaltungsübertretungen |
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§ 60. bis § 63. ... |
§ 60. bis § 63. ... |
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Nichtbefolgen einer Weisung |
Nichtbefolgen einer Weisung |
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§ 64. bis § 65. ... |
§ 64. bis § 65. ... |
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§ 66. Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterläßt oder seiner Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. |
§ 66. (1) Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Meldung nach den §§ 13 Abs. 4, 13a Abs. 2, 19a Abs. 5 oder 56 unterläßt oder seiner Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. |
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(2) Ein Zivildienstpflichtiger, der nach Ableistung eines Dienstes nach § 12c das gemäß § 12c Abs. 2 auszustellende Zertifikat nicht vor Erlass des Zuweisungsbescheides der Zivildienstserviceagentur vorlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 350 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. |
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(3) Ein Zivildienstpflichtiger, der während der Ableistung eines Dienstes nach § 12c die gemäß § 12c Abs. 1 vorzulegende Vereinbarung nicht vor Erlass des Zuweisungsbescheides der Zivildienstserviceagentur vorlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 350 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. |
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§ 67. bis § 68. ... |
§ 67. bis § 68. ... |
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Subsidiaritätsklausel |
Subsidiaritätsklausel |
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§ 70. ... |
§ 70. ... |
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Abschnitt XI |
Abschnitt XI |
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Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen (BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 4) |
Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen (BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 4) |
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§ 71. bis § 76b. ... |
§ 71. bis § 76b. ... |
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§ 76c. (2) bis (38) ... |
§ 76c. (2) bis (38) ... |
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(39) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 6, § 13 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 2, § 23a Abs. 4a, § 23a Abs. 6 und Abs. 7, § 23c Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 5, § 38 Abs. 6, § 39 Abs. 1 Z 1, § 53, § 57a Abs. 1, § 57a Abs. 1a und 2, § 57a Abs. 3 Z 3, § 57a Abs. 3 Z 9, § 57a Abs. 5, § 57a Abs. 8 und 9, § 66 Abs. 1, 2 und 3, § 77 Abs. 1 Z 2 und § 77 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 tritt mit XXX in Kraft. |
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§ 76d bis § 76e… |
§ 76d bis § 76e… |
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§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich 1. des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung; 2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung; 3. des § 5a Abs. 3 Z 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, 4. des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, 5. des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, (Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2015) 6. der §§ 5a Abs. 2, 24, 42, 58 bis 60 und 71 der Bundesminister für Justiz. 7. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, 8. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung, 9. der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 10. des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und 11. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut. |
§ 77. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich 1. des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung; 2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 3, § 34 Abs. 5, § 34b Abs. 2 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für Landesverteidigung, 3. des § 5a Abs. 3 Z 1 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, 4. des § 38 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, 5. des § 12a Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, (Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2015) 6. des § 24, des § 42, des § 57a Abs. 8, der §§ 58 bis 60 sowie des § 71 die Bundesministerin für Justiz, 7. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, 8. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung, 9. der §§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 10. des § 72 entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und 11. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut. |
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(2) ... |
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