Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz und das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 – SVÄG 2024)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMSGPK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2024

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2024

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit dem vorliegenden Entwurf werden Anpassungen an die Rechtsentwicklung und Klarstellungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts getroffen.

 

Ziel(e)

1. Klarstellung hinsichtlich des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten für Lehrlinge und freie Dienstnehmer/innen.

2. Schaffen von Kostenwahrheit im Bereich der Rückerstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung.

3. Das Verbüßen einer Haftstrafe in einem Vertrags- oder Drittstaat soll hinsichtlich der Auswirkungen auf Leistungsansprüche der Strafverbüßung im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt werden.

4. Gleichstellung des Übergangsgeldes mit der Pension in puncto Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers.

5. Die Zeiten einer Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt sollen – analog zu den Zeiten der Familienhospizkarenz – für das Erreichen der Mindestversicherungszeit als Versicherungsmonate gelten.

6. Die Höhe der (fiktiven) vorzeitigen Alterspension nach den Langzeitversicherungsregelungen der verstorbenen Person soll der Berechnung der Hinterbliebenenpension zugrunde gelegt werden.

7. Vereinheitlichung des Leistungsrechts der bei der SVS versicherten Personengruppe.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1. Regelung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung für Lehrlinge und freie Dienstnehmer/innen, die nach dem B-KUVG kranken- und unfallversichert sind (zu Ziel 1).

2. Einbeziehung von Übergangsgeldern in die Feststellung und Berechnung eines allfälligen Überschreitungsbetrages (zu Ziel 2).

3. Normierung des Ruhens von Leistungsansprüchen während einer Haft in einem Vertrags- oder Drittstaat (zu Ziel 3).

4. Normierung, dass dem Sozialhilfeträger auch aus dem Übergangsgeld eine Ersatzleistung gebührt (zu Ziel 4).

5. Ergänzung des Katalogs der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit als Versicherungsmonate der Erwerbstätigkeit geltenden Zeiten um die Zeiten der Pflegekarenz, der Pflegeteilzeit und der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt (zu Ziel 5).

6. Normierung, dass bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension die Höhe einer (fiktiven) vorzeitigen Alterspension nach den Langzeitversicherungsregelungen zu berücksichtigen ist (zu Ziel 6).

7. Vermeidung von Härtefällen durch einheitliche Schaffung der Möglichkeit im BSVG und GSVG bei Chemo- bzw. Strahlentherapie von der Einhebung des Kostenanteils von Versicherten abzusehen (zu Ziel 7).

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Zu Einsparungen kommt es durch Einführung der Maßnahme 3 (nur wenige Einzelfälle betroffen).

 

Keine finanziellen Auswirkungen ergeben sich bei den Maßnahmen 1, 5 und 6.

 

Geringe Kosten entstehen durch die Maßnahme 2 (wenige Einzelfälle – KV Beiträge müssen zurückerstattet werden, wenn die Summe von Einkommen und Übergangsgeld die HBG überschreitet), Maßnahme 4 (nur wenige Einzelfälle), und Maßnahme 7 (jährlicher Einnahmenentfall von rund € 350.000).

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Artikel 7 und 8 des vorliegenden Gesetzesentwurfes fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Keine.

 

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