Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Homeoffice

Telearbeit

§ 2h. (1) Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.

§ 2h. (1) Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen (§ 40 Abs. 4 ArbVG) gehörenden Örtlichkeit erbringt.

(2) Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.

(2) Telearbeit samt Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.

(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für die regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

(4) ...

(4) ...

Nichtaushändigung eines Dienstzettels

Nichtaushändigung eines Dienstzettels

§ 7a. Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin den Dienstzettel nach § 2 Abs. 1 bis 4 nicht ausgehändigt, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen. Sind mehr als fünf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen betroffen oder wurde der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe 500 Euro bis 2000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen begeht der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine einzige Verwaltungsübertretung. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin inzwischen nachweislich einen Dienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gering ist, hat sie von der Verhängung einer Geldstrafe absehen

§ 7a. Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin den Dienstzettel nach § 2 Abs. 1 bis 4 nicht ausgehändigt, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen. Sind mehr als fünf Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen betroffen oder wurde der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe 500 Euro bis 2000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen begeht der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine einzige Verwaltungsübertretung. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin inzwischen nachweislich einen Dienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gering ist, hat sie von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen.

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) ...

           1. bis 57. …

           1. bis 57. …

 

        58. § 2h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß § 2h Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2024 anzuwenden. § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) …

(2) …

Artikel 2

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen

§ 97. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

§ 97. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

           1. bis 26. …

           1. bis 26. …

        27. Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.

        27. Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit in Telearbeit.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 272. (1) bis (38) …

§ 272. (1) bis (38) …

 

(39) § 97 Abs. 1 Z 27 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen

Betreten und Besichtigen von Betriebsstätten und Arbeitsstellen

§ 4. (1) bis (9) …

§ 4. (1) bis (9) …

(10) Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten.

(10) Die Organe der Arbeitsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Telearbeit zu betreten.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 25. (1) bis (15) ...

§ 25. (1) bis (15) ...

 

(16) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes

§ 2. (1) bis (3) ...

§ 2. (1) bis (3) ...

(4) Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

(4) Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten in Telearbeit ein Schaden zugefügt, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 8. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.

§ 8. (1) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.

 

(2) § 2 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Entgelt.

Entgelt.

§ 49. (1) und (2) ...

§ 49. (1) und (2) ...

(3) Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:

(3) Als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten nicht:

           1. bis 30. …

           1. bis 30. …

        31. der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen ihren Dienstnehmer/inne/n für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Homeoffice-Pauschale, wenn und soweit dieses nach § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört;

        31. der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber/innen ihren Dienstnehmer/inne/n für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Telearbeitspauschale, wenn und soweit dieses nach § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört;

        32. ...

        32. ...

(4) bis (9) …

(4) bis (9) …

Arbeitsunfall

Arbeitsunfall

§ 175. (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.

§ 175. (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.

(1a) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.

(1a) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen.

 

           1. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten:

 

               a) eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice),

 

               b) eine Wohnung eines/einer nahen Angehörigen; nahe Angehörige sind Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder,

 

                c) Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom/von der Dienstnehmer/Dienstnehmerin angemietete Büroräumlichkeiten.

 

Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach lit. a oder Arbeitsstätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach lit. a zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.

 

           2. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von der Z 1 verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Dienstnehmer/Dienstnehmerin selbst gewählt werden.

(1b) Die Wohnung nach Abs. 1a gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 8 und 10.

(1b) Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 1 gelten für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 8 und 10. Für Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 2 ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

 

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024

 

§ 802. § 49 Abs. 3 Z 31 sowie § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Dienstunfall

Dienstunfall

§ 90. (1) ...

§ 90. (1) ...

(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.

(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen.

 

           1. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten:

 

               a) eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice),

 

               b) eine Wohnung eines/einer nahen Angehörigen; nahe Angehörige sind Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder,

 

                c) Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom/von der Dienstnehmer/Dienstnehmerin angemietete Büroräumlichkeiten.

 

Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach lit. a oder Dienststätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach lit. a zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.

 

           2. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von der Z 1 verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Dienstnehmer/Dienstnehmerin selbst gewählt werden.

(1b) Die Wohnung nach Abs. 1a gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 5 bis 7 und 9.

(1b) Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 1 gelten für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 5 bis 7 und 9. Für Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 2 ist Abs. 2 nicht anzuwenden.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024

 

§ 289. § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Artikel 7

Notarversorgungsgesetz

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1.

           1.

           2. Dienstunfall: ein Unfall einer in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogenen Person, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.

           2. Dienstunfall: ein Unfall nach § 175 Abs. 1, 1a, 1b und 2 ASVG, wobei anstelle der versicherten Tätigkeit jene Tätigkeit maßgeblich ist, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz begründet. § 175 Abs. 6 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

           3. bis 20. …

           3. bis 20. …

 

Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024

 

§ 113. § 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Werbungskosten

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

           7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.

           7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Telearbeitspauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.

        7a. Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:

        7a. Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:

               a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.

               a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in seiner Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Telearbeitstage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.

               b) Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro.

               b) Soweit das Telearbeitspauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a den Höchstbetrag von drei Euro pro Telearbeitstag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro.

           8. bis 10. ...

           8. bis 10. ...

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. ...

           9. Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und ein Homeoffice-Pauschale nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

           9. Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und ein Telearbeitspauschale nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

               a) Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.

               a) Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des § 2h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel ausgewiesen sind.

               b) Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist.

               b) Übersteigt das nicht steuerbar ausgezahlte Telearbeitspauschale insgesamt den Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist.

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

           1. bis 12. ...

           1. bis 12. ...

        13. im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.

        13. im Kalenderjahr ein Telearbeitspauschale gemäß § 26 Z 9 in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.

        14. bis 18. ...

        14. bis 18. ...

...

...

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 124b.

§ 124b.

           1. bis …

           1. bis …

 

      453. § 16 Abs. 1 Z 7 und Z 7a, § 26 Z 9 und § 41 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn

 

                        die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,

 

                        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.

Artikel 9

Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960

Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

§ 8. (1) Der Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die jeweils geltenden Lieferungsbedingungen zu übergeben oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Darüber hinaus hat er unverzüglich nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

§ 8. (1) Der Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die jeweils geltenden Lieferungsbedingungen zu übergeben oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Darüber hinaus hat er unverzüglich nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des Heimarbeiters in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Aufraggebers, Sitz des Betriebes,

           1. Name und Anschrift des Auftraggebers, Sitz des Betriebes,

           2. bis 7. ...

           2. bis 7. ...

(1a) bis (3) ...

(1a) bis (3) ...

Artikel 10

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Nichtaushändigung eines Dienstscheins

Nichtaushändigung eines Dienstscheins

§ 6a. Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Dienstschein nach § 6 Abs. 1 bis 4 nicht ausgehändigt, ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen. Sind mehr als fünf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betroffen oder wurde die Arbeitgeberin oder die Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe 500 Euro bis 2000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer begeht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine einzige Verwaltungsübertretung. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer inzwischen nachweislich einen Dienstschein ausgehändigt hat und das Verschulden der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gering ist, hat sie von der Verhängung einer Geldstrafe absehen.

§ 6a. Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Dienstschein nach § 6 Abs. 1 bis 4 nicht ausgehändigt, ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen. Sind mehr als fünf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betroffen oder wurde die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe 500 Euro bis 2000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer begeht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine einzige Verwaltungsübertretung. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer inzwischen nachweislich einen Dienstschein ausgehändigt hat und das Verschulden der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gering ist, hat sie von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen.

Homeoffice

Telearbeit

§ 13. (1) Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.

§ 13. (1) Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen (§ 282 Abs. 6) gehörenden Örtlichkeit erbringt.

(2) Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.

(2) Telearbeit samt Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.

(3) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für die regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

(4) ...

(4) ...

Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

§ 257. (1) bis (5) ...

§ 257. (1) bis (5) ...

(6) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten.

(6) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Telearbeit zu betreten.

Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen

§ 345. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 129 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

§ 345. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 129 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

           1. bis 28. ...

           1. bis 28. ...

        29. Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.

        29. Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit in Telearbeit.

(2) ...

(2) ...

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist Abs. 1 Z 9, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch Abs. 1 Z 6 nicht anzuwenden;

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist Abs. 1 Z 9, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, auch Abs. 1 Z 6 nicht anzuwenden.

        29. Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 430. (1) bis ...

§ 430. (1) bis ...

 

(xx) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 13 samt Überschrift, § 257 Abs. 6 und § 345 Abs. 1 Z 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 13 ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2024 anzuwenden. § 6a und § 345 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.