Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Unterstützung und Stärkung des bäuerlichen Raumes.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Streichung des Solidaritätsbeitrages nach dem BSVG in der Höhe von 0,5% der Leistung.

-       Erhöhung der Pensionsversicherungs-Beitragsgrundlage für hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Kinder bis zum 27. Lebensjahr.

-       Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge im Ausgleichzulagenrecht von 13% auf 10%.

-       Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem BSVG auf den Wert im ASVG und GSVG.

-       Entfall des Beitragszuschlages von 3% für Optionsbetriebe.

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die Entlastungen des jeweiligen Personenkreises kommt es zu Mindereinnahmen bzw. Mehraufwendungen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, welche für den Bereich der Pensionsversicherung durch die UG 22 bedeckt sind.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Beitragsmindereinnahmen und die Mehraufwendungen der SVS-PV bewirken in gleicher Höhe Mehraufwendungen in der UG 22.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

‑20.001

‑19.760

‑19.528

‑19.367

‑19.265

Nettofinanzierung SV-Träger

‑6.929

‑7.065

‑7.211

‑7.358

‑7.504

Nettofinanzierung Gesamt

‑26.930

‑26.825

‑26.739

‑26.725

‑26.769

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz mit dem unter anderem das Allgemeine Versicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 geändert wird.

 

Einbringende Stelle:

BMF und BMSGPK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so werden für die Berechnung der Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte (z. B. Ausgedinge, Verkaufspreis oder Pachtzins) angerechnet, sondern – ausgehend vom Einheitswert der übergebenen Güter – ein Pauschalbetrag, das sogenannte "fiktive Ausgedinge". Das "fiktive Ausgedinge" entspricht in dieser Höhe nicht mehr der landwirtschaftlichen Realität, weshalb der Prozentsatz zu seiner Berechnung von 13% auf 10% gesenkt werden soll. Durch eine Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass durch die Absenkung des fiktiven Ausgedinges neu entstandene Ansprüche auf Ausgleichszulage bereits ab 1. Jänner 2020 gebühren, wenn der entsprechende Antrag im Jahr 2020 gestellt wird (und die Pension schon zu Jahresbeginn bezogen wurde).

 

Auf Grund der Altersstruktur in der Landwirtschaft werden landwirtschaftliche Betriebe von Personen vielfach erst nach ihrem 30. Lebensjahr übernommen. Bis dahin arbeiten die künftigen ÜbernehmerInnen zumeist im Betrieb der Eltern mit.

Die Einführung des Pensionskontos (mit einer lebenslangen Durchrechnung, bei der jedes Arbeitsjahr erfasst wird und niedrige Beitragsgrundlagen zu geringeren Pensionen führen) hat dazu geführt, dass diese mitarbeitenden HofübernehmerInnen mit einer niedrigeren Pension rechnen müssen, wenn sie in den Jahren ihrer Mitarbeit nur relativ geringe Pensionsbeiträge zahlen.

Es wird daher vorgeschlagen, die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für mitarbeitende Angehörige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers/der Betriebsführerin anzuheben.

 

Durch die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung im BSVG kommt es zu einer Entlastung im bäuerlichen Bereich und einer Angleichung an die entsprechenden Werte im ASVG und GSVG. Des Weiteren soll bei den Optionsbetrieben der Beitragszuschlag von 3 % entfallen.

 

Nach § 29a BSVG ist von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung ein Betrag von 0,5% (als Solidaritätsbeitrag) einzubehalten. Diese Sonderregelung, die ausschließlich PensionsbezieherInnen nach dem BSVG belastet, soll ersatzlos gestrichen werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Der Prozentsatz zur Berechnung des "fiktiven Ausgedinges" wird nicht gesenkt und die Ausgleichszulage wird weiterhin verringert.

 

Bei Nichterhöhung der Beitragsgrundlage des Betriebsführers müssen die mitarbeitenden HofübernehmerInnen weiterhin mit einer niedrigeren Pension rechnen.

 

Bei Beibehaltung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung kommt es zu keiner Entlastung im bäuerlichen Bereich und keiner Angleichung an die entsprechenden Werte im ASVG und GSVG. Bei den Optionsbetrieben entfällt der Beitragszuschlag in Höhe von 3% nicht.

 

Es wird weiterhin von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung ein Betrag von 0,5% (als Solidaritätsbeitrag) einbehalten.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Keine.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung erfolgt auf Grund vorliegender Berichte und Daten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Unterstützung und Stärkung des bäuerlichen Raumes.

 

Beschreibung des Ziels:

Unterstützung und Stärkung des bäuerlichen Raumes in Form einer Entlastung der Landwirtschaft in sozialversicherungsrechtlichen Belangen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Anrechnungsprozentsatz beim fiktiven Ausgedinge beträgt derzeit 13%.

Die KV-Mindestbeitragsgrundlage beträgt bei Optionsbetrieben € 1.549,35 pro Monat und bei Einheitswertbetrieben € 824,51 pro Monat (Werte 2019). Bei den Optionsbetrieben gilt ein Beitragszuschlag in Höhe von 3%.

Die PV-Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftigte Kinder bis zum 27. Lebensjahr beträgt ein Drittel der Beitragsgrundlage des Betriebsführers.

Von jeder zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung wird ein Solidaritätsbeitrag in Höhe von 0,5% einbehalten.

Der Anrechnungsprozentsatz beim fiktiven Ausgedinge beträgt 10%.

Die KV-Mindestbeitragsgrundlage für Optionsbetriebe und Einheitswertbetriebe beträgt € 446,81 pro Monat. Bei den Optionsbetrieben ist der Beitragszuschlag in Höhe von 3% aufgehoben.

Die PV-Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftigte Kinder bis zum 27. Lebensjahr beträgt die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers.

Von jeder zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung wird kein Solidaritätsbeitrag mehr einbehalten.

 

 

 

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Streichung des Solidaritätsbeitrages nach dem BSVG in der Höhe von 0,5% der Leistung.

Beschreibung der Maßnahme:

Nach § 29a BSVG ist von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung ein Betrag von 0,5% (als Solidaritätsbeitrag) einzubehalten; zu den Pensionen und Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen.

Es wird daher diese Sonderregelung, die ausschließlich PensionsbezieherInnen nach dem BSVG belastet, ersatzlos gestrichen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Erhöhung der Pensionsversicherungs-Beitragsgrundlage für hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte Kinder bis zum 27. Lebensjahr.

Beschreibung der Maßnahme:

Auf Grund der Altersstruktur in der Landwirtschaft werden landwirtschaftliche Betriebe von Personen vielfach erst nach ihrem 30. Lebensjahr übernommen. Bis dahin arbeiten die künftigen ÜbernehmerInnen zumeist im Betrieb der Eltern mit.

Die Einführung des Pensionskontos hat dazu geführt, dass diese mitarbeitenden HofübernehmerInnen mit einer niedrigeren Pension rechnen müssen. Es wird daher die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für mitarbeitende Angehörige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres von einem Drittel auf die Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers/der Betriebsführerin angehoben, wobei diese Erhöhung durch Mittel des Bundes bedeckt wird.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge im Ausgleichzulagenrecht von 13% auf 10%.

Beschreibung der Maßnahme:

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so werden für die Berechnung der Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte angerechnet, sondern – ausgehend vom Einheitswert der übergebenen Güter – ein Pauschalbetrag, das sogenannte "fiktive Ausgedinge". Das "fiktive Ausgedinge" entspricht in dieser Höhe nicht mehr der landwirtschaftlichen Realität, weshalb der Prozentsatz zu seiner Berechnung von 13% auf 10% gesenkt wird. Durch eine Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass durch die Absenkung des fiktiven Ausgedinges neu entstandene Ansprüche auf Ausgleichszulage bereits ab 1. Jänner 2020 gebühren, wenn der entsprechende Antrag im Jahr 2020 gestellt wird (und die Pension schon zu Jahresbeginn bezogen wurde).

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem BSVG auf den Wert im ASVG und GSVG.

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung im BSVG kommt es zu einer Entlastung im bäuerlichen Bereich und einer Angleichung an die entsprechenden Werte im ASVG und GSVG.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 5: Entfall des Beitragszuschlages von 3% für Optionsbetriebe.

Beschreibung der Maßnahme:

Bei den Optionsbetrieben entfällt der Beitragszuschlag in der KV, PV und UV in Höhe von 3%.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Transferaufwand

20.001

19.760

19.528

19.367

19.265

Aufwendungen gesamt

20.001

19.760

19.528

19.367

19.265

 

Die Beitragsmindereinnahmen in der SVS-PV bewirken Mehraufwendungen in der UG 22 in gleicher Höhe.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Erträge

‑6.929

‑7.065

‑7.211

‑7.358

‑7.504

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

22.501

22.260

22.028

21.867

21.765

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

2.500

2.500

2.500

2.500

2.500

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

22.01.01 Bundesbeitrag, Partnerleistung variabel

 

11.001

11.210

11.408

11.657

11.945

gem. BFRG/BFG

22.01.02 Ausgleichszulagen variabel

 

9.000

8.550

8.120

7.710

7.320

Durch Einsparungen

22.01.01 Bundesbeitrag, Partnerleistung variabel

 

2.500

2.500

2.500

2.500

2.500

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung der Mehraufwendungen in der Pensionsversicherung erfolgt durch die UG 22.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

20.001.000,00

19.760.000,00

19.528.000,00

19.367.000,00

19.265.000,00

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Entfall des Solidarbeitrages Mehraufwendungen UG 22

Bund

1

10.590.000,00

1

10.790.000,00

1

10.980.000,00

1

11.220.000,00

1

11.500.000,00

Absenkung fiktives Ausgedinge Mehraufwendungen UG 22

Bund

1

9.000.000,00

1

8.550.000,00

1

8.120.000,00

1

7.710.000,00

1

7.320.000,00

Entfall Beitragsz. Option Mehraufwendungen PV

Bund

1

411.000,00

1

420.000,00

1

428.000,00

1

437.000,00

1

445.000,00

Anhebung BG-PV Mehraufwendungen UG 22

Bund

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

Anhebung BG-PV Minderaufwendungen UG 22

Bund

1

‑2.500.000,00

1

‑2.500.000,00

1

‑2.500.000,00

1

‑2.500.000,00

1

‑2.500.000,00

 

Streichung Solidaritätsbeitrag:

2020: 166.600 Pensionen, 1.909,81 Mio € Pensionsaufw., 208,42 Mio € AZ-Aufwand, 2.118,23 € Mio Summe Aufw., davon 0,5% Solidaritätsaufwand 10,59 € Mio;

2021: 165.300 Pensionen, 1.964,74 Mio € Pensionsaufw., 193,77 Mio € AZ-Aufwand, 2.158,51 € Mio Summe Aufw., davon 0,5% Solidaritätsaufwand 10,79 € Mio;

2022: 163.700 Pensionen, 2.013,65 Mio € Pensionsaufw., 182,36 Mio € AZ-Aufwand, 2.196,01 € Mio Summe Aufw., davon 0,5% Solidaritätsaufwand 10,98 € Mio;

2023: 162.100 Pensionen, 2.072,11 Mio € Pensionsaufw., 172,15 Mio € AZ-Aufwand, 2.244,26 € Mio Summe Aufw., davon 0,5% Solidaritätsaufwand 11,22 € Mio;

2024: 160.800 Pensionen, 2.135,89 Mio € Pensionsaufw., 164,18 Mio € AZ-Aufwand, 2.300,08 € Mio Summe Aufw., davon 0,5% Solidaritätsaufwand 11,50 € Mio;

 

Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13% auf 10%:

2020: 20.272 AZ-Bezieher, 9,0 Mio € Mehraufwand für SVS-LW PV und UG 22 (=Erhöhung Ausfallhaftung des Bundes);

2021: 19.258 AZ-Bezieher, 8,55 Mio € Mehraufwand für SVS-LW PV und UG 22 (=Erhöhung Ausfallhaftung des Bundes);

2022: 18.295 AZ-Bezieher, 8,12 Mio € Mehraufwand für SVS-LW PV und UG 22 (=Erhöhung Ausfallhaftung des Bundes);

2020: 17.380 AZ-Bezieher, 7,71 Mio € Mehraufwand für SVS-LW PV und UG 22 (=Erhöhung Ausfallhaftung des Bundes);

2020: 16.511 AZ-Bezieher, 7,32 Mio € Mehraufwand für SVS-LW PV und UG 22 (=Erhöhung Ausfallhaftung des Bundes);

 

Anhebung PV-Beitragsgrundlage:

2020: 2.400 Fälle, Beitragsmehreinnahmen 2,5 Mio €;

2021: 2.352 Fälle, Beitragsmehreinnahmen 2,5 Mio €;

2022: 2.305 Fälle, Beitragsmehreinnahmen 2,5 Mio €;

2023: 2.259 Fälle, Beitragsmehreinnahmen 2,5 Mio €;

2024: 2.214 Fälle, Beitragsmehreinnahmen 2,5 Mio €;

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Sozialversicherungsträger

‑6.929.000,00

‑7.065.000,00

‑7.211.000,00

‑7.358.000,00

‑7.504.000,00

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Entfall des Solidaritätsbeitrag Mindereinnahmen PV-Beiträge SVS-LW

SV

1

‑10.590.000,00

1

‑10.790.000,00

1

‑10.980.000,00

1

‑11.220.000,00

1

‑11.500.000,00

Entfall des Solidaritätsbeitrag Mehreinnahmen Ausfallhaftung SVS-LW

SV

1

10.590.000,00

1

10.790.000,00

1

10.980.000,00

1

11.220.000,00

1

11.500.000,00

Absenkung fiktives Ausgedinge Mehreinnahmen AZ

SV

1

9.000.000,00

1

8.550.000,00

1

8.120.000,00

1

7.710.000,00

1

7.320.000,00

Absenkung KV-MBG Beitragsmindereinnahmen SVS-LW KV EW

SV

1

‑4.280.000,00

1

‑4.370.000,00

1

‑4.460.000,00

1

‑4.550.000,00

1

‑4.640.000,00

Absenkung KV-MBG Beitragsmindereinnahmen SVS-LW KV Option

SV

1

‑2.350.000,00

1

‑2.390.000,00

1

‑2.440.000,00

1

‑2.490.000,00

1

‑2.540.000,00

Entfall Beitragsz. Option Beitragsmindereinnahmen SVS-LW KV

SV

1

‑240.000,00

1

‑245.000,00

1

‑250.000,00

1

‑255.000,00

1

‑260.000,00

Entfall Beitragsz. Option Beitragsmindereinnahmen SVS-LW PV

SV

1

‑411.000,00

1

‑420.000,00

1

‑428.000,00

1

‑437.000,00

1

‑445.000,00

Entfall Beitragsz. Option Beitragsmindereinnahmen SVS-LW UV

SV

1

‑59.000,00

1

‑60.000,00

1

‑61.000,00

1

‑63.000,00

1

‑64.000,00

Entfall Beitragsz. Option Ausfallhaftung SVS-LW PV

SV

1

411.000,00

1

420.000,00

1

428.000,00

1

437.000,00

1

445.000,00

Anhebung PV-BG Mehreinnahmen SVS-LW PV-Beiträge

SV

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

Anhebung PV-BG Mindereinnahmen SVS-LW PV-Ausfallhaftung

SV

1

‑2.500.000,00

1

‑2.500.000,00

1

‑2.500.000,00

1

‑2.500.000,00

1

‑2.500.000,00

Mindereinnahmen Ausfallhaftung

SV

1

‑9.000.000,00

1

‑8.550.000,00

1

‑8.120.000,00

1

‑7.710.000,00

1

‑7.320.000,00

 

Streichung Solidaritätsbeitrag:

2020: 166.600 Pensionen, 1.909,81 Mio € Pensionsaufw., 208,42 Mio € AZ-Aufwand, 2.118,23 € Mio Summe Aufw., davon 0,5% Solidaritätsaufwand 10,59 € Mio;

2021: 165.300 Pensionen, 1.964,74 Mio € Pensionsaufw., 193,77 Mio € AZ-Aufwand, 2.158,51 € Mio Summe Aufw., davon 0,5% Solidaritätsaufwand 10,79 € Mio;

2022: 163.700 Pensionen, 2.013,65 Mio € Pensionsaufw., 182,36 Mio € AZ-Aufwand, 2.196,01 € Mio Summe Aufw., davon 0,5% Solidaritätsaufwand 10,98 € Mio;

2023: 162.100 Pensionen, 2.072,11 Mio € Pensionsaufw., 172,15 Mio € AZ-Aufwand, 2.244,26 € Mio Summe Aufw., davon 0,5% Solidaritätsaufwand 11,22 € Mio;

2024: 160.800 Pensionen, 2.135,89 Mio € Pensionsaufw., 164,18 Mio € AZ-Aufwand, 2.300,08 € Mio Summe Aufw., davon 0,5% Solidaritätsaufwand 11,50 € Mio;

 

Anhebung PV-Beitragsgrundlage:

2020: 2.400 Fälle, Beitragsmehreinnahmen 2,5 Mio €, gleichzeitig Verringerung Ausfallhaftung bei SVS 2,5 Mio €;

2021: 2.352 Fälle, Beitragsmehreinnahmen 2,5 Mio €, gleichzeitig Verringerung Ausfallhaftung bei SVS 2,5 Mio €;

2022: 2.305 Fälle, Beitragsmehreinnahmen 2,5 Mio €, gleichzeitig Verringerung Ausfallhaftung bei SVS 2,5 Mio €;

2023: 2.259 Fälle, Beitragsmehreinnahmen 2,5 Mio €, gleichzeitig Verringerung Ausfallhaftung bei SVS 2,5 Mio €;

2024: 2.214 Fälle, Beitragsmehreinnahmen 2,5 Mio €, gleichzeitig Verringerung Ausfallhaftung bei SVS 2,5 Mio €;

 

Angleichung der KV-Mindestbeitragsgrundlage:

Jährliche Mindereinnahmen für SVS-LW KV in Höhe von rd. 6,6 Mio. € (2020) bis 7,2 Mio. € (2024) von ca. 21.000 Betrieben.

Entfall des Beitragszuschlages von 3 % für Optionsbetriebe in der KV, PV und UV in Höhe von ca. 710.000 (2020) bis rd. 769.000 (2024).

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 117623903).