Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I – BBKG 2024 Teil I)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Finanzstrafgesetzes |
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Artikel 2 |
Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung |
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Artikel 3 |
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
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Artikel 4 |
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes |
Artikel 1
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 3 wird nach der Wendung „§ 223 StGB“ ein Beistrich sowie die Wendung „§ 225a StGB“ eingefügt.
2. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag in Summe 33 000 Euro nicht übersteigt, der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung den Verkürzungszuschlag beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrundeliegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Für die der Abgabenerhöhung zugrundeliegenden Abgabennachforderungen kann die Monatsfrist durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Für die Abgabenerhöhung darf ein Zahlungsaufschub nicht gewährt werden.“
b) In Abs. 5 wird die Wendung „Finanzvergehen, die mit einer Mindestgeldstrafe bedroht sind“ durch die Wendung „§ 11 Abs. 3 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 oder Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021“ ersetzt.
3. In § 31 Abs. 2 wird nach der Wendung „Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e“ die Wendung „und § 51b“ eingefügt.
4. § 35 Abs. 5 lautet:
„(5) Für Zwecke der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages gelten die Eingangsabgaben jedenfalls als im Inland entstanden. Weist der Beschuldigte die Höhe der Umsatz- und Verbrauchsteuern durch einen rechtskräftigen Bescheid des zur Abgabenerhebung zuständigen anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach, sind diese dem strafbestimmenden Wertbetrag in der nachgewiesenen Höhe zugrunde zu legen.“
5. In § 43 Abs. 1 wird im Klammerausdruck der Verweis „§§ 2 f.“ durch den Verweis „§§ 2 und 3“ ersetzt und jeweils nach der Wendung „Tabaksteuergesetz 1995“ die Wendung „oder Tabaksteuergesetz 2022“ eingefügt.
6. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt:
„§ 51b. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.“
7. In § 146 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.
8. Nach § 200a wird folgender § 200b samt Überschrift eingefügt:
„Zu § 100
§ 200b. Die Finanzstrafbehörden unterliegen nicht der Berichtspflicht nach § 100 Abs. 3a StPO.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung
Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG), BGBl. I Nr. 104/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Z 2 lit. h lautet:
„h) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, und gemäß § 28c AuslBG, sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß § 8 und § 8a SBBG;“
2. In § 3 Z 2 werden nach der lit. h folgende lit. i und j angefügt:
„i) im Rahmen der Vollziehung von Aufgaben gemäß lit. a, e und h die Erhebung, ob
– den versicherungsrechtlichen Bestimmungen und den Meldungsverpflichtungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
– den Anzeigepflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977,
– den Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 367 Z 54 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, erfüllt und
– den Bestimmungen, deren Missachtung die Tatbestände der § 28 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 6, Abs. 3a bzw. Abs. 5 Z 5 oder Z 8 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969 erfüllt,
entsprochen wird. In Verwaltungsstrafverfahren nach den betroffenen Bestimmungen des AlVG, der GewO 1994 oder des AZG hat das Amt für Betrugsbekämpfung Parteistellung, wenn die Übertretung durch das Amt für Betrugsbekämpfung festgestellt worden ist. In diesem Fall ist das Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide, Einsprüche gegen Strafverfügungen sowie Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
j) die Durchführung von vereinfachten Verfahren wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. c und d FinStrG im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Verwendung eines technisch vor Manipulation gesicherten Aufzeichnungssystems (§ 131b BAO) und der Belegerteilungsverpflichtung (§ 132a BAO);“
3. In § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft; § 3 Z 2 lit. i ist auf Verfahren anzuwenden, für die eine Verfolgungshandlung nach dem 1. September 2024 vorgenommen wird.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 111a Abs. 1 wird die Wortfolge „deren Organe Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden“ durch die Wortfolge „durch deren Organe Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 festgestellt wurden“ ersetzt.
2. Nach § 803 wird folgender § 804 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des BGBl. I Nr. xx/2024
§ 804. § 111a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt am 1. September 2024 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Jedes meldepflichtige Finanzinstitut hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen aufzubewahren und 5 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.“
2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Aufbewahrungspflicht
§ 7a. Ein meldendes Finanzinstitut hat die erforderlichen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 erforderlich sind, bis 7 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich die Dokumente und Informationen beziehen, aufzubewahren.“
3. § 108 Abs. 1 lautet wie folgt:
„(1) Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die Aufbewahrungspflichten nach § 5 Abs. 3 oder § 7a, oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“