Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Mit dem vorliegenden Entwurf soll einer zentralen Forderung des Regierungsprogramms 2020-2024 nach einem zeitgemäßen Ausbau der digitalen staatlichen Verwaltung nachgekommen werden, bei der die Bürgerinnen und Bürgern im Mittelpunkt stehen. So werden Schulzeugnisse digitalisiert und auch über das Ende der Schulzeit hinaus den Bürgerinnen und Bürgern digital zur Verfügung stehen, sodass jederzeit das Zeugnis qualitativ hochwertig zur Verfügung steht. Außerdem wird der bewährte Pilot Digitaler Schülerausweis gesetzlich verankert.

Mit den vorgeschlagenen Regelungen sollen weiteres Datenverarbeitungen, die zu einem Großteil bereits schulrechtlich vorgesehen sind, in die gesamtstaatlich entwickelten E‑Governmentstandards und IT-Services gemäß E‑Government-Gesetz, eingebunden werden.

Die Änderungen dieses Gesetzes zielen auf eine zeitgemäße Verwaltung und Interaktion zwischen Schulen, Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten ab. Sie sollen zu einer Reduktion des Aufwands an Schulen und für Bürgerinnen und Bürger führen und einen IKT-gestützten Unterricht fördern. Die Regelungen umfassen im Wesentlichen:

           1. die Einführung der Amtssignatur gemäß § 19 des E‑Governmentgesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, für Ausfertigungen der Schule in ihrem hoheitlichen Bereich, zB Zeugnisse oder Entscheidungen, womit Zeugnisse auch jederzeit in Behördenqualität vorgelegt werden können ohne die Schule befassen zu müssen,

           2. die Einführung des Angebotes der digitalen Schülerkarte „edu.digicard“ als elektronisches Zertifikat zum Nachweis der Schülereigenschaft,

           3. die Einführung der Möglichkeit der elektronischen Zustellung über das Kommunikationssystem „Bildungsportal“,

           4. die Ausweitung der Funktionalitäten des Datenverbunds der Schulen zur Umsetzung eines einfacheren und weniger fehleranfälligen Datenaustausches zwischen Schulen untereinander und Schulen und anderen öffentlichen Stellen,

           5. die Verankerung des Bildungsstammportals, des Bildungsportals und des Bildungsportalverbundes auf gesetzlicher Ebene sowie

           6. die Verankerung der nötigen Datenverarbeitungen für die Organisation und Durchführung der Sommerschule.

Zum Datenverbund der Schulen: Das Regierungsprogramm sieht unter dem Punkt „Österreichs Schulbildung digitalisieren“ die Entwicklung des Serviceportals „Digitale Schule“ vor. Dieses zentrale Bildungsportal soll mittels Single Sign-on eine vereinfachte Interaktion zwischen Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten ermöglichen und administrative und unterrichtsbezogene Abläufe vereinfachen. Wurden bisher etwa die Stammdaten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten im Zuge der Schülerleinschreibung von der beigebrachten Meldebestätigung abgetippt, so sollen nunmehr die nötigen Daten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Stammzahlenregister an den Datenverbund der Schulen übermittelt werden, was den Schulen Aufwand spart und die sichere Übermittlung von korrekten Daten gewährleistet.

Auch hinsichtlich der erforderlichen Datensicherheit im technischen Sinn gemäß Art. 32 DSGVO ist erwiesenermaßen eine hochsichere Datenverarbeitung an einem geschützten Ort (BRZ-GmbH) deutlich besser als die lokale Datenhaltung an bis zu 6000 Schulstandorten. Wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, konnten einerseits alle bisherigen Einbruchsversuche (Hacking) in zentrale Datenbanken der BRZ-GmbH erfolgreich unterbunden werden. Andererseits waren in den letzten Jahren Einbruchsversuche (Ransomware attack, Erpressungstrojaner) in schulbetriebene Server vereinzelt erfolgreich. Diese wurden jeweils durch BMBWF, Schulerhalter und IT-Forensiker analysiert und es wurde empfohlen, standortbezogene Datenbanken in sichere Rechenzentren (BRZ-GmbH) zu überführen und ausschließlich webbasierte Zugriffe durch die einzelnen Dienststellen zuzulassen.

Zum Bildungsportal: Mit der Aufnahme der Regelung zum Bildungsstammportal, die bis dato in der IKT-Schulverordnung verortet war, in das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 wird einer diesbezüglichen Anregung des Datenschutzrates entsprochen. Sobald die Verfügbarkeit der bereichsspezifischen Personenkennzeichen im Bildungsbereich gewährleistet ist, können bewährte E‑Government Services wie amtssignierte Urkunden nun auch für elektronische Zeugnisse eingesetzt werden. Eine Zustellung von Zeugnissen an die Schülerinnen und Schüler, aber auch die elektronische Übermittlung der Zeugnisse, etwa zu Zwecken eines elektronischen Immatrikulationsverfahrens an eine Universität oder Fachhochschule, soll damit als zeitgemäßes E‑Government Service im Bildungsbereich künftig ermöglicht werden.

Zur elektronischen Schülerkarte: Weiters soll auf Basis eines ID-Austria Logins auch die Bereitstellung elektronischer Schülerkarten (edu.digicard) im Selbstbedienungsverfahren für Schülerinnen und Schüler ermöglicht werden. Die edu.digicard erfüllt alle Anforderungen der Ausweisplattform des Bundes und soll mittelfristig in diese integriert werden. Erstmalig wird damit auch ein Konzept entwickelt, um mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch unter Vierzehnjährigen elektronische Ausweise zur Verfügung zu stellen. Dies ist aus dem Grund so innovativ, da insbesondere jüngere Schülerinnen und Schüler im Alltag für gewöhnlich nur den Schülerausweis mit sich führen.

Zum Datenausaustausch mit Behörden: Mit der Bereitstellung von elektronischen Schulbesuchsbestätigungen für das elektronische Familienbeihilfeverfahren (FABIAN) entfällt der Aufwand für Schulverwaltung und Erziehungsberechtigte, papierbasierte Schulbesuchsbestätigungen bereit zu stellen und manuell durch Erziehungsberechtigte an das Finanzamt Österreich und die Sozialversicherungsträger zu senden. Ein solcher Datenaustausch soll künftig durch den Datenverbund der Schulen ermöglicht werden, auch für andere (öffentliche) Stellen nach Maßgabe einer rechtlichen Grundlage.

Zum Datenverbund der Schulen, Bildungsportal und die daran angebundenen E‑Government-Services: Diese sollen künftig zentral im Auftrag und in Verantwortung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch die BRZ GmbH betrieben werden. Dieses umfangreiche Service wird allen Schulerhaltern und damit den Schülerinnen, Schülern und deren Erziehungsberechtigten an allen ca. 6.000 österreichischen Schulen kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Über den Bereich der digitalen Verwaltung hinaus sollen auch im Bereich des Schulorganisations- und Schulunterrichtsgesetzes ein paar Änderungen entsprechend der Anforderungen der Praxis vorgenommen werden, etwa zur Verlängerung der Dauer von Schulversuchen oder zur Harmonisierung des Mindestalters bei der Studienberechtigungsprüfung mit den Bestimmungen des Hochschulrechts.

Datenschutzfolgeabschätzung

Grundsätzlich wurde für das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 eine umfangreiche Datenschutzfolgeabschätzung erstellt und auf der Webseite des BMBWF veröffentlicht. Da durch diesen Entwurf weder Art und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Schülerdaten erweitert werden, noch neue Verarbeitungszwecke eingeführt werden oder der Kreis der zugriffsberechtigten Vollzugsorgane erweitert wird, bleiben weite Teile der bestehenden DSFA weiterhin aktuell. Die seit 2022 in der IKT-Schulverordnung festgelegten hohen Standards für technische und organisatorische Maßnahmen im Bereich der Datensicherheit nach Art. 32 DSGVO werden durch die nunmehrigen Regelungen des Entwurfs weiter ausgebaut. Da die technische Realisierung der im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen erst nach Inkrafttreten umzusetzen ist, kann erst danach eine Aktualisierung der bestehenden DSFA zum BilDokG 2020 vorgenommen werden. Die aktualisierte Version wird voraussichtlich 6 bis 9 Monate nach Kundmachung an selber Stelle auf den Webseiten des Ressorts veröffentlicht werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13, Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3 zweiter Satz):

In der Praxis hat sich die bestehende Befristung für Schulversuche nicht bewährt. Oftmals können keine neuen „Einsteigerklassen“ eröffnet werden, bevor die ersten Schülerinnen und Schüler des Schulversuchs diesen abschließen, weil durch die derzeitige Rechtslage nicht gewährleistet ist, dass die Schülerinnen und Schüler der neuen Einsteigerklassen den Schulversuch beenden können. Zum Beispiel: 4-jährige Oberstufe: max. Dauer, sechs Jahre, dh. es können nur drei Jahre hintereinander Eröffnungsklassen geführt werden, die den Bildungsgang rechtssicher im Schulversuch abschließen können. Aufgrund der verfahrenstechnischen Vorlaufzeiten (Evaluierungsgutachten, Begutachtungsverfahren, parlamentarisches Verfahren) muss spätestens ab Mitte des dritten Jahres eine Entscheidung über die Übernahme ins Regelschulwesen getroffen werden. Die Entscheidung muss daher systemisch ohne Kenntnis der Ergebnisse abschließender Prüfungen oder des Erfolgs der Absolventinnen und Absolventen im weiteren Bildungsweg erfolgen. Daher soll die Befristung auf die doppelte Dauer des Bildungsgangs festgelegt werden, sodass zumindest eine oder zwei Jahrgänge den Schulversuch abgeschlossen haben und die Evaluierung auf der Basis von Ergebnisdaten und nicht nur von Befragungen über Zufriedenheit erfolgen kann.

Zu Z 2 (§ 8c Abs. 2):

Es soll das Mindestalter für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung im Schulrecht mit den Bestimmungen im tertiären Bildungsbereich (zB § 52c HG) harmonisiert werden.

Zu Z 3 (§ 130d, § 132, § 132b, § 132c):

Aufgrund des zeitlich befristeten Anwendungsbereiches der Bestimmungen besteht für sie keine Anwendungsmöglichkeit mehr, sie soll im Interesse der Übersichtlichkeit entfallen.

Zu Z 4 (§ 131 Abs. 51):

Die Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.

Zu Artikel 2: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG

Zu Z 1, 3, 4, 5 und 10 (§ 22 Abs. 2 lit. l, § 22a Abs. 2 Z 11, § 22b Abs. 1 Z 7, § 23b Abs. 6 Z 8, § 39 Abs. 2 Z 9, § 70 Abs. 4 lit. e):

Für Ausfertigungen wie Jahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen, Semesterzeugnisse, Semesterprüfungszeugnisse, Zeugnisse über die abschließende Prüfung gemäß § 39 Abs. 1 SchUG sowie Entscheidungen gemäß § 70 Abs. 1 oder § 71 Abs. 2 SchUG kann anstelle der Unterschrift (und des Rundsiegels) eine Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG angebracht werden. Dem amtssignierten Dokument kommt somit, wie dem händisch gezeichneten Dokument, die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu. Amtssignierte und elektronisch zugestellte Dokumente bergen neben dem Vorteil der einfachen Zustellung auch jenen der jederzeitigen Reproduzierbarkeit der Dokumente.

Zu Z 2 und Art. 5 Z 2 (§ 22 Abs. 9a SchUG, § 24 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985):

Mit der gegenständlichen Änderung wird die Möglichkeit des Datenaustausches zwischen Lehrlingsstellen und Berufsschulen zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung geschaffen. Künftig sollen die Lehrlingsstellen den Berufsschulen definierte Daten der Lehrlinge (§ 24 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) bereitstellen, damit diese den Unterricht an der Berufsschule organisieren können. Ist eine solche Datenübermittlung automatisiert möglich, so entfällt (mit einer Sicherheitsfrist von zwei Jahren) die Verpflichtung des Lehrberechtigten, die Daten an die Berufsschule zu melden. Zusätzlich dazu sieht der neue § 22 Abs. 9a eine Bereitstellung von Daten durch die Berufsschule für die Lehrlingsstelle vor und zwar hinsichtlich der Erreichung des Lernziels der letzten Klasse der Berufsschule. Ist dieses erreicht, so entfällt der theoretische Teil der Lehrabschlussprüfung. Werden die Datenmeldungen automatisiert übermittelt, so entfällt sowohl seitens der Lehrlingsstelle als auch seitens der Berufsschule der Aufwand der händischen Übermittlung.

Zu Z 6 (§ 35 Abs. 2 Z 2):

Die gegenständliche Regel beinhaltet die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen bei abschließenden Prüfungen. Mit der vorliegenden Regelung soll sichergestellt werden, dass die Schulleitung einer Schule jedenfalls immer Mitglied der Prüfungskommission ist, auch, wenn diese nicht gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 zu der oder dem Vorsitzenden bestellt wurde.

Zu Z 7 bis 9 (§ 57b Abs. 1 bis 5):

§ 57b SchUG regelt die Schülerinnen- und Schülerkarte. Diese dient dem Nachweis der Schülereigenschaft an einer bestimmten Schule. Derzeit gibt es eine Schülerinnen- und Schülerkarte in Papierform und eine Plastikkarte in Scheckkartenformat („edu.card“). Eine mit einem Kontaktloschip (Mifare) versehene edu.card kann auch mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein, etwa um Kopierer, Bibliothekssysteme oder Schließsysteme, wie sie in vielen Schulen zum Einsatz kommen, zu bedienen. Nun kommt die elektronische Schülerkarte, die „edu.digicard“ hinzu. Ähnlich der bereits bekannten Applikation „Digitaler Führerschein“ ist auch die edu.digicard ein elektronisches Zertifikat, mit dem die Schülereigenschaft elektronisch, etwa auf dem Handy, nachgewiesen werden kann. Die Daten, die für die edu.digicard verarbeitet werden, entsprechen jenen der Schülerkarte gemäß § 57 Abs. 1 SchUG, wobei hinsichtlich der Daten zwei Änderungen vorgesehen sind: So wird der Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird, ergänzt. Dabei handelt es sich lediglich um Ort und Postleitzahl, nicht jedoch um die genaue Wohnadresse. Diese Angabe ist nötig, um beim Vorzeigen der edu.card bzw. edu.digicard im öffentlichen Verkehrsmittel die Berechtigung zur Schülerfreifahrt überprüfen zu können. Weiters soll das Ausstellungsdatum künftig durch eine Anmerkung zur Gültigkeit ergänzt werden. Das zur Identifizierung nötige Foto der Schülerin bzw. des Schülers ist primär aus den Beständen der Passbehörde zu entnehmen, die Schulleitung kann ein Alternativfoto einbringen.

Beantragt wird die edu.digicard durch die Erziehungsberechtigten oder durch Schülerinnen und Schüler ab dem Alter von 14 Jahren mittels E-ID gemäß § 4 E-GovG im Wege des Bildungsportals (§ 6e BilDokG 2020). Das Zertifikat wird in Form eines QR-Codes ausgestellt, der mittels einer Prüf-App den Nachweis von Authentizität, Gültigkeit und Integrität ermöglicht. Mit der Prüf-App müssen jedenfalls folgende in der Ausweis-App angezeigte Elemente verifiziert werden können: Der Bezug zur Person (Bild), die kryptographische Gültigkeit (zeigt an, dass ausgestellte und angezeigte Daten unverändert vom Backend kommen) und die zeitliche Gültigkeit. Die edu.digicard ist maximal ein Schuljahr gültig, da eine frühere Beendigung der Schülereigenschaft zur Ungültigkeit der Karte führt. Die Ausstellung erfolgt für die Schülerinnen und Schüler kostenlos.

Voraussetzung für die Beantragung der edu.digicard ist ein Login mittels ID Austria am Bildungsportal. Ab September 2024 soll die edu.digicard in die Ausweisplattform der Republik Österreich integriert werden. In Abs. 4 und 5 werden die legistischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausweisplattform geschaffen. Die in Abs. 1 genannten Daten dürfen demnach für den Nachweis in der Ausweisplattform verarbeitet werden.

In Abs. 5 wird die datenschutzrechtliche Grundlage für die Stammzahlenregisterbehörde geschaffen, auf die Daten gemäß Abs. 1 im Datenverbund zuzugreifen, um die nötige Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG herzustellen. Dies ist nötig, damit die edu.digicard auch als vereinfachter Nachweis für andere Zwecke verwendet werden kann.

Zu Z 11 (§ 72a):

Die neu hinzukommende Bestimmung des § 72a SchUG behandelt die Zustellung in elektronischer Form sowie das Urkundenarchiv. Die Zustellung in elektronischer Form soll den Schulen ermöglichen, schulische Ausfertigungen auch elektronisch zuzustellen. Dabei ist gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zwischen den Anforderungen an elektronische Zustellungen ohne Zustellnachweis und an solche mit Zustellnachweis zu unterscheiden.

Der weitaus größere Teil an Dokumenten (etwa Semesternachrichten, Zeugnisse und Abschlusszeugnisse sowie sonstige Mitteilungen der Schulverwaltung an die Erziehungsberechtigten und eigenberechtigten Schülerinnen und Schüler) ist ohne Zustellnachweis zuzustellen (Abs. 1). Diese Zustellung kann im Wege des Kommunikationssystems der Behörde, des „Bildungsportals“, erfolgen, das von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher betrieben wird. Voraussetzung für die Teilnahme an der Zustellung in elektronischer Form ist dabei die Aktivierung eines Teilnehmerkontos, bevorzugt im Wege der erstmaligen Anmeldung mittels ID Austria oder allenfalls mittels von den Benutzerinnen und Benutzern anzugebenden und durch die Schulleitung zu verifizierenden E-Mail-Adressen. Wird ein Dokument elektronisch im Postkorb des Bildungsportals zugestellt, hat eine Benachrichtigung über die Zustellung an eine hinterlegte E-Mailadresse zu erfolgen. Sollte eine E-Mailadresse nicht (mehr) korrekt sein und die Benachrichtigung daher nicht möglich sein, wird die Wirksamkeit der Zustellung (und damit die Auslösung etwaiger Widerspruchsfristen) nicht gehindert.

Eines Nachweises über die Zustellung bedarf es bei Entscheidungen gemäß § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 SchUG (Abs. 2). Nachdem mit Zustellung dieser Dokumente Rechtsmittelfristen ausgelöst werden, hat die elektronische Zustellung in qualifizierter Form gemäß § 35 des Zustellgesetzes zu erfolgen. Diesfalls ist ein zugelassener Zustelldienst für die Zustellung heranzuziehen, der gesondert durch den Schulerhalter über die Bundesbeschaffung GmbH zu beauftragen ist. Eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis kann nur an Personen vorgenommen werden, die an der elektronischen Zustellung mit Behörden und Gerichten gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes teilnehmen und im elektronischen Teilnehmerverzeichnis der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingetragen sind.

Die analoge Zustellung schulischer Schriftstücke per Post oder mittels Übergabe bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

Absatz 3 sieht eine Ermächtigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor, im Verordnungsweg nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Echtheit der amtssignierten Urkunden zu erlassen, Diese Überprüfung soll mittels eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals vorgenommen werden können.

Zu Z 12 (§ 77 Abs. 2):

Das Langzitat der Datenschutz-Grundverordnung hat an dieser Stelle aufgrund des künftigen Erstzitats in § 57b Abs. 3 zu entfallen.

Zu Z 13 (Entfall des § 77b):

§ 77b, der den Datenaustausch zur Teilnahme an der Sommerschule zwischen Sommerschule, entsendender Schule und Bildungsdirektion enthält, entfällt, da der Datenaustausch künftig im Bildungsdokumentationsgesetz 2020 geregelt wird.

Zu Z 14 (§ 82 Abs. 23 Z 2):

Die gegenständliche Bestimmung betrifft das Instrument der Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen gemäß § 17 Abs. 1a Z 3 SchUG. Dieses Instrument wird derzeit auf freiwilliger Basis angewendet, das bedeutet, dass die Lehrperson entscheiden darf, ob sie es verwenden will und daher die Einwilligung der Erziehungsberechtigten dazu einholt. Derzeit ist gesetzlich vorgesehen, dass die Lehrperson die Einschätzung ab dem Jahr 2025 verpflichtend anwenden muss, sofern die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung dazu erteilen. Da die Erprobung des Instrumentes derzeit erst in der Anlaufphase ist und für eine breitere Streuung der Anwendung an den Schulen mehr Zeit erforderlich ist, wird der verpflichtende Einsatz der Einschätzungen auf das Jahr 2028 verschoben.

Zu Z 15 (§ 82 Abs. 25):

Grundsätzlich sollen die Änderungen dieses Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Anwendung der Bestimmungen wird jedoch von den technischen Möglichkeiten der Schule abhängig gemacht. So wird an den Bundesschulen eine Anwendung der Amtssignatur, der elektronischen Zustellung und der edu.digicard schon bald möglich sein, an Pflichtschulen oder an Privatschulen ist eine Anbindung an das Bildungsstammportal des Bundes jedoch noch nicht flächendeckend erfolgt und es braucht daher die zeitliche Flexibilität.

Zu Artikel 3: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV

Zu Z 1 und 7 (§ 24 Abs. 2 Z 9, § 39 Abs. 2 Z 10 und § 61 Abs. 4 Z 5):

In diesen Bestimmungen wird hinsichtlich der Zeugnisse, der Zeugnisse über die abschließende Prüfung sowie der Entscheidungen die Amtssignatur als qualifizierte digitale Unterschrift eingeführt. Weiters wird die zustellrechtliche Rahmen analog zu den Bestimmungen im SchUG adaptiert. Es wird auf die Ausführungen in Artikel 2 unter Z 5, 7, 8, 9 und 14 verwiesen.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 2 Z 9):

Die Änderung des Begriffs „Schulleiter“ auf den geschlechtsneutralen Begriff „Schulleitung“ ist rein redaktioneller Natur.

Zu Z 3 (§ 34 Abs. 2 Z 2):

Die gegenständliche Regel beinhaltet die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen bei abschließenden Prüfungen. Mit der vorliegenden Regelung soll analog zum SchUG sichergestellt werden, dass die Schulleitung einer Schule jedenfalls immer Mitglied der Prüfungskommission ist, auch, wenn diese nicht gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 zu der oder dem Vorsitzenden bestellt wurde.

Zu Z 4 bis 6 (§ 55a Abs. 1 bis 5):

Anders als das SchUG adressiert das SchUG-BKV „Studierende“, da die Schulen dieses Bundesgesetzes von Erwachsenen frequentiert werden. Auch für Studierende der vom SchUG-BKV umfassten Schulen soll eine elektronische Studierendenkarte, die „edu.digicard“, eingeführt werden, die als Nachweis der Studierendeneigenschaft dienen soll. Es wird auf die Ausführungen in Artikel 2 Z 11 bis 13 verwiesen.

Zu Z 8 (§ 61a):

Korrespondierend zum SchUG soll auch im gegenständlichen Gesetz die Möglichkeit der Zustellung im elektronischen Weg geschaffen werden. Als Zustellsystem für Zustellungen ohne Zustellnachweis soll auch hier das Bildungsportal zur Anwendung kommen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Z 15 verwiesen. Auch hier bleibt die analoge Zustellung schulischer Schriftstücke per Post oder mittels Übergabe von dieser Bestimmung unberührt.

Zu Z 9 (§ 65 Abs. 2):

Das Langzitat der Datenschutz-Grundverordnung hat an dieser Stelle aufgrund des künftigen Erstzitats in § 55a Abs. 3 zu entfallen.

Zu Z 10 (§ 69 Abs. 23):

Wie bei der Novelle des SchUG sollen die Änderung mit Kundmachung in Kraft treten und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Anwendung finden.

Zu Artikel 4: Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Zu Z 2 und 3 (§ 2 Z 14 bis 22):

In § 2 werden weitere Begriffsbestimmungen hinzugefügt, und zwar zum Bildungsstammportal, zum Bildungsportal und zum Bildungsportalverbund.

Das Bildungsstammportal (Z 17) ist ein Anmeldeportal, das dem Zweck der Benutzer- und Berechtigungsverwaltung dient. Über das Bildungsstammportal (Benutzerkennwort, Passwort) erfolgt demnach der Einstieg zu Anwendungsportalen wie dem vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen „Bildungsportal“ (Z 19), das Zugriffe auf verschiedene IT-Systeme und Dienste (Z 20) wie zB auf Lernplattformen ermöglicht.

Grundsätzlich können verschiedene Stellen Bildungsstammportale führen, etwa auch Bundesländer, Gemeinden oder Schulerhalter. Um mit den bundesweiten IT-Systemen und Diensten kompatibel zu sein, müssen diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen (zB allgemeine Zugänglichkeit für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen, Schnittstelle zum Bildungsportal) und dem „Bildungsportalverbund“ (Z 18) durch Vereinbarung beitreten.

IT-Systeme und Dienste (Z 20) sind Anwendungen, die im Rahmen der Schulverwaltung und des Unterrichts zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen etwa IT-Systeme, die der Schülerverwaltung, der Erstellung von Stundenplänen oder der Bereitstellung von edu.digicards dienen, aber auch Lernplattformen oder elektronische Mitteilungshefte.

In Z 21 werden Personenstammdaten definiert. Dabei handelt es sich um Identitätsdaten von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten, die der eindeutigen Identifikation der Person dienen. Die Personenstammdaten werden für die Schulverwaltung benötigt, aber auch dafür, Identitäten für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement für elektronische Anwendungen zu erstellen. Um die Fehleranfälligkeit (etwa durch Abtippen einer Meldebestätigung) und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, werden Personenstammdaten aus öffentlichen Registern bezogen und zwar aus dem Melderegister (Name, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit), aus dem Stammzahlenregister (bereichsspezifische Personenkennzeichen), aus dem Personenstandsregister (Personenstandsdaten gemäß § 2 Abs. 2 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, wie Name, Geschlecht, akademischer Grad, Familienstand etc. der leiblichen Eltern als vermutliche Erziehungsberechtigte), aus dem Identitätsdokumentenregister, dem Führerscheinregister sowie dem Fremdenregister (Lichtbild der Schülerin bzw. des Schülers für die Schülerkarte) und aus den Evidenzen an den Schulen (die in lit. e angeführten Daten). Um den Datensatz zu komplettieren, werden Daten zur besuchten Schule (Schulerhalter, Anschrift der Schule etc.) ergänzt.

Die Personenstammdaten sind von den sogenannten „Bildungsdaten“ (Z 22) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Daten (zB Schulerfolgsdaten, Daten über den Besuch von Sprachfördermaßnahmen, Daten aus den Kompetenzerhebungen), die im Laufe der Ausbildung verarbeitet werden. Darunter sind insbesondere Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 bis 20 sowie der Anlagen 1 bis 3 und 6 zu verstehen. Die Daten werden in der lokalen Evidenz der besuchten Schule verarbeitet und dem Datenverbund der Schulen zu gesetzlich festgelegten Zwecken bereitgestellt. Gesetzliche Grundlagen dafür finden sich im Schulrecht, aber auch die in anderen Materiengesetzen wie zB im Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 1):

In § 4 wird die Darstellung zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des § 15 IKT-SchulV, BGBl. II Nr. 382/2021, übernommen. Die Verantwortlichkeit der Schulleitung umfasst die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungen vor Ort, die Wahrung der Datensicherheitsmaßnahmen und der Rechte der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten. Bei der Wahrnehmung ihrer datenschutzrechtlichen Aufgaben ist die Schulleitung durch eine Datenschutzbeauftragte bzw. einen Datenschutzbeauftragten bei der zuständigen Schulbehörde einzuschulen und zu unterstützen. Eine genaue Auflistung der Zuständigkeiten der Datenschutzbeauftragten im Bildungsbereich sind auf der Website des BMBWF zu finden unter https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulrecht/ds/kontakt_dsb_schule.html

Die Verantwortlichkeit der so genannten „Stelle des öffentlichen Bereichs“ oder eines Schulerhalters umfasst die Gewährleistung der Datensicherheit dieser Systeme. Die „Stelle des öffentlichen Bereichs“ ist dabei jene Körperschaft, die die Entscheidung über den Einsatz von IT-Systemen und Diensten (zB einer Schulverwaltungssoftware) trifft, oft ist diese Stelle ein Bundesland.

Die Verantwortlichkeit der Bildungsdirektion umfasst die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler, die sich in einem gleichwertigen Unterricht befinden (zB im häuslichen Unterricht).

Die Verantwortlichkeit der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung umfasst – über eine Verantwortlichkeit als Stelle des öffentlichen Bereichs hinaus – jedenfalls den Datenverbund der Schulen, das Bildungsstammportal, das Bildungsportal und alle IT-Systeme und Dienste, die diese bzw. dieser selbst bereitgestellt hat.

Zu Z 5, 6 und 7 (§ 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Z 1 bis 3):

§ 4 Abs. 2, der die Festlegung zur gemeinsam Verantwortlichen trifft, entfällt, da diese Bestimmung keinen tatsächlichen Anwendungsbereich hat.

Korrespondierend zu § 4 Abs. 2 enthält § 4 Abs. 3 Z 3 eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Inhalte der Vereinbarung im Falle der Durchführung von Datenverarbeitungen als gemeinsam Verantwortliche. Die Regelung entfällt gemeinsam mit § 4 Abs. 2.

Weiters wird durch die Änderung des § 4 Abs. 3 Z 2 die Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Festlegung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Abfrage aus dem Stammzahlenregister ausdrücklich auf das Zentrale Melderegister und auf das Personenstandsregister zum Zweck der Ausstattung mit Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 ausgedehnt.

Zu Z 8, 9, 24, 25, 29 und 30 (§ 5 Abs. 1 Z 19, Anlage 1 Z 10 und 11a, Anlage 5 Z 27, Z 28 und 28a):

Die hier aufgezählten Änderungen betreffen die Verarbeitung von Daten zur Teilnahme an der Sommerschule und zu den Ergebnissen der standardisieren Testverfahren zur Feststellung des Sprachstandes gemäß § 4 Abs. 2a SchUG.

Die Datenverarbeitung zur Feststellung des Sprachstandes ist nötig, um evidenzbasiert nötige sprachliche Fördermaßnahmen einzuleiten, die Entwicklung des Sprachstandes nachvollziehen und schließlich, um eine Überführung in den Status einer ordentlichen Schülerin oder eines ordentlichen Schülers veranlassen zu können.

Die Sommerschule ist eine Form des Förderunterrichts, der in der unterrichtsfreien Zeit im Sommer stattfindet. Die Organisation der Sommerschule erfordert die Zusammenarbeit der Schule, an deren Standort die Sommerschule stattfindet, der Schule, die Schülerinnen und Schüler in die Sommerschule schickt und der Bildungsdirektion, die die Sommerschule zu organisieren hat.

Die Daten zur Teilnahme an der Sommerschule und zu den Sprachstandsfeststellungen werden in den lokalen Evidenzen verarbeitet. Darüber hinaus werden die Daten in den Datenverbund der Schulen eingespeist, damit im Falle eines Schulwechsels auch die aufnehmende Schulleitung auf die Daten zugreifen kann, um etwaige Förderbedarfe zu erkennen. Die zuständige Schulbehörde erhält über den Datenverbund Zugriff auf die Teilnahmedaten.

Schließlich fließen die Daten zur Feststellung des Sprachstandes und zur Sommerschule in pseudonymisierter Form in die bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung geführte Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler ein, wodurch statistische Auswertungen zu Zwecken des Controllings ermöglicht werden. Darüber hinaus werden die Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zweck der Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt.

Zu Z 9 und 23 (§ 5 Abs. 1 Z 19, Anlage 1 Z 9 und Anlage 5 Z 26):

Es erfolgt eine Anpassung an die in den aktuellen Lehrplänen für die Volksschule, Mittelschule und AHS-Unterstufe bereits umgesetzte Semantik des „Erstsprachenunterrichts“ an Stelle des „muttersprachlichen Unterrichts“.

Zu Z 10 (§ 5 Abs. 3 Z 16):

§ 5 Abs. 3 enthält die Daten, die die Bildungsdirektion zum Zweck der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler im gleichwertigen Unterricht zu ermitteln hat. Hier werden die Daten der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 2 Z 9 hinzugefügt.

Zu Z 11, 12, 13, 28 und Art. 5 Z 1 (§ 5a Abs. 3, §§ 6 bis 6e, Anlage 4 BilDokG 2020, § 16 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985):

§ 6 (Datenverbund der Schulen):

In § 6 wird der Datenverbund der Schulen neu ausgeformt mit dem wesentlichen Zweck, Daten, die vom Bürger einmal geliefert wurden, im Sinne des Once-only Prinzips für verschiedene gesetzlich geregelte Zwecke und Services zu verwenden und damit den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Der Datenverbund der Schulen soll dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß § 10 BilDokG 2020 nachempfunden werden. Er ist ein Datenregister, das hinsichtlich der Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten aus verschiedenen öffentlichen Registern gespeist wird – etwa aus dem Zentralen Melderegister, dem Personenstandsregister oder dem Stammzahlenregister. Auf ihn haben Schulleitungen, die Bildungsdirektorinnen und -direktoren oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Zugriff, allerdings – entsprechend den Grundsätzen der Zweckbestimmung und der Datenminimierung – ausschließlich in jenem Ausmaß, wie es für die Vollziehung nötig ist.

Die Evidenzen der Schulen bleiben in ihrem Bestand vom Datenverbund der Schulen unberührt. Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO für den Datenverbund der Schulen ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (§ 4 Abs. 1 Z 4). Betrieben wird der Datenverbund der Schulen durch die Bundesrechenzentrum GmbH als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 nach Maßgabe einer Vereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO. In dieser Rolle ist die BRZ-GmbH auch dafür verantwortlich, auf die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen durch die abfragende Stelle zu achten.

Der Datenverbund der Schulen dient folgenden Zwecken:

           1. der Verarbeitung von Personenstammdaten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten anlässlich der erstmaligen Aufnahme an einer österreichischen Schule (§ 6a);

           2. dem Austausch von Personenstammdaten und Bildungsdaten von Schülerinnen und Schülern anlässlich der Beendigung des Schulbesuchs und der Aufnahme an einer Schule (§ 6b);

           3. der Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten zum Zweck der schulorganisatorischen Planung, insbesondere gemäß § 8a Abs. 3 SchOG bzw. § 8a Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz sowie zum Zweck der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler (§ 16 Schulpflichtgesetz 1985);

           4. der Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zu Zwecken der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems BILIS (§ 6c);

           5. der Verarbeitung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten im Fall dringend gebotener Maßnahmen im Zuge des Krisenmanagements zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben;

           6. der Verarbeitung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement für die Nutzung von (IT-)Systemen und Diensten (§ 6d);

           7. der Bereitstellung von definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund an andere öffentliche Stellen entsprechend deren gesetzlichen Auftrag sowie

           8. der Zuordnung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen bPK (BF) und von weiteren benötigten bPK anderer Bereiche zu den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten im Wege des Stammzahlenregisters und Rückübermittlung an die Schulen.

Die im Datenverbund zu verarbeitenden Daten werden in Abs. 2 genannt. Es handelt sich dabei um jene Personenstammdaten und Bildungsdaten, die in § 2 Z 21 und 22 genannt sind und derzeit bereits erhoben werden.

Dabei handelt es sich um folgende Daten:

Personenstammdaten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (für dessen Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage vorliegt), Personenstandsdaten zur Geburt (diese beinhalten allgemeine Personenstandsdaten der leiblichen Eltern wie Name, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Familienstand, akademische Grade, bereichsspezifisches Personenkennzeichen sowie Staatsangehörigkeit), das Lichtbild der Schülerin bzw. des Schülers, Schulkennzahl, Schulformkennzahl, Sozialversicherungsnummer (zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Schülerunfallversicherung) bis zur Ausstattung mit bPK, das erste Jahr der Schulpflicht, Datum des Beginns der Ausbildung und deren Bezeichnung, Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler, Datum und Form der Beendigung der Ausbildung, Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten (E-Mail, Telefonnummer), Daten zur Inanspruchnahme der Schulbuchaktion, den Schulerhalter, die Schulbezeichnung sowie die Anschrift der Schule.

Die folgende Tabelle gibt dazu Aufschluss:

Bildungsdaten (geregelt in § 5 Abs. 1 Z 16 bis 20 und in den Anlagen 1 bis 3 und 6): Religionsbekenntnis (wegen der Organisation des Religionsunterrichts), einen festgestellten Sonderpädagogischen Förderbedarf (zum Zweck der Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen im Rahmen der Schulorganisation), Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 und 2 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, Daten zu den Sprachen der Schülerinnen und Schüler, zum Sprachstand und zu etwaigen Maßnahmen der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch (§ 4 Abs. 2a SchUG), die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, Daten zur Verletzung der Schulpflicht, zum Schulerfolg und zum Bildungsverlauf, Informationen aus Kompetenzerhebungen, Daten zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen, zum Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, zur Unterrichtsordnung, zum IKT-gestützten Unterricht (Verwaltung von Schülerendgeräten gemäß IKT-Schulverordnung), sowie zur Ablegung von Externistenprüfungen.

Da die Daten ausdrücklich in § 2 Z 21 und 22 angeführt sind, entfällt die Anlage 4 der geltenden Fassung, in der bisher die Daten zum Datenverbund der Schulen aufgezählt waren, wobei der Datenverbund in der geltenden Fassung lediglich einem einzigen Zweck diente, und zwar dem Austausch von Daten der Schülerinnen und Schüler zwischen der abgebenden und der aufnehmenden Schule anlässlich eines Schulwechsels.

Zu den Löschfristen: Name, Geburtsdatum, E-Mailadresse und das bereichsspezifische Kennzeichen (Bildung und Forschung) sind nach dem letzten Schulbesuch sieben Schuljahre, Daten der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die abschließenden Prüfungen entsprechen sowie der Berufsreifeprüfungen drei Jahre (etwa für die Durchführung einer Immatrikulation an einer Hochschule nach Absolvierung eines Präsenz- oder Zivildienstes) und weitere Personenstammdaten sowie Bildungsdaten ein Schuljahr lang im Datenverbund aufzubewahren.

Zu den erwähnten sieben Jahren Aufbewahrungsfrist: Schülerinnen und Schüler haben das Recht, unter Nutzung ihrer Identitätsdaten auch nach Verlassen der Schule weiterhin auf digitale Schulbücher zuzugreifen. Weiters haben sie das Recht, in eigene Daten Einsicht zu nehmen (etwa auf ihre digitalen Bildungsportfolios). Dafür sind in den Materiengesetzen Fristen vorgesehen (etwa im Schulbuchvertrag der Republik Österreich sieben Jahre für den Zugriff auf elektronische Schulbücher; in § 77a SchUG drei Jahre für Prüfungsprotokolle). Um auch für diese Zwecke ein gesichertes Login zu gewährleisten, sind die dafür benötigten Daten sieben Schuljahre nach Verlassen der Schule aufzubewahren.

Der letzte Satz des Abs. 2 sieht jedoch eine Opting-Out-Möglichkeit aus der vorgesehenen Speicherfrist vor. Demnach ist es möglich, frühestens ein Jahr nach Ende des Schulbesuches die Löschung der Daten aus dem Datenverbund zu beantragen. Die Daten der Person sind sodann aus dem Datenverbund zu löschen. Ein Zugriff auf die elektronischen Schulbücher ist dann jedoch nicht mehr möglich, auch sind bei einer Immatrikulation an einer Hochschule zu einem späteren Zeitpunkt die nötigen Dokumente durch die betroffene Person selbst beizubringen. Im Wege des Bildungsportals ist über diese Möglichkeit bei Beendigung des Schulbesuchs zu informieren und ein Widerrufs-Formular bereitzustellen. Abs. 3 enthält die Abfrage- und Eintragungsberechtigungen, die im Sinne der Datenminimierung und Zweckbindung auf den jeweiligen gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich beschränkt sind. Zugriff haben

            – die Schulleitungen auf die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6,

            – die Leiterinnen und Leiter der jeweils zuständigen Schulbehörden auf die Daten gemäß Z 1 bis 6 und 8,

            – die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf die Daten gemäß Z 1 und Z 4 bis 8.

Abs. 4 enthält darüber hinaus eine Verordnungsermächtigung, wie sie auch im bestehenden § 6 (wie auch an vielen anderen Stellen) des BilDokG 2020 vorgesehen ist. Die konkrete Ausgestaltung von Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten erfolgt im Rahmen der Bildungsdokumentationsverordnung 2021.

 

Zu den einzelnen Datenverarbeitungen und Abfragen im Datenverbund der Schulen:

Ad Z 1. Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule (§ 6a):

Die vorgesehene Regelung sieht ein automatisiertes und vereinfachtes Verfahren der Schülerinnen- und Schülereinschreibung vor. Dies betrifft sowohl die systemisch vorgesehene Schülereinschreibung der fünfjährigen Kinder als auch die erstmalige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine höhere Schulstufe, zB wegen der Begründung des Aufenthalts in Österreich (§ 6a Abs. 5). Künftig sollen die Personenstammdaten der Kinder, die mit dem darauffolgenden September das sechste Lebensjahr vollenden werden, über das Zentrale Melderegister (ZMR) an den Datenverbund der Schulen übermittelt werden. Dabei handelt es sich um die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a (Namen, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit) wie auch um jene verschlüsselten bPK, für deren Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage besteht. Diese werden durch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres im Auftrag der Stammzahlenregisterbehörde an die BRZ GmbH übermittelt. Die Stichtage dafür sind mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen.

Gemäß § 13 Abs. 2 E Government-Gesetz dürfen bereichsspezifische Personenkennzeichen nur verschlüsselt zur Verfügung gestellt werden (siehe dazu ausführlich: https://www.digitalaustria.gv.at/WissensWert/E-Gov-A-Z/Schluesseltechnologien/Bereichsspezifisches-Personenkennzeichen.html). Eine Übermittlung unverschlüsselter bPK ist unzulässig. Die verschlüsselten Fremd-bPK werden zur Übermittlung schulrelevanter Eigenschaften an andere Empfänger mittels Register- und Systemverbund benötigt, da gemäß § 8 E-Gov-G „in Datenverarbeitungen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs eine im Rahmen des Konzepts des E-ID erfolgende eindeutige Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des bPK dargestellt werden darf“. Die Berechtigung zur Übermittlungen bzw. Abruf von konkreten Datenkategorien im Wege des Register- und Systemverbunds sowie die Regelung des dafür vorgesehenen verschlüsselten Fremd-bPK sind in den Materiengesetzen des Empfängers zu regeln (etwa § 46a Abs. 2 Z 5 FLAG zur Prüfung der Bezugsberechtigung der Familienbeihilfe, § 6 Abs. 2 SGG (Entwurf) zur Bereitstellung der Schülerstammdaten zur Dokumentation der Schulgesundheitspflege). Eine abschließende Aufzählung der benötigten verschlüsselten Fremd-bPK im Bildungsdokumentationsgesetz ist daher nicht möglich, ergibt sich aber aus der taxativen Aufzählung in der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung. Aus Gründen der Datensicherheit sowie Effizienz und Sparsamkeit der Verwaltung sollen alle benötigten verschlüsselten bPK im Wege der Auftragsverarbeitung für die Stammzahlenregisterbehörde unter einem zur Verfügung gestellt werden.

Die Daten fließen nach Aufnahme des Kindes an der Schule vom Datenverbund direkt in die lokalen Evidenzen der Schulen ein. Damit soll die Fehleranfälligkeit bei Übertragung händisch ausgefüllter Formulare an der Schule reduziert werden.

Kinder und Jugendliche, deren Daten nicht im ZMR eingetragen sind (etwa „Grenzgänger“, die ihren Wohnsitz in einem anderen Land haben und in Österreich die Schule besuchen), sind auf Ansuchen der zuständigen Bildungsdirektorin bzw. des zuständigen Bildungsdirektors ins Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022, EregV 2022, BGBl. II Nr. 241/2022, aufzunehmen. Zu diesem Zweck ist bei den Bildungsdirektionen ein zentraler Zugang zur ZMR-Behördenabfrage einzurichten, und die befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind diesbezüglich zu schulen.

Für eine Überprüfung der korrekten Namensschreibweise hat sich die Schülerin bzw. der Schüler mit einem amtlichen Lichtbildausweis, vorzugsweise mit einem Pass oder einem Personalausweis, auszuweisen.

Zu den Daten der Erziehungsberechtigten: Mittels der bPK der Fünfjährigen werden im Personenstandsregister die zugehörigen Personenstandsdaten (Name, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Familienstand, akademische Grade, Tag und Ort des Todes, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Staatsangehörigkeit) der Eltern abgefragt und im Wege der Schnittstelle zum Register- und Systemverbund an den Datenverbund der Schulen übermittelt. Nachdem das Personenstandsregister die leiblichen Eltern der Kinder enthält, die nicht zwingendermaßen auch die Erziehungsberechtigten sein müssen, ist durch die Schulleitung anlässlich der Schülereinschreibung zu verifizieren, ob es sich bei den im Personenstandsregister enthaltenen Eltern tatsächlich um die Erziehungsberechtigten handelt. Sollten die Daten nicht im Personenstandsregister enthalten sein, oder die leiblichen Eltern die Obsorgeberechtigung gemäß § 177 Abs. 2 oder 3 ABGB festgelegt haben, ist die Obsorgeberechtigung durch diese unter Vorlage einer Meldebestätigung nachzuweisen. Die Daten der nicht erziehungsberechtigten Eltern sind unverzüglich durch die Schulleitung zu löschen.

Wie bei den Kindern gilt auch hier: Können die Daten der Erziehungsberechtigten nicht aus dem ZMR beigestellt werden, so hat die zuständige Bildungsdirektorin bzw. der zuständige Bildungsdirektor um Aufnahme ins Ergänzungsregister für natürliche Personen anzusuchen. In diesem Fall sind die bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Erziehungsberechtigten und der Kinder im Wege des Stammzahlenregisters zu ermitteln und im Datenverbund der Schule zu verarbeiten.

Durch die Inanspruchnahme des Änderungsdienstes des ZMR ist sichergestellt, dass die Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten laufend (dh. täglich) im Datenverbund der Schulen und in weiterer Folgen in den Evidenzen aktuell gehalten werden. Dadurch können auch Namens-, Wohnsitzänderungen nach erstmaliger Aufnahme, Personen, die erst nach erstmaliger Aufnahme gemäß den Abs. 2 und 3 ins Ergänzungsregister für natürliche Personen aufgenommen wurden oder Schülerinnen und Schüler, die erst nach Vollendung des 6. Lebensjahres erstmalig in Österreich gemeldet werden, automatisiert in den Datenverbund der Schulen übernommen werden.

Im Sinne eines stringenten Systems verweist nun auch § 5a hinsichtlich der vertriebenen jungen Menschen aus der Ukraine auf die Datenverarbeitung gemäß § 6a, nimmt jedoch als besonderes Datum zur Identitätsfeststellung für diese Personengruppe noch Daten zu etwaigen (Reise-)Dokumenten dazu.

Um vor allem auch hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler, die sich vor der gegenständlichen Novelle bereits im Schulsystem befinden, einen vollständigen und korrekten Datenbestand sicherzustellen, wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ermächtigt, die Personenstammdaten für alle im Datenverbund der Schulen enthaltenen Personen mittels bPK-ZP (zur Person) aus dem Zentralen Melderegistern und dem Personenstandsregister abzufragen.

Ad Z 2. Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und der Aufnahme an einer anderen Schule (§ 6b):

Der unter Z 1 genannte Zweck „Austausch von Schülerinnen- und Schülerdaten anlässlich der Aufnahme an einer Schule“ entspricht dem derzeit verankerten Zweck des Datenverbundes der Schulen.

Durch diese Regelung soll der administrative Aufwand anlässlich der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern deutlich reduziert werden, da die insbesondere gemäß der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, sowie der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, relevanten Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler den aufnehmenden Schulen über den Datenverbund automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft insbesondere die regelmäßigen Schulwechsel zwischen 4. und 5. sowie 8. und 9. Schulstufe, aber auch unterjährige Wechsel. Dabei erfüllt der Datenverbund der Schulen auch eine Clearingfunktion, die aufnehmenden Schulen aktualisieren nunmehr die neuen Bildungsdaten (etwa die Daten zur Ausgestaltung der Unterrichtsordnung, Klassenzugehörigkeit) in den lokalen Evidenzen. Diese Aktualisierungen werden in den Datenverbund Schule übertragen.

Ad Z 3. Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck der schulorganisatorischen Planung, insbesondere gemäß § 8a Abs. 3 SchOG bzw. § 8a Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz sowie zum Zweck der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 16 Schulpflichtgesetz 1985 („Schulpflichtmatrik“):

Die schulorganisatorische Planung umfasst neben den Angelegenheiten der Ressourcenzuteilung (§ 8a Abs. 3 SchOG, § 8a Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz) etwa auch die Organisation der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz.

Die Bestimmung zur Ermittlung der schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler ist gemeinsam mit der Änderung des § 16 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (Artikel 4 Z 1) zu lesen. Demnach übermittelt die Schulleitung die Daten der Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule besuchen, an die BRZ-GmbH zum Zweck des Abgleichs der so gemeldeten Daten mit einem vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Inneres zur Verfügung gestellten Datenauszug der in Österreich gemeldeten Kinder im siebenten bis 15. Lebensjahr. Künftig soll diese Übermittlung an die BRZ-GmbH direkt im Wege des Datenverbundes der Schulen erfolgen. Dies soll zur Verwaltungsvereinfachung in der Schulverwaltung beitragen.

Ad Z 4. Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements (§ 6c):

Der Datenverbund der Schulen ermöglicht es den Schulleitungen, Leitungen der Schulbehörden, aber auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, vordefinierte Auswertungen zu erstellen und zwar mit Hilfe eines Auswertungstools, das im Wege des Bildungsinformationssystems gemäß § 15 Abs. 2 zur Verfügung gestellt wird.

Derzeit sind statistische Auswertungen nur aus der Gesamtevidenz gemäß § 7 BilDokG 2020 möglich. Diese wird jedoch nur einmal im Jahr erstellt, was dazu führt, dass das Datenmaterial oft nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Im Wege des Datenverbundes der Schulen soll es ermöglicht werden, Planungsmaßnahmen auf Basis einer aktuellen Datenlage zu treffen.

Die Auswertungen haben ausschließlich mittels bereichsspezifischem Personenkennzeichen zu erfolgen. Das Statistikgeheimnis gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist zu wahren.

Ad Z 5. Verarbeitung personenbezogener Daten im Fall dringend gebotener Maßnahmen im Zuge des Krisenmanagements zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben:

Gemäß Z 5 sollen Zugriffe auf Daten der Schülerinnen und Schüler im Falle eines öffentlichen Notfalls (zB Murenabgang, Brände etc.) möglich sein.

Ad Z 6. Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten (§ 6d):

Über den Datenverbund sollen künftig Daten für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, der Lehrpersonen und von Verwaltungspersonal für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten bereitgestellt werden. Dabei geht es um Personenstammdaten (wie Name(n), Geburtsdatum, Wohnsitz, Geschlecht und bereichsspezifisches Personenkennzeichen), um Accounts am Bildungsstammportal für den Zugang zum Bildungsportal zu generieren und die dort befindlichen Systeme und Dienste nützen zu können. Als Services und Dienste sind unter anderem Lernplattformen für den IKT-gestützten Unterricht, Tools zur elektronischen Kommunikation mit der Schule, zur Zahlungsverwaltung von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen oder zur Beantragung einer (elektronischen) Schülerkarte zu verstehen. Da die Erziehungsberechtigten auch Zugriff auf das Bildungsportal bekommen sollen, um auf diesem Weg mit der Schule in Kontakt zu treten und Informationen zu beziehen, sollen auch deren Daten erfasst werden.

Für die Inanspruchnahme des Bildungsportals sind die in § 6d erwähnten Daten der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten, des Lehr- und des Verwaltungspersonals zu verarbeiten. Die hier erwähnten Daten finden sich bereits im Wesentlichen in der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021 und werden nun – wie auch das Bildungsstammportal – von der Verordnungs- auf die Gesetzesebene gehoben. Damit soll dem im Zuge der Begutachtung der IKT-Schulverordnung geäußerten Wunsch der Verankerung des Portals auf Gesetzesebene nachgekommen werden.

Ad Z 7. Austausch von definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund mit anderen öffentlichen Stellen entsprechend deren gesetzlichen Aufträgen:

Der Register- und Systemverbund (geregelt in § 2 Z 1 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009) dient dem behördenübergreifenden Austausch von strukturierten elektronischen Informationen, die in einer Datenbank oder einem Register bei einer Behörde oder anderen Institution vorhanden sind (Ausführlich siehe dazu: https://www.digitalaustria.gv.at/WissensWert/E-Gov-A-Z/Schluesseltechnologien/dadeX.html). Künftig sollen somit bestimmte gesetzlich definierte Daten anderen Behörden zur Verfügung gestellt werden können, um damit Verwaltungsvereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger zu erzielen. Als bereits existentes Beispiel soll die vereinfachte Abwicklung der Überprüfung der Bezugsberechtigung der Familienbeihilfe erwähnt werden, die auf Basis des § 46a Abs. 2 Z 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, erfolgt. Derzeit werden die dafür nötigen Daten aus den lokalen Evidenzen in ein eigenes Datenregister übertragen, das die Daten dem Finanzamt Österreich über den Register- und Systemverbund zur Verfügung stellt. Künftig sollen die Daten nicht aus den lokalen Evidenzen der Einrichtungen, sondern aus dem Datenverbund der Schulen bezogen werden. Der Effekt ist, dass die Bürgerin bzw. der Bürger nicht selbst die Nachweise an das Finanzamt übermitteln müssen.

Solche Datenbereitstellungen sollen künftig auf Basis entsprechender gesetzlicher Grundlagen auch in anderen Vollzugsbereichen ermöglicht werden.

Ad Z 8. Zuordnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (BF) sowie weiterer benötigter verschlüsselter bereichsspezifischer Personenkennzeichen anderer Bereiche zu den Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten:

Der Datenverbund ist das Register, im Wege dessen künftig die bPK-BF für Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte aus dem Stammzahlenregister abgefragt werden sollen. Diese zentrale Zuordnung führt zu einer Vereinfachung, da nicht jede einzelne Schule beim Stammzahlenregister abfragt, sondern der Datenverbund als zentrales Register.

Zu § 6e (Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste):

Mit dem Bildungsstammportal soll das „Single Sign-on“- Prinzip auch im Schulbereich umgesetzt werden. Wie bereits in den Begriffsbestimmungen definiert, handelt es sich beim Bildungsstammportal um ein System der Benutzer- und Berechtigungsverwaltung, das der Anmeldung am Anwendungsportal „Bildungsportal“ dient. Das Bildungsportal wiederum bietet den Zugang zu verschiedenen IT-Systemen und Diensten wie beispielsweise zu Lernplattformen, Kommunikationstools, zu digitalen Stundenplänen und Mitteilungsheften oder zu Zustellservices. Lehrerinnen und Lehrern können darüber hinaus über das Bildungsportal auf ihr Personalverwaltungssystem zugreifen.

Abs. 3 stellt im Sinne der Datensicherheit und des Datenschutzes sicher, dass von den unterschiedlichen schulrechtlich vorgesehenen IT-Systemen und Diensten (zB elektronische Lernplattformen, Mitteilungshefte, Stundenplan, Urkundenarchiv etc) benötigte Daten aus dem Datenverbund Schule nur über sichere Schnittstellen im Wege des Bildungsportals, das in der Verantwortlichkeit des BMBWF betrieben und von der BRZ GmbH betreut wird, übermittelt wird.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat ein Bildungsstammportal und das Anwendungsportal „Bildungsportal“ für alle öffentlichen und privaten Schulen ihres bzw. seines Zuständigkeitsbereiches als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher zu betreiben.

Abs. 5 sieht die Möglichkeit vor, dass auch eine andere Stelle, die als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher die Entscheidung über „die Mittel“, das heißt insbesondere, über den Einsatz von Schulverwaltungsprogrammen, trifft, ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und das Verwaltungspersonal des eigenen Zuständigkeitsbereichs betreiben kann. Dies kann ein Bundesland sein, aber auch ein Schulerhalter wie beispielsweise eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft. Wenn ein solcher Betreiber eines Bildungsstammportals an bundesweiten Diensten des Bildungsportals (Abs. 1) angebunden sein möchte, so hat er dem Bildungsportalverbund durch Vereinbarung beizutreten und auf eigene Kosten die entsprechenden Schnittstellen für das Bildungsportal und die daran angebundenen IT-Systeme und Dienste herzustellen. Der Bildungsportalverbund, in dessen Rahmen auch gewisse Rechte und Pflichten mit den jeweiligen Portalbetreibern vereinbart wurden, bildet ein gemeinsames Dach über die einzelnen Bildungsstammportale.

Diese Bestimmung des § 6d ist derzeit bereits in der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, enthalten. Bereits im Rahmen der Begutachtung zu dieser Verordnung wurde von Datenschutzorganisationen der Wunsch formuliert, diese Bestimmung samt der zugehörigen Datenverarbeitung auf Gesetzesebene zu heben, was hiermit geschehen soll. Dies erscheint auch aus dem Grund konsistent, da das Bildungsstammportal somit mit einer erhöhten Bestandsgarantie abgesichert ist und im BilDokG 2020 auf eine Bestimmung des Gesetzes (und nicht einer Verordnung) verwiesen werden kann. Die Datenverarbeitungen finden sich in § 6d (zum Identitäts- und Berechtigungsmanagement) wieder.

Abbildung zur grafischen Darstellung der Datenquellen, die im Datenverbund Schule berücksichtigt werden

 

Zu Z 14 (§ 7 Abs. 1):

Anbei handelt es sich um eine redaktionelle Ergänzung, da auch Daten der Externistenprüfungen, die in § 5 Abs. 2 ausgeführt werden, in die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden sollen.

Zu Z 15 und 17 (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 18 Abs. 1 Z 2):

Diese Bestimmungen regeln, dass die Daten zu den an den jeweiligen Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen sowohl in den Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen (§ 14) sowie in der Bundesstatistik zum Bildungswesen (§ 18) mit bereichsspezifischem Personenkennzeichen zu verarbeiten sind.

Zu Z 16 (§ 15 Abs. 2):

In dieser Bestimmung wird der Name des Registers verankert, in dem die Daten aus verschiedenen Datenkörpern gemäß § 15 Abs. 2 (bereits jetzt schon) miteinander verknüpft werden können. Das Register heißt „Bildungsinformationssystem (BILIS)“.

Zu Z 18 (§ 18 Abs. 1):

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ darf auf Basis der geltenden Rechtslage gewisse Daten der Schulen im Rahmen der Bundesstatistik zum Bildungswesen mit Bezug zur jeweiligen Schule veröffentlichen. Ausgenommen davon sind Daten zum Personal und zur Finanzierung der Bildungseinrichtung. Nun soll auch die in § 18 Abs. 1 Z 4 erwähnte Anzahl der Abschlüsse (gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen) von der schulbezogenen Veröffentlichung ausgenommen werden, da eine Durchführung von Schulrankings derzeit nicht begünstigt werden soll.

Zu Z 19 und 21 (§ 18 Abs. 2 Z 1 lit. d und § 25 Abs. 3):

Diese Ausnahmeregelung betrifft die in § 2 Z 3 aufgezählten Institutionen des Gesundheitsbereichs. Diese sind vom Bildungsdokumentationsgesetz 2020 nur insofern betroffen, als diese Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zweck der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters zu liefern haben. Grundsätzlich sind diese Daten durch bPK pseudonmyisiert zu übermitteln. Da eine vollständige Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit bPK mit unverhältnismäßig großem Aufwand, für kleine Ausbildungseinrichtungen verbunden (zB Masseur- oder Sanitäterausbildung) und damit kaum umsetzbar ist, sollen die Institutionen des Gesundheitsbereichs die Datensätze weiterhin mit Sozialversicherungsnummer liefern können.

Zu Z 20 (§ 22 Abs. 5):

§ 22 Abs. 5 regelt das Inkrafttreten. Bis auf die Regeln zu den Datenverarbeitungen zur Sommerschule, zu den Sprachstandsfeststellungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG und zur Übermittlung von pseudonymisierten Personaldaten treten die Bestimmungen dieses Gesetztes mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in bzw. außer Kraft. Hinsichtlich des Datenverbundes und seiner Funktionalitäten gilt, dass die Bestimmungen (§§ 6 bis 6e) dann Anwendung finden, sobald die technischen Möglichkeiten vorhanden sind.

Die Bestimmungen zur Sommerschule treten mit 1. September 2024 in Kraft, jene zu den Sprachstandsfeststellungen und zur Übermittlung pseudonymiserter Daten des an den Bildungseinrichtungen beschäftigten Personals treten erst mit 1. September 2026 in Kraft.

Zu Z 22 und 26 (Anlage 1 Z 4 und Anlage 2 Z 3):

In den Anlagen werden jeweils schulorganisatorische Daten wie Klassen- und Jahrgangsvorstand, Fachlehrpersonen, Stundenplan und Unterrichtsgruppen ergänzt, um den Klassen die jeweiligen Lehrpersonen elektronisch zuordnen zu können, etwa für das Anlegen einer Klasse im Bildungsportal für die elektronische Kommunikation.

Zu Z 27 (Anlage 2 Z 9):

Diese Ziffer enthält die von den Erziehungsberechtigten zu erhebenden Daten, bis dato sind unter dieser Ziffer nur die Kontaktdaten angeführt. Die Daten sollen nun ausdrücklich festgelegt werden. Das Erfordernis des Geburtsdatums ergibt sich aus den Vorschriften zur bPK-Abfrage gemäß § 5 Abs. 2 Stammzahlenregisterbehördenverordnung, BGBl. II Nr. 330/2009, in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992.

Zu Artikel 5: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Zu Z 1 (§ 16 Abs. 1):

Künftig sollen die Daten zum Zweck der Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Wege des Datenverbundes durch die Schulleitungen an die BRZ-GmbH übermittelt werden. Dazu wird auf die Ausführungen der Erläuterungen zu Artikel 4 Z 1, 12, 13 und 25 zum Datenverbund der Schulen verwiesen.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 3):

Künftig soll ein Datenaustausch zwischen Berufsschulen und Lehrlingsstellen ermöglicht werden, um Verfahrensabläufe zu erleichtern. Einerseits sollen Lehrlingsstellen Daten für die Verwendung im Berufsschulwesen bereitstellen, damit diese die nötigen schulorganisatorischen Schritte setzen können. Dies wird in § 24 Abs. 3 geregelt. Andererseits sollen die Berufsschulen die Daten zum erfolgreichen Abschluss der letzten Klasse für die Lehrlingsstellen bereitstellen, da diesfalls der theoretische Teil der Lehrabschlussprüfung entfällt. Genauere Ausführungen dazu finden sich in den Erläuterungen zu Artikel 2 Z 6 (§ 22 Abs. 9a SchUG).

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 32):

Das Inkrafttreten der Novelle ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorgesehen. Die Anwendung richtet sich nach Maßgabe der technischen Umsetzbarkeit.