Textgegenüberstellung
|
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 7. (1) und (2) … |
§ 7. (1) und (2) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig. |
(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf das Doppelte der Zahl an Schulstufen der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) bis (9) … |
(4) bis (9) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 8c. (1) … |
§ 8c. (1) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Aufnahmsbewerber zuzulassen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen. Bewerber, die eine Lehrabschlußprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in seiner jeweils geltenden Fassung, eine mittlere Schule oder eine nach Umfang und Anforderungen gleichwertige inländische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine insgesamt vierjährige Ausbildungsdauer (allenfalls durch Absolvierung eines weiteren Bildungsganges) erreicht haben, sind bereits nach Vollendung des 20. Lebensjahres zuzulassen. |
(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für die angestrebte Schulart (Fachrichtung) nachweisen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) bis (8) … |
(3) bis (8) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Übergangsbestimmung zur Einführung der Mittelschule § 130d. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Schulversuche zur neuen Oberstufe § 132. (1) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 43, 57, 71, 100, 108) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet § 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) An Schulen, an denen gemäß Abs. 1 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, gelangt § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2018, abweichend von § 131 Abs. 37 Z 4, für die 12. bzw. 13. Schulstufe mit 1. September 2018 zur Anwendung; gleiches gilt für die auf Grundlage des § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 oder einer späteren Fassung erlassenen kompetenzorientierten Lehrpläne. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017 § 132b. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 132c. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht, Leistungsfeststellung und ‑beurteilung regeln, |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten von Lehrstoffen anordnen und |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
5. an Berufsschulen die Schulleitung ermächtigen, an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 131. (1) bis (50) … |
§ 131. (1) bis (50) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(51) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft: 1. § 7 Abs. 3 und § 8c Abs. 2 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, 2. § 130d, § 132, § 132b und § 132c treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Artikel 2 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 22. (1) und (1a) … |
§ 22. (1) und (1a) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten: a) bis k) … |
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten: a) bis k) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
l) Ort und Datum der Ausstellung, Amtssignatur oder Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule. |
l) Ort und Datum der Ausstellung sowie Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters und des Klassenvorstandes mit Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) bis (9) … |
(3) bis (9) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(9a) Soweit ein System zur automationsunterstützten Datenverarbeitung besteht, hat die Berufsschule unter Nutzung dieses Systems den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer zum Entfall des theoretischen Teils der Lehrabschlussprüfung die Daten über die Erreichung des Lernziels der letzten Klasse gemäß § 23 Abs. 8 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, unverzüglich zu übermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(10) und (11) … |
(10) und (11) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Semesterzeugnis § 22a. (1) … |
Semesterzeugnis § 22a. (1) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten: 1. bis 10. … 11. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule. |
(2) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten: 1. bis 10. … 11. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Schulleitung und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes mit Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) bis (7) … |
(3) bis (7) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe § 22b. (1) Über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat: 1. bis 6. … 7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule. |
Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe § 22b. (1) Über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat: 1. bis 6. … 7. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) … |
(2) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände § 23b. (1) bis (5) … |
Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände § 23b. (1) bis (5) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6) Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat: 1. bis 7. … 8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Prüfers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule. |
(6) Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat: 1. bis 7. … 8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Prüferin oder des Prüfers und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(7) und (8) … |
(7) und (8) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 35. (1) … |
§ 35. (1) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: |
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder b) die Schulleitung einer anderen Schule derselben Schulart oder c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand oder d) eine Fachvorständin oder ein Fachvorstand |
1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder b) die Schulleitung einer anderen Schule derselben Schulart oder c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand oder d) eine Fachvorständin oder ein Fachvorstand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. der Klassenvorstand oder Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson, |
2. die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Z 1 zum Vorsitz bestellt wurde, der Klassenvorstand oder Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und |
3. jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzer oder Beisitzerin). |
4. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzer oder Beisitzerin). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer gemäß Z 3 in Betracht kommen, hat die Schulleitung einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. Bei Bestellung von zwei Personen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Z 4. Wenn für ein Prüfungsgebiet keine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson als Beisitzerin oder Beisitzer gemäß Z 4 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde eine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson einer anderen Schule als Beisitzerin oder Beisitzer zu bestellen. |
Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer gemäß Z 3 in Betracht kommen, hat die Schulleitung einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. Bei Bestellung von zwei Personen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Z 4. Wenn für ein Prüfungsgebiet keine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson als Beisitzerin oder Beisitzer gemäß Z 4 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde eine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson einer anderen Schule als Beisitzerin oder Beisitzer zu bestellen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Prüfungszeugnisse § 39. (1) … |
Prüfungszeugnisse § 39. (1) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten: 1. bis 8 … 9. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule. |
(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten: 1. bis 8 … 9. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) … |
(3) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Schülerinnen- bzw. Schülerkarte § 57b. (1) Auf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten. |
Schülerinnen- bzw. Schülerkarte § 57b. (1) Auf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- und Familiennamen, den Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum bzw. die Gültigkeit zu enthalten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden. |
(2) Die Schülerkarte im Scheckkartenformat („edu.card“) ist darüber hinaus mit einem Sicherheits-Hologrammstreifen mit Kippeffekt ausgestattet und kann mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers elektronische Verknüpfungen aufweisen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(3) Der Nachweis der Schülereigenschaft kann für Schülerinnen und Schüler für den maximalen Zeitraum eines Schuljahres auch mittels elektronischem Zertifikat erfolgen („edu.digicard“). Die edu.digicard ist auf Antrag der Schülerinnen und Schüler bzw. bei unter 14-Jährigen durch deren Erziehungsberechtigte, bereitzustellen. Die Beantragung des Zertifikats erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 2 Z 10 sowie § 4 E-GovG im Wege des Bildungsportals gemäß § 6e Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, für das die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO) fungiert. Die Ausstellung der Zertifikate hat in Form eines QR-Codes zu erfolgen, der die Überprüfung von Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats in einer Prüf-App nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglicht. Die edu.digicard hat die in § 57b Abs. 1 letzter Satz angeführten Daten zu enthalten. Die Ausstellung der Zertifikate und die Bereitstellung hat für die betreffenden Schülerinnen und Schüler kostenlos zu erfolgen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(4) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG können die Daten gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 14 Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(5) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 1 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG sind diese aus dem Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020 der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Verfahren § 70. (1) bis (3) … |
Verfahren § 70. (1) bis (3) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten: a) bis d) … e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden; f) … |
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten: a) bis d) … e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden oder die Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle der Unterschrift; f) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
§ 72a. (1) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen auch elektronisch an die Erziehungsberechtigten bzw. im Fall des § 72 Abs. 3 an die handlungsfähige Schülerin oder den handlungsfähigen Schüler erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems „Bildungsportal“ gemäß § 6e BilDokG 2020. Voraussetzung dafür ist die Aktivierung eines Nutzerkontos am Bildungsportal durch die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer. Über die so erfolgte Zustellung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer im Wege der hinterlegten E-Mail-Adresse oder in einer anderen technisch geeigneten Weise zu informieren. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die Hinterlegung einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(2) Nachweisliche Zustellungen haben gemäß § 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Echtheit der über das Bildungsportal amtssignierten Urkunden mit Hilfe eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals gemäß § 6e BilDokG 2020 überprüft werden kann. Personen können aus diesem Urkundenarchiv ihnen zugeordnete Urkunden auch zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Bildungsportals erneut übermittelt bekommen. Die näheren technischen Verfahren sind durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister im Verordnungsweg festzulegen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Klassenbücher § 77. (1) … |
Klassenbücher § 77. (1) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über: 1. bis 7. … Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation für die Zweckerreichung gemäß Abs. 1 ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt. |
(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über: 1. bis 7. … Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation für die Zweckerreichung gemäß Abs. 1 ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Verarbeitung von Informationen zur Sommerschule § 77b. Die Schulleitung und die Lehrperson, Lehramtsstudierende sowie die Schulbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von zum Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, wenn diese für die Organisation oder Durchführung des Unterrichts notwendig sind. Diese Daten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers dürfen ausschließlich den Namen der Person, Informationen zur besuchten Schule (insbesondere die Schulkennzahl), zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen umfassen. Zum Zweck des Austausches der Daten über die Teilnahme an der Sommerschule zwischen der Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß § 12 Abs. 10 die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte, sind Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler an das von der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) zu führende zentrale IT-System zu übermitteln. Gespeicherte Daten sind spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu löschen. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Inkrafttreten § 82. (1) bis (22) … |
Inkrafttreten § 82. (1) bis (22) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 treten wie folgt in Kraft: 1. § 17 Abs. 1a in der Fassung der Z 1 und § 77b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 2. § 17 Abs. 1a Z 3 2. Satz in der Fassung der Z 4 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. |
(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2022 treten wie folgt in Kraft: 1. § 17 Abs. 1a in der Fassung der Z 1 und § 77b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 2. § 17 Abs. 1a Z 3 2. Satz in der Fassung der Z 4 tritt mit 1. September 2028 in Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(24) … |
(24) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(25) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes: 1. § 22 Abs. 2 lit. l, § 22 Abs. 9a, § 22a Abs. 2 Z 11, § 22b Abs. 1 Z 7, § 23b Abs. 6 Z 8, § 39 Abs. 2 Z 9, § 57b, § 70 Abs. 4 lit. e, § 72a samt Überschrift und § 77 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden. 2. § 77b samt Überschrift entfällt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. 3. § 35 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Artikel 3 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Zeugnisse § 24. (1) … |
Zeugnisse § 24. (1) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten: 1. bis 8. … 9. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule. |
(2) Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten: 1. bis 8. … 9. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift die Schulleitung (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 34. (1) … |
§ 34. (1) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: |
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder b) die Schulleitung einer anderen Schule oder c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand, |
1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder b) die Schulleitung einer anderen Schule oder c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin, |
2. die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Z 1 zum Vorsitz bestellt wurde, der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer), und |
3. jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer), und |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzender). |
4. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzender). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer gemäß Z 3 in Betracht kommen, hat die Schulleitung einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. Bei Bestellung von zwei Personen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Z 4. Wenn für ein Prüfungsgebiet keine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson als Beisitzerin oder Beisitzer gemäß Z 4 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde eine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson einer anderen Schule als Beisitzerin oder Beisitzer zu bestellen. |
Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer gemäß Z 3 in Betracht kommen, hat die Schulleitung einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrpersonen als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. Bei Bestellung von zwei Personen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Z 4. Wenn für ein Prüfungsgebiet keine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson als Beisitzerin oder Beisitzer gemäß Z 4 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde eine fachkundige Lehrperson bzw. Religionslehrperson einer anderen Schule als Beisitzerin oder Beisitzer zu bestellen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Prüfungszeugnisse § 39. (1) … |
Prüfungszeugnisse § 39. (1) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten: 1. bis 9. … 10. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, Rundsiegel der Schule. |
(2) Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Abs. 1 letzter Satz hat insbesondere zu enthalten: 1. bis 9. … 10. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Studierendenkarte § 55a. (1) Auf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der oder dem Studierenden eine Studierendenkarte auszustellen. Die Studierendenkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Studierende oder Studierender an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten. |
Studierendenkarte § 55a. (1) Auf Verlangen und Einwilligung sowie gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der oder dem Studierenden eine Studierendenkarte auszustellen. Die Studierendenkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Studierende oder Studierender an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familiennamen, den Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum bzw. die Gültigkeit zu enthalten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Die Studierendenkarte kann mit Einwilligung der oder des Studierenden darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Einwilligung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden. |
(2) Die Studierendenkarte im Scheckkartenformat („edu.card“) ist darüber hinaus mit einem Sicherheits-Hologrammstreifen mit Kippeffekt ausgestattet und kann mit Einwilligung der oder des Studierenden elektronische Verknüpfungen aufweisen. Die Einwilligung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(3) Der Nachweis der Studierendeneigenschaft kann für Studierende für den maximalen Zeitraum eines Schuljahres auch mittels elektronischem Zertifikat erfolgen („edu.digicard“). Die edu.digicard ist auf Antrag der oder des Studierenden bereitzustellen. Die Beantragung des Zertifikats erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 2 Z 10 sowie § 4 E-GovG im Wege des Bildungsportals gemäß § 6e Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, für das die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO) fungiert. Die Ausstellung des Zertifikats hat in Form eines QR-Codes zu erfolgen, der die Überprüfung von Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats in einer Prüf-App nach dem jeweiligen Stand der Technik ermöglicht. Die edu.digicard hat die in § 55a Abs. 1 letzter Satz enthaltenen Daten zu enthalten. Die Ausstellung der Zertifikate und die Bereitstellung hat für die betreffenden Studierenden kostenlos zu erfolgen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(4) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG können die Daten gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 14 Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(5) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 1 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG sind diese aus dem Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020 der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Verfahren § 61. (1) bis (3) … |
Verfahren § 61. (1) bis (3) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten: 1. bis 4. … 5. die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden; 6. … |
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten: 1. bis 4. … 5. die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden oder die Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle der Unterschrift; 6. … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
§ 61a. (1) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen können nicht nachweisliche Zustellungen an die Studierenden auch elektronisch erfolgen und zwar im Wege des von der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Kommunikationssystems Bildungsportal gemäß § 6e BilDokG 2020. Voraussetzung dafür ist die Aktivierung eines Nutzerkontos am Bildungsportal durch die jeweilige Teilnehmerin oder den jeweiligen Teilnehmer. Über die so erfolgte Zustellung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer im Wege der hinterlegten E-Mail-Adresse oder in einer anderen technisch geeigneten Weise zu informieren. Die Wirksamkeit der Zustellung wird durch die Hinterlegung einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(2) Nachweisliche Zustellungen haben gemäß § 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, im Wege eines zugelassenen Zustelldienstes zu erfolgen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der über das Bildungsportal amtssignierten Urkunden mit Hilfe eines Codes in einem Urkundenarchiv des Bildungsportals gemäß § 6e BilDokG 2020 überprüft werden kann. Personen können aus diesem Urkundenarchiv ihnen zugeordnete Urkunden auch zu einem späteren Zeitpunkt im Wege des Bildungsportals erneut übermittelt bekommen. Die näheren technischen Verfahren sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister im Verordnungsweg festzulegen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Klassenbücher § 65. (1) … |
Klassenbücher § 65. (1) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über: 1. bis 7. … Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation für die Zweckerreichung gemäß Abs. 1 ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt. |
(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über: 1. bis 7. … Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation für die Zweckerreichung gemäß Abs. 1 ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Inkrafttreten § 69. (1) bis (22) … |
Inkrafttreten § 69. (1) bis (22) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten wie folgt in Kraft: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
1. § 24 Abs. 2 Z 9, § 39 Abs. 2 Z 10, § 55a, § 61 Abs. 4 Z 5, § 61a samt Überschrift sowie § 65 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
2. § 34 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Artikel 4 Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: 1. bis 13. … |
Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: 1. bis 13. … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
14. unter einem bPK: das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, a) unter bPK-AS das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Amtliche Statistik“, b) unter bPK-BF das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, und c) unter bPK-SV das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Sozialversicherung“ gemäß der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, |
14. unter einem bPK: das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, a) unter bPK-AS das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Amtliche Statistik“, b) unter bPK-BF das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, und c) unter bPK-SV das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Sozialversicherung“ gemäß der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
15. unter einem verschlüsselten bPK: ein bPK, das einer Verschlüsselung gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG zugeführt wurde und |
15. unter einem verschlüsselten bPK: ein bPK, das einer Verschlüsselung gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG zugeführt wurde; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
16. unter bildungseinrichtungsspezifischem Personenkennzeichen: ein Personenkennzeichen, das von einer Bildungseinrichtung den ihr zugehörigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden zu Zwecken der Schülerinnen- und Schüler- oder Studierendenverwaltung zugewiesen wird. |
16. unter bildungseinrichtungsspezifischem Personenkennzeichen: ein Personenkennzeichen, das von einer Bildungseinrichtung den ihr zugehörigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden zu Zwecken der Schülerinnen- und Schüler- oder Studierendenverwaltung zugewiesen wird; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
17. unter dem Begriff „Bildungsstammportal“: ein Anmeldeportal für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Erziehungsberechtigte zum Zweck der Benutzer- und Berechtigungsverwaltung für den Zugang zu IT-Systemen und Diensten; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
18. unter dem Begriff „Bildungsportalverbund“: die Gesamtheit der Bildungsstammportale, deren Betreiberinnen und Betreiber einer Vereinbarung zu gemeinsamen Rechten, Pflichten und Nutzungsbedingungen (Bildungsportalverbundvereinbarung) beigetreten sind; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
19. unter dem Begriff „Bildungsportal“: das Bildungsportal des Bundes – bildung.gv.at, ein Anwendungsportal, das nach erfolgter Anmeldung am Bildungsstammportal Zugriff auf die IT-Systeme und Dienste ermöglicht, für die eine entsprechende Berechtigung vorliegt; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
20. unter dem Begriff „IT-Systeme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß Art. 32 DSGVO, die insbesondere in Schulen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse sowie zur Durchführung von Datenverarbeitungen der Schulverwaltung, der Unterrichtsdokumentation und zu Zwecken des IKT-gestützten Unterrichts gemäß § 14a SchUG eingesetzt werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
21. unter dem Begriff „Personenstammdaten“ folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten, die aus öffentlichen Registern zu übermitteln sind: a) Namen, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, bzw. dem Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG, b) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Bildung und Forschung – bPK (BF) – sowie weitere benötigte verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen anderer Bereiche aus dem Stammzahlenregister, c) besondere Personenstandsdaten zur Geburt gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, aus dem Personenstandsregister zur Ermittlung der dort eingetragenen Eltern als vermutliche Erziehungsberechtigte, d) das Lichtbild der Schülerin bzw. des Schülers aus dem Identitätsdokumentenregister, dem Führerscheinregister sowie dem Fremdenregister zum Zweck der Ausstellung der Schülerkarten gemäß § 5 Abs. 1 Z 11, e) Daten der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 12 bis 15 aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler, f) die Schulerhalterin oder der Schulerhalter, die Schulbezeichnung sowie die Anschrift der Schule; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
22. unter dem Begriff „Bildungsdaten“: jene mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Daten, die keine Personenstammdaten sind und die im Zuge der Ausbildung gemäß den schulrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten sind. Darunter sind insbesondere Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 bis 20 sowie Daten der Anlagen 1 bis 3 und 6 zu verstehen. Diese Daten werden nur in den lokalen Evidenzen der jeweils besuchten Schule verarbeitet, sowie gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Datenverbund der Schulen zu gesetzlich festgelegten Zwecken bereitgestellt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen § 4. (1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind 1. für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 und 2 und jene der Studierenden an den Bildungseinrichtungen deren Leiterinnen oder Leiter im Sinne des § 2 Z 8 und 10, bezüglich der Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. e deren Erhalterin, sowie 2. bezüglich der Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor. |
Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen § 4. (1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind 1. die jeweilige Schulleiterin bzw. der jeweilige Schulleiter hinsichtlich a) der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO durch die Bildungseinrichtung, b) der Wahrung der organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen durch die Bildungseinrichtung gemäß § 9 IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sowie c) der Wahrung der Rechte der betroffenen Schülerinnen oder Schüler einer Bildungseinrichtung sowie deren Erziehungsberechtigter, wobei die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Aufgaben durch eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten in der zuständigen Schulbehörde zu unterstützen ist; 2. die Stelle des öffentlichen Bereichs bzw. eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter, die bzw. der über die technisch-organisatorische Ausgestaltung und den Einsatz der IT-Systeme und Dienste entscheidet, hinsichtlich der Gewährleistung der Datensicherheit derselben (zB einer Schulverwaltungssoftware und deren Hosting); 3. die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 und 4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung insbesondere für a) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes, wobei die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO betreibt, b) das Bildungsportal sowie c) für alle IT-Systeme und Dienste, die seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereitgestellt werden oder in denen Daten aus dem Datenverbund der Schulen zu Zwecken des Schulrechtvollzugs verarbeitet werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Werden Zwecke der und Mittel zur Verarbeitung durch Verantwortliche gemäß Abs. 1 gemeinsam mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister festgelegt, so sind die in Abs. 1 genannten Verantwortlichen und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO. Für diese Fälle sind die jeweiligen Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen. Das gilt nicht in den Fällen von Verarbeitungen nach gesetzlichen Vorgaben oder nach Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, in denen folgende Aufgaben jedenfalls von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu erfüllen sind: 1. Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO sowie 2. Durchführung allfälliger Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Art. 35 DSGVO. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen: 1. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO (das sind insbesondere Maßnahmen zur sicheren Authentifizierung und sicheren Datenübertragung auf Endgeräten, Mindestanforderungen an die eingesetzte Hostingumgebung sowie Leitlinien für von den Bildungseinrichtungen festzulegenden IT-Nutzungsbedingungen), |
(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen: 1. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO (das sind insbesondere Maßnahmen zur sicheren Authentifizierung und sicheren Datenübertragung auf Endgeräten, Mindestanforderungen an die eingesetzte Hostingumgebung sowie Leitlinien für von den Bildungseinrichtungen festzulegenden IT-Nutzungsbedingungen) und |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Abfrage insbesondere im Stammzahlenregister zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß den §§ 9 und 10 E-GovG (insbesondere Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten) und |
2. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Abfrage insbesondere im Stammzahlenregister zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß den §§ 9 und 10 E-GovG, im ZMR zur Ausstattung mit Meldedaten gemäß § 2 Z 21 lit. a, sowie im Personenstandsregister zur Ausstattung mit allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern von Schülerinnen und Schülern (insbesondere Abfragezeitpunkte, Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten). |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3. den Inhalt der Vereinbarung gemäß Abs. 2. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) bis (8) … |
(4) bis (8) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Evidenzen der Schülerinnen und Schüler § 5. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen und des § 46a Abs. 2 Z 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten: 1. bis 18. … |
Evidenzen der Schülerinnen und Schüler § 5. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen und des § 46a Abs. 2 Z 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten: 1. bis 18. … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
19. mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Sprachen der Schülerinnen und Schüler (Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen), die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch, die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem muttersprachlichen Unterricht, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation sowie den Bildungsverlauf, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und |
19. mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Sprachen der Schülerinnen und Schüler (Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen), Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG, die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch, die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem Erstsprachenunterricht, die Teilnahme an der Sommerschule, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation sowie den Bildungsverlauf, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
20. … |
20. … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) … |
(2) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten: 1. bis 15. … 16. andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1. Die Daten zur erfolgten oder nicht erfolgten Ablegung … |
(3) Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten: 1. bis 15. … 16. andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1 sowie die Daten der Erziehungsberechtigten gemäß Anlage 2 Z 9. Die Daten zur erfolgten oder nicht erfolgten Ablegung … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) … |
(4) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine § 5a. (1) und (2) … |
Datenverarbeitungen zum Zweck des Schulbesuchs vertriebener junger Menschen aus der Ukraine § 5a. (1) und (2) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung) gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der BRZ wöchentlich automationsunterstützt einen Datenauszug hinsichtlich jener Personen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, zu denen ab dem Stichtag 24. Februar 2022 erstmalig ein Datensatz im ZMR angelegt wurde und die sich im siebenten bis 20. Lebensjahr befinden, zu übermitteln, der folgende Informationen enthält: 1. die Namen (Vor- und Familiennamen), 2. das Geburtsdatum, 3. den Geburtsort, 4. das Geschlecht, 5. den Hauptwohnsitz und allfällige weitere die Wohnadressen in Österreich, 6. soweit vorhanden: die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente. |
(3) Dazu sind die erforderlichen Daten gemäß § 6a sowie, soweit vorhanden, die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsnummer vorgelegter (Reise-)Dokumente zu übermitteln. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) und (5) … |
(4) und (5) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Datenverbund der Schulen § 6. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet. |
Datenverbund der Schulen § 6. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und der Schulbehörden wird ein Datenverbund der Schulen bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu folgenden Zwecken eingerichtet: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
1. für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule (§ 6a); |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
2. für die Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler zum Zweck der Durchführung der Beendigung des Schulbesuchs und Aufnahme an einer anderen Schule (§ 6b); |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
3. für die Verarbeitung von Personenstammdaten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten zum Zweck der schulorganisatorischen Planung, insbesondere gemäß § 8a Abs. 3 SchOG bzw. § 8a Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz, sowie zum Zweck der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 iVm § 16 Schulpflichtgesetz 1985; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
4. für die Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements (§ 6c); |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
5. für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten im Fall dringend gebotener Maßnahmen im Zuge des Krisenmanagements zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
6. für die Verarbeitung von Personenstammdaten und Bildungsdaten der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-)Systemen und Diensten (§§ 6d und 6e); |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
7. für den Austausch von definierten Daten über die Schnittstelle zum Register- und Systemverbund mit anderen öffentlichen Stellen entsprechend deren gesetzlichen Aufträgen und |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
8. für die Zuordnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (BF) sowie von weiteren benötigten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen anderer Bereiche zu den Schülerinnen und Schülern im gleichwertigen Unterricht und deren Erziehungsberechtigten aus dem Stammzahlenregister und die Bereitstellung dieser Personenkennzeichen gemäß § 8 E‑Governmentgesetz für am Bildungsportal angebundene IT-Systeme und Dienste. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die Schulleiterinnen und Schulleiter. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ-GmbH) betreibt den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Der Datenverbund der Schulen dient ausschließlich dem Zweck des Austauschs schülerinnen- und schülerbezogener Daten anlässlich eines Schulwechsels sowie der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu verarbeitenden Schülerinnen- und Schülerdaten. |
(2) Der Datenverbund der Schulen hat die Personenstammdaten und Bildungsdaten gemäß § 2 Z 21 und 22 zu enthalten, die im Rahmen des Besuchs einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 gemäß den schulrechtlichen Anforderungen zu verarbeiten sind. Der Name, das Geburtsdatum, die E-Mailadresse sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen (BF) sind nach dem letzten Schulbesuch sieben Schuljahre, Daten der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die abschließenden Prüfungen entsprechen sowie der Berufsreifeprüfungen drei Jahre und weitere Personenstammdaten sowie Bildungsdaten ein Schuljahr lang im Datenverbund aufzubewahren. Wenn eine Person nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende ihres Schulbesuches die Löschung der sie betreffenden Daten beantragt, so sind diese Daten im Datenverbund zu löschen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Datenverbund der Schulen folgende Daten zu verarbeiten: 1. schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 Z 1, sofern die Schülerinnen und Schüler a) die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer betreffenden Schulart, ausgenommen einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden höheren Schule, oder die 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule besuchen oder b) angeben, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, sowie 2. schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 Z 2 a) im Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler durch diese oder diesen oder b) auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule bei einer Schulleiterin oder einem Schulleiter jener Schule, die die Schülerin oder der Schüler zuvor besucht hat. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5) Abfrageberechtigt sind die Schulleiterinnen und Schulleiter 1. hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 4 Z 1 der an der betreffenden Schule angemeldeten Schülerinnen und Schüler und 2. hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 4 Z 2 der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler. |
(3) Personenbezogene Abfragen sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Abfrageberechtigt sind in ihrem jeweils sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich: 1. hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 6 die Schulleiterinnen und Schulleiter; 2. hinsichtlich Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 die Leiterinnen und Leiter der jeweils zuständigen Schulbehörde und 3. hinsichtlich Abs. 1 Z 1, Z 4 bis 8 die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(6) Mit der erfolgten Abfrage des Schülerinnen- und Schülerdatensatzes der die Schülerin oder den Schüler aufnehmenden Schule ist dieser unverzüglich aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen. Werden Daten an den Datenverbund der Schulen übermittelt, jedoch nicht abgefragt, so sind diese spätestens am Ende des der Übermittlung drittfolgenden Schuljahres aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen. (7) Schulleiterinnen und Schulleiter 1. von an der betreffenden Schule angemeldeten, jedoch nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schülern oder 2. von Schülerinnen und Schülern, welche an der betreffenden Schule angemeldet sind und diese im kommenden Schuljahr nicht besuchen, haben die aus dem Datenverbund abgefragten Daten gemäß Anlage 4 Z 1 spätestens mit 31. Dezember des auf die Schülerinnen- oder Schüleranmeldung folgenden Schuljahres zu löschen. (8) Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 5 Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(9) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 5 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu regeln. |
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Verarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule § 6a. (1) Zum Zweck der Durchführung der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres zu allen in Österreich gemeldeten Kindern, die gemäß § 2 Schulpflichtgesetz 1985 im darauffolgenden Schuljahr schulpflichtig werden, die folgenden Daten der BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln: a) die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz sowie b) die besonderen Personenstandsdaten zur Geburt aus dem Datenbestand des Zentralen Personenstandsregisters gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 PStG 2013 c) zu den nach lit. b übermittelten Personenstandsdaten der Eltern die weiteren Datenkategorien gemäß § 2 Z 21 lit. a. Weiters hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern das verschlüsselte bPK-BF, das verschlüsselte bPK-AS sowie verschlüsselte bPK, für deren Verarbeitung eine gesetzliche Grundlage besteht, als Auftragsverarbeiterin bzw. Auftragsverarbeiter der Stammzahlenregisterbehörde an den Datenverbund der Schulen zu übermitteln. Es sind jene verschlüsselten bPK bereitzustellen, für die eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 oder eine andere gesetzliche Bestimmung als Grundlage zur Übermittlung aus dem Datenverbund Schule an den Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, besteht. Die Festlegung der Stichtage der Übermittlung hat mit Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(2) An der Schule, an der das Kind angemeldet ist, hat die Schulleitung die Daten gemäß § 2 Z 21 lit. a und b aus dem Datenverbund der Schulen in der Evidenz der Schülerinnen und Schüler zu übernehmen. Soweit eine Schülerin bzw. ein Schüler nach Prüfung durch die zuständige Bildungsdirektorin oder den zuständigen Bildungsdirektor weder im ZMR gemäß § 16 MeldeG, BGBl. Nr. 9/2022, noch im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, BGBl. II Nr. 241/2022, eingetragen ist, hat die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor unverzüglich bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 4 ERegV 2022 um Eintragung in das ERnP anzusuchen. Für eine allenfalls nötige Überprüfung der korrekten Namensschreibweise hat die Schülerin oder der Schüler einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(3) Zur automatisierten Erfassung der Personenstammdaten der Erziehungsberechtigten eines Kindes ist folgendermaßen vorzugehen: 1. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres hat die besonderen Personenstandsdaten zur Geburt gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 PStG 2013 aus dem Datenbestand des Zentralen Personenstandsregisters der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. 2. Im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes bei Aufnahme in die Schule ist durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festzustellen, ob den gemäß § 2 Z 21 lit. c übermittelten Daten der Eltern zu entnehmen ist, dass diese auch die Erziehungsberechtigten sind. In diesem Fall sind die Personenstandsdaten der Eltern, die gemäß Z 1 übermittelt wurden, zu übernehmen. Bestehen Zweifel an der Obsorgeberechtigung gemäß § 177 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, ist im Zuge der persönlichen Vorstellung des Kindes zusätzlich zum Nachweis der Obsorgeberechtigung eine Meldebestätigung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, aus der Namen, Geburtsdatum sowie der Hauptwohnsitz zum Zweck der Stammzahlenregisterabfrage erfasst werden können. Die Daten der Erziehungsberechtigten sind durch die aufnehmende Schule im Datenverbund der Schulen zu erfassen. Die Datensätze von Eltern, die nicht erziehungsberechtigt sind, sind unverzüglich zu löschen. 3. Die zuständige Bildungsdirektorin bzw. der zuständige Bildungsdirektor hat zu jenen Erziehungsberechtigten, für die noch keine bPK gefunden wurde, unverzüglich gemäß § 4 ERegV 2022 bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP anzusuchen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(4) Zu den im ERnP aufgenommenen Personen (Kinder oder Erziehungsberechtigte) sind im Wege des Stammzahlenregisters unter Verwendung der Personenstammdaten das bPK-BF sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Bereiche zu ermitteln und im Datenverbund der Schulen zu verarbeiten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(5) Das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Verfahren ist zudem auf jene Personen (inklusive jener gemäß § 5a) anzuwenden, die 1. erstmalig in das ZMR eingetragen wurden, 2. sich im 6. bis 20. Lebensjahr befinden und 3. seit dem letzten Stichtag gemäß der Abfrage nach Abs. 1 aus dem Ausland nach Österreich zugezogen sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(6) Die ermittelten Personenstammdaten der im ZMR gemeldeten Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 16c MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren. Die Personenstandsdaten der Eltern, die aus dem Personenstandsregister übernommen wurden, sind laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 50 PStG 2013 zu überprüfen und gegebenenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist ermächtigt, für alle im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 Abs. 2 enthaltenen Personen die Daten gemäß § 2 Z 21 mittels verschlüsseltem bPK-ZP im Zentralen Melderegister und im Personenstandsregister abzufragen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Bereitstellung von Personenstammdaten und Bildungsdaten anlässlich der Beendigung des Besuchs und Aufnahme an einer anderen Schule § 6b. Anlässlich der Beendigung des Besuchs einer Schule bzw. im Zuge des Aufnahmeverfahrens an einer anderen Schule hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der abgebenden Schule sowie jene der Schule, an der die Anmeldung erfolgt, die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. e um das Datum des Austritts bzw. Eintritts zu ergänzen. In Folge sind die aktuellen Personenstammdaten und die zum Zweck des Schulrechtvollzugs erforderlichen Bildungsdaten insbesondere gemäß der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, sowie der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, aus dem Datenverbund der Schulen für die Verwendung in der lokalen Evidenz der nunmehr besuchten Schule zu übernehmen sowie bis zur Beendigung des Schulbesuchs allenfalls im Datenverbund der Schulen zu aktualisieren. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Durchführung vordefinierter statistischer Auswertungen zum Zweck der Steuerung und des Qualitätsmanagements § 6c. Im Datenverbund der Schulen dürfen die Zugriffsberechtigten gemäß § 6 Abs. 3 im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs vordefinierte statistische Auswertungen für Zwecke der Steuerung und des Qualitätsmanagements im Wege des Bildungsinformationssystems des Bundes gemäß § 15 Abs. 2 durchführen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich sind. Dabei ist anstelle des Namens ausschließlich das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten § 6d. Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT-Systemen und Diensten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln: 1. folgende Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten: a) die Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 BilDokG 2020, b) das bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche, c) die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie d) Telefonnummer, E-Mail-Adresse; 2. folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 BDG und der Landeslehrpersonen gemäß § 119a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, BGBl. Nr. 302/1984, in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Z 7 BDG: a) die Schulkennzahl(en), b) das bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche, c) die Namen (Vor- und Familienname(n) einschließlich allfälliger akademischer Grade), d) das Geschlecht, e) die SAP-Personalnummer, f) die Zuordnung zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie g) die Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse); 3. die Daten gemäß Z 2 lit. a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Bildungsstammportale und Bildungsportalverbund, Bildungsportal – bildung.gv.at sowie angebundene IT-Systeme und Dienste § 6e. (1) Zur Umsetzung des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Schulverwaltung, zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist für alle öffentlichen und privaten Schulen gemäß § 2 Z 1 von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als datenschutzrechtliche Verantwortliche oder als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal zu betreiben, sofern nicht von der Möglichkeit des Betriebs eines eigenen Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 Gebrauch gemacht wird. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(2) Das Bildungsstammportal ermöglicht den Zutritt in das Bildungsportal und die darin enthaltenen Anwendungen. Weiters verwaltet es die Zugriffsberechtigungen von Schülerinnen und Schülern, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie von Erziehungsberechtigten auf schulbezogene IT-Systeme und Dienste, wie insbesondere auf Lernplattformen oder auf Kommunikationstools. Die dafür benötigten Identitätsdaten (§ 6d) dieser Personengruppen werden im Bildungsportal mittels eines Identity- und Access-Managementsystems für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte sowie Lehrpersonen verwaltet und aus dem Datenverbund der Schulen bzw. hinsichtlich der Lehrpersonen aus den Personalverwaltungssystemen gespeist. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(3) Im Datenverbund der Schulen sind über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle jene Personenstammdaten und Bildungsdaten aus den lokalen Evidenzen bereitzustellen, die vom Bildungsportal und den daran angebundenen IT-Systemen und Diensten aufgrund der schulrechtlichen Anforderungen benötigt werden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(4) Die näheren Anforderungen an die IT-Systeme und Dienste, an deren Betreiberinnen oder Betreiber als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, ihre jeweilige Zuordnung zu den konkreten schulrechtlichen Regelungen, die Art der Anbindung an das Bildungsportal sowie Schnittstellen gemäß Abs. 2 sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen. Werden diese IT-Systeme und Dienste nicht von den Verantwortlichen gemäß § 4 unmittelbar selbst betrieben, sind die Betreiberinnen oder Betreiber dieser IT-Systeme Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, den konkretisierenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der IKT-Schulverordnung. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(5) Jene öffentliche Stelle, die über den Einsatz von IT-Systemen und Diensten gemäß § 2 Z 20 entscheidet oder eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter kann als datenschutzrechtlich Verantwortliche oder datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ein Bildungsstammportal für die Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte sowie Lehr- und Verwaltungspersonal im eigenen Zuständigkeitsbereich betreiben. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(6) Solche Bildungsstammportale haben für die Aufnahme in den Bildungsportalverbund die folgenden Anforderungen zu erfüllen: 1. Sie haben die allgemeine Zugänglichkeit für Schülerinnen und Schüler, Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Erziehungsberechtigte im jeweiligen Geltungsbereich eines Bildungsstammportals zu gewährleisten und 2. sie haben für das Bildungsportal und daran angebundene IT-Systeme und Dienste im Bildungsbereich auf eigene Kosten Schnittstellen zu den durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen IT-Systemen Bildungsportal und Identity- und Access-Managementsystem vorzusehen und die dafür benötigten Daten gemäß § 6d zur Verfügung zu stellen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(7) Die Betreiberinnen oder Betreiber eines Bildungsstammportals gemäß Abs. 5 haben dem Bildungsportalverbund beizutreten und eine unterzeichnete Bildungsportalverbundvereinbarung bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als Depositär zu hinterlegen. Diese Vereinbarung hat der Festlegung gemeinsamer Rechte, Pflichten und Nutzungsbedingungen der Betreiberinnen oder Betreiber von Bildungsstammportalen zu dienen und einen einheitlichen Rahmen für den Zugriff auf verschiedene IT-Systeme und Dienste, wie sie insbesondere im Bildungsportal gemäß Abs. 1 beinhaltet sind, zu schaffen. Der Text der Bildungsportalverbundvereinbarung ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler § 7. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu den Zwecken gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzurichten. In der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 sowie Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zusammengeführt. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ fungiert als Auftragsverarbeiterin nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO. |
Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler § 7. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu den Zwecken gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzurichten. In der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 sowie Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zusammengeführt. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ fungiert als Auftragsverarbeiterin nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) bis (7) … |
(2) bis (7) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen § 14. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln: 1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird: a) … b) die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung, c) und d) … 2. … |
Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen § 14. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln: 1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird: a) … b) die mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung, c) und d) … 2. … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Allgemeine Bestimmungen § 15. (1) … |
Allgemeine Bestimmungen § 15. (1) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zum Zweck des Bildungscontrollings die Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den §§ 8 (in Verbindung mit Anlage 6), 16 (in Verbindung mit Anlage 10) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG zu verknüpfen und um Daten gemäß Abs. 1 und 3 zu ergänzen. |
(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zum Zweck des Bildungscontrollings die Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den §§ 8 (in Verbindung mit Anlage 6), 16 (in Verbindung mit Anlage 10) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG in der Datenverarbeitung „Bildungsinformationssystem (BILIS)“ zu verknüpfen und um Daten gemäß Abs. 1 und 3 zu ergänzen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bundesstatistik zum Bildungswesen § 18. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben: 1. … 2. die Anzahl der beschäftigten Personen und der auf diese entfallende Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und ‑ausmaß und Art der Bildungseinrichtung; 3. bis 6. … Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5. |
Bundesstatistik zum Bildungswesen § 18. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben: 1. … 2. die mittels der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-BF und bPK-AS) pseudonymisierten Datensätze der beschäftigten Personen und der auf diese entfallende Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und ‑ausmaß und Art der Bildungseinrichtung; 3. bis 6. … Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5, der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln: 1. in Bezug auf Schülerinnen und Schüler: a) bis c) … d) die Sozialversicherungsnummer oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 bis zur Ausstattung mit bPK, e) bis q) … 2. und 3. … |
(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5, der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln: 1. in Bezug auf Schülerinnen und Schüler: a) bis c) … d) die Sozialversicherungsnummer oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3; hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2, bis zur Ausstattung mit bPK, e) bis q) … 2. und 3. … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) bis (7) … |
(3) bis (7) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Inkrafttreten § 22. (1) bis (4) … |
Inkrafttreten § 22. (1) bis (4) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes: 1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 6a bis 6e betreffenden Zeilen, § 2 Z 14 bis 22, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 5 Abs. 3 Z 16, § 5a Abs. 3, § 6 bis § 6e samt Überschriften, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 25 Abs. 3, Anlage 1 Z 4 und 9, Anlage 2 Z 3 und 9 sowie Anlage 5 Z 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 6 bis § 6e sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden; 2. § 5 Abs. 1 Z 19 hinsichtlich der Wendung „die Teilnahme an der Sommerschule“, der Schlussteil des § 18 Abs. 1, Anlage 1 Z 11a und Anlage 5 Z 28a treten am 1. September 2024 in Kraft; 3. § 5 Abs. 1 Z 19 hinsichtlich der Wendung „Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG“, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 18 Abs. 1 Z 2, Anlage 1 Z 10 und Anlage 5 Z 27 treten am 1. September 2026 in Kraft; 4. die die Anlage 4 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 sowie Anlage 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 6. Abschnittes § 25. (1) und (2) … |
Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 6. Abschnittes § 25. (1) und (2) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für den 6. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen. Sofern nicht eine Verordnung für den 6. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt bestimmt, ist ab dem Schuljahr 2023/24 bzw. dem Studienjahr 2023/24 das jeweils im Bereich zu verwendende bPK und die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. |
(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann vorbehaltlich der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d für die Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 3 durch Verordnung für den 6. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen. Sofern nicht eine Verordnung für den 6. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt bestimmt, ist ab dem Schuljahr 2023/24 bzw. dem Studienjahr 2023/24 das jeweils im Bereich zu verwendende bPK und die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Anlage 1 Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch: Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 19 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten: 1. bis 3. … 4. die Klasse bzw. den Jahrgang; 5. bis 8 … 9. die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am muttersprachlichen Unterricht; 10. Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch; 11. … 12. bis 14. … |
Anlage 1 Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch: Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 19 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten: 1. bis 3. … 4. die Klasse bzw. den Jahrgang, Klassen- bzw. Jahrgangsvorstand und Fachlehrpersonen; 5. bis 8 … 9. die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht; 10. Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß § 4 Abs. 2a Z 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch; 11. … 11a. die Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz; 12. bis 14. … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Anlage 2 Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten: Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 20 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten: 1. und 2. … 3. für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten; 4. bis 8. … |
Anlage 2 Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten: Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 20 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten: 1. und 2. … 3. für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Unterrichtsgruppen, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten; 4. bis 8. … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
9. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG; 10. und 13. … |
9. Vorname(n), Familienname, Geburtsdatum, bPK-BF sowie Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG; 10. und 13. … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Anlage 4 Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Schulen: Im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende relevanten Daten zu verarbeiten: 1. Schülerinnen- und Schülerstammdaten, die im Zuge der Schülerinnen- und Schüleranmeldung zu verarbeiten sind: 1.1. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade); 1.2. das Geburtsdatum; 1.3. das Geschlecht; 1.4. die Anschrift am Heimatort; 1.5. die Sozialversicherungsnummer (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG, § 24 Abs. 3)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form; 2. Schülerinnen- und Schülerdaten, die im Zuge der Aufnahme zu verarbeiten sind: 2.1. die Schulkennzahl der meldenden Schule; 2.2. das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule; 2.3. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht; 2.4. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler, im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme; 2.5. die Information, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985); 2.6. die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung; 2.7. die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde; 2.8. bei nicht erfolgreichem Abschluss: a) Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, b) Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde, c) zuletzt besuchte Schulstufe, d) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe, e) bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen, f) bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien, g) noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern, h) bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und i) bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie 2.9. die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985. |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Anlage 5 Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler: Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 7 Abs. 4 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten: 1. bis 25. … 26. die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am muttersprachlichen Unterricht; 27. die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch; 28. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform sowie 29. … |
Anlage 5 Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler: Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 7 Abs. 4 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten: 1. bis 25. … 26. die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am Erstsprachenunterricht; 27. Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 4 Abs. 2a SchUG im vierten Semester der Deutschförderung gemäß § 4 Abs. 2a Z 2 und 3 SchUG sowie die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch; 28. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform; 28a. die Teilnahme an der Sommerschule gemäß § 8i SchOG bzw. § 8a Abs. 5 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz; 29. … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Artikel 5 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht § 16. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln: 1. bis 8. … Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben … |
Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht § 16. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des Datenverbundes der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020, bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln: 1. bis 8. … Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(2) bis (8) … |
(2) bis (8) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24. (1) und (2) … |
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24. (1) und (2) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz. |
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Diese Verpflichtung entfällt zwei Jahre nachdem eine automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten des Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine vollständige, korrekte und zeitgerechte automatisierte Datenübertragung der für den Berufsschulbesuch notwendigen Daten der Lehrlinge bestätigt. Diese Daten sind: 1. Namen, 2. Geburtsdatum, 3. Geschlecht, 4. Staatsangehörigkeit, 5. die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (vbPK gemäß § 9 E‑Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), 6. die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, 7. die Anschrift sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrlings, 8. Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig und entscheidungsfähig ist, 9. Lehrvertragsnummer, 10. Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß § 5 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts, 11. Information, ob die Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 BAG erfolgt, 12. Beginn und Ende der Lehrzeit einschließlich Datum einer allfälligen vorzeitigen Lehrvertragsauflösung, 13. allfällige Lehrzeitverkürzungen, -anrechnungen oder -verlängerungen, 14. Name, Anschrift und Firmennummer des Lehrbetriebes am Ausbildungsstandort sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrbetriebs und 15. Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 BAG. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) … |
(4) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 30. (1) bis (31) … |
§ 30. (1) bis (31) … |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(32) § 16 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anwendbar. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||