Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Staatsschutz- und Nachrichtendienstgesetz (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „246 oder 247a“ durch das Zitat „246, 247a oder 247b“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 3 Z 4 wird das Zitat „§ 11 Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, nach §§ 124“ durch das Zitat „§ 11 Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, nach § 50 Abs. 1a Waffengesetz – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, nach §§ 103, 124“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 können
1. das Einschreiten nach Maßgabe des § 23 SPG oder
2. kriminalpolizeiliche Ermittlungen nach Maßgabe des § 99 Abs. 4 und 5 StPO
aufschieben, soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 besteht. Die Gründe für den Aufschub sind zu dokumentieren.“
4. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Direktor kann die für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständige Organisationseinheit der Direktion zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach Abs. 2 ermächtigen, wenn sich
1. im Rahmen einer aufrechten erweiterten Gefahrenerforschung (Abs. 1) zugleich eine Aufgabe nach Abs. 2 stellt oder
2. diese aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG), die einer Verarbeitungsbeschränkung im Sinne des § 9 PolKG unterliegen, ergibt
und dies im Interesse einer raschen oder zweckmäßigen Aufgabenerfüllung liegt. Der Direktor hat den Leiter der Informationsschnittstelle gemäß § 2 Abs. 1 bei Beginn und Ende der Aufgabenwahrnehmung zu informieren.“
5. In § 9 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständige Organisationseinheit der Direktion kann personenbezogene Daten gemäß diesem Hauptstück durch geeignete und besonders geschulte Bedienstete verarbeiten.“
6. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 9 und unter den Voraussetzungen der §§ 14 und 15a zulässig durch
1. Observation (§ 54 Abs. 2 SPG), sofern die Observation ansonsten wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (§ 54 Abs. 2a SPG);
2. verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3 und 3a SPG);
3. Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4 SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten wesentlich erschwert wäre;
4. Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die nach § 12 Abs. 1 verarbeitet werden;
5. Einholen von Auskünften nach §§ 53 Abs. 3a Z 1 bis 3 und 53 Abs. 3b SPG zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 2 sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (§ 12 Abs. 1 Z 4) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 160 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) sowie Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung der von diesen mitgeführten Endeinrichtungen einschließlich der Feststellung der dazugehörenden IMSI;
6. Einholen von Auskünften zu Kontaktdaten, Nummer und Art des Reisedokuments sowie Zahlungsinformationen eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2, Datum der Buchung, Reiseverlauf, Reisestatus, Flugscheindaten, Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen von Buchungen von Dienstleistungsunternehmen im Sektor der Personenbeförderung zu einer von ihnen erbrachten Leistung;
7. Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 6 TKG 2021), Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021) und Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2021), die nicht einer Auskunft nach Abs. 1 Z 5 unterliegen, zu einer Gruppierung nach § 6 Abs. 1 oder einem Betroffenen nach § 6 Abs. 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 ECG) sowie Einsatz technischer Mittel zur Erfassung von solchen Daten, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (§ 17 SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint;
8. Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 3 StPO) eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2, wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung zumindest mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder nach § 256 StGB erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre oder dies zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Z 9 erforderlich ist;
9. Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 3 StPO), die verschlüsselt gesendet, übermittelt oder empfangen werden, durch Einbringen eines Programms in ein Computersystem (§ 74 Abs. 1 Z 8 StGB) eines Betroffenen nach § 6 Abs. 2 unter Einsatz technischer Mittel und unter den Voraussetzungen der Z 8, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen mit Ausnahme von Z 8 ansonsten aussichtslos wäre.
Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.“
7. § 11 Abs. 1a entfällt.
8. § 11 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 9 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und an der Überwachung von Nachrichten mitzuwirken. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs. 1 Z 5 hinsichtlich § 53 Abs. 3b SPG und des Abs. 1 Z 7 bis 9 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004.
(3) Beim Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Z 7 und bei der Überwachung von Nachrichten nach Abs. 1 Z 8 und 9 hat die Direktion der ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Abs. 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung oder gerichtlichen Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats oder gerichtliche Bewilligung anzuführen.“
9. In § 14 Abs. 2 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 7“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Eine Ermächtigung gemäß § 11 Abs. 1 Z 7 darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.“
10. Dem § 14 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Direktion Staatsschutz- und Nachrichtendienst hat vor Beantragung der Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 beim Bundesverwaltungsgericht den Rechtsschutzbeauftragten zu befassen und ihm Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der Antrag darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werden.
(5) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt außerdem die Prüfung der Bewilligung und begleitende Kontrolle der Durchführung einer in § 11 Abs. 1 Z 8 und 9 angeführten Ermittlungsmaßnahme. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Bewilligung nicht überschritten wird und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.“
11. In § 15 Abs. 2 wird das Zitat „§ 14 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 2 und 4“ ersetzt.
12. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:
„Besonderer Rechtsschutz bei der Überwachung von Nachrichten
§ 15a. (1) Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst hat vor der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 einen Antrag auf Bewilligung an das Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche mit der Antragstellung in Zusammenhang stehende Daten getrennt vom sonstigen Aktenbestand zu verwahren und auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
1. den Namen oder sonstige Identifizierungsmerkmale des Betroffenen nach § 6 Abs. 2,
2. die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 und den Zeitraum, für den diese Ermächtigung erteilt wurde, die Befassung sowie allfällige Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 14 Abs. 4),
3. den befürchteten verfassungsgefährdenden Angriff (§ 11 Abs. 1 Z 8) sowie jene Tatsachen, aus denen sich ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff (§ 6 Abs. 2) ergibt,
4. sofern gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 erforderlich die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre,
5. die Identifizierungsmerkmale der gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 zu überwachenden technischen Einrichtung oder des gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 zu überwachenden Computersystems,
6. die begehrte Dauer der Überwachung,
7. die Art der Nachrichtenübertragung sowie
8. bei einer Überwachung gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 zusätzlich die beabsichtigte Art des Einsatzes technischer Mittel.
(3) Eine Bewilligung darf nur für jenen künftigen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von drei Monaten; Verlängerungen sind zulässig. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 14 Abs. 5) im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal zuzustellen. § 20 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, gilt nicht.
(4) Gegen die Bewilligung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Beschlusses Revision zu erheben.
(5) Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass
1. ausschließlich innerhalb des Bewilligungszeitraums (Abs. 3) gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten überwacht werden können,
2. an dem zu überwachenden Computersystem nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Nachrichtenüberwachung unerlässlich sind, und
3. das eingebrachte Programm nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme entfernt oder funktionsunfähig wird.
Das eingebrachte Programm ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Ermittelte Nachrichten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(6) Bei jedem Einsatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist zu dokumentieren:
1. die Art und der Zeitpunkt des Einsatzes technischer Mittel,
2. der Zeitpunkt der Einbringung des Programms und
3. die Angaben zur Identifizierung des zu überwachenden Computersystems und die daran vorgenommenen, nicht nur flüchtigen Veränderungen.
(7) Die Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 hat die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten zu prüfen und diejenigen weiterzuverarbeiten, die für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind oder nach Abs. 8 weiterverarbeitet werden dürfen. Alle anderen Nachrichten sind unverzüglich zu löschen (§ 63 SPG).
(8) Ergeben sich aus den ermittelten Nachrichten Hinweise auf
1. einen begründeten Gefahrenverdacht für einen anderen verfassungsgefährdenden Angriff im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 8 als jenen, für den die Maßnahme bewilligt wurde, hat die Organisationseinheit gemäß § 1 Abs. 3 diese Nachrichten bis zum Vorliegen einer Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten für die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 gesondert zu verwahren. Erteilt der Rechtsschutzbeauftragte diese Ermächtigung nicht, sind diese Nachrichten zu löschen.
2. ein von einem bestimmten Menschen geplantes (§ 16 Abs. 3 SPG) oder begangenes Verbrechen (§ 17 StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen, ist darüber die zuständige Sicherheitsbehörde oder Staatsanwaltschaft (§ 100 StPO) zu verständigen.
(9) Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die nach Abs. 7 weiterverarbeiteten Nachrichten einzusehen und anzuhören. Er ist ferner berechtigt, die Löschung von Nachrichten oder Teilen von ihnen zu beantragen und sich von der ordnungsgemäßen Löschung zu überzeugen.
(10) Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach diesem Bundesgesetz entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.“
13. § 16 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist der Betroffene einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 oder 2 von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9, nachweislich zu informieren. Darüber hinaus sind über die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 auch jene Personen, an die oder von denen Nachrichten gesendet, übermittelt oder empfangen wurden, die gemäß § 15a Abs. 7 weiterverarbeitet wurden, nachweislich zu informieren, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist. Über die durchgeführte Information ist der Rechtsschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Information gemäß Abs. 2 kann mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten aufgeschoben werden, solange durch sie die Aufgabenerfüllung gefährdet wäre, und unterbleiben, wenn die zu informierende Person bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Information unmöglich ist oder aus den Gründen des § 43 Abs. 4 DSG nicht erfolgen kann.“
14. In § 17 Abs. 3 wird nach dem Zitat „nach § 8 Abs. 2 erster Satz“ ein Beistrich und das Zitat „die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9“ eingefügt.
15. Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 6 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 2a, 11 Abs. 1, 2 und 3, 14 Abs. 2, 4 und 5, 15 Abs. 2, 15a samt Überschrift, 16 Abs. 2 und 3 sowie 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten xx in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs. 1a außer Kraft.“