Entwurf
xxx. Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz 1997 und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden „§ 4a. Kontrollregister“, „§47a Priorisierung von Vorhaben, „§ 47b. Informationsrechte“, „§ 48a. Reife von Vorhaben der Richtlinie 2021/1187/EU“, „§ 49a. Entscheidungen zu Vorhaben der Richtlinie 2021/1187/EU“, „§ 49b. Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Richtlinie 2021/1187/EU“, „85a. Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehr etc.“, „§137. Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse“ eingefügt.
2. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die §§ 5 Abs. 8, 6 Abs. 2 bis 9, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3 und 7a, 42 Abs. 2 Z 3, 3a und 8, 107, 109 Abs. 7, 118, 125 und 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.“
3. In § 2 werden folgende Z 49 bis Z 55 angefügt:
„49. „Genehmigungsentscheidung“ bezeichnet die nach nationalem Recht und nationalem Verwaltungsrecht von einer Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme von Stellen, die für verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe zuständig sind — gleichzeitig oder nacheinander getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen — auch verwaltungsrechtlicher Natur — entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187mit der Feststellung darüber, ob ein Vorhabenträger berechtigt ist, das Vorhaben auf dem betreffenden geografisch abgegrenzten Gebiet durchzuführen, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einem verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden.
50. „Genehmigungsverfahren“ bezeichnet jedes Verfahren, das im Zusammenhang mit einem einzelnen Vorhaben, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 fällt, durchgeführt werden muss, um die Genehmigungsentscheidung zu erhalten, die von der Behörde oder von mehreren Behörden eines Mitgliedstaats nach Unions- oder nationalem Recht verlangt wird, mit Ausnahme der Flächennutzungs- und Bauleitplanung, der Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags sowie der Schritte, die auf strategischer Ebene unternommen wurden und sich nicht auf ein bestimmtes Vorhaben beziehen, wie strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, Planung des öffentlichen Haushalts oder Einzelstaatliche oder regionale Verkehrspläne.
51. „Vorhaben im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187“ bezeichnet einen Entwurf im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187für den Bau, die Anpassung oder die Änderung eines festgelegten Abschnitts der Verkehrsinfrastruktur, der bzw. die auf die Verbesserung der Kapazität, Sicherheit und Effizienz dieser Infrastruktur entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187abzielt und für dessen bzw. deren Durchführung eine Genehmigungsentscheidung erforderlich ist.
52. „Grenzüberschreitendes Vorhaben im Anwendungsbereich der Richtlinie 2021/1187/EU“ bezeichnet ein Vorhaben, entsprechend der Richtlinie 2021/1187/EU, das einen grenzüberschreitenden Abschnitt zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten umfasst.
53. „Vorhabenträger im Anwendungsbereich der Richtlinie 2021/1187/EU“ bezeichnet die Person, die eine Genehmigung für die Durchführung eines Vorhabens entsprechend der Richtlinie 2021/1187/EU beantragt, oder die Behörde, die ein solches Vorhaben anstößt.
54. „Benannte Behörde“: die Behörde, die entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187über die Strömung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) I die Anlaufstelle für den Vorhabenträger im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist und die effiziente und strukturierte Durchführung der Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2021/1187erleichtert. Sie überwacht den Zeitrahmen des Genehmigungsverfahrens und dokumentiert insbesondere jegliche Verlängerung der Frist gemäß Artikel 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2021/1187und gibt dem Vorhabenträger — sofern von ihm beantragt — Orientierungshilfe bezüglich der Vorlage sämtlicher einschlägiger Informationen und Unterlagen, einschließlich aller Bewilligungen, die für die Genehmigungsentscheidung eingeholt und vorgelegt werden müssen.
55. „Gemeinsame Behörde“ bezeichnet eine Behörde, die entsprechend der Richtlinie (EU) 2021/1187 von zwei oder mehr Mitgliedstaaten einvernehmlich eingerichtet wurde, um die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorhaben im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1187 zu erleichtern, einschließlich gemeinsame Behörden, die von benannten Behörden eingerichtet wurden, die von den Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, gemeinsame Behörden einzurichten.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„Kontrollregister
§ 4a. (1) Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ein Kontrollregister eingerichtet, das der Vollziehung der schifffahrtspolizeilichen Aufgaben der gem. § 38 Abs. 2 zuständigen Organe dient. Hierbei kann sich die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch der Bundesrechenzentrum GmbH bedienen, wenn sie bzw. er davon Gebrauch macht, gilt dies als gesetzlich übertragene Aufgabe im Sinne des § 2 BRZ Gesetz.
(2) Im Rahmen dieses Registers werden insbesondere
1. die eintragende Behörde, das Kontrollorgan,
2. Name, Geburtsdatum, Befähigungszeugnisse der überprüften Person, Zustelladresse,
3. erfolgte Kontrollen und Beanstandungen,
4. Schiffsurkunden und andere Dokumente sowie
5. Niederschriften und deren Signatur
verarbeitet.
(3) Die Eintragungen in das Register können mittels einer technischen Verbindung mit dem elektronischen Akt des Bundes verknüpft werden.
(4) Den zuständigen Stellen und Behörden des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministeriums für Inneres ist gemäß den spezifischen Zugangsbereichen der jederzeitige Zugriff auf die in dem Register befindlichen Daten zu gewähren.
(5) Die im Register erfassten Daten können an die Zollbehörden, die Finanzpolizei und an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat übermittelt werden.
(6) Die im Register eingetragenen Daten sind nach drei Jahren zu löschen, personenbezogene Daten sind darüber hinaus jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person zu löschen.“
5. In § 38 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Abs. 2 Z 2 sind vom Bundesministerium für Inneres in Kooperation mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachweislich und regelmäßig betreffend das Schifffahrtsrecht besonders aus- und fortgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche ein Qualifikationsabzeichen tragen. Die Aus- und Fortbildungsinhalte sowie die Ausgestaltung des Qualifikationsabzeichens ist vom Bundesministerium für Inneres festzulegen.“
6. In § 38 Abs. 8 Z 2 wird die Wortfolge „und die persönliche Verlässlichkeit “ gestrichen und der Verweis auf „§ 124 Abs. 2“ durch den Verweis auf „§ 133 Abs. 2“ ersetzt.
7. In § 38 Abs. 11 wird der Paragraphenverweis „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch den Verweis „§ 2 Z 1“ ersetzt.
8. In § 40 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis auf „§ 124 Abs. 2 Z 2“ durch den Verweis auf „§ 133 Abs. 2 Z 2“ ersetzt und die Wortfolge „ und die persönliche Verläßlichkeit (§ 124 Abs. 2 Z 3)“ gestrichen.
9. § 42 werden folgende Abs. 4a und Abs. 4b eingefügt:
„(4a) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter bzw. der Täterin zu übergeben oder wenn dieser bzw. diese am Tatort nicht anwesend ist diesen zu hinterlassen.
(4b) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigt, eine vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG einzuheben.“
10. In § 42 Abs. 5 wird die Zahl „138“ durch die Zahl „155“ ersetzt und nach der Wortfolge „durch Organstrafverfügung“ die Wortfolge „und vorläufiger Sicherheit“ eingefügt.
11. In § 42 Abs. 6 wird nach „zu tragen hat“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt „sofern dies der Bund ist, kommen die Geldbeträge dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu.“
12. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:
„Priorisierung von Vorhaben
§ 47a. (1) Der Vorhabenträger zeigt der benannten Behörde oder gegebenenfalls eingerichteten gemeinsamen Behörde das Vorhaben an. Die Anzeige des Vorhabens durch den Vorhabenträger stellt den Beginn des Genehmigungsverfahrens dar.
(2) Verfahren über Vorhaben des Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben gemäß Richtlinie (EU) 2021/1187 hat die benannte Behörde mit den benannten Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.
13. Nach § 47a werden folgender § 47b samt Überschrift eingefügt:
„Informationsrechte
§ 47b. (1) Die benannte Behörde hat die Vorhabenträger als Anleitung für die Anzeige von Vorhaben über Anfrage allgemeine, verkehrsträgerspezifisch angepasste Informationen und Information über die Bewilligungen, die für die Durchführung eines Vorhabens erforderlich sein können, zu geben. Diese Informationen können insbesondere durch digitale Informationsportale (Website der benannten Behörde) zur Verfügung gestellt werden.
(2) Diese Informationen enthalten für jede Bewilligung Folgendes:
1. allgemeine Informationen über den Umfang und den Detaillierungsgrad der Angaben, die vom Vorhabenträger einzureichen sind;
2. geltende Fristen und
3. die Einzelheiten der Behörden und Interessenträger, die üblicherweise an den mit den verschiedenen Bewilligungenverknüpften Konsultationen beteiligt sind.“
14. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:
„Reife von Vorhaben der Richtlinie (EU) 2021/1187
§ 48a. Bei Vorhaben der Richtlinie (EU) Nr. 2021/1187 ist gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2021/1187 der Bewilligung spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber bzw. die Projektwerberin diese Mängel nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG innerhalb einer angemessenen Frist behoben hat.“
15. Nach § 49 werden folgende § 49a und § 49b samt Überschriften eingefügt:
„Entscheidungen zu Vorhaben der Richtlinie (EU) 2021/1187
§ 49a. (1) Bei Vorhaben gemäß Richtlinie (EU) 2021/1187 kann in hinreichend begründeten Fällen eine angemessene Verlängerung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2021/1187 gewährt werden.
(2) Wird die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/1187 genannte Frist nicht eingehalten, so sind die betreffenden europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen hin über die Maßnahmen, die ergriffen wurden oder über die Maßnahmen, die ergriffen werden wollen, um den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit möglichst geringer Verzögerung zu ermöglichen, zu unterrichten.
(3) Die Entscheidungen über ein Vorhaben der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist der benannten Behörde zur Kenntnis zu bringen.
Koordinierung grenzüberschreitender Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2021/1187
§ 49b. (1) Bei Vorhaben der Richtlinie (EU) 2021/1187, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, hat die benannte Behörde mit den benannten Behörden der ebenso betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Zeitpläne zu koordinieren und einen gemeinsamen Zeitplan für das Genehmigungsverfahren zu vereinbaren.
(2) Den gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 benannten europäischen Koordinatoren sind Informationen über die Genehmigungsverfahren zu übermitteln, so dass die europäischen Koordinatoren die Kontakte zwischen den benannten Behörden im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, erleichtern können.
(3) Wird die in Artikel 5 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2021/1187 genannte Frist nicht eingehalten, so sind die betreffenden europäischen Koordinatoren zu informieren und auf deren Ersuchen hin auch über die Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um den Abschluss des Genehmigungsverfahrens mit möglichst geringer Verzögerung zu ermöglichen, zu informieren.“
16. In § 58 Abs. 12 wird nach der Wortfolge „Anlagen für den Fahrgastverkehr,“ das Wort „Landstromanlagen,“ eingefügt.
17. Nach § 58 Abs. 12 wird folgender Abs. 12a eingefügt:
„(12a) Unbeschadet Abs. 12 kann durch Verordnung festgelegt werden, dass bei Neuerrichtung eines Hafens oder eines Teiles desselben dieser dafür ausgelegt wird, dass er vorzugsweise und nach Maßgabe des Standes der Technik auch von Fahrzeugen genutzt werden kann, die aufgrund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO2-Emissionswert von 0g/km aufweisen.“
18. § 58 Abs. 14 lautet:
„(14) Weiters können in der Verordnung gemäß Abs. 12 Vorschriften über eine intermodale Anlageninfrastruktur mit Umschlagplätzen für eine Güteranbindung an die Schiene bei Anlagen für die Güterschifffahrt und eine Anbindung an öffentliche Personen-Nah- und Regionalverkehrsmittel bei Anlagen für die Personenschifffahrt vorgesehen werden.“
19. In § 71 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie Mobilität, Innovation und Technologie ist benannte Behörde iSd Art. 4 Richtlinie (EU) 2021/1187, dieser obliegen die Aufgaben des Art. 4 und des Art. 7 dieser Richtlinie.“
20. In § 76 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „CELEX-NR. 391R3921“ durch die Wortfolge „CELEX-Nr. 31991R3921“ ersetzt.
21. In § 80 Abs. 3 wird die Wortfolge „Fachverband der Schifffahrtunternehmungen,“ durch die Wortfolge „Fachverband der Autobus-, Luftfahrt-, und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt,“ ersetzt, in Z 3 wird das Wort „berufen“ durch das Wort „bestellen“ ersetzt und vor der Wortfolge „Wurden Vorschläge nicht innerhalb“ wird der Satz „Die Bestellung erfolgt für fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.“ eingefügt.
22. Nach § 85 wird folgender § 85a samt Überschrift eingefügt:
„Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehr etc.
§ 85a. Die gemäß § 86 zuständige Behörde hat im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches ein Verzeichnis über Konzessionen, Werkverkehre, gewerbsmäßige Schulungen von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern mit Fahrzeugen, für die ein Befähigungsausweis erforderlich ist und gewerbsmäßiges Rafting zu führen. Dieses Verzeichnis hat insbesondere das Unternehmen, die Anschrift, die Art der ausgeübten Schifffahrt, allfällige Beschränkungen, und allenfalls einen Hinweis auf die Beendigung des Betriebes zu enthalten. Die Daten über eine natürliche bzw. juristische Person sind 10 Jahre nach Beendigung des Betriebes zu löschen.“
23. § 112 Abs. 5 lautet:
„(5) Organen gemäß § 38 Abs. 2 ist die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder der öffentlichen Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.“
24. In § 117 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer verfügen, sind unbeschadet von Abs. 2 auch zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe, die nicht unter die Richtlinie 2017/2397/EU fallen, auf Wasserstraßen und Binnengewässern berechtigt.“
25. In § 132 Abs. 1 wird die Wortfolge „von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen“ durch die Wortfolge „von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen oder von Bildungsinstitutionen der Erwachsenenausbildung (zB das Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, das Berufsförderungsinstitut oder eine vergleichbare berufsbildende Einrichtung)“ ersetzt.
26. § 135 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Berufsschulen bzw. mit Bescheid anerkannte Bildungsinstitutionen der Erwachsenenausbildung (zB das Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, das Berufsförderungsinstitut oder eine vergleichbare berufsbildende Einrichtung, welche die Anforderungen gemäß § 132 erfüllen) herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosin bzw. Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach § 22 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969. Sofern keine mit Bescheid anerkannte Berufsschule bzw. mit Bescheid anerkannte Bildungsinstitution der Erwachsenenausbildung herangezogen wird, besteht das Prüfungsorgan aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer.“
27. § 137 samt Überschrift lautet:
„Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse
§ 137. (1) Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:
1. bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises,
2. bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise.
(2) Befähigungszeugnisse, die durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren haben, können ebenso unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in Form der Ausstellung von neuen Zeugnissen verlängert werden.“
28. In § 138 Abs. 5 wird die Wortfolge „anderer EWR-Staaten“ durch die Wortfolge „der EWR-Staaten“ ersetzt.
29. In § 152 wird in Abs. 1 die Wortfolge „bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag“ durch die Wortfolge „über Antrag“ ersetzt und dem Satz folgende Sätze angefügt: „Dies gilt auch für Befähigungsausweise, die ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben. Unbeschadet dessen kann die Gültigkeit von Befähigungsausweisen nach diesem Hauptstück, deren Berechtigungsumfang in den Anwendungsbereich der RL 2397/2017/EU fällt, nicht verlängert werden, sondern können diese Befähigungsausweise bis 17.01.2032 entsprechend der RL 2397/2017/EU ersetzt werden“
30. In § 158 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 2 Z 49 bis Z 55, § 4a, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 7a, 8 und 11, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 4a, 4b, 5 und 6, § 47a, § 47b, § 48a, § 49 Abs. 5, 7a und 7b, § 49a, § 49b, § 58 Abs. 12, 12a und 14, § 71 Abs. 6, § 76 Abs. 1 Z 3, § 80 Abs. 3, § 85a, § 86 Abs. 1 Z 3, § 112 Abs. 5, § 117 Abs. 2a, § 132 Abs. 1, § 135 Abs. 2, § 137, § 138 Abs. 5, § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 17 und § 162 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Auf Vorhaben im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) Nr. 2021/1187, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem 10. August 2023 eingeleitet wurde, sind diese Änderungen nicht anzuwenden.“
31. In § 162 werden die Punkte am Ende der Z 7, Z 8, und Z 9 durch Strichpunkte ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
„10. die Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S.1.“
Artikel II
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt oder begleitend umgesetzt:
1. Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.4.2014 S. 1;
2. Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. L 152 vom 3.6.2022 S. 45;
3. Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.7.2021 S.1.“
2. In § 3 Abs. 1 entfällt der Wortlaut „§ 13 Abs. 2,“.
3. Dem § 24 Abs. 1 und 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Verfahren über Vorhaben des Art. 1 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie (EU) Nr. 2021/1187 sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.“
4. In § 24 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „gemäß Abs. 5“ die Wortfolge „sowie benannte Behörde im Sinne des Art. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2021/1187, der die Aufgaben des Art. 4 und des Art. 7 dieser Richtlinie obliegen“ eingefügt.
5. Dem § 24a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Vorhaben der Richtlinie (EU) Nr. 2021/1187 ist gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2021/1187 der Genehmigungsantrag spätestens vier Monate nach Antragstellung zurückzuweisen, wenn aufgrund offensichtlicher und schwerwiegender Mängel der Unterlagen keine erforderliche Reife des Vorhabens vorliegt und der Projektwerber/die Projektwerberin diese auch nach Verbesserungsaufträgen der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht behoben hat.“
6. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013“ durch die Wortfolge „Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 2022/869“ ersetzt.
7. In § 31 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „eine Konzept“ durch die Wortfolge „ein Konzept“ ersetzt.
8. In § 31 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Vorantragsabschnitt“ durch die Wortfolge „des Vorantragsabschnitts“ ersetzt.
9. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auf einer vorhabensspezifischen Website einen Bericht über das Vorhaben zu veröffentlichen, aus dem hervorgeht, wie die bei der öffentlichen Erörterung geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden und legt gegebenenfalls dar, welche Änderungen am Standort, an der Trasse und an der Auslegung des Vorhabens vorgenommen wurden und warum Meinungen nicht berücksichtigt wurden. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat einen Bericht mit einer Zusammenfassung der öffentlichkeitsrelevanten Aktivitäten, die die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Einreichung der Antragsunterlagen betreffen, zu erstellen, einschließlich der vor Beginn des Genehmigungsverfahrens erfolgten Aktivitäten. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat die Berichte der Behörde zu übermitteln. Die Ergebnisse dieser Berichte sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.“
10. In § 33 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „längsten ein Jahr“ durch die Wortfolge „längstens ein Jahr“ ersetzt und folgende Sätze nach dem dritten Satz angefügt:
„Für die Vorlage fehlender Unterlagen ist § 5 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Behörde hat innerhalb von drei Monaten über die Vollständigkeit des Antrags zu entscheiden. Für die Gesamtdauer der Abschnitte sind längstens drei Jahre und sechs Monate vorzusehen. Wenn die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass einer der beiden oder beide Abschnitte nicht innerhalb der genannten Fristen abgeschlossen sein werden, kann sie die Frist eines oder beider Abschnitte im Einzelfall und vor Fristablauf verlängern, jedoch nicht um mehr als neun Monate, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.“
11. In § 46 Abs. 29 wird die Wortfolge „XX. Monat 20XX“ durch die Wortfolge „23. März 2023“ ersetzt.
12. Dem § 46 Abs. 29 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) Die Änderungen in § 1 Abs. 2, § 24 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 24a Abs. 2, die Vorhaben der Richtlinie (EU) Nr. 2021/1187 betreffen, die Änderungen in § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und Abs. 2, § 32 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 sowie die Änderungen in § 3 Abs. 1 und § 46 Abs. 29 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2024 in Kraft. Auf Vorhaben im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) Nr. 2021/1187, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem 10. August 2023 eingeleitet wurde, sind diese Änderungen nicht anzuwenden.“