Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

                § 1.    Gegenstand

                § 2.    Begriffsbestimmungen

                § 3.    Zuständige Behörde

                § 4.    Zentrale Informationsstelle

                § 5.    Zuständige Stelle

                § 6.    Datenschutz und Behördenkooperation

                § 7.    Strafbestimmungen

                § 8.    Geldstrafe

                § 9.    Gebühren

              § 10.    Verweisungen und Bezeichnungen

              § 11.    Vollziehung

              § 12.    Inkrafttreten

Gegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) 2022/868 vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt), ABl. Nr. L 152 vom 3. Juni 2022 S. 1, (im Folgenden: DGA-Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Die Begriffsbestimmungen der DGA-Verordnung gelten auch für dieses Bundesgesetz.

Zuständige Behörde

§ 3. (1) Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gemäß Art. 13 und 23 der DGA-Verordnung ist die für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesministerin oder der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesminister.

(2) Die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder datenaltruistische Organisationen haben der zuständigen Behörde Aufzeichnungen oder Unterlagen vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren, die für die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Art. 27 der DGA-Verordnung erforderlich ist. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.

(3) Die zuständige Behörde, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Datenschutzbehörde sind ermächtigt, untereinander Informationen, nicht aber personenbezogene Daten ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, auszutauschen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Behörden in Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der europäischen und nationalen Wettbewerbsregeln notwendig sind. Die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

(4) Die zuständige Behörde hat ihr bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(5) Die Qualifizierung einer Tatsache als Geschäftsgeheimnis obliegt der zuständigen Behörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.

(6) Hegt die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

(7) Die für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesministerin oder der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesminister hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, dem Betrieb, der Umsetzung und Weiterentwicklung eines gemäß Art. 17 DGA-Verordnung zu führenden öffentlichen nationalen Registers der anerkannten datenaltruistischen Organisationen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) zu erbringen.

Zentrale Informationsstelle

§ 4. (1) Zentrale Informationsstelle gemäß Art. 8 DGA-Verordnung ist die für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesministerin oder der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesminister.

(2) Die zentrale Informationsstelle hat sich bei der Erfüllung der aus der DGA-Verordnung resultierenden Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bedienen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich dient als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO) und ist zur Einhaltung der Pflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO verpflichtet. Die Bundesanstalt Statistik Österreich übernimmt folgende Aufgaben:

           1. Befüllung und laufende Wartung der gemäß Art. 8 Abs. 2 der DGA-Verordnung zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste der Zentralen Informationsstelle,

           2. Implementierung und Betrieb eines automationsunterstützten Antragsmanagements für Antragsteller und deren Beratung hinsichtlich einer Weiterverwendung von Daten,

           3. Beratung und Unterstützung von Zuständigen Stellen und Öffentlichen Stellen, insbesondere bei der Interoperabilität und Qualitätssicherung von Daten, wobei die Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich der Qualitätssicherung von Daten fachlich unabhängig agiert,

           4. jährliche Prüfung der Qualität der Datenbestände, die in der Bestandsliste der Zentralen Informationsstelle geführt werden.

                Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erbringen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH in Auftrag zu geben.

(3) Jeder Datenbestand in der gemäß Art. 8 Abs. 2 der DGA-Verordnung zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste ist mit Metadaten gemäß eines definierten Metadatenstandards zu beschreiben. Die Festlegung des Metadatenstandards obliegt der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständigen Bundesministerin oder dem für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständigen Bundesminister. Die gemäß Art. 8 Abs. 2 der DGA-Verordnung zu führende durchsuchbare Bestandsliste mit den dazugehörigen Metadaten ist öffentlich über data.gv.at verfügbar zu machen.

(4) Antragsteller können Anträge zur Weiterverwendung von Daten über data.gv.at einbringen. Die Zentrale Informationsstelle veranlasst die automationsunterstützte Weiterleitung von Anträgen an die Zuständigen Stellen oder Öffentlichen Stellen, denen die weitere Antragsabwicklung obliegt.

(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständigen Bundesministerin oder dem für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständigen Bundesminister jährlich einen Bericht, der auf data.gv.at zu veröffentlichen ist. Dieser Bericht enthält insbesondere:

           1. Informationen über die Nutzung von Datensätzen der gemäß Art. 8 Abs. 2 der DGA-Verordnung zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste,

           2. Informationen über die Qualität der Datenbestände gemäß der jährlich durchzuführenden Prüfung

           3. Vorschläge zur Verbesserung des österreichischen Datenökosystems.

(6) Die für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesministerin oder der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesminister ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgabenerfüllung zwischen der zentralen Informationsstelle und der Bundesanstalt Statistik Österreich sowie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 8 Abs. 2 der DGA-Verordnung zu treffen.

Zuständige Stelle

§ 5. (1) Eine Zuständige Stelle nimmt die Aufgaben gemäß Art. 7 der DGA-Verordnung wahr.

(2) Die für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesministerin oder der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesminister legt mit Verordnung eine oder mehrere Stellen fest, die die Aufgaben gemäß Abs. 1 wahrzunehmen hat oder haben. Sofern eine solche Stelle in den Wirkungsbereich einer anderen Bundesministerin oder eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch die für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesministerin oder den für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dieser oder diesem zu erlassen.

(3) Als Zuständige Stelle können nur Stellen benannt werden, die aufgrund von Unionsrecht oder anderen Bundesgesetzen dazu befugt sind den Zugang zur Weiterverwendung von Daten von öffentlichen Stellen zu ermöglichen. Die Entscheidung über den Zugang zu Daten durch die jeweilige öffentliche Stelle bleibt dadurch unberührt.

(4) Öffentliche Stellen und Antragsteller auf Weiterverwendung von Daten haben der Zuständigen Stelle die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlich sind.

(5) Zuständige Stellen sind zur Zusammenarbeit mit der Zentralen Informationsstelle und mit der Bundesanstalt Statistik Österreich im Rahmen der Aufgaben gemäß Art. 7 der DGA-Verordnung verpflichtet. Sie haben insbesondere an der Umsetzung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 aktiv mitzuwirken und Verbesserungsvorschläge, die sich aus dem Bericht gemäß § 4 Abs. 6 Z 3 ergeben, auf Umsetzbarkeit zu prüfen und umzusetzen. Zudem sind Zuständige Stellen zur Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zu der Leistung von technischer Unterstützung gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. a der DGA-Verordnung und zur Steigerung der Interoperabilität verpflichtet.

(6) Zuständige Stellen haben technische Vorkehrungen zu treffen, die den Erhalt von automatsionsunterstützt weitergeleiteten Anträgen sicherstellen, die über data.gv.at eingebracht werden. Die weitere Antragsabwicklung obliegt der Zuständigen Stelle.

Datenschutz und Behördenkooperation

§ 6. (1) Die zuständige Behörde (§ 3), die zentrale Informationsstelle (§ 4) und Zuständige Stellen (§ 5) sind jeweils als datenschutzrechtliche Verantwortliche ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben nach der DGA-Verordnung, insbesondere Art. 7, 8, 11, 12 und 17 bis 25 der DGA-Verordnung benötigen sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, zu verarbeiten.

(2) Bei Anträgen auf Weiterverwendung von Daten gemäß § 4 Abs. 4, sowie der Registrierung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Art. 11 der DGA-Verordnung und der Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gemäß Art. 23 der DGA-Verordnung werden Vor- und Familienname, Anschrift, E-Mail-Adresse und sonstige Daten der Antragsteller, die zur Abwicklung des Antragmanagements notwendig sind, verarbeitet. Die Verarbeitung und Speicherung erfolgen ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung und Abwicklung des Antrags.

(3) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Soweit möglich, sind personenbezogene Daten, die nicht gelöscht werden, zu anonymisieren.

(4) Die zentrale Informationsstelle (§ 4) unterstützt im Rahmen ihres Wirkungsbereichs, die zuständigen Stellen bei der Erfüllung von sich aus der DGA-Verordnung ergebenden Aufgaben.

Strafbestimmungen

§ 7. (1) Wer als natürliche oder juristische Person, der das Recht auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten gewährt wurde,

           1. Daten in Drittländer überträgt, die nicht die Anforderungen des Art. 5 Abs. 14 der DGA-Verordnung erfüllen,

           2. die Verpflichtungen des Art. 31 der DGA-Verordnung nicht einhält,

                begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.

(2) Wer als Anbieter von Datenvermittlungsdiensten,

           1. den Mitteilungspflichten nach Art. 11 der DGA-Verordnung nicht nachkommt,

           2. die Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Art. 12 der DGA-Verordnung nicht einhält,

                begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.

(3) Wer als anerkannte datenaltruistische Organisation

           1. die gemäß Art. 18 der DGA-Verordnung geltenden Anforderungen nicht einhält,

           2. nicht oder nicht vollständig die in Art. 20 Abs. 1 der DGA-Verordnung genannten Aufzeichnungen führt,

           3. keinen oder keinen vollständigen jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Art. 20 Abs. 2 der DGA-Verordnung erstellt und an die zuständige Behörde übermittelt,

           4. die besonderen Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten gemäß Art. 21 der DGA-Verordnung nicht einhält,

           5. dem in Art. 22 der DGA-Verordnung genannten Regelwerk nicht entsprechen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absätzen 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Abs. 1 bis 3 zu verhängen sind, hat die zuständige Behörde (§ 3) Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.

(6) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.

Geldstrafe

§ 8. (1) Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 2, 3 und 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 10.000 zu bestrafen.

(2) Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20.000 zu bestrafen.

(3) Wer eine der in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 4 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 100.000 zu bestrafen.

Gebühren

§ 9. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Verweisungen und Bezeichnungen

§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 7 die für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesministerin oder der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler,

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 die für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesministerin oder der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern,

           3. hinsichtlich des § 9 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen,

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesministerin oder der für Angelegenheiten der Digitalisierung zuständige Bundesminister.

Inkrafttreten

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.