Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Novelle dient zwei legistischen Vorhaben. Zum einen erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2015/2193/EU zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, in Folge: MCPD. Zum anderen soll das Schreiben der Europäischen Kommission EUP (2017) 9266 betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, in Folge: IED, Berücksichtigung finden. Bei der vorliegenden Novelle wurde auch auf eine möglichst gute Abstimmung mit der Feuerungsanlagen‑Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, geachtet.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses um die beiden neu vorgeschlagenen Anlagen 4 und 5.

Zu Z 2:

Der Regelungsumfang der MCPD erfordert die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Motoren gemäß Art. 3 Z 8 MCPD. Daher wird in § 1 Abs. 1 Z 4 EG‑K 2013 sowie in weiterer Folge der bestehende Begriff „Gasmotor“ durch den Begriff „Motor“ ersetzt. Mit dieser Maßnahme wird Art. 2 Abs. 1 MCPD (Geltungsbereich der MCPD) in Verbindung mit Art. 3 Z 8 MCPD (Definition des Begriffs „Motor“) umgesetzt. Aus dem Geltungsbereich des EG‑K 2013 für ortsfeste Anlagen (§ 1 Abs. 1 erster Satz) ergibt sich, dass unter dem Begriff „Motoren“ jedenfalls nur stationäre Motoren zu verstehen und somit geregelt sind.

Zu Z 3:

Aufgrund der MCPD Umsetzung sind die Ausnahmen vom Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 EG‑K 2013 anzupassen. Die Ausnahme aus dem Geltungsbereich betreffend Heizungsanlagen ist im neu vorgeschlagenen § 1 Abs. 2 Z 2 EG‑K 2013 geregelt und begründet sich in der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 des Bundes‑Verfassungsgesetzes (B‑VG). Sie ist lediglich als Hinweis auf die gegebene verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zu verstehen. Die Ausnahme aus dem Geltungsbereich betreffend Forschungstätigkeiten ist im neu vorgeschlagenen § 1 Abs. 2 Z 3 EG‑K 2013 geregelt und begründet sich in der Umsetzung von Art. 2 Abs. 4 MCPD sowie Art. 2 Abs. 2 IED. Die Ausnahme aus dem Geltungsbereich betreffend Gasturbinen und Motoren ist bisher in § 1 Abs. 2 Z 2 EG‑K 2013, idF BGBl. I Nr. 81/2015, geregelt. Da gemäß Art. 2 Abs. 1 MCPD Gasturbinen und Motoren mit einer Brennstoffwärmeleistung „von mindestens 1 MW“ in den Geltungsbereich der MCPD fallen, ist eine derartige Ausnahme im neu vorgeschlagenen § 1 Abs. 2 Z 4 EG‑K 2013 EU‑rechtskonform nur mehr für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW möglich.

Zu Z 4:

Durch die Verwendung der Formulierung „gesonderte“ Anlage soll hervorgehoben werden, dass physisch getrennte Anlagen durch die Aggregation für die Anwendung dieses Bundesgesetzes als eine einzige Anlage zu behandeln sind. Des Weiteren werden in Angleichung an den Richtlinientext gemäß Art. 29 IED die zuvor einzeln angeführten Anlagentypen (Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren) nunmehr mit dem Überbegriff „Anlage“ angesprochen.

Den Aggregationsregeln gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen alle Anlagen gemäß § 1, dh. insbesondere gleichermaßen bestehende mittelgroße Anlagen und neue mittelgroße Anlagen, sowie bestehende und neue Anlagen (mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr).

Der in Abs. 3 zusätzlich aufgenommene letzte Satz dient lediglich der Klarstellung, zumal die Bestimmung in diesem Bereich die größte Tragweite hat. Während für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr die im EG‑K 2013 umgesetzten Bestimmungen der IED für Großfeuerungsanlagen und damit auch die Grenzwerte der Anlage 3 gelten, haben mittelgroße Anlagen (§ 3 Z 6a) die umgesetzten Bestimmungen der MCPD zu erfüllen, wobei hinsichtlich der Grenzwerte gemäß dem neu vorgeschlagenen § 6 Abs. 11 EG‑K 2013 auf die Bestimmungen der FAV 2019 verwiesen wird. Abs. 3 kann bewirken, dass, obwohl die zuvor gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 addierte Brennstoffwärmeleistung einer Anlagenkombination 50 MW oder mehr beträgt, die endgültige Berechnung ergibt, dass hinsichtlich der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Wert von 50 MW als nicht erreicht anzusehen ist und daher statt den Bestimmungen für Großfeuerungsanlagen (50 MW oder mehr) die Bestimmungen für mittelgroße Anlagen anzuwenden sind.

Beispiel: Haben die zu aggregierenden Anlagen Brennstoffwärmeleistungen von 40 MW und 12 MW, so wird gemäß § 2 Abs. 3 dennoch die Schwelle von 50 MW nicht überschritten, da die Anlage mit 12 MW unberücksichtigt bleibt. Die beiden Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 40 MW bzw. von 12 MW haben daher die Grenzwerte einzuhalten, die für sie als jeweils gesonderte Anlage zutreffen (zB im Fall neuer Anlagen, welche mit flüssigen Brennstoffen ausgenommen Gasöl betrieben werden und kein Motor bzw. keine Gasturbine sind, die Werte für die Leistungsklasse > 10 MW bis < 50 MW gemäß Anlage 2 Teil 2 Tabelle 1 Sektor D FAV 2019).

Zu Z 5:

Im neu vorgeschlagenen § 3 Z 3 EG‑K 2013 wurden die Definition eines „Motors“ (Art. 3 Z 8 MCPD) und die Definition der Untergliederungen „Gasmotor“ (Art. 3 Z 9 MCPD), „Dieselmotor“ (Art. 3 Z 10 MCPD) und „Zweistoffmotor“ (Art. 3 Z 11 MCPD) aus der MCPD übernommen. Diese Vorgehensweise setzt gleichzeitig die Begriffe „Gasmotor“ (Art. 3 Z 34 IED) und „Dieselmotor“ (Art. 3 Z 35 IED) aus der IED um.

Zu Z 6:

Die Umsetzung der MCPD erfordert die Definition einer „mittelgroßen Anlage“ im neu vorgeschlagenen § 3 Z 6a EG‑K 2013. Der Begriff „bestehende mittelgroße Anlagen“ wurde im neu vorgeschlagenen § 3 Z 6b EG‑K 2013 zur Abgrenzung zum bereits vorhandenen Begriff „bestehende Anlagen“ sowie zur Umsetzung von Art. 3 Z 6 MCPD eingeführt. Der Begriff „neue mittelgroße Anlagen“ wurde im neu vorgeschlagenen § 3 Z 6c EG‑K 2013 zur Abgrenzung zum bereits vorhandenen Begriff „neue Anlagen“ sowie zur Umsetzung von Art. 3 Z 7 MCPD eingeführt.

Zu Z 7:

Der Begriff Raffineriebrennstoff“ ist im neu vorgeschlagenen § 3 Z 8a EG‑K 2013 geregelt und begründet sich in der Umsetzung von Art. 3 Z 16 MCPD.

Zu Z 8:

Mit dem Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 212 vom 17. 8. 2017 S.1 wurden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IED für Großfeuerungsanlagen kundgemacht. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 ist deshalb obsolet und soll aufgehoben werden, da sie sich auf Referenzdokumente vor dem Erscheinen einschlägiger BVT‑Schlussfolgerungen bezieht. Innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer BVT‑Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage müssen diese den damit definierten zutreffenden besten verfügbaren Techniken entsprechen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass für Anlagen gemäß § 1 EG‑K 2013, in Folge: EG‑K 2013‑Anlagen, mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr (IPPC-Anlagen) eine solche Anpassung bis zum 17. 8. 2021 erfolgen muss. Schließlich wurde schon in den Expertengesprächen zur Vorbereitung der Umsetzung der IED in der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, festgestellt, dass bei mehreren IPPC-Tätigkeiten an einem Standort in vielen Fällen wohl von mehreren Haupttätigkeiten ausgegangen werden muss, und zwar aus folgenden Gründen: Besteht beispielsweise ein Betrieb aus einer Sinteranlage, einer Kokerei, aus Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung, aus Eisenmetallgießereien, Dampfkesselanlagen, Deponien etc., so kann es nur sinnvoll sein, wenn jede dieser IPPC‑Tätigkeiten (die in räumlich getrennten Anlagen durchgeführt werden) eine „Haupt"-Tätigkeit ist und nach Erscheinen der jeweiligen BVT‑Schlussfolgerungen angepasst wird. Andernfalls müssten sämtliche IPPC‑Anlagenteile dieser Betriebsanlage zB nach Erscheinen der BVT‑Schlussfolgerungen für die Eisen- und Stahlindustrie angepasst werden, obwohl die Schlussfolgerungen zu den anderen Gebieten (zB für Großfeuerungsanlagen) zu diesem Zeitpunkt schon einige Jahre alt sein können. Eine derartige Vorgangsweise wäre weder sinnvoll noch vom Aufwand her zu bewältigen. Die Haupttätigkeit ist im Gegensatz dazu dann von Interesse, wenn ein und derselbe Teil einer IPPC‑Anlage von mehreren IPPC‑Tätigkeiten betroffen ist, wie dies beispielsweise bei Anlagen zur Zementerzeugung der Fall ist (die aber keine EG‑K 2013‑Anlagen darstellen). Es wird daher im Regelfall davon auszugehen sein, dass EG‑K 2013‑Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr als eigenständige IPPC‑Anlagen anzusehen sind.

Zu Z 9:

Die Wortfolge „nach vorheriger Konsultation des Betreibers“ wurde in § 5 Abs. 4 EG‑K 2013 eingefügt, um die von der Europäischen Kommission geäußerten Bedenken zur Umsetzung von Art. 14 Abs. 6 IED zu berücksichtigen.

Zu Z 10:

Die Ausnahme gemäß § 6 Abs. 7 EG‑K 2013 muss auf Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW beschränkt werden, um EU‑rechtskonform zu bleiben. Siehe dazu die untere Leistungsgrenze des Geltungsbereichs der MCPD gemäß Art. 2 Abs. 1 MCPD lautend auf „von mindestens 1 MW“.

Zu Z 11:

Der Anpassungsbedarf des § 6 Abs. 10 ergibt sich aus den Bestimmungen des neu vorgeschlagenen § 6 Abs. 11 EG‑K 2013.

Zu Z 12:

Im neu vorgeschlagenen § 6 Abs. 11 EG‑K 2013 werden für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW die Emissionsgrenzwerte in Anlage 2 FAV 2019 (Umsetzung von Anhang II MCPD) verbindlich erklärt. Dadurch ist in diesem Leistungsbereich eine einheitliche Umsetzung der Emissionsgrenzwerte gemäß Art. 6 MCPD bei Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, in Folge: FAV 2019‑Anlagen, einerseits, und EG‑K 2013‑Anlagen andererseits, gewährleistet. Die Ausnahme im neu vorgeschlagenen § 6 Abs. 11a EG‑K 2013 betreffend Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden, begründet sich in der Umsetzung von Art. 2 Abs. 3 lit. k MCPD. Die Ausnahme im neu vorgeschlagenen § 6 Abs. 11a EG‑K 2013 betreffend Raffineriebrennstoffe begründet sich in der Umsetzung von Art. 2 Abs. 3 lit. o MCPD (Ausnahmebestimmung) in Verbindung mit Art. 3 Z 16 MCPD (Definition des Begriffs Raffineriebrennstoff). Die Ausnahme betreffend Ablaugekessel begründet sich in der Umsetzung von Art. 2 Abs. 3 lit. p MCPD. Die Ausnahme betreffend Anlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden, begründet sich in der Umsetzung von Art. 2 Abs. 3 lit. d MCPD. Die neu vorgeschlagene Ausnahmebestimmung § 6 Abs. 11a Z 6 begründet sich in der Umsetzung von Art. 6 MCPD, wobei durch den Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der FAV 2019 die größtmögliche Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen für FAV 2019-Anlagen und für EG‑K 2013-Anlagen hergestellt werden soll.

Zu Z 13:

Die Richtlinie 1999/32/EG wurde durch die Richtlinie 2016/802/EU aufgehoben und ersetzt. Es war daher der Verweis in § 6 Abs. 13 EG‑K 2013 und § 53 Z 4 EG‑K 2013 zu aktualisieren.

Zu Z 14:

Die Verweise in § 8 EG‑K 2013 sind aufgrund der Änderungen in § 6 EG‑K 2013 anzupassen.

Zu Z 15:

Die Ergänzung der Anlagenkategorie „Motor“ in § 11 Abs. 3 EG‑K 2013 begründet sich in der Erweiterung des Geltungsbereichs des EG‑K 2013 auf Motoren in Umsetzung der MCPD.

Zu Z 16:

Die Änderungen in § 12 ergeben sich durch die Verpflichtung zur Führung eines Registers gemäß Art. 5 Abs. 5 MCPD. Mit dem neu vorgeschlagenen § 12 Abs. 2 bis 5 wird somit die unionsrechtliche Registrierungspflicht von mittelgroßen Anlagen im EG‑K 2013 umgesetzt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen die zu erfassenden Daten in das bereits bestehende Elektronische Datenmanagement Umwelt (EDM) unter der Website edm.gv.at integriert werden.

Zur Ermittlung der Registrierungspflicht ist auch die Aggregationsregel gemäß § 2 in der Fassung der vorliegenden Novelle zu berücksichtigen. Es sind daher nicht nur Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, sondern im Falle der Aggregation, auch Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr zu registrieren.

Die im neu vorgeschlagenen § 12 Abs. 3 EG‑K 2013 festgelegten Fristen entspringen Art. 5 Abs. 2 bis 4 MCPD. Die Registrierungspflicht für bestehende Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW soll gegenüber der in Art. 5 Abs. 2 MCPD vorgesehenen Frist verkürzt werden, um der Berichtspflicht gemäß Art. 11 Abs. 1 MCPD rechtzeitig nachkommen zu können.

Zu Z 19:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, wird im neu vorgeschlagenen § 12 Abs. 2 EG‑K 2013 im Vollzitat angeführt. Daher ist der Verweis auf das AWG 2002 in § 14 Z 5 EG‑K 2013 auf die Abkürzung AWG 2002 zu reduzieren.

Zu Z 20:

Die Genehmigungspflicht für bestimmte Änderungen von mittelgroßen Anlagen ist im neu vorgeschlagenen § 15 Abs. 1 EG‑K 2013 geregelt und begründet sich in der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 MCPD.

Zu Z 22:

Anforderungen an den Genehmigungsantrag für mittelgroße Anlagen sind ergänzend zu § 17 Abs. 1 EG‑K 2013 im neu vorgeschlagenen § 17 Abs. 2 EG‑K 2013 geregelt. Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Informationen gemäß Anlage 4 vom Betreiber der Behörde als Mindestbestandteil eines Genehmigungsantrags vorgelegt werden und begründet sich in der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 MCPD. Weiters dienen diese Informationen der Registrierung gemäß dem neu vorgeschlagenen § 12 Abs. 2 EG‑K 2013 und erleichtern der Behörde die Überprüfung der Registrierung gemäß dem neu vorgeschlagenen § 12 Abs. 5 EG‑K 2013.

Zu Z 24:

Die Streichung der Veröffentlichungspflicht in einer Tageszeitung in § 19 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 EG‑K 2013 begründet sich in der Abstimmung mit § 77a Abs. 7 und § 356a Abs. 1 GewO 1994. Eine vollständige und korrekte Umsetzung von Anhang IV Z 5 IED ist jedenfalls auch ohne die Veröffentlichung von Dokumenten gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 22 Abs. 1 EG‑K 2013 in einer Tageszeitung gewährleistet.

Zu Z 27 und Z 28:

Die Bezugnahme auf Überwachungsanforderungen im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen, ABl. Nr. L 212 vom 17.8.2017 S. 1, in Folge: BVT‑Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, als Grundlage für Überwachungsauflagen wurde im neu vorgeschlagenen § 24 Z 6a EG‑K 2013 und durch eine Ergänzung in § 24 Z 7 EG‑K 2013 in die Anforderungen für Bescheidinhalte aufgenommen, um die von der Europäischen Kommission geäußerten Bedenken zur Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 IED zu berücksichtigen. Bei dem in der deutschen Fassung verwendeten Begriff „Überwachungsergebnisse“ handelt es sich um einen Übersetzungsfehler – deshalb soll in der vorgeschlagenen Regelung die Wortfolge „Anforderungen an die Überwachung“ verwendet werden (im englischen Text: „shall, where applicable, be based on the conclusions on monitoring as described in the BAT conclusions“).

Zu Z 29:

Die Streichung von Entwicklungsmaßnahmen, Erprobung neuer Verfahren oder Technologien aus der Regelung betreffend den Versuchsbetrieb in § 26 Abs. 1 EG‑K 2013 begründet sich zum einen in der Umsetzung von Art. 2 Abs. 4 MCPD sowie Art. 2 Abs. 2 IED, die im neu vorgeschlagenen § 1 Abs. 2 Z 3 EG‑K 2013 erfolgt, und zum anderen im Unterschied zwischen einem Versuchsbetrieb einerseits und Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Anlagen andererseits. Bei einem Versuchsbetrieb liegt ein weitgehend entwickeltes Projekt vor, das nur in geringem Umfang nicht beurteilbar ist. Ein Versuchsbetrieb kann beispielsweise dazu dienen, optimale Betriebsparameter zu ermitteln und einzustellen. Dies ist keine wissenschaftliche Forschungstätigkeit, die in Art. 2 Abs. 4 MCPD sowie Art. 2 Abs. 2 IED zweifellos gemeint ist.

Zu Z 30:

Bereits der bestehende § 29 Abs. 2 EG‑K 2013 setzt Art. 22 Abs. 2 IED so nahe wie möglich am Wortlaut der IED um. Die neu vorgeschlagene Bezugnahme auf die Tätigkeiten und Schwellenwerte in Anhang I IED erläutert lediglich den Richtlinientext, der nur von „einer Tätigkeit“ spricht und implizit innerhalb der IED auf Anhang I IED abstellt. Diese neu vorgeschlagene konkretere Ausformulierung ist für das EG‑K 2013 zweckdienlich, wie Rückmeldungen aus dem praktischen Vollzug des EG‑K 2013 ergaben, da das EG‑K 2013 auch Anlagen regelt, die nicht in den Geltungsbereich der IED fallen. Sie soll klarstellen, dass ein Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände nur zu erstellen ist, wenn Tätigkeiten gemäß Anhang I IED durchgeführt werden, wie es die IED vorschreibt.

Die neu vorgeschlagene erläuternde Ergänzung ist keinesfalls als Eingriff in den bestehenden Regelungstatbestand „relevante“ gefährliche Stoffe zu verstehen. Diesbezüglich kann auf den Leitfaden „Bericht über den Ausgangszustand“ (BMLFUW, 2014) verwiesen werden, wonach die Relevanz anhand bestimmter Stoffeigenschaften und Mengen definiert werden kann, wobei ein Stoff in umso geringerer Menge als relevant zu bewerten ist, je gefährlicher dieser Stoff ist.

Zu Z 32:

Die Korrektur der Verweise in § 30 EG‑K 2013 letzter Satz ist erforderlich, um auf bestehende Bestimmungen an einer neuen Fundstelle ‑ siehe den neu vorgeschlagenen § 33 Abs. 7a EG‑K 2013 ‑ sowie um auf neue Bestimmungen, die für die Umsetzung der MCPD erforderlich sind ‑ siehe den neu vorgeschlagenen § 36 Abs. 4a EG‑K 2013 ‑ abzustellen.

Zu Z 33:

Beim Entfall der Genehmigung nach dem EG‑K 2013‑Regime gemäß § 32 EG‑K 2013 aufgrund einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften wurden bewusst die Abs. 2 bis 5 im neu vorgeschlagenen § 12 EG‑K 2013, die die Registrierung regeln, im Verweis nicht angesprochen, um zu verdeutlichen, dass eine Anlage jedenfalls zu registrieren ist.

Zu Z 34 bis Z 38:

Der neu vorgeschlagene § 33 Abs. 1 bis 7a EG‑K 2013 beinhaltet neben Passagen zur Umsetzung von EU‑Recht und Anpassungen in Übereinstimmung mit der FAV 2019 Strukturanpassungen im Dienste der Lesbarkeit.

Im neu vorgeschlagenen § 33 Abs. 1 EG‑K 2013 stellt die Kontrolle des zulässigen Brennstoffes im Rahmen der Überwachung Gleichklang zu § 14 Abs. 6 FAV 2019 her.

Im neu vorgeschlagenen § 33 Abs. 3 EG‑K 2013 wurde die Verpflichtung für Sachverständige in ihren Befunden festgestellte Mängel und Vorschläge zur Behebung der Mängel anzuführen, aufgenommen, um Gleichstellung mit einer diesbezüglichen Anforderung gemäß § 16 FAV 2019 zu gewährleisten. Die Korrektur der Aufbewahrungsfrist von Befunden gemäß § 33 Abs. 2 EG‑K 2013 von drei auf sechs Jahre im neu vorgeschlagenen § 33 Abs. 3 EG‑K 2013 ist für die Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 letzter Satz MCPD erforderlich.

Der vorgeschlagene § 33 Abs. 7a EG‑K 2013 wird gegenüber dem bestehenden § 33 Abs. 6 EG‑K 2013 hinsichtlich der Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 MCPD ergänzt.

Die Herabsetzung der Grenze von 50 auf 1 MW in § 33 Abs. 9 EG‑K 2013 zweiter Satz dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 MCPD.

Zu Z 40:

Im neu vorgeschlagenen § 34 Abs. 4 EG‑K 2013 wird präzisiert, dass die Bestätigung der Sachverständigen an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Erfüllung der Anforderungen zur Ausübung der Überwachungstätigkeit vor Beginn der Tätigkeit („vorab“) zu erfolgen hat.

Zu Z 41:

Im neu vorgeschlagenen § 34 Abs. 7 EG‑K 2013 wird die bestehende Verordnungsermächtigung erweitert und umfasst nunmehr auch den Tatbestand, die schriftliche Bestätigung der Sachverständigen an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Erfüllung der Anforderungen zur Ausübung der Überwachungstätigkeit per Verordnung zu regeln.

Zu Z 42:

Der neu vorgeschlagene § 35 Abs. 1 bis 6 EG‑K 2013 beinhaltet neben Passagen zur Umsetzung von EU‑Recht und Anpassungen in Übereinstimmung mit der FAV 2019 Strukturanpassungen im Dienste der Lesbarkeit.

Im neu vorgeschlagenen § 35 Abs. 2 erster Satz EG‑K 2013 werden für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW Emissionsmessungen gemäß der FAV 2019 festgelegt, um eine einheitliche Umsetzung der Emissionsmessvorschriften für FAV 2019‑Anlagen und EG‑K 2013‑Anlagen im Leistungsbereich von weniger als 50 MW zu gewährleisten. Dadurch wird Anhang III MCPD umgesetzt. Da derzeit kontinuierliche Messungen von Staub und CO für EG‑K 2013‑Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung zwischen 10 und 15 MW nicht vorgesehen sind, bedarf es einer diesbezüglichen Übergangsfrist. Diese Übergangsfrist wurde konsistent mit den Übergangsregelungen gemäß Art. 6 Abs. 2 MCPD für die Emissionsgrenzwerte bei dieser Anlagengröße mit 1. Jänner 2025 festgelegt.

Der neu vorgeschlagene § 35 Abs. 3 EG‑K 2013 ist für die Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 MCPD erforderlich.

Der neu vorgeschlagene § 35 Abs. 4 EG‑K 2013 ist für die Umsetzung von Art. 38 Abs. 2 IED erforderlich.

Der derzeit geltende § 35 Abs. 4 EG‑K 2013 soll gestrichen werden, da er im Leistungsbereich ab 50 MW entbehrlich ist. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW ist die Funktionsfähigkeit der Abscheideeinrichtungen gemäß Anlage 3 Teil 1 Z 4 FAV 2019 zu kontrollieren. Siehe dazu den generellen Verweis auf die Emissionsmessvorschriften der FAV 2019 im neu vorgeschlagenen § 35 Abs. 2 erster Satz EG‑K 2013.

In § 35 Abs. 6 EG‑K 2013 wird die Verordnungsermächtigung zur Regelung von Emissionsmessungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr auf die neu vorgeschlagene Anlage 5 abgestellt.

Zu Z 43 bis Z 45:

Die Anpassungen im § 36 Abs. 4 EG‑K 2013 und der neu vorgeschlagene § 36 Abs. 4a EG‑K 2013 sind notwendig, um die von der Europäischen Kommission geäußerten Bedenken zur Umsetzung von Art. 7 IED sowie Art. 8 Abs. 2 lit. a bis c IED zu berücksichtigen. Der neu vorgeschlagene § 36 Abs. 4a EG‑K 2013 ist weiters für die Umsetzung von Art. 7 Abs. 7 MCPD und Art. 8 Abs. 3 MCPD erforderlich. Der neu vorgeschlagene § 36 Abs. 10 EG‑K 2013 ist für die Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 MCPD erforderlich. Der neu vorgeschlagene § 36 Abs. 11 EG‑K 2013 ist für die Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 MCPD erforderlich. Der neu vorgeschlagene § 36 Abs. 12 EG‑K 2013 ist für die Umsetzung von Art. 7 Abs. 9 MCPD erforderlich.

Zu Z 46:

Im neu vorgeschlagenen § 38 Abs. 1 EG‑K 2013 wurde die Verpflichtung der Vorlage einer Emissionserklärung für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 bis 20 MW bis längstens 2023 befristet. Dadurch sollen Doppelgleisigkeiten zwischen der Registrierung und Emissionserklärung für Anlagen im Leistungsbereich 2 bis 20 MW vermieden werden. § 38 Abs. 1 letzter Satz EG‑K 2013 dient einem gleitenden Übergang, damit jene Anlagenbetreiber, die sich vorzeitig registrieren, bereits zu diesem früheren Zeitpunkt von einer Emissionserklärung befreit sind.

Gemäß dem neu vorgeschlagenen § 38 Abs. 2 EG‑K 2013 haben Betreiber von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr weiterhin Emissionserklärungen abzugeben.

Der Schwellenwert von 20 MW wurde in Anlehnung an den Emissionshandel festgesetzt. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Z 57.

Zu Z 47:

Im neu vorgeschlagenen § 38 Abs. 3 EG‑K 2013 war der Verweis auf das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, nunmehr Datenschutzgesetz (DSG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018, zu streichen, da ab 25. Mai 2018 die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), in Kraft getreten ist.

Zu Z 48:

Die Wortfolge „im IG‑L“ wurde in § 43 Abs. 7 Z 3 EG‑K 2013 gestrichen, um die von der Europäischen Kommission geäußerten Bedenken zur Umsetzung von Art. 21 Abs. 5 lit. c IED zu berücksichtigen.

Zu Z 49 bis Z 54:

Die Strafbestimmungen in § 44 EG‑K 2013 werden aufgrund der neuen Regelungen angepasst. In § 44 Abs. 1 Z 1 EG‑K 2013 wurde analog zu § 14 Z 2 und § 23 Abs. 2 Z 10 EG‑K 2013 der Begriff „Dampfkesselanlage“ durch den Begriff „Anlage“ ersetzt, um klarzustellen, dass von dieser Bestimmung alle EG‑K 2013‑Anlagen erfasst sind.

Zu Z 55:

Die Bestimmungen zur Anwendbarkeit des neu vorgeschlagenen § 6 Abs. 11 und 11a EG‑K 2013 berücksichtigen die Übergangsfristen gemäß Art. 6 Abs. 2 MCPD. Die Bestimmungen von Anlage 5 Abschnitt 1 Z 1 zweiter und dritter Satz sowie von Anlage 5 Abschnitt 1 Z 4 sind spätestens ab 17. August 2021 anzuwenden (vier Jahre nach Veröffentlichung der BVT‑Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen).

Zu Z 56:

Die Emissionsmessverordnung-Luft (EMV-L), BGBl. II Nr. 153/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013, wird im neu vorgeschlagenen § 49 Abs. 2 EG‑K 2013 aus mehreren Gründen außer Kraft gesetzt. Zum einen sind Verbindlicherklärungen europäischer und internationaler Normen, wie sie in der EMV‑L geregelt sind, gemäß Rundschreiben GZ BKA-601.423/0002-V/2/2016 betreffend Verbindlicherklärung von ÖNORMEN und elektrotechnischen Normen, Kundmachungsregelung, in dieser Form nicht mehr möglich. Zum zweiten übersteigt der Regelungsumfang der EMV‑L die Umsetzung von EU-Recht. Zum dritten sind die zitierten Normen in der EMV‑L teilweise veraltet. Deshalb soll die notwendige Umsetzung von EU-Recht in der vorliegenden Novelle vorgenommen werden. Damit sollen auch Kritikpunkte des Schreibens der Europäischen Kommission EUP (2017) 9266 im Pilotverfahren betreffend die Umsetzung der IED berücksichtigt werden. An die Stelle der EMV‑L tritt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr die neu vorgeschlagene Anlage 5. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW wird die EMV‑L durch die Bestimmungen für Emissionsmessungen gemäß der FAV 2019 ersetzt. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Z 42.

Zu Z 57:

Durch den letzten Satz im neu vorgeschlagenen § 49 Abs. 3 EG‑K 2013 soll die EEV für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 20 MW zu jenem Zeitpunkt (1. Jänner 2024) nicht mehr anwendbar sein, ab dem die Registrierung von mittelgroßen Anlagen erfolgt sein muss (vgl. den neu vorgeschlagenen § 12 Abs. 3 EG‑K 2013). Betreiber von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr haben weiterhin Emissionserklärungen abzugeben. Ziel der Regelung ist die bisher bestehende Verpflichtung zur Abgabe einer Emissionserklärung durch die neue unionsrechtliche Registrierungsverpflichtung bei mittelgroßen Anlagen gemäß Art. 5 MCPD für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 20 MW abzulösen und dadurch eine Doppelgleisigkeit zwischen Registrierung und Emissionserklärung bei mittelgroßen Anlagen im Leistungsbereich von weniger als 20 MW zu vermeiden. Der Systemwechsel bei mittelgroßen Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 20 MW von Emissionserklärung auf Registrierung bedingt zudem langfristig einen Bürokratieabbau und eine Entlastung sowohl für Betreiber als auch für Behörden. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Z 46.

Zu Z 60:

Im neu vorgeschlagenen § 53 Z 6 EG‑K 2013 wird auf die MCPD-Umsetzung hingewiesen.

Zu Z 61:

Die Anpassungen in Anlage 1 EG‑K 2013 sind aufgrund des Verweises auf die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 2 FAV 2019 in § 6 Abs. 11 EG‑K 2013 erforderlich.

Zu Z 62 und Z 63:

In Zusammenhang mit dem neu vorgeschlagenen § 1 Abs. 1 Z 4 EG‑K 2013 sind Anpassungen in Anlage 3 EG‑K 2013 erforderlich und begründen sich in der Erweiterung des Geltungsbereichs des EG‑K 2013 auf Motoren. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Z 2. Eine Ungenauigkeit in der Bezeichnung der Feuerungsart in Anlage 3 Abschnitt 2 Z 4 EG‑K 2013 wird durch Ersatz der bestehenden Bezeichnung „Braunkohlefeuerungen“ durch die korrekte Bezeichnung „Braunkohlestaubfeuerungen“ behoben.

Zu Z 64:

In der neu vorgeschlagenen Anlage 4 EG‑K 2013 wird Anhang I MCPD umgesetzt. Mit der neu vorgeschlagenen Anlage 5 EG‑K 2013 werden die von der Europäischen Kommission zur Umsetzung von Anhang V Teil 3 und 4 IED geäußerten Bedenken berücksichtigt. Der Text orientiert sich an den Vorgaben dieser Anhänge, zahlreiche Unterschiede bzw. Ergänzungen zum Text der IED ergeben sich jedoch dadurch, dass in Österreich bewährte Standards richtlinienkonform beibehalten werden sollen bzw. die Messbedingungen der BVT‑Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen bei den im Anhang der IED betrachteten Schadstoffen eingehalten werden sollen.

In Anlage 5 Abschnitt 1 Z 1 orientieren sich die Anforderungen an die Datenaufzeichnung, den Beginn der Auswertung der Messdaten und die zusätzlich zu den Schadstoffkonzentrationen zu erfassenden Betriebsparameter an den Bestimmungen in Anlage 3 Teil 2 Z 4.1 FAV 2019, § 13 Abs. 4 sowie § 14 Abs. 2 und 3 der aufzuhebenden EMV‑L.

Der allgemeine Verweis auf Normen, insbesondere europäische Normen, in Anlage 5 Abschnitt 1 Z 2 orientiert sich an der Formulierung in Anlage 3 Teil 2 Z 1 FAV 2019. Die Anforderungen an Messplätze und Messstrecken orientieren sich an § 3 Abs. 2 der aufzuhebenden EMV-L. Die Bestimmungen über die Kalibrierung, die Überprüfung durch Parallelmessungen und die regelmäßige Kontrolle der Funktionstüchtigkeit von kontinuierlich arbeitenden Messverfahren in Anlage 5 Abschnitt 1 Z 3 und 4 orientieren sich an Anlage 3 Teil 2 Z 4.2 bis 4.4 FAV 2019.

Die in Anlage 5 Abschnitt 1 Z 5 und 6 sowie Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen hinsichtlich Messunsicherheiten und Art der Bewertung sind in Übereinstimmung mit der FAV 2019 aus Anhang V Teil 3 Z 9 und 10 IED sowie § 9 und § 18 der aufzuhebenden EMV‑L übernommen worden. Dies betrifft auch die gegenüber den Mindestanforderungen der IED strengeren Beurteilungskriterien für die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten (zB Halbstundenmittelwerte als Messwerte). Bei der Ermittlung der Beurteilungswerte gemäß Z 6 ist zu beachten, dass in Anlehnung an § 17 Abs. 2 der aufzuhebenden EMV‑L jene Beurteilungswerte, die nach Abzug des Wertes der Messunsicherheit gemäß Z 5 einen negativen Zahlenwert ergeben, mit Null zu bewerten sind.

Anlage 5 Abschnitt 1 Z 7 besagt, dass SO2, NOX, Staub und CO so wie bisher kontinuierlich zu messen sind. In Anlehnung an § 15 Abs. 2 der aufzuhebenden EMV‑L sind bei den einzelnen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Motoren jedenfalls kontinuierliche Messungen durchzuführen, wenn sie Bestandteil einer Anlage sind, deren Brennstoffwärmeleistung 100 MW oder mehr beträgt.

Diese Bestimmung ist insbesondere von Bedeutung, wenn Anlagen ihre Abgase tatsächlich durch getrennte Schornsteine ableiten und die Behörde entscheidet, dass ihre Abgase gemäß § 2 Abs. 2 EG‑K 2013 unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten und daher die Anlagen zu aggregieren sind. In diesem Fall sind „unabhängig“ von der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Motoren – das bedeutet auch bei Unterschreitung des Schwellenwerts gemäß Anlage 3 Teil 1 Z 1.1 FAV 2019 – kontinuierliche Messungen durchzuführen.

Ein Beispiel soll den Sachverhalt illustrieren. Im ersten Fall wird ein alleinstehender, gesonderter Dampfkessel, der rein mit Erdgas befeuert wird und dessen Brennstoffwärmeleistung 29 MW beträgt, betrachtet. An diesem Dampfkessel sind gemäß Anlage 3 Teil 1 Z 1.1 FAV 2019 keine kontinuierliche Messungen von NOX durchzuführen, da der Dampfkessel den Schwellenwert von 30 MW oder mehr unterschreitet.

Im zweiten Fall wird die Anlage, bestehend aus dem gleichen Dampfkessel wie im ersten Fall, um einen zweiten gesonderten Dampfkessel, der rein mit Erdgas befeuert wird und dessen Brennstoffwärmeleistung 72 MW beträgt, erweitert. Beide Dampfkessel leiten ihre Abgase getrennt über eigene Schornsteine ab. Angenommen die Behörde entscheidet, dass diese beiden Dampfkessel gemäß § 2 Abs. 2 zu aggregieren sind. Dadurch entsteht eine Kombination von Anlagen, die als eine einzige Anlage gilt und deren Brennstoffwärmeleistung zu insgesamt 101 MW addiert wird. Es sind die Emissionen von NOX des ersten Dampfkessels mit 29 MW und des zweiten Dampfkessels mit 72 MW jeweils am eigenen, getrennten Schornstein kontinuierlich zu messen. Die Messbestimmungen von NH3 orientieren sich an BVT 4 der BVT‑Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen.

Die in Anlage 5 Abschnitt 1 Z 8 genannten Ausnahmen orientieren sich an § 16 Abs. 1 der aufzuhebenden EMV-L sowie den BVT‑Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen. Der Begriff „Restlebensdauer“ gemäß Z 8 lit. a stellt auf Anlagen ab, die nicht mehr regelmäßig und durchgehend in Betrieb stehen, sondern als Ausfallsreserve bei Bedarf in Betrieb genommen werden. Für derartige Anlagen werden kontinuierliche Messungen als unverhältnismäßig im wirtschaftlichen Aufwand gegenüber dem Nutzen für den Umweltschutz gesehen. Da jedoch im Sinne der Sicherstellung der Energieversorgung derartige Anlagen von öffentlichem Interesse sind, soll mit der Ausnahmebestimmung gemäß Anlage 5 Abschnitt 1 Z 8 lit. a die bereits bestehende Regelung aus § 16 Abs. 1 der aufzuhebenden EMV-L weiter fortgeschrieben werden. Die Restlebensdauer und damit verbundene Erleichterungen waren in der Vergangenheit von der Behörde im Einzelfall zu genehmigen. Eine automatische Befreiung von kontinuierlichen Messungen für die letzten 10 000 Betriebsstunden einer Anlage ist ausgeschlossen.

In Anlage 5 Abschnitt 1 Z 10 orientiert sich der allgemeine Verweis auf Normen, insbesondere europäische Normen, an der Formulierung in Anlage 3 Teil 2 Z 1 FAV 2019.

Die in Anlage 5 Abschnitt 1 Z 11 genannten Ausnahmen orientieren sich an BVT 4 der BVT‑Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen.

Durch Anlage 5 Abschnitt 1 Z 13 wird § 19 Abs. 5 der aufzuhebenden EMV‑L fortgeschrieben und werden jene Dokumente aufgelistet, die vom Sachverständigen im Zuge der Überwachung zu überprüfen sind.

Zu Z 65:

In § 14 Z 2 und § 23 Abs. 2 Z 10 wird das Wort „Dampfkesselanlage“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt sowie in § 34 Abs. 2 Z 4, § 34 Abs. 8, § 36 Abs. 8 und § 41 Abs. 1 wird das Wort „Dampfkesselanlagen“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt, um klarzustellen, dass von der Bestimmung alle EG‑K 2013‑Anlagen erfasst sind.

Zu Z 66 bis Z 68:

Aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wurde (Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020), ist eine Anpassung der Bezeichnungen der Bundesminister und Bundesministerinnen im EG‑K 2013 notwendig. Diese Anpassung erfolgt gesammelt in diesen Novellierungsanordnungen für Textstellen, in denen lediglich diese Anpassung durchzuführen ist.