Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (KBG) wurde in den Jahren 2002 bis 2009 an einkommensschwache Familien zur Überbrückung von finanziellen Engpässen während der Kinderbetreuung als Kredit ausbezahlt (Abschnitt 4 KBGG in der Fassung BGBl I Nr 24/2009). Sofern sich die Einkommenssituation der Familie innerhalb eines siebenjährigen Beobachtungszeitraumes bis zu einem bestimmten Grad verbessert, ist der Zuschuss an die Finanzverwaltung (zur Weiterleitung an den Familienlastenausgleichsfonds) zurückzuzahlen.

 

Diese Bestimmungen traten gemäß § 49 Abs. 23 KBGG mit 31.12. 2009 außer Kraft, sind aber auf Geburten bis zum 31.12.2009 weiterhin anzuwenden. Aufgrund des siebenjährigen Beobachtungszeitraums sind diese Regelungen bis zum Veranlagungsjahr 2016 anzuwenden und kommen nun im Jahr 2020 und (abschließend) im Jahr 2021 zur Rückforderung.

 

Die Problematik dabei ist, dass die Rückzahlungsbeträge aufgrund des im Veranlagungsjahr 2015 bzw. 2016 erzielten Einkommens berechnet werden, die Rückzahlungsbeträge jedoch aus dem laufenden Einkommen 2020/2021 zu bezahlen sind. Dies würde aufgrund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einkommensausfälle für die meisten Familien eine nicht vertretbare Härte und finanzielle Belastung darstellen.

 

Ziel(e)

Sozial schwache Eltern, die vor Jahren während der Kleinkindphase den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen haben und mit Zahlungsverpflichtungen an die Abgabenbehörde konfrontiert sind, sollen entlastet werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Von der Festsetzung des Rückforderungsanspruches von Zuschüssen zum KBG für die Kalenderjahre 2015 und 2016 für die Eltern wird Abstand genommen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

In den Jahren 2020 und 2021 sind jeweils rund 2000 Personen (Ehepaare), die im Veranlagungsjahr 2015 bzw. 2016 die für die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeldes maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten haben, betroffen. Diese Personen müssen künftig den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, der als Kredit ausbezahlt wurde, nicht mehr zurückzahlen, es wird von der Festsetzung des Rückforderungsanspruches für die Kalenderjahre 2015 und 2016 Abstand genommen.

 

Ausgehend von einem durchschnittlichen Rückzahlungsbetrag von rund € 1.000,- beträgt das Rückforderungsvolumen rund 2 Mio Euro pro Jahr. Insgesamt verzichtet der Bund somit auf Abgaben in der Höhe von rund 4 Mio Euro.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2020

2021

2022

2023

2024

4.000

2.000

2.000

0

0

0

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 541317084).